Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2020 - V ZR 300/19
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. SchmidtRäntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 256.232,42 €.
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger erwarb auf der Grundlage des notariellen Kaufvertrags vom 12. Februar 2016 von der Beklagten ein mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebautes Grundstück zum Preis von 230.000 € unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel. Das Grundstück ist im hinteren Teil mit einem Neubau bebaut, der 2010/2011 aus dem Ausbau einer ehemaligen Scheune entstanden war. Eine Baugenehmigung war dafür nicht erteilt worden.
- 2
- Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte zunächst auf Einholung der für den Neubau erforderlichen Genehmigungen, hilfsweise auf Übernahme der damit zusammenhängenden Kosten in Anspruch genommen (Klageanträge zu 1a und 1b). Äußerst hilfsweise hat er die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des Grundstücks sowie die Feststellung verlangt, dass die Beklagte ihm zum Ersatz seiner sonstigen Aufwendungen und Kosten hinsichtlich des Grundstücks verpflichtet sei (Klageanträge zu 1c] aa] und bb]). Desweiteren hat er die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend gemacht (Klageantrag zu 2). Die Klage ist erfolglos geblieben und der Kläger auf die Widerklage der Beklagten zur Zahlung von 1.232,42 € verurteilt worden.
- 3
- Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren haben die Parteien im Januar 2019 einen Zwischenvergleich geschlossen, durch den sich die Beklagte zur Einholung der etwa erforderlichen bauaufsichtlichen Genehmigung auf ihre Kosten bis Ende Juni 2019 und der Kläger zu etwa erforderlichen Mitwirkungs- und Duldungshandlungen verpflichtet hat. Im Mai 2019 hat die zuständige Stadtverwaltung einen Bauschein für die Nutzungsänderung einer Scheune in ein Einfamilienhaus unter Auflagen erteilt. Die Ausführung der insoweit notwendigen Arbeiten verursacht nach Behauptung des Klägers einen Aufwand von mindestens 30.000 €.
- 4
- Nach Fortsetzung des Rechtsstreits und Anfechtung des Kaufvertrags hat der Kläger zuletzt die Feststellung (sinngemäß) beantragt, dass die Beklagte auf ihre Kosten die zur Erfüllung der Auflagen des Bauscheins erforderlichen Maßnahmen auszuführen habe (Anträge zu 1a bis g), hilfsweise - mit dem Zusatz „entsprechende Leistungsklage“- hat er die Zahlung von 30.000 € nebst Zinsen verlangt (Antrag zu B). Desweiteren hat er ausweislich des Berufungsurteils unter 2.) die „bisherigen (zuletzt erhobenen) Anträge der Klage bzw. der Beru- fung nacheinander als Hilfsanträge geltend gemacht“, den bisherigen Klagean- trag zu 2 (vorgerichtliche Anwaltskosten des Klägers, Anträge hinsichtlich Vollstreckung etc.) gestellt sowie die Zurückweisung der Widerklage beantragt.
- 5
- Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde möchte der Kläger die Zulassung der Revision hinsichtlich der Anträge aus der Klageschrift zu 1c) aa) und bb) und 2 als „Teil des Schlussantrags zu 2 in der Berufungsinstanz“ und hinsichtlich der Widerklage erreichen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
II.
- 6
- Das Berufungsgericht meint, zum einen seien die zuletzt gestellten Anträge des Klägers - nämlich die Schlussanträge zu 1 a) und 1 f) - teilweise schon nicht hinreichend bestimmt. Zum anderen habe die Anfechtung des Grundstückskaufvertrags zum Wegfall des für den Klageantrag zu 1 erforderlichen Feststellungsinteresses geführt. Unabhängig davon sei die Klage durch die Anfechtungserklärung unschlüssig geworden. Hinsichtlich des hilfsweise gestellten Leistungsantrags fehle es ebenfalls an dem notwendigen Rechtsschutzinteresse. Durch die ausdrückliche und eindeutige Formulierung „entsprechende Leistungsklage“ knüpfe dieser Antrag an den Fortbestand des notariellen Kaufvertrags an. Die Anträge zu 1b), 1c), 1d) und 1g) hätten zudem keinen vollstreckungsfähigen In- halt. Damit fehle auch dem Antrag zu 2 auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten die Grundlage. Daraus ergebe sich die Erfolglosigkeit des Antrags auf Abweisung der Widerklage, da die geltend gemachten Gegenrechte ihre Grundlage im Fortbestand des Vertragsverhältnisses hätten.
III.
- 7
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil ist gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufzuheben, soweit die Berufung des Klägers auch hinsichtlich der mit dem Schlussantrag zu 2 in der Berufungsinstanz weiterverfolgten Hilfsanträge zu 1c) aa) und bb) und des Antrags zu 2 aus der Klageschrift sowie hinsichtlich der Widerklage zurückgewiesen worden ist. Das Berufungsgericht hat insoweit den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
- 8
- 1. a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 2019 - V ZR 186/18, NJW 2019, 2383 Rn. 6; Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZR 146/14, NJWRR 2016, 210 Rn. 4). Ein Übergehen von Prozessvortrag in diesem Sinne liegt vor, wenn das Gericht einen Klageantrag unberücksichtigt lässt und dadurch unter offenkundiger Missachtung des einschlägigen Prozessrechts den Kläger mit seinem Antrag und dem zugehörigen Lebenssachverhalt nicht hört (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2019 - VIII ZR 190/18, NJW 2019, 1950 Rn. 11).
