Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2019 - VI ZB 8/18
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Müller und den Richter Dr. Allgayer
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger nimmt unter anderem den Beklagten zu 4 (im Folgenden: Beklagter ) im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage auf Schadensersatz in Anspruch. Er wirft ihm insbesondere vor, für fehlerhafte Angaben im für die Kapitalanlage herausgegebenen Verkaufsprospekt, insbeson- dere für die fehlerhafte Darstellung der Ertragskraft der Anlagegesellschaft, mitverantwortlich zu sein, insoweit (Vermögens-)Straftaten zu seinen Lasten begangen und ihn sittenwidrig geschädigt zu haben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Für das vom Kläger betriebene Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt, ihm allerdings die Zahlung monatlicher Raten zu je 1.000 € auferlegt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde , für die er zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe begehrt.
II.
- 2
- 1. Die statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
- 3
- a) Das Berufungsgericht hat die Festsetzung monatlicher Raten mit der Erwägung begründet, der Beklagte habe den ihm als Teil seines Vermögens zustehenden Prozesskostenvorschussanspruch gegen seine Ehefrau aus § 1360a Abs. 4 BGB in Höhe von monatlich 1.000 € einzusetzen. Ein solcher Anspruch stehe ihm zu und sei auch zeitnah durchsetzbar.
- 4
- Beim anhängigen Rechtsstreit handle es sich um eine persönliche Angelegenheit im Sinne von § 1360a Abs. 4 BGB. Zwar entspringe der Prozess der beruflichen Tätigkeit des Beklagten, er stelle sich für ihn aber trotzdem als persönliche Angelegenheit dar, weil seine Inanspruchnahme als Beklagter zum einen im Hinblick auf die erhobenen Vorwürfe seine persönliche Ehre berührten und zum anderen auch der persönliche Lebensbereich sowohl des Beklagten als auch seiner Ehefrau unmittelbar betroffen sei, wie die zugunsten von Anlegern ergangenen Arrestbeschlüsse, die auch gemeinschaftliche Vermögenswerte der Ehegatten wie Wohnungen und Gemälde betroffen hätten, zeigten.
- 5
- Nicht entgegen stehe der Annahme eines Anspruchs des Beklagten gegen seine Ehefrau, dass der Beklagte von Hunderten weiterer Anleger auf Schadensersatz im zweistelligen Millionenbereich in Anspruch genommen werde. Denn zum einen sei bei jeder Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe die wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Entscheidung zu bewerten; bislang sei dem Beklagen die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 1360a Abs. 4 BGB aber noch nicht abverlangt worden. Zum anderen habe der (Berufungs-)Senat im Rahmen der anderen bei ihm anhängigen Verfahren den im vorliegenden Verfahren berücksichtigten Prozesskostenvorschussanspruch zu Gunsten des Beklagten in Ansatz gebracht und ihm in den Parallelverfahren deshalb keine Leistungen aus seinem Vermögen abverlangt ; denn die Ehefrau des Beklagten könne nicht in sämtlichen beim (Berufungs -)Senat gegen ihren Ehemann anhängigen Berufungsverfahren Prozesskostenvorschuss gewähren, ohne ihren Vermögensstamm anzugreifen.
- 6
- b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
- 7
- aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde betrifft der vorliegende Rechtsstreit eine "persönliche Angelegenheit" im Sinne von § 1360a Abs. 4 BGB.
