Bundesgerichtshof Beschluss, 03. März 2016 - IX ZB 65/14
BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
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- Der Antragsteller ist Vater der am 3. Juni 1999 geborenen Zwillinge und . Das Amtsgericht - Familiengericht - Paderborn verurteilte ihn mit Urteil vom 17. Juli 2002, ab dem 1. April 2002 Kindesunterhalt in Höhe des Regelbetrages der Regelbetragsverordnung zu zahlen. Der Antragsgegner ist der Kreis Paderborn. Da der Antragsteller diesen Unterhalt überwiegend nicht zahlte, leistete die Unterhaltsvorschusskasse des Antragsgegners zur Sicherung des Lebensunterhalts der Kinder und im Zeitraum vom 1. April 2002 bis 31. März 2003 und vom 1. Februar 2006 bis einschließlich 30. November 2009 insgesamt 16.848 € an Unterhaltsvorschüssen. Der Antragsteller erstattete der Unterhaltsvorschusskasse insgesamt 851,20 €; diese verrechnete die Unterhaltsvorschusskasse mit der Hauptforderung. Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 trat das Land Nordrhein-Westfalen die im Rechtsstreit geltend gemachten Forderungen aus unerlaubter Handlung an den Antragsgegner ab.
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- Mit Beschluss vom 22. Februar 2012 eröffnete das Amtsgericht Paderborn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers. Der Antragsgegner meldete am 13. April 2012 eine Hauptforderung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 15.996,80 € nebst 385,60 € an Zinsen und 8 € an Kosten zur Tabelle an. Zugleich führte er aus, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung handele, weil der Antragsteller zur Zahlung von Unterhalt verurteilt worden sei und ihm ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB zustehe. Die Forderung wurde in voller Höhe zur Tabelle festgestellt; der Antragsteller widersprach der Einordnung der Forderung als Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.
- 3
- Der Antragsteller hat negative Feststellungsklage erhoben. Der Antragsgegner hat widerklagend beantragt festzustellen, dass die von ihm zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO aF beruhe. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht - Familiengericht - hat dieses den negativen Feststellungsantrag des Antragstellers als unzulässig abgewiesen und dem Feststellungsantrag des Antragsgegners stattgegeben. Auf die nur gegen die Verurteilung gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht den Feststellungsantrag des Antragsgegners zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erstrebt.
II.
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- Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
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- 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in ZInsO 2014, 1337 ff veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Antragsgegner habe die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB nicht schlüssig vorgetragen. Es genüge nicht, auf die Titulierung des Unterhaltsanspruchs zu verweisen. Vielmehr müsse der Gläubiger sämtliche Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs der Kinder darlegen und beweisen. Hierzu gehörten der Bedarf der Kinder, ihre Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit des Schuldners. Weiter müsse der Gläubiger vortragen, dass der Schuldner keine ausreichenden Bemühungen zur Sicherstellung des Unterhalts vorgenommen habe und welches Einkommen erzielbar gewesen sei. Daran fehle es.
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- Der Gläubiger könne sich in dieser Hinsicht nicht auf eine sekundäre Darlegungslast des Schuldners berufen. Sie käme allenfalls in Betracht, wenn der Gläubiger seiner primären Darlegungslast zu sämtlichen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs nachgekommen sei. Zudem seien dem Schuldner nähere Angaben nicht zumutbar, weil es sich um lange zurückliegende Sachverhalte handele. Beweiserleichterungen und Vermutungen aus § 1603 Abs. 2, § 1612a BGB kämen dem Gläubiger für den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB nicht zugute.
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- 2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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- a) Es ist durch Beschluss zu entscheiden. Der Feststellungsantrag, dem Antragsgegner stehe eine Forderung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB zu, ist - wie der Senat mit Beschluss vom 3. März 2016 (IX ZB 33/14, zVb in BGHZ) entschieden und näher begründet hat - eine Familienstreitsache.
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- b) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, dass der Gläubiger eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen dieses Anspruchs darlegen und beweisen muss. Es entspricht feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass derjenige, der sich auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes stützt, grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen hat, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - VI ZR 367/09, ZIP 2011, 1821 Rn. 13; vom 18. Dezember 2012 - II ZR 220/10, WM 2013, 329 Rn. 14).
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- Der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht muss daher beweisen, dass in bestimmten Zeiträumen eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestand, sich der Schuldner dieser Unterhaltspflicht entzog und dadurch der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet war oder ohne die Hilfe anderer gefährdet gewesen wäre. Ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, richtet sich nach den materiell-rechtlichen Unterhaltsregelungen; beruft sich der Gläubiger - wie im Streitfall - auf die Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern, muss er beweisen, dass ein Unterhaltsbedarf bestand, die minderjährigen Kinder unterhaltsbedürftig und der Unterhaltsschuldner leistungsfähig war. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ist als gesetzliche Voraussetzung der Unterhaltspflicht ebenfalls Tatbestandsmerkmal des § 170 StGB (im Ergebnis übereinstimmend Fischer, StGB, 63. Aufl., § 170 Rn. 8 mwN; Schönke/Schröder/Lenckner/Bosch, StGB, 29. Aufl., § 170 Rn. 19 mwN), mithin vom Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB zu beweisen. Da das Schutzgesetz ein vorsätzliches Handeln verlangt und nach § 302 Nr. 1 InsO aF (Art. 103h EGInsO) nur eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, ist der Gläubiger schließlich für den bedingen Vorsatz des Unterhaltsschuldners beweispflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, BGHZ 187, 337 Rn. 16; vom 18. Dezember 2012, aaO).
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- c) Weiter zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass allein aufgrund der Titulierung eines Unterhaltsanspruchs nicht zugleich feststeht, dass der Schuldner, der die titulierten Beträge nicht oder nur teilweise zahlt, seine Unterhaltspflicht verletzt und den objektiven Tatbestand des § 170 StGB erfüllt.
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- aa) Aufgrund des Urteils vom 17. Juli 2002 ist der Antragsteller zwar verpflichtet , Unterhalt für seine Kinder zu zahlen. Unstreitig ist, dass er für die im Streitfall betroffenen Zeiträume diesen Unterhalt überwiegend nicht bezahlt hat. Damit allein steht aber nicht fest, dass die Nichtzahlung die Voraussetzungen einer Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 StGB erfüllt. Denn die Nichterfüllung einer ausgeurteilten Unterhaltsschuld und die vorsätzliche Verletzung einer Unterhaltspflicht gemäß § 170 StGB sind nicht identisch. Ebenso wenig wie ein rechtskräftiges Urteil über eine Zahlungspflicht bindend entscheidet , ob ein Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77 Rn. 15 f; vom 28. Juni 2012 - IX ZR 160/11, WM 2012, 1872 Rn. 11), folgt aus einem rechtskräftigen Unterhaltsurteil, dass der den Unterhalt nicht bezahlende Schuldner den Straftatbestand des § 170 StGB erfüllt.
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- bb) Auch aus den Regeln der Rechtskraft ergibt sich nicht, dass die objektiven Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB erfüllt sind. Wie der Senat mit Beschluss vom 3. März 2016 (IX ZB 33/14) näher ausgeführt hat, haben der Anspruch auf (laufenden) Unterhalt und der Schadensersatzanspruch aufgrund einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht einen unterschiedlichen Streitgegenstand. Rechtskraftwirkung zum materiellen Anspruchsgrund tritt ohnehin nicht ein (BGH, Urteil vom 28. Juni 2012, aaO Rn. 12 mwN).
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- Die rechtskräftige Entscheidung über den Unterhaltsanspruch hat auch keine präjudizielle Wirkung für den Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB. Daher steht aufgrund eines Unterhaltsurteils für den Anspruch auf Schadensersatz nicht rechtskräftig fest, dass dem Gläubiger der für den Schadensersatzanspruch erforderliche Anspruch auf Unterhalt zustand. Gemäß § 322 Abs. 1 ZPO sind Urteile der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Dies setzt der Rechtskraft eines Urteils bewusst enge Grenzen; sie beschränkt sich auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils , das heißt die Rechtsfolge, die den Entscheidungssatz bildet, erstreckt sich aber nicht auf einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut (BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 269/00, NJW 2003, 3058, 3059 unter II.1.a. mwN; vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77 Rn. 9 mwN). Entscheidend für die Bindungswirkung ist daher der Streitgegenstand des früheren Rechts- streits, der durch den dortigen prozessualen Anspruch und den ihm zugrunde liegenden Sachverhalt bestimmt wird (BGH aaO mwN).
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- Nach diesen Grundsätzen erfasst ein zeitlich nicht eingeschränktes Unterhaltsurteil zwar auch erst künftig zu entrichtenden Unterhalt (BGH, Urteil vom 28. Januar 1987 - IVb ZR 12/86, NJW-RR 1987, 642 unter 1.a.). Jedoch ist Streitgegenstand nur das Begehren auf - im Allgemeinen - wiederkehrende Leistungen aus einem Unterhaltsverhältnis (BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14). Nur hierüber wird rechtskräftig entschieden. Die einzelnen Voraussetzungen dieses prozessualen Anspruchs - wie etwa Bedarf und Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners - nehmen hingegen an der Rechtskraft eines Unterhaltsurteils nicht teil. Es sind bloße Vorfragen.
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- Die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nicht auf gemeinsame Vorfragen und etwa bestehende Sinn- und Ausgleichszusammenhänge mit einem anderen Streitgegenstand (BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77 Rn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., Vor § 322 Rn. 28, 34). Deshalb ist allein aufgrund eines zur Zahlung rückständigen oder laufenden Unterhalts verurteilenden Urteils für einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB nicht zugleich rechtskräftig festgestellt, dass in den Zeiten, in denen der Schuldner keine Unterhaltsleistungen erbracht hat, die tatbestandlichen Voraussetzungen des Schutzgesetzes des § 170 StGB erfüllt sind. Dieses setzt nämlich nicht allein eine rechtskräftige Verurteilung zu Unterhaltsleistungen voraus, sondern knüpft daran an, ob der Schuldner materiell-rechtlich zu Recht Unterhalt schuldet und diesen dennoch nicht leistet. Ob die einzelnen materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch erfüllt sind, ist mithin sowohl für den Unterhaltsanspruch als auch für den Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht eine selbständige Vorfrage.
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- cc) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ergeben sich die tatsächlichen Voraussetzungen einer Unterhaltspflicht auch nicht aus einer dem Unterhaltsurteil etwa gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 418 Abs. 1 ZPO zukommenden Beweiskraft. Es kann dahinstehen, inwieweit ein Urteil eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO darstellt. Soweit § 418 Abs. 1 ZPO eine Beweiskraft anordnet, erstreckt sich diese schon nicht auf die Ergebnisse rechtlicher Beurteilung (MünchKomm-ZPO/Schreiber, 4. Aufl., § 418 Rn. 7).
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- d) Das Beschwerdegericht stellt aber zu hohe Anforderungen an die Darlegungslast des Gläubigers. Der Antragsgegner hat im Streitfall sowohl einen Unterhaltsanspruch als auch einen Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung schlüssig dargelegt.
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- aa) Für die materiellen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs gilt in Familienstreitsachen wie im Zivilprozess der Beibringungsgrundsatz; bestreitet der Unterhaltsschuldner die tatsächlichen Voraussetzungen nicht, gelten sie als zugestanden (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 138 Abs. 3 ZPO). Im Streitfall hat sich der Antragsgegner auf das Unterhaltsurteil vom 17. Juli 2002 bezogen und sich damit die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen zu eigen gemacht. Der Antragsteller ist dem nicht entgegen getreten ; er hat sich ausschließlich dagegen gewandt, dass eine vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht vorliege, und pauschal behauptet, er habe sich in den vergangenen Jahren immer darum bemüht, Arbeit zu finden beziehungsweise auch gearbeitet, seine Einnahmen hätten jedoch nicht ausgereicht, um den Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht hat der Antragsteller die Forderung an sich ausdrücklich unstreitig gestellt. Mit seiner Beschwerde hat er sich nur auf Verjährung berufen.
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- Vor diesem Hintergrund durfte das Beschwerdegericht den Vortrag des Antragsgegners nicht als unzureichend behandeln. Das Beschwerdegericht übersieht bereits, dass keiner der Beteiligten Unterhaltsbedarf und Bedürftigkeit der minderjährigen Kinder in Frage gestellt hat, die entsprechenden, sich aus dem Urteil des Familiengerichts vom 17. Juli 2002 ergebenden Tatsachen also unstreitig waren. Der Antragsgegner hat aber auch die Leistungsfähigkeit des Antragstellers schlüssig dargelegt. Für den Zeitraum vom 1. April 2002 bis 31. März 2003 ergibt sich dies aus den Feststellungen des Unterhaltsurteils vom 17. Juli 2002, die sich der Antragsgegner zu eigen gemacht hat; der Antragsteller hat die Feststellungen des Unterhaltsurteils für diesen Zeitraum nicht in Frage gestellt. Schon deshalb kann der entsprechende Vortrag des Antragsgegners zur Leistungsfähigkeit des Antragstellers in diesem Zeitraum nicht als unschlüssig angesehen werden.
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- Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts hat der Antragsgegner ebenfalls für den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis einschließlich 30. November 2009 hinreichend substantiiert zur Leistungsfähigkeit des Antragstellers vorgetragen. Eine Partei genügt nach ständiger Rechtsprechung ihrer Darlegungslast , wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (etwa BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - III ZR 66/12, WM 2013, 68 Rn. 10 mwN). Unstreitig ist der Antragsteller gelernter Maurer und Fliesenleger; ausweislich der von ihm selbst vorgelegten Aufstellung will er von Dezember 2005 bis April 2006 selbständig als Maurer und Fliesenleger tätig gewesen sein. Der Antragsgegner hat behauptet, der Antragsteller habe ab dem Jahr 2006 bei gehöriger Anstrengung 2.000 € bis 3.000 € als Maurer oder Fliesenleger erzielen können. Dies schließt ein, dass der Antragsteller in der Lage war, entweder als Maurer oder als Fliesenleger eine berufliche Tätigkeit auszuüben und hierbei mindestens 2.000 € zu verdienen. Mehr als dies musste der Antragsgegner vor dem Hintergrund des Streitfalles zunächst nicht vortragen. Anders als das Beschwerdegericht meint, muss ein Beteiligter nicht aufzeigen , auf welcher tatsächlichen Basis die Behauptung aufgestellt worden ist. Ist ein Parteivorbringen substantiiert, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, die den Vortrag wahrscheinlich machen, nicht verlangt werden; es ist dann vielmehr Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen oder Sachverständigen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 aaO; Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 195/14, NJW-RR 2015, 829 Rn. 14).
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- bb) Unabhängig davon stellt das Beschwerdegericht auch zu hohe Anforderungen an den eine sekundäre Darlegungslast des Schuldners auslösenden Sachvortrag des Gläubigers. Vielmehr entspricht es feststehender Rechtsprechung , dass den aus der Verletzung eines Schutzgesetzes in Anspruch genommenen Schuldner eine sekundäre Darlegungslast treffen kann (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 220/10, WM 2013, 329 Rn. 14; vom 10. Februar 2015 - VI ZR 343/13, WM 2015, 743 Rn. 11). Dies gilt insbesondere dann, wenn die beweispflichtige Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, der Prozessgegner aber die wesentlichen Umstände kennt und es ihm zumutbar ist, dazu nähere Angaben zu machen (BGH, Urteil vom 11. De- zember 2001 - VI ZR 350/00, ZIP 2002, 524, 526; vom 10. Februar 2015, aaO mwN).
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- Nach diesen Grundsätzen besteht in einem Rechtsstreit über die vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast des Schuldners, wenn bereits ein Titel aufgrund eines streitigen Urteils vorliegt, der den Schuldner für die Zeiträume zu Unterhalt verurteilt, für die der Gläubiger Schadensersatz wegen Verletzung der Unterhaltspflicht verlangt. Zum einen kann sich der Gläubiger unter diesen Umständen - soweit wie im Streitfall Schadensersatz nur hinsichtlich des Mindestunterhalts verlangt wird - hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs und der Unterhaltsbedürftigkeit eines minderjährigen Kindes auf § 1612a BGB berufen. Zwar regelt § 1612a Abs. 1 BGB erst für die Zeit ab 1. Januar 2008 einen gesetzlichen Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes. Für die Zeit bis 31. Dezember 2007 gilt jedoch entsprechendes, wenn - wie im Streitfall - nur ein Unterhaltsanspruch in Höhe des Regelbetrags nach der Regelunterhaltsverordnung behauptet wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00, NJW 2003, 1112, 1114 unter 4 f; Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1612a Rn. 3). Der Mindestbedarf knüpft an das Existenzminimum an; die Vorschriften beruhen auf der - im Regelfall zutreffenden - Vermutung, dass minderjährige Kinder typischerweise weder über Vermögen noch über Einkommen verfügen, mit dem sie ihren Unterhaltsbedarf decken könnten. Solange der Schuldner keine Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, dass ein minderjähriges Kind gemäß § 1602 BGB in Höhe des Mindestunterhalts nicht bedürftig ist, ist der Gläubiger nicht gehalten, weiteres zu Unterhaltsbedarf und -bedürftigkeit des minderjährigen Kindes vorzutragen oder zu beweisen.
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- Zum anderen besteht unter diesen Umständen eine sekundäre Darlegungslast des Schuldners hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit. Der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB kennt regelmäßig keine Tatsachen über die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Ihm stehen keine Auskunftsansprüche für den Schadensersatzanspruch zu. Der Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB besteht nur hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs, die Auskunftspflicht nach § 6 UVG nur für Umstände zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (Grube, UVG, § 6 Rn. 6). Dem Unterhaltsschuldner sind die Tatsachen jedoch bekannt; ihm sind nähere Angaben auch zumutbar, weil ihn materiell-rechtlich bezüglich des Unterhaltsanspruchs eine Auskunftspflicht trifft (§ 1605 BGB, § 6 UVG). Hierfür spricht weiter, dass in Unterhaltssachen § 235 FamFG zusätzlich zu etwa bestehenden materiell-rechtlichen Auskunftsansprüchen eine verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten regelt.
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- 3. Die Sache ist nicht zu Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 FamFG). Nach Zurückverweisung der Sache wird das Beschwerdegericht den Beteiligten Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag und Beweisantritt geben müssen. Hierbei weist der Senat auf folgende Gesichtspunkte hin:
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- a) Das Beschwerdegericht wird zunächst - was bislang übersehen worden ist - zu klären haben, wessen Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle angemeldet worden ist. Eine wirksame Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle ist Voraussetzung dafür, dass der Anspruch nach § 302 Nr. 1 InsO aF von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 - IX ZR 103/13, WM 2014, 270 Rn. 9). Gemäß § 302 Nr. 1 InsO aF werden Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nur dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe des Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte.
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- aa) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts betraf die Forderungsanmeldung eine eigene Forderung des Antragsgegners aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Dann wäre der Feststellungsantrag unbegründet, weil dem Antragsgegner kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB zusteht. Dieser Schadensersatzanspruch steht derjenigen öffentlichen Kasse zu, die die Aufwendungen für die an die Stelle der Unterhaltsleistungen tretenden Sozialleistungen zu tragen hat. Dies ist bei Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz das jeweilige Land; auf dieses gehen nach § 7 Abs. 1 UVG die Unterhaltsansprüche über (Grube, UVG, § 7 Rn. 5, 29). Auch § 8 Abs. 2 UVG zeigt, dass nach außen Inhaber der Ansprüche das jeweilige Land ist.
