Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2016 - VI ZB 21/15

ECLI:
13.09.2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2016 - VI ZB 21/15

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 21/15
vom
13. September 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Brüssel-I-VO Art. 27, 30

a) Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO aF) definiert einheitlich und autonom den
Zeitpunkt, zu dem ein Gericht für die Zwecke der Anwendung der Art. 27 bis 29 EuGVVO
aF als angerufen gilt.

b) Art. 30 EuGVVO aF lässt für die Anrufung im Sinne des Art. 27 EuGVVO aF die Vornahme
eines von zwei Verfahrensschritten - Einreichung des verfahrenseinleitenden
Schriftstücks bei Gericht oder Zustellung des Schriftstücks beim Beklagten - genügen
, sofern der Kläger alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen
, dass auch der zweite Verfahrensschritt bewirkt und die endgültige Rechtshängigkeit
herbeigeführt wird.

c) Zu den Maßnahmen, die der in Deutschland Klagende gemäß Art. 30 Nr. 1 EuGVVO
aF zu treffen hat, um die Zustellung der Klage zu bewirken, gehört die Angabe einer
zutreffenden und vollständigen Anschrift des Beklagten.

d) Ersucht der Kläger, der dem Gericht eine ladungsfähige Anschrift des Beklagten nicht
mitgeteilt hat, das Gericht um Zustellung der Klage an den rechtsgeschäftlich bestellten
Vertreter des Beklagten, so erfüllt er seine prozessualen Obliegenheiten im Sinne
des Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF nur dann, wenn er den richtigen Vertreter, d.h. eine
Person mit Empfangsvollmacht, benennt oder jedenfalls ohne Nachlässigkeit darauf
vertrauen darf, dass der von ihm als Vertreter Benannte tatsächlich Empfangsvollmacht
hat.
BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - VI ZB 21/15 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
ECLI:DE:BGH:2016:130916BVIZB21.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Müller und den Richter Dr. Klein
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass mit Schreiben der Beklagten vom 10. und 28. Februar 2012 geltend gemachte Schadensersatzansprüche in Höhe von 194.900.000 USD nicht bestehen.
2
Die Klägerin ist eine Holdinggesellschaft mit Sitz in Deutschland und hält Beteiligungen an zwei bekannten deutschen Automobilunternehmen. Die Beklagte zu 1 ist eine Investmentgesellschaft mit Sitz auf den Cayman-Inseln. Sie hat ihren Firmensitz ("registered office") bei der Maples Corporate Services Limited. Deren vollständige Adresse lautet: Maples Corporate Services Limited PO Box 309, Ugland House South Church Street George Town Grand Cayman KY 1-1104 Cayman Islands.
3
Die Beklagte zu 2 ist eine Personengesellschaft nach britischem Recht, die ihren Sitz in London hat. Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 zeigten die Rechtsanwälte A. LLP, London, an, dass sie von den Beklagten mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beauftragt worden seien. In dem Schreiben heißt es unter anderem: "Wir vertreten P. ("P. ") und P. (Master) Fund Ltd. (der "Fonds"). Wir sind von unseren Mandanten zu Rate gezogen worden im Zusammenhang mit äußerst erheblichen Verlusten, die diesen infolge des Eingangs von ShortPositionen in Aktien der Volkswagen AG ("VW") in den Jahren 2007 und 2008 entstanden sind … Mit diesem Schreiben möchten wir Sie davon in Kenntnis setzen, dass P. - und/oder der Fonds beabsichtigen, vor dem High Court of England and Wales Ansprüche auf Schadensersatz gegen Sie … geltend zu machen…, und zwar im Hinblick auf Verluste, die aufgrund unrichtiger Angaben hinsichtlich des Umfangs Ihrer Handelsaktivitäten mit VW-Aktien und Ihrer diesbezüglichen Absichten entstanden sind, die im Zeitraum vom 16. November 2006 bis zum 25. Oktober 2008 durch Sie und durch von Ihnen angewiesene oder beauftragte Personen gegenüber unseren Mandanten gemacht wurden."
4
Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 teilten die Rechtsanwälte A. der Klägerin u.a. mit: "Wir sind nunmehr von P. (Master) Fund Ltd. ("P. Fund") mandatiert worden, vor dem Handelsgericht des High Court of England and Wales ein Verfahren gegen Porsche Automobil Holding SE ("Porsche") einzuleiten. Bei diesem Schreiben handelt es sich um ein Schreiben vor Geltendmachung eines Anspruchs (letter before claim) nach Maßgabe der Practice Direction on Pre-Action Conduct … Zusammengefasst stellt sich der Fall unseres Mandanten wie folgt dar: Herr G. gab zwischen Dezember 2007 und Oktober 2008 dreimal gegenüber P. Capital (im Namen des von dieser verwalteten Fonds P. Fund) an, dass Porsche nicht beabsichtige, wesentlich mehr als 51 % der Stammaktien ("VW-Stammaktien") der Volkswagen AG ("VW") zu erwerben … Tatsächlich aber baute Porsche heimlich eine Beteiligung von ca. 75 % der VWStammaktien auf … Die unrichtigen Angaben waren aus folgenden Gründen arglistig … Infolge der unrichtigen Angaben durch Porsche und der daraufhin erfolgten Transaktionen entstand P. Fund bei der Glattstellung seiner ShortPositionen ein Verlust von 194,9 Mio. US-Dollar …"
5
Die Klage ging am 7. Juni 2012 beim Landgericht Stuttgart ein. In der Klageschrift ist die Beklagte zu 1 wie folgt bezeichnet: P. (Master) Fund Limited vertreten durch ihre Geschäftsführung c/o Maples Corporate Services Limited PO Box 309, Ugland House South Church Street Cayman Islands.
6
Am 11. Juni 2012 zahlte ein Mitarbeiter der Klägerin den Gerichtskostenvorschuss bei Gericht ein. Am 2. Juli 2012 ordnete das Landgericht das schriftliche Vorverfahren an. Am 21. August 2012 wurde diese Verfügung samt Ab- schrift der Klage nebst Anlagen in Übersetzung und Original der Post mit der in der Klageschrift genannten Adresse der Beklagten zu 1 und des vom Landgericht beigefügten Zusatzes "USA" zum Zwecke der Zustellung per Einschreiben mit Rückschein übergeben. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 wurde der Post am selben Tag zum Zwecke der Zustellung per Einschreiben mit Rückschein mit zutreffender Adressangabe ausgehändigt. Auf die in der Klageschrift enthaltene Anregung der Klägerin wurde die Klage außerdem der Post zum Zwecke der Zustellung an die Rechtsanwälte A. mittels internationalen Rückscheins übergeben.
7
Mit am 4. September 2012 beim Landgericht Stuttgart eingegangenem Schreiben teilten die Rechtsanwälte A. mit, dass die Klageschrift am 29. August 2012 bei ihnen eingegangen sei, sie jedoch nicht zustellungsbevollmächtigt seien. Die Zustellung an die Beklagte zu 1 selbst schlug fehl. Der Verbleib der Sendung konnte nicht ermittelt werden. Mit Verfügung vom 13. November 2012 wies das Landgericht die Klägerin darauf hin, dass sie den gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1 nicht angegeben habe. Mit Schriftsatz vom 19. November 2012 beantragte die Klägerin, die Klage an die Beklagte zu 1 unter folgender Anschrift zuzustellen: P. (Master) Fund Limited c/o Maples Corporate Services Limited PO Box 309, Ugland House South Church Street Georgetown Grand Cayman Cayman Islands.
8
Am 26. November 2012 übergab die Geschäftsstelle die Klageschrift der Post zum Zwecke der Zustellung. Die Empfängeranschrift auf dem vom Land- gericht vorbereiteten Rückschein enthielt allerdings versehentlich nicht die Angabe "Georgetown, Grand Cayman". Die Sendung wurde am 3. Dezember 2012 von dem Postamt Flughafen der Cayman-Inseln mit dem Hinweis "incomplete address" zurückgesandt und ging am 14. Januar 2013 wieder beim Landgericht Stuttgart ein. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2013 regte die Klägerin die Zustellung der Klage an die Beklagte zu 1 unter nachfolgender Anschrift an: P. (Master) Fund Limited c/o Maples Fiduciary Services Ugland House South Church Street Georgetown Grand Cayman KY1-1104 Cayman Islands.
9
Noch bevor eine erneute Zustellung veranlasst worden war, beantragten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 Akteneinsicht. Mit Empfangsbekenntnis vom 25. Januar 2013 bestätigten sie die Zustellung der Klage nebst Anlagen sowie der Verfügung vom 2. Juli 2012 über die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens. Die Beklagte zu 2 bestätigte durch ihren Prozessbevollmächtigten , dass ihr die Klage am 29. August 2012 zugestellt worden sei.
10
Am 18. Juni 2012 reichte die Beklagte zu 1 beim High Court of Justice in London eine Klage gegen die Klägerin auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 194.900.000 US-Dollar ein. Gegenstand der Klage sind die mit Schreiben vom 28. Februar 2012 geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Im Klageformblatt sind die Rechtsanwälte A. als "claimant´s solicitor´s firm" benannt. Die Klage wurde der Klägerin am 26. November 2012 zugestellt.
11
Die Parteien streiten über die Frage, welches Gericht das zuerst angerufene Gericht im Sinne von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: EuGVVO aF) ist und das Verfahren auszusetzen hat.
12
Das Landgericht hat den Aussetzungsantrag der Beklagten zu 1 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 hatte keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte zu 1 ihren Aussetzungsantrag weiter.

II.

13
Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in IPRax 2015, 430, veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das Landgericht Stuttgart gelte nach Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF als das zuerst angerufene Gericht im Sinne von Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aF. Durch die Einreichung ihrer negativen Feststellungsklage habe die Klägerin die Voraussetzungen für das "Angerufensein" erfüllt. Die ihr damit zukommende Priorität habe sie nicht dadurch verloren, dass sie in der Folge ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen wäre. Weder habe die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss verspätet eingezahlt noch habe die fehlende Angabe der gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1 in der Klageschrift der Zustellung der Klage entgegengestanden. Die Klägerin habe es nicht zu vertreten, dass die Klage der Beklagten zu 1 auf den Cayman-Inseln nicht zugestellt worden sei. Wegen der örtlichen Gegebenheiten auf den Cayman-Inseln sei die Angabe einer Postbox ("P.O. Box") nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für die Wahl der Zustellung durch Aufgabe zur Post mit internationalem Rückschein. Außerdem könne eine Obliegenheits- verletzung nicht darin gesehen werden, dass es die Klägerin im Zeitpunkt der Klageeinreichung unterlassen habe, vollständige Angaben zur ladungsfähigen Anschrift der Beklagten zu 1 im Hinblick auf den Zustellungsort - die Stadt "George Town" sowie die Insel "Grand Cayman" - und die Postleitzahl zu machen. Denn für die kaimanesische Postverwaltung seien eine Identifizierung der Empfängerin und eine Zustellung der Klage bereits beim ersten Zustellungsversuch möglich gewesen. Hiervon habe die Klägerin auch ausgehen dürfen. Angesichts der Adressierungsempfehlung von DHL und der erst am 8. August 2006 beschlossenen Einführung von Postleitzahlen auf den Cayman-Inseln sei der Klägerin insoweit keine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen. Der Klägerin könne schließlich auch kein Versäumnis bei der Ermittlung der Anschrift der Beklagten zu 1 zur Last gelegt werden, da sie sich aus einer seriösen Quelle über die Anschrift der Beklagten zu 1 informiert habe.
14
Unabhängig hiervon sei die auf Anregung der Klägerin erfolgte Zustellung der Klageschrift an die Beklagte zu 1 durch Übermittlung an die Rechtsanwälte A. mittels internationalen Rückscheins nach § 1068 Abs. 1 ZPO zulässig und wirksam gewesen. Einer wirksamen Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken ) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. EU L 324 S. 74; nachfolgend: EuZustVO) stehe es nicht entgegen, dass die Zustellung nicht an die Partei persönlich, sondern an deren Zustellbevollmächtigten im EU-Ausland erfolgt sei. Im Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift am 29. August 2012 sei die Rechtsanwaltsgesellschaft A. nach dem insoweit maßgeblichen englischen Recht empfangsbevollmächtigt gewesen. Zumindest aber müsse sich die Beklagte zu 1 in entsprechender Anwendung der Grundsätze der Duldungsvollmacht das Handeln der Rechtsanwaltsgesellschaft A.
zurechnen lassen, da diese mit Kenntnis der Beklagten zu 1 vorprozessual Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin geltend gemacht habe. Diese Frage sei nach deutschem Recht zu beurteilen.
15
Die Priorität der negativen Feststellungsklage der Klägerin sei schließlich deshalb zu bejahen, weil die Zustellung der Klage an die Beklagte zu 2 Wirkung auch gegenüber der Beklagten zu 1 entfalte. Zwar müsse sich die Beklagte zu 1 die Kenntnis der Beklagten zu 2 nicht nach § 189 ZPO zurechnen lassen. Dies folge schon daraus, dass eine Personenidentität des geschäftsführenden Organs der Beklagten zu 1 und 2 nicht bewiesen sei. Da die Art. 27 ff. EuGVVO aF jedoch das Ziel verfolgten, einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, löse die rechtzeitige Zustellung an einen von zwei Beklagten die Prioritätswirkung auch für eine schuldhaft verspätete Zustellung an den anderen Beklagten aus. Dies gelte nicht nur für den Fall, dass zwei Beklagte, bei denen gegenüber einem der Beklagten aufgrund von Versäumnissen des Klägers eine verspätete Zustellung erfolgt sei, im Gegenzug gemeinsam den Kläger des Ausgangsverfahrens verklagten. Gleiches müsse auch dann gelten, wenn nur einer der Beklagten - und sei es derjenige, an den aufgrund von Versäumnissen verspätet zugestellt worden sei - Klage erhebe.

III.

