Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2020 - LwZB 1/19
BUNDESGERICHTSHOF
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 8. Mai2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 9.222 €.
Gründe:
I.
- 1
- Das Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - ist den Klägern am 6. November 2018 zugestellt worden. In der Rechtsmittelbelehrung wird das Landgericht München I als zuständiges Berufungsgericht bezeichnet. Mit einem am 20. November 2018 bei dem Landgericht München I eingegangenen Schriftsatz haben die Kläger Berufung eingelegt. Am 21. November 2018 hat die Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht die Akten angefordert. Dem Vorsitzenden der Berufungskammer ist die Sache erstmalig am 8. Januar 2019 zur Entscheidung über den Antrag der Kläger auf Verlängerung der Berufungsbegrün- dungsfrist vorgelegt worden, dem er stattgab. Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 - die Berufungsbegründung war am 6. Februar 2019 eingegangen - hat der Vorsitzende auf die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München hingewiesen. Dort sind die Akten am 28. Februar 2019 eingegangen. Nach einem Hinweis darauf, dass die Berufung verspätet eingegangen sei, haben die Kläger wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und erneut Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
II.
- 2
- Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 6. Dezember 2018 abgelaufenen Berufungsfrist bei dem gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 LwVG zuständigen Oberlandesgericht München eingegangen sei. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger , das ihnen nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen sei, werde durch die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung nicht ausgeschlossen. Diese habe nämlich nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermocht, da sich das zuständige Gericht auf der gesetzlichen Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 LwVG zweifelsfrei ermitteln lasse. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden und der Versäumung der Berufungsfrist werde nicht durch einen Fehler des Landgerichts unterbrochen. Die übliche Praxis der Landgerichte, Berufungen zunächst lediglich durch die Geschäftsstelle erfassen zu lassen und erst nach Eingang der Berufungsbegründung oder der Akten einer richterlichen Zuständigkeitsprüfung zu unterziehen, sei von Verfassungs wegen nicht zu be- anstanden. Der an das Landgericht gerichtete Berufungsschriftsatz habe keinen Hinweis enthalten, dass es sich um eine Landwirtschaftssache handele. Dies habe sich lediglich aus dem anliegenden Urteil ergeben. Für die Geschäftsstelle habe deshalb zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung kein Anlass bestanden, die Berufung unverzüglich dem Richter zur Prüfung der Zuständigkeit vorzulegen. Die Prüfung der Zuständigkeit durch den Vorsitzenden der Berufungskammer sei erst nach Eingang der Berufungsbegründung erfolgt. Selbst wenn er diese Prüfung bereits bei Eingang des Fristverlängerungsantrags vorgenommen und die Akten noch am gleichen Tag dem zuständigen Oberlandesgericht vorgelegt hätte, hätte dies nicht zum Erfolg geführt, da die Berufungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als einem Monat abgelaufen gewesen sei.
III.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist.
- 4
- 1. Das Rechtsmittel ist zwar gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Es fehlt aber an den weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht den Klägern den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung nicht unzumutbar erschwert und deren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284) nicht verletzt. Die Versagung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs, die weder fortzubilden noch zu ergänzen ist.
- 5
- 2. Dass die Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts fehlerhaft war, weil sie entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 LwVG das Landgericht und nicht das Oberlandesgericht als zuständiges Berufungsgericht aufgeführt hat, steht einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung nicht entgegen. Die Vermutung des § 233 Satz 2 ZPO kommt nämlich nach der Rechtsprechung des Senats, auf die auch das Berufungsgericht verweist, nicht zum Tragen , wenn die Rechtsmittelbelehrung - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte. So liegt es bei einer Rechtsmittelbelehrung, die - wie hier - die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 LwVG nicht berücksichtigt (vgl. näher Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - LwZB 1/17, NJW 2018, 165 Rn. 7 f.). Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Rechtsbeschwerde fest.
- 6
- 3. Die Zulassung ist nicht deshalb veranlasst, weil das Berufungsgericht die Kausalität zwischen dem Verschulden und der Fristversäumung bejaht. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Kläger habe sich wegen einer nachfolgenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch das Gericht nicht mehr ausgewirkt, ist unzutreffend.
