Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2020 - VI ZR 468/19

14.07.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2020 - VI ZR 468/19
Landgericht Passau, 4 O 740/15, 17.08.2018
Oberlandesgericht München, 10 U 3171/18, 25.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 468/19
vom
14. Juli 2020
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts
steht, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme
zu wiederholen ist, kann von einer erneuten mündlichen Anhörung
des Sachverständigen jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht
dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen
will (Festhalten an BGH, Urteil vom 8. Juni 1993 - VI ZR 192/92; Anschluss an
BGH, Beschluss vom 6. März 2019 - IV ZR 128/18).
BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - VI ZR 468/19 - OLG München
LG Passau
ECLI:DE:BGH:2020:140720BVIZR468.19.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler, Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: bis 65.000 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger begehrt von den Beklagten nach einem Verkehrsunfall materiellen und immateriellen Schadensersatz. Der Beklagte zu 2 befuhr am 13. Juli 2013 mit einem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten PKW Seat Leon die Landstraße. Er übersah, dass die vor ihm fahrenden Fahrzeuge wegen eines Traktors langsamer wurden und fuhr auf den vor ihm fahrenden PKW auf. Durch den Aufprall wurde sein Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn verschoben, wo es mit dem entgegenkommenden Fahrzeug Skoda Fabia 5j des Klägers kollidierte. Das Fahrzeug des Klägers war mit Frontairbags ausgerüstet, die kollisionsbedingt ordnungsgemäß öffneten; den vorhandenen Sicherheitsgurt hatte der Kläger nicht angelegt. Bei dem Unfall wurde der Kläger erheblich verletzt und zog sich unter anderem neben Rippenserienfrakturen, einem Einriss der Arteria vertebralis und einer Lungenverletzung Frakturen der Kniescheiben zu; sein Fahrzeug erlitt bei massiven Frontverletzungen einen Totalschaden.
2
Das Landgericht hat der Klage unter Berücksichtigung eines Mitwirkungsanteils des Klägers von 20 % teilweise stattgegeben. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht München das Urteil des Landgerichts abgeändert und ist wegen des Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes von einer Mitverschuldensquote des Klägers in Höhe von 30 % ausgegangen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde , mit der er insbesondere eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt.

II.