16
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und gemäß § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Mit der Begründung des Beschwerdegerichts kann von einer Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aF nicht abgesehen werden.
17
1. Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aF bestimmt, dass dann, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden, das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aussetzt, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Sobald dies der Fall ist, erklärt sich das später angerufene Gericht gemäß Art. 27 Abs. 2 EuGVVO aF zugunsten dieses Gerichts für unzuständig. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, begründen diese Bestimmungen eine allgemeine Rechtshängigkeitssperre zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts, die grundsätzlich auch durch eine negative Feststellungsklage ausgelöst werden kann mit der Folge, dass dieser der Vorrang gegenüber einer nachfolgenden, auf derselben Grundlage beruhenden Leistungsklage zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 1994, C-406/92, Slg 1994, I-5439 Rn. 40 ff. - Tatry sowie BGH, Urteil vom 8. Februar 1995 - VIII ZR 14/94, NJW 1995, 1758, 1759, jeweils zur Vorgängerbestimmung in Art. 21 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: EuGVÜ); Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 27 EuGVVO Rn. 12, 23 ff.; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht , 3. Aufl., Art. 27 EuGVVO Rn. 33; Thole, IPRax 2015, 406).
18
2. Das Beschwerdegericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aF im Streitfall sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher und räumlicher Hinsicht eröffnet ist. Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO nF, ABl. EU L 351 S. 1) ist noch nicht anwendbar; er gilt gemäß Art. 81 Satz 2, Art. 66 Abs. 1 EuGVVO nF erst für Klagen, die ab dem 10. Januar 2015 erhoben worden sind.
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Der Anwendbarkeit des Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aF steht auch nicht entgegen , dass die Beklagte zu 1 ihren Sitz auf den Cayman-Inseln hat. Zwar gehören die Cayman-Inseln zu den im Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführten überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten, für die gemäß Art. 355 Abs. 2 Satz 1 AEUV das im Vierten Teil des Vertrags (Artikel 198 bis 204 AEUV) festgelegte besondere Assoziierungssystem gilt. Sie fallen damit grundsätzlich aus dem territorialen Anwendungsbereich der Verträge über die Europäische Union (EUV) und über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) heraus. Die allgemeinen Vertragsbestimmungen und das sonstige Primär- und Sekundärrecht der Union sind auf sie nur dann anwendbar, wenn die entsprechenden Regelungen ausdrücklich auf sie verweisen (vgl. EuGH, Urteile vom 12. September 2006 - C-300/04, Slg. 2006, I-8055 Rn. 46 - Eman und Sevinger; vom 21. September 1999 - C-106/97, Slg. 1999, I-5983 Rn. 42 - DADI und Douane-Agenten; Schmalenbach in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 198 Rn. 5, Art. 355 Rn. 6; Streinz/Kokott, EUV/AEUV, 2. Aufl., Art. 355 Rn. 5 f.). Eine solche Verweisung enthält die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nicht. Sie erstreckt ihre Geltung für die Mitgliedstaaten nicht auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete.
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Anders als andere Bestimmungen der Verordnung erwähnt Art. 27 EuGVVO aF den (Wohn-)Sitz der Parteien des Rechtsstreits aber nicht. Er verlangt lediglich - was im Streitfall zu bejahen ist - eine Identität der Parteien und des Verfahrensgegenstands der bei den Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängigen Rechtsstreitigkeiten; weitere Voraussetzungen stellt die Bestimmung nicht auf (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - C-523/14, CelexNr. 62014CJ0523 Rn. 40 - Aannemingsbedrijf Aertssen und Aertssen Terrassements ). In Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel, Parallelverfahren vor Gerich- ten verschiedener Mitgliedstaaten und daraus möglicherweise resultierende miteinander unvereinbare Entscheidungen zu verhindern, ist die Bestimmung weit auszulegen (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - C-523/14, aaO Rn. 39 - Aannemingsbedrijf Aertssen und Aertssen Terrassements). Sie erfasst deshalb grundsätzlich alle Fälle der Rechtshängigkeit vor den Gerichten der Mitgliedstaaten unabhängig vom Wohnsitz der Parteien (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 1991 - C-351/89, Slg. 1991, I-3317 Rn. 16 - Overseas Union Insurance Limited u.a. zur Vorgängerbestimmung in Art. 21 EuGVÜ; Geimer in Geimer/ Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 27 EuGVVO Rn. 14 mwN; Thole, IPRax 2015, 406).
21
3. Die Rechtsbeschwerde wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, das Landgericht Stuttgart gelte gemäß Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF als das zuerst angerufene Gericht i.S.d. Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aF.
22
a) Art. 30 EuGVVO definiert einheitlich und autonom den Zeitpunkt, zu dem ein Gericht für die Zwecke der Anwendung der Art. 27 bis 29 EuGVVO aF als angerufen gilt (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - C-523/14, CelexNr. 62014CJ0523 Rn. 57 - Aannemingsbedrijf Aertssen und Aertssen Terrassements ; Beschluss vom 16. Juli 2015 - C-507/14, Celex-Nr. 62014CB0507 Rn. 30, 32). Dies ist entweder der Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt der Kläger hat es in der Folge nicht versäumt, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Beklagten zu bewirken (Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF), oder - wenn die Zustellung wie in den romanischen Rechtsordnungen an den Beklagten vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist - der Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt der Kläger hat es in der Folge nicht versäumt, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen (Art. 30 Nr. 2 EuGVVO aF). Die Vorschrift bringt damit die divergierenden mitgliedstaatlichen Regelungen zur Prozesseinleitung in Einklang. Sie lässt für die Anrufung im Sinne des Art. 27 EuGVVO aF die Vornahme eines von zwei Verfahrensschritten - Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks bei Gericht oder Zustellung des Schriftstücks beim Beklagten - genügen, sofern der Kläger alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass auch der zweite Verfahrensschritt bewirkt und die endgültige Rechtshängigkeit ("saisine définitive") herbeigeführt wird (vgl. EuGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - C-507/14, aaO Rn. 31: "… deux étapes procédurales que sont la notification ou la signification et l’inscription de l’affaire auprès de la juridiction compétente …", Rn. 32: "… de la saisine d’une juridiction qui est déterminée, selon le système procédural considéré , par la réalisation d’un seul acte, à savoir le dépôt de l’acte introductif d’instance ou la notification …", Rn. 37: "… la saisine de la juridiction nécessite non pas la réalisation de deux conditions, à savoir le dépôt de l’acte introductif d’instance ou d’un acte équivalent ainsi que la notification ou la signification au défendeur de cet acte, mais d’une seule …"; Urteil vom 22. Oktober 2015 - C-523/14, aaO Rn. 59: "… provided however that the Aertssen companies did not omit to take the measures which they were, again under the applicable national law, obliged to take to ensure that the document lodged should thereafter be served on the defendants"; Begründung des Kommissionsentwurfs, KOM (1999) 348 endg., S. 22 = BR-Drucks. 534/99, S. 21; Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 30 EuGVVO Rn. 1 ff.; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 30 EuGVVO Rn. 4 ff., 12). Ob das Schriftstück in der Folge auch zugestellt (Nr. 1) bzw. bei Gericht eingereicht wird (Nr. 2), ist dagegen unerheblich. Die Anrufung im Sinne des Art. 27 EuGVVO aF setzt nicht voraus, dass beide Maßnahmen kumulativ bewirkt wor- den sind (vgl. EuGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - C-507/14, aaO Rn. 32, 37; Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 30 EuGVVO Rn. 4; Geimer in Geimer /Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 30 EuGVVO Rn. 17; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Art. 32 EuGVVO Rn. 4; Art. 16 EuEheVO Rn. 7 f.; Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR, 4. Aufl., Art. 32 Brüssel Ia-VO Rn. 5; Thole, IPRax 2015, 406, 408).
23
Welche Alternative des Art. 30 EuGVVO aF einschlägig ist, d.h. in welcher Reihenfolge die Einreichung bei Gericht und die Zustellung an den Beklagten zu erfolgen hat, ist nach der lex fori zu beurteilen. Gleiches gilt für die Fragen , welche Maßnahmen hierfür erforderlich sind und ob der Kläger alles Erforderliche getan hat, um die Zustellung an den Beklagten zu bewirken bzw. das Schriftstück bei Gericht einzureichen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - C-523/14, aaO Rn. 57 ff.; Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 30 EuGVVO Rn. 4; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 30 EuGVVO Rn. 8 ff.; Försterling in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, Art. 30 VO (EG) 44/2001 Rn. 4, 6 (Stand: Januar 2005); Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR, 4. Aufl., Art. 32 Brüssel Ia-VO Rn. 7). Letzteres ist zu verneinen, wenn eine dem Kläger zuzurechnende Nachlässigkeit gegeben ist ("négligence imputable au demandeur", vgl. EuGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - C-507/14, aaO Rn. 39 zu dem Art. 30 EuGVVO aF im Wesentlichen entsprechenden Art. 16 EuEheVO).
24
b) Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die Beurteilung des Beschwerdegerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken, das Landgericht Stuttgart gelte gemäß Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF als am 11. Juni 2012 angerufen , so dass der im vorliegenden Verfahren erhobenen negativen Feststellungsklage gemäß Art. 27 Abs. 1 EuGVVO aF der Vorrang vor der erst am 18. Juni 2012 bei dem High Court in London eingereichten Leistungsklage der Beklagten zu 1 zukomme. Zwar hat die Klägerin ihre Klage am 7. Juni 2012 bei dem Landgericht Stuttgart eingereicht. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen aber nicht die Beurteilung, die Klägerin habe die ihr nach deutschem Recht obliegenden Maßnahmen vollständig ergriffen, um die Zustellung der Klage an die Beklagte zu 1 zu bewirken.
25
aa) Das Beschwerdegericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass die Klägerin den für die Zustellung der Klage gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlichen Gerichtskostenvorschuss rechtzeitig eingezahlt hat (vgl. BGH, Urteile vom 25. September 2015 - V ZR 203/14, NJW 2016, 568 Rn. 13; vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, NJW 2015, 3101 Rn. 19; jeweils mwN). Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde auch nicht.
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bb) Die Klägerin hat es aber jedenfalls bis zum 14. Januar 2013 versäumt , dem Gericht eine zustellungsfähige Anschrift der Beklagten zu 1 mitzuteilen.
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(1) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Kläger in der Klageschrift eine ladungsfähige Anschrift des Beklagten anzugeben , weil sonst die Zustellung der Klageschrift und damit die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses nicht möglich ist (Senatsurteile vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, BGHZ 145, 358, 363; vom 20. Januar 2015 - VI ZR 137/14, VersR 2015, 582 Rn. 14; BGH, Urteile vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332; vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 92/87, FamRZ 1988, 1154, 1156; vom 4. März 2011 - V ZR 190/10, NJW 2011, 1738 Rn. 11; Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08, NJW-RR 2009, 1009 Rn. 11; BVerfG, NJW 2012, 2869 Rn. 13). Er muss die Anschrift des Beklagten richtig und vollständig mitteilen (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, BGHZ 145, 358, 363; BGH, Urteile vom 22. September 2009 - XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284 Rn. 16; vom 25. Februar 1971 - VII ZR 181/69, NJW 1971, 891, 892 und vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 92/87 - FamRZ 1988, 1154, 1155 f.). Dies gilt auch für eine im Ausland zuzustellende Klage (vgl. BGH, Urteile vom 8. März 1979 - IX ZR 92/74, BGHZ 73, 388, 390 f.; vom 11. Juli 2003 - V ZR 414/02, NJW 2003, 2830, 2831).
28
(2) Die nach diesen Grundsätzen erforderliche Angabe einer zutreffenden und vollständigen Anschrift des Beklagten gehört zu den Maßnahmen, die dem in Deutschland Klagenden gemäß Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF obliegen, um die Zustellung der Klage zu bewirken (vgl. Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR, 4. Aufl., Art. 32 Brüssel Ia-VO Rn. 7; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 30 EuGVVO Rn. 14; Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 30 EuGVVO Rn. 8; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., Art. 32 EuGVVO Rn. 4; Nieroba, Die europäische Rechtshängigkeit nach der EuGVVO (Verordnung (EG) Nr. 44/2001) an der Schnittstelle zum nationalen Zivilprozessrecht, 2006, S. 74; ebenso zu dem im Wesentlichen gleichlautenden Art. 16 EuEheVO: Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., Art. 16 EuEheVO Rn. 3; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., Art. 16 EuEheVO Rn. 4; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 16 VO (EG) Nr. 2201/2003 Rn. 7; PG/Völker/Dimmler, ZPO, 8. Aufl., Art. 16 Brüssel IIa-VO Rn. 2; Dilger in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, Art. 16 VO (EG) 2201/2003 Rn. 6 (Stand: Juli 2013); zu Art. 9 EuUntVO Rauscher/Andrae, EuZPR/EuIPR, 4. Aufl., Art. 9 EG-UntVO Rn. 4; Reuß in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, Art. 9 VO Nr. 4/2009 Rn. 5 (Stand: Oktober 2011); zu Art. 14 EuErbVO Jäger in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, Art. 14 Europäische Erbrechtsverordnung 2012 Rn. 15 (Stand: Juni 2015)). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Kläger die erforderlichen Angaben nach deutschem Recht nicht erst "in der Folge" der Einreichung der Klage (vgl. Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF), sondern bereits in der Klageschrift und da- mit bei Einreichung der Klage machen muss (vgl. EuGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - C-507/14, aaO Rn. 39: "… en ce qu’il aurait omis de prendre les mesures qu’il est tenu de prendre pour que l’acte soit notifié ou signifié au dé- fendeur"; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., Art. 32 EuGVVO nF Rn. 1; Schuster, RIW 2015, 798, 800; Thole, IPRax 2015, 406, 407). Denn erfüllt der Kläger die ihn bereits mit der Klageeinreichung treffenden Obliegenheiten nicht, so obliegt ihm deren Befolgung weiterhin, also auch in der Folge der Klageeinreichung.
29
(3) Die Angaben der Klägerin in der Klageschrift in Bezug auf die Anschrift der Beklagten zu 1 waren unzureichend, weil sie weder den Bestimmungsort noch die konkrete Insel noch die Postleitzahl enthielten (ebenso Schuster, RIW 2015, 798, 802; vgl. auch Thole, IPRax 2015, 406, 408).
30
(a) Gemäß § 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO soll durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden, wenn Schriftstücke aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen. Diese Möglichkeit ist im Verhältnis zu den Cayman-Inseln nach Art. 6 des Deutsch-Britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 (RGBl. II 623), in dessen Anwendungsbereich die Cayman-Inseln fallen (vgl. die Bekanntmachung vom 21. Januar 1970, BGBl. II 43), gegeben. Dieses Abkommen geht dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ 1965, BGBl. 1977 II 1452, 1453; Bekanntmachung vom 23. Juni 1980, BGBl. II 907, 915) nach dessen Art. 25 vor (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 183 Rn. 6, 101; Strasser, RpflStud 2011, 25, 26). Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (EuZustVO) findet im Verhältnis zu den Cayman-Inseln keine Anwendung (vgl. Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 1 VO (EG) Nr. 1393/2007 Rn. 30 i.V.m. Einl. EuGVVO Rn. 230). Wie bereits ausgeführt gehören die Cayman-Inseln zu den im Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführten überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten, für die gemäß Art. 355 Abs. 2 Satz 1 AEUV das im Vierten Teil des Vertrags (Artikel 198 bis 204 AEUV) festgelegte besondere Assoziierungssystem gilt und die damit grundsätzlich aus dem territorialen Anwendungsbereich der Verträge herausfallen; die allgemeinen Vertragsbestimmungen und das sonstige Primär- und Sekundärrecht der Union sind auf sie nur dann anwendbar, wenn die entsprechenden Regelungen ausdrücklich auf sie verweisen (vgl. EuGH, Urteile vom 12. September 2006 - C-300/04, Slg. 2006, I-8055, Rn. 46 - Eman und Sevinger; vom 21. September 1999 - C-106/97, Slg. 1999, I-5983, Rn. 42 - DADI und Douane-Agenten; Schmalenbach in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 198 Rn. 5, 355 Rn. 6; Streinz/Kokott, EUV/AEUV, 2. Aufl., Art. 355 Rn. 5 f.). Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen enthält keine derartige Verweisung; sie erstreckt ihre Geltung für die Mitgliedstaaten nicht auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete.