- 9
- b) So verhält es sich hier. Das Berufungsgericht hat sich mit dem äußerst hilfsweise gestellten Antrag aus der Klageschrift auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und dem hilfsweisen Feststellungsantrag (Anträge zu 1c aus der Klageschrift ) nicht befasst, obwohl der Kläger diese Anträge mit dem Schlussantrag zu 2 in der Berufungsinstanz ausdrücklich weiterverfolgt hat. In dem Tatbestand des Berufungsurteils sind die Haupt- und gestaffelten Hilfsanträge zwar vollständig wiedergegeben, eine Begründung, warum die Berufung des Klägers auch insoweit erfolglos ist, fehlt aber. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung die Hilfsanträge 1c) aa) und bb) aus der Klageschrift offenbar übersehen. Dafür spricht, dass es hinsichtlich des Berufungsantrags zu 2.) nur Ausführungen zu den vorgerichtlichen Anwaltskosten gemacht und den Streitwert für das Berufungsverfahren ab dem 11. Januar 2019 auf 30.000 € festsetzt hat. Das ist der Wert des in der Berufungsinstanz neu gestellten Hilfsantrags zu B. Mit den weiter verfolgten Hilfsanträgen aus der Klageschrift hätte das Berufungsgericht sich aber befassen müssen, da es die Hauptanträge und den vorrangigen Hilfsantrag als unzulässig bzw. als unbegründet angesehen hat.
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- 2. Die Geltendmachung einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger eine Ergänzung des Berufungsurteils nach § 321 ZPO nicht beantragt hat.
- 11
- a) Zwar liegt in den Fällen, in denen ein geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch vom Gericht nur versehentlich übergangen wird, regelmäßig nur eine ergänzungsbedürftige Teilentscheidung vor, deren Unvollständigkeit im Verfahren nach § 321 ZPO zu beheben ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351, 1352; Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 29/09, NJW-RR 2010, 19 Rn. 11; jeweils mwN). Wird ein geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch vom Gericht versehentlich übergangen, ist das lückenhafte Urteil in aller Regel nicht bereits wegen seiner Unvollständigkeit inhaltlich fehlerhaft. Eine Partei, deren Anspruch (noch) nicht beschieden worden ist, kann daher grundsätzlich - mangels Beschwer - keine Ergänzung der bislang unterbliebenen Entscheidung durch Einlegung eines Rechtsmittels verlangen , sondern nur eine Schließung der Lücke im Verfahren nach § 321 ZPO erreichen.
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- b) Eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO kommt aber nicht in Betracht , wenn ein prozessualer Anspruch (Streitgegenstand) rechtsfehlerhaft bewusst nicht beschieden worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2019 - VIII ZR 190/18, NJW 2019, 1950 Rn. 20 mwN) oder wenn das Gericht über einen Anspruchsteil nicht entschieden hat, weil es das Begehren der Partei (wenn auch unrichtig) enger ausgelegt hat (vgl. dazu Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 321 Rn. 10). Eine Urteilslücke im Sinne des § 321 ZPO fehlt auch dann, wenn der Urteilstenor den ganzen Streitstoff erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78, NJW 1980, 840, 841 mwN) und lediglich keine Gründe dazu vorliegen (HK-ZPO/Sänger, 8. Aufl., § 321 Rn. 6; MüKoZPO/ Musielak, 6. Aufl., § 321 Rn. 5). Sie setzt nämlich voraus, dass der nicht beschiedene prozessuale Anspruch nach Rechtskraft des Urteils weder zugesprochen noch abgewiesen wäre, der Kläger also die Möglichkeit eines neuen Rechtsstreits hätte (BGH, Urteil vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78, aaO). Maßgeblich für das Feststellen einer Urteilslücke im Sinne von § 321 ZPO ist in erster Linie der Urteilstenor (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78, aaO mwN).
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- c) Gemessen daran fehlt es an einer Entscheidungslücke im Sinne von § 321 ZPO. Das Berufungsgericht hat mit dem Urteilstenor zu 1 umfassend über die Berufung des Klägers entschieden und diese zurückgewiesen. Der Tenor umfasst auch die in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Hilfsanträge; die damit verfolgten Ansprüche wären, würde das Berufungsurteil rechtskräftig, daher endgültig abgewiesen.
