Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2020 - VI ZR 577/19
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Roloff und die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer Presseberichterstattung auf Unterlassung und die Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch.
- 2
- Die Klägerin ist die Mutter von S. S schlug im November 2014 die Studentin T, die in der Folge an schweren Schädel- und Hirnverletzungen starb. Am 16. Juni 2015 wurde S wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Über den Prozess wurde bundesweit berichtet. Nach der Urteilverkündung ging die Klägerin mit anderen Personen an einer links von dem Gerichtseingang errichteten und aus Kerzen und Fotos bestehenden Gedenkstelle für T vorbei. Streitig ist, ob sie dabei auf ein Foto der Getöteten spuckte.
- 3
- Im Verlag der Beklagten erscheint die Zeitung Bild. Auf der Titelseite der Ausgabe vom 17. Juni 2015 hieß es: "Mutter des Schlägers spuckt auf [T]-Foto!". Im Innenteil der Regionalausgabe Frankfurt berichtete die Beklagte ganzseitig unter der Überschrift "Drei Jahre Knast für [T]-Schläger" und zeigte ein großformatiges Bild der Klägerin mit der Bildnebenschrift "Unfassbar! Die Mutter des Verurteilten spuckte vor dem Gericht auf ein Foto der toten [T]."
- 4
- Am 14. Juli 2015 druckte die Beklagte eine von der Klägerin erstrittene Gegendarstellung auf der Titelseite mit dem Zusatz ab: "Wir bleiben bei unserer Darstellung. Mehr auf Seite 6". Im Innenteil veröffentlichte die Beklagte eine Berichterstattung , in der es unter anderem heißt: "Dem Gericht legte [Klägerin] eine eidesstattliche Versicherung vor, nach der sie nicht gespuckt habe. Wir glauben, dass [Klägerin] lügt (…)." Zitiert wurden drei Zeuginnen, die bestätigten, dass die Klägerin gespuckt habe.
- 5
- Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Aussage "Mutter des Schlägers spuckt auf [T]-Foto" wie geschehen in der Bild vom 17. Juni 2015 sowie auf Geldentschädigung in Höhe von mindestens 20.000 € und Erstattung vorgerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte nach Vernehmung von sechs Zeugen zur Unterlassung und zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 10.000 € sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten verurteilt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
- 6
- Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.
- 7
- 1. Das Berufungsgericht hat - soweit hier erheblich - zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Bei der angegriffenen Aussage handele es sich um eine Tatsachenbehauptung , deren Wahrheit die Beklagte nicht habe beweisen können. Die Beweisaufnahme habe ein non liquet ergeben. Der Senat sehe auch keine Veranlassung, die erstinstanzlich nicht vernommenen Zeugen E, H, V, G, H und R nunmehr zu vernehmen. Nach dem eigenen Vorbringen der jeweils benennenden Partei hätten diese Zeugen den eigentlichen Vorgang selbst nicht wahrgenommen. Selbst wenn man unterstelle, dass die Zeugen das aussagten, was die jeweilige Partei in ihr Wissen gestellt habe, wäre das also nicht geeignet, die Behauptungen der jeweiligen Partei zu beweisen. Daher erscheine es völlig ausgeschlossen , dass deren Vernehmung sachdienliche Erkenntnisse erbringen könne.
- 8
- 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht die von der Beklagten benannten Zeugen E, H, V und G nicht vernommen und daher unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG angenommen hat, dass der Wahrheitsbeweis in Bezug auf die von der Klägerin angegriffene Aussage nicht geführt sei.
- 9
- a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (Senat, Beschlüsse vom 25. September 2018 - VI ZR 234/17, NJW 2019, 607 Rn. 7; vom 10. April 2018 - VI ZR 378/17, NJW 2018, 2803 Rn. 7; jeweils mwN).
- 10
- b) So liegt es im Streitfall. Mit der Begründung des Berufungsgerichts durfte die Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen nicht unterbleiben.
