Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2020 - StB 45/20

15.12.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2020 - StB 45/20

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB 45/20
vom
15. Dezember 2020
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen
Vereinigung
hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Aussetzung
der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung
ECLI:DE:BGH:2020:151220BSTB45.20.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Verurteilten und seines Verteidigers am 15. Dezember 2020 gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 Variante 5 StPO beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Oktober 2020 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
1. Das Oberlandesgericht hat den Beschwerdeführer am 12. Juli 2019 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt; das Urteil ist seit dem 30. April 2020 rechtskräftig. Nach den Feststellungen schloss sich der Verurteilte im Februar 2014 der Organisation "Islamischer Staat im Irak und Großsyrien" an. In der Folgezeit beteiligte er sich an verschiedenen in bzw. nahe Ras al-Ain, Tel Kocer und Tel Hames (Syrien) stattfindenden Kämpfen gegen die kurdischen "Volksverteidigungseinheiten" (YPG), indem er logistische Tätigkeiten, Wach- oder Kontrolldienste verrichtete. Später, nach dem 10. Juni 2014, war er in Mossul (Irak) für den Geheimdienst der Vereinigung, die sich zwischenzeitlich in "Islamischer Staat" (IS) umbenannt hatte, als Spitzel aktiv.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht es abgelehnt , die Vollstreckung des Strafrests nach - am 10. Oktober 2020 erreichter - Verbüßung von zwei Dritteln zur Bewährung auszusetzen. Die hiergegen gerichtete zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache erfolglos.
3
2. Der Ansicht des Oberlandesgerichts, dass die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht zu verantworten ist (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StGB), weil dem Verurteilten keine hinreichend günstige Legalprognose gestellt werden kann (zu den rechtlichen Maßstäben s. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2014 - StB 4/14, juris Rn. 3; vom 19. April 2018 - StB 3/18, NStZ-RR 2018, 228, jeweils mwN), ist beizutreten.
4
Zu dieser Entscheidung ist das Oberlandesgericht aufgrund einer Gesamtschau der prognoserelevanten Faktoren gelangt. Es hat bedacht, dass der Verurteilte erstmals eine Haftstrafe verbüßt und sich im Strafvollzug beanstandungsfrei verhält, diese günstigen Umstände allerdings nicht für durchgreifend erachtet. Denn es hat darauf abgestellt, dass er ausweislich der Feststellungen im vollstreckten Urteil sich auch nach seiner Einreise in Deutschland als Anhänger des IS darstellte und kriminogene Persönlichkeitsdefizite (Affinität zu Waffen, Neigung zu Aggressionen, Alkohol- und Drogenmissbrauch mit Affektdurchbrüchen) zeigte, deren Behebung oder Minderung im Strafvollzug bisher nicht hat festgestellt werden können. Dabei hat es sich eingehend mit dem sozialen Empfangsraum des Verurteilten, seiner beruflichen Perspektive, seinen unzureichenden Deutschkenntnissen sowie bislang unterbliebenen Vollzugslockerungen befasst. All dies erweist sich als zutreffend.
5
Anlass besteht zu dem folgenden - die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ergänzenden - Bemerken:
6
a) Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Oberlandesgericht zu Recht nicht zu erkennen vermocht, dass sich der Verurteilte zwischenzeitlich innerlich vom IS und dessen Gedankengut distanziert hat.
7
Bei seiner persönlichen Anhörung zur Reststrafaussetzung hat der Verurteilte die Tat bestritten. Zwar setzt die bedingte Haftentlassung nicht notwendig voraus, dass der Strafgefangene sein strafbares Verhalten vollumfänglich einräumt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. April 2014 - StB 4/14, juris Rn. 3). Als negativer prognoserelevanter Faktor kommt das Leugnen einer Tat gleichwohl abhängig von sonstigen Umständen in Betracht (s. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - StB 33/17, NStZ-RR 2018, 126, 127).
8
Das Bestreiten des Verurteilten lässt hier ernsthaft besorgen, dass er seine wahren Vorstellungen verbirgt. Denn bei seiner Anhörung hat er auch erklärt , er sei "nie radikal" gewesen und habe sich in Deutschland "nicht eingemischt" ; ihn habe es "nicht interessiert, welche Religion ... jemand" habe. Dem widerspricht sein in den Urteilsgründen festgestelltes Verhalten. So bekundete er beispielsweise etwa einen Monat vor seiner Festnahme einem Bekannten gegenüber , "Deutsche und Christen" seien "Feinde", wer "etwas gegen den Islam oder den Propheten Mohammed sage, den werde er umbringen und durch die Tat ins Paradies gelangen"; zwei Tage vor seiner Ergreifung äußerte er, er werde "mit einem großen Messer in die Stadt gehen und dort wahllos 'Kuffar' töten". Zweifel am Vorliegen von zugunsten des Inhaftierten wirkenden Tatsachen gehen zu seinen Lasten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2020 - StB 26/20, juris Rn. 7 mwN).
9
Das Beschwerdevorbringen, eine "Rückkehr" des Verurteilten zum IS sei voraussichtlich "mit erheblichen Schwierigkeiten" verbunden, weil er "dort als Deserteur" gelte, rechtfertigt keine für ihn günstige Bewertung; der Einwand ist für andere in Betracht kommende, namentlich islamistisch motivierte Straftaten ohne Belang.
10
b) Das Oberlandesgericht hat vor seiner Entscheidung von der - seitens der Justizvollzugsanstalt angeregten - Hinzuziehung eines Sachverständigen gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO absehen dürfen. Nicht jede Prüfung, ob der Rest einer Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, löst die Pflicht zur Begutachtung des Verurteilten aus. Vielmehr muss das Gericht ein Gutachten - unter den sonstigen in der Vorschrift genannten Voraussetzungen - nur dann einholen, "wenn es erwägt", den Strafrest zur Bewährung auszusetzen. Das Sachverständigengutachten soll es dem Gericht ermöglichen, die von dem Verurteilten ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit im Fall einer erwogenen Strafaussetzung zur Bewährung zuverlässiger einschätzen zu können. Kann im Einzelfall , wie beim Beschwerdeführer, wegen besonderer Umstände eine Reststrafaussetzung offensichtlich nicht verantwortet werden und zieht sie das Gericht deshalb nicht in Betracht, ist eine Beurteilung der von dem Verurteilten ausgehenden Gefahr mittels einer Sachverständigenbegutachtung nicht erforderlich (s. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2000 - StB 1/00, BGHR StPO § 454 Gutachten 3; ferner BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2003 - 2 BvR 1512/02, NStZ-RR 2003, 251, 252; LR/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 454 Rn. 53 mwN).
Schäfer Berg Erbguth