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- Die Abtretungserklärung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2013 ist unerheblich, weil sie erst nach der Anmeldung erfolgte. Es ist zwar nicht erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung mit der Anmeldung zur Insolvenztabelle schlüssig dargelegt werden (BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 - IX ZR 103/13, WM 2014, 270 Rn. 8). Jedoch muss der Gläubiger den Anspruch anmelden; eine Anmeldung einer fremden Forderung im eigenen Namen eines Dritten sieht die Insolvenzordnung nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 10). Eine solche Forderungsanmeldung entspricht nicht den Anforderungen des § 174 InsO, wonach Insolvenzgläubiger ihre (eigenen) Forderungen anzumelden haben, und ist daher unwirksam. Dieser Mangel kann nur durch eine Neuanmeldung behoben werden (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009, aaO Rn. 17 mwN).
- 29
- bb) Möglich erscheint aber auch, dass der Antragsgegner tatsächlich eine Forderung des Landes Nordrhein-Westfalen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet hat. Zwar bezeichnet die Forderungsanmeldung den Antragsgegner als Gläubiger; entsprechend ist die Forderung auch zur Tabelle festgestellt. Insoweit ist allerdings zu beachten, dass die für das Unterhaltsvorschussgesetz zuständigen Behörden durch Landesrecht bestimmt werden (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 UVG). Dies gilt auch für die Frage, welche Behörde für die Durchsetzung des Rückgriffs zuständig ist. Gemäß § 1 der Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. April 1980 (GV NW 1980, 482) sind zuständige Stellen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 UVG die Kreise und kreisfreien Städte sowie diejenigen kreisangehörigen Gemeinden, bei denen eigene Jugendämter errichtet sind. Der Antragsgegner ist als Kreis zuständige Behörde.
- 30
- Das Beschwerdegericht wird daher zu klären haben, ob der Antragsgegner bei der Forderungsanmeldung als nach Landesrecht zuständige Behörde gehandelt hat und die Anmeldung den Umständen nach für das Land Nordrhein -Westfalen erfolgte, insoweit also eine (unschädliche und zu berichtigende) Falschbezeichnung vorlag, oder ob der Antragsgegner eine Forderung im eigenen Namen angemeldet hat. Nur im ersten Fall ist eine Forderung des Landes Nordrhein-Westfalen wirksam zur Tabelle angemeldet, weil Inhaber des Anspruchs nicht der Kreis als juristische Person ist, sondern das Land NordrheinWestfalen. Andernfalls dürfte eine nachträgliche Anmeldung gemäß § 177 InsO erforderlich sein. Die Abtretungserklärung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2013 genügt nicht, weil sie erst nach der Anmeldung der Forderung zur Tabelle erfolgte und die erforderliche Anmeldung der Forderung durch den wirklichen Gläubiger nicht ersetzt.
- 31
- b) Das Beschwerdegericht wird gegebenenfalls weiter zu prüfen haben, ob der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB verjährt ist. Der Antragsteller hat sich auf Verjährung berufen. Der Anspruch verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren; das Unterhaltsurteil führt - wie der Senat mit Beschluss vom 3. März 2016 (IX ZB 33/14) entschieden und im Einzelnen begründet hat - nicht dazu, dass der deliktische Anspruch nunmehr ebenfalls der Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB unterliegt.
- 32
- c) Sollte der Anspruch des Antragsgegners nicht verjährt sein, wird das Beschwerdegericht zu prüfen haben, ob der Antragsteller seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist. Dabei sind keine übertriebenen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Schuldners zu stellen; vielmehr richten sich Umfang, Ausmaß und Einzelheiten der vom Schuldner darzulegenden Tatsachen auch danach, inwieweit dem Schuldner aufgrund des Zeitablaufs solche Angaben noch zumutbar sind. Sodann wird das Gericht zu entscheiden haben, ob und in welcher Höhe der Schuldner tatsächlich unterhaltspflichtig gewesen ist; insoweit ist es im Verfahren über den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB nicht an die Feststellungen des Unterhaltstitels gebunden.
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- Ob der Schuldner mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, erfordert eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, WM 2012, 260 Rn. 11 mwN). Damit ist eine allgemeine Regel nicht vereinbar, dass ein Schuldner stets Umstände darzulegen habe, die einen Vorsatz ausschließen, sobald objektiv festgestellt ist, dass der Schuldner einen bestehenden Unterhaltsanspruch nicht erfüllt hat (unklar OLG Hamm, ZInsO 2011, 2001; OLG Hamm, FamRZ 2012, 1741; OLG Köln, FamRZ 2012, 1836, 1837). Vielmehr bedarf es regelmäßig zusätzlicher, vom Gläubiger zu beweisender Indizien, aus denen sich entnehmen lässt, dass sich der Schuldner seiner Unterhaltspflicht oder seinen Handlungspflichten bewusst war. So ist der Schluss auf bedingten Vorsatz regelmäßig möglich, wenn objektiv feststeht, dass der Schuldner seine Unterhaltspflicht verletzt hat, der Unterhaltsanspruch bereits tituliert war und dem Schuldner aufgrund der Titulierung des Unterhalts seine Zahlungsverpflichtung einschließlich seiner vom Gericht bejahten Leistungsfähigkeit bekannt war und er gleichwohl der Verpflichtung nicht nachgekommen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 3 WF 192/06, nv Rn. 3).
Grupp Schoppmeyer
Vorinstanzen:
AG Paderborn, Entscheidung vom 01.08.2013 - 85 F 51/13 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.03.2014 - 6 UF 150/13 -
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes
- 1.
für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent, - 2.
für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und - 3.
für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.
(5) (weggefallen)
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).
(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.
(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
- 1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden; - 2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; - 3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes
- 1.
für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent, - 2.
für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und - 3.
für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.
(5) (weggefallen)
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
BUNDESGERICHTSHOF
Ansprüche auf Unterhalt und auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht kann der Gläubiger gleichzeitig nebeneinander geltend machen; die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung des einen Anspruchs erstreckt sich nicht auf den anderen Anspruch.
FamFG § 112; BGB § 823 Abs. 2 Be, l iVm StGB § 170 Der Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht ist eine Familienstreitsache.
BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14 - OLG Köln AG Wermelskirchen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
- 1
- Der Antragsgegner war mit I. verheiratet. Aus der Ehe gingen die 1987 und 1989 geborenen Kinder P. und S. hervor. Im Februar 1994 trennten sich die Eheleute. Nachdem der Antragsgegner keinen Unterhalt zahlte, erhielten seine Ehefrau und seine Kinder zwischen dem 1. Juni 1994 und dem 31. Juli 1996 von der Antragstellerin Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz.
- 2
- Die Antragstellerin, die dem Antragsgegner mit Schreiben vom 1. Juni 1994 den Anspruchsübergang gemäß § 91 Abs. 3 BSHG angezeigt hatte, machte Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht gerichtlich geltend. Auf ihren Antrag erließ das Amtsgericht Hagen am 3. Februar 1995 einen Vollstreckungsbescheid gegen den Antragsgegner. Danach war er verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. Juni 1994 bis 30. November 1994 rückständigen Unterhalt in Höhe von 4.308 DM zu zahlen. Der Antragsgegner legte hiergegen Einspruch ein; die Antragstellerin erweiterte daraufhin ihre Klage für Forderungen aus Unterhaltsansprüchen ab 1. Dezember 1994. Mit Urteil vom 7. September 1995 hielt das Amtsgericht - Familiengericht - Köln den Vollstreckungsbescheid aufrecht und verurteilte den Antragsgegner zudem dazu, rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1. Dezember 1994 bis 31. März 1995 in Höhe von insgesamt 6.648 DM sowie ab 1. April 1995 laufenden Unterhalt für die Dauer des Sozialhilfebezugs für die Ehefrau und die Kinder zu zahlen.
- 3
- Der Antragsgegner zahlte keinen Unterhalt. Deshalb kam es zu einem Strafverfahren wegen einer Verletzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen beiden Kindern. Das Landgericht Köln sprach gegen den Antragsgegner mit Urteil vom 14. Juli 1999 eine Verwarnung wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170b StGB aF aus und behielt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 60 DM vor. Es nahm dabei an, dass der Antragsgegner im Zeitraum von Juni 1995 bis Januar 1999 seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern verletzt habe.
- 4
- Das Amtsgericht Köln eröffnete am 20. Januar 2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners. Die Antragstellerin meldete eine Forderung in Höhe von 14.445,97 € für Unterhaltsrückstände aus der Zeit vom 1. Juni 1994 bis zum 31. Juli 1996 zur Insolvenztabelle an und gab dabei an, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handele. Die Forderung wurde in voller Höhe zur Tabelle festgestellt; der An- tragsgegner widersprach jedoch der Eigenschaft als Forderung aus unerlaubter Handlung.
- 5
- Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Widerspruch des Antragsgegners gegen die Feststellung als Forderung aus unerlaubter Handlung als unbegründet angesehen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den Antrag der Antragstellerin abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
II.
- 6
- Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
- 7
- 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in NZI 2014, 272 ff veröffentlicht ist, meint, der Feststellungsantrag der Antragstellerin sei unbegründet, weil die Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung verjährt sei. Die von der Antragstellerin erlangten Titel hätten nicht zur Hemmung beziehungsweise zum Neubeginn der Verjährung geführt. Der Vollstreckungsbescheid vom 3. Februar 1995 und das Urteil vom 7. September 1995 beträfen nur den jeweiligen Streitgegenstand. Die Antragstellerin habe in diesen Verfahren Unterhaltsansprüche der Kinder und der Ehefrau des Antragsgegners aus übergegangenem Recht geltend gemacht. Schadensersatzansprüche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB gingen jedoch auf einen anderen Lebenssachverhalt zurück. Erforderlich sei zum einen Vorsatz des Antragsgegners und zum anderen handele es sich um einen Anspruch der Antragstellerin aus eigenem Recht. Dies unter- scheide den Schadensersatzanspruch von den titulierten Unterhaltsansprüchen.
- 8
- Ein Rechtsgrundsatz, dass sämtliche Verjährungsvorschriften einheitlich für alle Ansprüche gelten, die aus einem anderen Grund wahlweise neben einem anderen Anspruch oder an seiner Stelle gegeben seien, ergebe sich nicht aus § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 2, § 209 BGB aF. Schon deshalb sei § 213 BGB nF auf Leistungen bis 1996 nicht anzuwenden. Ohnehin setze dieseVorschrift voraus, dass eine alternative oder selektive Konkurrenz zwischen den Ansprüchen bestehe. Die Antragstellerin könne jedoch Unterhaltsansprüche und Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung kumulativ verfolgen.
- 9
- Verjährung für die Ansprüche aus den Jahren 1994 bis 1996 sei daher jeweils drei Jahre nach Kenntniserlangung in den entsprechenden Monaten eingetreten, die letzte mit Ablauf des 31. Juli 1999. Vollstreckungshandlungen seien nur im Hinblick auf die titulierten Unterhaltsforderungen durchgeführt worden und hätten daher die Verjährung der deliktischen Ansprüche nicht unterbrochen. Gleiches gelte für freiwillige Zahlungen des Antragsgegners, die er unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung erbracht habe. Zahlungen aufgrund der Bewährungsauflage seien keine freiwilligen Zahlungen und enthielten daher kein verjährungsrechtliches Anerkenntnis.
- 10
- 2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
- 11
- a) Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin die Rechtsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Zwar ist die Antragstellerin nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten. Da das Beschwerdegericht die Sache als Familien- streitsache gemäß § 112 Nr. 1 FamFG behandelt hat, ergibt sich jedoch schon aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung, dass § 114 Abs. 3 FamFG für die Zulässigkeit des Rechtsmittels einschlägig ist. Danach kann sich die Antragstellerin in Familienstreitsachen durch eigene Beschäftigte mit der Befähigung zum Richteramt auch vor dem Bundesgerichtshof vertreten lassen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
- 12
- b) Es ist durch - streitigen - Beschluss zu entscheiden, weil sich das weitere Verfahren nach §§ 113 ff FamFG richtet und die Antragstellerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof wirksam vertreten war. Es handelt sich um eine Familienstreitsache.
- 13
- Maßgeblich ist dafür nicht die Behandlung durch das Beschwerdegericht, sondern ob die materiellen Voraussetzungen für eine Familienstreitsache vorliegen. Der Schutzgedanke der Meistbegünstigung gebietet es nicht, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 75/13, FamRZ 2015, 2043 Rn. 22). Im Streitfall erweist sich die Behandlung als Familienstreitsache durch das Beschwerdegericht allerdings als richtig.
- 14
- Familienstreitsachen sind gemäß § 112 Nr. 1 FamFG Unterhaltssachen. Nach § 231 Abs. 1 FamFG zählen zu Unterhaltssachen alle Verfahren, welche die durch Verwandtschaft oder durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen. Hierzu gehören auch Schadensersatzansprüche, die darauf gestützt werden, dass die gesetzliche Unterhaltspflicht nicht erfüllt worden sei, sofern die Schadensersatzansprüche ihre Wurzel im unterhaltsrechtlichen Verhältnis haben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 1994 - XII ARZ 1/94, NJW 1994, 1416, 1417 zu § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aF). Dies erfasst auch ein Feststellungsbegehren , dass eine Verbindlichkeit auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB beruht (KG, FamRZ 2012, 138, 140; OLG Köln, FamRZ 2012, 1836, 1837; OLG Celle, FamRZ 2012, 1838, 1839; OLG Hamm, FamRZ 2013, 67; Johannsen/ Henrich/Maier, Familienrecht, 6. Aufl. § 231 FamFG Rn. 11; vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 2012, 1741, 1742; a.A. OLG Rostock, FamRZ 2011, 910, 911). Denn auch diese Ansprüche hängen entscheidend davon ab, ob der Schuldner eine gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt hat. § 231 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG stellt darauf ab, ob die "Verfahren die […] gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen". Maßgeblich ist, ob die Pflichtverletzung auf das Unterhaltsverhältnis zurückzuführen ist (Johannsen/Henrich/Maier, aaO). Ist dies der Fall, macht es keinen Unterschied, ob die Parteien in persönlicher Hinsicht dem Bereich zuzurechnen sind, der dem Familiengericht grundsätzlich zugewiesen ist, oder - wie im Streitfall - als Sozialhilfeträger Ansprüche aus eigenem Recht geltend machen. Entscheidend ist, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch darauf beruht, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 1976 - IV ARZ 26/78, BGHZ 71, 264, 274 f). Die Beurteilung der gesetzlichen Unterhaltspflicht hat aber das Gesetz dem Familienrichter zugewiesen, um den Gedanken einer Zuständigkeitskonzentration für alle ehe- und familienbezogenen Verfahren zu verwirklichen und den Parteien einen Richter mit der als notwendig erachteten besonderen Sachkunde zur Verfügung zu stellen (BGH, aaO S. 275).
- 15
- Auf das Verfahren sind daher nicht die Bestimmungen über das Revisionsverfahren nach §§ 545 ff ZPO anzuwenden. Mithin konnte sich die Antrag- stellerin gemäß § 114 Abs. 3 FamFG auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof durch eigene Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Eine Säumnisentscheidung nach § 74 Abs. 4, § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 330 ZPO scheidet daher aus.
- 16
- c) Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Feststellungsbegehren ist unbegründet, weil - wie der Antragsgegner mit Recht einwendet - mögliche Ansprüche der Antragstellerin aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung hinsichtlich der Unterhaltsrückstände aus der Zeit vom 1. Juni 1994 bis 31. Juli 1996 verjährt sind.
- 17
- aa) Zutreffend hat das Beschwerdegericht den nur gegen die Feststellung , dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stamme, gerichteten Widerspruch des Schuldners als zulässig angesehen (BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, ZIP 2007, 541 Rn. 10; vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/13, ZIP 2013, 2265 Rn. 12).
- 18
- bb) Das Beschwerdegericht nimmt weiter zutreffend an, dass das Feststellungsbegehren nur Erfolg hat, wenn und soweit der Antragstellerin ein durchsetzbarer - insbesondere unverjährter - materiell-rechtlicher Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zusteht. Hierzu genügt es nicht, dass der Antragsgegner der zur Tabelle angemeldeten Forderung als solcher nicht widersprochen hat.
- 19
- Ob die von der Antragstellerin verfolgte Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, richtet sich nach § 302 Nr. 1 InsO in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung (fortan: InsO aF), weil das Insolvenzverfahren vor dem 1. Juli 2014 eröffnet worden ist (Art. 103h EGInsO). Es kann mithin dahinstehen, ob der Antragstellerin Ansprüche aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt zustehen, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat (§ 302 Nr. 1 InsO in der ab 1. Juli 2014 geltenden Fassung). Es kommt im Streitfall allein darauf an, ob ein Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht.
- 20
- Gegenstand der Feststellungsklage ist bei einem relativen Recht die jeweilige Forderung. § 302 Nr. 1 InsO aF stellt darauf ab, ob ein materiellrechtlicher Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht. Nur diese Ansprüche werden gemäß § 302 Nr. 1 InsO aF von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob dem Gläubiger (auch) ein anderer, wirtschaftlich auf das gleiche gerichteter Anspruch zusteht. Entscheidend ist nicht, ob der Gläubiger den zur Tabelle festgestellten Anspruch hat, sondern ob und in welchem Umfang der Gläubiger die zur Tabelle angemeldete Forderung auch aufgrund eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners verlangen kann. Mithin ist es unerheblich, dass Unterhaltsansprüche aus den Jahren 1994 bis 1996 gemäß § 91 BSHG auf die Antragstellerin übergegangen und zur Tabelle festgestellt sind.
- 21
- cc) Die im Streitfall allein in Betracht kommenden Ansprüche der Antragstellerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b Abs. 1 StGB aF (mit Wirkung ab 1. April 1998 wörtlich identisch § 170 Abs. 1 StGB) sind jedoch - wie das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht annimmt - verjährt. Ihre Verjährung richtete sich ursprünglich nach § 852 BGB aF (Art. 229 § 6 EGBGB). Die Verjährung war bereits abgelaufen, als die Antragstellerin die Ansprüche zur Insolvenztabelle anmeldete, so dass keine Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB eintrat.
- 22
- (1) Der Verjährungseinwand ist auch unter den Umständen des Streitfalles im Feststellungsprozess zu prüfen. Die Antragstellerin beruft sich zu Unrecht auf die Senatsentscheidungen vom 2. Dezember 2010 (IX ZR 247/09, BGHZ 187, 337) und vom 10. Oktober 2013 (IX ZR 30/13, ZIP 2013, 2265). Soweit in diesen Entscheidungen von einem Feststellungsanspruch gesprochen wird, meint dies das prozessuale Feststellungsbegehren. Es genügt für den Erfolg eines solchen Feststellungsbegehrens jedoch nicht, dass dem Antragsteller ein unverjährter Anspruch auf eine Leistung zusteht, vielmehr muss gerade der Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung durchsetzbar und nicht verjährt sein (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 aaO Rn. 12).
