Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2020 - V ZB 70/19

23.01.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2020 - V ZB 70/19
Landgericht Hannover, 16 OH 27/18, 08.03.2019
Oberlandesgericht Celle, 2 W 88/19, 10.04.2019

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 70/19
vom
23. Januar 2020
in dem Notarkostenbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
KV GNotKG Nr. 25100, 25101
Dem Notar steht für die Beglaubigung einer Unterschrift auch dann nur eine
Gebühr nach Nr. 25100 oder Nr. 25101 zu, wenn der unterzeichnete Text
mehrere Erklärungen enthält, die verschiedene Gegenstände betreffen.
BGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 - V ZB 70/19 - OLG Celle
LG Hannover
ECLI:DE:BGH:2020:230120BVZB70.19.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. April 2019 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Etwaige den Kostenschuldnern im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandene notwendige außergerichtliche Kosten trägt die Landeskasse des Landes Niedersachsen.

Gründe:


I.


1
Der Notar (Kostengläubiger) beglaubigte die Unterschriften der Kostenschuldner unter einer von ihnen gefertigten Erklärung, mit der sie als Grundstückseigentümer die Zustimmung zur Löschung dreier auf ihrem Grundstück lastender Grundschulden mit einem Nominalwert von insgesamt 369.152,82 € (722.000 DM) erklärten und die Löschung der Grundschulden beantragten. Soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, erteilte der Notar den Kostenschuldnern unter dem 14. August 2018 eine Kostenberechnung über drei Gebühren nach Nr. 25101 KV GNotKG i.H.v. jeweils 20 €, somit insgesamt 60 €.
2
Das Landgericht hat den Antrag der Kostenschuldner auf gerichtliche Entscheidung gegen diese Kostenberechnung zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Kostenschuldner hat das Oberlandesgericht die Kostenberechnung dahingehend abgeändert, dass nur eine Gebühr nach Nr. 25101 KV GNotKG i.H.v. 20 € zu zahlen ist. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Notar auf Anweisung des Präsidenten des Landgerichts Hannover gegen die Beschwerdeentscheidung mit dem Ziel der Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts.

II.


3
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung unter anderem in MDR 2019, 1025 veröffentlicht ist, kann der Notar für die Beglaubigung der Unterschriften der Kostenschuldner die Gebühr nach Nr. 25101 KV GNotKG nur einmal beanspruchen. Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber hinsichtlich der dort aufgeführten Erklärungen als Privilegierung gegenüber der allgemeinen Beglaubigungsgebühr nach Nr. 25100 KV GNotKG eine wertunabhängige Festgebühr vorgesehen. Diese Festgebühr knüpfe wie die allgemeine Beglaubigungsgebühr allein an den Umstand einer Beglaubigung an, nicht dagegen an die Anzahl der Rechte, um die es in dem Dokument gehe. Anderenfalls könne die Privilegierung den Kostenschuldner sogar benachteiligen , wenn nämlich bei vier oder mehr Grundschulden jeweils eine Festgebühr von 20 € anfiele und somit der Höchstbetrag von 70 € der Gebühr nach Nr. 25100 KV GNotKG überschritten würde. Dass in einem solchen Fall ein „Günstigervergleich“ anzustellen sei und nur die geringere Gebühr anfalle, sei der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen.

III.