(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten un

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten un

4

03.09.2020 00:00

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, , , ,
10.04.2014 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2013 wird verworfen.
, , , ,

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2013 wird verworfen.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

1. Der 7. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg hat den Beschwerdeführer auf Grundlage der Urteile des 4. Strafsenats desselben Gerichts vom 19. August 2005 und des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2006 (3 StR 139/06, NJW 2007, 384) am 8. Januar 2007 wegen Beihilfe zum 246fachen Mord in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu der Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Zwei Drittel dieser Strafe waren am 15. Januar 2014 verbüßt. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 hat das Hanseatische Oberlandesgericht es abgelehnt, die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung auszusetzen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten bleibt ohne Erfolg.

2

2. Die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung kann derzeit unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB).

3

a) Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ist die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dieses Absatzes dann zur Bewährung auszusetzen, wenn dem Verurteilten eine günstige Prognose für eine Legalbewährung in Freiheit gestellt werden kann. Dabei sind an die Erwartung künftiger Straffreiheit umso strengere Anforderungen zu stellen, je gewichtiger das im Falle eines Rückfalls bedrohte Rechtsgut ist (BGH, Beschlüsse vom 25. April 2003 - StB 4/03, BGHR StGB § 57 Abs. 1 Erprobung 2; vom 4. Oktober 2011 - StB 14/11, NStZ-RR 2012, 8). Die vorzunehmende Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des bereits erlittenen Strafvollzugs und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit kann auch bei Kapitaldelikten, schweren Sexualstraftaten oder terroristischen Verbrechen zu dem Ergebnis führen, dass die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug verantwortbar ist; die Voraussetzungen an eine positive Legalprognose dürfen auch in diesem Bereich nicht so hochgeschraubt werden, dass dem Verurteilten letztlich kaum eine Chance auf vorzeitige Haftentlassung bleibt (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2011 - StB 14/11, NStZ-RR 2012, 8). Insbesondere wenn sich ein terroristischer Straftäter im Vollzug ordnungsgemäß führt und von seiner früheren Gewaltbereitschaft glaubhaft lossagt, kann auch hier eine Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 1990 - StB 39/89, BGHR StGB § 57 Abs. 1 Erprobung 1). Dazu ist es letztlich auch nicht zwingend erforderlich, dass der Verurteilte, der seine Tat während des gesamten Strafverfahrens und im Strafvollzug bestritten hat, sein strafbares Verhalten nunmehr einräumt (vgl. S/S-Stree/Kinzig, 29. Aufl., § 57 Rn. 16a mwN).

