Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2020 - V ZB 138/19

15.07.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2020 - V ZB 138/19
Landgericht München I, 29 O 7932/18, 15.02.2019
Oberlandesgericht München, 7 U 1373/19, 16.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 138/19
vom
15. Juli 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:150720BVZB138.19.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 7. Zivilsenat - vom 16. Juli 2019 aufgehoben.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung gewährt.
Die Sache wird zur Sachentscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 20.156,31 €.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin hat gegen ein Urteil des Landgerichts, mit dem ihre Klage abgewiesen worden ist, am 22. März 2019 fristgerecht Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung wurde bis zum 23. Mai 2019 verlängert. An diesem Tag ging bei dem Oberlandesgericht eine nicht unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift per Telefax ein. Das unterzeichnete Original ging auf dem Postweg am 24. Mai 2019 ein.
2
Nachdem der Vorsitzende des Berufungssenats die Klägerin mit Verfügung vom 27. Mai 2019 auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen hatte, hat diese Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, die Versendung der nicht unterzeichneten Berufungsbegründung beruhe auf einem Versehen der Mitarbeiterin ihres Prozessbevollmächtigten. Die Ausfertigung und das Absenden von Schriftsätzen in seiner Kanzlei erfolge in der Weise, dass ihm die Unterschriftenmappe mit dem Originalschriftsatz sowie mit sämtlichen Abschriften vorgelegt werde, er den Originalschriftsatz und die beglaubigten Abschriften unterzeichne und die Unterschriftenmappe der zuständigen Mitarbeiterin mit der Anweisung übergebe, den unterzeichneten Schriftsatz per Telefax zu übersenden. Auch hier sei die Anweisung erteilt worden, die unterzeichnete Berufungsbegründung zu faxen. Zur Glaubhaftmachung hat sich die Klägerin auf die eidesstattlichen Versicherungen ihres Prozessbevollmächtigten und der Rechtsanwaltsangestellten A. berufen.
3
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.


4
Das Berufungsgericht meint, die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO lägen nicht vor, da die Klägerin ein ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nicht ausgeräumt habe. Die Schilderung der zur Fristversäumung führenden Umstände sei nicht schlüssig, weil nicht erläutert werde, wie es zur Übersendung der nicht unterzeichneten Berufungsbegründung habe kommen können. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mache nur Angaben zum üblichen Verfahren. Eine Schilderung des konkreten Sachverhalts unterbleibe. Der Vortrag sei auch nicht nachvollziehbar. Der per Fax übermittelte Schriftsatz hätte, wenn das Verfahren so wie geschildert abgelaufen wäre, einen Ausfertigungsstempel tragen müssen. Auch die Mitarbeiterin A. spreche in ihrer eidesstattlichen Versicherung von der Versendung einer nicht unterzeichneten „Ausfertigung“. In Widerspruch dazu enthalte der an das Beru- fungsgericht per Fax übermittelte Schriftsatz, anders als die danach per Post übermittelten Schriftsätze, keinen Ausfertigungsstempel. Die eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin A. sei zudem nicht zur Glaubhaftmachung geeignet. Sie enthalte überwiegend keine eigenen Angaben, sondern beziehe sich pauschal auf den Wiedereinsetzungsantrag und die eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigen der Klägerin. In diesen werde die Mitarbeiterin nicht namentlich als diejenige genannt, die die Übersendung der Berufungsbegründung veranlasst habe und der die Anweisung erteilt worden sei.

III.