- 8
- (1) Dass auch eine vermögensrechtliche Streitigkeit eine persönliche Angelegenheit betreffen kann, ist in Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. November 2009 - XII ZB 46/09, NJW 2010, 372 Rn. 6; Urteile vom 30. Januar 1964 - VII ZR 5/63, BGHZ 41, 104, 110 f., juris Rn. 38; vom 18. Dezember 1959 - IV ZR 145/59, BGHZ 31, 384, 386, juris Rn. 17; KG, NJW-RR 2018, 712 Rn. 8; OLG Celle, FamRZ 2015, 1420, 1421; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2010, 1689) und Literatur (vgl. nur Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 6. Aufl., § 21 Rn. 39; Rauscher, Familienrecht, 2. Aufl., Rn. 314a; FamRKomm /Klein, Marion, 6. Aufl., § 1360a Rn. 54 f.; BeckOGK/Preisner, BGB, Stand 1. August 2019, § 1360a Rn. 251; MüKoBGB/Weber-Monecke, 7. Aufl., § 1360a Rn. 26; Staudinger/Voppel, BGB, 2018, § 1360a Rn. 67) allgemein anerkannt. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten eines Ehegatten mit einem Dritten kommt es darauf an, ob der Rechtsstreit eine genügend enge Verbindung zur Person dieses Ehegatten aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1964VII ZR 5/63, BGHZ 41, 104, 112, juris Rn. 43). Dabei wird davon ausgegangen, dass sich eine allgemeingültige begriffliche Formel, wann eine solche genügend enge Verbindung zwischen dem Rechtsstreit und der Person des betreffenden Ehegatten besteht, schwerlich finden lassen wird, die richtige Einordnung vielmehr fallgruppenbezogen vorgenommen werden muss (BGH, Urteil vom 30. Januar 1964 - VII ZR 5/63, aaO).
- 9
- (2) Der vorliegende Rechtsstreit weist eine genügend enge Verbindung zur Person des Beklagten auf. Zwar trifft es zu, dass - so die Rechtsbeschwerde - die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche ihre Grundlage in der beruflichen Tätigkeit des Beklagten finden. Im Streitfall spricht entscheidend für die Annahme einer persönlichen Angelegenheit aber der Umstand, dass der Kläger seine Schadensersatzansprüche auf angeblich strafbares Verhalten des Beklagten stützt. Der vom Kläger damit erhobene Vorwurf strafrechtlich relevanter Schuld und der in diesem Vorwurf enthaltene sozialethische Tadel (vgl. nur Eisele in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., Vorbemerkung zu den §§ 13 ff., Rn. 103/104) treffen den Beklagten gerade auch in seiner persönlichen Sphäre. Damit ist aber auch die Verteidigung gegen diesen Vorwurf eine persönliche Angelegenheit (vgl. auch OLG Köln, FamRZ 1979, 964, 965; FamRKomm /Klein, Marion, 6. Aufl., § 1360a BGB, Rn. 57).
- 10
- Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird dieses Ergebnis im Übrigen auch durch die Regelung des § 1360a Abs. 4 Satz 2 BGB gestützt. Zwar unterstellt sie nur die Kosten der Verteidigung in einem gegen den Ehegatten geführten Strafverfahren ohne weitere Prüfung des Merkmals der persönlichen Angelegenheit (vgl. Glasmacher, Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß § 1360a IV BGB, 2003, S. 75; BeckOGK/Preisner, BGB, Stand 1. August 2019, § 1360a Rn. 262; Staudinger/Voppel, BGB, 2018, § 1360a Rn. 73; MüKoBGB/Weber-Monecke, 7. Aufl., § 1360a Rn. 26) dem unterhaltsrechtlichen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss. Die Regelung legt aber nahe, dass nach der gesetzlichen Wertung der Vorwurf einer Straftat und seine Abwehr stets persönliche Angelegenheiten des vom Vorwurf Betroffenen sind (vgl. auch BeckOGK/Preisner, aaO). Dass die Rechtsverteidigung im - wie hier - Zivilprozess nicht die Abwehr strafrechtlicher Folgen bezweckt, sondern die Abwendung schadensersatzrechtlicher Konsequenzen des angeblich strafbaren Verhaltens zum Gegenstand hat, ändert an diesem aus Sicht des erkennenden Senats entscheidenden Gesichtspunkt nichts.
- 11
- bb) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht auch zum Ergebnis gelangt, es entspreche der Billigkeit, dass die Ehefrau des Beklagten monatlich 1.000 € Prozesskostenvorschuss an ihren Ehemann für den vorliegenden Rechtsstreit bezahlt.