4

b) Nach diesen Maßstäben ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat - sachverständig beraten (§ 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO) - die nach § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB für die Entscheidung zu berücksichtigenden Umstände einer Gesamtwürdigung unterzogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine hinreichend günstige Prognose für eine bedingte Entlassung des Verurteilten zum jetzigen Zeitpunkt nicht gestellt werden kann. Dem schließt sich der Senat an. Zwar liegt eine Reihe prognoserelevanter Faktoren vor, die grundsätzlich die Erwartung künftiger Straffreiheit begründen könnten. Der Verurteilte ist Erstverbüßer, hat ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten gezeigt, im Vollzug einen beruflichen Abschluss erlangt sowie sich Gesprächen mit der Anstaltspsychologin und im Rahmen eines Kurses für Extremismusprävention gestellt. Auch verfügt er über eine stabile familiäre Entlassungssituation in Marokko. Doch lässt sich unter Berücksichtigung des kriminalprognostischen Sachverständigengutachtens auch aus Sicht des Senats keine Änderung der deliktsursächlichen Persönlichkeitsanteile und der is-lamistisch-jihadistischen Einstellung des Verurteilten feststellen, die eng mit der abgeurteilten Tat verknüpft sind. Ausweislich der Gründe des Urteils vom 19. August 2005 nahm der Verurteilte im Rahmen seiner Mitgliedschaft in der sogenannten Hamburger Zelle, die sich um Atta und weitere spätere Attentäter des 11. September 2001 gruppiert hatte, eine untergeordnete Rolle ein. Während seines Aufenthaltes in einem Ausbildungslager der Al Quaida in Afghanistan im Mai 2000, in dem er sich einer Überprüfung auf seine Verwendungsmöglichkeiten unterzog, wurde er als ungeeignet für eine Beteiligung an Anschlägen eingestuft. Das erkennende Oberlandesgericht ging davon aus, dass der Verurteilte als zu weich für ein operatives Vorgehen bewertet worden war. Es stützt sich dafür auf weitere Zeugenaussagen, die den Verurteilten als eher konfliktscheu und um ein harmonisches Auskommen bemüht beschrieben haben. Gleichwohl hat er in Kenntnis geplanter Anschläge mit Flugzeugen, bei denen mit dem Tod vieler Menschen zu rechnen war, und trotz bestehender familiärer Verpflichtungen die festgestellten Hilfestellungen in Hamburg geleistet. Dem Gutachten und insbesondere auch den Äußerungen des Verurteilten anlässlich der Exploration durch den Sachverständigen können Hinweise auf Änderungen in der ersichtlich beeinflussbaren Persönlichkeit des Verurteilten und in seiner islamistischen Einstellung nicht entnommen werden. Vielmehr hat der Verurteilte zu seinem Aufenthalt in einem Ausbildungslager in Afghanistan, den er im Gegensatz zu seiner Tat einräumt, weiterhin behauptet, es sei ihm dabei nur um die Erfüllung religiöser Verpflichtungen gegangen. Dies hat das Oberlandesgericht mit Recht als unglaubhaft und als Indiz dafür gewertet, dass sich der Verurteilte von seiner islamistisch-jihadistischen Einstellung noch nicht gelöst hat. Damit fehlt es an hinreichenden Erkenntnissen, die es im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB verantwortbar erscheinen lassen, die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung auszusetzen. Im Gegenteil besteht weiterhin die Möglichkeit, dass der Verurteilte, sollte er sich in einem entsprechenden Umfeld wiederfinden, Erwartungshaltungen Gleichgesinnter hinsichtlich einer Beteiligung an islamistisch motivierten Gewalttaten nicht verschließen wird. Angesichts der außergewöhnlichen Schwere des in seinen Dimensionen in der neueren Geschichte einmaligen Terroraktes, in dessen Vorbereitung der Verurteilte sich hat verstricken lassen, lässt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit derzeit eine bedingte Haftentlassung des Verurteilten daher nicht zu.

Becker     

RiBGH Dr. Schäfer befindet sich
im Urlaub und ist daher gehindert
zu unterschreiben.

     Spaniol

Becker

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB 3/18
vom
19. April 2018
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen
Vereinigung u.a.
hier: Sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Strafaussetzungsbeschluss
ECLI:DE:BGH:2018:190418BSTB3.18.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Verurteilten und seines Verteidigers am 19. April 2018 gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5, § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 23. Februar 2018 wird verworfen.
2. Der Verurteilte ist unverzüglich aus der Strafhaft zu entlassen.
3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten zu tragen.

Gründe:

1
Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt hat den Verurteilten am 23. Januar 2014 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zum schweren Raub und mit Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt; die Entscheidung ist seit dem 10. Dezember 2014 rechtskräftig. Mit Beschluss vom 23. Februar 2018 hat das Oberlandesgericht die Vollstreckung des Strafrestes nach der Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe, die am 27. Dezember 2017 vollstreckt waren, auf Antrag des Verurteilten zur Bewährung ausgesetzt, ihn der Aufsicht und Leitung durch einen Bewährungshelfer unterstellt und ihm Weisungen erteilt; die Dauer der Bewäh- rungszeit hat es auf fünf Jahre bestimmt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts bleibt ohne Erfolg.
2
1. Der Senat teilt die Ansicht des Oberlandesgerichts, dass die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB).
3
a) Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ist die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dieses Absatzes dann zur Bewährung auszusetzen, wenn dem Verurteilten eine günstige Prognose für eine Legalbewährung in Freiheit gestellt werden kann. Dabei sind an die Erwartung künftiger Straffreiheit umso strengere Anforderungen zu stellen, je gewichtiger das im Falle eines Rückfalls bedrohte Rechtsgut ist (BGH, Beschlüsse vom 25. April 2003 - StB 4/03, BGHR StGB § 57 Abs. 1 Erprobung 2; vom 4. Oktober 2011 - StB 14/11, NStZ-RR 2012, 8). Die vorzunehmende Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des bereits erlittenen Strafvollzugs und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit kann auch bei Kapitaldelikten, schweren Sexualstraftaten oder terroristischen Verbrechen zu dem Ergebnis führen, dass die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug verantwortbar ist; die Voraussetzungen an eine positive Legalprognose dürfen auch in diesem Bereich nicht so hochgeschraubt werden, dass dem Verurteilten letztlich kaum eine Chance auf vorzeitige Haftentlassung bleibt (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2011 - StB 14/11, NStZ-RR 2012, 8). Insbesondere wenn sich ein terroristischer Straftäter im Vollzug ordnungsgemäß führt und von seiner früheren Gewaltbereitschaft glaubhaft lossagt, kann auch hier eine Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 1990 - StB 39/89, BGHR StGB § 57 Abs. 1 Erprobung 1).
4
b) Nach diesen Maßstäben ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat - sachverständig beraten (§ 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO) - die nach § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB für die Entscheidung zu berücksichtigenden Umstände einer Gesamtwürdigung unterzogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine hinreichend günstige Prognose für eine bedingte Entlassung des Verurteilten gestellt werden kann, der sich von den seinen Taten zugrunde liegenden radikalen Einstellungen distanziert hat. Dem schließt sich der Senat an.
5
aa) Zwar ist der Beschwerde zuzugeben, dass einige Umstände - die auch das Oberlandesgericht Frankfurt erkannt hat - durchaus gegen die Annahme einer günstigen Legalprognose sprechen könnten. So beging der Verurteilte die verfahrensgegenständlichen Straftaten unter laufender Bewährung und weist nach dem eingeholten Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. S. Persönlichkeitszüge auf, die seine Einordnung in ein soziales Gefüge erschweren können. Eine begonnene Umschulungsmaßnahme konnte er wegen Fehlzeiten, die allerdings durch seine Erkrankung an Morbus Crohn bedingt waren, nicht abschließen. Auch verlief der Strafvollzug nicht frei von Verstößen gegen Weisungen der Justizvollzugsbediensteten und disziplinarischen Beanstandungen; die gegen ihn verhängte Disziplinarmaßnahme wegen Verletzung der Arbeitspflicht hat der Verurteilte indes akzeptiert, sich für sein Fehlverhalten entschuldigt und schließlich zunehmend angepasste Verhaltensweisen gezeigt.
6
bb) Demgegenüber fällt jedoch entscheidend ins Gewicht, dass sich der Verurteilte glaubhaft von seiner früheren radikalen Einstellung, die für die hier gegenständlichen Straftaten ursächlich war, gelöst und während des Strafvollzuges seit der über vier Jahre zurückliegenden Hauptverhandlung einen positiven Reifungsprozess durchlaufen hat, in dessen Folge er sich intensiv mit seinen Taten auseinandergesetzt und sich von diesen distanziert hat.
7
Seine Verurteilung hat er als "richtig" erkannt, die verhängte Strafe akzeptiert und eine insgesamt günstige Entwicklung genommen. Bereits im Jahre 2013 hat sich der Verurteilte schriftlich mit der Bitte um Unterstützung an das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gewandt und nach seiner Aufnahme in das Aussteigerprogramm Islamismus (API) im Jahre 2015 mehr als einhundert Stunden intensive Gespräche mit dessen Mitarbeitern bei regelmäßigen , alle drei bis vier Wochen stattfindenden Besuchen geführt. Zudem hat er sich mit Literatur zum Islam befasst und schließlich erkannt, dass er in der Vergangenheit "den falschen Leuten vertraut" habe und "Rattenfängern" gefolgt sei; heute ist er der Ansicht, dass er durch Propagandavideos, Hasspredigten und die Einbindung in die islamistische Szene hin zu einem "Schwarz-Weiß-Denken" manipuliert worden sei. Die terroristische Vereinigung "Islamischer Staat" sieht er als "Räuberbande" an, die nicht zum Islam gehöre und die Religion missbrauche.
8
Ausweislich der Stellungnahme des API vom 13. November 2017 sei die Deradikalisierung des Verurteilten "besonders weit fortgeschritten", zudem sei er "in herausragender Weise" dazu in der Lage, extremistische Argumentationsmuster zu benennen und zu entkräften. Den Kontakt zu Personen, die ihn während des Strafvollzuges dahin beeinflussen wollten, seine früheren Einstellungen beizubehalten, hat der Verurteilte abgebrochen. Mit seinem Bruder, der weiterhin der salafistischen Szene angehöre, habe er über seine Erlebnisse bei Al Qaida und Al Shahab gesprochen; er wünsche sich, dass auch dieser in das Aussteigerprogramm aufgenommen werde. Seine im Februar 2016 begonnene externe Einzelpsychotherapie hat der Verurteilte nach 21 Sitzungen mit positivem Ergebnis abgeschlossen.
9
Für eine günstige Legalprognose spricht schließlich das soziale Umfeld des Verurteilten. Er hat nach wie vor eine sehr enge Beziehung zu seiner Familie , die nach Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. S. wesentlich zu seiner Stabilisierung beitragen wird. Nach der Entlassung wird er bei seiner Ehefrau und seinen Kindern in H. wohnen; die Familie plant einen Umzug nach D. , sodass der Verurteilte nicht mehr in sein früheres Umfeld in W. zurückkehren wird. Seine Ehefrau war ihm zwar nach Waziristan gefolgt, hat jedoch nach ihrer Rückkehr nach Deutschland von radikalen Einstellungen Abstand genommen und wirkt inzwischen deutlich gereift. Sie absolviert eine Ausbildung zur Kindergärtnerin, arbeitet mit dem API zusammen und will ihre Kinder im westlichen Wertekontext erziehen. Ein erneutes Abgleiten in Kriminalität oder Extremismus würde sie dem Verurteilten nicht verzeihen. Zudem kann der Verurteilte bei seinen Zukunftsplänen - er will eine Fahrerlaubnis erwerben und sodann eine Arbeit in dem Imbissbetrieb seines Schwagers aufnehmen - auf die Unterstützung seiner weiteren Familienangehörigen zählen.
10
Zusammenfassend geht auch der Sachverständige Prof. Dr. S. in seinem Prognosegutachten - etwas zurückhaltender als die ausgesprochen positive Stellungnahme des API - davon aus, dass die in den Taten zutage getretene spezifische Gefährlichkeit des Verurteilten nicht mehr fortbesteht, "hinsichtlich der speziellen Bereitschaft zu ähnlichen Straftaten (…) konkrete Anhaltspunkte für derartige Gefährdungen heute nicht mehr zu erkennen sind" und "mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit" davon auszugehen sei, dass der Verurteilte zu einer Einsicht und auch zu einer Umkehr gelangt ist. Geeignete Auflagen und Weisungen könnten aus psychiatrischer Sicht zum Schutz vor Gefährdungen und Fehlentwicklungen beitragen.
11
Die kaum jemals zu erlangende Gewissheit, dass der Verurteilte dauerhaft keine Straftaten mehr begehen wird, ist im Übrigen selbst bei lebenslanger Freiheitsstrafe keine Voraussetzung für die Reststrafenaussetzung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97, NStZ 1998, 373, 374; KG, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - 1 AR 1018/06 - 5 Ws 485 Ws 482/06, juris Rn. 15); ein vertretbares Restrisiko ist daher auch im vorliegenden Fall hinzunehmen.
12
c) Das weitere Beschwerdevorbringen - insbesondere auch, soweit es auf Umstände gründet, die erst nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts mitgeteilt worden sind - zeigt hinreichende Gründe, die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung abzulehnen und die angetragene Sperrfrist von sechs Monaten festzusetzten, nicht auf. Die Ermittlungsergebnisse in dem auf die Bezichtigungen durch ehemalige Mitgefangene eingeleiteten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Kleve/Zweigstelle Moers gegen den Verurteilten (508 Js 579/17) sind bisher so vage, dass darauf eine abweichende Beurteilung der Sozialprognose nicht gestützt werden kann.
13
2. Es verbleibt auch bei den Begleitentscheidungen des angefochtenen Beschlusses. Die auf fünf Jahre bestimmte Dauer der Bewährungszeit (§ 56 Abs. 1 StGB) ist angemessen; der Verurteilte bedarf der gemäß § 57 Abs. 3, § 56c StGB erteilten Weisungen. Sie verfolgen das Ziel, seine Lebensführung spezialpräventiv zu beeinflussen und sind angemessen und erforderlich, um ihn zu einem künftig straffreien Leben anzuhalten.
14
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO.
Becker Gericke Hoch

