Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2020 - VI ZR 300/18
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler, Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein
beschlossen:
Gründe:
I.
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- Das klagende Eisenbahninfrastrukturunternehmen verlangt von dem beklagten Eisenbahnverkehrsunternehmen nach einem Eisenbahnunfall Schadensersatz.
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- Am 14. Februar 2013 verbrachte die Beklagte 20 leere DoppelstockAutotransportwagen von Cuxhaven nach Bremen. Auf der Strecke, im Bahnhof K., musste der Zugführer plangemäß die Fahrtrichtung des Zuges wechseln. Dazu stellte er den Zug ab, koppelte das Triebfahrzeug am einen Ende des Zuges ab und sodann am anderen Ende wieder an. Ob der Zugführer beim Abstellen des Zuges eine sog. Feststellbremse am 16. Wagen (Wagon Nr. 316) betätigte , ist streitig. Der Zug setzte gegen 12.12 Uhr seine Fahrt Richtung Bremen über weitere 14 km fort. Gegen 12.30 Uhr entgleiste zunächst der 16. Wagen des Zuges, anschließend riss der Zug zwischen dem 17. und 18. Wagen auseinander , wodurch eine Zwangsbremsung ausgelöst wurde. Die Einzelheiten des Hergangs sind streitig. Der Unfallhergang wurde durch das EisenbahnBundesamt (Untersuchungszentrum der Eisenbahn-Untersuchungsstelle des Bundes, im Folgenden EUB) untersucht; den Untersuchungsbericht vom 11. Dezember 2014 wie auch zwei Berichte der Bundespolizeiinspektion B. hat die Klägerin mit der Klage vorgelegt. Sie hat unter Bezugnahme auf den Untersuchungsbericht der EUB und den Schlussbericht der Bundespolizeiinspektion geltend gemacht, Ursache für die Entgleisung und den daraus entstandenen Schaden sei der Umstand, dass der Zugführer bei dem Wagen Nr. 16 die Feststellbremse /Handbremse angezogen habe, um die Wagengruppe während des Lokumlaufs gegen ein Fortrollen zu sichern, und er dann vergessen habe, die Feststellbremse vor der Abfahrt wieder zu lösen. Bei dem Unfall seien Oberbau, Oberleitungsanlagen und Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik beschädigt bzw. zerstört worden. Die Beklagte hafte aufgrund der Pflichtverstöße des Zugführers aus § 280 Abs. 1 BGB iVm dem Infrastrukturnutzungsvertrag zwischen den Parteien, unabhängig davon hafte sie aus § 1 Abs. 1 HaftPflG als Betriebsunternehmerin des Zuges. Die Haftungsgrenze des § 10 Abs. 1 HaftPflG gelte gemäß § 10 Abs. 3 HaftPflG nicht, weil es sich bei den Schäden um eine Beschädigung von Grundstücken handle. Sämtliche beschädigten Einrichtungen seien fest mit den betroffenen Grundstücken, deren Eigentümerin sie sei, verbunden und würden zu den Gleisanlagen gehören. Die Klägerin lässt sich die Betriebsgefahr ihres Schienenweges mit einer Quote von 20 % anrechnen.
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- Die Beklagte hat geltend gemacht, die Ursache für das Entgleisen sei unklar. Was zu welchem Zeitpunkt die Blockade des dritten Radsatzes verursacht habe, stehe nicht fest. Unzutreffend sei die Behauptung der Klägerin, die Entgleisung sei auf eine angezogene Feststellbremse zurückzuführen. Die Be- hauptung der Klägerin, der Zugführer habe die Handbremse angezogen, sei falsch. In Betracht kämen vielmehr weitere Unfallursachen, wie die EUB in ihrem ersten Entwurf eines Untersuchungsberichtes festgestellt habe. Der Unfall sei nicht durch sie verursacht worden. Als Unfallursache komme auch ein Defekt an der Eisenbahninfrastruktur der Klägerin in Betracht. Bei den beschädigten Betriebsanlagen handle es sich nicht um wesentliche Bestandteile eines Grundstücks.
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- Das Landgericht hat die Zahlungsklage durch Teil- und Grundurteil dem Grunde nach überwiegend für gerechtfertigt erklärt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie insbesondere eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt.
II.
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.
