Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2016 - IX ZR 60/16
19.12.2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2016 - IX ZR 60/16
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 60/16
vom
19. Dezember 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:191216BIXZR60.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp, und die Richterin Möhring
am 19. Dezember 2016
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2016 dahin abgeändert , dass der Streitwert auf 566.581,47 € festgesetzt wird.
Gründe:
- 1
- Bei dem von dem Kläger verlangten Zinsbetrag in Höhe von 464.323,09 € handelt es sich nicht um eine Nebenforderung, die gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO für den Streitwert unbeachtlich wäre.
- 2
- 1. Ob ein miteingeklagter Anspruch Nebenforderung ist, kann nur aus seinem Verhältnis zu dem als Hauptforderung in Betracht kommenden Anspruch heraus beurteilt werden. Zur Hauptforderung muss die Nebenforderung in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, sie muss von ihr sachlich rechtlich abhängen. Sind die Forderungen dagegen nach materiellem Recht - auch im Hinblick auf ihre Entstehung - gleichrangig, so ist keine von ihnen Nebenforderung. Dabei kommt es auf dasjenige materielle Recht an, das für den jeweiligen Streitgegenstand maßgeblich ist (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - VI ZB 39/06, VersR 2007, 1288 Rn. 9).
- 3
- 2. Nach diesen Maßstäben kann der hier verfolgte Zinsanspruch nicht als Nebenforderung eingestuft werden. Der Kläger macht einen Schaden geltend, der sich aus dem Verlust der in der notariellen Urkunde vom 25. Oktober 1983 verbrieften Forderung über 200.000 DM/102.258,38 € nebst 15 v.H. Zinsen seit dem 1. Oktober 1982 zusammensetzt. Bei dieser Sachlage stehen die Hauptforderung und die Zinsforderung selbständig ohne Abhängigkeitsverhältnis nebeneinander. Zinsforderungen sind ausnahmsweise keine Nebenforderungen, wenn sie Teil eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind. Das ist anzunehmen, wenn - wie hier - ein Schaden eingeklagt wird, der entgangene Zinsen mitumfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2009 - IX ZR 188/08, Rn. 2; vom 30. Januar 2013 - IX ZR 204/09, Rn. 1).
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 22.01.2015 - 25 O 270/13 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.02.2016 - 28 U 41/15 -
28.05.2020 10:24
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Wertfestsetzung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25.02.2019 abgeändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 33.883,69 € festgesetzt...
20.05.2020 21:55
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28.05.2020 01:48
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14.12.2017, Az. 12 O 9304/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich
4
28.05.2020 10:24
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Wertfestsetzung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25.02.2019 abgeändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 33.883,69 € festgesetzt...
28.05.2020 01:48
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14.12.2017, Az. 12 O 9304/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich
27.05.2020 16:20
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 20.06.2017, Az. 81 O 629/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und
20.05.2020 21:55
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