Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2020 - V ZB 89/20

25.11.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2020 - V ZB 89/20
Landgericht Berlin, 28 O 84/19, 20.04.2020
Kammergericht, 23 U 1015/20, 06.08.2020

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 89/20
vom
25. November 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:251120BVZB89.20.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. April 2020 - 28 O 84/19 - und dem Beschluss des Kammergerichts vom 6. August 2020 - 23 U 1015/20 - einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
2
Es fehlt an der erforderlichen Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH, Beschluss vom 2. Januar 2020 - VIII ZR 328/19, NJW-RR 2020, 200 Rn. 5 mwN). Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft, nach derzeitigem Stand aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
3
Insbesondere überspannt das Berufungsgericht nicht die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts, wenn es darauf abstellt, dass die Kanzlei S. die Verantwortung für die rechtzeitige Begründung der Berufung trug und dabei in Rechnung stellen musste, dass das angefochtene Urteil des Landgerichts auch den Rechtsanwälten F. zugestellt worden war mit der Folge, dass sich die Berufungsbegründungsfrist nach der zuerst erfolgten Zustellung richtete. Denn in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 16. März 2020 war die Beklagte ausweislich des Sitzungsprotokolls sowohl durch Rechtsanwalt H. als auch durch Rechtsanwalt B. (von der Kanzlei S. ) vertreten; eine Beendigung des der Kanzlei F. erteilten Mandats wurde dem Gericht ausweislich der Gerichtsakten bis zur Urteilsverkündung am 20. April 2020 nicht angezeigt. Zudem sind beide Anwaltskanzleien im Rubrum des Urteils des Landgerichts aufgeführt.
4
Die Rechtsauffassung des Kammergerichts steht auch nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2008 (XII ZB 184/07, NJW 2008, 2713), nach der die Zurechnung eines Anwaltsverschuldens gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines wirksamen Mandats im Innenverhältnis voraussetzt. Das Kammergericht rechnet der Beklagten nicht ein Verschulden der nicht mehr mandatierten Rechtsanwälte F. zu, sondern das Verschulden der mit der Durchführung der Berufung beauftragten Rechtsanwälte S. .
Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland
Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.04.2020 - 28 O 84/19 -
KG, Entscheidung vom 06.08.2020 - 23 U 1015/20 -


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung einges

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung einges

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02.01.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 328/19 vom 2. Januar 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:020120BVIIIZR328.19.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Januar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin D

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

5
2. Die Beklagten haben die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO nicht dargetan. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach dieser Vorschrift setzt - unter anderem - voraus, dass das eingelegte Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Beschlüsse vom 26. September 2018 - VIII ZR 290/18, NJW-RR 2019, 72 Rn. 9; vom 23. März 2016 - VIII ZR 26/16, WuM 2016, 305 Rn. 5; vom 15. August 2012 - VIII ZR 238/12, WuM 2012, 571 Rn. 6; vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn. 6; jeweils mwN). Hieran fehlt es.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.