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- 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten aus § 1 Abs. 1 HaftPflG lägen dem Grunde nach vor. Der Unfall habe sich bei dem Betrieb einer Schienenbahn ereignet, die Beklagte sei als Eisenbahnverkehrsunternehmen Betriebsunternehmer und die Klägerin Geschädigte im Sinne der Norm. Die Klägerin sei Eigentümerin der beschädigten Anlagen, sie sei Eigentümerin der betroffenen Grundstücke und bei den be- schädigten Anlagen handle es sich um wesentliche Bestandteile dieser Grundstücke. Da die Klägerin als Eisenbahninfrastrukturunternehmen ebenfalls Betriebsunternehmer im Sinne von § 1 Abs. 1 HaftPflG sei, hingen Pflicht und Umfang der Ersatzpflicht der Beklagten von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden sei (§ 13 Abs. 1, Abs. 2 HaftPflG). Mit Recht habe das Landgericht angenommen, dass die Unfallursache aus der Risikosphäre der Beklagten herrühre und ihr Bestreiten der Behauptungen der Klägerin als unbeachtlich anzusehen sei. Da die Beklagte bestritten habe, dass die Unfallursache aus ihrem Verantwortungsbereich herrühre, sich insbesondere gegen die Behauptung einer angezogenen Feststellbremse wehre und vielmehr geltend mache, die Ursache stehe nicht fest und könne auch aus der Risikosphäre der Klägerin stammen, habe das Landgericht lediglich dann von der Beweiserhebung absehen dürfen, wenn das Bestreiten der Beklagten einschließlich ihres weiteren Vorbringens zur Alternativursache als unsubstantiiert und damit als prozessual unbeachtlich anzusehen sei. Das sei der Fall. Die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO, wonach sich eine Partei grundsätzlich über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären habe, sei im Bestehen und Umfang davon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen habe. Je detaillierter dieser Vortrag sei, desto höher sei die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin habe auf der Grundlage der Untersuchungsberichte konkrete Umstände vorgetragen, die die Annahme rechtfertigten, dass unfallursächlich eine wohl beim Fahrtrichtungswechsel angezogene Feststellbremse am Wagon 316 gewesen sei. Die maßgeblichen Anhaltspunkte seien, dass die Radsätze 3 und 4 Spuren einer Blockierung aufgewiesen hätten, ab dem Bahnhof K. sich auf den Gleisen zunächst Schleifspuren und im weiteren Verlauf auf den Gleisen und im Gleisbett Metallabtragungen, die bei einer Blockierung entstünden, gefunden hätten, die Feststellbremse alleine auf die Radsätze 3 und 4 gewirkt ha- be, die Radsätze 1 und 2 nur entgleisungsbedingte Schäden aufgewiesen hätten , die Feststellbremse im Zeitpunkt der Erstellung der beiden Fotos von Abbildung 21 des Unfalluntersuchungsberichts angezogen gewesen sei, die Radsatzlager der Radsätze 3 und 4 keine Auffälligkeiten aufgewiesen hätten, die Druckluftbremse, die auf alle vier Rad-sätze wirke, keine Auffälligkeiten aufgewiesen habe und die Untersuchung der Bremsanlage mit Ausnahme eines Wiegeventiles ohne Befund gewesen sei. Unstreitig sei, dass die Radsätze 3 und 4 Spuren einer Blockierung aufwiesen, die fragliche Feststellbremse lediglich auf diese Radsätze wirke und die Radsätze 1 und 2 nur entgleisungsbedingte Schäden aufgewiesen hätten und sich ab dem Bahnhof K. auf den Gleisen und im Gleisbett jedenfalls nur Metallabtragungen aufgefunden hätten. Bereits im Hinblick auf diese unstreitigen Ursachen handle es sich entgegen der Ansicht der Beklagten keineswegs lediglich um Vermutungen oder Spekulationen , die Feststellbremse sei ab K. angezogen gewesen. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Beklagten seien nicht plausibel, unvollständig und zu wenig konkret, sie habe keine Anknüpfungspunkte für alternative Ursachen wie einen Weichenschaden oder Gegenstände im Gleisbereich benannt.
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- 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör dadurch in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, dass es ihr Bestreiten bezüglich der Ursache der Entgleisung als nicht ausreichend substantiiert erachtet hat.