- 23
- Begehrt eine Partei gemäß § 256 ZPO die Feststellung, es handele sich bei einer Forderung um eine Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, ist Streitgegenstand die Frage, ob ein entsprechendes Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner besteht (vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO 31. Aufl., Einl Rn. 77; § 322 Rn. 9). Das Gericht muss dann klären, ob dem Gläubiger ein durchsetzbarer - insbesondere unverjährter - materiell -rechtlicher Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zusteht. Es kann sich nicht darauf beschränken zu prüfen, ob der Schuldner im Hinblick auf die geltend gemachte Forderung vorsätzlich gehandelt hat. Soweit der Senat entschieden hat, dass ein "Feststellungsanspruch" nicht verjährt, bezieht sich dies allein darauf, dass - solange der materiellrechtliche Anspruch nicht verjährt ist - auch die Feststellung verlangt werden kann, dass es sich um einen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt. Denn die Klage auf Feststellung, dass eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vorliegt, ist eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - IX ZB 180/02, BGHZ 152, 166, 171 f). Für die Frage, ob eine solche Klage Erfolg hat, ist allein erforderlich, dass der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und das behauptete Rechtsverhältnis in Wirklichkeit besteht. Das Feststellungsinteresse ergibt sich bei einem Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus den erweiterten Vollstreckungsmöglichkeiten des § 850f Abs. 2 ZPO oder § 302 Nr. 1 InsO. Soll - wie im Streitfall - festgestellt werden, dass eine Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt, ist diese Klage nur begründet, wenn der Anspruch (weiter) durchsetzbar, insbesondere also nicht verjährt ist.
- 24
- (2) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beträgt drei Jahre (§ 852 Abs. 1 BGB aF; § 195 BGB nF). Eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf 30 Jahre gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB (ebenso § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB aF) ist nicht erfolgt, weil etwaige Ansprüche der Antragstellerin aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht nicht rechtskräftig festgestellt sind. Weder der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 3. Februar 1995 noch das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 7. September 1995 erstrecken sich auf diese Ansprüche.
- 25
- (a) Für § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB genügt jedes die Leistungspflicht ganz allgemein feststellende Urteil (BGH, Urteil vom 3. November 1988 - IX ZR 203/87, ZIP 1988, 1570, 1571). Soweit eine zusprechende Entscheidung über den Streitgegenstand ergeht, sind die vom Streitgegenstand umfassten Ansprüche rechtskräftig festgestellt und verjähren in 30 Jahren. Die Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung erfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die zum Streitgegenstand gehören (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 22; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 145 f; Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 303/14, WM 2015, 1322 Rn. 10 f). Dies gilt gleichermaßen für die Verjährung der mit dem Urteilsausspruch rechtskräftig festgestellten Ansprüche im Sinne des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Diese Norm meint den prozessualen Anspruch (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, BGHZ 187, 337 Rn. 11). Die Grenzen der Verjährungshemmung sind mit denen der Rechtskraft kongruent (BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - III ZR 135/01, BGHZ 151, 1, 2). Die Rechtskraft, auf die § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB abstellt, erfasst mithin den Streitgegenstand insgesamt.
- 26
- (b) Streitgegenstand der von der Antragstellerin erwirkten Titel sind jedoch ausschließlich (wiederkehrende) Leistungen aus einem Unterhaltsverhältnis. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b Abs. 1 StGB aF hat einen anderen Streitgegenstand als der Unterhaltsanspruch aus § 1601 BGB oder § 1361 BGB.
- 27
- Der Streitgegenstand wird bestimmt durch das Rechtsschutzbegehren (Antrag), in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den eine Partei zur Stützung ihres Rechtsschutzbegehrens vorträgt. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht (ständige Rechtsprechung, jüngst etwa BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 14; vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15 mwN; vom 4. Juli 2014 - V ZR 298/13, NJW 2014, 3314 Rn. 12; vom 18. Juni 2015 - III ZR 303/14, ZIP 2015, 1442 Rn. 11; vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, WM 2015, 1679 Rn. 14).
- 28
- Auch wenn Ansprüche wirtschaftlich auf das Gleiche gerichtet sind und der Kläger die Leistung nur einmal verlangen kann, können die verschiedenen materiell-rechtlichen Ansprüche unterschiedliche Streitgegenstände aufweisen; dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Ansprüche sowohl in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen als auch in ihren Folgen verschieden sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1990 - V ZR 282/88, BGHZ 111, 158, 167; vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173, insoweit in BGHZ 122, 363 nicht abgedruckt). Entscheidend ist, ob sich die dem jeweiligen Anspruch zugrunde liegenden Lebenssachverhalte in wesentlichen Punkten unterscheiden, oder ob es sich nur um marginale Abweichungen handelt, die bei natürlicher Betrachtung nach der Verkehrsauffassung keine Bedeutung haben. Unterschiedliche Streitgegenstände weisen daher etwa die auf einem Vergleich beruhende Zahlungspflicht und die ursprüngliche Schadensersatz- oder Entschädigungsforderung auf (BGH, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 298/13, NJW 2014, 3314 Rn. 11). Ebenso handelt es sich bei einem abstrakten Saldoanerkenntnis im Verhältnis zur kausalen Saldoforderung um einen anderen Streitgegenstand (BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - XI ZR 424/12, BGHZ 200, 121 Rn. 32). Auch Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB und der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB stellen unterschiedliche Streitgegenstände dar (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 217/09 Rn. 10, insoweit in NJW 2010, 3158 nicht abgedruckt). Eine auf Vertragserfüllung gestützte Klage hat einen anderen Streitgegenstand als der Schadenser- satz wegen vorsätzlicher culpa in contrahendo (BGH, Urteil vom 15. Januar
2001
- II ZR 48/99, NJW 2001, 1210, 1211; vgl. auch zum Schaden beim Eingehungsbetrug BGH, Urteil vom 15. November 2011 - VI ZR 4/11, WM 2012, 138 Rn. 9 f). Gleiches gilt im Verhältnis einer Klage auf Maklerprovision zum Schadensersatzanspruch wegen entgangener Maklerprovision (BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96, NJW-RR 1996, 1276, 1277 unter 5.).- 29
- (c) Nach diesen Maßstäben handelt es sich im Verhältnis zwischen Unterhaltsanspruch und deliktischem Anspruch aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht um zwei verschiedene Streitgegenstände. Diese Ansprüche sind sowohl in ihren Voraussetzungen als auch in ihren Folgen verschieden und beruhen auf in wesentlichen Punkten unterschiedlichen Lebenssachverhalten. Die Antragstellerin hat die Titel gegen den Antragsgegner aus den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der bis zum 31. Juli 1996 geltenden Fassung auf sie übergegangenen Unterhaltsansprüchen der Kinder und der Ehefrau des Antragsgegners erwirkt.
- 30
- Streitgegenstand eines Unterhaltsprozesses ist das Begehren auf - im Allgemeinen - wiederkehrende Leistungen aus einem Unterhaltsverhältnis. Demgegenüber ist Kern des Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB der aus einem bestimmten Verhalten entstandene Schaden. Während für die Ansprüche auf Unterhalt neben dem die Unterhaltspflicht begründenden Verwandtschaftsverhältnis Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners entscheidend sind, setzt der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB (oder - insoweit gleichlautend - § 170b Abs. 1 StGB aF) voraus, dass der Unterhaltsschuldner einen bestehenden Unterhaltsanspruch nicht erfüllt und dies den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet oder diesen ohne die Hilfe anderer gefährdete. Weiter muss der Schuldner hierbei bedingt vorsätzlich im Hinblick auf Unterhaltspflicht, Nichterfüllung und Gefährdung des Lebensbedarfs handeln und dem Gläubiger hieraus ein Schaden entstanden sein. Erst Nichterfüllung, Gefährdung des Lebensbedarfs, hierauf bezogener Vorsatz und Schadenseintritt charakterisieren den Lebenssachverhalt dieses Anspruchs. Auch in den Folgen unterscheiden sich die Ansprüche deutlich. Der Unterhaltsanspruch besteht nur - und soweit - wie der Unterhaltsschuldner bedürftig ist und kann im Allgemeinen erst für die Zukunft verlangt werden (vgl. § 1613 Abs. 1 BGB), dafür aber typischerweise regelmäßig wiederkehrend. Der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB erstreckt sich über den Unterhaltsschaden hinaus auf alle übrigen adäquat kausal verursachten Vermögensschäden, greift jedoch nur bei einer Gefährdung des Lebensbedarfs und ist zudem beschränkt auf Schäden aus in der Vergangenheit nicht erfüllten Unterhaltsforderungen.
- 31
- Gegenstand der von der Antragstellerin erwirkten Vollstreckungstitel war nur ein Unterhaltsanspruch aus übergegangenem Recht. Die Antragstellerin hat sowohl im Vollstreckungsbescheid als auch im Unterhaltsurteil ausdrücklich Unterhaltsansprüche der Kinder und der Ehefrau des Antragsgegners geltend gemacht. Dass zugleich über Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b StGB aF entschieden wurde, ist nicht ersichtlich. Weder dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Köln vom 7. September 1995 noch dem Sachvortrag der Antragstellerin lässt sich entnehmen, dass die Antragstellerin mit den Vollstreckungstiteln auch Schadensersatzansprüche aus eigenem oder übergegangenem Recht verfolgen wollte. Denn der Kläger bestimmt durch seinen Sachvortrag den Streitgegenstand einer Klage. Soweit der Antragstellerin Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbin- dung mit § 170 StGB aus eigenem Recht zustanden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 163/09, NJW 2010, 2353 Rn. 6 mwN), waren diese schon deshalb nicht Streitgegenstand des Vollstreckungsbescheids und des Unterhaltsurteils , weil die Antragstellerin jedenfalls nur fremde Ansprüche gerichtlich verfolgt hat. Bei der Frage, ob eine Klage auf eigene oder abgetretene Ansprüche gestützt wird, handelt es sich nicht um verschiedene rechtliche Begründungen desselben prozessualen Anspruchs, sondern um verschiedene Streitgegenstände (BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06, NJW 2008, 2922 Rn. 19 mwN).
- 32
- (d) Mithin kann dahinstehen, ob die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Unterhaltsprozesse etwaige Schadensersatzansprüche der Ehefrau und Kinder gegen den Antragsgegner nach § 90 Abs. 1 BSHG in der Fassung vom 23. März 1994 auf sich übergeleitet hat oder ob bereits der gesetzliche Forderungsübergang nach § 91 BSHG in der bis 31. Juli 1996 geltenden Fassung Schadensersatzansprüche der Ehefrau und der Kinder nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB erfasst. Ebenso kann offenbleiben, ob insoweit nicht ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 116 SGB X in Betracht kommt. Denn diese Ansprüche waren weder Streitgegenstand des Vollstreckungsbescheides vom 3. Februar 1995 noch des Unterhaltsurteils vom 7. September
1995.
- 33
- (3) Die Anmeldung der Ansprüche zur Tabelle am 11. April 2011 war nicht geeignet, die Verjährung des Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB zu hemmen. Ein etwaiger Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b Abs. 1 StGB aF war zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt.
- 34
- (a) Der Anspruch unterlag ursprünglich der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB aF. Danach verjährte der Anspruch auf Ersatz des Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung an.
- 35
- Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht allerdings, dass die Kenntnis schon mit der Nichtzahlung des Unterhalts im jeweiligen Monat beginne. Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB aF ist erst vorhanden, wenn dem Geschädigten zuzumuten ist, aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, zumindest als Feststellungsklage zu erheben, die bei verständiger Würdigung der ihm bekannten anspruchsbegründenden Tatsachen Erfolgsaussicht hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 182/06, VersR 2008, 129 Rn. 15 mwN). Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen erfordert auch die Kenntnis von Tatsachen , die auf ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers hinweisen (Palandt/ Thomas, BGB, 61. Aufl., § 852 Rn. 11; Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 852 Rn. 70 mwN). Auch insoweit genügt, dass der Geschädigte die objektiven Umstände kennt, die ihm die Schlüsse auf die subjektive Tatseite erlauben (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 285/86, NJW-RR 1988, 411, 412 unter II. 2. b.). Der Verletzte muss bei kritischer Würdigung der für den Schaden ursächlichen Handlungen des Schädigers zu der Überzeugung gelangt sein, dieser habe schuldhaft gehandelt (BGH, Urteil vom 27. November 1963 - Ib ZR 49/62, NJW 1964, 493, 494). Sofern der Anspruch - wie im Streitfall - nur besteht , wenn der Schuldner vorsätzlich handelt, muss der Gläubiger mithin auch Tatsachen kennen, die einen Schluss auf vorsätzliches Handeln ermöglichen.
- 36
- Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlich nicht erbrachter Unterhaltsleistungen aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB beginnt daher nicht schon dann, wenn der Gläubiger weiß, dass der Schuldner den monatlichen Unterhalt nicht bezahlt. Vielmehr ist auch erforderlich , dass der Gläubiger Tatsachen kennt, aus denen eine entsprechende Leistungsfähigkeit des Schuldners folgt, weil dies Tatbestandsmerkmal des § 170 StGB ist (im Ergebnis übereinstimmend Fischer, StGB, 63. Aufl., § 170 Rn. 8 mwN; Schönke/Schröder/Lenckner/Bosch, StGB, 29. Aufl., § 170 Rn. 19 mwN). Insbesondere muss der Gläubiger Tatsachen kennen, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner hinreichende Einkünfte erzielt oder - bei ausreichenden Bemühungen - erzielen könnte und dass der Schuldner bedingt vorsätzlich handelt. Im Streitfall hat das Beschwerdegericht zur Kenntnis solcher Tatsachen bereits im Jahr 1994 nichts festgestellt. Der - für den Beginn der Verjährungsfrist darlegungs- und beweispflichtige - Antragsgegner trägt hierzu nichts vor.
- 37
- Ob die Antragstellerin schon während der ausbleibenden Unterhaltszahlungen in den Jahren 1994 bis 1996 zu einem bestimmten Zeitpunkt hinsichtlich einzelner Unterhaltsraten Tatsachen kannte, die den für eine Feststellungsklage erforderlichen Schluss auf eine Leistungsfähigkeit und bedingten Vorsatz des Schuldners zuließen, kann jedoch im Streitfall dahinstehen. Eine entsprechende Kenntnis der Antragstellerin mag vorgelegen haben, sobald das Unterhaltsurteil vom 7. September 1995 rechtskräftig geworden ist und der Antragsgegner gleichwohl keinen Unterhalt zahlte. Jedenfalls hatte die Antragstellerin Kenntnis des gegen den Antragsteller eingeleiteten Strafverfahrens wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und erfuhr noch im Jahr 1999 von der strafrechtlichen Verurteilung des Antragsgegners wegen Verletzung seiner Unterhaltspflicht. Dies genügt, um die Verjährungsfrist des § 852 BGB aF in Gang zu setzen (vgl.
- 38
- (b) Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides Ende 1994 und die Klageerhebung im Jahr 1995 haben die Verjährung ebensowenig gehemmt wie das gegen den Antragsgegner wegen Verletzung der Unterhaltspflicht geführte Strafverfahren. Streitgegenstand der zivilrechtlichen Verfahren war allein der Unterhaltsanspruch; dass die Antragstellerin in diesen Verfahren auch einen Sachverhalt zur Entscheidung unterbreitet hat, mit dem sie Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b StGB aF verfolgte, zeigt sie nicht auf. Es lässt sich auch den Titeln nicht entnehmen. Das Strafverfahren hat auf die zivilrechtliche Verjährung keinen Einfluss.
- 39
- (c) Zu Recht hat das Beschwerdegericht auch eine Hemmung der Verjährung analog § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF oder gemäß § 213 BGB nF verneint.
- 40
- Es besteht kein Anlass, die Sondervorschriften der § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF auf das Verhältnis zwischen einem Unterhaltsanspruch und einem Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht zu übertragen. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass bei mehreren alternativ gegebenen Ansprüchen die Hemmung der Verjährung des einen Anspruchs auch für den anderen Anspruch wirkte, bestand nicht.
- 41
- Auf § 213 BGB nF kommt es nicht an. Die Antragstellerin zeigt nicht auf, dass nach dem Inkrafttreten des § 213 BGB nF zum 1. Januar 2002 ein Tatbestand verwirklicht worden ist, der zu einer Hemmung, einer Ablaufhemmung oder einem Neubeginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen der vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht im Zeitraum von Juni 1994 bis Juli 1996 geführt haben könnte. Unabhängig davon ist § 213 BGB nF nicht anwendbar , wenn die Ansprüche kumulativ verfolgt werden können (Staudinger/ Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 213 Rn. 7). So liegt der Fall bei Ansprüchen auf Unterhalt und Schadensersatz wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, die der Gläubiger gleichzeitig nebeneinander geltend machen kann. § 213 BGB setzt aber voraus, dass das eine Begehren das andere ausschließt (BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, zVb in BGHZ 205, 151 Rn. 26; Staudinger/ Peters/Jacoby, aaO Rn. 4, 6).
- 42
- (d) Eine Hemmung der Verjährung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a) BGB (oder § 204 Satz 2 BGB aF) kommt nicht in Betracht. Zwar gilt dieser Hemmungstatbestand auch für Schadensersatzansprüche von Kindern gegen ihre Eltern. Im Streitfall macht die Antragstellerin jedoch Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b Abs. 1 StGB aF aus eigenem Recht geltend.
- 43
- Unabhängig davon wäre Verjährung selbst dann eingetreten, wenn die Antragstellerin Schadensersatzansprüche der Kinder verfolgen würde. Denn die Hemmung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a) BGB endet, sobald der Anspruch auf einen Dritten übergegangen ist (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 461/11, NJW-RR 2012, 579 Rn. 20; Urteil vom 23. August 2006 - XII ZR 26/04, NJW 2006, 3561 Rn. 14). Deshalb kann offen bleiben, ob der Forderungsübergang nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der bis zum 31. Juli 1996 geltenden Fassung auch Schadensersatzansprüche der Kinder nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b Abs. 1 StGB aF umfasst. Sollten solche Ansprüche bereits mit Zahlung der Sozialhilfe in den Jahren 1994 bis 1996 auf die Antragstellerin übergegangen sein, bliebe eine Hemmung ohne Auswirkungen auf den Eintritt der Verjährung, weil die Verjährung solcher übergegangener Ansprüche dann bereits spätestens 1999 zu laufen begonnen hätte (vgl. oben unter 2. b) cc) (3) (a)). Dass die Antragstellerin solche Ansprüche - sofern sie nicht bereits nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG übergegangen sein sollten - etwa gemäß § 90 BSHG oder § 93 SGB XII erst zu einem Zeitpunkt auf sich übergeleitet hat, dass eine Verjährungshemmung durch Anmeldung zur Insolvenztabelle noch möglich gewesen wäre, zeigt sie nicht auf.
- 44
- (e) Ein Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 BGB scheidet aus. Gegen die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts, dass die im Streitfall vorgenommenen Vollstreckungshandlungen und die erbrachten Teilzahlungen keinen Einfluss auf die Verjährung der Schadensersatzansprüche haben, wendet sich die Antragstellerin nicht. Revisionsrechtlich erhebliche Fehler sind nicht ersichtlich.
