Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2020 - IX ZR 233/15

28.05.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2020 - IX ZR 233/15
Landgericht Frankfurt am Main, 4 O 294/01, 19.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 233/15
vom
28. Mai 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:280520BIXZR233.15.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz
am 28. Mai 2020
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Werts des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde in dem Beschluss des Senats vom 7. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
Die als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe des Klägers vom 7. April 2020 ist unzulässig.
2
1. Die Gegenvorstellung ist gesetzlich nicht geregelt; sie stellt eine Anregung an das Gericht dar, eine für die Partei unanfechtbare Entscheidung zu ändern. Deshalb kommt sie nur dann in Betracht, wenn das Gericht zu einer Änderung seiner Entscheidung befugt ist und diese auch von Amts wegen vornehmen durfte. Hingegen ist eine Gegenvorstellung unzulässig, sofern das Gericht nach den Bestimmungen der jeweiligen Verfahrensordnung nicht befugt ist, seine getroffene Entscheidung zu ändern (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 13).
3
Die Abänderung einer Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren, die nach § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist, kann von Amts wegen nur in den durch § 63 Abs. 3 GKG gesetzten Grenzen erfolgen. Insbesondere darf eine Abänderung nur innerhalb von sechs Monaten vorgenommen werden, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat (§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). Binnen dieser Ausschlussfrist (vgl. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl., § 63 GKG Rn. 11) muss deshalb die Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung erhoben werden (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 113/11, BeckRS 2011, 20156 Rn. 3; vom 22. November 2016 - XI ZR 305/14, BeckRS 2016, 21190 Rn. 1; vom 23. Juli 2019 - I ZB 1/16, BeckRS 2019, 17940 Rn. 5).
4
2. Im Streitfall hat der Senat mit Beschluss vom 7. September 2017 die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen und den Wert des Verfahrens festgesetzt. Die Gegenvorstellung des Klägers ist erst am 7. April 2020 eingegangen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist gesetzlich nicht vorgesehen (Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, aaO). Im Übrigen hat der Kläger einen Wiedereinsetzungsgrund weder dargelegt noch ist ein solcher sonst ersichtlich (vgl. §§ 233, 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Auch die § 234 ZPO zu entnehmenden Fristen sind ersichtlich nicht gewahrt.
Grupp Lohmann Möhring
Röhl Schultz

Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.01.2009 - 2-4 O 294/01 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.11.2015 - 9 U 16/09 -


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

3

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(1) Eine Gegenvorstellung ist gesetzlich nicht geregelt; sie stellt eine Anregung an das Gericht dar, eine für die Partei unanfechtbare Entscheidung zu ändern. Deshalb kommt sie nur dann in Betracht, wenn das Gericht zu einer Änderung seiner Entscheidung befugt ist und diese auch von Amts wegen vornehmen durfte (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 6/18, WM 2018, 1900 Rn. 9 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 525/14, FamRZ 2015, 1698 Rn. 12). Hingegen ist eine Gegenvorstellung unzulässig, sofern das Gericht nach den Bestimmungen der jeweiligen Prozessordnung nicht befugt ist, seine getroffene Entscheidung zu ändern. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Gericht gemäß § 318 ZPO an die von ihm getroffenen Entscheidungen gebunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018, aaO Rn. 9 f). Unanfechtbare Entscheidungen können nicht über den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZA 41/06, juris Rn. 1; vom 2. September 2008 - IX ZA 21/08, juris Rn. 2). Diese Grundsätze gelten gemäß § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

1
Auf die Gegenvorstellung der Klägerin, die innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 2014 - XI ZR 376/12, juris Rn. 2 und vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, ZfSch 2014, 467 Rn. 1, jeweils mwN), ist die Festsetzung des Gegenstandswertes antragsgemäß abzuändern.
5
2. Die Gegenvorstellung ist auch im Übrigen zulässig. Die für ihre Einlegung entsprechend geltende sechsmonatige Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist gewahrt. Die Frist beginnt mit der formellen Rechtskraft (§ 705 ZPO) der Hauptsacheentscheidung (Dörndörfer in Binz/Dörndörfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl., § 63 GKG Rn. 11) und beginnt nicht, wenn das Verfahren durch das Rechtsmittelgericht zurückverwiesen wird (Dörndörfer in Binz/Dörndörfer/ Zimmermann aaO § 63 GKG Rn. 11a). Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache ist erst mit dem Senatsbeschluss vom 31. Januar 2019 (BGH, WM 2019, 875) eingetreten, so dass die Frist frühestens mit Ablauf des 31. Juli 2019 endet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.