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2013 wird verworfen.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

1. Der 7. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg hat den Beschwerdeführer auf Grundlage der Urteile des 4. Strafsenats desselben Gerichts vom 19. August 2005 und des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2006 (3 StR 139/06, NJW 2007, 384) am 8. Januar 2007 wegen Beihilfe zum 246fachen Mord in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu der Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Zwei Drittel dieser Strafe waren am 15. Januar 2014 verbüßt. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 hat das Hanseatische Oberlandesgericht es abgelehnt, die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung auszusetzen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten bleibt ohne Erfolg.

2

2. Die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung kann derzeit unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB).

3

a) Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ist die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dieses Absatzes dann zur Bewährung auszusetzen, wenn dem Verurteilten eine günstige Prognose für eine Legalbewährung in Freiheit gestellt werden kann. Dabei sind an die Erwartung künftiger Straffreiheit umso strengere Anforderungen zu stellen, je gewichtiger das im Falle eines Rückfalls bedrohte Rechtsgut ist (BGH, Beschlüsse vom 25. April 2003 - StB 4/03, BGHR StGB § 57 Abs. 1 Erprobung 2; vom 4. Oktober 2011 - StB 14/11, NStZ-RR 2012, 8). Die vorzunehmende Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des bereits erlittenen Strafvollzugs und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit kann auch bei Kapitaldelikten, schweren Sexualstraftaten oder terroristischen Verbrechen zu dem Ergebnis führen, dass die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug verantwortbar ist; die Voraussetzungen an eine positive Legalprognose dürfen auch in diesem Bereich nicht so hochgeschraubt werden, dass dem Verurteilten letztlich kaum eine Chance auf vorzeitige Haftentlassung bleibt (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2011 - StB 14/11, NStZ-RR 2012, 8). Insbesondere wenn sich ein terroristischer Straftäter im Vollzug ordnungsgemäß führt und von seiner früheren Gewaltbereitschaft glaubhaft lossagt, kann auch hier eine Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 1990 - StB 39/89, BGHR StGB § 57 Abs. 1 Erprobung 1). Dazu ist es letztlich auch nicht zwingend erforderlich, dass der Verurteilte, der seine Tat während des gesamten Strafverfahrens und im Strafvollzug bestritten hat, sein strafbares Verhalten nunmehr einräumt (vgl. S/S-Stree/Kinzig, 29. Aufl., § 57 Rn. 16a mwN).