- 11
- aa) Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Ungeeignetheit des Beweismittels kommt nur dann in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint , dass das Beweismittel zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann. Insoweit ist größte Zurückhaltung geboten. Darüber hinaus scheidet die Ablehnung eines Beweisantrags als ungeeignet aus, wenn dadurch ein noch nicht erhobener Beweis vorab gewürdigt wird, weil dies eine unzulässige Beweisantizipation darstellt (Senat, Beschluss vom 10. April 2018 - VI ZR 378/17, NJW 2018, 2803 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2018 - XII ZR 99/17, NJW-RR 2019, 380; vom 21. November 2019 - V ZR 101/19, NZM 2020, 376 Rn. 10 jeweils mwN).
- 12
- bb) Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen nicht dessen Annahme , es erscheine völlig ausgeschlossen, dass die Vernehmung der Zeugen sachdienliche Erkenntnisse erbringen könne. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Zeugen nach dem Vortrag der Beklagten "den eigentlichen Vorgang selbst nicht wahrgenommen" hätten und die Zeugen selbst bei Unterstellung der in ihr Wissen gestellten Aussagen also nicht geeignet wären, die Behauptungen zu beweisen. Damit hat das Berufungsgericht die Bedeutung des Vortrags der Beklagten als unter Beweis gestellte Indiztatsachen verkannt und sich so eine entsprechende Würdigung versperrt.
- 13
- Indiztatsachen sind erhebliche Tatsachen, wenn der Indizienbeweis schlüssig ist, mithin die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien den Richter von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen könnte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 261; vom 2. Mai 1990 - IV ZR 310/88, NJW-RR 1990, 1276, juris Rn. 7). Indizien für die Wahrheit der Behauptung, die Klägerin habe gespuckt, sind beispielsweise die behaupteten Wahrnehmungen der Zeugen in Bezug auf die Reaktion der Umstehenden. So ist vorgetragen, dass der Zeuge E unmittelbar nach dem Vorfall Kontakt zu den weiteren Zeuginnen hatte, die ihm gesagt haben sollen, die Klägerin habe gespuckt. Die Zeugen H und V nahmen nach dem Vortrag die Reaktion der Umstehenden wahr, nämlich, dass diese die Klägerin verfolgen wollten und äußerten, die Klägerin habe gespuckt. Der Zeuge G erfuhr nach der Behauptung der Beklagten von dem Zeugen E von dem Vorfall, begab sich zur Gedenkstelle und nahm die Umstehenden wahr, die ihm gezeigt hätten, wo die Klägerin hingespuckt habe. Entsprechendes habe er auch von dem Reporter S erfahren.
- 14
- Hinzu tritt, dass die Aussagen der Zeugen zu ihren unmittelbaren Wahrnehmungen (beispielsweise mit wem die Klägerin sich der Gedenkstelle genähert hat) außerdem geeignet sein können, das Berufungsgericht von der Unwahrheit der Aussagen bereits vernommener Zeugen zu überzeugen. Soweit das Berufungsgericht schließlich zum Vortrag der Beklagten, der Zeuge E habe eine Spuckbewegung der Klägerin wahrgenommen, ausgeführt hat, es könne sein, dass die Bezeichnung der Bewegung der Klägerin nur eine Bewertung des Zeugen E sei, stellt das eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar.
- 15
- 3. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht nach der gebotenen Vernehmung der Zeugen E, H, G und V zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre.