5
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
6
1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ein Zulassungsgrund ist gegeben, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat der Klägerin den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Dies verletzt ihren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368 mwN).
7
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Unrecht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Sie war ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten (§ 233 Abs. 1 ZPO). Die Fristversäumung beruht auf einem der Klägerin nicht zurechenbaren Fehler der Mitarbeiterin ihres Prozessbevollmächtigten bei der Versendung der Berufungsbegründung per Telefax.
8
a) Rechtsfehlerhaft geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Schilderung der konkreten Umstände, die zur Übersendung einer nicht unterzeichneten Berufungsbegründung per Fax geführt haben, nicht schlüssig und nachvollziehbar sei. Die Klägerin hat dargelegt und durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung ihres Prozessbevollmächtigen glaubhaft gemacht, dass er seiner Mitarbeiterin die Unterschriftenmappe mit der ausdrücklichen Anweisung übergeben habe, die unterzeichnete Berufungsbegründung per Telefax zu übersenden. Sie hat weiter dargelegt, die Kanzleimitarbeiterin habe versehent- lich stattdessen ein nicht unterzeichnetes Exemplar des Schriftsatzes per Telefax abgesandt. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass die Kanzleimitarbeiterin bei dem Versenden des Faxes gegen die ihr erteilte Einzelanweisung verstoßen hat.
9
b) Richtig ist zwar, dass die Darlegung und Glaubhaftmachung der Klägerin Lücken enthielt. So wird in dem Wiedereinsetzungsantrag die Mitarbeiterin A. nicht namentlich als diejenige Kanzleimitarbeiterin genannt, der die Anweisung erteilt worden sei und die die Übersendung vorgenommen habe. Auch fehlt eine Erklärung dafür, warum der bei dem Berufungsgericht eingegangene Schriftsatz keinen Ausfertigungsstempel aufweist, obwohl die Kanzleimitarbeiterin in ihrer eidesstattlichen Versicherung erklärt hat, versehentlich eine nicht unterzeichnete „Ausfertigung“ der Berufungsbegründungsschritt übersandt zu haben. Der Kern des Vortrags der Klägerin in dem Wiedereinsetzungsantrag war aber ohne weiteres nachvollziehbar, nämlich dass es zur einer Verwechslung des Originals der Berufungsbegründung mit einer Abschrift durch die Mitarbeiterin A. gekommen war. Das Berufungsgericht hätte die Klägerin deshalb gemäß § 139 Abs. 1 ZPO auf die Notwendigkeit ergänzenden Vortrags hinweisen und ihr Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens geben müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - VII ZB 43/18, NJW-RR 2019, 500 Rn. 14 ff.). Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung geboten ist, dürfen nach Fristablauf - auch mit der Rechtsbeschwerde - erläutert oder vervollständigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - VI ZB 68/16, NJW-RR 2019, 502 Rn. 7 mwN).
10
c) Die Klägerin hat mit der Rechtsbeschwerde dargelegt, was sie nach Erteilung des gebotenen Hinweises gegenüber dem Berufungsgericht vorgetra- gen hätte. Daraus ergibt sich, dass die Berufungsbegründungsfrist infolge eines Fehlers der Mitarbeiterin A. bei der Ausführung der ihr erteilten Anweisung versäumt wurde.
11
aa) Die Klägerin hat erläutert, dass sich in der der Kanzleimitarbeiterin übergebenen Unterschriftenmappe nicht nur das für das Berufungsgericht bestimmte Original der Berufungsbegründung nebst beglaubigter und einfacher Abschrift, sondern auch die nicht als solche gekennzeichnete, für die Klägerin als Mandantin bestimmte einfache Abschrift befunden habe. Infolge einer Verwechslung habe die Kanzleimitarbeiterin diese für die Klägerin bestimmte Abschrift gefaxt. Der so geschilderte Sachverhalt erklärt, warum das bei dem Berufungsgericht eingegangene Exemplar der Berufungsbegründung keinen Ausfertigungsstempel trägt. Dass es sich bei der Mitarbeiterin A. um diejenige Kanzleikraft handelt, der die Anweisung erteilt worden ist und die das Telefax versendet hat, ergibt sich nachvollziehbar daraus, dass die Klägerin deren eidesstattliche Versicherung vorgelegt hat. Sie ist zudem in dem Briefkopf der Berufungsbegründung als zuständige Sekretärin benannt.
12
bb) Dieser Geschehensablauf ist durch die mit der Rechtsbeschwerde vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Mitarbeiterin A. - was der Senat eigenständig prüfen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - I ZB 73/07, WRP 2008, 1112, 1113) - glaubhaft gemacht. Dem steht nicht entgegen, dass die Kanzleimitarbei- terin erklärt hat, eine nicht unterzeichnete „Ausfertigung“ per Fax versendet zu haben. Der Begriff der „Ausfertigung“, den die Kanzleimitarbeiterin auch in der zweiten eiddesstattlichen Versicherung verwendet, ist erkennbar untechnisch gemeint und soll in diesem Zusammenhang ein „Exemplar“ der Berufungsbe- gründung bedeuten. Das kann auch eine einfache, nicht mit einem Stempelauf- druck versehene Abschrift sein. Dass die Klägerin den Sendebericht des Faxes nicht vorgelegt hat, ist unerheblich, denn das Telefax ist innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist bei dem Berufungsgericht eingegangen.
13
d) Hätte die Kanzleimitarbeiterin die Einzelanweisung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin befolgt, wäre die Berufungsbegründungsfrist gewahrt worden. Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Angestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, derartige Weisungen befolgt. Er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend zu vergewissern, ob eine erteilte Weisung auch ausgeführt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2020 - VI ZB 99/19, NJW 2020, 1809 Rn. 11 mwN). Anders ist es, wenn Umstände vorliegen, die dem Rechtsanwalt Anlass geben, an der Umsetzung seiner Arbeitsanweisung durch die Büroangestellte zu zweifeln (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - V ZB 161/14, NJW 2016, 718 Rn. 14). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich.

IV.