3
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.
4
1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in ZfSch 2020, 200 veröffentlicht ist, hat zur Begründung ausgeführt, die Beklagten hafteten zunächst zu 100 %, weil der Beklagte zu 2 durch sein Auffahren den Unfall verursacht habe. Dem Kläger sei ein Mitverschulden von 30 % wegen der Nichtanlegung des Sicherheitsgurtes vorzuwerfen. Grundsätzlich könnten dem Schädiger bei der Frage, ob die vom Geschädigten erlittenen Verletzungen auf das Nichtanlegen des Gurtes zurückzuführen seien, die Regeln des Anscheinsbeweises zu Gute kommen. Voraussetzung hierfür sei, dass der Unfall wie hier einer der hierfür typischen Gruppen von Unfallabläufen zuzuordnen sei. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen S. stehe fest, dass bei einer Belastungssituation in einer Frontalkollision wie hier (kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von etwa 60 km/h) ohne angelegten Dreipunkt-Sicherheitsgurt eine wesentliche Komponente des Rückhaltekonzepts fehle. Hinsichtlich der Frage, ob die Knieverletzungen des Klägers bei angelegtem Gurt geringer ausgefallen wären, sei zunächst die typische Insassenkinematik bei Frontalkollisionen bei nicht angelegtem Sicherheitsgurt zu beachten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen müssten sich bei nicht angelegtem Sicherheitsgurt die Hüfte und die unteren Extremitäten nach vorne in Richtung der Instrumententafel bewegen. Die Knie des Klägers würden dann signifikant auf die Instrumententafel auftreffen, was zu den entsprechenden Frakturen der Kniescheiben führen werde. Dieser Bewegungsverlauf erfolge trotz eines Airbags, da dieser nur im Brustbereich wirke und die Bewegungen des unteren Körperbereichs nicht aufhalte. Wenngleich er bestimmte Wahrscheinlichkeiten nicht habe angeben können, sei nach den Ausführungen des Sachverständigen bei einer angegurteten normalen Sitzposition das Risiko, schwere Knieverletzungen zu erleiden, deutlich geringer als bei einem nicht angegurteten Insassen, auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Dashboard bei einer Frontalkollision nach innen komme und die Knie auch des angeschnallten Insassen tangiere. Dies erschüttere jedoch den vom Sachverständigen S. beschriebenen, in jedem Fall zu erwartenden signifikanten typischen Aufprall der Knie mit der Folge von schweren Frakturen wie beim Kläger nicht. Hierbei spiele die Frage der vom Kläger eingenommenen Sitzposition keine Rolle. Es sei von einer "normalen" Sitzposition auszugehen und könne nicht unterstellt werden, dass der Kläger so nah mit den Knien an der Instrumententafel gesessen habe, dass er unabhängig von der Frage des Angegurtetseins in gleicher Weise verletzt worden wäre.
5
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht entgegen § 529 Abs. 1 Nr. 1, §§ 398, 402 ZPO den Sachverständigen des unfallanalytischen Gutachtens nicht erneut angehört hat, obwohl es dessen Ausführungen anders gewürdigt hat als das Landgericht.
6
a) Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist, bedarf es dann einer erneuten Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht, wenn es dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will, insbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1993 - VI ZR 192/92, VersR 1993, 1110, juris Rn. 17; BGH, Beschlüsse vom 06. März 2019 - IV ZR 128/18, VersR 2019, 506; vom 18. Juli 2018 - VII ZR 30/16, NJW-RR 2018, 1173 Rn. 17; vom 24. März 2010 - VIII ZR 270/09, BauR 2010, 1095, juris Rn. 8). Insoweit kann nichts Anderes gelten als bei der abweichenden Beurteilung von Zeugenaussagen erster Instanz (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2017- VI ZR 103/17, NJW 2018, 308 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 21. März 2018 - IV ZR 248/17, VersR 2018, 1023 Rn. 10; vom 10. November 2010 - IV ZR 122/09, VersR 2011, 369 Rn. 6).
7
b) Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verstoßen. Das Landgericht hat dem schriftlichen Gutachten und den protokollierten Äußerungen des Sachverständigen für die Unfallanalyse S. bei seiner Anhörung entnommen , dass der Sachverständige keine Möglichkeit eines Kausalitätsnachweises gesehen habe, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die konk- ret eingehaltene Sitzposition auch bei angelegtem Gurt zu einem Kontakt mit der Instrumententafel führe, weil sich zum einen die Knie des Klägers fahrzeugbauartbedingt in unmittelbarer Nähe der Instrumententafel befunden hätten und zudem nicht ausgeschlossen werden könne, dass es als Folge der Kollision zu einer Intrusion von Bauteilen ins Fahrzeug und damit zu einem Kontakt mit den Knien des Klägers gekommen sei. Demgegenüber hat das Berufungsgericht unter Berufung auf die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen vor dem Landgericht angenommen, dass bei Einnahme einer "normalen" Sitzposition das Anlegen des Sicherheitsgurtes die Verletzungen gänzlich verhindert oder zumindest abgeschwächt hätte. Damit hat das Berufungsgericht die sachverständige Bewertung des möglichen Zusammenhangs des Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes mit den Knieverletzungen in einer Weise verstanden, die mit den Ausführungen des Landgerichts nicht vereinbar ist.
8
Darüber hinaus hat der Kläger in dem vom Berufungsgericht nachgelassenen Schriftsatz ausgeführt, dass er sich an seine konkrete Sitzposition zwar nicht erinnern könne; aufgrund seiner aktuellen Sitzposition, seiner Körpergröße (189 cm) und seiner Beinlänge (102 cm), die er aufgrund medizinischer Sachverständigengutachten genau bezeichnen könne, sei aber von einer Sitzposition nah am Dashboard auszugehen. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht für unbeachtlich erklärt. Auch dieser Vortrag macht eine erneute Tatsachenfeststellung durch sachverständige Erläuterung erforderlich. So kann im Hinblick auf die Größenverhältnisse - des Fahrzeugs und des Klägers - beispielsweise schon nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Berufungsgericht für einen typischen Geschehensablauf vorausgesetzte "normale" Sitzposition für den Kläger aufgrund seiner Beinlänge und Körpergröße in diesem Fahrzeug gar nicht eingenommen werden konnte. Im Übrigen ist bisher nicht festgestellt, wie eine "normale" Sitzposition präzise, also unter Angabe einer bezifferten Distanz, zu definieren ist, die - wie das Landgericht richtig erkannt hat - auch vom Fahrzeugtyp abhängig sein könnte.
9
3. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht nach der gebotenen ergänzenden Anhörung des Sachverständigen zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre.
10
Schon auf der Grundlage einer vollständigen Würdigung der bisherigen vom Landgericht erhobenen schriftlichen und protokollierten Ausführungen des Sachverständigen S. wirft die Nichtzulassungsbeschwerde mit Blick auf die Abhängigkeit der Folgen des Nichtanlegens des Gurtes von der Sitzposition des Fahrers und auf eine mögliche Intrusion des Dashboards in den Innenbereich des Fahrzeugs gemessen an § 286 ZPO zu Recht die Frage auf, ob im Hinblick auf die Knieverletzungen von dem für einen Anscheinsbeweis erforderlichen typischen Geschehensablauf ausgegangen werden kann.
11
4. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei erneuter Befassung Gelegenheit haben, auch das weitere Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Seiters von Pentz Oehler Roloff Klein
Vorinstanzen:
LG Passau, Entscheidung vom 17.08.2018 - 4 O 740/15 -
OLG München, Entscheidung vom 25.10.2019 - 10 U 3171/18 -