- 16
- 4. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei erneuter Befassung Gelegenheit haben, auch das weitere Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Dabei weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht bei seiner neuerlichen Beurteilung den Aussagegehalt des beanstandeten Artikels in Bezug auf die dort aufgestellte Behauptung nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen (vgl. nur Senatsurteile vom 13. November 2014 - VI ZR 76/14 BGHZ 203, 239 Rn. 19; vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14, VersR 2016, 938 Rn. 11 mwN) zu ermitteln hat. Die Beklagte hat in der Berufung zutreffend darauf hingewiesen , dass die Worte "spuckte auf" nach dem maßgeblichen Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers die Kundgabe von Ver- und Missachtung bedeuten und nicht nur im streng wörtlichen Sinne beinhalten, dass auf dem Foto ein feuchter Auswurf landete. Bei der Beweisaufnahme wird das Berufungsgericht daher in den Blick zu nehmen haben, dass es nicht nur auf den von ihm so bezeichneten "eigentlichen Vorgang" (Spucken mit Auswurf auf das Foto) ankommen dürfte. Seiters von Pentz Roloff Klein Allgayer
LG Hamburg, Entscheidung vom 17.06.2016 - 324 O 391/15 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.11.2019 - 7 U 153/16 -
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Tenor
-
Auf die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten zu 2 und der Streithelferin des Beklagten zu 1 wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 24. August 2017 aufgehoben.
-
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
-
Gegenstandswert: 20.539,90 €
Gründe
-
I.
- 1
-
Der Kläger beansprucht von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls. Am Abend des 4. November 2015 gegen 18:00 Uhr fuhren der Kläger mit seinem Fahrzeug und der Beklagte zu 1 als Fahrer des bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeugs Mercedes S 500 L nebeneinander; der Kläger auf dem linken Fahrtrichtungsstreifen und der Beklagte zu 1 auf dem rechten Fahrtrichtungsstreifen. Als sich die Fahrzeuge annähernd auf gleicher Höhe befanden, kam es zur seitlichen Kollision beider Fahrzeuge. An dem Pkw des Klägers entstand ein Sachschaden in Höhe von 18.923,00 €. Diesen, die Kostenpauschale sowie Freistellungsansprüche wegen vorgerichtlicher Gutachterkosten und Anwaltskosten macht der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend. Die Beklagte zu 2 beruft sich darauf, dass der Unfall von dem Kläger und dem Beklagen zu 1 willentlich herbeigeführt worden sei.
- 2
-
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2 und der Streithelferin des Beklagten zu 1 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte zu 2 - zugleich auch als Streithelferin des Beklagten zu 1 (beide im folgenden auch "Beklagte zu 2") - mit ihren Nichtzulassungsbeschwerden.
-
II.
- 3
-
Die Nichtzulassungsbeschwerden haben Erfolg. Sie führen gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
- 4
-
1. Das Berufungsgericht hat - soweit hier erheblich - ausgeführt, die Beweiswürdigung des Landgerichts in Bezug auf die Behauptung der Beklagten zu 2, es liege ein manipulierter Unfall vor, sei nicht zu beanstanden. Die Haftung des Schädigers entfalle nur dann, wenn in ausreichendem Maße Umstände vorlägen, die die Feststellung gestatteten, dass es sich bei dem behaupteten Unfall um ein manipuliertes Geschehen handele. Hier sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass es einige solche Anzeichen gebe. Im Ergebnis reichten diese Umstände aber nicht aus. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zu 1 möglicherweise nur unaufmerksam oder abgelenkt gewesen sei und deshalb seine Fahrspur nicht eingehalten habe. Der Unfall habe sich auf einer vielbefahrenen Straße bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h ereignet. Die Ehefrau des Klägers sei mit im Fahrzeug und dem Risiko eines Personenschadens ausgesetzt gewesen.
- 5
-
Für die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens fehle es an entsprechenden Anknüpfungstatsachen. Durch ein solches Gutachten könne nämlich nicht bewiesen werden, ob der Beklagte zu 1 willentlich oder absichtlich die Kollision herbeigeführt habe oder nicht. Es sei unstreitig, dass es eine streifende Kollision zwischen den beteiligten Fahrzeugen gegeben habe. Auf den ersten Blick ergebe sich anhand der eingereichten Fotodokumentationen der beteiligten Fahrzeuge ein kompatibles Schadensbild, das mit der Schilderung des Unfallhergangs durch die unbeteiligten Zeugen K. in Einklang zu bringen sei.