4
Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 129 Abs. 2, § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, § 70 Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. zum Zulassungserfordernis Senat, Beschluss vom 16. November 2017 - V ZB 124/17, FGPrax 2018, 44 Rn. 6; Beschluss vom 4. Juli 2019 - V ZB 53/19, NJW 2019, 3524 Rn. 3). Sie ist auch im Übrigen zulässig , insbesondere ist der Notar für die Rechtsbeschwerde in Notarkostensachen selbst postulationsfähig (§ 130 Abs. 3 Satz 2 GNotKG). In der Sache ist die Rechtsbeschwerde jedoch unbegründet.
5
1. Dem Notar steht für die Beglaubigung der Unterschriften der Kostenschuldner die Gebühr nach Nr. 25101 KV GNotKG nur einmal zu.
6
a) Nach Nr. 25100 KV GNotKG erhält der Notar für die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens (nachfolgend nur Unterschrift) eine 0,2-Gebühr nach § 34 GNotKG aus dem Geschäftswert, mindestens aber 20 € und höchstens 70 €. Abweichend hiervon beträgt die Gebühr der Nr. 25100 nach Nr. 25101 KV GNotKG unabhängig vom Wert des Geschäfts 20 €, wenn die Erklärung, unter der die Beglaubigung der Unterschrift erfolgt, eine Erklärung , für die nach den Staatsschuldenbuchgesetzen eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist (Nr. 1), - wie hier - eine Zustimmung gemäß § 27 GBO sowie einen damit verbundenen Löschungsantrag gemäß § 13 GBO (Nr. 2) oder den Nachweis der Verwaltereigenschaft gemäß § 26 Abs. 3 WEG (Nr. 3) betrifft. Die Beglaubigung einer Unterschrift, auf die sich der Gebührentatbestand der Nr. 25100 KV GNotKG bezieht, erfolgt regelmäßig - wie hier - in der Form eines notariellen Vermerks (vgl. §§ 39, 40 BeurkG). Im Ausgangspunkt ist daher allgemein anerkannt, dass der Notar für jeden Beglaubigungsvermerk nur eine Gebühr nach Nr. 25100 KV GNotKG erhält (vgl. etwa Leipziger Gerichtsund Notarkosten-Kommentar/Arnold, 2. Aufl., Nr. 25100 Rn. 37; Rohs/ Wedewer/Wudy, GNotKG [September 2018], Anl. 1 KV 25100 Rn. 39).
7
b) Allerdings ist umstritten, ob dies auch dann gilt, wenn der Notar die Unterschrift unter einem Text beglaubigt, der mehrere Erklärungen nach Nr. 25101 KV GNotKG, namentlich - wie hier - die Zustimmung nach § 27 GBO zur Löschung mehrerer Grundschulden und den Antrag nach § 13 GBO auf deren Löschung enthält.
8
aa) Nach einer Ansicht fällt die Festgebühr nach Nr. 25101 KV GNotKG für jede Erklärung im Sinne dieser Vorschrift, auf die sich die beglaubigte Unterschrift bezieht, gesondert an (vgl. Leipziger Gerichts- und NotarkostenKommentar /Arnold, 2. Aufl., Nr. 25100 Rn. 37a und Nr. 25101 Rn. 19; Elsing, Notargebühren, 4. Aufl., Teil U Rn. 32). Hiernach wären vorliegend 60 € anzu- setzen.
9
bb) Nach anderer Ansicht fällt die Festgebühr nach Nr. 25101 KV GNotKG zwar für jede Erklärung gesondert an, im Hinblick auf die Privilegierungsfunktion der Festgebühr soll aber stets eine Vergleichsberechnung mit der Gebühr nach Nr. 25100 durchzuführen und nur die günstigere Gebühr anzusetzen sein (vgl. LG Potsdam, NotBZ 2017, 117; Leipziger Kostenspiegel, Teil 11 Rn. 30 ff.; Rohs/Wedewer/Wudy, GNotKG [September 2018], Anl. 1 KV 25101 Rn. 41). Hiernach wäre bei einem Geschäftswert von 369.152,82 € zwar zu- nächst die Höchstgebühr von 70 € nach Nr. 25100 entstanden, im Ergebnis aber die geringere dreifache Gebühr nach Nr. 25101 von 60 € anzusetzen.
10
cc) Die wohl überwiegende Ansicht, der auch das Beschwerdegericht folgt, nimmt hingegen an, dass die Festgebühr unabhängig von der Anzahl der Erklärungen für jeden Beglaubigungsvermerk nur einmal anfällt (vgl. Hartmann /Toussaint/Forbriger, Kostenrecht, 49. Aufl., GNotKG KV 25100, 25101 Rn. 4 unter Verweis auf LG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juli 2014 - 9 OH 59/14 [nicht veröffentlicht]; Korintenberg/Sikora, GNotKG, 20. Aufl., Nr. 25101 KV Rn. 10; Korintenberg/Bormann, GNotKG, 20. Aufl., § 85 Rn. 12a; Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl., Rn. 3094; Diehn, Notarkostenberechnungen , 6. Aufl., Rn. 863a; Tietdke, DNotZ 2015, 577, 587; Tiedtke/Sikora, DNotZ 2017, 673, 688). Hiernach wäre vorliegend nur eine Gebühr von 20 € entstanden.