31
(b) Damit oblag es der Klägerin, dem Gericht - in dessen Ermessen unabhängig von einer etwaigen Anregung der Klägerin die Form der Zustellung stand (Senatsurteil vom 15. Januar 2013 - VI ZR 241/12, NJW-RR 2013, 435 Rn. 13) - eine auch für die Zustellung auf dem Postweg genügende Anschrift mitzuteilen. Auch wenn eine Postsendung für einen Empfänger im Ausland bestimmt ist, bildet die Angabe des regelmäßig durch eine Postleitzahl ("postal code") oder eine Zustellbereichsnummer konkretisierten Bestimmungsortes ei- nen Teil der Adresse, der für den ordnungsgemäßen, störungsfreien Postweg wesentlich ist. Dem tragen die - aufgrund von Art. 3 des Gesetzes zu den Verträgen vom 15. September 1999 des Weltpostvereins vom 18. Juni 2002 (BGBl. II S. 1446) mit Verordnung vom 9. April 2003 (BGBl. II 330) in Kraft gesetzten - Ergänzenden Briefpostbestimmungen vom 1. Dezember 1999 (abgedruckt im Anlageband zum Amtsblatt Nr. 12 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 18. Juni 2003) in Art. RE 204 Nr. 3.3 mit der Bestimmung Rechnung, dass die Postverwaltungen den Postbenutzern empfehlen müssen, die Anschrift des Empfängers präzise und vollständig abzufassen und den - in Großbuchstaben geschriebenen - Namen des Bestimmungsortes und des Bestimmungslandes gegebenenfalls durch die Postleitzahl oder die entsprechende Zustellbereichsnummer zu ergänzen (vgl. zu Art. 113 Nr. 1d der Vollzugsordnung vom 14. November 1969 zum Weltpostvertrag: BGH, Urteil vom 8. März 1979 - IX ZR 92/74, BGHZ 73, 388, 391). Die Deutsche Post AG, die gemäß Art. 4 des Gesetzes zu den Verträgen vom 15. September 1999 des Weltpostvereins vom 18. Juni 2002 die sich aus dem Weltpostvertrag ergebenden Rechte und Pflichten der Postverwaltung gegenüber den Benutzern und anderen Postverwaltungen wahrnimmt, kommt dieser Verpflichtung auf ihrer Internetseite (https://www.deutschepost.de/de/b/briefe-ins-ausland/laenderinformationen.html ) nach. In der Rubrik "Ausführliche Informationen speziell für Ihr Zielland" erscheint nach Eingabe des Ziellandes (hier: Kaimaninseln) in der Rubrik "Versand" der Hinweis: "Um einen internationalen Versand Ihrer Sendung gewährleisten zu können, gestalten Sie die Adressierung bitte wie im jeweiligen Zielland vorgegeben." Darunter befindet sich ein Link, über den die vom Weltpostverein (Universal Postal Union, UPU) herausgegebene Anweisung zur richtigen Adressierung einer für die Cayman-Inseln bestimmten Postsendung abrufbar ist ("UPU Dokument als PDF öffnen"). Dem Dokument der UPU - so auch dem von der Beklagten zu 1 mit Schriftsatz vom 14. März 2014 vorgelegten Dokument der UPU mit Stand 06/2009 - ist bereits durch einen Blick auf den exemplarisch abgebildeten adressierten Briefumschlag zu entnehmen , dass sowohl die jeweilige Insel (Grand Cayman, Cayman Brac oder Little Cayman) als auch die Postleitzahl anzugeben sind.
32
Diese Anforderungen an die Adressierung stellt die Rechtsbeschwerdeerwiderung auch nicht in Abrede. Sie räumt vielmehr ausdrücklich ein, dass die Angabe der Postleitzahl für eine Postzustellung auf den Cayman Inseln "grundsätzlich notwendig" sei und beruft sich darauf, dass es im Streitfall auch ohne die Angabe der Postleitzahl jedem Postbediensteten klar gewesen sei, wohin die Sendung gehöre. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Maßgeblich ist im Anwendungsbereich des Art. 30 EuGVVO aF allein, ob der Kläger die ihm nach der lex fori obliegenden Maßnahmen getroffen hat, um eine Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks zu bewirken. Dagegen ist es unerheblich, ob die Postverwaltung das Schriftstück trotz unzureichender Adressierung hätte zustellen und den Mangel der Adressierung damit hätte heilen können (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1998 - IVb ZR 92/87, FamRZ 1988, 1154, 1156; Schuster , RIW 2015, 798, 802).
33
Dass die korrekte Adressierung eines für die Cayman-Inseln bestimmten Schriftstücks sowohl die Angabe der jeweiligen Insel als auch der Postleitzahl erfordert, wird auch durch den Umstand belegt, dass die Postverwaltung der Cayman-Inseln die Sendung im Rahmen des zweiten Zustellversuchs mit dem Vermerk "incomplete address" zurückgesandt hat. Die für diesen Zustellversuch verwendete Adresse des Empfängers war diejenige, die die Klägerin in der Klageschrift angegeben hatte; sie enthielt weder den Bestimmungsort noch die Insel noch die Postleitzahl.
34
(4) Das Versäumnis, dem Gericht eine vollständige Anschrift der Beklagten zu 1 mitzuteilen, ist der Klägerin auch zuzurechnen (vgl. EuGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - C-507/14, aaO Rn. 39 zu dem Art. 30 EuGVVO aF im Wesentlichen entsprechenden Art. 16 EuEheVO). Denn es hätte bei gewissenhafter Prozessführung vermieden werden können. Die Klägerin hat nicht die ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung der zustellungsfähigen Anschrift der Beklagten zu 1 ergriffen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 205/00, VersR 2005, 990, 991). Sie durfte sich insbesondere nicht auf die Vollständigkeit des von ihr als Quelle für die Adressangabe in der Klageschrift angeführten "Search Report" verlassen.
35
(a) Das Beschwerdegericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass es dem Kläger grundsätzlich nicht obliegt, im Rahmen der Ermittlung der Anschrift des Beklagten einen Handelsregisterauszug oder eine öffentliche Urkunde anzufordern. Vielmehr genügt es, wenn er sich aus einer zuverlässigen Quelle über die zustellungsfähige Anschrift des Beklagten informiert.
36
(b) Diesen Anforderungen hat die Klägerin aber nicht entsprochen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts handelt es sich bei dem von der Klägerin auf der Internetseite des General Registry der Cayman Islands über das dortige Angebot "entity search" abgerufenen "Search Report" nicht um eine verlässliche Quelle in diesem Sinne. Der "Search Report" erhebt weder den Anspruch, über die zustellungsfähige Anschrift des betroffenen Unternehmens zu informieren, noch weist er diese tatsächlich aus. Er enthält verschiedene Rubriken wie "Entity Name", "Jurisdiction", "Formation Date", "Registration Date" und "Entity Type", aber keinen Abschnitt, in dem eine zustellungsfähige Anschrift ausgewiesen wird. Soweit in der Rubrik "Registered Office" Adressangaben enthalten sind, sind diese offensichtlich so rudimentär, dass sie Anlass zu ernsthaften Zweifeln gaben, ob eine Postzustellung an diese Adresse mög- lich sein würde. Sie durften deshalb nicht als verlässliche Auskunft über die zustellungsfähige Anschrift angesehen werden. Denn sie weisen entgegen allen nationalen und internationalen Regeln und Gepflogenheiten im Postverkehr weder einen Bestimmungsort noch eine Postleitzahl oder eine Zustellbereichsnummer aus.
37
Die Rechtsbeschwerdeerwiderung verweist auch ohne Erfolg darauf, dass das Abfrageergebnis der "entity search" ausweislich der allgemeinen Beschreibung auf der Internetseite des General Registry die "address" des jeweiligen Unternehmens enthalten soll. Diesem Umstand kann nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass es sich dabei um die Postanschrift und damit um die zustellungsfähige Anschrift des Unternehmens handelt. Wie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Auszug der Internetseite des Cayman Islands Government General Registry ergibt, wird im General Registry zwischen der "address" (Anschrift) und der "mailing address" (Postanschrift) unterschieden. Während die angegebene "address" des Registrar General neben der Bezeichnung "Government Administration Building" lediglich die Angabe der Straße und des Bestimmungsortes "George Town" enthält, werden im Rahmen der "Mailing Address" die maßgebliche Insel (Grand Cayman), die Postleitzahl (KY1-9000) und die Länderbezeichnung angegeben.
38
Abgesehen davon ist es letztlich nicht entscheidend, welchen Inhalt der mit Hilfe der "entity search" abgerufene "search report" nach der allgemeinen Beschreibung haben sollte, sondern welchen Inhalt er tatsächlich hatte. Da die Adressangaben - wie bereits ausgeführt - wesentliche Bestandteile einer üblichen Postanschrift nicht enthielten und deshalb Anlass zu Zweifeln gaben, ob eine Postzustellung an diese Adresse möglich sein würde, hätte die Klägerin diesen Zweifeln nachgehen müssen. Schon bei näherer Befassung mit dem Internetauftritt des General Registry, insbesondere den dort bereitgehaltenen, von ihr selbst im Verfahren vorgelegten Kontaktinformationen des Registrar General und des General Registry, hätte sie unschwer feststellen können, dass es sich bei den rudimentären Adressangaben in der Rubrik "Registered Office" im "search report" nicht um die vollständige Postanschrift der Beklagten zu 1 handeln kann. Dies erschließt sich ohne weiteres nicht nur aus der Differenzierung zwischen "address" und "mailing address", sondern ebenso aus dem Umstand , dass auch die unter "Useful Information, Contact Us" bereitgehaltenen Kontaktdaten des General Registry sich nicht auf die Angabe einer Straße beschränkten , sondern zusätzlich die maßgebliche Insel (Grand Cayman) und die Postleitzahl (KY1-9000) auswiesen. Die Notwendigkeit der Angabe der Insel und der Postleitzahl ließ sich unschwer auch den Internetseiten des Cayman Islands Postal Service (http://www.caymanpost.gov.ky/portal/page/portal/ poshome, Rubrik: "Postcode Finder Chart" (Stand 2008) bzw. "Addressing Mail"), des Weltpostvereins (http://www.upu.int/en/activities/addressing/postaladdressing -systems-in-member-countries.html) oder der Deutschen Post AG (https://www.deutschepost.de/de/b/briefe-ins-ausland/laenderinformationen.html) entnehmen.
39
Da der mit Hilfe der "entity search" abgerufene "Search Report" nicht als verlässliche Quelle zur Ermittlung der zustellungsfähigen Anschrift der Beklagten zu 1 angesehen werden durfte, war die Klägerin gehalten, weitergehende Maßnahmen zur Anschriftenermittlung zu ergreifen, wie beispielsweise eine Internetrecherche zur Beklagten zu 1 bzw. ihres "Registered Office", die Nutzung der weitergehenden Informationsangebote auf der Internetseite des General Registry, insbesondere des Cayman Online Registry Information Service (CORIS), oder eine Anfrage beim Registrar General der Cayman Islands. Dass es ihr gelungen wäre, die zustellungsfähige Anschrift der Beklagten zu 1 zu ermitteln , zeigt der von der Klägerin mit dem Antrag auf erneute Zustellung der Klage am 21. November 2012 vorgelegte Ausdruck der Internetseite der Maples Corporate Services Limited, der im Rahmen der Adresse sowohl die Insel (Grand Cayman) als auch die Postleitzahl (KY1-1104) ausweist.
40
cc) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die Hilfsbegründung des Beschwerdegerichts, das Versäumnis der Klägerin, dem Gericht eine zustellungsfähige Anschrift der Beklagten zu 1 mitzuteilen, sei jedenfalls deshalb bedeutungslos, weil die Klage den von der Klägerin in der Klageschrift als anwaltliche Vertreter der Beklagten zu 1 benannten Rechtsanwälten A. gemäß § 1068 Abs. 1 ZPO wirksam zugestellt worden sei.
41
(1) Unzutreffend ist zunächst der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Abgesehen davon, dass § 1068 Abs. 1 ZPO nur den Nachweis der Zustellung gemäß Art. 14 EuZustVO regelt, kommt es im Rahmen des Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF - wie unter Ziffer 3 a) ausgeführt - nicht auf die Wirksamkeit der Zustellung, sondern darauf an, ob der Kläger alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die Klage dem Beklagten zugestellt wird.
42
(2) Letzteres ist in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, in der der Kläger es versäumt hat, die für eine unmittelbare Zustellung an den Beklagten erforderliche zustellungsfähige Anschrift mitzuteilen, das Gericht aber zusätzlich um Zustellung der Klage an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter des Beklagten ersucht hat, nur dann zu bejahen, wenn der Kläger den richtigen Vertreter , d.h. eine Person mit Empfangsvollmacht, benannt hat oder jedenfalls ohne Nachlässigkeit darauf vertrauen darf, dass der von ihm als Vertreter Benannte tatsächlich Empfangsvollmacht hat. Denn fehlt es an einer Empfangsvollmacht und damit an der Vertreterstellung der benannten Person, so ist der Zustellungsversuch von vornherein aussichtslos.
43
(a) Die Frage, ob an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter, wie vom Landgericht im Streitfall verfügt, als Adressaten zugestellt werden darf, richtet sich nach nationalem Recht. Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (EuZustVO), die gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 Satz 1 auf die Übermittlung der Klage zum Zwecke der Zustellung an die in Großbritannien ansässigen Rechtsanwälte A. anwendbar ist, regelt diese Frage nicht. Sie beschränkt sich in ihrem Regelungsbereich weitgehend auf den eigentlichen Vorgang der Übersendung des Schriftstücks, enthält hingegen keine Aussagen dazu, wie der Zustellungsadressat zu bestimmen ist (vgl. Rauscher /Heiderhoff, EuZPR/EuIPR, 4. Aufl., Einl EG-ZustVO 2007 Rn. 20 f., 27; Art. 14 EG-ZustVO Rn. 10; Schlosser in Schlosser/Hess, EuZPR, 4. Aufl., Art. 1 EuZVO Rn. 7; Art. 14 Rn. 5; Thole, IPRax 2015, 406, 409; Lindacher, ZZP 114 (2001), 179, 188; MünchKommZPO/Rauscher, 4. Aufl., Anh. §§ 1067 ff. Art. 14 VO (EG) 1393/2007 Rn. 8; vgl. auch den Bericht der Kommission über die Anwendung der EuZustVO vom 4. Dezember 2013, KOM (2013) 858 endg., S. 14 f.).
44
(b) Gemäß § 171 Satz 1 ZPO kann an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Die Vorschrift regelt sowohl den Fall, in dem die Vertretung dem Zusteller erstmals bei Ausführung der Zustellung zur Kenntnis gebracht wird (vgl. § 171 Satz 2 ZPO), als auch denjenigen, in dem der gewillkürte Vertreter bereits im Zustellungsauftrag als Adressat der Zustellung bezeichnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - V ZB 131/11, juris Rn. 8; OLG Düsseldorf, NJW 2010, 3729; OLG Köln, GRUR-RR 2005, 143, 144; MünchKommZPO/Häublein, 5. Aufl., § 171 Rn. 2; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 171 Rn. 2; vgl. zu § 173 ZPO aF: BGH, Beschluss vom 10. Juli 1972 - AnwZ(Brfg) 26/71, MDR 1972, 946). Die Auffassung, die Bestimmung erfasse lediglich die zuerst genannte Fallgestaltung (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 171 Rn. 2; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 171 Rn. 1; PG/Tombrink, ZPO, 8. Aufl., § 166 Rn. 3), überzeugt nicht. Nach der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz ) sollte der auf die Vertretung durch Generalbevollmächtigte und Prokuristen beschränkte Anwendungsbereich des § 173 ZPO aF mit der Neufassung des § 171 ZPO auf alle Personen erweitert werden, die rechtsgeschäftlich zum Vertreter bestellt worden sind. Damit sollten auch, aber nicht nur die Fälle geregelt werden, in denen die Vertretung erstmals dem die Zustellung Ausführenden angezeigt wird (BT-Drucks. 14/4554, S. 17). Mit dieser Zielsetzung wäre es nicht vereinbar, wenn der Anwendungsbereich der Normauf die zuletzt genannte Fallgestaltung beschränkt würde.
45