- 12
- (1) Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Ehefrau des Beklagten sei es möglich, ihrem Ehemann, der die voraussichtlichen Prozesskos- ten nicht selbst aufbringen könne, monatlich 1.000 € als Prozesskostenvor- schuss zur Verfügung zu stellen, ohne ihren eigenen angemessenen Selbstbehalt zu gefährden oder den Stamm ihres (nicht unerheblichen) Vermögens antasten zu müssen, wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist deshalb davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beklagten - wie für § 1360a Abs. 4 BGB erforderlich - leistungsfähig ist (vgl. zu der im Rahmen des § 1360a Abs. 4 BGB ausreichenden Fähigkeit zur ratenweisen Zahlung: BGH, Urteil vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, NJW-RR 2004, 1662, 1663, juris Rn. 15 ff.).
- 13
- (2) Auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2009 - XII ZB 46/09, NJW 2010, 372 Rn. 11) ist es der Ehefrau des Beklagten unter dem Gesichtspunkt der gegenseitigen personalen Verantwortung aus der ehelichen Lebensgemeinschaft und der allgemeinen unterhaltsrechtlichen Pflicht zum finanziellen Beistand damit auch grundsätzlich zumutbar, ihren bedürftigen Ehemann bei der Finanzierung des Rechtsstreits hinsichtlich der gegen ihn geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu unterstützen.
- 14
- Besondere Umstände, die der Ehefrau des Beklagten die Finanzierung des vorliegenden Rechtsstreits trotz bestehender Leistungsfähigkeit unzumutbar machen würden, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde insbesondere nicht daraus, dass der Beklagte auch von zahlreichen anderen Anlegern auf Schadensersatz in zweistelliger Millionenhöhe in Anspruch genommen wird, sich zudem einem Strafprozess zu stellen hat und seiner Ehefrau durch die auferlegten Raten - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - die Möglichkeit genommen würde, den Beklagten in diesen Verfahren zu unterstützen. Die Rechtsbeschwerde legt bereits nicht dar, dass der Beklagte in der Vorinstanz geltend gemacht hätte, dass seine Ehefrau ihn in anderen Verfahren finanziell unterstütze oder ohne die Heranziehung zum Prozesskostenvorschuss im vorliegenden Verfahren beabsichtige, ihn in anderen Verfahren zu unterstützen; vielmehr ist dem Beklagten ausweislich des angegriffenen Beschlusses und der Rechtsbeschwerdebegründung jedenfalls in den bereits anhängigen Parallelverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt worden. Dass die Zahlung monatlicher Raten gerade im vorliegenden Rechtsstreit angeordnet worden ist, hat seinen - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hinreichenden - Grund darin, dass nicht ersichtlich ist, dass die Ehefrau des Beklagten bereits in einem anderen Verfahren zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses herangezogen wurde.
- 15
- (3) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, sind die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Billigkeit der Heranziehung der Ehefrau des Beklagten zum Prozesskostenvorschuss schließlich auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil in der angefochtenen Entscheidung der grundsätzliche Vorrang der Familiensolidarität vor staatlicher Fürsorge betont wird. Hat der zu finanzierende Rechtsstreit - wie hier - eine persönliche Angelegenheit des daran beteiligten Ehegatten zum Gegenstand, ist dieser nicht in der Lage, die Kosten selbst zu tragen, der andere Ehegatte aber leistungsfähig und liegen keine besonderen Umstände vor, die es für den leistungsfähigen Ehegatten unzumutbar erscheinen lassen, den Prozess zu finanzieren, so greift der § 1360a Abs. 4 BGB zugrundeliegende Grundsatz des Vorrangs der Familiensolidarität vor staatlicher Fürsorge (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2009 - XII ZB 46/09, NJW 2010, 372 Rn. 12). Nichts anderes hat das Berufungsgericht zum Ausdruck ge- bracht. Den von der Rechtsbeschwerde erhobenen Vorwurf, die Argumentation des Berufungsgerichts sei insoweit "zirkulär", vermag der erkennende Senat vor diesem Hintergrund nicht nachzuvollziehen.