14
1. Der Senat kann nach § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf. Aufgrund der dargelegten und glaubhaft gemachten Umstände liegt kein der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Anwaltsverschulden vor. Da auch die übrigen Voraussetzungen für die beantragte Wiedereinsetzung vorliegen, ist dem Wiedereinsetzungsgesuch stattzugeben. Die Sache ist zur Durchführung des Berufungsverfahrens an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
15
2. Der die Berufung verwerfende Beschluss wird mit der Wiedereinsetzung gegenstandslos. Seine Aufhebung erfolgt nur klarstellend (vgl. Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NJW 2017, 3002 Rn. 17 mwN).
Stresemann Kazele Göbel
Haberkamp Hamdorf
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 15.02.2019 - 29 O 7932/18 -
OLG München, Entscheidung vom 16.07.2019 - 7 U 1373/19 -


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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17.03.2020 00:00

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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

14
bb) Danach hätte das Berufungsgericht über das Wiedereinsetzungsgesuch nicht entscheiden dürfen, ohne dem Beklagten zuvor Gelegenheit zur Ergänzung seines Vorbringens zu den aus Sicht des Gerichts noch nicht hinreichend geklärten Umständen der Postaufgabe zu geben (§ 139 Abs. 1 ZPO).
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2. Die Partei muss im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht. Alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können , müssen grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen jedoch nach Fristablauf - auch mit der Rechtsbeschwerde - erläutert oder vervollständigt werden (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, NJW-RR 2018, 58 Rn. 12; vom 16. August 2016 - VI ZB 19/16, NJW 2016, 3312 Rn. 7; vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01, juris Rn. 4 mwN; BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2016 - III ZB 2/16, NJW-RR 2016, 1022 Rn. 12; vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 16; BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 235/01, NJW 2002, 2107, 2108 mwN; Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212 Rn. 8; vom 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, FamRZ 2010, 636 Rn. 9; vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 17; vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn.
11
dd) Eine ausreichende allgemeine Organisationsanweisung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der klägerische Prozessbevollmächtigte Frau E. ausdrücklich angewiesen hatte, die Berufungsbegründungsschrift per Fax (vorab ) und per Post dem Berufungsgericht zuzuleiten. Ein Rechtsanwalt darf zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Deshalb ist er im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2019 - II ZB 4/18, juris Rn. 13; vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn. 10; vom 16. September 2015 - V ZB 54/15, NJW-RR 2016, 126 Rn. 11). Wird die Anweisung nur mündlich erteilt, müssen allerdings ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Erledigung in Vergessenheit gerät. Dafür genügt im Regelfall die klare und präzise Anweisung, die Erledigung sofort vorzunehmen , insbesondere wenn zudem eine weitere allgemeine Büroanweisung besteht, einen solchen Auftrag stets vor allen anderen auszuführen. Die Gefahr, dass eine solche sofort auszuführende Weisung sogleich vergessen oder aus sonstigen Gründen nicht befolgt wird, macht eine nachträgliche Kontrolle ihrer Ausführung dann nicht erforderlich. Der Rechtsanwalt muss aber, wenn er - wie im Streitfall - nicht die sofortige Ausführung seiner Anweisung anordnet, durch allgemeine Weisung oder besonderen Auftrag Vorkehrungen gegen das Ver- gessen treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZB 4/18, juris Rn. 13).
14
dd) Vortrag zur Organisation der Ausgangskontrolle im Büro der Prozessbevollmächtigten der Beklagten war nicht wegen der zuvor erteilten Einzelanweisung entbehrlich. Der Grundsatz, dass es nach Erteilung einer Einzelanweisung des Rechtsanwalts an seine Angestellte, deren Befolgung eine versäumte Frist gewahrt hätte, auf Vortrag zu den allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen in einer Rechtsanwaltskanzlei nicht ankommt (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1998 - XII ZB 184/97, NJW-RR 1998, 787; Beschluss vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96, NJW-RR 1998, 1360; Beschluss vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823; Beschluss vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09, VersR 2011, 89), gilt nur so lange, wie der Rechtsanwalt auf die Ausführung der Weisung vertrauen darf. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten durfte nicht mehr auf die Ausführung ihrer Anweisung vertrauen, die bereits unterzeichnete Berufung sogleich zu versenden, nachdem ihr dasselbe Schriftstück (zusätzlich zu der beglaubigten Abschrift) erneut zur Unterschrift vorgelegt wurde. Diese Vorlage gab Anlass zu der Annahme, dass die Anweisung nicht befolgt worden war und machte es deshalb erforderlich, deren Erledigung zu überprüfen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

17
3. Der die Berufung verwerfende Beschluss wird mit der Wiedereinsetzung gegenstandslos (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04, FamRZ 2005, 791, 792). Seine Aufhebung erfolgt nur klarstellend.