- 6
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2. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand und verletzen die Beklagte zu 2 in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör.
- 7
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a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - VI ZR 355/14, NJW 2016, 641 Rn. 6 mwN; BVerfG, WM 2012, 492 f.).
- 8
-
b) So verhält es sich im Streitfall. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten zu 2, bei einem (tatsächlichen) Unfall sei ein unfallverhütendes bzw. beendendes Fahrmanöver (auch) des Klägers zu erwarten gewesen, nicht ausreichend berücksichtigt hat und aus diesem Grund einem erheblichen Beweisangebot nicht nachgegangen ist.
- 9
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aa) Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Ungeeignetheit des Beweismittels kommt nur dann in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass das Beweismittel zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - III ZR 82/13, WM 2014, 2212 Rn. 17 mwN). Insoweit ist größte Zurückhaltung geboten (BGH, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 438/02, BGHZ 157, 79, 84 f.). Darüber hinaus scheidet die Ablehnung eines Beweisantrags als ungeeignet aus, wenn dadurch ein noch nicht erhobener Beweis vorab gewürdigt wird, weil dies eine unzulässige Beweisantizipation darstellt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014, ebenda).
- 10
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bb) Das Berufungsgericht hat (nur) darauf abgestellt, dass ein Sachverständiger keine Aussage dazu treffen kann, ob der Beklagte zu 1 das Fahrzeug willentlich auf die andere Spur gelenkt hat, oder schlicht abgelenkt war. Es hat sich in diesem Zusammenhang nicht mit dem Vortrag der Beklagten zu 2 auseinandergesetzt, dass (auch) die (Nicht-)reaktion des Klägers nicht plausibel zu erklären sei und ein Unfallrekonstruktionsgutachten insoweit weiteres ergeben könne. Das ist auch unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers bei seiner Anhörung nicht von der Hand zu weisen, vor allem, nachdem der Vorgang nach der Aussage der Zeugen K. so viel Zeit in Anspruch genommen hat, dass der Zeuge K. noch vor dem Unfall die Lichthupe getätigt und die Warnblinkanlage angeschaltet hat. Vor diesem Hintergrund findet die Nichtberücksichtigung des Antrags der Beklagten zu 2 auf Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens im Prozessrecht keine Stütze, Art. 103 Abs. 1 GG.
- 11
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c) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten zu 2 zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre. Bei der neuen Würdigung wird das Berufungsgericht auch zu beachten haben, dass der Tatrichter bei der Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten kann, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014, aaO, Rn. 18 mwN).
- 12
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3. Die weitere Rüge der Nichtzulassungsbeschwerden hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
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Galke
von Pentz
Offenloch
Roloff
Allgayer
-
Berichtigungsbeschluss vom 28. Juni 2018
-
Der Beschluss des Senats vom 10. April 2018 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: In der Randnummer 3 (Gründe) muss es anstatt "des Klägers" lauten: "der Beklagten zu 2".
-
Galke
von Pentz
Offenloch
Roloff
Allgayer
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Parteien waren über ein gewerbliches Mietverhältnis miteinander verbunden. Die klagenden Vermieter machen die Unwirksamkeit einer von der beklagten Mieterin ausgesprochenen Kündigung geltend.
- 2
- Am 28. Juli 2005 schlossen die Rechtsvorgänger der Parteien einen befristeten Mietvertrag über ein als Autohaus genutztes Mietobjekt in W. für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2015. In den Mieträumen wurde die Beklagte als Vertragshändlerin der B. AG tätig. Der Vertrag sah in § 3 Abs. 4 das folgende Sonderkündigungsrecht vor: "Der Mieter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von zwölf Monaten zu kündigen, wenn
a) der Händlervertriebsvertrag zwischen der B. AG und dem Mieter über das Vertriebsgebiet W. gleich welchen Rechtsgrundes endet oder
b) die B. AG ohne Beendigung des eben erwähnten Händlervertriebsvertrages eine Standortveränderung vom Mieter verlangt. Der Mieter kann unter Verweis auf die Kündigungsgründe dieses Absatzes erstmals ab dem 01.10.2012 kündigen."