Grupp Schoppmeyer
Vorinstanzen:
AG Wermelskirchen, Entscheidung vom 06.06.2013 - 5 F 170/12 -
OLG Köln, Entscheidung vom 23.01.2014 - 27 UF 113/13 -
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
- 1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden; - 2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; - 3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
BUNDESGERICHTSHOF
Ansprüche auf Unterhalt und auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht kann der Gläubiger gleichzeitig nebeneinander geltend machen; die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung des einen Anspruchs erstreckt sich nicht auf den anderen Anspruch.
FamFG § 112; BGB § 823 Abs. 2 Be, l iVm StGB § 170 Der Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht ist eine Familienstreitsache.
BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14 - OLG Köln AG Wermelskirchen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
- 1
- Der Antragsgegner war mit I. verheiratet. Aus der Ehe gingen die 1987 und 1989 geborenen Kinder P. und S. hervor. Im Februar 1994 trennten sich die Eheleute. Nachdem der Antragsgegner keinen Unterhalt zahlte, erhielten seine Ehefrau und seine Kinder zwischen dem 1. Juni 1994 und dem 31. Juli 1996 von der Antragstellerin Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz.
- 2
- Die Antragstellerin, die dem Antragsgegner mit Schreiben vom 1. Juni 1994 den Anspruchsübergang gemäß § 91 Abs. 3 BSHG angezeigt hatte, machte Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht gerichtlich geltend. Auf ihren Antrag erließ das Amtsgericht Hagen am 3. Februar 1995 einen Vollstreckungsbescheid gegen den Antragsgegner. Danach war er verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. Juni 1994 bis 30. November 1994 rückständigen Unterhalt in Höhe von 4.308 DM zu zahlen. Der Antragsgegner legte hiergegen Einspruch ein; die Antragstellerin erweiterte daraufhin ihre Klage für Forderungen aus Unterhaltsansprüchen ab 1. Dezember 1994. Mit Urteil vom 7. September 1995 hielt das Amtsgericht - Familiengericht - Köln den Vollstreckungsbescheid aufrecht und verurteilte den Antragsgegner zudem dazu, rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1. Dezember 1994 bis 31. März 1995 in Höhe von insgesamt 6.648 DM sowie ab 1. April 1995 laufenden Unterhalt für die Dauer des Sozialhilfebezugs für die Ehefrau und die Kinder zu zahlen.
- 3
- Der Antragsgegner zahlte keinen Unterhalt. Deshalb kam es zu einem Strafverfahren wegen einer Verletzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen beiden Kindern. Das Landgericht Köln sprach gegen den Antragsgegner mit Urteil vom 14. Juli 1999 eine Verwarnung wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170b StGB aF aus und behielt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 60 DM vor. Es nahm dabei an, dass der Antragsgegner im Zeitraum von Juni 1995 bis Januar 1999 seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern verletzt habe.
- 4
- Das Amtsgericht Köln eröffnete am 20. Januar 2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners. Die Antragstellerin meldete eine Forderung in Höhe von 14.445,97 € für Unterhaltsrückstände aus der Zeit vom 1. Juni 1994 bis zum 31. Juli 1996 zur Insolvenztabelle an und gab dabei an, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handele. Die Forderung wurde in voller Höhe zur Tabelle festgestellt; der An- tragsgegner widersprach jedoch der Eigenschaft als Forderung aus unerlaubter Handlung.
- 5
- Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Widerspruch des Antragsgegners gegen die Feststellung als Forderung aus unerlaubter Handlung als unbegründet angesehen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den Antrag der Antragstellerin abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
II.
- 6
- Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
- 7
- 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in NZI 2014, 272 ff veröffentlicht ist, meint, der Feststellungsantrag der Antragstellerin sei unbegründet, weil die Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung verjährt sei. Die von der Antragstellerin erlangten Titel hätten nicht zur Hemmung beziehungsweise zum Neubeginn der Verjährung geführt. Der Vollstreckungsbescheid vom 3. Februar 1995 und das Urteil vom 7. September 1995 beträfen nur den jeweiligen Streitgegenstand. Die Antragstellerin habe in diesen Verfahren Unterhaltsansprüche der Kinder und der Ehefrau des Antragsgegners aus übergegangenem Recht geltend gemacht. Schadensersatzansprüche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB gingen jedoch auf einen anderen Lebenssachverhalt zurück. Erforderlich sei zum einen Vorsatz des Antragsgegners und zum anderen handele es sich um einen Anspruch der Antragstellerin aus eigenem Recht. Dies unter- scheide den Schadensersatzanspruch von den titulierten Unterhaltsansprüchen.
- 8
- Ein Rechtsgrundsatz, dass sämtliche Verjährungsvorschriften einheitlich für alle Ansprüche gelten, die aus einem anderen Grund wahlweise neben einem anderen Anspruch oder an seiner Stelle gegeben seien, ergebe sich nicht aus § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 2, § 209 BGB aF. Schon deshalb sei § 213 BGB nF auf Leistungen bis 1996 nicht anzuwenden. Ohnehin setze dieseVorschrift voraus, dass eine alternative oder selektive Konkurrenz zwischen den Ansprüchen bestehe. Die Antragstellerin könne jedoch Unterhaltsansprüche und Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung kumulativ verfolgen.
- 9
- Verjährung für die Ansprüche aus den Jahren 1994 bis 1996 sei daher jeweils drei Jahre nach Kenntniserlangung in den entsprechenden Monaten eingetreten, die letzte mit Ablauf des 31. Juli 1999. Vollstreckungshandlungen seien nur im Hinblick auf die titulierten Unterhaltsforderungen durchgeführt worden und hätten daher die Verjährung der deliktischen Ansprüche nicht unterbrochen. Gleiches gelte für freiwillige Zahlungen des Antragsgegners, die er unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung erbracht habe. Zahlungen aufgrund der Bewährungsauflage seien keine freiwilligen Zahlungen und enthielten daher kein verjährungsrechtliches Anerkenntnis.
- 10
- 2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
- 11
- a) Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin die Rechtsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Zwar ist die Antragstellerin nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten. Da das Beschwerdegericht die Sache als Familien- streitsache gemäß § 112 Nr. 1 FamFG behandelt hat, ergibt sich jedoch schon aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung, dass § 114 Abs. 3 FamFG für die Zulässigkeit des Rechtsmittels einschlägig ist. Danach kann sich die Antragstellerin in Familienstreitsachen durch eigene Beschäftigte mit der Befähigung zum Richteramt auch vor dem Bundesgerichtshof vertreten lassen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
- 12
- b) Es ist durch - streitigen - Beschluss zu entscheiden, weil sich das weitere Verfahren nach §§ 113 ff FamFG richtet und die Antragstellerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof wirksam vertreten war. Es handelt sich um eine Familienstreitsache.
- 13
- Maßgeblich ist dafür nicht die Behandlung durch das Beschwerdegericht, sondern ob die materiellen Voraussetzungen für eine Familienstreitsache vorliegen. Der Schutzgedanke der Meistbegünstigung gebietet es nicht, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 75/13, FamRZ 2015, 2043 Rn. 22). Im Streitfall erweist sich die Behandlung als Familienstreitsache durch das Beschwerdegericht allerdings als richtig.
- 14
- Familienstreitsachen sind gemäß § 112 Nr. 1 FamFG Unterhaltssachen. Nach § 231 Abs. 1 FamFG zählen zu Unterhaltssachen alle Verfahren, welche die durch Verwandtschaft oder durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen. Hierzu gehören auch Schadensersatzansprüche, die darauf gestützt werden, dass die gesetzliche Unterhaltspflicht nicht erfüllt worden sei, sofern die Schadensersatzansprüche ihre Wurzel im unterhaltsrechtlichen Verhältnis haben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 1994 - XII ARZ 1/94, NJW 1994, 1416, 1417 zu § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aF). Dies erfasst auch ein Feststellungsbegehren , dass eine Verbindlichkeit auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB beruht (KG, FamRZ 2012, 138, 140; OLG Köln, FamRZ 2012, 1836, 1837; OLG Celle, FamRZ 2012, 1838, 1839; OLG Hamm, FamRZ 2013, 67; Johannsen/ Henrich/Maier, Familienrecht, 6. Aufl. § 231 FamFG Rn. 11; vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 2012, 1741, 1742; a.A. OLG Rostock, FamRZ 2011, 910, 911). Denn auch diese Ansprüche hängen entscheidend davon ab, ob der Schuldner eine gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt hat. § 231 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG stellt darauf ab, ob die "Verfahren die […] gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen". Maßgeblich ist, ob die Pflichtverletzung auf das Unterhaltsverhältnis zurückzuführen ist (Johannsen/Henrich/Maier, aaO). Ist dies der Fall, macht es keinen Unterschied, ob die Parteien in persönlicher Hinsicht dem Bereich zuzurechnen sind, der dem Familiengericht grundsätzlich zugewiesen ist, oder - wie im Streitfall - als Sozialhilfeträger Ansprüche aus eigenem Recht geltend machen. Entscheidend ist, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch darauf beruht, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 1976 - IV ARZ 26/78, BGHZ 71, 264, 274 f). Die Beurteilung der gesetzlichen Unterhaltspflicht hat aber das Gesetz dem Familienrichter zugewiesen, um den Gedanken einer Zuständigkeitskonzentration für alle ehe- und familienbezogenen Verfahren zu verwirklichen und den Parteien einen Richter mit der als notwendig erachteten besonderen Sachkunde zur Verfügung zu stellen (BGH, aaO S. 275).
- 15
- Auf das Verfahren sind daher nicht die Bestimmungen über das Revisionsverfahren nach §§ 545 ff ZPO anzuwenden. Mithin konnte sich die Antrag- stellerin gemäß § 114 Abs. 3 FamFG auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof durch eigene Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Eine Säumnisentscheidung nach § 74 Abs. 4, § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 330 ZPO scheidet daher aus.
- 16
- c) Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Feststellungsbegehren ist unbegründet, weil - wie der Antragsgegner mit Recht einwendet - mögliche Ansprüche der Antragstellerin aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung hinsichtlich der Unterhaltsrückstände aus der Zeit vom 1. Juni 1994 bis 31. Juli 1996 verjährt sind.
- 17
- aa) Zutreffend hat das Beschwerdegericht den nur gegen die Feststellung , dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stamme, gerichteten Widerspruch des Schuldners als zulässig angesehen (BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, ZIP 2007, 541 Rn. 10; vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/13, ZIP 2013, 2265 Rn. 12).
- 18
- bb) Das Beschwerdegericht nimmt weiter zutreffend an, dass das Feststellungsbegehren nur Erfolg hat, wenn und soweit der Antragstellerin ein durchsetzbarer - insbesondere unverjährter - materiell-rechtlicher Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zusteht. Hierzu genügt es nicht, dass der Antragsgegner der zur Tabelle angemeldeten Forderung als solcher nicht widersprochen hat.
- 19
- Ob die von der Antragstellerin verfolgte Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, richtet sich nach § 302 Nr. 1 InsO in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung (fortan: InsO aF), weil das Insolvenzverfahren vor dem 1. Juli 2014 eröffnet worden ist (Art. 103h EGInsO). Es kann mithin dahinstehen, ob der Antragstellerin Ansprüche aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt zustehen, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat (§ 302 Nr. 1 InsO in der ab 1. Juli 2014 geltenden Fassung). Es kommt im Streitfall allein darauf an, ob ein Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht.
- 20
- Gegenstand der Feststellungsklage ist bei einem relativen Recht die jeweilige Forderung. § 302 Nr. 1 InsO aF stellt darauf ab, ob ein materiellrechtlicher Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht. Nur diese Ansprüche werden gemäß § 302 Nr. 1 InsO aF von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob dem Gläubiger (auch) ein anderer, wirtschaftlich auf das gleiche gerichteter Anspruch zusteht. Entscheidend ist nicht, ob der Gläubiger den zur Tabelle festgestellten Anspruch hat, sondern ob und in welchem Umfang der Gläubiger die zur Tabelle angemeldete Forderung auch aufgrund eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners verlangen kann. Mithin ist es unerheblich, dass Unterhaltsansprüche aus den Jahren 1994 bis 1996 gemäß § 91 BSHG auf die Antragstellerin übergegangen und zur Tabelle festgestellt sind.
- 21
- cc) Die im Streitfall allein in Betracht kommenden Ansprüche der Antragstellerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b Abs. 1 StGB aF (mit Wirkung ab 1. April 1998 wörtlich identisch § 170 Abs. 1 StGB) sind jedoch - wie das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht annimmt - verjährt. Ihre Verjährung richtete sich ursprünglich nach § 852 BGB aF (Art. 229 § 6 EGBGB). Die Verjährung war bereits abgelaufen, als die Antragstellerin die Ansprüche zur Insolvenztabelle anmeldete, so dass keine Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB eintrat.
- 22
- (1) Der Verjährungseinwand ist auch unter den Umständen des Streitfalles im Feststellungsprozess zu prüfen. Die Antragstellerin beruft sich zu Unrecht auf die Senatsentscheidungen vom 2. Dezember 2010 (IX ZR 247/09, BGHZ 187, 337) und vom 10. Oktober 2013 (IX ZR 30/13, ZIP 2013, 2265). Soweit in diesen Entscheidungen von einem Feststellungsanspruch gesprochen wird, meint dies das prozessuale Feststellungsbegehren. Es genügt für den Erfolg eines solchen Feststellungsbegehrens jedoch nicht, dass dem Antragsteller ein unverjährter Anspruch auf eine Leistung zusteht, vielmehr muss gerade der Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung durchsetzbar und nicht verjährt sein (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 aaO Rn. 12).
- 23
- Begehrt eine Partei gemäß § 256 ZPO die Feststellung, es handele sich bei einer Forderung um eine Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, ist Streitgegenstand die Frage, ob ein entsprechendes Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner besteht (vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO 31. Aufl., Einl Rn. 77; § 322 Rn. 9). Das Gericht muss dann klären, ob dem Gläubiger ein durchsetzbarer - insbesondere unverjährter - materiell -rechtlicher Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zusteht. Es kann sich nicht darauf beschränken zu prüfen, ob der Schuldner im Hinblick auf die geltend gemachte Forderung vorsätzlich gehandelt hat. Soweit der Senat entschieden hat, dass ein "Feststellungsanspruch" nicht verjährt, bezieht sich dies allein darauf, dass - solange der materiellrechtliche Anspruch nicht verjährt ist - auch die Feststellung verlangt werden kann, dass es sich um einen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt. Denn die Klage auf Feststellung, dass eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vorliegt, ist eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - IX ZB 180/02, BGHZ 152, 166, 171 f). Für die Frage, ob eine solche Klage Erfolg hat, ist allein erforderlich, dass der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und das behauptete Rechtsverhältnis in Wirklichkeit besteht. Das Feststellungsinteresse ergibt sich bei einem Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus den erweiterten Vollstreckungsmöglichkeiten des § 850f Abs. 2 ZPO oder § 302 Nr. 1 InsO. Soll - wie im Streitfall - festgestellt werden, dass eine Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt, ist diese Klage nur begründet, wenn der Anspruch (weiter) durchsetzbar, insbesondere also nicht verjährt ist.
- 24
- (2) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beträgt drei Jahre (§ 852 Abs. 1 BGB aF; § 195 BGB nF). Eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf 30 Jahre gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB (ebenso § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB aF) ist nicht erfolgt, weil etwaige Ansprüche der Antragstellerin aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht nicht rechtskräftig festgestellt sind. Weder der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 3. Februar 1995 noch das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 7. September 1995 erstrecken sich auf diese Ansprüche.
- 25
- (a) Für § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB genügt jedes die Leistungspflicht ganz allgemein feststellende Urteil (BGH, Urteil vom 3. November 1988 - IX ZR 203/87, ZIP 1988, 1570, 1571). Soweit eine zusprechende Entscheidung über den Streitgegenstand ergeht, sind die vom Streitgegenstand umfassten Ansprüche rechtskräftig festgestellt und verjähren in 30 Jahren. Die Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung erfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die zum Streitgegenstand gehören (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 22; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 145 f; Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 303/14, WM 2015, 1322 Rn. 10 f). Dies gilt gleichermaßen für die Verjährung der mit dem Urteilsausspruch rechtskräftig festgestellten Ansprüche im Sinne des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Diese Norm meint den prozessualen Anspruch (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, BGHZ 187, 337 Rn. 11). Die Grenzen der Verjährungshemmung sind mit denen der Rechtskraft kongruent (BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - III ZR 135/01, BGHZ 151, 1, 2). Die Rechtskraft, auf die § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB abstellt, erfasst mithin den Streitgegenstand insgesamt.
- 26
- (b) Streitgegenstand der von der Antragstellerin erwirkten Titel sind jedoch ausschließlich (wiederkehrende) Leistungen aus einem Unterhaltsverhältnis. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b Abs. 1 StGB aF hat einen anderen Streitgegenstand als der Unterhaltsanspruch aus § 1601 BGB oder § 1361 BGB.
- 27
- Der Streitgegenstand wird bestimmt durch das Rechtsschutzbegehren (Antrag), in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den eine Partei zur Stützung ihres Rechtsschutzbegehrens vorträgt. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht (ständige Rechtsprechung, jüngst etwa BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 14; vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15 mwN; vom 4. Juli 2014 - V ZR 298/13, NJW 2014, 3314 Rn. 12; vom 18. Juni 2015 - III ZR 303/14, ZIP 2015, 1442 Rn. 11; vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, WM 2015, 1679 Rn. 14).
- 28
- Auch wenn Ansprüche wirtschaftlich auf das Gleiche gerichtet sind und der Kläger die Leistung nur einmal verlangen kann, können die verschiedenen materiell-rechtlichen Ansprüche unterschiedliche Streitgegenstände aufweisen; dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Ansprüche sowohl in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen als auch in ihren Folgen verschieden sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1990 - V ZR 282/88, BGHZ 111, 158, 167; vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173, insoweit in BGHZ 122, 363 nicht abgedruckt). Entscheidend ist, ob sich die dem jeweiligen Anspruch zugrunde liegenden Lebenssachverhalte in wesentlichen Punkten unterscheiden, oder ob es sich nur um marginale Abweichungen handelt, die bei natürlicher Betrachtung nach der Verkehrsauffassung keine Bedeutung haben. Unterschiedliche Streitgegenstände weisen daher etwa die auf einem Vergleich beruhende Zahlungspflicht und die ursprüngliche Schadensersatz- oder Entschädigungsforderung auf (BGH, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 298/13, NJW 2014, 3314 Rn. 11). Ebenso handelt es sich bei einem abstrakten Saldoanerkenntnis im Verhältnis zur kausalen Saldoforderung um einen anderen Streitgegenstand (BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - XI ZR 424/12, BGHZ 200, 121 Rn. 32). Auch Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB und der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB stellen unterschiedliche Streitgegenstände dar (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 217/09 Rn. 10, insoweit in NJW 2010, 3158 nicht abgedruckt). Eine auf Vertragserfüllung gestützte Klage hat einen anderen Streitgegenstand als der Schadenser- satz wegen vorsätzlicher culpa in contrahendo (BGH, Urteil vom 15. Januar
2001
- II ZR 48/99, NJW 2001, 1210, 1211; vgl. auch zum Schaden beim Eingehungsbetrug BGH, Urteil vom 15. November 2011 - VI ZR 4/11, WM 2012, 138 Rn. 9 f). Gleiches gilt im Verhältnis einer Klage auf Maklerprovision zum Schadensersatzanspruch wegen entgangener Maklerprovision (BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96, NJW-RR 1996, 1276, 1277 unter 5.).- 29
- (c) Nach diesen Maßstäben handelt es sich im Verhältnis zwischen Unterhaltsanspruch und deliktischem Anspruch aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht um zwei verschiedene Streitgegenstände. Diese Ansprüche sind sowohl in ihren Voraussetzungen als auch in ihren Folgen verschieden und beruhen auf in wesentlichen Punkten unterschiedlichen Lebenssachverhalten. Die Antragstellerin hat die Titel gegen den Antragsgegner aus den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der bis zum 31. Juli 1996 geltenden Fassung auf sie übergegangenen Unterhaltsansprüchen der Kinder und der Ehefrau des Antragsgegners erwirkt.