11
dd) Die zuletzt genannte Ansicht ist richtig. Dem Notar steht für die Beglaubigung einer Unterschrift auch dann nur eine Gebühr nach Nr. 25100 oder Nr. 25101 KV GNotKG zu, wenn der unterzeichnete Text mehrere Erklärungen enthält, die verschiedene Gegenstände betreffen.
12
(1) Die Anzahl der Gebühren, die der Notar nach Nr. 25100 KV GNotKG für die Beglaubigung von Unterschriften erhält, hängt allein von der Anzahl der von ihm gefertigten Beglaubigungsvermerke und nicht von Anzahl und Inhalt der Erklärungen ab, die in dem Text enthalten sind, unter dem die jeweilige Unterschrift beglaubigt wird.
13
(a) Die Beglaubigung einer Unterschrift ist - auch wenn sie im Dritten Ab- schnitt des Beurkundungsgesetzes („Sonstige Beurkundungen“) geregelt ist - keine Beurkundung und unterscheidet sich von dieser wesentlich. Während das Wesen der notariellen Beurkundung (§ 128 BGB) darin besteht, dass die zu beurkundende Willenserklärung von dem Erklärenden mündlich abgegeben und von dem Notar inhaltlich wahrgenommen und verantwortlich geprüft wird, beschränkt sich dessen Tätigkeit bei der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 Abs. 1 BGB) darauf, die Echtheit der Unterschrift zu bezeugen (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 86). Anstelle einer Niederschrift (vgl. § 8 BeurkG) genügt ein Zeugnis des Notars in der Form eines Beglaubigungsvermerks nach den §§ 39, 40 BeurkG.
14
Da die Unterschriftsbeglaubigung keine Beglaubigung des Inhalts der Erklärung ist, kann sie im Grundsatz ohne Rücksicht auf Form und Inhalt des Textes vorgenommen werden, unter dem die Unterschrift steht (vgl. Winkler, BeurkG, 19. Aufl., § 40 Rn. 14; BeckNotar-HdB/Kindler, 7. Aufl., § 31 Rn. 370). Den Notar trifft bei der Unterschriftsbeglaubigung nur eine eingeschränkte Prüfungs - und Belehrungspflicht. Zu einer Rechtsbelehrung ist er grundsätzlich nicht verpflichtet. Er muss lediglich prüfen, ob Gründe bestehen, seine Amtstätigkeit zu versagen (§ 40 Abs. 2 i.V.m. §§ 2 bis 5 BeurkG), und die Beteiligten gegebenenfalls entsprechend unterrichten; zudem kann bei Unterschriftsbeglaubigungen die betreuende Belehrungspflicht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO) zum Schutz der Beteiligten vor unerkannten, aber für den Notar erkennbaren Gefahren eingreifen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2004 - III ZR 63/04, NJW-RR 2005, 1003 f.). Die unterzeichnete Erklärung bleibt Privaturkunde, nur der Beglaubigungsvermerk selbst ist eine öffentliche Urkunde i.S.v. § 415 Abs. 1 ZPO und begründet den Beweis für die Echtheit der Unterschrift (vgl. Grziwotz/Heinemann, BeurkG, 3. Aufl., § 40 Rn. 2; Winkler, aaO Rn. 15).
15
(b) Vor diesem Hintergrund ist zunächst davon auszugehen, dass die Gebühr nach Nr. 25100 KV GKG unabhängig von dem Inhalt der Erklärung für die Beglaubigung der Unterschrift als solche anfällt, somit für jeden Beglaubigungsvermerk nur einmal. Hierfür spricht auch, dass nach Anmerkung 2 zu Nr. 25100 mit der Gebühr die Beglaubigung mehrerer Unterschriften abgegolten ist, wenn diese in einem einzigen Vermerk erfolgt, denn diese Regelung zeigt, dass kostenrechtlich die Anzahl der Beglaubigungen entscheidend ist für die Anzahl der anfallenden Gebühren.
16