Wird an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter als Adressaten zugestellt , hängt die Wirksamkeit der Zustellung nur davon ab, dass im Zeitpunkt der Zustellung eine wirksame Vollmacht vorliegt, die sich auf die Entgegennahme zuzustellender Schriftstücke erstreckt. Es ist nicht erforderlich, dass die Vollmacht auch vorgelegt wird (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - V ZB 131/11, juris Rn. 8; MünchKommZPO/Häublein, 5. Aufl., § 171 Rn. 3 f.; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 171 Rn. 15). Die Zustellung ist aber unwirksam , wenn eine Vollmacht nicht besteht oder ihr Umfang die Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks nicht abdeckt (vgl. MünchKommZPO /Häublein, aaO Rn. 3 f.; Roth in Stein/Jonas, ZPO, aaO Rn. 4; Rohe in Wieczorek/Schütze, aaO Rn. 15; Zöller/Stöber, aaO Rn. 4; sowie zu § 172 ZPO: BGH, Urteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 22/10, NJW-RR 2011, 997 Rn. 13, 15; BVerfG, NJW 2007, 3486, 3488). Benennt der Kläger eine Person - beispielsweise den vorprozessualen Vertreter des Beklagten - als Zustellungsadressaten und erweist sich diese Person als nicht vertretungsbefugt, so trägt der Kläger das damit einhergehende Risiko nicht wirksamer Zustellung. Denn die unzutreffende Benennung des Adressaten darf nicht zu Lasten des Beklagten gehen (vgl. MünchKommZPO/Häublein, aaO Rn. 3; § 172 Rn. 6 sowie zu § 172 ZPO: BGH, Urteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 22/10, NJW-RR 2011, 997 Rn. 13, 15; BVerfG, NJW 2007, 3486, 3488).
46
(c) Gemessen an diesen Grundsätzen erfüllt ein Kläger seine prozessualen Obliegenheiten in Hinblick auf die Zustellung an einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter des Beklagten nur dann, wenn er eine tatsächlich zum Empfang des zuzustellenden Schriftstücks bevollmächtigte Person als Zustellungsadressaten benennt oder jedenfalls ohne Nachlässigkeit darauf vertrauen darf, dass der von ihm als Vertreter Benannte tatsächlich Empfangsvollmacht hat. Letzteres ist dann anzunehmen, wenn ihm vor einer entsprechenden Benennung gegenüber dem Gericht von dem Beklagten oder dessen Bevollmächtigtem Kenntnis vom Bestehen einer Empfangsvollmacht gegeben wurde. Denn lediglich in diesen Fällen hat der Zustellungsversuch Aussicht auf Erfolg. Fehlt es dagegen an einer Empfangsvollmacht und damit an der Vertreterstellung der benannten Person, ist der Zustellungsversuch - von dem unwahrscheinlichen und hier nicht gegebenen Fall der Bevollmächtigung des als Vertreter Benannten nach dessen Benennung im Zustellungsauftrag aber vor der Zustellung abgesehen - aussichtslos.
47
(3) Die Feststellungen des Beschwerdegerichts rechtfertigen nicht die Annahme, die Klägerin habe insoweit ihre Obliegenheiten im Sinne des Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF erfüllt.
48
(a) Allerdings folgt eine Obliegenheitsverletzung nicht bereits daraus, dass die Klägerin in der Klageschrift lediglich angeregt und nicht beantragt hatte , die Klage auch an die Rechtsanwälte A. zuzustellen. Da das Gericht über die Zustellung an einen Empfangsbevollmächtigten gemäß § 171 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen entscheidet (BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZB 48/13, GRUR 2014, 705 Rn. 9 - Inländischer Admin- C), konnte mehr als eine solche Anregung von der Klägerin nicht verlangt werden.
49
Die Klägerin hat die Rechtsanwälte A. auch zweifelsfrei als weitere Zustellungsadressaten neben der Beklagten zu 1 benannt. Durch die Bezeichnung der Rechtsanwälte als anwaltliche Vertreter der Beklagten und die Anregung, die Klage an sie zuzustellen, hat sie eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die angegebenen Vertreter für den Empfang der Klage zustellungsbevollmächtigt seien. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bedurfte es insoweit weder einer ausdrücklichen Erklärung noch einer näheren Erläuterung, woraus die Klägerin die Empfangsvollmacht der Rechtsanwälte A. ableitet.
50
(b) Die Rechtsbeschwerde wendet sich aber mit Erfolg gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, die Rechtsanwälte A. seien bevollmächtigt gewesen, die Klageschrift im vorliegenden Verfahren entgegenzunehmen; eine entsprechende Vollmacht sei sowohl ihrer vorprozessualen Bevollmächtigung zur Geltendmachung von Ansprüchen mittels eines "letter before claim" als auch der ihnen erteilten Prozessvollmacht für das Verfahren vor dem High Court zu entnehmen.
51
(aa) Das Beschwerdegericht hat seiner Beurteilung allerdings zu Recht englisches Recht zugrunde gelegt. Für das Bestehen, den Umfang und die Auslegung einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem die Vollmacht ihre Wirkung entfalten bzw. von ihr Gebrauch gemacht werden soll (vgl. BGH, Urteile vom 4. März 2013 - NotZ(Brfg) 9/12, BGHZ 196, 271 Rn. 26; vom 3. Februar 2004 - XI ZR 125/03, BGHZ 158, 1, 6; jeweils mwN). Bei der Verweisung auf das Recht des Wirkungslandes handelt es sich gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EGBGB um eine Sachnormverweisung , so dass eine etwaige Rückverweisung nicht beachtlich ist (vgl. Pa- landt/Thorn, BGB, 75. Aufl., Anh zu Art. 10 EGBGB Rn. 1). Da die Rechtsanwälte A. von der Vollmacht am Sitz ihrer Kanzlei in London Gebrauch machen sollten, findet auf die vorprozessual erteilte Vollmacht englisches Recht Anwendung.
52
Gleiches gilt für die den Rechtsanwälten A. für das Verfahren vor dem High Court in London erteilte Prozessvollmacht. Denn Prozessvollmachten unterliegen in vollem Umfang dem am Gerichtsstand des jeweiligen Prozesses - hier England - geltenden Recht (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1990 - VII ZR 218/89, NJW 1990, 3088; MünchKommBGB/Spellenberg, 6. Aufl., Vorbemerkung zu Art. 11 EGBGB Rn. 74 mwN).
53
(bb) Die Rechtsbeschwerde rügt aber mit Erfolg, dass das Beschwerdegericht den Inhalt des maßgeblichen englischen Rechts nur unzureichend ermittelt hat.
54
(α) Ausländisches Recht ist auch nach der Neufassung des § 545 Abs. 1 ZPO durch das FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) nicht revisibel; die fehlerhafte Ermittlung ausländischen Rechts kann jedoch mit der Verfahrensrüge angegriffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 4.Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 13 ff.; Urteil vom 14. Januar 2014 - II ZR 192/13, NJW 2014, 1244 Rn. 14; jeweils mwN).
55
(β) Gemäß § 293 ZPO hat der Tatrichter ausländisches Recht von Amts wegen zu ermitteln. Wie er sich diese Kenntnis verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Jedoch darf er sich bei der Ermittlung des fremden Rechts nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen. Der Tatrichter ist gehalten, das Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung entwickelt hat, und dabei die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Vom Revisionsgericht wird insoweit lediglich überprüft, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere sich anbietende Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat (BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - II ZR 192/13, NJW 2014, 1244 Rn. 15; Beschluss vom 30. April 2013 - VII ZB 22/12, MDR 2013, 866 Rn. 39; Urteile vom 23. Juni 2003 - II ZR 305/01, NJW 2003, 2685, 2686; vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359, 1360; vom 26. Juni 2001 - XI ZR 241/00, BGH-Report 2001, 894; vom 30. Januar 2001 - XI ZR 357/99, WM 2001, 502, 503; vgl. auch bereits Senatsurteil vom 24. März 1987 - VI ZR 112/86, VersR 1987, 818, 819).
56
(γ) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend gegeben. Das Beschwerdegericht hat sich darauf beschränkt, eine allgemeine Stellungnahme des Ansprechpartners des britischen Justizministeriums im justiziellen Netz einzuholen und zwei Entscheidungen britischer Gerichte heranzuziehen, die seine Auslegung des englischen Rechts und der erteilten Vollmachten allerdings bereits nach seiner eigenen Auffassung nicht tragen und auf die es seine Beurteilung deshalb auch nicht stützt. Es hat dagegen weder ein Gutachten eines mit den einschlägigen Fragen zum englischen Recht vertrauten Sachverständigen eingeholt noch aufgezeigt, welche anderweitigen Erkenntnisse zum englischen Recht und zu englischen Auslegungsgrundsätzen seine Beurteilung tragen, die den Rechtsanwälten A. vorprozessual erteilte Vollmacht zur Geltendmachung von Ansprüchen mittels eines "letter before claim" und die ihnen für die Erhebung einer Leistungsklage vor dem High Court erteilte Prozessvollmacht seien nicht auf das konkrete Verfahren beschränkt, sondern erstreckten sich auf die Entgegennahme einer vor einem ausländischen Gericht erhobenen "Torpedoklage" (vgl. insoweit Schuster, RIW 2015, 798, 803 f.). Gleiches gilt für seine Annahme , die in einem anderen Staat erhobene "Torpedoklage" sei in Hinblick auf die Bevollmächtigung der - in Annex A 4.2 der Practice Direction on Pre-Action Conduct sowie in Rule 20.4 (2) a) der Civil Procedure Rules genannten - "counterclaim" (Widerklage) gleichzustellen und die Berufung auf das Fehlen einer Vollmacht zur Entgegennahme der vor einem ausländischen Gericht erhobenen "Torpedoklage" seitens der Rechtsanwälte A. sei nach englischem Recht als unzulässige Rechtsausübung zu qualifizieren.
57
Gibt die angefochtene Entscheidung aber keinen Aufschluss darüber, dass der Tatrichter seiner Pflicht nachgekommen ist, das ausländische Recht zu ermitteln, wie es in Rechtsprechung und Rechtslehre Ausdruck und in der Praxis Anwendung findet, ist revisionsrechtlich davon auszugehen, dass eine ausreichende Erforschung des ausländischen Rechts verfahrensfehlerhaft unterblieben ist (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359, 1360; vom 26. Juni 2001 - XI ZR 241/00, BGHR ZPO § 293 Satz 2 Ermessen 14; vom 8. Mai 1992 - V ZR 95/91, NJW 1992, 3106, 3107; vom 12. Oktober 1993 - X ZR 25/92, IPRax 1995, 38, 39; Beschluss vom 30. April 2013 - VII ZB 22/12, MDR 2013, 866 Rn. 39).
58
Offen bleiben kann daher, ob sich die Ermittlungen des Beschwerdegerichts zum englischen Recht überhaupt auf die im Streitfall allein relevante Frage des Bestehens einer rechtsgeschäftlich erteilten Empfangsvollmacht der Rechtsanwälte A. bezogen oder nicht vielmehr ausschließlich auf die Beantwortung der nicht entscheidungserheblichen Frage abzielten, unter welchen Umständen eine Zustellung an Anwälte einer Partei nach englischem Prozessrecht wirksam ist (vgl. auch Schuster, RIW 2015, 798, 804).
59
(cc) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ergibt sich die erforderliche Empfangsvollmacht der Rechtsanwaltsgesellschaft A. auch nicht aus einer entsprechenden Anwendungder Grundsätze über die Duldungsvollmacht (vgl. zur Duldungsvollmacht: BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, NJW 2002, 2325 unter II 3 a bb (1)). Dabei kann offen bleiben, ob diese Grundsätze im Rahmen des § 171 ZPO zur Anwendung kommen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. Februar 1978 - IV ZR 180/76, VersR 1978, 626; Beschluss vom 22. Mai 1975 - VII ZB 2/75, VersR 1975, 921). Das Beschwerdegericht hat übersehen, dass sich die Frage, ob sich die Beklagte zu 1 das Handeln der von ihr beauftragten Rechtsanwälte aufgrund eines Rechtsscheins zurechnen lassen muss, nach englischem Recht bestimmt (vgl. auch Schuster, RIW 2015, 798, 805). Denn bei einem Distanzgeschäft, bei dem - wie hier - der Ort der Abgabe der Willenserklärung (England) und der ihres Zugangs (Deutschland) auseinanderfallen, ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des anwendbaren Rechts jedenfalls dann der Ort der Abgabe der Erklärung des Vertreters, wenn das an dem Handlungsort des Vertreters geltende Recht - wie im Streitfall - zugleich über dessen Vertretungsbefugnis entscheidet. An dieser Rechtsordnung muss sich die Person ausrichten, die aufgrund eines Rechtsscheins auf die Vertretungsmacht einer im Ausland handelnden Person vertraut (BGH, Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 142/11, WM 2012, 1631 Rn. 31 f.; vgl. auch Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 2016, Anhang II zu Art. 1 Rom I-VO Rn. 21; MünchKommBGB/Spellenberg, 6. Aufl., Vorbemerkung zu Art. 11 EGBGB Rn. 131, 134; jeweils mwN). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts kennt das englische Recht aber keine Vertrauenshaftung.
60
(dd) Feststellungen zum Bestehen einer Empfangsvollmacht der Rechtsanwälte A. sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Klägerin eine (etwaige) unrichtige Benennung des rechtsgeschäftlichen Vertreters der Beklagen zu 1 nicht als Versäumnis im Sinne des Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF zuzurechnen wäre. Eine derartige Fallgestaltung ist nicht gegeben. Die Klägerin durfte nicht darauf vertrauen, dass die von ihr als Vertreter benannten Rechtsanwälte A. Emp- fangsvollmacht hatten. Sie hat dem Gericht eine Empfangsvollmacht der Rechtsanwälte angezeigt, ohne sich zuvor diesbezüglich in irgendeinerWeise zu vergewissern. Ihr war auch weder von der Beklagten zu 1 noch von den Rechtsanwälten mitgeteilt worden, dass letztere ermächtigt seien, die vorliegende Klage entgegenzunehmen. Die Rechtsanwälte waren vorprozessual als Vertreter der Beklagten zu 1 mit zwei Schreiben an die Klägerin herangetreten. In diesen Schreiben hatten sie das Bestehen einer Empfangsvollmacht für die vorliegende Klage nicht mitgeteilt. Soweit das Beschwerdegericht an anderer Stelle auf die Angabe einer Faxnummer in beiden Schreiben und die Aufforderung , näher bezeichnete Dokumente vorzulegen, abgestellt hat, mag dies für eine Bevollmächtigung zur Entgegennahme dieser Dokumente - auch per Telefax - genügen. Die Kenntnisgabe einer allgemeinen oder zumindest die Entgegennahme der vorliegenden Klage umfassenden Empfangsvollmacht ist dem jedoch nicht zu entnehmen. Die Klägerin hat insoweit auch keine Rückfrage - sei es bei den Rechtsanwälten A., sei es bei der Beklagten zu 1 - gehalten.
61
(4) Nicht tragfähig sind schließlich die Erwägungen des Beschwerdegerichts , wonach die Zustellung der Klage an die Beklagte zu 2 gemäß Art. 27 Abs. 1, Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF Prioritätswirkung auch gegenüber der Beklagten zu 1 begründe (ebenso Thole, IPRax 2015, 406, 409; Schuster, RIW 2015, 798, 806 f.). Dabei kann offen bleiben, ob es in Hinblick auf das mit den Art. 27 ff. EuGVVO aF verfolgte Ziel, einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, für den Eintritt der Prioritätswirkung genügt, dass die Voraussetzungen des Art. 30 EuGVVO aF gegenüber einem von mehreren Beklagten erfüllt sind, wenn sämtliche Beklagte den Kläger des Ausgangsverfahrens wegen desselben Anspruchs vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaates verklagen (für eine separate Prüfung dieser Voraussetzungen für jeden Beklagten : Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., Art. 32 EuGVVO Rn. 7; Thole , IPRax 2015, 406, 409; vgl. auch zu Art.14 EuErbVO: BeckOGK/Schmidt, Art. 14 EuErbVO Rn. 6 (Stand: 1. Juli 2016)). Denn um eine solche Fallgestaltung geht es im Streitfall nicht. Die Parteien beider Verfahren sind nicht identisch. Die Beklagte zu 2 ist an dem Verfahren vor dem High Court nicht beteiligt. Auf sie findet Art. 27 EuGVVO aF keine Anwendung. Denn die durch die Anrufung des Gerichts ausgelöste Rechtshängigkeitssperre des Art. 27 EuGVVO aF beschränkt sich auf Klagen zwischen denselben Parteien. Eine daraus gegebenenfalls resultierende Aufspaltung des Rechtsstreits nimmt die Bestimmung hin (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 1994 - C-406/92, Slg. 1994, I-5439 Rn. 34 f. - Tatry, zu Art. 21 EuGVÜ; ebenso BGH, Beschlüsse vom 13. August 2014 - V ZB 163/12, WM 2014, 1813 Rn. 9; vom 18. September 2013 - V ZB 163/12, WM 2013, 2160 Rn. 9; Thole, IPRax 2015, 406, 409).
62
4. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung gilt das Landgericht Stuttgart nicht deshalb als im Zeitpunkt der Einreichung der Klage angerufen, weil die Zustellung an die Beklagte zu 2 über § 189 ZPO auch Zustellungswirkung in Bezug auf die Beklagte zu 1 entfaltete. Wie unter Ziffer 3 a) ausgeführt, kommt es im Rahmen des Art. 30 Nr. 1 EuGVVO aF nicht auf die Zustellung, sondern darauf an, ob der Kläger alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die Klage dem Beklagten zugestellt wird. Ist dies zu verneinen, ist für die Anwendung des in Art. 27 EuGVVO aF verankerten Prioritätsgrundsatzes nicht der Zeitpunkt der Klageeinreichung, sondern der der endgültigen Rechtshängigkeit maßgeblich (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - C-523/14, CelexNr. 62014CJ0523 Rn. 55 - Aannemingsbedrijf Aertssen und Aertssen Terrassements ).
63
5. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Senat keine Veranlassung, den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Die im Streitfall maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen waren bereits Gegenstand verschiedener Entscheidungen des Gerichtshofs (acte éclairé, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 14 ff. - CILFIT; Senatsurteile vom 25. Februar 2014 - VI ZR 144/13, BGHZ 200, 242 Rn. 23; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, WM 2014, 1614 Rn. 41).

