Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2018 - KZR 47/15

09.10.2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2018 - KZR 47/15

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KZR 47/15
vom
9. Oktober 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:091018BKZR47.15.0

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Bacher, Sunder und Dr. Deichfuß am 9. Oktober 2018
beschlossen:
Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und für das Revisionsverfahren wird auf 5 Millionen Euro festgesetzt.

Gründe:


1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht das bei Unterlassungsklagen für die Streitwertbemessung maßgebliche Interesse des Klägers bei einem Verband im Allgemeinen dem Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers an der begehrten Unterlassung (BGH, Beschluss vom 5. März 1998 - I ZR 185/95, WRP 1998, 741, 742 - Verbandsinteresse). Nachdem das Berufungsgericht bei der Heraufsetzung der Sicherheitsleistung zugrunde gelegt hat, dass schon das Verbot, die Beträge, die mit dem Bundesverband Computerhersteller e.V. vereinbart wurden, um 20 % zu übersteigen, eine Erhöhung der Sicherheitsleistung auf 7 Millionen Euro rechtfertige, ist der Streitwert auf 5 Millionen Euro festzusetzen.
2
Eine höhere Wertfestsetzung für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht veranlasst, weil die Gegenstände der Klageanträge zu 2 bis 4 wirtschaftlich mit denen des Klageantrags zu 1 identisch sind.
Meier-Beck Raum Bacher
Sunder Deichfuß
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 02.07.2014 - 37 O 23779/13 -
OLG München, Entscheidung vom 10.09.2015 - U 2663/14 Kart -

17.11.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 3/19 vom 17. November 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja UKlaG-Streitwert UKlaG § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 4a; ZPO § 3 Bei einer auf § 1 oder § 4a UKlaG gestützten

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17.11.2020 00:00

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