- 30
- Streitgegenstand eines Unterhaltsprozesses ist das Begehren auf - im Allgemeinen - wiederkehrende Leistungen aus einem Unterhaltsverhältnis. Demgegenüber ist Kern des Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB der aus einem bestimmten Verhalten entstandene Schaden. Während für die Ansprüche auf Unterhalt neben dem die Unterhaltspflicht begründenden Verwandtschaftsverhältnis Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners entscheidend sind, setzt der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB (oder - insoweit gleichlautend - § 170b Abs. 1 StGB aF) voraus, dass der Unterhaltsschuldner einen bestehenden Unterhaltsanspruch nicht erfüllt und dies den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet oder diesen ohne die Hilfe anderer gefährdete. Weiter muss der Schuldner hierbei bedingt vorsätzlich im Hinblick auf Unterhaltspflicht, Nichterfüllung und Gefährdung des Lebensbedarfs handeln und dem Gläubiger hieraus ein Schaden entstanden sein. Erst Nichterfüllung, Gefährdung des Lebensbedarfs, hierauf bezogener Vorsatz und Schadenseintritt charakterisieren den Lebenssachverhalt dieses Anspruchs. Auch in den Folgen unterscheiden sich die Ansprüche deutlich. Der Unterhaltsanspruch besteht nur - und soweit - wie der Unterhaltsschuldner bedürftig ist und kann im Allgemeinen erst für die Zukunft verlangt werden (vgl. § 1613 Abs. 1 BGB), dafür aber typischerweise regelmäßig wiederkehrend. Der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB erstreckt sich über den Unterhaltsschaden hinaus auf alle übrigen adäquat kausal verursachten Vermögensschäden, greift jedoch nur bei einer Gefährdung des Lebensbedarfs und ist zudem beschränkt auf Schäden aus in der Vergangenheit nicht erfüllten Unterhaltsforderungen.
- 31
- Gegenstand der von der Antragstellerin erwirkten Vollstreckungstitel war nur ein Unterhaltsanspruch aus übergegangenem Recht. Die Antragstellerin hat sowohl im Vollstreckungsbescheid als auch im Unterhaltsurteil ausdrücklich Unterhaltsansprüche der Kinder und der Ehefrau des Antragsgegners geltend gemacht. Dass zugleich über Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b StGB aF entschieden wurde, ist nicht ersichtlich. Weder dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Köln vom 7. September 1995 noch dem Sachvortrag der Antragstellerin lässt sich entnehmen, dass die Antragstellerin mit den Vollstreckungstiteln auch Schadensersatzansprüche aus eigenem oder übergegangenem Recht verfolgen wollte. Denn der Kläger bestimmt durch seinen Sachvortrag den Streitgegenstand einer Klage. Soweit der Antragstellerin Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbin- dung mit § 170 StGB aus eigenem Recht zustanden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 163/09, NJW 2010, 2353 Rn. 6 mwN), waren diese schon deshalb nicht Streitgegenstand des Vollstreckungsbescheids und des Unterhaltsurteils , weil die Antragstellerin jedenfalls nur fremde Ansprüche gerichtlich verfolgt hat. Bei der Frage, ob eine Klage auf eigene oder abgetretene Ansprüche gestützt wird, handelt es sich nicht um verschiedene rechtliche Begründungen desselben prozessualen Anspruchs, sondern um verschiedene Streitgegenstände (BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06, NJW 2008, 2922 Rn. 19 mwN).
- 32
- (d) Mithin kann dahinstehen, ob die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Unterhaltsprozesse etwaige Schadensersatzansprüche der Ehefrau und Kinder gegen den Antragsgegner nach § 90 Abs. 1 BSHG in der Fassung vom 23. März 1994 auf sich übergeleitet hat oder ob bereits der gesetzliche Forderungsübergang nach § 91 BSHG in der bis 31. Juli 1996 geltenden Fassung Schadensersatzansprüche der Ehefrau und der Kinder nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB erfasst. Ebenso kann offenbleiben, ob insoweit nicht ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 116 SGB X in Betracht kommt. Denn diese Ansprüche waren weder Streitgegenstand des Vollstreckungsbescheides vom 3. Februar 1995 noch des Unterhaltsurteils vom 7. September
1995.
- 33
- (3) Die Anmeldung der Ansprüche zur Tabelle am 11. April 2011 war nicht geeignet, die Verjährung des Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB zu hemmen. Ein etwaiger Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b Abs. 1 StGB aF war zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt.
- 34
- (a) Der Anspruch unterlag ursprünglich der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB aF. Danach verjährte der Anspruch auf Ersatz des Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung an.
- 35
- Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht allerdings, dass die Kenntnis schon mit der Nichtzahlung des Unterhalts im jeweiligen Monat beginne. Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB aF ist erst vorhanden, wenn dem Geschädigten zuzumuten ist, aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, zumindest als Feststellungsklage zu erheben, die bei verständiger Würdigung der ihm bekannten anspruchsbegründenden Tatsachen Erfolgsaussicht hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 182/06, VersR 2008, 129 Rn. 15 mwN). Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen erfordert auch die Kenntnis von Tatsachen , die auf ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers hinweisen (Palandt/ Thomas, BGB, 61. Aufl., § 852 Rn. 11; Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 852 Rn. 70 mwN). Auch insoweit genügt, dass der Geschädigte die objektiven Umstände kennt, die ihm die Schlüsse auf die subjektive Tatseite erlauben (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 285/86, NJW-RR 1988, 411, 412 unter II. 2. b.). Der Verletzte muss bei kritischer Würdigung der für den Schaden ursächlichen Handlungen des Schädigers zu der Überzeugung gelangt sein, dieser habe schuldhaft gehandelt (BGH, Urteil vom 27. November 1963 - Ib ZR 49/62, NJW 1964, 493, 494). Sofern der Anspruch - wie im Streitfall - nur besteht , wenn der Schuldner vorsätzlich handelt, muss der Gläubiger mithin auch Tatsachen kennen, die einen Schluss auf vorsätzliches Handeln ermöglichen.
- 36
- Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlich nicht erbrachter Unterhaltsleistungen aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB beginnt daher nicht schon dann, wenn der Gläubiger weiß, dass der Schuldner den monatlichen Unterhalt nicht bezahlt. Vielmehr ist auch erforderlich , dass der Gläubiger Tatsachen kennt, aus denen eine entsprechende Leistungsfähigkeit des Schuldners folgt, weil dies Tatbestandsmerkmal des § 170 StGB ist (im Ergebnis übereinstimmend Fischer, StGB, 63. Aufl., § 170 Rn. 8 mwN; Schönke/Schröder/Lenckner/Bosch, StGB, 29. Aufl., § 170 Rn. 19 mwN). Insbesondere muss der Gläubiger Tatsachen kennen, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner hinreichende Einkünfte erzielt oder - bei ausreichenden Bemühungen - erzielen könnte und dass der Schuldner bedingt vorsätzlich handelt. Im Streitfall hat das Beschwerdegericht zur Kenntnis solcher Tatsachen bereits im Jahr 1994 nichts festgestellt. Der - für den Beginn der Verjährungsfrist darlegungs- und beweispflichtige - Antragsgegner trägt hierzu nichts vor.
- 37
- Ob die Antragstellerin schon während der ausbleibenden Unterhaltszahlungen in den Jahren 1994 bis 1996 zu einem bestimmten Zeitpunkt hinsichtlich einzelner Unterhaltsraten Tatsachen kannte, die den für eine Feststellungsklage erforderlichen Schluss auf eine Leistungsfähigkeit und bedingten Vorsatz des Schuldners zuließen, kann jedoch im Streitfall dahinstehen. Eine entsprechende Kenntnis der Antragstellerin mag vorgelegen haben, sobald das Unterhaltsurteil vom 7. September 1995 rechtskräftig geworden ist und der Antragsgegner gleichwohl keinen Unterhalt zahlte. Jedenfalls hatte die Antragstellerin Kenntnis des gegen den Antragsteller eingeleiteten Strafverfahrens wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und erfuhr noch im Jahr 1999 von der strafrechtlichen Verurteilung des Antragsgegners wegen Verletzung seiner Unterhaltspflicht. Dies genügt, um die Verjährungsfrist des § 852 BGB aF in Gang zu setzen (vgl.
- 38
- (b) Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides Ende 1994 und die Klageerhebung im Jahr 1995 haben die Verjährung ebensowenig gehemmt wie das gegen den Antragsgegner wegen Verletzung der Unterhaltspflicht geführte Strafverfahren. Streitgegenstand der zivilrechtlichen Verfahren war allein der Unterhaltsanspruch; dass die Antragstellerin in diesen Verfahren auch einen Sachverhalt zur Entscheidung unterbreitet hat, mit dem sie Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b StGB aF verfolgte, zeigt sie nicht auf. Es lässt sich auch den Titeln nicht entnehmen. Das Strafverfahren hat auf die zivilrechtliche Verjährung keinen Einfluss.
- 39
- (c) Zu Recht hat das Beschwerdegericht auch eine Hemmung der Verjährung analog § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF oder gemäß § 213 BGB nF verneint.
- 40
- Es besteht kein Anlass, die Sondervorschriften der § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF auf das Verhältnis zwischen einem Unterhaltsanspruch und einem Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht zu übertragen. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass bei mehreren alternativ gegebenen Ansprüchen die Hemmung der Verjährung des einen Anspruchs auch für den anderen Anspruch wirkte, bestand nicht.
- 41
- Auf § 213 BGB nF kommt es nicht an. Die Antragstellerin zeigt nicht auf, dass nach dem Inkrafttreten des § 213 BGB nF zum 1. Januar 2002 ein Tatbestand verwirklicht worden ist, der zu einer Hemmung, einer Ablaufhemmung oder einem Neubeginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen der vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht im Zeitraum von Juni 1994 bis Juli 1996 geführt haben könnte. Unabhängig davon ist § 213 BGB nF nicht anwendbar , wenn die Ansprüche kumulativ verfolgt werden können (Staudinger/ Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 213 Rn. 7). So liegt der Fall bei Ansprüchen auf Unterhalt und Schadensersatz wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, die der Gläubiger gleichzeitig nebeneinander geltend machen kann. § 213 BGB setzt aber voraus, dass das eine Begehren das andere ausschließt (BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, zVb in BGHZ 205, 151 Rn. 26; Staudinger/ Peters/Jacoby, aaO Rn. 4, 6).
- 42
- (d) Eine Hemmung der Verjährung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a) BGB (oder § 204 Satz 2 BGB aF) kommt nicht in Betracht. Zwar gilt dieser Hemmungstatbestand auch für Schadensersatzansprüche von Kindern gegen ihre Eltern. Im Streitfall macht die Antragstellerin jedoch Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b Abs. 1 StGB aF aus eigenem Recht geltend.
- 43
- Unabhängig davon wäre Verjährung selbst dann eingetreten, wenn die Antragstellerin Schadensersatzansprüche der Kinder verfolgen würde. Denn die Hemmung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a) BGB endet, sobald der Anspruch auf einen Dritten übergegangen ist (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 461/11, NJW-RR 2012, 579 Rn. 20; Urteil vom 23. August 2006 - XII ZR 26/04, NJW 2006, 3561 Rn. 14). Deshalb kann offen bleiben, ob der Forderungsübergang nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der bis zum 31. Juli 1996 geltenden Fassung auch Schadensersatzansprüche der Kinder nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b Abs. 1 StGB aF umfasst. Sollten solche Ansprüche bereits mit Zahlung der Sozialhilfe in den Jahren 1994 bis 1996 auf die Antragstellerin übergegangen sein, bliebe eine Hemmung ohne Auswirkungen auf den Eintritt der Verjährung, weil die Verjährung solcher übergegangener Ansprüche dann bereits spätestens 1999 zu laufen begonnen hätte (vgl. oben unter 2. b) cc) (3) (a)). Dass die Antragstellerin solche Ansprüche - sofern sie nicht bereits nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG übergegangen sein sollten - etwa gemäß § 90 BSHG oder § 93 SGB XII erst zu einem Zeitpunkt auf sich übergeleitet hat, dass eine Verjährungshemmung durch Anmeldung zur Insolvenztabelle noch möglich gewesen wäre, zeigt sie nicht auf.
- 44
- (e) Ein Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 BGB scheidet aus. Gegen die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts, dass die im Streitfall vorgenommenen Vollstreckungshandlungen und die erbrachten Teilzahlungen keinen Einfluss auf die Verjährung der Schadensersatzansprüche haben, wendet sich die Antragstellerin nicht. Revisionsrechtlich erhebliche Fehler sind nicht ersichtlich.
Grupp Schoppmeyer
Vorinstanzen:
AG Wermelskirchen, Entscheidung vom 06.06.2013 - 5 F 170/12 -
OLG Köln, Entscheidung vom 23.01.2014 - 27 UF 113/13 -
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
BUNDESGERICHTSHOF
Ansprüche auf Unterhalt und auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht kann der Gläubiger gleichzeitig nebeneinander geltend machen; die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung des einen Anspruchs erstreckt sich nicht auf den anderen Anspruch.
FamFG § 112; BGB § 823 Abs. 2 Be, l iVm StGB § 170 Der Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht ist eine Familienstreitsache.
BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14 - OLG Köln AG Wermelskirchen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
- 1
- Der Antragsgegner war mit I. verheiratet. Aus der Ehe gingen die 1987 und 1989 geborenen Kinder P. und S. hervor. Im Februar 1994 trennten sich die Eheleute. Nachdem der Antragsgegner keinen Unterhalt zahlte, erhielten seine Ehefrau und seine Kinder zwischen dem 1. Juni 1994 und dem 31. Juli 1996 von der Antragstellerin Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz.
- 2
- Die Antragstellerin, die dem Antragsgegner mit Schreiben vom 1. Juni 1994 den Anspruchsübergang gemäß § 91 Abs. 3 BSHG angezeigt hatte, machte Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht gerichtlich geltend. Auf ihren Antrag erließ das Amtsgericht Hagen am 3. Februar 1995 einen Vollstreckungsbescheid gegen den Antragsgegner. Danach war er verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. Juni 1994 bis 30. November 1994 rückständigen Unterhalt in Höhe von 4.308 DM zu zahlen. Der Antragsgegner legte hiergegen Einspruch ein; die Antragstellerin erweiterte daraufhin ihre Klage für Forderungen aus Unterhaltsansprüchen ab 1. Dezember 1994. Mit Urteil vom 7. September 1995 hielt das Amtsgericht - Familiengericht - Köln den Vollstreckungsbescheid aufrecht und verurteilte den Antragsgegner zudem dazu, rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1. Dezember 1994 bis 31. März 1995 in Höhe von insgesamt 6.648 DM sowie ab 1. April 1995 laufenden Unterhalt für die Dauer des Sozialhilfebezugs für die Ehefrau und die Kinder zu zahlen.
- 3
- Der Antragsgegner zahlte keinen Unterhalt. Deshalb kam es zu einem Strafverfahren wegen einer Verletzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen beiden Kindern. Das Landgericht Köln sprach gegen den Antragsgegner mit Urteil vom 14. Juli 1999 eine Verwarnung wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170b StGB aF aus und behielt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 60 DM vor. Es nahm dabei an, dass der Antragsgegner im Zeitraum von Juni 1995 bis Januar 1999 seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern verletzt habe.
- 4
- Das Amtsgericht Köln eröffnete am 20. Januar 2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners. Die Antragstellerin meldete eine Forderung in Höhe von 14.445,97 € für Unterhaltsrückstände aus der Zeit vom 1. Juni 1994 bis zum 31. Juli 1996 zur Insolvenztabelle an und gab dabei an, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handele. Die Forderung wurde in voller Höhe zur Tabelle festgestellt; der An- tragsgegner widersprach jedoch der Eigenschaft als Forderung aus unerlaubter Handlung.
- 5
- Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Widerspruch des Antragsgegners gegen die Feststellung als Forderung aus unerlaubter Handlung als unbegründet angesehen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den Antrag der Antragstellerin abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
II.
- 6
- Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
- 7
- 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in NZI 2014, 272 ff veröffentlicht ist, meint, der Feststellungsantrag der Antragstellerin sei unbegründet, weil die Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung verjährt sei. Die von der Antragstellerin erlangten Titel hätten nicht zur Hemmung beziehungsweise zum Neubeginn der Verjährung geführt. Der Vollstreckungsbescheid vom 3. Februar 1995 und das Urteil vom 7. September 1995 beträfen nur den jeweiligen Streitgegenstand. Die Antragstellerin habe in diesen Verfahren Unterhaltsansprüche der Kinder und der Ehefrau des Antragsgegners aus übergegangenem Recht geltend gemacht. Schadensersatzansprüche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB gingen jedoch auf einen anderen Lebenssachverhalt zurück. Erforderlich sei zum einen Vorsatz des Antragsgegners und zum anderen handele es sich um einen Anspruch der Antragstellerin aus eigenem Recht. Dies unter- scheide den Schadensersatzanspruch von den titulierten Unterhaltsansprüchen.
- 8
- Ein Rechtsgrundsatz, dass sämtliche Verjährungsvorschriften einheitlich für alle Ansprüche gelten, die aus einem anderen Grund wahlweise neben einem anderen Anspruch oder an seiner Stelle gegeben seien, ergebe sich nicht aus § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 2, § 209 BGB aF. Schon deshalb sei § 213 BGB nF auf Leistungen bis 1996 nicht anzuwenden. Ohnehin setze dieseVorschrift voraus, dass eine alternative oder selektive Konkurrenz zwischen den Ansprüchen bestehe. Die Antragstellerin könne jedoch Unterhaltsansprüche und Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung kumulativ verfolgen.
- 9
- Verjährung für die Ansprüche aus den Jahren 1994 bis 1996 sei daher jeweils drei Jahre nach Kenntniserlangung in den entsprechenden Monaten eingetreten, die letzte mit Ablauf des 31. Juli 1999. Vollstreckungshandlungen seien nur im Hinblick auf die titulierten Unterhaltsforderungen durchgeführt worden und hätten daher die Verjährung der deliktischen Ansprüche nicht unterbrochen. Gleiches gelte für freiwillige Zahlungen des Antragsgegners, die er unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung erbracht habe. Zahlungen aufgrund der Bewährungsauflage seien keine freiwilligen Zahlungen und enthielten daher kein verjährungsrechtliches Anerkenntnis.