IV.

64
Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdegericht wird dabei Gelegenheit haben, sich ggf. auch mit den weiteren Einwänden der Parteien - insbesondere zu der Frage, ob bereits die Einleitung des vorgerichtlichen Schlichtungsverfahrens durch Übersendung des letters of claim nach Maßgabe der Practice Direction on Pre-Action Conduct als Anrufung des Gerichts im Sinne des Art. 30 EuGVVO aF zu qualifizieren ist - zu befassen.
65
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289; vom 1. Juni 2006 - IX ZB 33/04 - FamRZ 2006, 1268).
66
Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 1956 - III ZR 4/56, BGHZ 22, 283 ff.). Der Senat schätzt das Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Verfahrens auf etwa 20 % des Werts der Hauptsache (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - V ZB 93/06, NJW-RR 2007, 629 Rn. 12). Galke Wellner von Pentz Müller Klein
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.07.2013 - 18 O 220/12 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.01.2015 - 5 W 48/13 -

20.04.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 202/16 Verkündet am: 20. April 2018 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
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21.05.2020 22:28

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 29/16 Verkündet am: 1. Juni 2017 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
05.03.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 20/19 vom 5. März 2020 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 96, § 100; ZPO § 579 Abs. 1 Gegen einen rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss ist eine Wiedera


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

9

20.01.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR137/14 Verkündet am: 20. Januar 2015 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
25.09.2015 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 13. Zivilkammer, vom 16. Juli 2014 aufgehoben.
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03.09.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 66/14 Verkündet am: 3. September 2015 P e l l o w s k i Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j
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25.02.2014 00:00

Tenor 2 Die Revision gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 5. März 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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22.09.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 25/20 vom 22. September 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:220920BIIZB25.20.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, den Rich
05.03.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 20/19 vom 5. März 2020 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 96, § 100; ZPO § 579 Abs. 1 Gegen einen rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss ist eine Wiedera
21.05.2020 22:28

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 29/16 Verkündet am: 1. Juni 2017 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
17.05.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 26/17 vom 17. Mai 2018 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel-I-VO Art. 34 Nr. 2, Art. 45 a) Hat sich der Beklagte auf das Verfahren nicht ei
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Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung - EUV

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 S. 114, Nr. L 220 S. 40), sowie der Umsetzung der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems vom 23. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 235 S. 6) und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems vom 19. März 2001 (ABl. EG Nr. L 110 S. 1), jeweils zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 S. 114, Nr. L 220 S. 40).

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Widerklage,
2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.

(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.

(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 13. Zivilkammer, vom 16. Juli 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beklagte zu 1 hält die Mehrheit der Miteigentumsanteile und ist auch Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Teilungserklärung (TE) legt in § 14 Abs. 4 fest, dass die Wohnungseigentümerversammlung beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten ist. In § 14 Abs. 8 TE heißt es wie folgt:

„In Ergänzung des § 23 WEG wird bestimmt, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung außer den dort genannten Bestimmungen die Protokollierung des Beschlusses erforderlich ist. Das Protokoll ist vom Verwalter und von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen.“

2

Am 16. August 2011 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der mehrere Beschlüsse gefasst wurden, u.a. zur Jahresabrechnung für das Jahr 2010. In der Versammlung war allein die Beklagte zu 1 als Mehrheitseigentümerin und Verwalterin anwesend. Sie unterschrieb das Protokoll allein. Mit der am 14. September 2011 bei dem Amtsgericht eingegangenen Beschlussmängelklage haben die Kläger die Ungültigerklärung mehrerer in der Versammlung gefasster Beschlüsse beantragt. Durch Telefaxschreiben vom 10. Oktober 2011 haben sie das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass ihnen bislang noch keine Anforderung für den Gerichtskostenvorschuss vorliege, und um dringende Erledigung gebeten. Am selben Tag hat das Amtsgericht den Streitwert festgesetzt; am 25. Oktober 2011 ist die Vorschussrechnung erstellt und versandt worden. Der Gerichtskostenvorschuss ist am 4. November 2011 eingegangen. Die Zustellung der Klage an die Beklagten ist jeweils am 15. November 2011 erfolgt.

3

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht die mit der Klage angefochtenen Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 16. August 2011 für ungültig erklärt. Mit der zugelassenen Revision möchte die Beklagte zu 1 die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe

I.

4

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt. Hierfür genüge die fristgemäße Einreichung der Klageschrift, da sie noch demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden sei. Die Kammer gehe in ständiger Rechtsprechung von einem Zeitraum von drei Wochen aus, in der ein Kläger den Eingang einer gerichtlichen Vorschussanforderung abwarten könne, wobei diese Frist mit Ablauf der einzuhaltenden Anfechtungsfrist beginne. Vorliegend wäre eine mit Ablauf des 16. September 2011 beginnende dreiwöchige Untätigkeitsfrist am 7. Oktober 2011 verstrichen gewesen. Da aber dieser Tag ein Freitag gewesen und das Telefax des Klägervertreters zur Erinnerung an die gerichtliche Vorschussanforderung bereits am Montag, dem 10. Oktober 2011 bei dem Amtsgericht eingegangen sei, hätte eine noch am Nachmittag des 7. Oktober 2011 eingegangene fristgemäße Erinnerung keine spürbare Beschleunigung bewirken können.

5

In der Sache seien die Beschlüsse der Versammlung vom 16. Oktober 2011 nicht gültig, da die hierfür nach der Teilungserklärung erforderliche Protokollierung fehle. Das Protokoll sei nur von der Verwalterin, nicht aber auch von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern unterzeichnet worden. Diese Unterschriften seien nicht deshalb entbehrlich, weil die Beklagte zu 1 allein in der Versammlung anwesend gewesen sei und daher keine weiteren Wohnungseigentümer zur Unterschrift hätten bestimmt werden können. Andernfalls werde der Zweck der qualifizierten Protokollierungsklausel, die Richtigkeit des Protokolls zu gewährleisten und Rechtssicherheit durch Schutz vor inhaltlich und formal nicht ordnungsgemäß protokollierten Beschlüssen zu schaffen, verfehlt. Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken der als Protokollunterzeichner in Betracht kommenden Wohnungseigentümer, das eine Berufung der Kläger auf die fehlende Gegenzeichnung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs ausschließen könnte, seien nicht ersichtlich.