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- a) Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32, 36; 49, 325, 328; 55, 1, 6; 60, 175, 210; 64, 135, 143 f.). Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, tatsächliche und rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2018 - VI ZR 370/17, VersR 2018, 1001 Rn. 8; BVerfGE 60, 1, 5; 65, 227, 234; 84, 188, 190; 86, 133, 144 ff.; BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14, NJW 2017, 3218 Rn. 47). Dabei darf das Gericht die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags nicht überspannen. Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen durch das Gericht dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verletzt die Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung Art. 103 Abs. 1 GG bereits dann, wenn dies in offenkundig unrichtiger Weise geschieht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Juli 2020 - VI ZR 212/19 zVb; vom 2. Juli 2019 - VI ZR 42/18, VersR 2019, 1385 Rn. 5 mwN; BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2020 - VII ZR 166/19, NJW-RR 2020, 593 Rn. 14; vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07 Rn. 10, NJW-RR 2010, 1217).
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- b) Im Streitfall ist es offenkundig unrichtig, dass das Berufungsgericht das Bestreiten der Beklagten für nicht ausreichend substantiiert erachtet hat, da der vom Berufungsgericht zur Substantiierung geforderte Vortrag das Wissen eines Sachverständigen für die Unfallanalyse von Eisenbahnunfällen voraussetzt.
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- aa) Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Der Umfang der erforderlichen Substantiierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei. Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO. Ob ein einfaches Bestreiten als Erklärung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO ausreicht oder ob ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ist, hängt somit von dem Vortrag der Gegenseite ab (BGH, Beschlüsse vom 19. März 2019 - XI ZR 9/18, NJW 2019, 2080 Rn. 22; vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404, juris Rn. 19).
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- Eine Partei genügt bei einem von ihr zur Rechtsverteidigung gehaltenen Sachvortrag ihren Substantiierungspflichten, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das von der anderen Seite geltend gemachte Recht als nicht bestehend erscheinen zu lassen. Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, die etwa den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, nicht verlangt werden (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 216, juris Rn. 11).
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- bb) Nach der Darstellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte bestritten , dass die Unfallursache aus ihrem Verantwortungsbereich herrührt; sie hat sich insbesondere gegen die Behauptung einer angezogenen Feststellbremse gewehrt und geltend gemacht, die Ursache stehe nicht fest und könne auch aus der Risikosphäre der Klägerin stammen. Sie hat geltend gemacht, die Feststellbremse am Wagon Nr. 316 sei nicht ab K. angezogen gewesen. Die Radsätze 3 und 4 hätten Beschädigungen in unterschiedlichem Maße aufgewiesen; wenn die Feststellbremse angezogen gewesen wäre, hätten die Schäden an beiden Rad-sätzen identisch sein müssen. Sie hat bestritten, dass das Foto Nr. 21 im Untersuchungsbericht der EUB eine angezogene Feststellbremse dokumentiere. Sie hat vorgetragen, es komme auch ein Defekt an der Eisenbahninfrastruktur der Klägerin in Betracht, da denkbar sei, dass Gegenstände im Gleisbereich oder auf den Gleisen gelegen hätten, die die Blockade des dritten Radsatzes des Wagon Nr. 316 verursacht haben könnten. Als mögliche andere Ursachen hat sie einen Defekt an einer Weiche und am Radsatz des Wagons Nr. 316 insbesondere an den Bremsklötzen und an der Bremssohle genannt.
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- cc) Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen hätte sich das Berufungsgericht nicht ohne Beweisaufnahme über diesen Vortrag der Beklagten hinwegsetzen dürfen. Die Beklagte hat den Sachvortrag der Klägerin nicht nur pauschal bestritten, sondern deutlich gemacht, dass und weshalb sie die Begründung , die die Ursache der Entgleisung ihrer Risikosphäre zuordnet, für nicht zutreffend hält und die Ausführungen in dem Gutachten der EUB und dem Bericht der Bundespolizeiinspektion anzweifelt, und hat auf mögliche andere Erklärungen für den Unfall hingewiesen. Mehr war nicht erforderlich. Auch wenn der Vortrag der Klägerin durch das Gutachten der EUB und die Berichte der Bundespolizeiinspektion mit technischen Details einer sachverständigen Unfallanalyse unterlegt ist, führt dies nicht dazu, dass die Beklagte dem mit auf Expertenwissen beruhendem ebenso detaillierten Sachvortrag entgegentreten muss, um dessen Beweisbedürftigkeit herbeizuführen. Eine Beweiserhebung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen durch ein Privatgutachten belegt sind, dessen Richtigkeit der Gegner bestreitet, ohne die Unzulänglichkeit des Gutachtens substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, NJW 2009, 2894).
