Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2020 - V ZB 162/16
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 110.000 €.
Gründe:
I.
- 1
- Das Landgericht Dortmund hat die Frist zur Begründung der Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung durch das Amtsgericht antragsgemäß bis zum 21. September 2016 verlängert. Die Beklagte hat ihre Berufung mit einem am 23. September 2016 bei dem Berufungsgericht mit normaler Post eingegangenen Schriftsatz vom 20. September 2016 begründet. Mit Schriftsatz vom 30. September 2016 hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und diesen Antrag unter Vorlage der eidesstattlichen Versicherung einer Mitarbeiterin ihres Prozessbe- vollmächtigten damit begründet, dass diese sowohl bei dem Heraussuchen der Telefaxnummer des Berufungsgerichts für das Adressfeld der Berufungsbegründung als auch bei der Kontrolle der Absendung per Fax in dem in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten verwendeten Kanzleiverwaltungsprogramm in der Zeile verrutscht sei und versehentlich die falsche Nummer angegeben habe. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
II.
- 2
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unbegründet, weil die Fristversäumung nicht unverschuldet und als Folge dessen die Berufung wegen Versäumung dieser Frist als unzulässig zu verwerfen war. Die Beklagte müsse sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Dieser habe sich selbst von der Korrektheit der Faxnummer bei der Unterzeichnung des Schriftsatzes überzeugen müssen. Eine solche Überprüfung habe nicht stattgefunden , weil andernfalls schon anhand der Vorwahl aufgefallen wäre, dass nicht die Faxnummer des Landgerichts Dortmund, sondern die des Landgerichts Düsseldorf auf der Berufungsbegründung vermerkt gewesen sei. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe darüber hinaus auch die anwaltliche Sorgfalt bei der Erteilung der Arbeitsanweisung für die Behandlung fristgebundener Schriftsätze nicht eingehalten.
III.
- 3
- Das Rechtsmittel der Beklagten hat keinen Erfolg.
- 4
- 1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig , weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung der Beklagten verletzt der angefochtene Beschluss auch nicht ihren verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 6 mwN). Dies ist hier im Ergebnis nicht der Fall.
- 5
- 2. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt und folglich die Berufung der Beklagten zu Recht wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung als unzulässig verworfen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 233 Satz 1 ZPO voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten.
- 6
- a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte einer Partei allerdings bei der Unterzeichnung einer Berufungsbegründung grundsätzlich nicht nachzuprüfen, ob die Telefaxnummer, die seine Mitarbeiter bei der Erstellung der Begründung ermittelt und auf dem Schriftsatz angebracht haben, richtig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich ein Rechtsanwalt vielmehr bei der Übermittlung eines fristgebundenen Antrags als Telefax hinsichtlich der Richtigkeit der Telefaxnummer des Gerichts grundsätzlich auf sein zuverlässiges Personal verlassen. Die anwaltliche Prüfungspflicht bezieht sich nur auf die Richtigkeit der Bezeichnung des Gerichts im Sinne des § 519 Abs. 1 ZPO, nicht dagegen auf die richtige postalische Anschrift oder die richtige Wahl der Telefaxnummer. Hierbei handelt es sich um eine einfache büromäßige Aufgabe ohne jeden rechtlichen Bezug, deren Erledigung der Rechtsanwalt seinem geschulten, zuverlässigen Personal überlassen darf (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschlüsse vom 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106, vom 3. Dezember 1996 - XI ZB 20/96, NJW 1997, 948 und vom 2. Februar 2016 - II ZB 8/15, BRAK-Mitt. 2016, 123 = juris Rn. 9).
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- b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Prozessbevollmächtigten der Beklagten sei bei der Unterzeichnung der Berufungsbegründung ein eigenes Versäumnis unterlaufen, trifft aber dennoch zu.
- 8
- aa) Ein Rechtsanwalt muss nämlich, auch wenn er sich grundsätzlich auf seine Mitarbeiter verlassen kann, selbst tätig werden und für die ordnungsgemäße Erfüllung der betreffenden Aufgabe Sorge tragen, wenn für ihn bei gehö- riger Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennbar ist, dass seinem Büropersonal im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises Fehler unterlaufen sind oder es Anweisungen nicht beachtet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1973 - IX ZR 171/72, VersR 1973, 1144, 1145, vom 26. November 2007 - NotZ 99/07, NJW 2008, 924 Rn. 12 und vom 2. Februar 2016 - II ZB 8/15, BRAK-Mitt. 2016, 123 = juris Rn. 9). Diesen Fall hat das Berufungsgericht hier zu Recht angenommen.
- 9
- bb) Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hätte ohne Weiteres und rechtzeitig erkennen können, dass seine Mitarbeiterin nicht die richtige TelefaxNummer des Berufungsgerichts herausgesucht oder sich nicht an seine Anweisungen bezüglich des Heraussuchens der Nummer gehalten hat. Oberhalb der Adresszeile der Berufungsbegründungsschrift vom 20. September 2016, die der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bei der ihm obliegenden Endkontrolle des Schriftsatzes auf die richtige Bezeichnung des Berufungsgerichts überprüfen musste (vgl. Senat, Beschluss vom 5. März 2009 - V ZB 153/08, NJW 2009, 1750 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106 und vom 2. Februar 2016 - II ZB 8/15, BRAK-Mitt. 2016, 123 = juris Rn. 10; BVerfG, NJW 2002, 3692, 3693 mwN), ist aufgrund der drucktechnischen Hervorhebung in Fettdruck eindeutig und auf den ersten Blick erkennbar eine Telefaxnummer angegeben, die nicht diejenige des Landgerichts Dortmund sein konnte und die mithin ersichtlich falsch war. Dass eine Telefaxnummer , die mit der Vorwahl 0211 der Landeshauptstadt Düsseldorf des Landes Nordrhein-Westfalen beginnt, für ein Telefax, das nach Dortmund gesendet werden soll, nicht zutreffen kann, konnte und musste dem in Vreden (Nordrhein -Westfalen) ansässigen Prozessbevollmächtigten bei der ihm obliegenden Endkontrolle des Schriftsatzes auch ohne Kenntnis der richtigen Telefaxnummer des Landgerichts Dortmund ohne Weiteres auffallen. Es drängte sich auf, dass mit der in dem Adressfeld der Berufungsbegründung angegebenen Faxnummer das Landgerichts Dortmund etwas nicht stimmen konnte. Bei einem dermaßen offensichtlichen Fehler an solch prominenter Stelle wie unmittelbar über der Gerichtsbezeichnung, die der Rechtsanwalt ohnehin kontrollieren muss, kann er sich nicht mehr darauf verlassen, dass seine Mitarbeiterin den Schriftsatz gleichwohl ordnungsgemäß an die richtige Telefaxnummer versendet (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2016 - II ZB 8/15, BRAK-Mitt. 2016, 123 = juris Rn. 10 für einen vergleichbaren Fall). Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist war damit nicht unverschuldet.
IV.
- 10
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts entspricht der Festsetzung durch das Berufungsgericht.
Haberkamp Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Borken, Entscheidung vom 23.06.2016 - 16 C 5/14 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 07.10.2016 - 1 S 263/16 -
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