- 3
- Im Jahr 2008 erwarb die Beklagte im Gewerbepark H. in W. ein Grundstück. Auf diesem Grundstück ließ sie im Jahr 2010 zunächst ein Werbeschild mit der Aufschrift "Vorzeichen zum neuen Standort!" und spätestens im Herbst 2011 ein weiteres Werbeschild mit der Aufschrift "Baubeginn 2012 - Eröffnung 2013" platzieren. Mit Schreiben vom 18. September 2012 kündigte die Beklagte den Mietvertrag zum 31. Oktober 2013 und verwies zur Begründung auf zwei Schreiben der B. AG vom 14. Mai 2012 und 3. September 2012, in denen diese von der Beklagten als Voraussetzung für die Verlängerung des zum 30. September 2013 auslaufenden Händlervertriebsvertrags die Verlagerung der Betriebsstätte an einen anderen Standort verlangte. Im Herbst 2013 räumte die Beklagte das Mietobjekt und verlegte den Standort des Autohauses in die neu erbaute Betriebsimmobilie.
- 4
- Mit ihrer Klage haben die Kläger - soweit noch von Interesse - die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung rückständiger Miete seit November 2013 und die Feststellung begehrt, dass das Mietverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 18. September 2012 zum 31. Oktober 2013 beendet worden sei, sondern bis zum 30. September 2015 fortbestanden habe. Sie sind der Meinung , dass die beiden Schreiben der B. AG aus dem Jahr 2012 bloße "Gefälligkeitsbescheinigungen" seien und dass die Beklage die Voraussetzungen für das Entstehen eines Sonderkündigungsrechts treuwidrig selbst herbeigeführt habe. Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des seinerzeit bei der B. AG tätig gewesenen Zeugen G. hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung rückständiger Miete und des Feststellungsbegehrens abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Kläger gegen die Zurückweisung ihrer Berufung und die Nichtzulassung der Revision.
II.
- 5
- Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Die zugelassene Revision führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 6
- 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Beklagte habe durch die beiden Schreiben der B. AG aus dem Jahr 2012 in Verbindung mit der Aussage des Zeugen G. bewiesen, dass ihre Kündigung auf einem Verlangen der B. AG nach Verlagerung des Standorts als Voraussetzung für eine Verlängerung des am 30. September 2013 auslaufenden Händlervertrages beruht habe. Die Indizien, welche die Kläger dafür angeführt hätten, dass diesen Schreiben als "Gefälligkeitsbescheinigungen" kein ernsthaftes Verlangen nach Verlagerung des Standortes zugrunde gelegen habe, seien vom Landgericht zu Recht als nicht durchgreifend erachtet worden. Zwar sei nicht zu verkennen, dass die Forderung der B. AG mit hoher Wahrscheinlichkeit einem Interesse der Beklagten entgegengekommen sein dürfte, die auf dem 2008 erworbenen Grundstück neu errichtete Betriebsstätte bereits jetzt eröffnen und das bisherige Objekt vor Ablauf der regulären Mietzeit verlassen zu können. Dies rechtfertige es aber nicht schon, die Verlagerungsforderung als vorgeschoben zu bewerten. Auch habe das Landgericht zu Recht von der Vernehmung des in erster Instanz mehrfach benannten Zeugen K. abgesehen. Dieser habe seine Position als Vertriebsleiter Deutschland der B. AG erst seit dem 1. März 2013 ausgeübt und sei zuvor für die B. AG in Asien tätig gewesen. Zur Frage der Ernsthaftigkeit der Forderung der B. AG nach Verlagerung des Standorts laut deren Schreiben vom 14. Mai 2012 und vom 3. September 2012 könne der Zeuge K. daher - im Gegensatz zu dem vernommenenZeugen G. - mit Angaben aus eigener Kenntnis nicht beitragen. Ob ein generelles Junktim zwischen der Umsetzung des "Standards 2013+" und einem neuen Händlervertrag von der B. AG im Laufe des Jahres 2013 aufgeweicht worden sei oder von vornherein nicht durchgehend bestanden habe, könne dahinstehen. Denn jedenfalls gegenüber den Beklagten sei diese Verknüpfung alternativlos geltend gemacht worden.
