Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2016 - V ZA 35/15

21.05.2020 22:09, 06.06.2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2016 - V ZA 35/15

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 35/15
vom
6. Juni 2016
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
ECLI:DE:BGH:2016:060616BVZA35.15.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen den Senat wegen Besorgnis der Befangenheit und die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 9. Mai 2016 werden als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 24. Mai 2016 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe:


1
1. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners vom 24. Mai 2016 ist als unzulässig zu verwerfen.
2
a) Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61; BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014 - VIII ZB 27/14, juris; BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772; NJW-RR 2008, 72, 73 jeweils mwN).
3
b) Das Ablehnungsgesuch des Schuldners ist eindeutig unzulässig, weil es sich unterschiedslos gegen den gesamten Spruchkörper richtet. Abgelehnt werden kann nur der einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZR 8/10, juris Rn. 3 mwN und vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8).
4
2. Die Anhörungsrüge des Schuldners vom 24. Mai 2016 ist unzulässig. Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO als unzulässig verwerfende oder als unbegründet zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2012 - V ZR 8/10, juris; BayVerfGH, NJW-RR 2011, 430; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 321a Rn. 19).
5
3. Der erneute Antrag des Schuldners vom 24. Mai 2016 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls unzulässig. Ihm steht zwar nicht die Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 25. Februar 2016 entgegen, denn ein die Verfahrenskostenhilfe versagender Beschluss erlangt formelle, aber keine materielle Rechtskraft (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805). Für die erneute Antragstellung fehlt es aber an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn - wie hier - auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts ein vorheriger Antrag gleichen Inhalts bereits zurückgewiesen worden ist und Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen keinen Erfolg hatten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - NJW 2004, 1805; Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 208/15, FamRZ 2015, 1874 Rn. 11).
6
4. Der Schuldner kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Stresemann Brückner Weinland
Kazele Haberkamp

Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 09.09.2015 - 420 K 19/13 -
LG Gießen, Entscheidung vom 25.11.2015 - 7 T 368/15 -

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(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung b

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(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

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bb) Zwar kann es ausnahmsweise an einem Rechtschutzbedürfnis für die erneute Antragstellung fehlen, wenn auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts ein vorheriger Antrag gleichen Inhalts bereits zurückgewiesen worden ist und ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wegen Fristablaufs nicht mehr eingelegt werden kann oder die eingelegten Rechtsbehelfe keinen Erfolg hatten (BGH Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - NJW 2004, 1805 Rn. 16; OLG Celle MDR 2011, 563; OLGR Saarbrücken 2000, 246; OLG Frankfurt MDR 2007, 1286; OLG Bamberg FamRZ 1997, 756; OLG Köln OLGZ 1989, 67; OVG Bremen JurBüro 1991, 846; Zöller/Philippi ZPO 30. Aufl. § 117 Rn. 6; Musielak/Fischer ZPO 11. Aufl. § 127 Rn. 6; MünchKommZPO/Motzer 4. Aufl. § 117 Rn. 4).