- 16
- 2. Auch für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren war dem Beklagten - seinem Antrag entsprechend - Prozesskostenhilfe zu gewähren, allerdings nur unter Festsetzung von monatlichen Raten von 1.000 €.
- 17
- a) Obwohl die Rechtsbeschwerde mit dem vorliegenden Beschluss auch in der Hauptsache zurückgewiesen wird, hatte sie im Zeitraum zwischen Eintritt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags und dem jetzigen Beschluss in der Hauptsache (vgl. zum Beurteilungszeitpunkt in der vorliegenden Fallkonstellation nur BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964 Rn. 13 ff.; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 119 Rn. 44 ff.) hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
- 18
- aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist die hinreichende Erfolgsaussicht in aller Regel bereits dann zu bejahen, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Verfahren der Prozesskostenhilfe bietet den nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geschützten Rechtsschutz nicht selbst, sondern will ihn erst zugänglich machen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18, zVb; vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04, NJW-RR 2004, 1662, juris Rn. 7; jeweils mwN).
- 19
- bb) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde mit der Begründung zugelassen, Rechtsprechung und Literatur sei es bislang noch nicht gelungen, eine allgemein anerkannte Definition für den Begriff der persön- lichen Angelegenheit im Sinne des § 1360a Abs. 4 BGB zu finden. Die vorliegend entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob sich die schadensersatzrechtliche Inanspruchnahme durch Personen, die sich durch die Berufsausübung des Inanspruchgenommenen sittenwidrig geschädigt oder als Betrugsopfer sähen, als dessen persönliche Angelegenheit im Sinne des § 1360a Abs. 4 BGB darstelle , sei noch nicht hinreichend geklärt. Dies traf im vorliegend für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt zu, weshalb ihre Klärung im dafür vorgesehenen Rechtsbeschwerdeverfahren veranlasst war.
- 20
- b) Auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren konnte Prozesskostenhilfe allerdings nur gegen Ratenzahlung bewilligt werden, weil der Beklagte über einzusetzendes Vermögen in Form des gegen seine Ehefrau gerichteten Anspruchs auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verfügt.
III.
- 21
- Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO). Seiters von Pentz Offenloch Müller Allgayer
LG Leipzig, Entscheidung vom 28.09.2017 - 9 O 2876/15 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 29.03.2018 - 8 U 1631/17 -
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.
(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.
(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.
(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
BUNDESGERICHTSHOF
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Müller und den Richter Dr. Allgayer
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger nimmt den Beklagten aufgrund einer körperlichen Auseinandersetzung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Die Parteien gerieten am 30. März 2014 in Streit, in dessen Verlauf der Beklagte dem Kläger einen Schlag versetzte. Der Kläger fiel zu Boden und prallte gegen die Bordsteinkante. Er erlitt jedenfalls eine Riss-Quetsch-Wunde des Nasenrü- ckens, eine Nasenbeinfraktur sowie eine Fraktur der neunten Rippe. Der Kläger behauptet, aufgrund des Vorfalls seien schwerwiegende Folgeschäden bei ihm eingetreten.
- 2
- Die Sache war zunächst vor dem Amtsgericht anhängig, das dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt hat. Nachdem der Kläger die Klage erweitert und das Amtsgericht den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen hatte, hat das Landgericht den Beklagten mit Urteil vom 13. März 2018 verurteilt, an den Kläger 2.000 € zu zahlen; die auf Zahlung weiterer 2.826,40 € sowie auf Feststellung der Ersatzverpflichtung gerichtete Klage hat es abgewiesen. Das Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. März 2018 zugestellt worden. Mit handschriftlichem, an das Oberlandesgericht gerichteten und bei diesem am 4. April 2018 eingegangenen Schreiben hat der Kläger erklärt: "… hiermit lege ich gegen das Urteil vom 13.3.18 mir zugestellt am 20.3.18 Be- rufung ein. … Ich bin durch den Vorfall und insbesondere durch die unmenschliche Verfah- rensweise der Richterin S[…] schwer krank geworden. Ich kann mein Nebenjob nicht mehr ausüben, wo ich dringend darauf angewiesen bin. Ich habe über 2.900 € Strom- schulden, die ich nicht zurückzahlen kann, da mich die Anwaltskosten erdrücken. … Ich weiß, dass bei Ihnen Anwaltszwang besteht. Ich kann mir einen Rechtsanwalt nicht mehr leisten. Ich hoffe, dass Sie die Sache ordnungsgemäß prüfen."