(c) Der Annahme, dass es für die Anzahl der Gebühren allein auf die Anzahl der Beglaubigungen (Beglaubigungsvermerke) ankommt, steht nicht entgegen , dass die Höhe der Gebühr nach Nr. 25100 KV GNotKG innerhalb des vorgegebenen Rahmens von 20 € bis 70 € von dem Geschäftswert abhängt. Zwar führt dies dazu, dass der Inhalt des Textes, unter dem die Unterschrift beglaubigt wird, Einfluss auf die Höhe der Gebühr hat, da - wie oben ausgeführt - nach § 121 GNotKG die Wertvorschriften der Beurkundung heranzuziehen und somit bei mehreren Erklärungen mit unterschiedlichen Gegenständen die jeweiligen Geschäftswerte zusammenzurechnen sind. Dies ändert aber nichts daran, dass die Gebühr nach Nr. 25100 KV GNotKG auch bei mehreren in dem Text enthaltenen Erklärungen insgesamt nur einmal anfällt (dies ist soweit ersichtlich einhellige Auffassung, vgl. etwa Leipziger Gerichts- und Notarkosten -Kommentar/Arnold, 2. Aufl., Nr. 25100 Rn. 37; Rohs/Wedewer/Wudy, GNotKG [August 2019], KV 25100 Rn. 39). Beglaubigt der Notar in einem Vermerk etwa die Unterschrift unter einer Erklärung, in der der Grundschuldgläubiger die Löschung von drei Grundschulden mit einem Nominalwert von jeweils 500.000 € bewilligt, fällt insgesamt nur eine Gebühr nach Nr. 25100 in Höhe von 70 € an.
17
(2) Nichts anderes gilt in dem Fall, dass sich die Höhe der Gebühr nach Nr. 25101 KV GNotKG richtet.
18
(a) Der Wortlaut der Regelung in Nr. 25101 KV GNotKG, die sich auf „die Erklärung“ und im Falle der hier einschlägigen Ziff. 2 auf „eine Zustimmung“ gemäß § 27 GBO bezieht, könnte für sich genommen zwar in dem Sinne zu verstehen sein, dass die Gebühr mehrfach anfällt, wenn Unterschriften unter einem Text beglaubigt werden, in dem die Zustimmung zur Löschung mehrerer Grundpfandrechte erklärt wird (so etwa LG Potsdam, NotBZ 2017, 117).
19
(b) Die Regelung kann aber nicht isoliert betrachtet werden, sondern steht systematisch im Zusammenhang mit dem allgemeinen Gebührentatbestand für die Beglaubigung von Unterschriften in Nr. 25100 KV GNotKG. Von dieser allgemeinen Regelung abweichend wird in Nr. 25101 - wie deren letzter Satz zeigt - „(d)ie Gebühr 25100“ für die Beglaubigung von Unterschriften unter bestimmten Erklärungen ermäßigt auf eine Festgebühr, die dem Mindestbetrag nach Nr. 25100 entspricht. Wenn aber durch Nr. 25101 lediglich die Höhe der Gebühr aus Nr. 25100 modifiziert wird, spricht dies dafür, dass es im Übrigen bei den allgemeinen für die Beglaubigungsgebühr geltenden Grundsätzen bleiben und die Anzahl der Gebühren auch im Falle der Nr. 25101 allein von der Anzahl der Beglaubigungsvermerke abhängen soll. Die alle Beglaubigungen betreffende Frage, unter welchen Voraussetzungen die Gebühr nach Nr. 25100 mehrfach anfällt, ist daher unabhängig davon zu beantworten, ob die Gebührenhöhe sich nach dieser Grundsatznorm bestimmt oder nach der Ermäßigungsvorschrift in Nr. 25101. In beiden Fällen gilt, dass die Gebühr nur einmal entsteht, wenn eine oder mehrere Unterschriften unter einer oder mehreren Erklärungen in einem einzigen Vermerk beglaubigt werden.
20
(c) Hierfür spricht auch die Gesetzesgeschichte. Der Gesetzgeber wollte mit den Nr. 25100, 25101 KV GNotKG gegenüber dem früheren Rechtszustand die Gebühren für die Unterschriftsbeglaubigung, die nicht mit der Fertigung eines Entwurfs im Zusammenhang steht, insgesamt begrenzen, an der Wertgebühr (jetzt Nr. 25100) aber grundsätzlich festhalten, weil in der Regel mit der Beglaubigung in begrenztem Umfang Beratungsleistungen verbunden seien; insoweit wurde daher lediglich eine Absenkung der Höchstgebühr von 130 € auf 70 € vorgesehen (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 140). Mit der neuen Nr. 25101 woll- te er darüber hinaus Akzeptanzproblemen in Bezug auf die Vorgängerregelung in § 45 KostO aF begegnen und für einige häufig kritisierte