Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2020 - IX ZR 38/20
BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den VorsitzendenRichter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz
am 9. Juli 2020
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Durch landgerichtliches Urteil vom 28. September 2018 ist die Beklagte zur Zahlung von 96.337,05 € nebst Zinsen verurteilt worden. Ihre Berufung ge- gen dieses Urteil ist durch Beschluss vom 1. November 2019, berichtigt durch Beschluss vom 8. November 2019, zurückgewiesen worden. Die Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt. Am letzten Tag der bis zum 18. Mai 2020 verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat sie Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt.
II.
- 2
- Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 3
- 1. Einer Prozesspartei, die vor Ablauf der Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung zu bewilligen (§ 233 ZPO), wenn sie nicht mit der Ablehnung ihres Antrags mangels hinreichend nachgewiesener Bedürftigkeit zu rechnen brauchte. Das ist dann der Fall, wenn die Partei sich bei objektiver Betrachtung für bedürftig halten und davon ausgehen durfte, die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargelegt zu haben. Dazu muss sie innerhalb der Frist eine vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des Formulars gemäß § 117 Abs. 4 ZPO sowie die erforderlichen Belege eingereicht haben (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - III ZB 104/18, juris Rn. 6 mwN; vom 18. März 2020 - IX ZA 4/20, juris Rn. 2; vom 21. April 2020 - II ZB 27/19, juris Rn. 4; vom 29. April 2020 - IV ZB 30/19, juris Rn. 3).
- 4
- 2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beklagte hat am Tag des Ablaufs der Begründungsfrist eine ausgefüllte und unterschriebene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Die da- rin enthaltenen Auskünfte sind jedoch weder vollständig noch plausibel.
Röhl Schultz
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 28.09.2018 - 2 O 1/18 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 01.11.2019 - 24 U 30/19 -
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