- 7
- 2. Zu Recht beanstanden die Kläger, dass das Berufungsgericht seine Feststellungen unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) getroffen hat.
- 8
- a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. September 2017 - XII ZR 54/16 - NJW-RR 2018, 74 Rn. 7 und vom 7. September 2011 - XII ZR 114/10 - GuT 2012, 268 Rn. 9 mwN). So liegt der Fall hier.
- 9
- b) Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht die von den Klägern beantragte Vernehmung des Zeugen K. nicht hätte ablehnen dürfen. Die Kläger haben den Zeugen K. - unter anderem - zum Beweis der Tatsache benannt, dass der Händlervertrag der Beklagten für das Vertriebsgebiet W. von der B. AG auch dann über den 30. September 2013 hinaus verlängert worden wäre, wenn die Beklagte sich (lediglich) dazu verpflichtet hätte, eine den "Standards 2013+" entsprechende neue Betriebsstätte nach Ablauf der regulären Laufzeit des Mietvertrages am 30. September 2015 in Betrieb zu nehmen. Dieser Beweisantritt ist weder unzulässig noch fehlte dem Beweisangebot die Eignung zum Beweismittel.
- 10
- aa) Der Antritt eines Zeugenbeweises erfordert - außer bei inneren Tatsachen - grundsätzlich keine Angaben dazu, wie der Zeuge die unter Beweis gestellte Tatsache erfahren haben soll (vgl. Senatsurteil vom 8. November 1995 - XII ZR 202/94 - ZMR 1996, 122, 124). Ein Beweisantrag ist nur unter sehr engen Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich und daher als unzulässig zu bewerten.
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- (1) Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Partei ohne jeden greifbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl” oder "ins Blaue hinein” aufstellt; bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten (vgl. BGH Urteil vom 24. April 1995 - VI ZR 178/94 - NJW 1995, 2111, 2112 mwN). Denn eine Partei ist in einem Zivilprozess häufig darauf angewiesen, Tatsachen zu behaupten, über die sie zwar keine genauen Kenntnisse besitzt, die sie nach Lage der Dinge aber für wahrscheinlich hält (vgl. BGH Urteile vom 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99 - NJW-RR 2002, 1419, 1420 f. und vom 24. April 1995 - VI ZR 178/94 - NJW 1995, 2111, 2112 mwN).
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- Im vorliegenden Fall haben sich die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Verlangen der B. AG nach Standortverlagerung außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der Kläger abgespielt. Das Verlangen nach der Verlagerung des Standorts eröffnete der Beklagten die Möglichkeit, sich durch Ausübung eines Sonderkündigungsrechts von einem für sie angesichts der bevorstehenden Eröffnung der neuen Betriebsstätte wirtschaftlich nachteiligen Vertrag zu lösen. Die Kläger haben unter anderem darauf verwiesen, dass in der Region selbst in den Jahren 2014 und 2015 zahlreiche Autohäuser von Vertragshändlern der B. AG dem neuen Standard (noch) nicht entsprochen hätten. Unter diesen Umständen gibt es zumindest keine Veranlassung, das Vorbringen der Kläger als willkürlich zu bewerten.