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- 3. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist entscheidungserheblich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Hilfsantrags zu der Entscheidung gekommen wäre, dass der Kläger jedenfalls mit diesem Begehren obsiegt. Der Tatbestand der arglistigen Täuschung erfüllt zugleich die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss. Dieser Anspruch kann unabhängig davon geltend gemacht werden, ob das Anfechtungsrecht ausgeübt worden ist. Die Vorschriften des Anfechtungsrechts stellen gegenüber dem Schadensersatzanspruch keine diesen ausschließenden Spezialregelungen dar (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juni 1974 - V ZR 15/73, NJW 1974, 1505, 1506; Urteil vom 12. Mai 1995 - V ZR 34/94, NJW 1995, 2361, 2362; BGH, Urteil vom 18. September 2001 - X ZR 107/00, NJW-RR 2002, 308, 309). Der Käufer ist so zu stellen, wie er bei Offenbarung der für seinen Vertragsentschluss maßgeblichen Umstände stünde. Da in aller Regel anzunehmen ist, dass der Vertrag bei der gebotenen Aufklärung nicht oder mit einem anderen Inhalt zustande gekommen wäre, ist der Geschädigte in erster Linie berechtigt, sich von diesem zu lösen und Ersatz seiner im Vertrauen auf den Vertragsschluss getätigten Aufwendungen zu verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 144/09, WuM 2011, 524 Rn. 8; Urteil vom 4. Dezember 2015 - V ZR 142/14, NZM 2016, 582 Rn. 18; BGH, Urteil vom 28. März 1990 - VIII ZR 169/89, BGHZ 111, 75, 82). Mit dieser Frage und der Bedeutung und Tragweite des Zwischenvergleichs hat sich das Berufungsgericht nicht befasst.
IV.
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- Der Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO entsprechend den Anträgen der Nichtzulassungsbeschwerde zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die Anträge zu 1c) und 2 aus der Klageschrift abgewiesen worden sind und der Widerklage stattgegeben worden ist.
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 07.03.2018 - 3 O 37/17 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 21.11.2019 - 4 U 40/18 -
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Czub, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Mit notariellem Vertrag vom 17. Februar 2012 verkauften die Beklagten an den Kläger zum Preis von 63.000 € eine vermietete Eigentumswohnung mit Garagenstellplatz unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel. Am 30. Januar 2013 informierten die Mieter den Kläger darüber, dass sich an den Außenwänden in der Küche, im Schlafzimmer und im Bad großflächig Schimmel bilde und dass dies bereits vor Abschluss des Kaufvertrages mehrfach aufgetreten sei. Es sei damals ein Kostenvoranschlag für die Schimmelbeseitigung bei einer Fachfirma eingeholt worden. Der Kläger wandte sich mit E-Mail vom 13. Februar 2013 an die Beklagten mit folgendem Inhalt: „Hallo Frau B., hallo Herr B., ich habe gestern den Kostenvoranschlag zur Schimmelbeseitigung von der Fa. Werner B. von den Eheleuten G. erhalten, welchen Sie ihnen freundlicherweise diese Woche per Post zugesendet haben. Ich habe schon mit dem Malermeister gesprochen. Er wird zeitnah die erforderlichen Arbeiten ausführen und damit sollten zukünftig die in der Winterzeit immer wiederkehrenden Schimmelprobleme in der Wohnung der Vergangenheit angehören. Mit dem Erwerb der Wohnung letztes Jahr bin ich vollumfänglich zufrieden und bin froh, dass ich letztes Jahr den Kaufvertrag unterschrieben habe. Viele Grüße aus Sachsen Sebastian S.“
- 2
- Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 hielt der Kläger den Beklagten vor, sie hätten ihn arglistig getäuscht. Sie hätten von dem massiven Schimmelbefall in der Vergangenheit gewusst, ihn hierüber aber nicht aufgeklärt. Nachdem die Beklagten die Vorwürfe des Klägers zurückgewiesen hatten, focht er den Kaufvertrag an und erklärte den Rücktritt.
- 3
- Mit der Klage hat der Kläger die Beklagten auf Zahlung von 72.817,25 € (Kaufpreis zuzüglich weiterer Kosten der Vertragsabwicklung) nebst Zinsen und außergerichtlicher Anwaltskosten Zug um Zug gegen Rückübereignung der Wohnung in Anspruch genommen sowie die Feststellung des Annahmeverzugs und der weiteren Schadensersatzverpflichtung der Beklagten beantragt. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision , deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger im Wesentlichen seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung der Wohnung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB oder aus einer anderen gesetzlichen Bestimmung. Der Kläger könne die Rückabwicklung des Vertrages auch dann nicht verlangen, wenn dieser wegen arglistiger Täuschung anfechtbar gewesen sein sollte. Er habe den Kaufvertrag jedenfalls mit seiner E-Mail vom 13. Februar 2013 rechtswirksam gemäß § 144 Abs. 1 BGB bestätigt. Wie sich hieraus, aus dem Schreiben vom 21. Februar 2013 und auch aus der persönlichen Anhörung des Klägers ergebe , habe er schon zum Zeitpunkt seiner E-Mail Kenntnis von einem Anfechtungsrecht und den diesem zugrundeliegenden Tatsachen gehabt. Er habe nicht nur mit der Möglichkeit gerechnet, dass ihn die Beklagten bewusst getäuscht hätten, sondern er sei davon sicher ausgegangen. Soweit der Kläger vorgetragen habe, am 13. Februar 2013 noch davon ausgegangen zu sein, die Schimmelbildung lasse sich allein durch eine malermäßige Instandsetzung beseitigen , während sie tatsächlich bauphysikalische Ursachen habe, habe dies bei seiner Anhörung keinen Niederschlag gefunden. Hier habe er von einem ihm schon am 13. Februar 2013 als massiv bekannten Schimmel gesprochen.