6

Allerdings weise die Gemeinschaftsordnung eine Lücke auf, weil sie keine Regelung für den Fall vorsehe, dass keine zwei Eigentümer in der Versammlung anwesend seien, die dazu bestimmt werden könnten, das Protokoll zu unterschreiben. Diese Lücke sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in Anlehnung an § 14 Abs. 4 TE zu füllen. Hiernach habe der Verwalter eine zweite Versammlung mit gleichem Gegenstand einzuberufen, wenn die Versammlung nicht beschlussfähig sei. In gleicher Weise könne auch bei der Abwesenheit möglicher Protokollunterzeichner verfahren werden. Für die streitgegenständlichen Beschlüsse müsse es aber bei der Ungültigkeit bleiben, da es hier um die Gültigkeit der Beschlüsse einer Erstversammlung gehe.

II.

7

Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Über die Revision ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Kläger, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82).

8

1. Zutreffend ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten die einmonatige Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG gewahrt. Die am 15. November 2011 erfolgte Zustellung ist noch als „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO anzusehen, so dass die Zustellung auf den Tag der Einreichung der Klage am 14. September 2011 zurückwirkt, an dem die Anfechtungsfrist noch nicht abgelaufen war.

9

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Merkmal „demnächst“ (§ 167 ZPO) nur erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten. Dabei wird eine Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen (vgl. nur Senat, Urteil vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94, NJW 1996, 1060, 1061; BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8). Dies gilt für sämtliche Fallgruppen, so dass auch für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf abgestellt wird, um wie viele Tage sich der ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8). Dieser Rechtsauffassung des VII. Zivilsenats hat sich der Senat aus Gründen der Vereinheitlichung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und zur Herstellung eines einheitlichen Maßstabs angeschlossen (Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 6).

10

b) Gemessen daran überschreitet die den Klägern zuzurechnende Zustellungsverzögerung den Zeitraum von 14 Tagen nicht.

11

aa) Dass sie in der Zeit von der Einreichung der Klage bis zum Ablauf der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG am 16. September 2011 nichts unternommen haben, um die Zustellung der Klage zu erreichen, kann ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Wenn eine Klage - wie hier - bereits vor Ablauf einer durch Zustellung zu wahrenden Frist eingereicht worden ist, die Zustellung der Klage aber erst nach Ablauf der Frist erfolgt ist, sind bis zum Fristablauf eingetretene Versäumnisse in die maßgebliche 14-Tagesfrist nicht miteinzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1987 - VIII ZR 4/87, BGHZ 103, 20, 30; Urteil vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91, NJW-RR 1992, 470, 471). Die gegenteilige Auffassung der Revision, die generell auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage abstellen möchte, lässt unberücksichtigt, dass eine Partei die ihr eingeräumte Frist bis zum letzten Tag ausnutzen darf (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91, NJW-RR 1992, 470, 471). Tut sie dies nicht, dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.

12

bb) Dadurch, dass die Kläger mit ihrem Hinweis an das Amtsgericht, ihnen liege bislang noch keine Anforderung für den Gerichtskostenvorschuss vor, bis zum 10. Oktober 2011 gewartet haben, ist eine ihnen zuzurechnende Verzögerung der Zustellung von höchstens drei Tagen eingetreten.

13

(1) Ein dem Kläger anzulastendes Versäumnis kann auch vorliegen, wenn er nach Einreichung der Klage bzw. nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist untätig bleibt. Grundsätzlich kann er zwar die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses abwarten. Er muss den Vorschuss nicht von sich aus berechnen und mit der Klage einzahlen. Dies bedeutet aber nicht, dass er unbegrenzt lange völlig untätig bleiben darf (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1977 – IV ZR 149/76, BGHZ 69, 361, 364). Wie lange ein Kläger der gerichtlichen Zahlungsaufforderung längstens entgegensehen kann, ohne dass von einer ihm anzulastenden Verzögerung ausgegangen werden kann, hat der Bundesgerichtshof noch nicht abschließend entschieden. Anerkannt ist jedoch – hiervon geht auch das Berufungsgericht aus - dass ein Tätigwerden jedenfalls vor Ablauf von drei Wochen nach Einreichung der Klage bzw. innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist ausreichend ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91, NJW-RR 1992, 470, 471). Deshalb beginnt auch der dem Kläger im Rahmen der Prüfung des § 167 ZPO zuzurechnende Zeitraum einer Zustellungsverzögerung frühestens drei Wochen nach Einreichung der Klage bzw. drei Wochen nach Ablauf der durch die Klage zu wahrenden Frist.

14

(2) Das Zuwarten der Kläger wäre deshalb für die Frage der Zustellungsverzögerung insgesamt unerheblich gewesen, wenn sie sich innerhalb der ihnen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugebilligten Frist von jedenfalls drei Wochen ab Fristablauf, d. h. bis spätestens 7. Oktober 2011 (Freitag) bei dem Amtsgericht nach dem Verbleib der Gerichtskostenrechnung erkundigt hätten. Dass sie tatsächlich erst am 10. Oktober 2011 (Montag) in diesem Sinne tätig geworden sind, hat zu einer ihnen zuzurechnenden Zustellungsverzögerung von höchstens drei Tagen geführt. Unter Abzug des auf das Wochenende fallenden Zeitraums (8. und 9. Oktober 2011) beträgt die Verzögerung sogar nur einen Tag.

15

cc) Ob den Klägern im Zusammenhang mit der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses möglicherweise eine weitere Zustellungsverzögerung zuzurechnen ist, kann offen bleiben. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die Gerichtskostenrechnung ihnen unmittelbar nach ihrem Versand am 25. Oktober 2011 zugegangen ist, könnte sich aus der Einzahlung des Vorschusses am 4. November 2011 eine ihnen zuzurechnende Verzögerung von allenfalls wenigen Tagen ergeben. Der maßgebliche 14-Tageszeitraum wäre auch unter Einbeziehung dieses Umstands nicht überschritten.

16

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die in der Eigentümerversammlung vom 16. August 2011 gefassten Beschlüsse nicht bereits deshalb ungültig, weil das Protokoll nur von der Beklagten zu 1 als Verwalterin und Mehrheitseigentümerin, nicht aber auch von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern unterzeichnet worden ist.

17

a) Die Teilungserklärung macht die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer in § 14 Abs. 8 von der Protokollierung und diese von der Unterzeichnung durch den Verwalter und zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern abhängig. Eine solche qualifizierte Protokollierungsklausel ist wegen des berechtigten Interesses der Wohnungseigentümer an einer effektiven Kontrolle und an der sicheren Feststellung der gefassten Beschlüsse wirksam (Senat, Beschluss vom 3. Juli 1997 - V ZB 2/97, BGHZ 136, 187, 190 f.; Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 178/11, NJW 2012, 2512 Rn. 16). Sie beruht auf dem Vier-Augen-Prinzip und bezweckt, dass das Protokoll - zusätzlich zu der Unterschrift des Verwalters - von zwei Personen unabhängig voneinander gelesen und auf seine Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit hin überprüft wird und so Fehler eher auffallen. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn bei der Unterzeichnung des Protokolls eine Vertretung von mehreren Wohnungseigentümern durch eine einzige natürliche Person möglich wäre. Das Protokoll muss deshalb von zwei verschiedenen natürlichen Personen unterzeichnet werden, die entweder selbst Wohnungseigentümer sind oder für sich oder andere Wohnungseigentümer handeln (Senat, Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 178/11, NJW 2012, 2512 Rn. 21).

18

b) Dass es hier schon an der Bestimmung zweier Eigentümer zur Unterzeichnung des Protokolls und in der Folge auch an der tatsächlichen Unterschriftsleistung von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern fehlt, führt nicht zur Ungültigkeit der in der Versammlung vom 16. August 2011 gefassten Beschlüsse. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt von demjenigen, der dem Urteil des Senats vom 30. März 2012 (V ZR 178/11, NJW 2012, 2512 Rn. 21) zu Grunde lag. Während in dem damaligen Fall neben dem Verwalter eine ausreichende Anzahl von Personen in der Versammlung anwesend waren, die das Protokoll entsprechend den Anforderungen der Protokollierungsklausel hätten unterzeichnen können, hat an der Versammlung am 16. August 2011 ausschließlich die Beklagte zu 1 als Mehrheitseigentümerin und Verwalterin teilgenommen. Dass in einer solchen Situation ihre alleinige Unterschrift den Anforderungen der Protokollierungsklausel genügte, ergibt sich aus einer ergänzenden Auslegung der Teilungserklärung.

19

aa) An den hier in Rede stehenden Fall wurde bei Errichtung der Teilungserklärung offensichtlich nicht gedacht, so dass es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit handelt. § 14 Abs. 8 TE setzt unausgesprochen voraus, dass in der Eigentümerversammlung neben dem Verwalter mindestens zwei Wohnungseigentümer anwesend sind. Diese sollen durch ihre Unterschrift die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls bestätigen. Eine solche Bestätigung kann aber nur dann erfolgen, wenn diese Personen in der Versammlung anwesend sind. Welche Rechtsfolge eintreten soll, wenn es an der Anwesenheit von mindestens zwei Wohnungseigentümern fehlt, ist in der Teilungserklärung nicht geregelt. Sie weist insoweit - wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zu Recht ausführt - eine Regelungslücke auf.

20

bb) Eine Regelungslücke in einer Teilungserklärung kann nach den Grundsätzen der ergänzenden (Vertrags-)Auslegung geschlossen werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass - wie stets bei der Auslegung einer Grundbucheintragung - auf den Wortlaut und Sinn abzustellen ist, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände außerhalb der Eintragung und der dort in Bezug genommenen Unterlagen dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 7/13, NJW-RR 2015, 645 Rn. 8 mwn). Die Ermittlung des im Rahmen der ergänzenden Auslegung entscheidenden hypothetischen Parteiwillens muss deshalb zu einem Ergebnis führen, das sich aus Sicht eines unbefangenen Betrachters als das nächstliegende darstellt. Dieses Erfordernis ist notwendig, aber auch ausreichend, um entsprechend dem Ziel des § 10 Abs. 2 WEG den Erwerber des Wohnungseigentums gegen ihm unbekannte Vereinbarungen oder Ansprüche zu schützen und dem Bestimmtheitserfordernis Rechnung zu tragen (vgl. grundlegend Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZB 22/04, BGHZ 160, 354, 362 f.).

21

cc) Bei der Ermittlung des hypothetischen Willens des teilenden Eigentümers ist darauf abzustellen, welche Regelung er bei einer angemessenen Abwägung der berührten Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise getroffen hätte, wenn er den von ihm nicht geregelten Fall bedacht hätte (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZB 22/04, BGHZ 160, 354, 365). Die hierzu erforderliche Auslegung kann der Senat als Revisionsgericht uneingeschränkt selbst vornehmen (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZB 22/04, BGHZ 160, 354, 361). Sie führt zu dem Ergebnis, dass die alleinige Unterschrift eines Verwalters, der - wie hier - zugleich Mehrheitseigentümer ist, dem Protokollierungserfordernis genügt, wenn nur er in der Eigentümerversammlung anwesend ist. Die sonstigen Gültigkeitsvoraussetzungen eines Beschlusses, wozu auch die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung zählt, bleiben hiervon unberührt.

22

(1) Wesentliche Anhaltspunkte für solch einen hypothetischen Willen des teilenden Eigentümers ergeben sich aus der Teilungserklärung selbst. Gemäß § 14 Abs. 4 TE soll eine Eigentümerversammlung beschlussfähig sein, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile in der Versammlung vertreten sind. Vereint ein Eigentümer - so wie hier die Beklagte zu 1 - allein die Mehrheit der Miteigentumsanteile auf sich, ist eine Eigentümerversammlung deshalb auch bei der Anwesenheit nur eines einzigen Eigentümers beschlussfähig. Würde aber auch für diesen Fall die Unterschriftsleistung von zwei von der Eigentümerversammlung zu bestimmenden Wohnungseigentümern verlangt, liefe dies im Ergebnis darauf hinaus, eine weitere, faktische Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit der Versammlung zu schaffen. Dies stünde mit der ausdrücklichen und als abschließend zu verstehenden Regelung zur Beschlussfähigkeit in § 14 Abs. 4 TE nicht im Einklang (vgl. in diesem Sinne auch OLG Hamm, NJW-RR 2008, 1545, 1547 für den Fall, dass nur ein Vertreter der Wohnungseigentümer anwesend ist).

23

(2) Aus dem Zweck der Protokollierungsklausel folgt nichts anderes. Sie soll eine Gewähr dafür schaffen, dass das in dem Protokoll Niedergelegte dem tatsächlichen Ablauf der Versammlung entspricht. Bestätigen mehrere Personen unabhängig voneinander die Richtigkeit des Protokolls, wird die Richtigkeitsgewähr entsprechend erhöht. Dies ist der Hintergrund des bereits oben erwähnten Vier-Augen-Prinzips. Sind jedoch neben dem Verwalter nicht zusätzlich zwei weitere Wohnungseigentümer in einer Versammlung anwesend, wäre es sinnwidrig, neben der Unterschrift des Verwalters die Unterschrift von zwei Wohnungseigentümern zu verlangen. Mangels Anwesenheit in der Versammlung und eigener Anschauung könnten sie deren Ablauf nicht bestätigen. Aus ähnlichen Gründen wird auch im Rahmen des § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG bei alleiniger Teilnahme des - die anderen Eigentümer vertretenden - Verwalters an der Eigentümerversammlung dessen Unterschrift als ausreichend angesehen (vgl. OLG Hamm, ZWE 2013, 215, 216; Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 24 Rn. 22; Schultzky in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 24 Rn. 142).

24

(3) Demgegenüber liegt die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, die Abwesenheit der Eigentümer so zu behandeln wie eine fehlende Beschlussfähigkeit, so dass (erst) in einer zweiten Versammlung bei erneuter Abwesenheit der Eigentümer die alleinige Unterschrift des Verwalters genügen würde, nicht nahe. Zum einen würde auch bei dieser Lösung die Protokollierungsklausel zu einer weiteren Voraussetzung der Beschlussfähigkeit umqualifiziert, obwohl hierfür entsprechend § 14 Abs. 4 TE bereits die Anwesenheit eines Mehrheitseigentümers genügt. Darüber hinaus würde die auch nach Auffassung des Berufungsgerichts im Ergebnis ohne Unterschrift von zwei Wohnungseigentümern mögliche Beschlussfassung nur verzögert und wäre mit dem zusätzlichen Aufwand einer neuen Eigentümerversammlung verbunden, ohne dass hierdurch die Richtigkeitsgewähr des Protokolls, die mit der Regelung in der Teilungsordnung bezweckt ist, erhöht würde.