- 3
- Mit Ersuchen vom selben Tag hat das Oberlandesgericht die Akten beim Landgericht angefordert. Mit Verfügung vom 27. April 2018 hat es darauf hingewiesen , dass die Berufung nicht formgerecht eingelegt worden sei, weil dies nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen könne. Da die Berufungsfrist abgelaufen sei, könne dies auch nicht nachgeholt werden. Mit Beschluss vom 4. Mai 2018 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen. Der Beschluss des Berufungsgerichts ist dem Kläger persönlich mit Postzustellungsurkunde am 11. Mai 2018 zugestellt worden.
- 4
- Mit einem am 17. Mai 2018 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der Kläger u.a. erklärt, das Oberlandesgericht habe ihm die Möglichkeit eingeräumt, Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss einzulegen. Seine "kleine Hungerrente" reiche aber "hinten und vorne nicht zum Leben". Nach Hinweis auf die Möglichkeit eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Notwendigkeit der Verwendung des amtlichen Vordrucks hat der Kläger mit einem am 5. Juni 2018 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben einen Prozesskostenhilfeantrag auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck eingereicht. Der Senat hat dem Kläger mit Beschluss vom 21. August 2018 Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde bewilligt und ihm mit Beschluss vom 18. September 2018 seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beigeordnet. Der Kläger beantragt Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerde- und Rechtsbeschwerdebegründungsfrist. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt er die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses des Oberlandesgerichts.
II.
- 5
- Dem Kläger ist gemäß § 233 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren , weil er vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung eines Rechtsanwalts durch den Senat ohne Verschulden daran gehindert war, diese Fristen einzuhalten. Die Wiedereinsetzungsfristen des § 234 Abs. 1 ZPO sind gewahrt. Diese Fristen beginnen nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. In einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren wie dem Rechtsbeschwerdeverfahren wird das der Rechtsverfolgung entgegenstehende Hindernis der Mittellosigkeit erst mit der Beiordnung eines Rechtsanwalts beseitigt (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2001 - IX ZR 407/98, WM 2001, 1038, 1039; Beschlüsse vom 17. Juni 2004 - IX ZB 208/03, NJW 2004, 2902, 2903; vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571/12, NJW-RR 2014, 699 Rn. 11).
III.
- 6
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (st. Rspr., vgl. BVerfGK 11, 461, 463; zuletzt Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16, VersR 2018, 1085 Rn. 5 und vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, NJW-RR 2017, 895 Rn. 4, jeweils mwN).
- 7
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
- 8
- a) Das Berufungsgericht hat verkannt, dass der Kläger mit seinem am 4. April 2018 und damit 15 Tage vor Ablauf der Berufungsfrist eingegangenen Schreiben keine - mangels Postulationsfähigkeit unzulässige - Berufung eingelegt , sondern einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hat.
- 9
- aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Rechtsbeschwerdegericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 11). Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist zugunsten einer Partei davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das bezweckt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, NJW-RR 2010, 428 Rn. 13; BGH, Urteile vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30; vom 9. Juni 2016 - IX ZR 314/14, BGHZ 210, 321 Rn. 46; vom 2. Februar 2017 - VII ZR 261/14, ZfBR 2017, 347 Rn. 17). Dies dient der Verwirklichung des durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten Anspruchs des Einzelnen auf wirkungsvollen Rechtsschutz (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - IX ZR 314/14, BGHZ 210, 321 Rn. 46; BVerfG, Beschluss vom 21. April 2006 - 1 BvR 2140/05, juris Rn. 17).
