Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2020 - IX ZR 260/19

24.09.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2020 - IX ZR 260/19
Landgericht Zweibrücken, 1 O 214/16, 25.04.2017
Landgericht Zweibrücken, 8 U 48/17, 16.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 260/19
vom
24. September 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:240920BIXZR260.19.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Schultz
am 24. September 2020
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. September 2019 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 343.032,14 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
2
Die vom Kläger geltend gemachte Divergenz zwischen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 ff) und des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 23. September 2009 - VII R 43/08, BFHE 226, 391 ff) ist für die im Streitfall allein geltend gemachte Anfechtung nach § 134 InsO nicht entscheidungserheblich. Die Grundsätze über die Schenkungsanfechtung im Drei-Personen-Verhältnis gelten nach der - vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten und vom Bundesfinanzhof nicht in Frage gestellten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, wenn den Leistenden gegenüber dem Zahlungsempfänger eine eigene Verbindlichkeit trifft (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 aaO Rn. 35; vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 123/13, ZIP 2015, 2484 Rn. 9 ff mwN; vom 19. Juli 2018 - IX ZR 307/16, ZIP 2018, 1601 Rn. 28).
3
In den Fällen einer umsatzsteuerlichen Organschaft können Zahlungen der Organgesellschaft, mit denen diese Umsatzsteuerschulden befriedigt, daher nicht als unentgeltliche Leistung angefochten werden, wenn die leistende Organgesellschaft eine eigene Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt trifft. Als eine solche eigene Verbindlichkeit des Leistenden kommt bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft der gegen die Organgesellschaft gerichtete Haftungsanspruch nach § 73 AO in Betracht. Der Haftungsanspruch nach § 73 AO entsteht materiell -rechtlich bereits mit der Entstehung der Steuerschuld des Organträgers und hängt nicht von einer Feststellung und dem Erlass eines Haftungsbescheids gegen die Organgesellschaft ab (BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 aaO Rn. 17; BFHE 181, 392 juris Rn. 28; BFHE 217, 216 Rn. 15; Boeker inHübschmann/ Hepp/Spitaler, AO, FGO, 2016, § 73 AO Rn. 8c; Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl., § 73 Rn. 12). Um die Leistung des Schuldners im Fall einer Schenkungsanfechtung als entgeltlich einzuordnen, ist es daher nicht erforderlich, dass bereits ein Haftungsbescheid nach § 191 AO ergangen ist. Vielmehr genügt es, wenn die Zahlung der Organgesellschaft dazu führt, dass diese von dem aus § 73 AO folgenden Haftungsanspruch frei wird (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 123/13, ZIP 2015, 2484 Rn. 9 f). Dies ist auch der Fall, wenn das Finanzamt - wie im Streitfall - die Umsatzsteuerschuld im Wege der Lastschrift von der Organgesellschaft einzieht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 2, 37). Soweit der Bundesfinanzhof eine Schenkungsanfechtung verneint hat, beruht dies tragend darauf, dass im Fall des Bundesfinanzhofs die Organträgerin solvent gewesen ist (vgl. BFHE 226, 391 Rn. 18). Damit war die Frage, ob die Organgesellschaft auch eine eigene Verbindlichkeit tilgte, für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs über die Schenkungsanfechtung nicht erheblich.
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Grupp Lohmann Schoppmeyer
Röhl Schultz
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, Entscheidung vom 25.04.2017 - 1 O 214/16 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 16.09.2019 - 8 U 48/17 -

28.01.2021 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 64/20 Verkündet am: 28. Januar 2021 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 140 A


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

3

19.07.2018 00:00

Berichtigt durch Beschluss vom 11.09.2018 Kirchgeßner, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 307/16 Verkündet am: 19. Juli 2018 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der.
, , , ,
29.10.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 123/13 Verkündet am: 29. Oktober 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Abs. 1
, , , ,
28.01.2021 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 64/20 Verkündet am: 28. Januar 2021 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 140 A

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

9
b) Die Leistungen der Schuldnerin waren aber auch dann entgeltlich, wenn sie nicht auf ihre Haftungsverbindlichkeit, sondern auf die Verbindlichkeiten der KG zahlte. Es handelte sich dann um Leistungen in einem DreiPersonen -Verhältnis. Ein die Leistungen der Schuldnerin ausgleichendes Vermögensopfer der Beklagten kann in diesem Fall zwar nicht im Erlöschen ihrer Forderungen gegen die KG gesehen werden, denn diese waren wegen der Zahlungsunfähigkeit der KG wertlos. Mit der Erfüllung der Forderungen der Beklagten gegen die KG erlosch aber auch die darauf bezogene, akzessorische Haftungsverbindlichkeit der Schuldnerin. Im Freiwerden von dieser Schuld liegt der Ausgleich im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Schuldnerin, der die Anwendung von § 134 InsO ausschließt (BGH, Urteil vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 35; Schmidt/Ganter/Weinland, aaO Rn. 54; HK-InsO/Thole, 7. Aufl., § 134 Rn. 9).
28
Diese Grundsätze gelten lediglich in Fällen einer freiwilligen Drittleistung, hingegen nicht auch, wenn den Leistenden gegenüber dem Zahlungsempfänger eine eigene Verbindlichkeit trifft (BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 35). Für die Abgrenzung, ob die Grundsätze über das Zwei-Personen-Verhältnis anwendbar sind, kommt es darauf an, ob zwischen Insolvenzschuldner und Empfänger eine schuldrechtliche Leistungsbeziehung besteht oder nicht. Entscheidend ist, ob der Empfänger einen eigenen Anspruch gegen den leistenden Insolvenzschuldner hat. Der Schuldner erfüllt sodann mit der Zuwendung eine eigene, ihn selbst gegenüber dem Empfänger treffende Leistungspflicht.

Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.

Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.

9
b) Die Leistungen der Schuldnerin waren aber auch dann entgeltlich, wenn sie nicht auf ihre Haftungsverbindlichkeit, sondern auf die Verbindlichkeiten der KG zahlte. Es handelte sich dann um Leistungen in einem DreiPersonen -Verhältnis. Ein die Leistungen der Schuldnerin ausgleichendes Vermögensopfer der Beklagten kann in diesem Fall zwar nicht im Erlöschen ihrer Forderungen gegen die KG gesehen werden, denn diese waren wegen der Zahlungsunfähigkeit der KG wertlos. Mit der Erfüllung der Forderungen der Beklagten gegen die KG erlosch aber auch die darauf bezogene, akzessorische Haftungsverbindlichkeit der Schuldnerin. Im Freiwerden von dieser Schuld liegt der Ausgleich im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Schuldnerin, der die Anwendung von § 134 InsO ausschließt (BGH, Urteil vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 35; Schmidt/Ganter/Weinland, aaO Rn. 54; HK-InsO/Thole, 7. Aufl., § 134 Rn. 9).