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.

(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.

(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.

(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.

(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

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Beim Sachverständigenbeweis gilt, dass es einer erneuten Anhörung des Sachverständigen bedarf, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will, insbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter. Unterbleibt diese gebotene Beweisaufnahme, ist das Recht des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. BVerfG, NJW 2011, 49 Rn. 10-14; BGH, Beschluss vom 24. März 2010 - VIII ZR 270/09 Rn. 8, 13, BauR 2010, 1095).
9
1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ist aber eine erneute Beweisaufnahme zwingend geboten (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1487; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 5). Insbesondere muss das Berufungsgericht einen bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals gemäß § 398 Abs. 1 ZPO vernehmen, wenn es dessen Aussage anders würdigen will als die Vorinstanz (BGH, Urteile vom 9. Februar 2010 - XI ZR 140/09, BKR 2010, 515; vom 8. Dezember 1999 - VIII ZR 340/98, NJW 2000, 1199, 1200; vom 28. November 1995 - XI ZR 37/95, WM 1996, 196, 198; BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14, Rn. 55 f. mwN). Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit der Aussage betreffen (Senatsurteil vom 10. März 1998 - VI ZR 30/97, NJW 1998, 2222, 2223; BGH, Urteil vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 116/90, NJW 1991, 3285, 3286). Diese Grundsätze gelten nach § 451 ZPO für die Parteivernehmung entsprechend. Auch von der Würdigung der Aussage der Partei darf das Rechtsmittelgericht nicht abweichen, ohne die Partei erneut vernommen zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1981 - II ZR 11/81, VersR 1981, 1175, 1176; Urteil vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363, 364). Trägt das Berufungsgericht dem nicht Rechnung, liegt darin ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, Beschluss vom 17. September 2013 - XI ZR 394/12, NZG 2013, 1436 Rn. 10).
10
a) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen sind allerdings erneute Feststellungen geboten. Auch wenn die erneute Vernehmung von Zeugen grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts steht, ist es verpflichtet, einen in erster Instanz vernommenen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es seine Glaubwürdigkeit anders als der Erstrichter beurteilen oder die protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will (Senatsbeschluss vom 21. April 2010 - IV ZR 172/09, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 5; BGH, Urteile vom 8. Dezember 1999 - VIII ZR 340/98, NJW 2000, 1199 unter II 2 a [juris Rn. 22]; vom 10. März 1998 - VI ZR 30/97, NJW 1998, 2222 unter II A 1 b [juris Rn. 12]; vom 30. September 1992 - VIII ZR 196/91, BGHZ 119, 283, 292 unter II 2 [juris Rn. 35]; jeweils m.w.N.). Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben , wenn sich das Berufungsgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 aaO Rn. 5; Urteil vom 10. März 1998 aaO; jeweils m.w.N.).

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.