- 5
- Habe der Kaufvertrag hiernach Bestand, könne der Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB Ausgleich der von ihm angesetzten Positionen verlangen. Denn diese knüpften durchweg an eine Lage an, in der der Kläger sich befände, wenn das Rechtsgeschäft nicht geschlossen worden wäre.
II.
- 6
- Diese Beurteilung hält im Ergebnis auf der Grundlage der bisherigen Schadensberechnung des Klägers einer rechtlichen Prüfung stand. Da die Begründung hierfür jedoch auf einem neuen, in dem Rechtsstreit bislang nicht erörterten Gesichtspunkt beruht, ist das Berufungsurteil in dem angegriffenen Umfang zur Wahrung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
- 7
- 1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht einen bereicherungsrechtlichen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung der Wohnung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB verneint. Die Zahlung ist mit Rechtsgrund erfolgt. Die Anfechtungserklärung des Klägers hat nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß § 142 Abs. 1 BGB geführt, weil die Anfechtung wegen der Erklärung vom 13. Februar 2013 gemäß § 144 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist.
- 8
- a) Die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts nach § 144 BGB setzt keine ausdrückliche Erklärung voraus, sondern kann auch durch schlüssige Handlungen erfolgen. Es genügt ein Verhalten, das den Willen offenbart, trotz Kenntnis der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festzuhalten, d.h. das Rechtsgeschäft ungeachtet des Anfechtungsgrundes gelten zu lassen. Hierbei darf das Verhalten des Anfechtungsberechtigten nur dann als stillschweigende Kundgabe eines Bestätigungswillens gewertet werden, wenn jede andere den Umständen nach einigermaßen verständliche Deutung dieses Verhaltens ausscheidet. Weil Teilnehmer am Rechtsverkehr nicht ohne weiteres auf bestehende Befugnisse oder Gestaltungsmöglichkeiten zu verzichten pflegen, sind an die Annahme einer Bestätigung durch schlüssiges Verhalten strenge Anforderungen zu stellen (Senat, Urteil vom 2. Februar 1990 - V ZR 266/88, BGHZ 110, 220, 222; BGH, Urteil vom 28. April 1971 - VIII ZR 258/69, NJW 1971, 1785, 1800; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. September 2011 - IV ZR 38/09, NJW 2012, 296 Rn. 48).
- 9
- b) Die Auslegung einer individuellen Willenserklärung kann von dem Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich darauf, ob der Tatrichter die gesetzlichen und allgemein anerkannten Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungsgesetze beachtet und die der Auslegung zugrunde gelegten Tatsachen ohne Verfahrensfehler ermittelt hat (Senat, Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, NJW-RR 2014, 1423 Rn. 14; Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 95/12, NJW 2014, 100 Rn. 9).
- 10
- c) Gemessen daran ist die Auslegung der E-Mail vom 13. Februar 2013 durch das Berufungsgericht als Bestätigung des Kaufvertrages nicht zu beanstanden.
- 11
- aa) Das Berufungsgericht geht zutreffend von dem Wortlaut der E-Mail aus, wonach der Kläger mit dem Erwerb „vollumfänglich zufrieden“ und „froh“ sei, „den Kaufvertrag unterschrieben zu haben“. Dass es sich hierbei nicht nur um eine Höflichkeitsfloskel handelte, wie der Kläger mit der Revision geltend macht, sondern um eine Erklärung, der im Rechtsverkehr eine Rechtswirkung zukommen sollte, ergibt sich aus dem übrigen Inhalt der E-Mail, den das Berufungsgericht in seine Überlegungen mit einbezieht. Der Kläger thematisiert „in der Winterzeit immer wiederkehrende Schimmelprobleme“ und nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf einen ihm vorliegenden Kostenvoranschlag zur Schimmelbeseitigung und ein Gespräch mit dem Malermeister. Des Weiteren geht der Kläger von der Behebung der Schimmelprobleme durch den Maler aus. Wenn er im Anschluss hieran seine Zufriedenheit mit dem Kauf der Wohnung zum Ausdruck bringt, weist es keinen Rechtsfehler auf, wenn das Berufungsgericht dies dahin versteht, dass die Wirksamkeit des Vertrages von dem Kläger trotz der bestehenden und ihm bekannten Schimmelprobleme nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt werden sollte.