4

b) Nach diesen Maßstäben ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat - sachverständig beraten (§ 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO) - die nach § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB für die Entscheidung zu berücksichtigenden Umstände einer Gesamtwürdigung unterzogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine hinreichend günstige Prognose für eine bedingte Entlassung des Verurteilten zum jetzigen Zeitpunkt nicht gestellt werden kann. Dem schließt sich der Senat an. Zwar liegt eine Reihe prognoserelevanter Faktoren vor, die grundsätzlich die Erwartung künftiger Straffreiheit begründen könnten. Der Verurteilte ist Erstverbüßer, hat ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten gezeigt, im Vollzug einen beruflichen Abschluss erlangt sowie sich Gesprächen mit der Anstaltspsychologin und im Rahmen eines Kurses für Extremismusprävention gestellt. Auch verfügt er über eine stabile familiäre Entlassungssituation in Marokko. Doch lässt sich unter Berücksichtigung des kriminalprognostischen Sachverständigengutachtens auch aus Sicht des Senats keine Änderung der deliktsursächlichen Persönlichkeitsanteile und der is-lamistisch-jihadistischen Einstellung des Verurteilten feststellen, die eng mit der abgeurteilten Tat verknüpft sind. Ausweislich der Gründe des Urteils vom 19. August 2005 nahm der Verurteilte im Rahmen seiner Mitgliedschaft in der sogenannten Hamburger Zelle, die sich um Atta und weitere spätere Attentäter des 11. September 2001 gruppiert hatte, eine untergeordnete Rolle ein. Während seines Aufenthaltes in einem Ausbildungslager der Al Quaida in Afghanistan im Mai 2000, in dem er sich einer Überprüfung auf seine Verwendungsmöglichkeiten unterzog, wurde er als ungeeignet für eine Beteiligung an Anschlägen eingestuft. Das erkennende Oberlandesgericht ging davon aus, dass der Verurteilte als zu weich für ein operatives Vorgehen bewertet worden war. Es stützt sich dafür auf weitere Zeugenaussagen, die den Verurteilten als eher konfliktscheu und um ein harmonisches Auskommen bemüht beschrieben haben. Gleichwohl hat er in Kenntnis geplanter Anschläge mit Flugzeugen, bei denen mit dem Tod vieler Menschen zu rechnen war, und trotz bestehender familiärer Verpflichtungen die festgestellten Hilfestellungen in Hamburg geleistet. Dem Gutachten und insbesondere auch den Äußerungen des Verurteilten anlässlich der Exploration durch den Sachverständigen können Hinweise auf Änderungen in der ersichtlich beeinflussbaren Persönlichkeit des Verurteilten und in seiner islamistischen Einstellung nicht entnommen werden. Vielmehr hat der Verurteilte zu seinem Aufenthalt in einem Ausbildungslager in Afghanistan, den er im Gegensatz zu seiner Tat einräumt, weiterhin behauptet, es sei ihm dabei nur um die Erfüllung religiöser Verpflichtungen gegangen. Dies hat das Oberlandesgericht mit Recht als unglaubhaft und als Indiz dafür gewertet, dass sich der Verurteilte von seiner islamistisch-jihadistischen Einstellung noch nicht gelöst hat. Damit fehlt es an hinreichenden Erkenntnissen, die es im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB verantwortbar erscheinen lassen, die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung auszusetzen. Im Gegenteil besteht weiterhin die Möglichkeit, dass der Verurteilte, sollte er sich in einem entsprechenden Umfeld wiederfinden, Erwartungshaltungen Gleichgesinnter hinsichtlich einer Beteiligung an islamistisch motivierten Gewalttaten nicht verschließen wird. Angesichts der außergewöhnlichen Schwere des in seinen Dimensionen in der neueren Geschichte einmaligen Terroraktes, in dessen Vorbereitung der Verurteilte sich hat verstricken lassen, lässt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit derzeit eine bedingte Haftentlassung des Verurteilten daher nicht zu.

Becker     

RiBGH Dr. Schäfer befindet sich
im Urlaub und ist daher gehindert
zu unterschreiben.