- 10
- 2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
- 11
- a) Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin die Rechtsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Zwar ist die Antragstellerin nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten. Da das Beschwerdegericht die Sache als Familien- streitsache gemäß § 112 Nr. 1 FamFG behandelt hat, ergibt sich jedoch schon aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung, dass § 114 Abs. 3 FamFG für die Zulässigkeit des Rechtsmittels einschlägig ist. Danach kann sich die Antragstellerin in Familienstreitsachen durch eigene Beschäftigte mit der Befähigung zum Richteramt auch vor dem Bundesgerichtshof vertreten lassen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
- 12
- b) Es ist durch - streitigen - Beschluss zu entscheiden, weil sich das weitere Verfahren nach §§ 113 ff FamFG richtet und die Antragstellerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof wirksam vertreten war. Es handelt sich um eine Familienstreitsache.
- 13
- Maßgeblich ist dafür nicht die Behandlung durch das Beschwerdegericht, sondern ob die materiellen Voraussetzungen für eine Familienstreitsache vorliegen. Der Schutzgedanke der Meistbegünstigung gebietet es nicht, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 75/13, FamRZ 2015, 2043 Rn. 22). Im Streitfall erweist sich die Behandlung als Familienstreitsache durch das Beschwerdegericht allerdings als richtig.
- 14
- Familienstreitsachen sind gemäß § 112 Nr. 1 FamFG Unterhaltssachen. Nach § 231 Abs. 1 FamFG zählen zu Unterhaltssachen alle Verfahren, welche die durch Verwandtschaft oder durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen. Hierzu gehören auch Schadensersatzansprüche, die darauf gestützt werden, dass die gesetzliche Unterhaltspflicht nicht erfüllt worden sei, sofern die Schadensersatzansprüche ihre Wurzel im unterhaltsrechtlichen Verhältnis haben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 1994 - XII ARZ 1/94, NJW 1994, 1416, 1417 zu § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aF). Dies erfasst auch ein Feststellungsbegehren , dass eine Verbindlichkeit auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB beruht (KG, FamRZ 2012, 138, 140; OLG Köln, FamRZ 2012, 1836, 1837; OLG Celle, FamRZ 2012, 1838, 1839; OLG Hamm, FamRZ 2013, 67; Johannsen/ Henrich/Maier, Familienrecht, 6. Aufl. § 231 FamFG Rn. 11; vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 2012, 1741, 1742; a.A. OLG Rostock, FamRZ 2011, 910, 911). Denn auch diese Ansprüche hängen entscheidend davon ab, ob der Schuldner eine gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt hat. § 231 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG stellt darauf ab, ob die "Verfahren die […] gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen". Maßgeblich ist, ob die Pflichtverletzung auf das Unterhaltsverhältnis zurückzuführen ist (Johannsen/Henrich/Maier, aaO). Ist dies der Fall, macht es keinen Unterschied, ob die Parteien in persönlicher Hinsicht dem Bereich zuzurechnen sind, der dem Familiengericht grundsätzlich zugewiesen ist, oder - wie im Streitfall - als Sozialhilfeträger Ansprüche aus eigenem Recht geltend machen. Entscheidend ist, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch darauf beruht, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 1976 - IV ARZ 26/78, BGHZ 71, 264, 274 f). Die Beurteilung der gesetzlichen Unterhaltspflicht hat aber das Gesetz dem Familienrichter zugewiesen, um den Gedanken einer Zuständigkeitskonzentration für alle ehe- und familienbezogenen Verfahren zu verwirklichen und den Parteien einen Richter mit der als notwendig erachteten besonderen Sachkunde zur Verfügung zu stellen (BGH, aaO S. 275).
- 15
- Auf das Verfahren sind daher nicht die Bestimmungen über das Revisionsverfahren nach §§ 545 ff ZPO anzuwenden. Mithin konnte sich die Antrag- stellerin gemäß § 114 Abs. 3 FamFG auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof durch eigene Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Eine Säumnisentscheidung nach § 74 Abs. 4, § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 330 ZPO scheidet daher aus.
- 16
- c) Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Feststellungsbegehren ist unbegründet, weil - wie der Antragsgegner mit Recht einwendet - mögliche Ansprüche der Antragstellerin aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung hinsichtlich der Unterhaltsrückstände aus der Zeit vom 1. Juni 1994 bis 31. Juli 1996 verjährt sind.
- 17
- aa) Zutreffend hat das Beschwerdegericht den nur gegen die Feststellung , dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stamme, gerichteten Widerspruch des Schuldners als zulässig angesehen (BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, ZIP 2007, 541 Rn. 10; vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/13, ZIP 2013, 2265 Rn. 12).
- 18
- bb) Das Beschwerdegericht nimmt weiter zutreffend an, dass das Feststellungsbegehren nur Erfolg hat, wenn und soweit der Antragstellerin ein durchsetzbarer - insbesondere unverjährter - materiell-rechtlicher Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zusteht. Hierzu genügt es nicht, dass der Antragsgegner der zur Tabelle angemeldeten Forderung als solcher nicht widersprochen hat.
- 19
- Ob die von der Antragstellerin verfolgte Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, richtet sich nach § 302 Nr. 1 InsO in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung (fortan: InsO aF), weil das Insolvenzverfahren vor dem 1. Juli 2014 eröffnet worden ist (Art. 103h EGInsO). Es kann mithin dahinstehen, ob der Antragstellerin Ansprüche aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt zustehen, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat (§ 302 Nr. 1 InsO in der ab 1. Juli 2014 geltenden Fassung). Es kommt im Streitfall allein darauf an, ob ein Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht.
- 20
- Gegenstand der Feststellungsklage ist bei einem relativen Recht die jeweilige Forderung. § 302 Nr. 1 InsO aF stellt darauf ab, ob ein materiellrechtlicher Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht. Nur diese Ansprüche werden gemäß § 302 Nr. 1 InsO aF von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob dem Gläubiger (auch) ein anderer, wirtschaftlich auf das gleiche gerichteter Anspruch zusteht. Entscheidend ist nicht, ob der Gläubiger den zur Tabelle festgestellten Anspruch hat, sondern ob und in welchem Umfang der Gläubiger die zur Tabelle angemeldete Forderung auch aufgrund eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners verlangen kann. Mithin ist es unerheblich, dass Unterhaltsansprüche aus den Jahren 1994 bis 1996 gemäß § 91 BSHG auf die Antragstellerin übergegangen und zur Tabelle festgestellt sind.
- 21
- cc) Die im Streitfall allein in Betracht kommenden Ansprüche der Antragstellerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b Abs. 1 StGB aF (mit Wirkung ab 1. April 1998 wörtlich identisch § 170 Abs. 1 StGB) sind jedoch - wie das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht annimmt - verjährt. Ihre Verjährung richtete sich ursprünglich nach § 852 BGB aF (Art. 229 § 6 EGBGB). Die Verjährung war bereits abgelaufen, als die Antragstellerin die Ansprüche zur Insolvenztabelle anmeldete, so dass keine Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB eintrat.
- 22
- (1) Der Verjährungseinwand ist auch unter den Umständen des Streitfalles im Feststellungsprozess zu prüfen. Die Antragstellerin beruft sich zu Unrecht auf die Senatsentscheidungen vom 2. Dezember 2010 (IX ZR 247/09, BGHZ 187, 337) und vom 10. Oktober 2013 (IX ZR 30/13, ZIP 2013, 2265). Soweit in diesen Entscheidungen von einem Feststellungsanspruch gesprochen wird, meint dies das prozessuale Feststellungsbegehren. Es genügt für den Erfolg eines solchen Feststellungsbegehrens jedoch nicht, dass dem Antragsteller ein unverjährter Anspruch auf eine Leistung zusteht, vielmehr muss gerade der Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung durchsetzbar und nicht verjährt sein (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 aaO Rn. 12).
- 23
- Begehrt eine Partei gemäß § 256 ZPO die Feststellung, es handele sich bei einer Forderung um eine Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, ist Streitgegenstand die Frage, ob ein entsprechendes Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner besteht (vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO 31. Aufl., Einl Rn. 77; § 322 Rn. 9). Das Gericht muss dann klären, ob dem Gläubiger ein durchsetzbarer - insbesondere unverjährter - materiell -rechtlicher Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zusteht. Es kann sich nicht darauf beschränken zu prüfen, ob der Schuldner im Hinblick auf die geltend gemachte Forderung vorsätzlich gehandelt hat. Soweit der Senat entschieden hat, dass ein "Feststellungsanspruch" nicht verjährt, bezieht sich dies allein darauf, dass - solange der materiellrechtliche Anspruch nicht verjährt ist - auch die Feststellung verlangt werden kann, dass es sich um einen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt. Denn die Klage auf Feststellung, dass eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vorliegt, ist eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - IX ZB 180/02, BGHZ 152, 166, 171 f). Für die Frage, ob eine solche Klage Erfolg hat, ist allein erforderlich, dass der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und das behauptete Rechtsverhältnis in Wirklichkeit besteht. Das Feststellungsinteresse ergibt sich bei einem Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus den erweiterten Vollstreckungsmöglichkeiten des § 850f Abs. 2 ZPO oder § 302 Nr. 1 InsO. Soll - wie im Streitfall - festgestellt werden, dass eine Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt, ist diese Klage nur begründet, wenn der Anspruch (weiter) durchsetzbar, insbesondere also nicht verjährt ist.
- 24
- (2) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beträgt drei Jahre (§ 852 Abs. 1 BGB aF; § 195 BGB nF). Eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf 30 Jahre gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB (ebenso § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB aF) ist nicht erfolgt, weil etwaige Ansprüche der Antragstellerin aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht nicht rechtskräftig festgestellt sind. Weder der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 3. Februar 1995 noch das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 7. September 1995 erstrecken sich auf diese Ansprüche.
- 25
- (a) Für § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB genügt jedes die Leistungspflicht ganz allgemein feststellende Urteil (BGH, Urteil vom 3. November 1988 - IX ZR 203/87, ZIP 1988, 1570, 1571). Soweit eine zusprechende Entscheidung über den Streitgegenstand ergeht, sind die vom Streitgegenstand umfassten Ansprüche rechtskräftig festgestellt und verjähren in 30 Jahren. Die Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung erfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die zum Streitgegenstand gehören (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 22; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 145 f; Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 303/14, WM 2015, 1322 Rn. 10 f). Dies gilt gleichermaßen für die Verjährung der mit dem Urteilsausspruch rechtskräftig festgestellten Ansprüche im Sinne des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Diese Norm meint den prozessualen Anspruch (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, BGHZ 187, 337 Rn. 11). Die Grenzen der Verjährungshemmung sind mit denen der Rechtskraft kongruent (BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - III ZR 135/01, BGHZ 151, 1, 2). Die Rechtskraft, auf die § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB abstellt, erfasst mithin den Streitgegenstand insgesamt.
- 26
- (b) Streitgegenstand der von der Antragstellerin erwirkten Titel sind jedoch ausschließlich (wiederkehrende) Leistungen aus einem Unterhaltsverhältnis. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b Abs. 1 StGB aF hat einen anderen Streitgegenstand als der Unterhaltsanspruch aus § 1601 BGB oder § 1361 BGB.
- 27
- Der Streitgegenstand wird bestimmt durch das Rechtsschutzbegehren (Antrag), in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den eine Partei zur Stützung ihres Rechtsschutzbegehrens vorträgt. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht (ständige Rechtsprechung, jüngst etwa BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 14; vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15 mwN; vom 4. Juli 2014 - V ZR 298/13, NJW 2014, 3314 Rn. 12; vom 18. Juni 2015 - III ZR 303/14, ZIP 2015, 1442 Rn. 11; vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, WM 2015, 1679 Rn. 14).
- 28
- Auch wenn Ansprüche wirtschaftlich auf das Gleiche gerichtet sind und der Kläger die Leistung nur einmal verlangen kann, können die verschiedenen materiell-rechtlichen Ansprüche unterschiedliche Streitgegenstände aufweisen; dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Ansprüche sowohl in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen als auch in ihren Folgen verschieden sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1990 - V ZR 282/88, BGHZ 111, 158, 167; vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173, insoweit in BGHZ 122, 363 nicht abgedruckt). Entscheidend ist, ob sich die dem jeweiligen Anspruch zugrunde liegenden Lebenssachverhalte in wesentlichen Punkten unterscheiden, oder ob es sich nur um marginale Abweichungen handelt, die bei natürlicher Betrachtung nach der Verkehrsauffassung keine Bedeutung haben. Unterschiedliche Streitgegenstände weisen daher etwa die auf einem Vergleich beruhende Zahlungspflicht und die ursprüngliche Schadensersatz- oder Entschädigungsforderung auf (BGH, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 298/13, NJW 2014, 3314 Rn. 11). Ebenso handelt es sich bei einem abstrakten Saldoanerkenntnis im Verhältnis zur kausalen Saldoforderung um einen anderen Streitgegenstand (BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - XI ZR 424/12, BGHZ 200, 121 Rn. 32). Auch Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB und der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB stellen unterschiedliche Streitgegenstände dar (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 217/09 Rn. 10, insoweit in NJW 2010, 3158 nicht abgedruckt). Eine auf Vertragserfüllung gestützte Klage hat einen anderen Streitgegenstand als der Schadenser- satz wegen vorsätzlicher culpa in contrahendo (BGH, Urteil vom 15. Januar
2001
- II ZR 48/99, NJW 2001, 1210, 1211; vgl. auch zum Schaden beim Eingehungsbetrug BGH, Urteil vom 15. November 2011 - VI ZR 4/11, WM 2012, 138 Rn. 9 f). Gleiches gilt im Verhältnis einer Klage auf Maklerprovision zum Schadensersatzanspruch wegen entgangener Maklerprovision (BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96, NJW-RR 1996, 1276, 1277 unter 5.).- 29
- (c) Nach diesen Maßstäben handelt es sich im Verhältnis zwischen Unterhaltsanspruch und deliktischem Anspruch aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht um zwei verschiedene Streitgegenstände. Diese Ansprüche sind sowohl in ihren Voraussetzungen als auch in ihren Folgen verschieden und beruhen auf in wesentlichen Punkten unterschiedlichen Lebenssachverhalten. Die Antragstellerin hat die Titel gegen den Antragsgegner aus den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der bis zum 31. Juli 1996 geltenden Fassung auf sie übergegangenen Unterhaltsansprüchen der Kinder und der Ehefrau des Antragsgegners erwirkt.
- 30
- Streitgegenstand eines Unterhaltsprozesses ist das Begehren auf - im Allgemeinen - wiederkehrende Leistungen aus einem Unterhaltsverhältnis. Demgegenüber ist Kern des Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB der aus einem bestimmten Verhalten entstandene Schaden. Während für die Ansprüche auf Unterhalt neben dem die Unterhaltspflicht begründenden Verwandtschaftsverhältnis Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners entscheidend sind, setzt der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB (oder - insoweit gleichlautend - § 170b Abs. 1 StGB aF) voraus, dass der Unterhaltsschuldner einen bestehenden Unterhaltsanspruch nicht erfüllt und dies den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet oder diesen ohne die Hilfe anderer gefährdete. Weiter muss der Schuldner hierbei bedingt vorsätzlich im Hinblick auf Unterhaltspflicht, Nichterfüllung und Gefährdung des Lebensbedarfs handeln und dem Gläubiger hieraus ein Schaden entstanden sein. Erst Nichterfüllung, Gefährdung des Lebensbedarfs, hierauf bezogener Vorsatz und Schadenseintritt charakterisieren den Lebenssachverhalt dieses Anspruchs. Auch in den Folgen unterscheiden sich die Ansprüche deutlich. Der Unterhaltsanspruch besteht nur - und soweit - wie der Unterhaltsschuldner bedürftig ist und kann im Allgemeinen erst für die Zukunft verlangt werden (vgl. § 1613 Abs. 1 BGB), dafür aber typischerweise regelmäßig wiederkehrend. Der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB erstreckt sich über den Unterhaltsschaden hinaus auf alle übrigen adäquat kausal verursachten Vermögensschäden, greift jedoch nur bei einer Gefährdung des Lebensbedarfs und ist zudem beschränkt auf Schäden aus in der Vergangenheit nicht erfüllten Unterhaltsforderungen.
- 31
- Gegenstand der von der Antragstellerin erwirkten Vollstreckungstitel war nur ein Unterhaltsanspruch aus übergegangenem Recht. Die Antragstellerin hat sowohl im Vollstreckungsbescheid als auch im Unterhaltsurteil ausdrücklich Unterhaltsansprüche der Kinder und der Ehefrau des Antragsgegners geltend gemacht. Dass zugleich über Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b StGB aF entschieden wurde, ist nicht ersichtlich. Weder dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Köln vom 7. September 1995 noch dem Sachvortrag der Antragstellerin lässt sich entnehmen, dass die Antragstellerin mit den Vollstreckungstiteln auch Schadensersatzansprüche aus eigenem oder übergegangenem Recht verfolgen wollte. Denn der Kläger bestimmt durch seinen Sachvortrag den Streitgegenstand einer Klage. Soweit der Antragstellerin Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbin- dung mit § 170 StGB aus eigenem Recht zustanden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 163/09, NJW 2010, 2353 Rn. 6 mwN), waren diese schon deshalb nicht Streitgegenstand des Vollstreckungsbescheids und des Unterhaltsurteils , weil die Antragstellerin jedenfalls nur fremde Ansprüche gerichtlich verfolgt hat. Bei der Frage, ob eine Klage auf eigene oder abgetretene Ansprüche gestützt wird, handelt es sich nicht um verschiedene rechtliche Begründungen desselben prozessualen Anspruchs, sondern um verschiedene Streitgegenstände (BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06, NJW 2008, 2922 Rn. 19 mwN).
- 32
- (d) Mithin kann dahinstehen, ob die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Unterhaltsprozesse etwaige Schadensersatzansprüche der Ehefrau und Kinder gegen den Antragsgegner nach § 90 Abs. 1 BSHG in der Fassung vom 23. März 1994 auf sich übergeleitet hat oder ob bereits der gesetzliche Forderungsübergang nach § 91 BSHG in der bis 31. Juli 1996 geltenden Fassung Schadensersatzansprüche der Ehefrau und der Kinder nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB erfasst. Ebenso kann offenbleiben, ob insoweit nicht ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 116 SGB X in Betracht kommt. Denn diese Ansprüche waren weder Streitgegenstand des Vollstreckungsbescheides vom 3. Februar 1995 noch des Unterhaltsurteils vom 7. September
1995.
- 33
- (3) Die Anmeldung der Ansprüche zur Tabelle am 11. April 2011 war nicht geeignet, die Verjährung des Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB zu hemmen. Ein etwaiger Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b Abs. 1 StGB aF war zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt.
- 34
- (a) Der Anspruch unterlag ursprünglich der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB aF. Danach verjährte der Anspruch auf Ersatz des Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung an.