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- (2) Hinreichende Anhaltspunkte für einen rechtsmissbräuchlichen Beweisantrag mit der Absicht der Prozessverschleppung ergeben sich entgegen der Ansicht der Beklagten hier schon deshalb nicht, weil der Beweisantritt erstmals in der Replik auf die Klageerwiderung durch Schriftsatz vom 22. April 2014 erfolgte und nicht ersichtlich ist, inwieweit die Miterledigung dieses Beweisanerbietens in den mündlichen Verhandlungen vor den Instanzengerichten den Rechtsstreit verzögert hätte.
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- bb) Auch bei der Zurückweisung einer beantragten Zeugenvernehmung wegen Ungeeignetheit des Beweismittels ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs äußerste Zurückhaltung geboten. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass diese Vernehmung sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann. Weder die Unwahrscheinlichkeit der Tatsache noch die Unwahrscheinlichkeit der Wahrnehmung der Tatsache durch den benannten Zeugen berechtigen den Tatrichter dazu, von der Beweisaufnahme abzusehen (vgl. BGH Beschlüsse vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 547/14 - juris Rn. 11 und vom 12. September 2012 - IV ZR 177/11 - FamRZ 2012, 1938 Rn. 14).
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- Gemessen daran hätte das Berufungsgericht die Vernehmung des von den Klägern angebotenen Zeugen K. nicht mit der Begründung ablehnen dürfen , dass der Zeuge zur Ernsthaftigkeit der in den beiden Schreiben vom 14. Mai 2012 und 3. September 2012 formulierten Forderungen der B. AG nach Standortverlagerung "aus eigener Kenntnis" nichts beitragen könne, weil dieser erst ab dem 1. März 2013 die Position als Vertriebsleiter Deutschland der B. AG bekleidet habe. Mit Recht verweisen die Kläger darauf, dass es für die grundsätzliche Eignung des Zeugen K. als Beweismittel nicht darauf ankommt, wie dieser beruflich mit dem - grundsätzlich in seinen Verantwortungsbereich fallenden - Sachverhalt in Berührung gekommen sein könnte, sei es durch Aktenstudium , durch mündliche Einweisung in die Vorgeschichte des Standorts oder durch bloßes Hörensagen. Mag es auch eher unwahrscheinlich sein, dass der Zeuge K. als unterhalb der Vorstandsebene angesiedelter Vertriebsleiter Deutschland der B. AG unmittelbar mit Geschäftsfällen an einzelnen Standorten befasst worden war, rechtfertigt dies aber nicht das Absehen von seiner Vernehmung.
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- Eine Vernehmung konnte entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht deshalb unterbleiben, weil der Zeuge K. alle relevanten Erkenntnisse - auch durch Aktenstudium oder mündliche Einweisung - über den ihm unterstellten Zeugen G. hätte erlangen müssen, der im Jahr 2012 bei der B. AG bezüglich des Standorts der Beklagten der zuständige Mitarbeiter für die Verlängerung des Händlervertrags und für die Einhaltung der neuen "Standards 2013+" gewesen sei. Denn soweit hierdurch unterstellt werden soll, dass der Zeuge K. bei einer Vernehmung nichts anders bekunden könnte als der bereits vernommene Zeuge G. bereits bekundet hat, würde dies auf eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses hinauslaufen.
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- c) Der Gehörsverstoß ist auch entscheidungserheblich. Denn nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB und unter Berücksichtigung der wechselseitigen Pflichten zur Förderung des mietvertraglichen Zwecks muss das Verlangen der B. AG nach Verlagerung des Standorts als Voraussetzung für die Entstehung des Sonderkündigungsrechts nach § 3 Abs. 4 des Mietvertrages zumindest in dem Sinne "ernsthaft" gewesen sein, dass der dafür gesetzte zeitliche Rahmen gegenüber einem widersprechenden Mieter nicht sofort wieder zur Disposition gestellt worden wäre.
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- 3. Die Zurückverweisung der Sache gibt den Klägern - angesichts des Zeitablaufs - zugleich Gelegenheit zur Überprüfung, ob das Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag fortbesteht.
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 30.03.2015 - 1 O 193/13 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.09.2017 - 4 U 102/15 -