     Spaniol

Becker

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB 33/17
vom
11. Januar 2018
in dem Strafvollstreckungsverfahren
gegen
wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen
Vereinigung u.a.
hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Aussetzung
der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung
ECLI:DE:BGH:2018:110118BSTB33.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung desVerurteilten und seiner Verteidigerin am 11. Januar 2018 gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO beschlossen:
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 13. November 2017 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
1. Das Kammergericht hatte den Beschwerdeführer am 19. September 2016 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt; das Urteil ist seit dem 30. November 2016 rechtskräftig. Der Vollstreckungsleiter nahm den - bei Eintritt der Rechtskraft 27-jährigen - Verurteilten vom Jugendstrafvollzug aus und gab die Vollstreckung an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin als Vollstreckungsbehörde ab. Unter Anrechnung zuvor vollzogener Untersuchungshaft waren von der Strafe die Hälfte am 16. Juni 2017 und zwei Drittel am 16. Dezember 2017 verbüßt.
2
Mit Beschluss vom 13. November "2016" (richtigerweise: 2017) hat das Kammergericht es abgelehnt, die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung auszusetzen. Das Kammergericht hat die Frage der Reststrafenbewährung am Maßstab des § 88 JGG geprüft und dessen Voraussetzungen verneint, weil dem Angeklagten keine "günstige Sozialprognose" gestellt werden könne und "Sicherheitsbelange der Allgemeinheit" eine vorzeitige Haftentlassung nicht zuließen.
3
2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten bleibt ohne Erfolg.
4
a) Über die in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage, ob sich die Entscheidung über die Reststrafenaussetzung einer nach den Vorschriften des Erwachsenenvollzugs vollzogenen Jugendstrafe nach § 88 JGG oder aber nach § 57 StGB richtet, wenn - wie hier - der Vollstreckungsleiter die Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 6 JGG bindend an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat (§ 88 JGG bejahend etwa: OLG Hamburg, Beschluss vom 11. Juni 2013 - 1 Ws 44/13, StraFo 2013, 349 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Februar 2015 - III-2 Ws 33/15, juris Rn. 17 f.; OLG Jena, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 Ws 307/16, juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - 2 Ws 231/17, juris Rn. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. November 2010 - 5 Ws 200/10, Justiz 2011, 106, 107; § 57 StGB bejahend insbesondere: KG, Beschluss vom 5. April 2011 - 2 Ws 102/11, juris Rn. 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. März 2012 - III-1 Ws 62/12, StraFo 2012, 470 f.; OLG München, Beschluss vom 12. November 2008 - 2 Ws 986-988/08, StraFo 2009, 125, 126 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. November 2009 - 2 Ws 410/09, juris Rn. 17 ff.), braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden. Nicht nur nach dem vom Kammergericht angewendeten § 88 JGG, sondern - erst recht - gemäß § 57 StGB liegen die Voraussetzungen für eine bedingte Haftentlassung nicht vor. Denn ungeachtet von Differenzen im Einzelnen verlangt die in beiden Vorschriften enthaltene Verantwortbarkeitsklausel eine Wahrscheinlichkeitsprognose für eine Legalbewährung in Freiheit, wobei die Anforderungen an die Aussicht auf künftige Straffreiheit umso höher anzusetzen sind, je schwerer die in Betracht kommenden Taten wie- gen (zu den rechtlichen Maßstäben des § 88 Abs. 1 JGG vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Juli 2006 - 3 Ws 213/06, StV 2007, 12, 13; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 88 Rn. 5; HK-JGG/Kern, 2. Aufl., § 88 Rn. 26 mwN; zu den rechtlichen Maßstäben des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StGB vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2003 - StB 4/03, BGHR StGB § 57 Abs. 1 Erprobung 2; vom 4. Oktober 2011 - StB 14/11, NStZ-RR 2012, 8; vom 10. April 2014 - StB 4/14, juris Rn. 3).
5
b) Die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung kann derzeit unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden. Dem Verurteilten kann keine hinreichend günstige Legalprognose gestellt werden; vielmehr besteht weiterhin eine erhebliche Gefahr , dass er nach der Haftentlassung in islamistische Kreise zurückkehrt und sich von diesen ausgehenden Tatanreizen nicht widersetzen kann. Im Hinblick auf das Gewicht der zu besorgenden, mit den abgeurteilten Delikten vergleichbaren Taten ist ein solches Risiko nicht hinnehmbar.
6
Zwar liegen einige prognoserelevante Faktoren vor, die grundsätzlich die Erwartung künftiger Straffreiheit begründen könnten. Der Verurteilte ist Erstverbüßer , hatte sich mit seiner Einreise - nach etwa sechsjährigem Auslandsaufenthalt - den deutschen Strafverfolgungsbehörden gestellt und hat in Berlin eine intakte Familie, bestehend aus seiner Ehefrau nach islamischem Recht sowie drei gemeinsamen Kindern. Gleichwohl besteht eine erhebliche Gefahr künftiger Straftaten. Sie resultiert namentlich daraus, dass beim Verurteilten ausreichende Änderungen im Hinblick auf die deliktsursächlichen Persönlichkeitsdefizite sowie die jihadistische Grundeinstellung derzeit - wie schon in der Hauptverhandlung (vgl. den vor Rechtskraft des Urteils ergangenen Senatsbeschluss vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 11) - nicht zu erkennen sind:
7
Nach den Urteilsfeststellungen hatte sich der Verurteilte schon 2008 in Berlin aus Überzeugung einer islamistischen Gruppe angeschlossen, die beabsichtigte , in ein muslimisches Land auszuwandern, dort nach den Regeln der Sharia zu leben und am bewaffneten Jihad gegen angebliche Feinde des Islam teilzunehmen. In Umsetzung des Vorhabens reiste der Verurteilte spätestens Ende Oktober 2009 - im Alter von 20 Jahren - in das afghanisch-pakistanische Grenzgebiet und beteiligte sich dort bis etwa Mitte Januar 2010 als Mitglied an der terroristischen Vereinigung "Deutsche Taliban Mujahideen", ließ sich im Umgang mit Schusswaffen ausbilden, um die Vereinigung bei der gewaltsamen "Befreiung" Afghanistans zu unterstützen, und verschaffte sich zu diesem Zweck ein Sturmgewehr AK 47 (Kalaschnikow).