- 35
- Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht allerdings, dass die Kenntnis schon mit der Nichtzahlung des Unterhalts im jeweiligen Monat beginne. Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB aF ist erst vorhanden, wenn dem Geschädigten zuzumuten ist, aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, zumindest als Feststellungsklage zu erheben, die bei verständiger Würdigung der ihm bekannten anspruchsbegründenden Tatsachen Erfolgsaussicht hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 182/06, VersR 2008, 129 Rn. 15 mwN). Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen erfordert auch die Kenntnis von Tatsachen , die auf ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers hinweisen (Palandt/ Thomas, BGB, 61. Aufl., § 852 Rn. 11; Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 852 Rn. 70 mwN). Auch insoweit genügt, dass der Geschädigte die objektiven Umstände kennt, die ihm die Schlüsse auf die subjektive Tatseite erlauben (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 285/86, NJW-RR 1988, 411, 412 unter II. 2. b.). Der Verletzte muss bei kritischer Würdigung der für den Schaden ursächlichen Handlungen des Schädigers zu der Überzeugung gelangt sein, dieser habe schuldhaft gehandelt (BGH, Urteil vom 27. November 1963 - Ib ZR 49/62, NJW 1964, 493, 494). Sofern der Anspruch - wie im Streitfall - nur besteht , wenn der Schuldner vorsätzlich handelt, muss der Gläubiger mithin auch Tatsachen kennen, die einen Schluss auf vorsätzliches Handeln ermöglichen.
- 36
- Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlich nicht erbrachter Unterhaltsleistungen aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB beginnt daher nicht schon dann, wenn der Gläubiger weiß, dass der Schuldner den monatlichen Unterhalt nicht bezahlt. Vielmehr ist auch erforderlich , dass der Gläubiger Tatsachen kennt, aus denen eine entsprechende Leistungsfähigkeit des Schuldners folgt, weil dies Tatbestandsmerkmal des § 170 StGB ist (im Ergebnis übereinstimmend Fischer, StGB, 63. Aufl., § 170 Rn. 8 mwN; Schönke/Schröder/Lenckner/Bosch, StGB, 29. Aufl., § 170 Rn. 19 mwN). Insbesondere muss der Gläubiger Tatsachen kennen, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner hinreichende Einkünfte erzielt oder - bei ausreichenden Bemühungen - erzielen könnte und dass der Schuldner bedingt vorsätzlich handelt. Im Streitfall hat das Beschwerdegericht zur Kenntnis solcher Tatsachen bereits im Jahr 1994 nichts festgestellt. Der - für den Beginn der Verjährungsfrist darlegungs- und beweispflichtige - Antragsgegner trägt hierzu nichts vor.
- 37
- Ob die Antragstellerin schon während der ausbleibenden Unterhaltszahlungen in den Jahren 1994 bis 1996 zu einem bestimmten Zeitpunkt hinsichtlich einzelner Unterhaltsraten Tatsachen kannte, die den für eine Feststellungsklage erforderlichen Schluss auf eine Leistungsfähigkeit und bedingten Vorsatz des Schuldners zuließen, kann jedoch im Streitfall dahinstehen. Eine entsprechende Kenntnis der Antragstellerin mag vorgelegen haben, sobald das Unterhaltsurteil vom 7. September 1995 rechtskräftig geworden ist und der Antragsgegner gleichwohl keinen Unterhalt zahlte. Jedenfalls hatte die Antragstellerin Kenntnis des gegen den Antragsteller eingeleiteten Strafverfahrens wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und erfuhr noch im Jahr 1999 von der strafrechtlichen Verurteilung des Antragsgegners wegen Verletzung seiner Unterhaltspflicht. Dies genügt, um die Verjährungsfrist des § 852 BGB aF in Gang zu setzen (vgl.
- 38
- (b) Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides Ende 1994 und die Klageerhebung im Jahr 1995 haben die Verjährung ebensowenig gehemmt wie das gegen den Antragsgegner wegen Verletzung der Unterhaltspflicht geführte Strafverfahren. Streitgegenstand der zivilrechtlichen Verfahren war allein der Unterhaltsanspruch; dass die Antragstellerin in diesen Verfahren auch einen Sachverhalt zur Entscheidung unterbreitet hat, mit dem sie Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b StGB aF verfolgte, zeigt sie nicht auf. Es lässt sich auch den Titeln nicht entnehmen. Das Strafverfahren hat auf die zivilrechtliche Verjährung keinen Einfluss.
- 39
- (c) Zu Recht hat das Beschwerdegericht auch eine Hemmung der Verjährung analog § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF oder gemäß § 213 BGB nF verneint.
- 40
- Es besteht kein Anlass, die Sondervorschriften der § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF auf das Verhältnis zwischen einem Unterhaltsanspruch und einem Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht zu übertragen. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass bei mehreren alternativ gegebenen Ansprüchen die Hemmung der Verjährung des einen Anspruchs auch für den anderen Anspruch wirkte, bestand nicht.
- 41
- Auf § 213 BGB nF kommt es nicht an. Die Antragstellerin zeigt nicht auf, dass nach dem Inkrafttreten des § 213 BGB nF zum 1. Januar 2002 ein Tatbestand verwirklicht worden ist, der zu einer Hemmung, einer Ablaufhemmung oder einem Neubeginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen der vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht im Zeitraum von Juni 1994 bis Juli 1996 geführt haben könnte. Unabhängig davon ist § 213 BGB nF nicht anwendbar , wenn die Ansprüche kumulativ verfolgt werden können (Staudinger/ Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 213 Rn. 7). So liegt der Fall bei Ansprüchen auf Unterhalt und Schadensersatz wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, die der Gläubiger gleichzeitig nebeneinander geltend machen kann. § 213 BGB setzt aber voraus, dass das eine Begehren das andere ausschließt (BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, zVb in BGHZ 205, 151 Rn. 26; Staudinger/ Peters/Jacoby, aaO Rn. 4, 6).
- 42
- (d) Eine Hemmung der Verjährung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a) BGB (oder § 204 Satz 2 BGB aF) kommt nicht in Betracht. Zwar gilt dieser Hemmungstatbestand auch für Schadensersatzansprüche von Kindern gegen ihre Eltern. Im Streitfall macht die Antragstellerin jedoch Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b Abs. 1 StGB aF aus eigenem Recht geltend.
- 43
- Unabhängig davon wäre Verjährung selbst dann eingetreten, wenn die Antragstellerin Schadensersatzansprüche der Kinder verfolgen würde. Denn die Hemmung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a) BGB endet, sobald der Anspruch auf einen Dritten übergegangen ist (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 461/11, NJW-RR 2012, 579 Rn. 20; Urteil vom 23. August 2006 - XII ZR 26/04, NJW 2006, 3561 Rn. 14). Deshalb kann offen bleiben, ob der Forderungsübergang nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der bis zum 31. Juli 1996 geltenden Fassung auch Schadensersatzansprüche der Kinder nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b Abs. 1 StGB aF umfasst. Sollten solche Ansprüche bereits mit Zahlung der Sozialhilfe in den Jahren 1994 bis 1996 auf die Antragstellerin übergegangen sein, bliebe eine Hemmung ohne Auswirkungen auf den Eintritt der Verjährung, weil die Verjährung solcher übergegangener Ansprüche dann bereits spätestens 1999 zu laufen begonnen hätte (vgl. oben unter 2. b) cc) (3) (a)). Dass die Antragstellerin solche Ansprüche - sofern sie nicht bereits nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG übergegangen sein sollten - etwa gemäß § 90 BSHG oder § 93 SGB XII erst zu einem Zeitpunkt auf sich übergeleitet hat, dass eine Verjährungshemmung durch Anmeldung zur Insolvenztabelle noch möglich gewesen wäre, zeigt sie nicht auf.
- 44
- (e) Ein Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 BGB scheidet aus. Gegen die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts, dass die im Streitfall vorgenommenen Vollstreckungshandlungen und die erbrachten Teilzahlungen keinen Einfluss auf die Verjährung der Schadensersatzansprüche haben, wendet sich die Antragstellerin nicht. Revisionsrechtlich erhebliche Fehler sind nicht ersichtlich.
Grupp Schoppmeyer
Vorinstanzen:
AG Wermelskirchen, Entscheidung vom 06.06.2013 - 5 F 170/12 -
OLG Köln, Entscheidung vom 23.01.2014 - 27 UF 113/13 -
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes
- 1.
für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent, - 2.
für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und - 3.
für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.
(5) (weggefallen)
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen sowie bestimmte Belege vorlegen, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist. Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner schriftlich versichern, dass die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig ist; die Versicherung kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. Mit der Anordnung nach Satz 1 oder Satz 2 soll das Gericht eine angemessene Frist setzen. Zugleich hat es auf die Verpflichtung nach Absatz 3 und auf die nach den §§ 236 und 243 Satz 2 Nr. 3 möglichen Folgen hinzuweisen.
(2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn ein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte vor Beginn des Verfahrens einer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestehenden Auskunftspflicht entgegen einer Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.
(3) Antragsteller und Antragsgegner sind verpflichtet, dem Gericht ohne Aufforderung mitzuteilen, wenn sich während des Verfahrens Umstände, die Gegenstand der Anordnung nach Absatz 1 waren, wesentlich verändert haben.
(4) Die Anordnungen des Gerichts nach dieser Vorschrift sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
- 1.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden; - 2.
Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; - 3.
Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.
(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).
(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.
(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).
(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.
(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.
(3) Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
BUNDESGERICHTSHOF
Ansprüche auf Unterhalt und auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht kann der Gläubiger gleichzeitig nebeneinander geltend machen; die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung des einen Anspruchs erstreckt sich nicht auf den anderen Anspruch.
FamFG § 112; BGB § 823 Abs. 2 Be, l iVm StGB § 170 Der Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht ist eine Familienstreitsache.
BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14 - OLG Köln AG Wermelskirchen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
- 1
- Der Antragsgegner war mit I. verheiratet. Aus der Ehe gingen die 1987 und 1989 geborenen Kinder P. und S. hervor. Im Februar 1994 trennten sich die Eheleute. Nachdem der Antragsgegner keinen Unterhalt zahlte, erhielten seine Ehefrau und seine Kinder zwischen dem 1. Juni 1994 und dem 31. Juli 1996 von der Antragstellerin Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz.
- 2
- Die Antragstellerin, die dem Antragsgegner mit Schreiben vom 1. Juni 1994 den Anspruchsübergang gemäß § 91 Abs. 3 BSHG angezeigt hatte, machte Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht gerichtlich geltend. Auf ihren Antrag erließ das Amtsgericht Hagen am 3. Februar 1995 einen Vollstreckungsbescheid gegen den Antragsgegner. Danach war er verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. Juni 1994 bis 30. November 1994 rückständigen Unterhalt in Höhe von 4.308 DM zu zahlen. Der Antragsgegner legte hiergegen Einspruch ein; die Antragstellerin erweiterte daraufhin ihre Klage für Forderungen aus Unterhaltsansprüchen ab 1. Dezember 1994. Mit Urteil vom 7. September 1995 hielt das Amtsgericht - Familiengericht - Köln den Vollstreckungsbescheid aufrecht und verurteilte den Antragsgegner zudem dazu, rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1. Dezember 1994 bis 31. März 1995 in Höhe von insgesamt 6.648 DM sowie ab 1. April 1995 laufenden Unterhalt für die Dauer des Sozialhilfebezugs für die Ehefrau und die Kinder zu zahlen.
- 3
- Der Antragsgegner zahlte keinen Unterhalt. Deshalb kam es zu einem Strafverfahren wegen einer Verletzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen beiden Kindern. Das Landgericht Köln sprach gegen den Antragsgegner mit Urteil vom 14. Juli 1999 eine Verwarnung wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170b StGB aF aus und behielt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 60 DM vor. Es nahm dabei an, dass der Antragsgegner im Zeitraum von Juni 1995 bis Januar 1999 seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern verletzt habe.
- 4
- Das Amtsgericht Köln eröffnete am 20. Januar 2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners. Die Antragstellerin meldete eine Forderung in Höhe von 14.445,97 € für Unterhaltsrückstände aus der Zeit vom 1. Juni 1994 bis zum 31. Juli 1996 zur Insolvenztabelle an und gab dabei an, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handele. Die Forderung wurde in voller Höhe zur Tabelle festgestellt; der An- tragsgegner widersprach jedoch der Eigenschaft als Forderung aus unerlaubter Handlung.
- 5
- Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Widerspruch des Antragsgegners gegen die Feststellung als Forderung aus unerlaubter Handlung als unbegründet angesehen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den Antrag der Antragstellerin abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
II.
- 6
- Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
- 7
- 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in NZI 2014, 272 ff veröffentlicht ist, meint, der Feststellungsantrag der Antragstellerin sei unbegründet, weil die Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung verjährt sei. Die von der Antragstellerin erlangten Titel hätten nicht zur Hemmung beziehungsweise zum Neubeginn der Verjährung geführt. Der Vollstreckungsbescheid vom 3. Februar 1995 und das Urteil vom 7. September 1995 beträfen nur den jeweiligen Streitgegenstand. Die Antragstellerin habe in diesen Verfahren Unterhaltsansprüche der Kinder und der Ehefrau des Antragsgegners aus übergegangenem Recht geltend gemacht. Schadensersatzansprüche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB gingen jedoch auf einen anderen Lebenssachverhalt zurück. Erforderlich sei zum einen Vorsatz des Antragsgegners und zum anderen handele es sich um einen Anspruch der Antragstellerin aus eigenem Recht. Dies unter- scheide den Schadensersatzanspruch von den titulierten Unterhaltsansprüchen.
- 8
- Ein Rechtsgrundsatz, dass sämtliche Verjährungsvorschriften einheitlich für alle Ansprüche gelten, die aus einem anderen Grund wahlweise neben einem anderen Anspruch oder an seiner Stelle gegeben seien, ergebe sich nicht aus § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 2, § 209 BGB aF. Schon deshalb sei § 213 BGB nF auf Leistungen bis 1996 nicht anzuwenden. Ohnehin setze dieseVorschrift voraus, dass eine alternative oder selektive Konkurrenz zwischen den Ansprüchen bestehe. Die Antragstellerin könne jedoch Unterhaltsansprüche und Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung kumulativ verfolgen.
- 9
- Verjährung für die Ansprüche aus den Jahren 1994 bis 1996 sei daher jeweils drei Jahre nach Kenntniserlangung in den entsprechenden Monaten eingetreten, die letzte mit Ablauf des 31. Juli 1999. Vollstreckungshandlungen seien nur im Hinblick auf die titulierten Unterhaltsforderungen durchgeführt worden und hätten daher die Verjährung der deliktischen Ansprüche nicht unterbrochen. Gleiches gelte für freiwillige Zahlungen des Antragsgegners, die er unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung erbracht habe. Zahlungen aufgrund der Bewährungsauflage seien keine freiwilligen Zahlungen und enthielten daher kein verjährungsrechtliches Anerkenntnis.
- 10
- 2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
- 11
- a) Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin die Rechtsbeschwerde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Zwar ist die Antragstellerin nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten. Da das Beschwerdegericht die Sache als Familien- streitsache gemäß § 112 Nr. 1 FamFG behandelt hat, ergibt sich jedoch schon aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung, dass § 114 Abs. 3 FamFG für die Zulässigkeit des Rechtsmittels einschlägig ist. Danach kann sich die Antragstellerin in Familienstreitsachen durch eigene Beschäftigte mit der Befähigung zum Richteramt auch vor dem Bundesgerichtshof vertreten lassen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
- 12
- b) Es ist durch - streitigen - Beschluss zu entscheiden, weil sich das weitere Verfahren nach §§ 113 ff FamFG richtet und die Antragstellerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof wirksam vertreten war. Es handelt sich um eine Familienstreitsache.
- 13
- Maßgeblich ist dafür nicht die Behandlung durch das Beschwerdegericht, sondern ob die materiellen Voraussetzungen für eine Familienstreitsache vorliegen. Der Schutzgedanke der Meistbegünstigung gebietet es nicht, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 75/13, FamRZ 2015, 2043 Rn. 22). Im Streitfall erweist sich die Behandlung als Familienstreitsache durch das Beschwerdegericht allerdings als richtig.
- 14
- Familienstreitsachen sind gemäß § 112 Nr. 1 FamFG Unterhaltssachen. Nach § 231 Abs. 1 FamFG zählen zu Unterhaltssachen alle Verfahren, welche die durch Verwandtschaft oder durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen. Hierzu gehören auch Schadensersatzansprüche, die darauf gestützt werden, dass die gesetzliche Unterhaltspflicht nicht erfüllt worden sei, sofern die Schadensersatzansprüche ihre Wurzel im unterhaltsrechtlichen Verhältnis haben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 1994 - XII ARZ 1/94, NJW 1994, 1416, 1417 zu § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aF). Dies erfasst auch ein Feststellungsbegehren , dass eine Verbindlichkeit auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB beruht (KG, FamRZ 2012, 138, 140; OLG Köln, FamRZ 2012, 1836, 1837; OLG Celle, FamRZ 2012, 1838, 1839; OLG Hamm, FamRZ 2013, 67; Johannsen/ Henrich/Maier, Familienrecht, 6. Aufl. § 231 FamFG Rn. 11; vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 2012, 1741, 1742; a.A. OLG Rostock, FamRZ 2011, 910, 911). Denn auch diese Ansprüche hängen entscheidend davon ab, ob der Schuldner eine gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt hat. § 231 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG stellt darauf ab, ob die "Verfahren die […] gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen". Maßgeblich ist, ob die Pflichtverletzung auf das Unterhaltsverhältnis zurückzuführen ist (Johannsen/Henrich/Maier, aaO). Ist dies der Fall, macht es keinen Unterschied, ob die Parteien in persönlicher Hinsicht dem Bereich zuzurechnen sind, der dem Familiengericht grundsätzlich zugewiesen ist, oder - wie im Streitfall - als Sozialhilfeträger Ansprüche aus eigenem Recht geltend machen. Entscheidend ist, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch darauf beruht, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 1976 - IV ARZ 26/78, BGHZ 71, 264, 274 f). Die Beurteilung der gesetzlichen Unterhaltspflicht hat aber das Gesetz dem Familienrichter zugewiesen, um den Gedanken einer Zuständigkeitskonzentration für alle ehe- und familienbezogenen Verfahren zu verwirklichen und den Parteien einen Richter mit der als notwendig erachteten besonderen Sachkunde zur Verfügung zu stellen (BGH, aaO S. 275).
- 15
- Auf das Verfahren sind daher nicht die Bestimmungen über das Revisionsverfahren nach §§ 545 ff ZPO anzuwenden. Mithin konnte sich die Antrag- stellerin gemäß § 114 Abs. 3 FamFG auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof durch eigene Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Eine Säumnisentscheidung nach § 74 Abs. 4, § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 330 ZPO scheidet daher aus.
- 16
- c) Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Feststellungsbegehren ist unbegründet, weil - wie der Antragsgegner mit Recht einwendet - mögliche Ansprüche der Antragstellerin aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung hinsichtlich der Unterhaltsrückstände aus der Zeit vom 1. Juni 1994 bis 31. Juli 1996 verjährt sind.
- 17
- aa) Zutreffend hat das Beschwerdegericht den nur gegen die Feststellung , dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stamme, gerichteten Widerspruch des Schuldners als zulässig angesehen (BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, ZIP 2007, 541 Rn. 10; vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/13, ZIP 2013, 2265 Rn. 12).
- 18
- bb) Das Beschwerdegericht nimmt weiter zutreffend an, dass das Feststellungsbegehren nur Erfolg hat, wenn und soweit der Antragstellerin ein durchsetzbarer - insbesondere unverjährter - materiell-rechtlicher Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zusteht. Hierzu genügt es nicht, dass der Antragsgegner der zur Tabelle angemeldeten Forderung als solcher nicht widersprochen hat.