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- c) Der Gehörsverstoß ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es das Bestreiten der Unfallursache durch die Beklagte nicht als unbeachtlich angesehen hätte.
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- 3. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei erneuter Befassung Gelegenheit haben, auch das weitere Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Insbesondere wird zu beachten sein, dass sich die Frage, ob eine Sache wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks gem. § 94 Abs. 1 BGB ist, nicht rechtsgrundsätzlich beantworten lässt, da es für die Beur- teilung, ob eine feste Verbindung mit dem Grundstück vorliegt, stets auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2019 - V ZB 75/19, WM 2020, 938 Rn. 11) und deshalb gegebenenfalls entsprechende Feststellungen jeweils für die als beschädigt geltend gemachten Teile der Leit- und Sicherungstechnik, nämlich Weicheneinrichtungen, PZB, Achszähler, Kabel- und Schaltschränke, sowie die Teile der Oberleitungsanlage , nämlich Oberleitungsmasten, Oberleitung und Querfelder, zu treffen sein werden. Zu beachten ist auch, dass nach der Rechtsprechung des III. Zivilsenats als Grundstücksbestandteile im Sinne von § 10 Abs. 3 HaftPflG auch die so genannten Scheinbestandteile nach § 95 Abs. 1 BGB gelten, die nur zu einem vorübergehenden Zweck oder in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück mit dem Grund und Boden verbunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 - III ZR 346/04, BGHZ 164, 324 Rn. 12; Filthaut /Piontek/Kayser/Piontek, HPflG, 10. Aufl., § 10 Rn. 3). Seiters von Pentz Oehler Roloff Klein
LG Verden, Entscheidung vom 16.08.2017 - 8 O 331/16 -
OLG Celle, Entscheidung vom 26.06.2018 - 14 U 137/17 -
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist.
(3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, wenn eine
(1) Der Unternehmer oder der in § 2 bezeichnete Inhaber der Anlage haftet für Sachschäden nur bis zum Betrag von 300.000 Euro, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden.
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Personen Entschädigungen zu leisten, die insgesamt den Höchstbetrag von 300.000 Euro übersteigen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Beschädigung von Grundstücken.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
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der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Wird bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist.
(3) Die Ersatzpflicht ist ferner ausgeschlossen, wenn eine
(1) Sind nach den §§ 1, 2 mehrere einem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Ersatzpflichtigen untereinander Pflicht und Umfang zum Ersatz von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der nach §§ 1, 2 Ersatzpflichtigen entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Ersatzpflichtigen untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist für den nach § 1 zum Schadensersatz Verpflichteten ausgeschlossen, soweit die Schienenbahn innerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße betrieben wird und wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht ist, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit der Fahrzeuge oder Anlagen der Schienenbahn noch auf einem Versagen ihrer Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Betriebsunternehmer als auch die beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer einer Schienenbahn, der nicht Betriebsunternehmer ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn neben den nach den §§ 1, 2 Ersatzpflichtigen ein anderer für den Schaden kraft Gesetzes verantwortlich ist.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und Dr. Roloff sowie den Richter Dr. Klein
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Taxis durch einen Verkehrsunfall. Die Beklagte nimmt den Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 2 und 3 auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aus diesem Unfall in Anspruch.
- 2
- Die Beklagte fuhr am 12. März 2015 als Radfahrerin von der Kurfürstenstraße in Berlin kommend in südlicher Richtung auf dem aus ihrer Sicht linken Gehweg der Nürnberger Straße. Auf Höhe der Ein- und Ausfahrt der auf dem Grundstück Hausnummer 67 gelegenen Tiefgarage fuhr sie über den abgesenkten Bürgersteig auf die Fahrbahn, um auf die gegenüberliegende Straßen- seite zu gelangen. Südlich von der Tiefgaragenausfahrt ist die erste von (damals ) drei Fahrbahnen in Richtung Norden als Taxistand für fünf Taxen ausgewiesen. Hier stand zu dem Zeitpunkt das vom Zeugen D. geführte Großraumtaxi. Die Beklagte fuhr an diesem Fahrzeug vorbei auf die Straße und wurde von dem Drittwiderbeklagten zu 2 angefahren, der mit dem bei der Drittwiderbeklagten zu 3 haftpflichtversicherten Taxi des Klägers auf der unmittelbar neben dem Taxistand verlaufenden Fahrspur in nördlicher Richtung fuhr. Die Beklagte wurde von der Front des Taxis erfasst, flog auf die Motorhaube und fiel vor dem Taxi auf die Straße. Das Taxi des Klägers kam etwa in Höhe des Beginns der Tiefgarageneinfahrt im Fahrstreifen schräg nach links versetzt zum Stillstand. Der Hinterreifen des Fahrrads war unter dem rechten Vorderrad des Taxis eingeklemmt.