Sachverhalte eine Gebührenermäßigung in Form einer Festgebühr von 20 € einführen (vgl. BT- Drs. 17/11471, S. 231). Die in Nr. 25101 genannten Erklärungen sollten folglich kostenmäßig gegenüber sonstigen Beglaubigungen privilegiert werden. Es spricht nichts für die Annahme, dass der Gesetzgeber mit dem gewählten Wort- laut („die Erklärung“, „eine Zustimmung“) diese Privilegierung zugleich teilweise wieder zurücknehmen wollte, indem zwar die Höhe der Gebühr ermäßigt wird, dafür aber in Abweichung von der Grundsatzregelung in Nr. 25100 für jede in dem von der Unterschrift erfassten Text enthaltene Erklärung unabhängig von der Anzahl der Beglaubigungsvermerke gesondert anfällt.
21
(d) Schließlich widerspräche es auch dem erkennbaren Sinn und Zweck der in Nr. 25101 getroffenen Regelung, der in der kostenmäßigen Privilegierung der Beglaubigung der dort genannten Erklärungen gegenüber sonstigen Beglaubigungen liegt, wenn die Festgebühr für jede dieser Erklärungen gesondert anfiele, gleich wie viele Beglaubigungen der Notar vornimmt. Denn dann könnte die Gebühr für die Beglaubigung von Erklärungen i.S.v. Nr. 25101 zwar - mehr oder weniger zufällig - im Einzelfall geringer sein, als es die entsprechende Gebühr für eine allgemeine Beglaubigung nach Nr. 25100 wäre. Sie wäre aber stets höher, wenn die Unterschrift unter einem Text beglaubigt wird, der vier oder mehr Erklärungen enthält bzw. bei dem sich die Zustimmung nach § 27 GBO auf vier oder mehr Grundpfandrechte bezieht. Diese Folge ließe sich zwar wiederum abmildern, wenn man der teilweise vertretenen Ansicht folgt, wonach stets ein Günstigervergleich mit der entsprechenden Gebühr nach Nr. 25100 anzustellen ist. Eine Privilegierung der Erklärungen nach Nr. 25101 würde aber auch dann nicht erreicht, sondern allenfalls ein Gleichlauf mit der allgemeinen Gebühr nach Nr. 25100. Dafür, dass mit der Regelung in Nr. 25101 die dort aufgeführten Erklärungen nur dann kostenmäßig privilegiert werden sollten, wenn die Beglaubigung unter einem Text erfolgt, der höchstens drei Erklärungen enthält, lässt sich weder dem Wortlaut noch der Gesetzeshistorie oder dem erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung etwas entnehmen.
22
2. Auch die Kostentscheidung des Beschwerdegerichts ist entgegen der Auffassung des Notars nicht zu beanstanden.
23
a) Nach § 130 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen oder anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. Dabei ist der erstinstanzliche Antrag auf Überprüfung der Kostenberechnung des Notars für die Beteiligten kostenfrei, weil das Gesetz hierfür keinen Kostentatbestand vorsieht (vgl. Korintenberg/Sikora, GNotKG, 20. Aufl., § 127 Rn. 52).
24
b) Das Beschwerdegericht hat ausgesprochen, dass das Verfahren vor dem Landgericht gebührenfrei ist und hat dem Notar die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Antragsverfahren und im Beschwerdeverfahren auferlegt. Diese Ent- scheidung lässt keine Ermessensfehler erkennen. Der Notar hat mit seiner fehlerhaften Kostenberechnung Anlass für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gegeben, was es rechtfertigt, ihm die Verfahrenskosten - soweit solche anfallen - und die außergerichtlichen Kosten der Kostenschuldner und Antragsteller bzw. Beschwerdeführer aufzuerlegen. Soweit der Notar mit der Rechtsbeschwerde geltend macht, er sei mit seiner Kostenberechnung einer Rechtsauffassung gefolgt, die der Bezirksrevisor in einer Stellungnahme vertreten habe, führt dies, anders als im Fall der Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde, ein Rechtsmittel einzulegen (vgl. § 130 Abs. 2 GNotKG), nicht dazu, dass zwingend davon abzusehen wäre, dem Notar Verfahrenskosten aufzuerlegen.