- 12
- bb) Dass die E-Mail um 23.00 Uhr und damit zur nächtlichen Stunde versendet worden ist, schließt die Annahme einer Bestätigung entgegen der Auffassung der Revision nicht aus. Abgesehen davon, dass der Zeitpunkt der Versendung nicht identisch sein muss mit dem Zeitpunkt des Verfassens der E-Mail, lässt alleine die Uhrzeit keinen Rückschluss auf einen fehlenden Rechtsbindungswillen des Erklärenden zu. Auch Inhalt und Form der E-Mail geben keinen Anlass für die Annahme, es handele sich um eine eilig verfasste Nachricht, mit der der Kläger den Beklagten lediglich für die Übersendung des Kostenvoranschlags an die Mieter danken wollte. Schließlich wird die Richtigkeit der Auslegung des Berufungsgerichts nicht durch den Hinweis der Revision in Frage gestellt, das Landgericht habe der E-Mail einen Bestätigungscharakter abgesprochen; bereits deshalb fehle es an der gebotenen Eindeutigkeit. Entscheidend ist, wie die Erklärung im Rechtsverkehr verstanden werden muss. Liegt nach der rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts eine Bestätigung vor, kommt es auf die hiervon abweichende Auslegung des Landgerichts nicht an.
- 13
- cc) Entgegen der weiteren Revisionsrüge fehlt es auch nicht an den erforderlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, dass der Kläger von dem Bestehen seines Anfechtungsrechts wusste. Geht es um die Anfechtungsmöglichkeit wegen arglistiger Täuschung, kann hiervon nämlich bereits dann ausgegangen werden, wenn der Anfechtungsberechtigte von den die Anfechtbarkeit begründenden Tatsachen Kenntnis hatte (vgl. RGZ 68, 398, 401 f.; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 144 Rn. 4; MüKoBGB/Busche, 6. Aufl., § 144 Rn. 9; Staudinger/Roth, BGB [2015], § 144 Rn. 17). So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren dem Kläger bereits im Zeitpunkt der Abfassung der E-Mail die Umstände bekannt, auf die er den Vorwurf stützt, die Beklagten hätten ihn im Zusammenhang mit dem Schimmelbefall bewusst getäuscht.
- 14
- d) Der Kläger hat diese Bestätigungserklärung nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge , das Berufungsgericht habe unter Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dessen Vortrag zur Anfechtung der Bestätigungserklärung nicht gewürdigt, ist unbegründet.
- 15
- aa) Zutreffend ist allerdings, dass der Kläger die Bestätigungserklärung durch erstinstanzlichen Schriftsatz vom 18. November 2013 angefochten und hierauf in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingereichten Schriftsatz vom 28. Mai 2014 hingewiesen hat. Zur Begründung der Anfechtung hat der Kläger vorgetragen, die Beklagten und der Streithelfer hätten ihm durch die Übersendung des zuvor eingeholten Kostenvoranschlags des Malermeisters glauben machen wollen, dass durch eine einfache malermäßige Instandsetzung die Schimmelproblematik endgültig und nachhaltig beseitigt werden könne. Richtig ist auch, dass sich in dem Beru- fungsurteil zu der Frage der Anfechtung der Bestätigungserklärung keine Ausführungen finden.
- 16
- bb) Dies verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör jedoch deshalb nicht, weil der Vortrag rechtlich unerheblich ist. Die Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Nach den u.a. auf die persönliche Anhörung des Klägers gestützten Feststellungen des Berufungsgerichts, die es im Zusammenhang mit der Prüfung eines Bestätigungswillens des Klägers i.S.d. § 144 Abs. 1 BGB getroffen hat und an die der Senat gemäß § 559 Abs. 1 ZPO gebunden ist, wusste der Kläger von dem massiven Schimmelbefall und ebenfalls davon, dass dieser sich nicht allein durch eine malermäßige Instandsetzung beseitigen ließ. Hierfür spricht auch, dass dem Kläger ausweislich seines von dem Berufungsgericht herangezogenen Schreibens vom 21. Februar 2013 der in dem Kostenvoranschlag des Malermeisters enthaltene mehrfache Hinweis bekannt war, dass die Arbeiten „auf- grund ungeklärter Ursache für die Schimmelbildung nur ohne Gewährleistung“ ausgeführt werden könnten. Wenn der Kläger aber bereits über eine entsprechende Kenntnis verfügte, ist er nicht arglistig getäuscht worden.
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- 2. Im Ergebnis zutreffend ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts , dass sich die mit der Klage ersetzt verlangten Positionen nicht auf einen Schadensersatzanspruch gemäß § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB stützen lassen.
- 18
- a) Zwar kann ein Geschädigter bei einem Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen grundsätzlich Rückgängigmachung des Vertrages und Ersatz seiner nutzlosen Aufwendungen verlangen, wenn infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des anderen Teils ein Vertrag zustande gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 206/91, NJW 1993, 1323, 1324 f.; siehe auch Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 221/10, NJW 2011, 2785 Rn. 8 f.). Dies macht der Kläger im Hinblick auf die von ihm behauptete unterbliebene Aufklärung über die Schimmelbildung geltend.
- 19
- b) Eine solche Schadensberechnung ist dem Kläger jedoch verwehrt.