- 3
- Der Kläger und die Drittwiderbeklagten behaupten, die Beklagte sei plötzlich vom Gehweg auf die Fahrbahn gefahren. Die Beklagte macht geltend, sie habe das Taxi des Klägers vor dem Zusammenstoß nicht als Teil des fließenden Verkehrs wahrnehmen können. Der Drittwiderbeklagte zu 2 sei vielmehr erst kurz vor dem Zusammenstoß, als die Beklagte sich bereits auf der Fahrbahn befunden habe, angefahren und habe dabei nicht die erforderliche Sorgfalt walten lassen.
- 4
- Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Unkos- tenpauschale in Höhe von 20 € zu zahlen und den Klägervon Sachverständigenkosten freizustellen. Die auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens der Beklagten gerichtete Widerklage hat es abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat die Klage im Wege der Anschlussberufung erweitert und die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen Sachschadens und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beantragt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammerge- richt deren Verurteilung zur Freistellung aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers hat es die Beklagte verurteilt, dem Kläger den an seinem Fahrzeug entstandenen Sachschaden in Höhe von 3.085,90 € sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 359,60 € zu ersetzen. Die Revision hat es nicht zugelassen.
II.
- 5
- Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse , angenommen, dass der Kläger aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses von der Beklagten die Zahlung einer Unkostenpauschale und Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen Sachschadens verlangen kann. Die Beklagte habe den Unfall schuldhaft verursacht. Ein dem Drittwiderbeklagten zu 2 zurechenbares Mitverschulden sei dagegen nicht festzustellen. Die Haftung aus der Betriebsgefahr des Taxis trete im Ergebnis der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB hinter dem groben Verschulden der Beklagten vollständig zurück. Die Beklagte habe beim Einfahren auf die Fahrbahn ihren aus § 10 Satz 1 und 2 StVO folgenden Sorgfaltspflichten nicht genügt. Sie habe selbst vorgetragen, dass ihr die Sicht auf die Fahrbahn und damit auf das Taxi des Klägers wegen des an erster Stelle am Taxistand stehenden Großraumtaxis versperrt bzw. erschwert gewesen sei. Deshalb habe sie erst dann hinter dem Großraumtaxi auf die Fahrbahn fahren dürfen, nachdem sie den Punkt erreicht gehabt habe, von dem aus die zuvor versperrte Einsicht möglich gewesen wäre. Ein solches Verhalten habe die Beklagte bereits nicht geschildert , weshalb ihr Sorgfaltspflichtverstoß unstreitig sei. Es komme daher nicht darauf an, dass die Beklagte nach der glaubhaften Aussage des Zeugen D. in einem Zug auf die Fahrbahn gefahren sei.
