Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2020 - VII ZB 46/19
BUNDESGERICHTSHOF
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack, Borris und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Gründe:
I.
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- Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten wegen angeblich mangelhafter Architektenleistungen Schadensersatz sowie die Feststellung geltend, dass diese ihr weitere Schäden zu ersetzen habe.
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- Die Klägerin schloss mit der Beklagten Anfang des Jahres 2002 einen Architektenvertrag über den Neubau zweier Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage bezüglich der Wohnanlage P. Straße in F. . Die Beklagte war gegen ein Pauschalhonorar von 168.726,32 € mit den Leistungsphasen 1 - 9 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F. beauftragt worden.
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- In einem von der Wohnungseigentümergemeinschaft P. Straße gegen die Klägerin geführten Vorprozess wurde diese rechtskräftig zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 138.984,24 € verurteilt; zugleich wurde die Feststellung getroffen, dass die Klägerin der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Ersatz der Mängelbeseitigungskosten wegen eines weiteren Mangels verpflichtet sei.
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- Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte in Höhe des ihr auferlegten Kostenvorschusses sowie der von ihr zu tragenden Verfahrenskosten, ins- gesamt auf Zahlung von 145.529,18 €, sowie auf Feststellung in Anspruch, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche diesen Betrag übersteigende materielle Schäden zu ersetzen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Pflicht zur Objektüberwachung schuldhaft verletzt.
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- Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Das Urteil des Landgerichts ist der Klägerin am 26. Juli 2019 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 22. August 2019, eingegangen bei Gericht am 26. August 2019, hat die Klägerin gegen das Urteil Berufung eingelegt. Mit nicht unterschriebenem Schreiben vom 25. September 2019, an diesem Tag vorab per Fax bei Gericht eingegangen, hat die Klägerin beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 24. Oktober 2019 zu verlängern. Mit gerichtlicher Verfügung vom 27. September 2019, zugestellt am 1. Oktober 2019, ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen , weil das am 25. September 2019 eingegangene Fristverlängerungsgesuch nicht unterschrieben gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2019, am gleichen Tag per Fax bei Gericht eingegangen, hat die Klägerin wegen Ver- säumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dem Fax war ein nunmehr unterschriebener Schriftsatz vom 25. September 2019 mit einem Antrag zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24. Oktober 2019 beigefügt. Mit am 24. Oktober 2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin ihre Berufung begründet.
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- Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerin unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen ihres Prozessbevollmächtigten und dessen Mitarbeiterin S. ausgeführt, die Fristversäumung beruhe auf einem Versehen der sonst zuverlässigen Kanzleiangestellten S. . Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe seine Angestellte angewiesen, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen. Die Mitarbeiterin S. sei mit einer viermonatigen Unterbrechung seit nahezu drei Jahren bei dem Prozessbevollmächtigten beschäftigt gewesen und habe sich bei der ihr obliegenden Fristenkontrolle stets als zuverlässig erwiesen. Es handele sich um einen einmaligen Fehler.
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- Mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung sei nicht innerhalb der bis zum 26. September 2019 laufenden Frist begründet worden. Ein Fristverlängerungsantrag sei innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht wirksam gestellt worden, weil der rechtzeitig eingegangene Fristverlängerungsantrag vom 25. September 2019 nicht unterschrieben und der am 15. Oktober 2019 gestellte Antrag wegen Ablaufs der Begründungsfrist nicht mehr zur berücksichtigen gewesen sei. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung sei nicht stattzugeben. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe zwar dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er seine bis dahin zuverlässige Kanzleiangestellte angewiesen habe, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen. Jedoch habe er weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er die Zuverlässigkeit der Kanzleiangestellten stichprobenartig überwacht habe. Eine Beschäf- tigung von drei Jahren sei nicht ausreichend, um eine Ausnahme von einer stichprobenartigen Überprüfung zu rechtfertigen.
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- Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist erreichen möchte.
II.
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- Die Rechtsbeschwerde der Klägerin hat Erfolg.
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- 1. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mit einer Begründung als unzulässig verworfen, die die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts in aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert. Das verletzt die Klägerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 1 BvR 1784/05, NJW-RR 2008, 446, juris Rn. 9; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - VII ZB 43/18 Rn. 8, NJW-RR 2019, 500; Beschluss vom 16. November 2016 - VII ZB 35/14 Rn. 8, NJW-RR 2017, 253; Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZB 28/10 Rn. 3, NJW-RR 2011, 790).
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- 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we- gen der von ihr versäumten Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
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- a) Nach § 233 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht einem Verschulden der Partei gleich, § 85 Abs. 2 ZPO. Die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen, § 236 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei fristgerechter Einreichung einer nicht unterzeichneten Rechtsmittelbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden , wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehende Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZB 15/14 Rn. 9, NJW 2014, 2961; Beschluss vom 13. März 2014 - IX ZB 47/13 Rn. 5; Beschluss vom 17. Oktober 2011 - LwZB 2/11 Rn. 12, NJW 2012, 856; jeweils m.w.N.). Gleiches gilt, wenn die Rechtsmittelbegründungsfrist deshalb versäumt worden ist, weil ein rechtzeitig gestellter erstmaliger Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist, mit dessen Stattgabe die Partei rechnen durfte, nicht unterzeichnet war (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 1985 - VIII ZB 18/84, NJW 1985, 1558).