- 10
- bb) Nach diesen Grundsätzen ist das am 4. April 2018 beim Berufungsgericht eingegangene Schreiben des Klägers dahingehend auszulegen, dass er nicht Berufung eingelegt, sondern die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat. Der Kläger hat in seinem Schreiben zu erkennen gegeben, dass er die Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt, um ihm die Durchführung des Berufungsverfahrens zu ermöglichen. Er hat ausgeführt, dass er sich gegen das Urteil des Landgerichts mit der Berufung wenden wolle und wisse, dass er hierfür einen Anwalt benötige, aber aufgrund krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit und erheblicher Schulden, insbesondere Stromschulden, nicht über die für die Beauftragung eines Anwalts erforderli- chen finanziellen Mittel verfüge. Zugleich hat er seine Hoffnung zum Ausdruck gebracht, dass das Berufungsgericht die Sache ordnungsgemäß prüfe.
- 11
- Die Auslegung seines Schreibens als Prozesskostenhilfeantrag wird auch seiner Interessenlage gerecht. Die Einlegung einer mangels Postulationsfähigkeit unzulässigen Berufung wäre offensichtlich unvernünftig.
- 12
- b) Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht bereits deshalb auf der Rechtsverletzung (§ 576 Abs. 1 ZPO), weil keine Berufung vorliegt, die kostenpflichtig verworfen werden durfte.
IV.
- 13
- Die angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dieses wird dabei zu unterstellen haben, dass der Kläger innerhalb der Berufungsfrist einen formal ordnungsgemäßen Antrag gestellt hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger innerhalb der am 19. April 2018 abgelaufenen Berufungsfrist weder eine (erneute) Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür von § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordruck eingereicht noch auf seine in der Vorinstanz eingereichte Erklärung Bezug genommen und unmissverständlich mitgeteilt hat, es habe sich seither nichts geändert (vgl. Senatsbeschluss vom 21. August 2018 - VI ZA 20/18, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, juris Rn. 5 f; vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961). Zwar kann einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung eines Rechtsmittels grundsätzlich nur stattgegeben werden, wenn neben dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist auch die notwendigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der erforderlichen Form gemacht werden (Senatsbeschluss vom 21. August 2018 - VI ZA 20/18, juris Rn. 4; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, NJW-RR 2017, 895 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 - XII ZB 520/18, NZFam 2019, 538 Rn. 10). Das in der unterlassenen Einreichung des Vordrucks liegende Versäumnis des Klägers wirkt sich unter den Umständen des Streitfalls aber nicht zu seinen Lasten aus. Denn das Berufungsgericht hat es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den in der Berufungsinstanz anwaltlich nicht vertretenen und insoweit offensichtlich nicht rechtskundig beratenen Kläger darauf hinzuweisen, dass sein Prozesskostenhilfeantrag unvollständig ist.
- 14
- 1. Der aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren verpflichtet das Gericht zur Rücksichtnahme auf die Parteien (vgl. Senatsbeschluss vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16, VersR 2018, 186 Rn. 13; BVerfGE 75, 183, 188 ff.; 93, 99, 114; BVerfG, NJW 2006, 1579). So sind die Gerichte beispielsweise gehalten, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts "ohne weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" zu erkennen ist; dies kann die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gebieten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - IV ZB 17/10, NJW 2012, 78 Rn. 14; BVerfG, NJW 2002, 3692, 3693; NJW 2006, 1579). Dem Gericht ist es untersagt, aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Versäumnissen Verfahrensnachteile abzuleiten (vgl. Senatsbeschluss vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16, VersR 2018, 186 Rn. 13; BVerfGE 75, 183, 190; 93, 99, 115; BVerfG, NJW 2006, 1579 Rn.
8).