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- Ein Mitverschulden des Drittwiderbeklagten zu 2 sei nicht festzustellen. Es sei weder konkret vorgetragen noch sei festzustellen, an welcher Stelle der Drittwiderbeklagte zu 2 vom Fahrbahnrand angefahren sei. Der Drittwiderbeklagte zu 2 habe anlässlich seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht geschildert, am - etwa 50 m vom Kollisionsort entfernt gelegenen - Hoteleingang einen Fahrgast abgesetzt zu haben. Selbst wenn man seine Angaben gegenüber der Polizei zugrunde lege, wonach er den Fahrgast am Taxistand abgesetzt habe, könne die Strecke bis zum Kollisionsort immer noch zwischen 35 und 40 Metern betragen haben, ohne dass die Beklagte substantiiert Abweichendes vorgetragen habe. Zwar genügten 15 bis 20 Meter noch nicht für ein Einordnen in den fließenden Verkehr. Eine mit mehr als 35 Meter anzunehmende deutlich längere Strecke stehe jedoch bereits räumlich einem zurechenbaren Zusammenhang mit dem Einfahren in den fließenden Verkehr entgegen. Abgesehen davon gelte für ein Anfahren aus zweiter Reihe ohnehin nicht § 10 StVO, sondern die einfache Sorgfaltspflicht des Anfahrenden aus § 1 Abs. 2 StVO. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens fehle es an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Die von der Beklagten in der Berufungsinstanz benannten Polizeibeamten, die sich in dem Streifenwagen hinter dem Taxi befunden haben sollen, seien nicht zu vernehmen gewesen. Abgesehen davon, dass es Sache der Partei sei, für die frühzeitige Benennung von Zeugen Sorge zu tragen , sei schon nicht ersichtlich, ob es sich bei den nunmehr benannten Zeugen um die Besatzung dieses Streifenwagens handele. Jedenfalls könnten die neuen Beweisantritte gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden.
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- Die Höhe des Schadens ergebe sich aus dem vom Kläger bereits erstinstanzlich vorgelegten Privatgutachten, aus dem sich die fiktiven Nettoreparaturkosten im Einzelnen ergäben. Diese habe die Beklagte nicht substantiiert bestritten , weshalb ihr Bestreiten unbeachtlich sei. Sie dürfe den Umfang des Schadens nicht pauschal bestreiten, sondern müsse zu erkennen geben, wel- che konkrete Position in welcher konkreten Höhe zu Unrecht angesetzt worden sein solle. Ein (lediglich destruktives) Bestreiten, das offenlasse, in welcher Höhe ein Anspruch zugestanden bzw. bestritten werde, sei unzulässig. Dem Kläger stehe auch ein Anspruch auf Ersatz der für die Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs erforderlichen Rechtsanwaltskosten zu. Die Widerklage sei dagegen unbegründet.
III.
- 8
- Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
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- 1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die vom Kläger geltend gemachten Reparaturkosten nicht substantiiert bestritten und sei deshalb verpflichtet, an den Kläger weitere 3.445,50 € zu zahlen, beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.
- 10
- a) Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32, 36; 49, 325, 328; 55, 1, 6; 60, 175, 210; 64, 135, 143 f.). Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, tatsächliche und rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2018 - VI ZR 370/17, VersR 2018, 1001 Rn. 8; BVerfGE 60, 1, 5; 65, 227, 234; 84, 188, 190; 86, 133, 144 ff.; BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14, NJW 2017, 3218 Rn. 47). Dabei darf das Gericht die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags nicht überspannen. Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verstößt sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist (Senatsbeschluss vom 2. Juli 2019 - VI ZR 42/18, VersR 2019, 1385 Rn. 5 mwN).
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- b) So verhält es sich im Streitfall.
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- aa) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zwar zu Recht davon ausgegangen, dass es in bestimmten Fällen Sache der nicht darlegungsbelasteten Partei ist, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der darlegungsbelasteten Partei substantiiert zu äußern. Dabei hängen die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden zunächst davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner - hier der Kläger - vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (Senatsurteil vom 19. Februar 2019 - VI ZR 505/17, BGHZ 221, 139 Rn. 17).
- 13
- Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass der Kläger die Höhe des ihm nach seiner Behauptung entstandenen Schadens durch Bezugnahme auf das von ihm vorgelegte Privatgutachten, in dem die einzelnen Schadenspositionen im Einzelnen aufgelistet sind, substantiiert vorgetragen hat.
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- bb) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die vom Kläger geltend gemachten Reparaturkosten nicht in beachtlicher Weise bestritten , beruht aber auf einer offenkundigen Überspannung der an ein beachtliches Bestreiten zu stellenden Anforderungen. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht, hatte die Beklagte den dem Kläger entstandenen Schaden nicht lediglich pauschal bestritten. Vielmehr hatte sie die von ihr beanstandeten Schadenspositionen im Einzelnen benannt. So hatte sie bestritten, dass der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges vor dem Unfall vom 12. März 2015 noch 4.500 € inklusive Mehrwertsteuer und 3.781,51 € ohne Mehrwertsteuer betragen habe. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass das Fahrzeug nach dem Kaufvertrag vom 31. Dezember 2012 bereits zu diesem Zeitpunkt nur noch einen Marktwert in Höhe von 4.201,68 € gehabt haben solle. Sie hat außerdem bestritten, dass die im Gutachten angegebenen Umbaukosten zur Schadensbeseitigung erforderlich waren und brutto 1.666 € betragen würden. Sie hat beanstandet, dass im Gutachten kein Abzug neu für alt erfolgt sei und bestritten, dass der angesetzte Arbeitslohn in Höhe von 89 € netto sowie für Lackierarbeiten in Höhe von 105 € netto pro Stunde in einer Fachwerkstatt anfallen würden. Es erschließt sich nicht, weshalb das Berufungsgericht diese konkreten Einwände als "lediglich destruktives" Bestreiten qualifiziert hat.