- 20
- aa) Die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts gemäß § 144 Abs. 1 BGB schließt zwar als solche etwaige Schadensersatzansprüche des Anfechtungsberechtigten von vornherein nicht aus (allgemeine Meinung, vgl. Staudinger/Roth, BGB [2015], § 144 Rn. 16; MüKoBGB/Busche, 6. Aufl., § 144 Rn. 8; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 3. Aufl., § 144 Rn. 9; jurisPKBGB /Illmer, 7. Aufl., § 144 Rn. 11; NK-BGB/Feuerborn, 2. Aufl., § 144 Rn. 13; BeckOGK/Beurskens, Stand: 1.9.2015, § 144 Rn. 53; Erman/Arnold, BGB, 14. Aufl., § 144 Rn. 5, Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 144 Rn. 3). Hinreichend geklärt ist die Frage, welche Auswirkungen eine Bestätigung auf mögliche Schadensersatzansprüche des Anfechtungsberechtigten hat, aber nicht.
- 21
- (1) Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts soll eine Bestätigung i.S.d. § 144 Abs. 1 BGB entweder die Bedeutung eines Verzichts auf die schuldrechtliche Rückgängigmachung des Vertrages haben oder mindestens dazu führen, dass dem Anspruch hierauf der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. Wer durch arglistige Täuschung zum Abschluss eines Vertrages verleitet worden sei, könne nach der Bestätigung des Vertrages nicht mehr verlangen so gestellt zu werden, als wenn er diesen überhaupt nicht geschlossen hätte. Er könne vielmehr nur noch, indem er sich auf den Boden des Vertrages stelle, Ersatz des Vermögensschadens verlangen, der ihm bei dessen Ausführung entstanden sei (vgl. RG, JW 1911, 398, 399; RG, HRR 40, 535).
- 22
- (2) Nach einhelliger Auffassung in der Literatur soll sich aus einer Auslegung im Einzelfall ergeben können, dass die Bestätigung einen Verzicht auf einen bestehenden Schadensersatzanspruch enthalte (vgl. MüKoBGB/Busche, 6. Aufl., § 144 Rn. 8; Staudinger/Roth, BGB [2015], § 144 Rn. 16; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 144 Rn. 38; RGRK/Krüger-Nieland, BGB, 12. Aufl., § 144 Rn. 13) bzw. der Anfechtungsberechtigte den Abschluss eines Erlassvertrages anbiete, der alle Ansprüche aus dem Anfechtungstatbestand erlöschen lasse (vgl. BeckOGK/Beurskens, Stand: 01.09.2015, § 144 Rn. 53; jurisPK-BGB/Illmer, 7. Aufl., § 144 Rn. 11; NK-BGB/Feuerborn, 2. Aufl., § 144 Rn. 13; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 144 Rn. 6; BeckOK BGB/Wendtland, § 144 Rn. 9). Vereinzelt wird - weitergehend - die Meinung vertreten, der Wille des Bestätigenden gehe in der Regel auf Beseitigung aller aus dem Anfechtungstatbestand folgenden Ansprüche (Erman/Arnold, BGB, 14. Aufl., § 144 Rn. 5; so auch bereits Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 1, 2. Halbband, 15. Aufl., S. 1229).
- 23
- bb) Der Senat hält im Ausgangspunkt die Auffassung der Literatur für zutreffend , wonach es einer Auslegung im Einzelfall bedarf, ob in der Bestätigungserklärung zugleich ein Angebot auf Abschluss eines - von dem Vertragspartner anzunehmenden - Erlassvertrages enthalten ist. Allerdings lassen sich je nach Inhalt des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs Auslegungsregeln für bestimmte Fallkonstellationen aufstellen. In diesem Zusammenhang können auch die von dem Reichsgericht angestellten Überlegungen fruchtbar gemacht werden.
- 24
- (1) Da es im Recht der Schuldverhältnisse keinen einseitigen Verzicht auf einen Anspruch gibt, setzt das Erlöschen eines Schadensersatzanspruchs das Zustandekommen eines Erlassvertrages i.S.d. § 397 Abs. 1 BGB voraus (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - III ZR 51/85, NJW 1987, 3203; siehe auch Senat, Urteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 56/14, NJW 2015, 2872, Rn. 10). Hierzu muss zunächst festgestellt werden können, dass der Anfechtungsberechtigte aus der objektivierten Sicht des Anfechtungsgegners über die Bestätigung hinaus ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrags abgeben wollte. Dies ist Auslegungsfrage und hängt vom Einzelfall ab. Bei der Auslegung ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil der Gläubiger grundsätzlich keinen Anlass hat, auf eine bestehende Forderung zu verzichten (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, NJW 2008, 2842 Rn. 20) und daher ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist (Senat, Urteil vom 30. September 2005 - V ZR 197/04, BGH-Report 2006, 4, 5).
- 25
- (a) Eine Regel des Inhalts, wonach mit einer Bestätigung regelmäßig auf alle aus dem Anfechtungstatbestand folgenden Ansprüche verzichtet werden soll (vgl. Erman/Arnold, BGB, 14. Aufl., § 144 Rn. 5, Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. 1, 2. Halbband, 15. Aufl., S. 1229), gibt es nicht (ablehnend auch Staudinger/Roth, BGB [2015], § 144 Rn. 16; BeckOGK/Beurskens, Stand: 01.09.2015, § 144 Rn. 53). Ein solch weit reichender Wille kann nur ausnahmsweise angenommen werden, wenn der Anfechtungsberechtigte für den Vertragspartner eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, aus dem zur Anfechtung berechtigenden Umstand unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt mehr Rechte herleiten zu wollen.
