Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2020 - V ZR 171/19

07.05.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2020 - V ZR 171/19
Amtsgericht Augsburg, 30 C 5103/15 WEG, 13.04.2018
Landgericht München I, 36 S 5953/18 WEG, 21.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 171/19
vom
7. Mai 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:070520BVZR171.19.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts München I - 36. Zivilkammer - vom 21. Februar 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 76.137,44 €.

Gründe:


1
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung des Klägers gibt der Fall keine Veranlassung zu einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob an dem grundsätzlichen Vorrang der Anfechtungsklage vor einem Schadensersatzanspruch festzuhalten ist (vgl. dazu Senat, Urteil vom 23. Februar 2018 - V ZR 101/16, NZM 2018, 615 Rn. 43 ff. mwN; Beschluss vom 14. November 2019 - V ZR 63/19, ZWE 2020, 78 Rn. 1). Auch kann dahinstehen, ob - wie die Beschwerde geltend macht - die von dem Kläger gestellten Anträge als „Minus“ die Ursachenermittlung umfassten.
2
Diese Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Im Hinblick auf den am 19. Mai 2010 gefassten Beschluss ist die von dem Berufungsgericht vorgenommene Würdigung des Privatgutachtens nicht zu beanstanden; dass es mit der Klageschrift nur unvollständig (nämlich ohne die Seite 6) überreicht worden ist, war für das Berufungsgericht nicht ohne weiteres erkennbar. Im Hinblick auf den Negativbeschluss vom 24. April 2013 scheidet ein Schadensersatzanspruch schon deshalb aus, weil die dagegen gerichtete Anfechtungsklage und der auf Zustimmung zu der Sanierung gerichtete Klageantrag aufgrund einer Sachprüfung durch Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 29. Januar 2014 rechtskräftig abgewiesen worden sind. Infolgedessen kann im Verhältnis der Parteien untereinander nicht mehr geltend gemacht werden, die Ablehnung der beantragten Maßnahme zu diesem Zeitpunkt habe ordnungsmäßiger Verwaltung widersprochen; wegen der Rechtskraft des Urteils in jenem Verfahren steht fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf die beantragte Beschlussfassung hatte (vgl. zum umgekehrten Fall einer erfolgreichen Beschlussanfechtungs - und Beschlussersetzungsklage Senat, Urteil vom 16. Februar 2018 - V ZR 148/17, WuM 2018, 313 Rn. 13; Urteil vom 23. Februar 2018 - V ZR 101/16, NZM 2018, 615 Rn. 32; allgemein zur Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils Senat, Urteil vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, NJW 1995, 1757 f.; BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - III ZR 43/92, NJW 1993, 3204 f.; BeckOK ZPO/Gruber [1.3.2020], § 322 Rn. 43).
3
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Stresemann Brückner Weinland
Kazele Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 13.04.2018 - 30 C 5103/15 WEG -
LG München I, Entscheidung vom 21.02.2019 - 36 S 5953/18 WEG -


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

3

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

43
bb) Der vorliegende Fall zwingt nicht zu einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob an dem grundsätzlichen Vorrang der Anfechtungsklage festzuhal- ten ist. Er unterscheidet sich von den bislang entschiedenen Fällen dadurch, dass die Klägerin bereits gegen den Negativbeschluss vom 25. November 2010 eine Anfechtungs- und zugleich eine Beschlussersetzungsklage erhoben hatte.
1
1. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung des Klägers gibt der Fall keine Veranlassung zu einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob an dem grundsätzlichen Vorrang der Anfechtungsklage vor einem Schadensersatzanspruch festzuhalten ist (vgl. dazu Senat, Urteil vom 23. Februar 2018 - V ZR 101/16, NZM 2018, 615 Rn. 43 mwN).
13
(2) Nach den für Urteile maßgeblichen Regeln bestimmen sich ferner der Eintritt der Rechtskraft und die Reichweite der Gestaltungswirkung. Mit Rechtskraft eines stattgebenden Gestaltungsurteils tritt die Gestaltungswirkung ein; zugleich erwächst die Feststellung in materielle Rechtskraft, dass das Gestaltungsrecht des Klägers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestand und die Gestaltungswirkung daher zu Recht eingetreten ist (vgl. Zöller /Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 322 Rn. 4; MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 322 Rn. 185; HK-ZPO/Saenger, 7. Aufl., § 322 Rn. 43). Diese Wirkungen entfaltet das Urteil auch dann, wenn das Gericht etwaige materiell-rechtliche Nichtigkeitsgründe wie etwa das Fehlen der Beschlusskompetenz nicht beachtet hat; solche Rechtsfehler führen nicht zur Wirkungslosigkeit des Urteils, stehen dem Eintritt der Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) nicht entgegen und können nur im Rechtsmittelverfahren eingewendet werden (zutreffend Staudinger/LehmannRichter , BGB [2018], § 21 WEG Rn. 282). Nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln kann ein Urteil zwar dann nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, wenn der Urteilsausspruch unbestimmt oder in sich widersprüchlich ist (vgl. HKZPO /Saenger, 7. Aufl., § 313 Rn. 14). Ist dies aber zu verneinen und ist das Urteil, das einen Beschluss der Wohnungseigentümer ersetzt, rechtskräftig geworden , steht mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer und deren Sondernachfolger (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 WEG) fest, dass der (ersetzte) Beschluss gültig ist; daher kann nicht mehr geltend gemacht werden, er sei nichtig.