Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2020 - IX ZR 38/20

09.07.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2020 - IX ZR 38/20
Landgericht Darmstadt, 2 O 1/18, 28.09.2018
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 24 U 30/19, 01.11.2019

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 38/20
vom
9. Juli 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:090720BIXZR38.20.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den VorsitzendenRichter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz
am 9. Juli 2020
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. November 2019, berichtigt durch Beschluss vom 8. November 2019, wird abgelehnt.

Gründe:


I.


1
Durch landgerichtliches Urteil vom 28. September 2018 ist die Beklagte zur Zahlung von 96.337,05 € nebst Zinsen verurteilt worden. Ihre Berufung ge- gen dieses Urteil ist durch Beschluss vom 1. November 2019, berichtigt durch Beschluss vom 8. November 2019, zurückgewiesen worden. Die Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Am letzten Tag der bis zum 18. Mai 2020 verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat sie Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt.

II.


2
Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3
1. Einer Prozesspartei, die vor Ablauf der Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung zu bewilligen (§ 233 ZPO), wenn sie nicht mit der Ablehnung ihres Antrags mangels hinreichend nachgewiesener Bedürftigkeit zu rechnen brauchte. Das ist dann der Fall, wenn die Partei sich bei objektiver Betrachtung für bedürftig halten und davon ausgehen durfte, die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargelegt zu haben. Dazu muss sie innerhalb der Frist eine vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des Formulars gemäß § 117 Abs. 4 ZPO sowie die erforderlichen Belege eingereicht haben (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - III ZB 104/18, juris Rn. 6 mwN; vom 18. März 2020 - IX ZA 4/20, juris Rn. 2; vom 21. April 2020 - II ZB 27/19, juris Rn. 4; vom 29. April 2020 - IV ZB 30/19, juris Rn. 3).
4
2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beklagte hat am Tag des Ablaufs der Begründungsfrist eine ausgefüllte und unterschriebene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Die da- rin enthaltenen Auskünfte sind jedoch weder vollständig noch plausibel.
Grupp Lohmann Möhring
Röhl Schultz
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 28.09.2018 - 2 O 1/18 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 01.11.2019 - 24 U 30/19 -


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

4

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

6
b) Eine Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, ist grundsätzlich bis zur Entscheidung über diesen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Antrags wegen mangelnder Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr., zB Senat, Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2 f und vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 13 jew. mwN). Eine Partei kann insoweit auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen, wenn sie bei objektiver Betrachtung sich für bedürftig halten und davon ausgehen darf, die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargelegt zu haben. Hierfür ist erforderlich, dass dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist eine vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Vordruck nach § 117 Abs. 4 ZPO) nebst den insoweit notwendigen Unterlagen (Belegen) beigefügt wird (vgl. Senat bzw. BGH jew. aaO; siehe auch BGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523).
2
Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen. Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden ver- hindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten (BGH, Beschluss vom 28. März 2019 - IX ZA 8/18, ZIP 2019, 1486 Rn. 4).
4
Die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Amtsgerichts war zu verwerfen, weil sie entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht begründet worden ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist für die Begründung der Berufung gehindert (§ 233 Satz 1 ZPO). Einer Partei, die vor Ablauf der Begründungsfrist für ein Rechtsmittel Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen nicht hinreichend nachgewiesener Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschluss vom 13. April 2018 - V ZA 4/18, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - VI ZA 20/18, juris Rn. 5) und die versäumte Rechtsmittelbegründung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachholt (§ 236 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - IX ZA 29/17, juris Rn. 3).
3
Seine Rechtsbeschwerde ist wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer Partei Wiedereinsetzung in eine wegen wirtschaftlichen Unvermögens versäumte Frist gewährt werden. Dies setzt aber voraus, dass sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Die Partei muss hierzu - worauf der Beklagte hingewiesen worden war - innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur den Prozesskostenhilfeantrag stellen, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringen (Senatsbeschluss vom 4. Januar 2017 - IV ZB 24/16, juris Rn. 3 m.w.N.). Daran fehlt es hier.