- 26
- (b) Allerdings liegt in der Bestätigungserklärung in aller Regel ein konkludentes - von dem Anfechtungsgegner anzunehmendes - Angebot des Bestätigenden auf Abschluss eines Erlassvertrages (§ 397 BGB) bezogen auf solche Schadensersatzansprüche, die darauf zielen, ihn wegen des die Anfechtung begründenden Umstandes so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag nicht zustande gekommen wäre. Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft bestätigt, hat dies nämlich zur Folge, dass dessen Wirksamkeit nicht mehr mit den die An- fechtung begründenden Umständen in Frage gestellt werden kann. Der Geschäftsgegner darf deshalb grundsätzlich auch darauf vertrauen, dass es bei dem Leistungsaustausch verbleibt und dieselben Umstände von dem Vertragspartner nicht zum Anlass genommen werden, unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt eine Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen. Dies ist der zutreffende Grundgedanke der oben zitierten Rechtsprechung des Reichsgerichts. Der Anfechtungsgegner muss deshalb nach einer Bestätigung des Vertrages in der Regel nicht mehr mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Anfechtungsberechtigten rechnen, die darauf zielen, ihn wegen des die Anfechtung begründenden Umstandes so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag nicht zustande gekommen wäre. Ansonsten würde im wirtschaftlichen Ergebnis die gleiche Situation wie bei der Wirksamkeit der Anfechtung und der hieraus folgenden bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung bestehen , die durch die Bestätigung gerade ausgeschlossen werden soll. Zur Vermeidung dieses nicht den Interessen der Parteien entsprechenden Ergebnisses ist es deshalb in aller Regel gerechtfertigt, die Bestätigungserklärung dahingehend auszulegen, dass mit ihr ein entsprechendes Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages verbunden ist. Vorauszusetzen ist hierbei, dass der Anfechtungsberechtigte - für den Anfechtungsgegner erkennbar - im Zeitpunkt der Abgabe der Bestätigungserklärung in tatsächlicher Hinsicht sämtliche Umstände kennt, die ihn zur schadensrechtlichen Rückabwicklung des Vertrages berechtigen würden.
- 27
- (c) Demgegenüber kann der Anfechtungsgegner in aller Regel aus einer Bestätigung nicht darauf schließen, solchen Schadensersatzansprüchen nicht ausgesetzt zu werden, die den vollzogenen Leistungsaustausch unberührt lassen und auch im wirtschaftlichen Ergebnis nicht auf eine Rückabwicklung hinauslaufen. Hierdurch wird die Wirksamkeit des Vertrages und damit auch der Sinn der Bestätigung des Vertrages trotz gegebener Anfechtungsmöglichkeit nicht in Frage gestellt. Auf solche Schadensersatzansprüche, bei denen sich der Anfechtungsberechtigte „auf den Boden des Vertrages stellt“ (vgl. RG, HRR 40, 535), erstreckt sich das Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages deshalb im Regelfall nicht.
- 28
- (2) Liegt ein entsprechendes Erlassangebot des Bestätigenden vor, bedarf es zur Wirksamkeit des Erlassvertrages zusätzlich der Annahme der Erklärung durch den anderen Teil (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - III ZR 51/85, NJW 1987, 3203; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 3. Aufl., § 144 Rn. 9; Staudinger/Roth, BGB [2010], § 144 Rn. 16, Soergel/ Hefermehl, BGB, 13. Aufl. § 144 Rn. 32; NK-BGB/Feuerborn, 2. Aufl. § 144 Rn. 13; BeckOGK/Beurskens, Stand: 01.09.2015, § 144 Rn. 53). Insoweit bestehen aber keine hohen Anforderungen. Zwar genügt für einen Annahmewillen ein bloßes Schweigen grundsätzlich nicht, die Untätigkeit des Erklärungsgegners kann aber regelmäßig als Bestätigung des Annahmewillens gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - IX ZR 306/12, NJW-RR 2013, 3102 Rn. 18; siehe auch Bamberger/Roth/Demhardt, BGB, 3. Aufl., § 397 Rn. 16: „sprechende Untätigkeit“ sowie Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 397 Rn. 4, wonach die Annahme eines Angebots auf unentgeltlichen Erlass in der Regel durch bloßes Schweigen möglich sei). Der Zugang der Annahmeerklärung bei dem Anfechtungsberechtigten ist gemäß § 151 Satz 1 BGB entbehrlich.
- 29
- cc) Nach diesen Grundsätzen ist ein Erlassvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Das Berufungsgericht hat allerdings nicht geprüft, ob der Kläger den Beklagten mit der E-Mail vom 13. Februar 2013 angeboten hat, auf einen möglichen Schadensersatzanspruchs wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen zu verzichten und insoweit einen Erlassvertrag i.S.d. § 397 Abs. 1 BGB zu schließen und ob die Beklagten ein solches Angebot angenommen haben. Es stellt lediglich apodiktisch fest, die von dem Kläger angesetzten Positionen könne er deshalb nicht verlangen, weil sie an eine Lage anknüpften, in der er sich befände, wenn das Rechtsgeschäft nicht geschlossen worden wäre. Weil aber weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die gebotene Auslegung der E-Mail selbst vornehmen (Senat, Urteil vom 14. Dezember 1990 - V ZR 223/89, NJW 1991, 1180).