25

c) Da die Unterschriftsleistung der Beklagten zu 1 als Verwalterin und Mehrheitseigentümerin unter das Protokoll den in der Teilungserklärung normierten Protokollierungserfordernissen genügt, weil weitere Wohnungseigentümer nicht anwesend waren, stellt sich die von dem Berufungsgericht aufgeworfene Frage nicht, ob unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs bei nachweislich kollusivem Zusammenwirken der als Protokollunterzeichner in Betracht kommenden Wohnungseigentümer eine Berufung auf die fehlende Gegenzeichnung im Anfechtungsverfahren ausgeschlossen wäre. Rechtlich unerheblich ist deshalb auch die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, dass das Berufungsgericht die von der Beklagten zu 1 innerhalb der ihr eingeräumten Schriftsatzfrist eingereichte ergänzende Stellungnahme zu der Frage des Rechtsmissbrauchs nicht zur Kenntnis genommen habe.

III.

26

Das Berufungsurteil ist wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Entscheidung des Senats (§ 563 Abs. 3 ZPO) ist nicht möglich, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - sich mit den von den Klägern weiter erhobenen Anfechtungsgründen nicht befasst hat.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Die Einspruchsschrift muss das Urteil, gegen das der Einspruch gerichtet wird, bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn das Rechtsmittel nur teilweise eingelegt werden solle, in welchem Umfang gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.

In der Einspruchsschrift sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann die Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird.

Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen.

Stresemann                     Schmidt-Räntsch                              Brückner

                      Göbel                                    Haberkamp

19
Es ist allgemein anerkannt, dass der Kläger den Gerichtskostenvorschuss nach § 12 Abs. 1 GKG nicht von sich aus mit der Klage einzuzahlen braucht. Er kann vielmehr die Anforderung durch das Gericht abwarten (z.B. BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, NJW 2005, 291, 292; Beschlüsse vom 13. September 2012 - IX ZB 143/11, NJW-RR 2012, 1397 Rn. 10 und vom 10. Juli 2013 - IV ZR 88/11, VersR 2014, 1457 Rn. 14; MüKoZPO/ Häublein aaO § 167 Rn. 11; Musielak/Voit/Wittschier aaO § 167 Rn. 10; Prütting /Gehrlein/Tombrink, ZPO, 7. Aufl., § 167 Rn. 15; Zöller/Greger aaO § 167 Rn.15, jeweils mwN). Von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheiten bedachten Partei kann auch nicht verlangt werden, an Wochenend- und Feiertagen für die Einzahlung des Kostenvorschusses Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 aaO Rn. 9). Angesichts der beträchtlichen Höhe des angeforderten Vorschusses (5.718 €) war dem Kläger im Streitfall eine Er- ledigungsfrist von mehreren Tagen zur Bereitstellung und Einzahlung des Betrags zuzubilligen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2006 aaO Rn. 17). Erst für die Zeit danach kann von einer dem Kläger zuzurechnenden Verzögerung gesprochen werden. Denn bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 aaO Rn. 8 mwN). Dies bedeutet, dass die noch hinnehmbare Verzögerung von 14 Tagen sich nicht nach der Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse beurteilt, sondern danach, um wie viele Tage sich die Zustellung der Klage infolge nachlässigen Verhaltens des Klägers verzögert hat (BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 aaO unter ausdrücklicher Aufgabe abweichender früherer Rechtsprechung, wonach der 14-TageZeitraum ab Eingang der Vorschussanforderung zu berechnen war, vgl. Urteil vom 30. März 2012 - V ZR 148/11, ZMR 2012, 643 f).
14
aa) Zur Führung des bereits rechtshängigen Prozesses bedarf der Kläger der Privatanschrift nicht. Zwar ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Beklagten in der Klage notwendig, weil sonst die Zustellung der Klageschrift und damit die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses nicht möglich wäre. Dieses Erfordernis begründet jedoch keine Verpflichtung, zwingend die Wohnanschrift des Beklagten anzugeben, unter der gegebenenfalls eine Ersatzzustellung nach §§ 178 ff. ZPO möglich wäre (Senatsurteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, BGHZ 145, 358, 363 f.). Die durch § 253 Abs. 4 ZPO in Bezug genommene Norm des § 130 Nr. 1 ZPO stellt lediglich eine "Soll-Vorschrift" dar (vgl. zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers: BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, 334). Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Beklagten muss vornehmlich darauf gerichtet sein, eine Übergabe der Klageschrift an den Zustellungsempfänger selbst zu ermöglichen, weil die Zustellung grundsätzlich durch persönliche Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Empfänger zu erfolgen hat (§ 177 ZPO; vgl. dazu auch Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 177 Rn. 1). Hierfür genügt in geeigneten Fällen die Angabe der Arbeitsstelle. Dies gilt im Streitfall umso mehr, als beklagte Krankenhausärzte in Arzthaftungsprozessen erfahrungsgemäß vielfach mit ihrer Klinikanschrift bezeichnet werden, ohne dass ersichtlich wäre, dass dies - etwa im Rahmen von Zustellungen - zu relevanten Schwierigkeiten geführt hätte.

(1) Für die Durchführung

1.
der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie
2.
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6.

(2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.

(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.

(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:

1.
Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt,
2.
Zustellungen an ausländische Staaten sowie
3.
Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen.

(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.

(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person.

Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung - EUV

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 S. 114, Nr. L 220 S. 40), sowie der Umsetzung der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems vom 23. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 235 S. 6) und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems vom 19. März 2001 (ABl. EG Nr. L 110 S. 1), jeweils zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 S. 114, Nr. L 220 S. 40).

An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

(1) Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden.

(2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen:

1.
Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater sowie
2.
Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.
Sonstigein professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sollen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen.

(3) Die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 Genannten wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. Stellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln.

(4) An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. Ein elektronisches Dokument gilt am dritten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(1) Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden.

(2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen:

1.
Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater sowie
2.
Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.
Sonstigein professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sollen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen.

(3) Die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 Genannten wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. Stellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln.

(4) An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. Ein elektronisches Dokument gilt am dritten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.

An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

Tenor

2 Die Revision gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 5. März 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatz wegen eines Überspannungsschadens geltend. Die Beklagte ist Betreiberin eines kommunalen Stromnetzes und stellt dieses den Stromproduzenten (Einspeisern) und Abnehmern zur Verfügung. Dazu transformiert sie den Strom auf eine andere Spannungsebene (Niederspannung). Der Kläger ist mit seinem Haus an das Niederspannungsnetz der Beklagten angeschlossen.

2

Am 6. Mai 2009 gab es eine Störung der Stromversorgung im Wohnviertel des Klägers. Nach einem Stromausfall trat in seinem Hausnetz eine Überspannung auf, durch die mehrere Elektrogeräte und die Heizung beschädigt wurden. Die Ursache für die Überspannung lag in der Unterbrechung von zwei sogenannten PEN-Leitern (PEN = protective earth neutral) in der Nähe des Hauses des Klägers, über die sein Haus mit der Erdungsanlage verbunden war.

3

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 2.847,37 € nebst Zinsen und Kosten gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 2.347,37 € nebst Zinsen und Kosten an den Kläger verurteilt. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

4

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte abzüglich der Selbstbeteiligung von 500 € gemäß § 11 ProdHaftG zu. Elektrizität sei nach § 2 ProdHaftG vom Schutzbereich des Gesetzes als Produkt umfasst. Ein Fehler im Sinne des § 3 ProdHaftG liege vor, wenn berechtigte Sicherheitserwartungen hinsichtlich des gelieferten Stroms enttäuscht würden, also wenn er unzulässige Spannungs- oder Frequenzschwankungen aufweise. Die Beklagte sei jedenfalls deshalb im Sinne des § 4 ProdHaftG als Herstellerin der fehlerhaften Elektrizität anzusehen, weil sie das Produkt - durch Transformation auf eine andere Spannungsebene - verändert habe.

5

Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz seien nicht durch § 18 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) gesperrt. Der Norm könne keine Beschränkung der Haftung auf verschuldensabhängige Tatbestände entnommen werden.

II.

6

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Haftung der Beklagten für die durch die Überspannung verursachten Schäden gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 ProdHaftG bejaht.

7

1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass durch einen Fehler des Produkts Elektrizität Schäden an üblichen Verbrauchsgeräten des Klägers entstanden sind. Gemäß § 2 ProdHaftG ist neben beweglichen Sachen auch Elektrizität ein Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Nach den getroffenen Feststellungen wies die Elektrizität aufgrund der Überspannung einen Fehler gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG auf, der die Schäden an den Elektrogeräten und der Heizung verursacht hat.

8

Ein Produkt hat nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Abzustellen ist dabei nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers, sondern objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, die die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. Senatsurteile vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08, BGHZ 181, 253 Rn. 12 mwN; vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08, VersR 2009, 649 Rn. 6; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 1/12, VersR 2013, 469 Rn. 12). Die nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen beurteilen sich grundsätzlich nach denselben objektiven Maßstäben wie die Verkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08, aaO mwN). Dabei kann die Beachtung gesetzlicher Sicherheitsvorschriften oder die Befolgung technischer Normen, wie z.B. DIN-Normen oder sonstiger technischer Standards, von Bedeutung sein, wobei dies allerdings nicht bedeutet, dass ein Produkt bei Befolgung solcher Normen immer als fehlerfrei angesehen werden müsste (vgl. BT-Drucks. 11/2447, S. 19; Kullmann in Kullmann/Pfister/Stöhr/Spindler, Produzentenhaftung, Kza 3604 II 3 b bb [Stand: Juni 2010]; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 3 ProdHaftG Rn. 4; zu Verkehrssicherungspflichten Senatsurteil vom 9. September 2008 - VI ZR 279/06, VersR 2008, 1551 Rn. 16 mwN).

9

Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung vom 1. November 2006 (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV, BGBl. I S. 2477, zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 3. September 2010, BGBl. I S. 1261) konkretisiert in ihrem Anwendungsbereich die berechtigten Sicherheitserwartungen an das Produkt Elektrizität (vgl. zu der Vorgängerverordnung AVBEltV Klein, BB 1991, 917, 920; ders., Die Haftung der Versorgungsunternehmen für Störungen in der Versorgungszufuhr, 1988, S. 247 f.; Schmidt-Salzer in Schmidt-Salzer/Hollmann, Kommentar zur EG-Richtlinie Produkthaftung, Band 1, 1986, Art. 2 Rn. 80 mit Fn. 48; Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearb. 2014, § 2 ProdHaftG Rn. 49). Gemäß § 16 Abs. 3 NAV hat der Netzbetreiber Spannung und Frequenz möglichst gleichbleibend zu halten; allgemein übliche Verbrauchsgeräte und Stromerzeugungsanlagen müssen einwandfrei betrieben werden können (siehe auch Ahnis/de Wyl, IR 2007, 77, 80; zu Spannung und Frequenz § 7 NAV, § 5 Abs. 1 Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV).

10

Danach liegt ein Verstoß gegen die berechtigten Sicherheitserwartungen in das Produkt Elektrizität jedenfalls dann vor, wenn eine Überspannung wie im Streitfall zu Schäden an üblichen Verbrauchsgeräten führt (vgl. Ahnis/de Wyl, aaO; Hartmann in Danner/Theobald, Energierecht, IV., § 16 NAV Rn. 9 f. [Stand: Januar 2007]; de Wyl/Eder/Hartmann, Netzanschluss- und Grundversorgungsverordnungen, 2008, § 16 NAV Rn. 3). In diesem Fall ist der Bereich der Spannungsschwankungen, mit denen der Verkehr rechnen muss, nicht mehr eingehalten. Es wird allgemein angenommen, dass zumindest bei übermäßigen Frequenz- oder Spannungsschwankungen eine Haftung nach § 1 ProdHaftG ausgelöst werden kann (vgl. Graf von Westphalen in Foerste/Graf von Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 3. Aufl., § 47 Rn. 26; Lenz in Lenz, Produkthaftung, 2014, § 3 Rn. 299; Lorenz, ZHR 151 (1987), 1, 18; Kullmann in Kullmann/Pfister/Stöhr/Spindler, Produzentenhaftung, Kza 3603 II 1 [Stand: September 2008] und in ProdHaftG, 6. Aufl., § 2 Rn. 5; Mayer, VersR 1990, 691, 697; MüKoBGB/Wagner, 6. Aufl., § 2 ProdHaftG Rn. 3; Palandt/Sprau, aaO, § 2 ProdHaftG Rn. 1 aE; Staudinger/Oechsler, aaO, Rn. 45; Unberath/Fricke, NJW 2007, 3601, 3604).

11

Die Revision wendet ohne Erfolg ein, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen die redundante Auslegung des Niederspannungsnetzes der Beklagten dem Stand der Technik sowie der geübten Praxis in vielen deutschen Verteilungsnetzen entsprochen und die Anforderungen an die ausreichende Versorgungsqualität erfüllt habe. Denn abzustellen ist bei der verschuldensunabhängigen Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz allein auf den Fehler des Produkts, nicht hingegen darauf, ob und ggf. welche Fehler dem Produktionsvorgang selbst oder den diesem nachfolgenden Prozessen anhafteten. Im Streitfall war das Produkt Elektrizität fehlerhaft, weil - wegen der Unterbrechung der beiden PEN-Leiter - eine übermäßige Überspannung auftrat. Offenbleiben kann, wie die von der Revision angesprochenen Fälle zu beurteilen sind, in denen die Unregelmäßigkeiten auf besondere Umstände wie etwa Naturgewalten zurückzuführen sind.

12

2. Die Beklagte ist als Herstellerin des fehlerhaften Produkts Elektrizität gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG anzusehen.