- 7
- a) Anders als in Fällen, in denen fristgebundene Rechtsmittelschriftsätze irrtümlich bei dem im vorangegangen Rechtszug mit der Sache bereits befassten Gericht eingereicht werden, besteht keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen Rechtsmittelgerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittel- führers zu verhindern (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, ZMR 2010, 774 Rn. 7 mwN; Beschluss vom 11. Dezember 2015 - V ZB 103/14, NZM 2016, 446 Rn. 10). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Unzuständig- keit des angerufenen Gerichts „ohne Weiteres“ bzw. „leicht und einwandfrei“ zu erkennen ist und die nicht rechtzeitige Aufdeckung der nicht gegebenen Zuständigkeit auf einem offenkundig nachlässigen Fehlverhalten des angerufenen Gerichts beruht. In diesen Fällen stellt es für die Funktionsfähigkeit des angerufenen Gerichts keine nennenswerte Belastung dar, einen fehlgeleiteten Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsganges an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Geschieht dies nicht, geht die nachfolgende Fristversäumnis nicht zu Lasten des Rechtsuchenden; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wirkt sich dann nicht mehr aus (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1579; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, ZMR 2010, 774 Rn. 8; Beschluss vom 11. Dezember 2015 - V ZB 103/14, NZM 2016, 446 Rn. 10). Solange die Akte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang dem Richter nicht vorgelegen hat, kommt es für die leichte Erkennbarkeit der Unzuständigkeit auf den Wissenstand des zuständigen Geschäftsstellenbeamten an (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - IV ZB 17/10, NJW 2012, 78 Rn. 15; Beschluss vom 11. Dezember 2015 - V ZB 103/14, NZM 2016, 446 Rn. 10).
- 8
- b) Auf eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht können sich die Kläger indes nicht stützen.
- 9
- aa) Dass die Berufungsfrist bei Eingang der Berufungsschrift bei dem Landgericht noch mehr als zwei Wochen offen war, bedeutet entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht, dass die Kläger auf eine Weiterleitung an das Oberlandesgericht noch innerhalb der Berufungsfrist vertrauen durften. Der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 2015 (V ZR 81/15, juris Rn. 7) geht fehl, weil dort - anders als hier - das Rechtsmittel bei dem im vorangegangenen Rechtszug mit der Sache bereits befassten Gericht eingereicht worden war. Auch war es für den Geschäftsstellenbeamten, dem die Berufungsschrift nach deren Eingang vorgelegt worden war, nicht leicht und einwandfrei zu erkennen, dass zuständiges Berufungsgericht nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht war. Hierbei ist zu berücksichtigten , dass die Prüfung der Zuständigkeit des Berufungsgerichts gemäß § 522 Abs. 1 ZPO Aufgabe des Gerichts in Gestalt der Richter ist, nicht die der Geschäftsstellenbeamten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, 3777). Dass in der Berufungsschrift anstelle eines „C“-Aktenzeichens ein „XV“-Aktenzeichen aufgeführt war, machte die Unzu- ständigkeit des Landgerichts für den Geschäftsstellenbeamten nicht offenkundig. Aus der von der Rechtsbeschwerde zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, NJW 2011, 3240 Rn. 25) ergibt sich nichts Anderes.
- 10
- bb) Ein Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens folgt auch nicht daraus, dass die Berufungsschrift dem Vorsitzenden nicht sofort bzw. am nächsten Arbeitstag zur Prüfung der Zuständigkeit des Landgerichts vorgelegt worden ist. Die aus diesem Gebot in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1579) führt nicht zu einer generellen Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang der Rechtsmittelschrift (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - LwZB 1/17, NJW 2018, 165 Rn. 11 mwN). Die Praxis, eingehende Berufungen zunächst lediglich durch die Geschäftsstelle erfassen zu lassen und erst nach Eingang der Berufungsbegründung oder des Eingangs der Akten einer rechtlichen Zuständigkeitsprüfung zu unterziehen, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1579 f.). Sie entspricht einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - IV ZB 17/10, NJW 2012, 78 Rn. 11). Da die Rechtslage insoweit geklärt ist, besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kein Anlass, das Recht fortzubilden.
- 11
- cc) Ob der Vorsitzende der Berufungskammer des Landgerichts dessen Unzuständigkeit leicht erkennen konnte, als ihm die Sache erstmalig wegen des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 8. Januar 2019 vorgelegt wurde, bedarf keiner Entscheidung. Denn zu diesem Zeitpunkt war die am 6. Dezember 2018 endende Berufungsfrist (§ 517 ZPO) bereits abgelaufen. Weder ein Hinweis an die Kläger noch die Weiterleitung der Berufungsschrift an das Oberlandesgericht hätte an der Fristversäumnis etwas ändern können.
IV.
- 12
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über den Beschwerdewert folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 02.11.2018 - 492 XV 1/18 -
OLG München, Entscheidung vom 28.03.2019 - U 976/19 Lw -
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