- 30
- (1) Dies führt unter Anwendung der oben dargelegten Auslegungsregeln zu dem Ergebnis, dass der Kläger aufgrund eines Schadensersatzanspruchs wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen Rückabwicklung des Vertrages nicht verlangen kann, weil ein solcher Anspruch gemäß § 397 Abs. 1 BGB erloschen ist. Dass er - das Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen unterstellt - unter Festhaltung an dem Vertrag als Schaden den Betrag verlangen könnte, um den er die Wohnung zu teuer erworben hat (vgl. zur Schadensberechnung bei einem Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen Senat, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, BGHZ 168, 35 Rn. 21 ff.), ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand rechtlich unerheblich , da er seinen Schaden nicht auf diese Weise berechnet.
- 31
- (2) Gründe, die eine Abweichung von den Auslegungsregeln rechtfertigen , liegen nicht vor. Insbesondere hat der Kläger die Umstände, die ihn - auf der Grundlage seines Vortrags - zur Anfechtung des Kaufvertrages berechtigten , im Zeitpunkt seiner E-Mail vom 13. Februar 2013 nicht falsch eingeschätzt. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts wusste der Kläger von dem massiven Schimmelbefall sowie davon, dass dieser sich nicht allein durch eine malermäßige Instandsetzung beseitigen ließ. Ihm lag der Kostenvoranschlag des Malermeisters vor, in dem ein Hinweis auf die ungeklärte Ursache der Schimmelbildung enthalten war. Auf diesen Kostenvoranschlag hat er in der E-Mail vom 13. Februar 2013 ausdrücklich Bezug genommen, die Schimmelproblematik angesprochen und gleichzeitig seine Zufriedenheit mit dem Abschluss des Kaufvertrages zum Ausdruck gebracht. Ohne Änderung der ihm bekannten Umstände hat er den Beklagten rund eine Woche später in dem Schreiben vom 21. Februar 2013 vorgeworfen, ihn arglistig getäuscht zu haben.
- 32
- Die Beklagten kannten den Kostenvoranschlag ebenfalls. Sie konnten deshalb die E-Mail des Klägers vom 13. Februar 2013 nur dahingehend verstehen , dass er trotz des ihm bekannten massiven Schimmelbefalls an dem Vertrag festhalten wollte. Das von dem Kläger hiernach abgegebene Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages bezogen auf solche Schadensersatzansprüche , die im wirtschaftlichen Ergebnis auf eine Rückabwicklung des Vertrages hinauslaufen, haben die Beklagten konkludent angenommen. Insoweit genügte es, dass sie der E-Mail nicht widersprochen haben.
- 33
- 3. Der Kläger kann die Schadenspositionen, die Gegenstand der Klage sind, auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, Abs. 3 und § 281 Abs. 1 BGB stützen. Da aufgrund des zwischen den Parteien zustande gekommenen Erlassvertrages Ansprüche ausgeschlossen sind, die auf eine Rückabwicklung des Vertrages zielen, scheidet eine Abrechnung auf der Grundlage des sog. großen Schadensersatzes (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 162/12, NJW 2013, 1431 Rn. 50; Palandt/ Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 281 Rn. 46) aus.
III.
- 34
- Auch wenn hiernach das Berufungsgericht auf der Grundlage der von dem Kläger bislang vorgenommenen Schadensberechnung die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen hat, ist die Sache nicht entscheidungsreif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Vielmehr ist das Urteil zur Wahrung des An- spruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO).
- 35
- Bei den von dem Senat entwickelten Auslegungsregeln für das Zustandekommen eines Erlassvertrages und dessen Inhalt handelt es sich um einen neuen Gesichtspunkt, der bislang weder von dem Berufungsgericht noch von den Parteien erörtert worden ist. Hätte bereits das Berufungsgericht die Ansicht des Senats vertreten und in der gebotenen Weise zwischen den unterschiedlichen Berechnungsarten des Schadens differenziert, hätte es dem Kläger einen Hinweis gemäß § 139 ZPO erteilen und ihm Gelegenheit geben müssen, seine Schadensberechnung umzustellen. In dem Übergang von der einen zu der anderen Schadensberechnung liegt keine Klageänderung (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 88/90, BGHZ 115, 286, 291 f. zu dem Übergang von großem zu dem kleinen Schadensersatz). Da hiermit allerdings neuer Tatsachenvortrag verbunden ist, der im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht möglich ist (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO), hat die Zurückverweisung an das Berufungsgericht zu erfolgen, damit der Kläger dort auf den Hinweis reagieren kann (vgl.
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 11.12.2013 - 1 O 1429/13 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 03.06.2014 - 9 U 54/14 -
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