IV.


25
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 130 Abs. 2 Satz 3 und 4 GNotKG. Der Notar wurde durch seine vorgesetzte Dienstbehörde angewiesen, die Rechtsbeschwerde zu erheben. Folge dessen ist nach § 130 Abs. 2 Sätze 3 und 4 GNotKG, dass Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben werden und in diesem Verfahren etwa entstandene außergerichtlichen Kosten der Kostenschuldner der Landeskasse - hier des Landes Niedersachen - aufzuerlegen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 16. November 2017 - V ZB 124/17, DNotZ 2018, 547 Rn. 19 zu den Kosten eines Beschwerdeverfahrens

).


Stresemann Brückner Weinland
Kazele Hamdorf
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 08.03.2019 - 16 OH 27/18 -
OLG Celle, Entscheidung vom 10.04.2019 - 2 W 88/19 -


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

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2

21.05.2020 17:41

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19.05.2020 18:34

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(1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt.

(2) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.

(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.

(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

6
1. Die Rechtsbeschwerde des beteiligten Notars ist aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 129 Abs. 2, § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, § 70 Abs. 1 FamFG statthaft (zum Zulassungserfordernis Leipziger GNotKG/Wudy, 2. Aufl., § 129 Rn. 76; J. Schmidt-Räntsch in BeckOK KostR, Stand 15.12.2015, § 129 GNotKG Rn. 55). Sie ist fristgerecht eingelegt und ge- nügt entgegen der Auffassung der Kostenschuldnerin noch den Anforderungen an ihre Zulässigkeit gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, § 71 Abs. 3 FamFG.
3
Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 129 Abs. 2, § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, § 70 Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. zum Zulassungserfordernis Senat, Beschluss vom 16. November 2017 - V ZB 124/17, FGPrax 2018, 44 Rn. 6 mwN). Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist der Notar für die Rechtsbeschwerde in Notarkostensachen selbst postulationsfähig (§ 130 Abs. 3 Satz 2 GNotKG). In der Sache ist die Rechtsbeschwerde jedoch unbegründet, da dem Notar die geltend gemachten Vollzugsgebühren nicht zustehen.

(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.

(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.

(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 38 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Geschäfts wert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren … Euro
in
Tabelle A
um … Euro
in
Tabelle B
um … Euro
2 000500204
10 0001 000216
25 0003 000298
50 0005 0003810
200 00015 00013227
500 00030 00019850
über
500 000

50 000

198
5 000 00050 00080
10 000 000200 000130
20 000 000250 000150
30 000 000500 000280
über
30 000 000

1 000 000

120

(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer.

(2) Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann.

(3) Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.

(4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muss, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.

(5) Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind nicht zulässig.

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.

(1) Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung

1.
in schriftlicher Form abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden oder
2.
in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.
In dem Gesetz kann vorgesehen werden, dass eine Erklärung nur nach Satz 1 Nummer 1 oder nach Satz 1 Nummer 2 öffentlich beglaubigt werden kann.

(2) Wurde eine Erklärung in schriftlicher Form von dem Erklärenden mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet, so erfüllt die Erklärung auch die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

(3) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.

(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.

(4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.

(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.

(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.

(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.

(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.

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1. Die Rechtsbeschwerde des beteiligten Notars ist aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 129 Abs. 2, § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, § 70 Abs. 1 FamFG statthaft (zum Zulassungserfordernis Leipziger GNotKG/Wudy, 2. Aufl., § 129 Rn. 76; J. Schmidt-Räntsch in BeckOK KostR, Stand 15.12.2015, § 129 GNotKG Rn. 55). Sie ist fristgerecht eingelegt und ge- nügt entgegen der Auffassung der Kostenschuldnerin noch den Anforderungen an ihre Zulässigkeit gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, § 71 Abs. 3 FamFG.