8
Ausweislich des im Erkenntnisverfahren eingeholten Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie B. vom 25. Juli 2016 war die jihadistische Überzeugung des Verurteilten begründet in einer tief verwurzelten Selbstwertproblematik. Der Sachverständige sah die Hinwendung des Verurteilten zu einem radikalen militanten Islam insbesondere als Antwort auf ein Gefühl mangelnder Zugehörigkeit und eine fehlende innere Struktur. Der Sachverständige beschrieb die - bei der Exploration zutage getretenen - Persönlichkeitsdefizite des Verurteilten wie folgt: Ihm fehle es an eigener Orientierung und Durchhaltevermögen; er sei willensschwach, haltlos und impulsiv (zu hierauf beruhenden disziplinarischen Verfehlungen während des Untersuchungshaftvollzugs s. den Senatsbeschluss vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 10). Zur Kompensation bediene sich der Verurteilte einer archaischen Glaubens- und ehernen Gesetzesordnung. Es mangele ihm an der Fähigkeit zur inneren Selbststeuerung; zugleich bestehe eine erhöhte Bereitschaft , sich strukturgebenden "Heilslehren" in naiv-idealisierender Weise anzuvertrauen.
9
Eine grundlegende Aufarbeitung dieser deliktsursächlichen Persönlichkeitsdefizite und eine Abkehr von der ultrakonservativ-islamischen Grundeinstellung sind nicht ersichtlich. Ausweislich der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt T. vom 30. August 2017 gab sich der Verurteilte im Gespräch anlässlich seiner Einweisung in den Erwachsenenvollzug nach wie vor tief religiös , ohne dass eine kritische Distanz zu früheren Überzeugungen ausreichend erkennbar gewesen wäre: Der Islam habe eine hohe Bedeutung für sein inneres Gleichgewicht. Er - der Verurteilte - habe Antworten auf sein Leben erst im Islam gefunden. Für andere sei er ein "Ungläubiger", weil er sich freiwillig dem Staat (der Strafverfolgung) gestellt habe. Das tue ihm weh; denn er sei kein "Ungläubiger". Er sehe islamische Texte heute zwar differenzierter. Früher habe er Tötungsaufforderungen "sehr simpel" verstanden. Aber auch aus jetziger Sicht sei ein Jihad möglich in einer Verteidigungslage, wenn er von einem islamischen Führer ausgerufen werde. Falls eine türkische islamische Autorität zum Kampf auffordere, würde er sich "schon" hierzu verpflichtet fühlen. Der Verurteilte streute dabei in seinen Redefluss - für die Gesprächssituation unpassend - islamische Sprachformeln ("Allahu Akbar", "Alhamdullillah") ein.
10
Auch wenn der Verurteilte bekundete, zwar strenggläubig, aber nicht mehr gewalttätig zu sein und den demokratischen Rechtsstaat achten zu wollen (zum Willen und zur Fähigkeit des Verurteilten, sich taktisch angepasst zu verhalten , vgl. den Senatsbeschluss vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 12), zeigen die Angaben doch, dass er tief verwurzelten kriminogenen Anschauungen verhaftet und zu autonomem Denken schwerlich imstande ist. So empfindet er es offenbar als religiösen Makel, dass er sich mit der Einreise nach Deutschland den Strafverfolgungsbehörden stellte. Auch distanziert er sich nicht eindeutig vom Jihad. Würde es einer vom Verurteilten als religiöse Autorität akzeptierten Person gelingen, ihn davon zu überzeugen, dass für den Islam eine Verteidigungslage bestünde, wäre er eigener Aussage zufolge wieder tatgeneigt.
11
Hinzu kommt, dass der Verurteilte weiterhin vehement erklärt, zu Unrecht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung verurteilt worden zu sein. Zwar setzt die bedingte Haftentlassung nicht notwendig voraus, dass der Verurteilte sein strafbares Verhalten vollumfänglich einräumt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 2014 - StB 4/14, juris Rn. 3). Als negativer prognoserelevanter Faktor kommt das Leugnen einer Tat aber durchaus abhängig von sonstigen Umständen in Betracht. Hier spricht das Bestreiten der Mitgliedschaft gleichfalls dafür, dass der Verurteilte zu einer kritischen Reflexion seines Verhaltens bislang allenfalls eingeschränkt in der Lage war.
12
Schließlich verfügt der Verurteilte weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung. Seine berufliche Perspektive ist unklar. Der soziale Empfangsraum ist insoweit nicht ohne weiteres als protektiver Faktor zu werten, als seine Frau in der Vergangenheit die islamistische Überzeugung des Verurteilten geteilt hatte und mit ihm zu seiner Unterstützung in das afghanischpakistanische Grenzgebiet ausgewandert war.
13
Auch eine Stellungnahme der Organisation "V. ", mit deren Mitarbeitern der Verurteilte zunächst im wöchentlichen Turnus, nunmehr im zweiwöchigen Turnus Einzelgespräche zur Aufarbeitung seiner Biographie und zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft führt, könnte unter den gegebenen Umständen keine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Becker Spaniol Berg
7
b) Hinzu kommt, dass die berufliche Perspektive des Verurteilten trotz des anlässlich der persönlichen Anhörung übergebenen, nicht adressierten und zwei Tage zuvor datierenden Schreibens des I. unklar ist. Dieses Schreiben ist pauschal gehalten und enthält nach verständiger Würdigung keine verbindliche Zusage für einen in den Grundzügen bestimmten Arbeitsvertrag. Die Ernstlichkeit der Mitteilung lässt sich nicht beurteilen, geschweige denn die voraussichtliche Dauer einer etwaigen Beschäftigung als "Facharbeiter für die Be- und Entladung von Containern". Zweifel am Vorliegen von zugunsten des Inhaftierten wirkenden Tatsachen gehen indes zu seinen Lasten (s. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - StB 50/18, Rn. 8 [unveröffentlicht]; MüKoStGB /Groß, 3. Aufl., § 57 Rn. 55).

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.