13

a) Nach dieser Vorschrift ist Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Ebenso wie Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. Nr. L 210 vom 7. August 1985, S. 29, zuletzt geändert durch Art. 1 der Richtlinie 1999/34/EG vom 10. Mai 1999, ABl. Nr. L 141 vom 4. Juni 1999, S. 20) definiert § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG weder den Begriff des Herstellens noch den Begriff des Herstellers direkt. Er bestimmt nur, wer dem Herstellerkreis haftungsrechtlich zugeordnet werden muss (vgl. Taschner/Frietsch, Produkthaftungsrecht und EG - Produkthaftungsrichtlinie, 2. Aufl., ProdHaftG § 4 Rn. 4; Graf von Westphalen, aaO, § 49 Rn. 2). Wer im Einzelfall Hersteller des Produkts Elektrizität ist, ist im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG zu ermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Mai 1997 - C-300/95, Slg. 1997, I-2649 Rn. 38; Lenz, aaO, § 3 Rn. 277; Staudinger/Oechsler, aaO, Einl. zum ProdHaftG Rn. 43 ff.). Die Auslegung muss sich so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. BGH, Urteile vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 19 mwN; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 24 mwN). In diesem Zusammenhang ist im Streitfall insbesondere zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 85/374/EWG unter anderem das Ziel verfolgt, den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-495/10, VersRAl 2012, 34 Rn. 22, 31 - Dutrueux).

14

b) Zur Richtlinie 85/374/EWG hat der Europäische Gerichtshof unter Bezugnahme auf die Begründung des Richtlinienvorschlags vom 9. September 1976 (Bulletin der EG, Beilage 11/76, Erl. zu Art. 1 Nr. 6 = BT-Drucks. 7/5812, S. 6 f. zu Art. 1 Buchst. e) darauf hingewiesen, dass nach Abwägung der jeweiligen Rollen der verschiedenen in den Herstellungs- und Vertriebsketten tätig werdenden Wirtschaftsteilnehmer die Entscheidung getroffen wurde, die Haftung für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden in der durch die Richtlinie geschaffenen rechtlichen Regelung grundsätzlich dem Hersteller und nur in einigen beschränkten Fällen dem Importeur und dem Lieferanten aufzubürden. Da der Lieferant in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle lediglich das gekaufte Produkt unverändert weitergibt und nur der Hersteller die Möglichkeit hat, auf die Qualität des Produktes einzuwirken, wird es als angebracht angesehen, die Haftung für fehlerhafte Produkte auf den Hersteller zu konzentrieren (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-402/03, NJW 2006, 1409 Rn. 27 ff. - Skov und Bilka; Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-495/10, aaO, Rn. 25 - Dutrueux).

15

c) Bei der Auslegung des Herstellerbegriffs ist der enge Zusammenhang zu dem Produktbegriff des § 2 ProdHaftG zu berücksichtigen (vgl. Staudinger/Oechsler, aaO, § 4 ProdHaftG Rn. 12; Graf von Westphalen, aaO, § 49 Rn. 3). Der Herstellerbegriff setzt danach grundsätzlich das "Erzeugen eines Produkts" im Sinne des § 2 ProdhaftG voraus (vgl. Kullmann in Kullmann/Pfister/Stöhr/Spindler, aaO, Kza 3605 I 2 b [Stand: Juni 2009]). Nach der Begründung des Richtlinienvorschlags vom 9. September 1976 sind mit dem Begriff des Herstellers alle Personen gemeint, die in eigener Verantwortung an dem Prozess der Herstellung des Produkts beteiligt waren (vgl. Bulletin der EG, Beilage 11/76, Erl. zu Art. 2 Nr. 7 = BT-Drucks. 7/5812, S. 7 zu Art. 2 Buchst. a). In diesem Sinne wird auch im vierten Erwägungsgrund der Richtlinie ausgeführt, dass es der Schutz des Verbrauchers erfordert, dass alle am Produktionsprozess Beteiligten haften, wenn das Endprodukt oder der von ihnen gelieferte Bestandteil oder Grundstoff fehlerhaft ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-495/10, aaO, Rn. 23 - Dutrueux; Taschner/Frietsch, aaO, § 4 Rn. 3 f.).

16

d) Hersteller ist demnach jeder, in dessen Organisationsbereich das Produkt entstanden ist (vgl. Brüggemeier/Reich, WM 1986, 149, 151; MüKoBGB/Wagner, aaO, § 4 ProdHaftG Rn. 6; PWW/Schaub, BGB, 8. Aufl., § 4 ProdHaftG Rn. 2; Soergel/Krause, BGB, 13. Aufl., § 4 ProdHaftG Rn. 3; siehe auch OLG Düsseldorf, IHR 2012, 197, 201; Staudinger/Oechsler, aaO, § 4 ProdHaftG Rn. 10). Der Umkehrschluss aus der Lieferantenhaftung nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG ergibt, dass die Herstellung vom Produktvertrieb bzw. Produkthandel abzugrenzen ist (Staudinger/Oechsler, aaO, Rn. 8). Für die Abgrenzung ist entscheidend, ob in die Produktgestaltung oder in eine wesentliche Produkteigenschaft eingegriffen wird oder ob eine im Vergleich mit dem Herstellungsprozess nur unerhebliche Manipulation am Produkt erfolgt (Staudinger/Oechsler, aaO Rn. 37; Taschner/Frietsch, aaO, Rn. 23; MüKoBGB/Wagner, aaO, Rn. 12; siehe auch die Beispiele bei Kullmann in Kullmann/Pfister/Stöhr/Spindler, aaO, Kza 3605 II 1 b [Stand: September 2008]; ders. ProdHaftG, 6. Aufl., § 4 Rn. 16 ff.). Dabei kommt es insbesondere auf die sicherheitsrelevanten Eigenschaften des Produktes an (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 458; MüKoBGB/Wagner, aaO, Rn. 7, 12). Es kommt hingegen nicht darauf an, ob der Hersteller zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts feststellbar war oder nicht. Dieser Gesichtspunkt kann allein für die Frage von Bedeutung sein, ob ein Lieferant gemäß § 4 Abs. 3 ProdHaftG wie ein Hersteller haftet (Senatsurteil vom 21. Juni 2005 - VI ZR 238/03, VersR 2005, 1297, 1298).

17

e) Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte im Streitfall als Herstellerin des Produkts Elektrizität anzusehen. Dies ergibt sich bereits aus der Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte als Betreiberin des Stromnetzes in W. Transformationen auf eine andere Spannungsebene, nämlich die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern, vornimmt. In diesem Fall wird - anders als bei einem reinen Lieferungs- oder Weiterverteilungsunternehmen - die Eigenschaft des Produkts Elektrizität durch den Betreiber des Stromnetzes in entscheidender Weise verändert, weil es nur nach der Transformation für den Letztverbraucher mit den üblichen Verbrauchsgeräten nutzbar ist. Folgerichtig wird auch im Schrifttum angenommen, dass in einem solchen Fall der "Lieferant" der Elektrizität mit der von ihm geänderten Eigenschaft als Hersteller anzusehen ist (vgl. MüKoBGB/Wagner, aaO, Rn. 12; Klein, BB 1991, 917, 921; Schweers, Vertragsbeziehungen und Haftung im novellierten Energiewirtschaftsrecht, 2001, S. 141; Unberath/Fricke, aaO, 3605; für eine - regelmäßig gegebene - Haftung nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG Witzstrock, VersR 2002, 1457, 1460).

18

3. Die Revision beruft sich auch ohne Erfolg auf den Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG. Sie meint, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass das Produkt Elektrizität zu dem Zeitpunkt, zu dem der Strom in das Niederspannungsnetz eingespeist worden sei, keine unzulässigen Spannungs- und Frequenzschwankungen aufgewiesen habe und damit nicht fehlerhaft gewesen sei. Damit setzt sie jedoch den Zeitpunkt des Inverkehrbringens zu früh an. Der Strom ist nicht mit der Einspeisung in das Niederspannungsnetz in den Verkehr gebracht worden, sondern erst mit der Belieferung des Klägers über den Netzanschluss. Zu diesem Zeitpunkt war das Produkt Elektrizität fehlerhaft.

19

a) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG ist die Ersatzpflicht des Herstellers ausgeschlossen, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte. Der Begriff des Inverkehrbringens, den die Richtlinie nicht definiert, ist unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Richtlinie und des mit ihr verfolgen Zwecks auszulegen. Die Fälle, in denen der Hersteller sich von seiner Haftung befreien kann (Art. 7 der Richtlinie), sind dabei im Interesse der durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigten eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteile vom 10. Mai 2001 - C-203/99, NJW 2001, 2781 Rn. 14 f. - Veedfald; vom 9. Februar 2006 - C-127/04, NJW 2006, 825 Rn. 23 ff. - O'Byrne).

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Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt ein Inverkehrbringen voraus, dass das Produkt den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen hat und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten ist, in dem es in ge- oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich angeboten wird (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - C-127/04, aaO - O'Byrne, zu Art. 11 der Richtlinie; Katzenmeier in Dauner-Lieb/Langen, BGB, 2. Aufl., § 1 ProdHaftG Rn. 17; MüKoBGB/Wagner, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 24 ff.; Staudinger/Oechsler, aaO, § 1 ProdHaftG Rn. 44 ff.). Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Begründungen zum Entwurf des Produkthaftungsgesetzes haben eine Erläuterung des Begriffs des Inverkehrbringens nicht als erforderlich angesehen, weil sich der Begriff "aus seinem natürlichen Wortsinn von selbst verstehe" (Bulletin der EG, Beilage 11/76, Erl. zu Art. 5 = BT-Drucks. 7/5812, S. 8 sowie BT-Drucks. 11/2447, S. 14). Die amtliche Begründung zu § 1 ProdhaftG führt dazu aus, ein Produkt sei gewöhnlich in den Verkehr gebracht, wenn es in die Verteilungskette gegeben worden sei, also wenn der Hersteller es aufgrund seines Willensentschlusses einer anderen Person außerhalb seiner Herstellersphäre übergeben habe (BT-Drucks. 11/2447, S. 14). Diese Ansicht wird jedenfalls hinsichtlich des Endherstellers geteilt, weil aus seiner Perspektive ein Inverkehrbringen nur die Abgabe an den Handel oder an den Endverbraucher sein könne (Schmidt-Salzer, aaO, Art. 7 Rn. 15; vgl. auch § 6 des österreichischen Produkthaftungsgesetzes, wonach ein Produkt in den Verkehr gebracht ist, sobald es der Unternehmer einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben hat).

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b) Bei der Übertragung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist zu beachten, dass Art. 7 der Richtlinie 85/374/EWG im Unterschied zu deren Art. 11 eng auszulegen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - C-127/04, aaO - O'Byrne). Zudem sind die Besonderheiten des Produkts Elektrizität zu berücksichtigen. Im Hinblick darauf liegt ein Inverkehrbringen des Produkts Elektrizität erst mit der Lieferung des von dem Netzbetreiber übergabefähig transformierten Stroms über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer vor (vgl. Katzenmeier in Dauner-Lieb/Langen, aaO; Klein, BB 1991, 917, 923; ders., Die Haftung der Versorgungsunternehmen für Störungen in der Versorgungszufuhr, 1988, S. 245, 250 f.; Schweers, Vertragsbeziehungen und Haftung im novellierten Energiewirtschaftsrecht, 2001, S. 142). Denn aus der Niederspannungsanschlussverordnung ergibt sich, dass der Netzbetreiber gerade für die Stromqualität am Netzanschluss verantwortlich ist. Der Netzanschluss verbindet das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet grundsätzlich mit der Hausanschlusssicherung (vgl. § 5 NAV). Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber hergestellt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 NAV). Sie gehören noch zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers (§ 8 Abs. 1 Satz 1 NAV). Die Nutzung durch den Letztverbraucher mit den üblichen Verbrauchsgeräten beginnt mithin beim Netzanschluss und setzt einen fehlerfreien Strom zum Zeitpunkt der Entnahme des Stroms aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung voraus. Nur dies wird den Interessen der durch die Richtlinie 85/374/EWG geschützten geschädigten Anschlussnutzer gerecht, für die entscheidend ist, dass ihnen eine fehlerfreie Elektrizität über ihren Stromanschluss zur Verfügung gestellt wird. Das Argument der Revision, der Herstellungsprozess "Umwandlung von Strom aus Mittelspannung in Niederspannung" sei mit der fehlerfreien Umspannung und Einspeisung in das Niederspannungsnetz abgeschlossen, greift zu kurz. Zwar qualifiziert - wie gezeigt - jedenfalls die Umspannung die Beklagte als Herstellerin im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Daraus folgt aber nicht, dass das Produkt Elektrizität mit Abschluss des Umspannungsprozesses auch ihre Sphäre als Herstellerin verlassen hätte. Denn ihre Verantwortung für die Qualität des gelieferten Stroms (vgl. § 16 Abs. 3 und 4, § 7 NAV) wirkt bis zum Zeitpunkt der Übergabe an den Anschlussnutzer weiter. Die Beklagte, welche dafür nach § 1 Abs. 4 ProdHaftG die Beweislast trägt, hat nichts dafür vorgetragen, dass zu dem nach den vorstehenden Ausführungen maßgeblichen Zeitpunkt ein fehlerfreies Produkt vorgelegen hat.

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4. Das Berufungsgericht hat mit Recht und von der Revision unbeanstandet angenommen, dass die Vorschrift des § 18 NAV der Haftung der Beklagten nicht entgegensteht. Es hat zutreffend auf die Begründung der Niederspannungsanschlussverordnung hingewiesen, nach der § 18 NAV die Haftung der Netzbetreiber nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt lässt (BR-Drucks. 367/06, S. 60). Dementsprechend bezieht § 18 Abs. 1 Satz 1 NAV sich schon dem Wortlaut nach nur auf die Haftung aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung.

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5. Der erkennende Senat ist nicht gehalten, den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Die Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte der Mitgliedstaaten entfällt, wenn die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 - CILFIT, Slg. 1982, 3415, 3429 f., Rn. 14 ff. und vom 15. September 2005 - C-495/03 - Intermodal Transports, Slg. 2005, I-8191, 8206 Rn. 33 und ständig; BGH, Beschluss vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 33). Angesichts der augenfälligen Herstellereigenschaft des den Strom transformierenden Netzbetreibers und der daraus folgenden Verantwortung für die Stromqualität bei der Übergabe an den Verbraucher ist letzteres der Fall.

Galke                    Wellner                         Pauge

             Stöhr                      Offenloch

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.