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- Der Prozessbevollmächtigte einer Partei darf die Unterschriftenkontrolle einer sorgfältig überwachten und als zuverlässig erprobten Bürokräften überlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 Rn. 12, MDR 2020, 625; Beschluss vom 18. Februar 2016 - IX ZB 30/15 Rn. 5, JurBüro 2017, 334; Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14 Rn. 8 m.w.N., NJW 2014, 3452). Eine Pflicht zur stichprobenartigen Überprüfung besteht regelmä- ßig dann, wenn die Bürokraft erst seit kurzem bei dem Prozessbevollmächtigten beschäftigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - XI ZB 14/07 Rn. 10: Tätigkeit von 2 Wochen) oder sonst Umstände ersichtlich sind, die eine Kontrolle erforderlich machen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - XII ZB 653/14 Rn. 9, NJW-RR 2016, 312; Beschluss vom 11. März 2014 - VI ZB 45/13 Rn. 9 m.w.N., NJW-RR 2014, 634). Vortrag dazu, dass die Bürokraft stichprobenartig kontrolliert worden ist, ist jedoch entbehrlich, wenn glaubhaft gemacht wird, dass während der langjährigen Tätigkeit der Bürokraft keine Fehler aufgetreten sind und diese sich daher als zuverlässig erwiesen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 1988 - VIII ZR 72/88, VersR 1988, 1141, juris Rn. 7 m.w.N.).
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- b) Nach diesen Maßgaben rechtfertigen es die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen nicht, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verweigern.
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- aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter seine Kanzleiangestellte allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen. Dies nimmt die Rechtsbeschwerde als ihr günstig hin.
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- bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, welches diese sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste, nicht darin, dass er die mit derFristenund Ausgangskontrolle betraute Bürokraft nicht ausreichend überwacht hat und ihm daher deren Versehen, den nicht unterschriebenen Antrag vom 25. September 2019 auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist an das Gericht zu übermitteln, als eigenes Verschulden zuzurechnen ist. Mit dem in seiner Kanzlei angeordneten Verfahren, soweit es hier zu beurteilen ist, hat der Prozessbevollmächtigte vielmehr grundsätzlich eine zutreffende und zuverlässige Fristen- und Ausgangskontrolle sichergestellt, auf die er sich verlassen durfte. Zwar hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass sich ihr Prozessbevollmächtigter durch Stichproben von der Zuverlässigkeit seiner Mitarbeiterin S. überzeugt hatte. Dessen bedurfte es hier jedoch auch nicht, weil glaubhaft gemacht ist, dass diese während ihrer nahezu dreijährigen Tätigkeit noch nie eine Frist versäumt hatte und ihr bisher auch keine Ungenauigkeit im Zusammenhang mit Terminen oder Fristen unterlaufen war. Zu einer besonderen Kontrolle durch den Prozessbevollmächtigten bestand danach keine Veranlassung. Eine Tätigkeit von nahezu drei Jahren bietet eine hinreichende Grundlage, um die Zuverlässigkeit der mit der Fristen- und Ausgangskontrolle betrauten Bürokraft beurteilen zu können.
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- cc) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durfte im vorliegenden Fall auch darauf vertrauen, dass die mit Schriftsatz vom 25. September 2019 vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beantragte erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24. Oktober 2019 bewilligt werden würde. Dies ist bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dann der Fall, wenn entweder der Antragsgegner bereits seine Einwilligung erklärt hat (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO) oder vom Antragsteller erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 565/16 Rn. 19, NJW 2018, 1400; Beschluss vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08 Rn. 8 m.w.N., NJW 2009, 3100). Der Prozessbevollmächtigte hat zur Begründung seines Fristverlängerungsantrags angeführt, er habe die Berufungsbegründung wegen hohen Arbeitsaufkommens und des Erfordernisses von Gesprächen mit den Beteiligten, zu denen Termine nicht vor der gesetzten Frist hätten vereinbart werden können, nicht innerhalb der gesetzlichen Frist zur Berufungsbegründung erstellen können. Damit hat er erhebliche Gründe benannt, die eine Fristverlängerung ohne weiteres gerechtfertigt hätten.
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c) Der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben und der Klägerin ist hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Senat kann gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung der Entscheidung nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen im Übrigen vor. Die Klägerin hat den Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt und die versäumte Prozesshandlung innerhalb dieser Frist auch nachgeholt (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.07.2019 - 2-26 O 151/17 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.10.2019 - 29 U 166/19 -
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
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dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
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die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