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- cc) Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht, hatte die Beklagte darüber hinaus nicht nur die Schadenshöhe, sondern auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem nun geltend gemachten Schaden bestritten. Die Beklagte hatte dabei darauf hingewiesen, dass das Gutachten erst fünf Monate nach dem Unfall erstellt worden sei.
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- c) Der Gehörsverstoß ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es das Bestreiten der Reparaturkosten durch die Beklagte nicht als unbeachtlich angesehen hätte.
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- 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch davon abgesehen, dem durch Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 23. Januar 2017, vom 17. August 2017 und in der Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2018 nachzugehen, wonach der Drittwiderbeklagte zu 2 erst kurz vor dem Zusammenstoß und zu einem Zeitpunkt, als sich die Beklagte bereits auf der Fahrbahn befand, angefahren sei, ohne vorher die notwendige Umsicht walten zu lassen; er habe sein Fahrzeug nicht vor der Beklagten abgebremst, sondern diese mitgeschleift und sei erst ein paar Meter nach dem Aufprallort zum Stehen gekommen.
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- Die Erhebung dieses Beweises durfte das Berufungsgericht nicht ablehnen. Vielmehr war es gehalten, die angebotenen Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn das angebotene Beweismittel für den Beweis der behaupteten Tatsache völlig ungeeignet wäre (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1984 - VI ZR 26/83, VersR 1985, 86, juris Rn. 12; Senatsbeschluss vom 9. Januar 2018 - VI ZR 106/17, VersR 2018, 1147 Rn. 16; BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, juris Rn. 228; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 juris Rn. 38). Davon, dass ein derartiger Ausnahmefall hier vorläge, kann indes nicht ausgegangen werden. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass das Berufungsgericht in der Lage gewesen wäre, aus eigener Sachkunde zu beurteilen, dass ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten keine weiteren Erkenntnisse vermitteln werde. Dies aber hätte das Berufungsgericht zur Begründung der Ablehnung des Beweisantrags der Beklagten darlegen müssen (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 113/17, BGHZ 221, 43 Rn. 32; Senatsbeschluss vom 9. Januar 2018 - VI ZR 106/17, VersR 2018, 1147 Rn. 16 mwN). Denn ob die bei der polizeilichen Unfallaufnahme getroffenen Feststellungen - insbesondere die ausführli- che Verkehrsunfallskizze, in die u.a. Kratzspuren auf der Fahrbahn eingezeichnet sind, und die Lichtbilder, die den Unfallendstand des Taxis, das unter dem rechten Vorderrad eingeklemmte Hinterrad des Fahrrads der Beklagten, die Beschädigungen des Fahrzeugs und angesichts verschiedener gesicherter Spuren auf der Motorhaube und Windschutzscheibe auch die Bereiche dokumentieren , in denen die Klägerin auf das Fahrzeug aufgeprallt ist, - nähere Erkenntnisse zum Unfallhergang vermitteln können oder nicht, kann ohne Sachkunde auf dem Gebiet der Unfallanalytik nicht beantwortet werden. Seiters von Pentz Oehler Roloff Klein
LG Berlin, Entscheidung vom 07.08.2018 - 41 O 289/16 -
KG Berlin, Entscheidung vom 18.04.2019 - 22 U 48/18 -
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
(1) Der Unternehmer oder der in § 2 bezeichnete Inhaber der Anlage haftet für Sachschäden nur bis zum Betrag von 300.000 Euro, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden.
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Personen Entschädigungen zu leisten, die insgesamt den Höchstbetrag von 300.000 Euro übersteigen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Beschädigung von Grundstücken.
(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.