- 15
- Das Gebot der Rücksichtnahme gilt im Prozesskostenhilfeverfahren in besonderem Maße (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1996 - 2 BvR 306/94, StV 1996, 445 f.; VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2004, 230; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 77. Aufl., § 117 Rn. 35; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., vor § 114 Rn. 8 ff.). In diesem Verfahren ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Prozesskostenhilfe das aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot der Rechtsschutzgleichheit verwirklichen soll, indem Bemittelte und Unbemittelte in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung gleichgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03, NVwZ 2004, 334, juris Rn. 15; vom 5. Dezember 2018 - 2 BvR 2257/17, AGS 2019, 82, 84). Da dieses Verfahren den grundgesetzlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht, dürfen die Anforderungen - sowohl an den Vortrag der Beteiligten als auch bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse - nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03, NVwZ 2004, 334, juris Rn. 15, 17; BGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZB 106/10, FamRZ 2013, 1650 Rn. 13). Das gilt nicht nur für den ersten Zugang zum Gericht , sondern für die Wahrnehmung aller Instanzen, die eine Prozessordnung vorsieht (BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1996 - 2 BvR 306/94, StV 1996, 445 f.).
- 16
- Dementsprechend ist es in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass das Gericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht wegen unterlassener Einreichung des in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordrucks ablehnen darf, wenn es die Partei nicht zuvor erfolglos auf die Unvollständigkeit ihres Antrags hingewiesen und ihr eine Frist gesetzt hat, innerhalb der der Vordruck einzureichen ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2014 - 10 WF 19/14, BeckRS 2015, 2990 Rn. 3; OLG Saarbrücken, FamRZ 2012, 806 f.; OLG Rostock, FamRZ 2003, 1396; VGH Baden-Württemberg, FamRZ 2004, 125; OVG Lüneburg, FamRZ 2007, 295, 296, jeweils zum erstinstanzlichen Verfahren ; MünchKommZPO/Wache, 5. Aufl. 2016, § 117 Rn. 19; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., § 117 Rn. 22; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 77. Aufl. 2019, § 117 Rn. 35; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 117 ZPO Rn. 17; Musielak/Voit/Fischer, ZPO,16. Aufl., § 117 Rn. 19; Saenger, ZPO, 8. Aufl. § 117 Rn. 23).
- 17
- 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war das Berufungsgericht im Streitfall verpflichtet, den offensichtlich nicht rechtskundig beratenen Kläger nach Eingang seines Schreibens am 4. April 2018 darauf hinzuweisen, dass der von ihm gestellte Prozesskostenhilfeantrag unvollständig war und er innerhalb der Berufungsfrist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck einreichen müsse (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 28. März 2019 - IX ZA 8/18, NZI 2019, 644 Rn. 6; vom 6. Dezember 2017 - V ZA 44/17, juris Rn. 5; vom 10. November 2016 - V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 6; vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961, juris Rn. 5 sowie BGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZB 106/10, FamRZ 2013, 1650; BVerfG, NJW 2000, 275; NVwZ 2004, 334, 335). Der vom Berufungsgericht am 4. April 2018 angeforderten Prozessakte bedurfte es hierfür nicht. Sowohl das Rechtsschutzziel des Klägers als auch das Fehlen des amtlichen Vordrucks waren leicht und einwandfrei zu erkennen.
- 18
- Es ist davon auszugehen, dass der Kläger, dem bereits erstinstanzlich Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen bewilligt worden war und dessen wirtschaftliche Verhältnisse sich bis auf eine geringfügige Erhöhung seiner Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht verändert hatten, auf einen solchen Hinweis - wie in der Rechtsbeschwerdeinstanz geschehen - innerhalb der Rechtsmittelfrist reagiert und eine Erklärung über seine persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnisse auf dem in § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordruck eingereicht hätte. Denn die Berufungsfrist lief erst am 19. April 2018 ab.
Müller Allgayer
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 13.03.2018 - 2 O 215/17 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.05.2018 - I-9 U 62/18 -
(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.
(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.
(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