- 19
- Ob die von der Antragstellerin verfolgte Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, richtet sich nach § 302 Nr. 1 InsO in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung (fortan: InsO aF), weil das Insolvenzverfahren vor dem 1. Juli 2014 eröffnet worden ist (Art. 103h EGInsO). Es kann mithin dahinstehen, ob der Antragstellerin Ansprüche aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt zustehen, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat (§ 302 Nr. 1 InsO in der ab 1. Juli 2014 geltenden Fassung). Es kommt im Streitfall allein darauf an, ob ein Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht.
- 20
- Gegenstand der Feststellungsklage ist bei einem relativen Recht die jeweilige Forderung. § 302 Nr. 1 InsO aF stellt darauf ab, ob ein materiellrechtlicher Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht. Nur diese Ansprüche werden gemäß § 302 Nr. 1 InsO aF von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob dem Gläubiger (auch) ein anderer, wirtschaftlich auf das gleiche gerichteter Anspruch zusteht. Entscheidend ist nicht, ob der Gläubiger den zur Tabelle festgestellten Anspruch hat, sondern ob und in welchem Umfang der Gläubiger die zur Tabelle angemeldete Forderung auch aufgrund eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners verlangen kann. Mithin ist es unerheblich, dass Unterhaltsansprüche aus den Jahren 1994 bis 1996 gemäß § 91 BSHG auf die Antragstellerin übergegangen und zur Tabelle festgestellt sind.
- 21
- cc) Die im Streitfall allein in Betracht kommenden Ansprüche der Antragstellerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b Abs. 1 StGB aF (mit Wirkung ab 1. April 1998 wörtlich identisch § 170 Abs. 1 StGB) sind jedoch - wie das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht annimmt - verjährt. Ihre Verjährung richtete sich ursprünglich nach § 852 BGB aF (Art. 229 § 6 EGBGB). Die Verjährung war bereits abgelaufen, als die Antragstellerin die Ansprüche zur Insolvenztabelle anmeldete, so dass keine Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB eintrat.
- 22
- (1) Der Verjährungseinwand ist auch unter den Umständen des Streitfalles im Feststellungsprozess zu prüfen. Die Antragstellerin beruft sich zu Unrecht auf die Senatsentscheidungen vom 2. Dezember 2010 (IX ZR 247/09, BGHZ 187, 337) und vom 10. Oktober 2013 (IX ZR 30/13, ZIP 2013, 2265). Soweit in diesen Entscheidungen von einem Feststellungsanspruch gesprochen wird, meint dies das prozessuale Feststellungsbegehren. Es genügt für den Erfolg eines solchen Feststellungsbegehrens jedoch nicht, dass dem Antragsteller ein unverjährter Anspruch auf eine Leistung zusteht, vielmehr muss gerade der Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung durchsetzbar und nicht verjährt sein (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 aaO Rn. 12).
- 23
- Begehrt eine Partei gemäß § 256 ZPO die Feststellung, es handele sich bei einer Forderung um eine Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, ist Streitgegenstand die Frage, ob ein entsprechendes Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner besteht (vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO 31. Aufl., Einl Rn. 77; § 322 Rn. 9). Das Gericht muss dann klären, ob dem Gläubiger ein durchsetzbarer - insbesondere unverjährter - materiell -rechtlicher Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zusteht. Es kann sich nicht darauf beschränken zu prüfen, ob der Schuldner im Hinblick auf die geltend gemachte Forderung vorsätzlich gehandelt hat. Soweit der Senat entschieden hat, dass ein "Feststellungsanspruch" nicht verjährt, bezieht sich dies allein darauf, dass - solange der materiellrechtliche Anspruch nicht verjährt ist - auch die Feststellung verlangt werden kann, dass es sich um einen Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt. Denn die Klage auf Feststellung, dass eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vorliegt, ist eine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - IX ZB 180/02, BGHZ 152, 166, 171 f). Für die Frage, ob eine solche Klage Erfolg hat, ist allein erforderlich, dass der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und das behauptete Rechtsverhältnis in Wirklichkeit besteht. Das Feststellungsinteresse ergibt sich bei einem Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung aus den erweiterten Vollstreckungsmöglichkeiten des § 850f Abs. 2 ZPO oder § 302 Nr. 1 InsO. Soll - wie im Streitfall - festgestellt werden, dass eine Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt, ist diese Klage nur begründet, wenn der Anspruch (weiter) durchsetzbar, insbesondere also nicht verjährt ist.
- 24
- (2) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beträgt drei Jahre (§ 852 Abs. 1 BGB aF; § 195 BGB nF). Eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf 30 Jahre gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB (ebenso § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB aF) ist nicht erfolgt, weil etwaige Ansprüche der Antragstellerin aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht nicht rechtskräftig festgestellt sind. Weder der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 3. Februar 1995 noch das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 7. September 1995 erstrecken sich auf diese Ansprüche.
- 25
- (a) Für § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB genügt jedes die Leistungspflicht ganz allgemein feststellende Urteil (BGH, Urteil vom 3. November 1988 - IX ZR 203/87, ZIP 1988, 1570, 1571). Soweit eine zusprechende Entscheidung über den Streitgegenstand ergeht, sind die vom Streitgegenstand umfassten Ansprüche rechtskräftig festgestellt und verjähren in 30 Jahren. Die Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung erfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die zum Streitgegenstand gehören (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 22; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 145 f; Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 303/14, WM 2015, 1322 Rn. 10 f). Dies gilt gleichermaßen für die Verjährung der mit dem Urteilsausspruch rechtskräftig festgestellten Ansprüche im Sinne des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Diese Norm meint den prozessualen Anspruch (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, BGHZ 187, 337 Rn. 11). Die Grenzen der Verjährungshemmung sind mit denen der Rechtskraft kongruent (BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - III ZR 135/01, BGHZ 151, 1, 2). Die Rechtskraft, auf die § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB abstellt, erfasst mithin den Streitgegenstand insgesamt.
- 26
- (b) Streitgegenstand der von der Antragstellerin erwirkten Titel sind jedoch ausschließlich (wiederkehrende) Leistungen aus einem Unterhaltsverhältnis. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b Abs. 1 StGB aF hat einen anderen Streitgegenstand als der Unterhaltsanspruch aus § 1601 BGB oder § 1361 BGB.
- 27
- Der Streitgegenstand wird bestimmt durch das Rechtsschutzbegehren (Antrag), in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den eine Partei zur Stützung ihres Rechtsschutzbegehrens vorträgt. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht (ständige Rechtsprechung, jüngst etwa BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 14; vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15 mwN; vom 4. Juli 2014 - V ZR 298/13, NJW 2014, 3314 Rn. 12; vom 18. Juni 2015 - III ZR 303/14, ZIP 2015, 1442 Rn. 11; vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, WM 2015, 1679 Rn. 14).
- 28
- Auch wenn Ansprüche wirtschaftlich auf das Gleiche gerichtet sind und der Kläger die Leistung nur einmal verlangen kann, können die verschiedenen materiell-rechtlichen Ansprüche unterschiedliche Streitgegenstände aufweisen; dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Ansprüche sowohl in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen als auch in ihren Folgen verschieden sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1990 - V ZR 282/88, BGHZ 111, 158, 167; vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173, insoweit in BGHZ 122, 363 nicht abgedruckt). Entscheidend ist, ob sich die dem jeweiligen Anspruch zugrunde liegenden Lebenssachverhalte in wesentlichen Punkten unterscheiden, oder ob es sich nur um marginale Abweichungen handelt, die bei natürlicher Betrachtung nach der Verkehrsauffassung keine Bedeutung haben. Unterschiedliche Streitgegenstände weisen daher etwa die auf einem Vergleich beruhende Zahlungspflicht und die ursprüngliche Schadensersatz- oder Entschädigungsforderung auf (BGH, Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 298/13, NJW 2014, 3314 Rn. 11). Ebenso handelt es sich bei einem abstrakten Saldoanerkenntnis im Verhältnis zur kausalen Saldoforderung um einen anderen Streitgegenstand (BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 - XI ZR 424/12, BGHZ 200, 121 Rn. 32). Auch Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB und der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB stellen unterschiedliche Streitgegenstände dar (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 217/09 Rn. 10, insoweit in NJW 2010, 3158 nicht abgedruckt). Eine auf Vertragserfüllung gestützte Klage hat einen anderen Streitgegenstand als der Schadenser- satz wegen vorsätzlicher culpa in contrahendo (BGH, Urteil vom 15. Januar
2001
- II ZR 48/99, NJW 2001, 1210, 1211; vgl. auch zum Schaden beim Eingehungsbetrug BGH, Urteil vom 15. November 2011 - VI ZR 4/11, WM 2012, 138 Rn. 9 f). Gleiches gilt im Verhältnis einer Klage auf Maklerprovision zum Schadensersatzanspruch wegen entgangener Maklerprovision (BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/96, NJW-RR 1996, 1276, 1277 unter 5.).- 29
- (c) Nach diesen Maßstäben handelt es sich im Verhältnis zwischen Unterhaltsanspruch und deliktischem Anspruch aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht um zwei verschiedene Streitgegenstände. Diese Ansprüche sind sowohl in ihren Voraussetzungen als auch in ihren Folgen verschieden und beruhen auf in wesentlichen Punkten unterschiedlichen Lebenssachverhalten. Die Antragstellerin hat die Titel gegen den Antragsgegner aus den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der bis zum 31. Juli 1996 geltenden Fassung auf sie übergegangenen Unterhaltsansprüchen der Kinder und der Ehefrau des Antragsgegners erwirkt.
- 30
- Streitgegenstand eines Unterhaltsprozesses ist das Begehren auf - im Allgemeinen - wiederkehrende Leistungen aus einem Unterhaltsverhältnis. Demgegenüber ist Kern des Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB der aus einem bestimmten Verhalten entstandene Schaden. Während für die Ansprüche auf Unterhalt neben dem die Unterhaltspflicht begründenden Verwandtschaftsverhältnis Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners entscheidend sind, setzt der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB (oder - insoweit gleichlautend - § 170b Abs. 1 StGB aF) voraus, dass der Unterhaltsschuldner einen bestehenden Unterhaltsanspruch nicht erfüllt und dies den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet oder diesen ohne die Hilfe anderer gefährdete. Weiter muss der Schuldner hierbei bedingt vorsätzlich im Hinblick auf Unterhaltspflicht, Nichterfüllung und Gefährdung des Lebensbedarfs handeln und dem Gläubiger hieraus ein Schaden entstanden sein. Erst Nichterfüllung, Gefährdung des Lebensbedarfs, hierauf bezogener Vorsatz und Schadenseintritt charakterisieren den Lebenssachverhalt dieses Anspruchs. Auch in den Folgen unterscheiden sich die Ansprüche deutlich. Der Unterhaltsanspruch besteht nur - und soweit - wie der Unterhaltsschuldner bedürftig ist und kann im Allgemeinen erst für die Zukunft verlangt werden (vgl. § 1613 Abs. 1 BGB), dafür aber typischerweise regelmäßig wiederkehrend. Der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB erstreckt sich über den Unterhaltsschaden hinaus auf alle übrigen adäquat kausal verursachten Vermögensschäden, greift jedoch nur bei einer Gefährdung des Lebensbedarfs und ist zudem beschränkt auf Schäden aus in der Vergangenheit nicht erfüllten Unterhaltsforderungen.
- 31
- Gegenstand der von der Antragstellerin erwirkten Vollstreckungstitel war nur ein Unterhaltsanspruch aus übergegangenem Recht. Die Antragstellerin hat sowohl im Vollstreckungsbescheid als auch im Unterhaltsurteil ausdrücklich Unterhaltsansprüche der Kinder und der Ehefrau des Antragsgegners geltend gemacht. Dass zugleich über Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b StGB aF entschieden wurde, ist nicht ersichtlich. Weder dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Köln vom 7. September 1995 noch dem Sachvortrag der Antragstellerin lässt sich entnehmen, dass die Antragstellerin mit den Vollstreckungstiteln auch Schadensersatzansprüche aus eigenem oder übergegangenem Recht verfolgen wollte. Denn der Kläger bestimmt durch seinen Sachvortrag den Streitgegenstand einer Klage. Soweit der Antragstellerin Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbin- dung mit § 170 StGB aus eigenem Recht zustanden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 163/09, NJW 2010, 2353 Rn. 6 mwN), waren diese schon deshalb nicht Streitgegenstand des Vollstreckungsbescheids und des Unterhaltsurteils , weil die Antragstellerin jedenfalls nur fremde Ansprüche gerichtlich verfolgt hat. Bei der Frage, ob eine Klage auf eigene oder abgetretene Ansprüche gestützt wird, handelt es sich nicht um verschiedene rechtliche Begründungen desselben prozessualen Anspruchs, sondern um verschiedene Streitgegenstände (BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06, NJW 2008, 2922 Rn. 19 mwN).
- 32
- (d) Mithin kann dahinstehen, ob die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Unterhaltsprozesse etwaige Schadensersatzansprüche der Ehefrau und Kinder gegen den Antragsgegner nach § 90 Abs. 1 BSHG in der Fassung vom 23. März 1994 auf sich übergeleitet hat oder ob bereits der gesetzliche Forderungsübergang nach § 91 BSHG in der bis 31. Juli 1996 geltenden Fassung Schadensersatzansprüche der Ehefrau und der Kinder nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB erfasst. Ebenso kann offenbleiben, ob insoweit nicht ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 116 SGB X in Betracht kommt. Denn diese Ansprüche waren weder Streitgegenstand des Vollstreckungsbescheides vom 3. Februar 1995 noch des Unterhaltsurteils vom 7. September
1995.
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- (3) Die Anmeldung der Ansprüche zur Tabelle am 11. April 2011 war nicht geeignet, die Verjährung des Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB zu hemmen. Ein etwaiger Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b Abs. 1 StGB aF war zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt.
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- (a) Der Anspruch unterlag ursprünglich der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB aF. Danach verjährte der Anspruch auf Ersatz des Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung an.
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- Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht allerdings, dass die Kenntnis schon mit der Nichtzahlung des Unterhalts im jeweiligen Monat beginne. Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB aF ist erst vorhanden, wenn dem Geschädigten zuzumuten ist, aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, zumindest als Feststellungsklage zu erheben, die bei verständiger Würdigung der ihm bekannten anspruchsbegründenden Tatsachen Erfolgsaussicht hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 182/06, VersR 2008, 129 Rn. 15 mwN). Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen erfordert auch die Kenntnis von Tatsachen , die auf ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers hinweisen (Palandt/ Thomas, BGB, 61. Aufl., § 852 Rn. 11; Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 852 Rn. 70 mwN). Auch insoweit genügt, dass der Geschädigte die objektiven Umstände kennt, die ihm die Schlüsse auf die subjektive Tatseite erlauben (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 285/86, NJW-RR 1988, 411, 412 unter II. 2. b.). Der Verletzte muss bei kritischer Würdigung der für den Schaden ursächlichen Handlungen des Schädigers zu der Überzeugung gelangt sein, dieser habe schuldhaft gehandelt (BGH, Urteil vom 27. November 1963 - Ib ZR 49/62, NJW 1964, 493, 494). Sofern der Anspruch - wie im Streitfall - nur besteht , wenn der Schuldner vorsätzlich handelt, muss der Gläubiger mithin auch Tatsachen kennen, die einen Schluss auf vorsätzliches Handeln ermöglichen.
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- Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlich nicht erbrachter Unterhaltsleistungen aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB beginnt daher nicht schon dann, wenn der Gläubiger weiß, dass der Schuldner den monatlichen Unterhalt nicht bezahlt. Vielmehr ist auch erforderlich , dass der Gläubiger Tatsachen kennt, aus denen eine entsprechende Leistungsfähigkeit des Schuldners folgt, weil dies Tatbestandsmerkmal des § 170 StGB ist (im Ergebnis übereinstimmend Fischer, StGB, 63. Aufl., § 170 Rn. 8 mwN; Schönke/Schröder/Lenckner/Bosch, StGB, 29. Aufl., § 170 Rn. 19 mwN). Insbesondere muss der Gläubiger Tatsachen kennen, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner hinreichende Einkünfte erzielt oder - bei ausreichenden Bemühungen - erzielen könnte und dass der Schuldner bedingt vorsätzlich handelt. Im Streitfall hat das Beschwerdegericht zur Kenntnis solcher Tatsachen bereits im Jahr 1994 nichts festgestellt. Der - für den Beginn der Verjährungsfrist darlegungs- und beweispflichtige - Antragsgegner trägt hierzu nichts vor.
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- Ob die Antragstellerin schon während der ausbleibenden Unterhaltszahlungen in den Jahren 1994 bis 1996 zu einem bestimmten Zeitpunkt hinsichtlich einzelner Unterhaltsraten Tatsachen kannte, die den für eine Feststellungsklage erforderlichen Schluss auf eine Leistungsfähigkeit und bedingten Vorsatz des Schuldners zuließen, kann jedoch im Streitfall dahinstehen. Eine entsprechende Kenntnis der Antragstellerin mag vorgelegen haben, sobald das Unterhaltsurteil vom 7. September 1995 rechtskräftig geworden ist und der Antragsgegner gleichwohl keinen Unterhalt zahlte. Jedenfalls hatte die Antragstellerin Kenntnis des gegen den Antragsteller eingeleiteten Strafverfahrens wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und erfuhr noch im Jahr 1999 von der strafrechtlichen Verurteilung des Antragsgegners wegen Verletzung seiner Unterhaltspflicht. Dies genügt, um die Verjährungsfrist des § 852 BGB aF in Gang zu setzen (vgl.
- 38
- (b) Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides Ende 1994 und die Klageerhebung im Jahr 1995 haben die Verjährung ebensowenig gehemmt wie das gegen den Antragsgegner wegen Verletzung der Unterhaltspflicht geführte Strafverfahren. Streitgegenstand der zivilrechtlichen Verfahren war allein der Unterhaltsanspruch; dass die Antragstellerin in diesen Verfahren auch einen Sachverhalt zur Entscheidung unterbreitet hat, mit dem sie Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b StGB aF verfolgte, zeigt sie nicht auf. Es lässt sich auch den Titeln nicht entnehmen. Das Strafverfahren hat auf die zivilrechtliche Verjährung keinen Einfluss.
- 39
- (c) Zu Recht hat das Beschwerdegericht auch eine Hemmung der Verjährung analog § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF oder gemäß § 213 BGB nF verneint.
- 40
- Es besteht kein Anlass, die Sondervorschriften der § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB aF auf das Verhältnis zwischen einem Unterhaltsanspruch und einem Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht zu übertragen. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass bei mehreren alternativ gegebenen Ansprüchen die Hemmung der Verjährung des einen Anspruchs auch für den anderen Anspruch wirkte, bestand nicht.
- 41
- Auf § 213 BGB nF kommt es nicht an. Die Antragstellerin zeigt nicht auf, dass nach dem Inkrafttreten des § 213 BGB nF zum 1. Januar 2002 ein Tatbestand verwirklicht worden ist, der zu einer Hemmung, einer Ablaufhemmung oder einem Neubeginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen der vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht im Zeitraum von Juni 1994 bis Juli 1996 geführt haben könnte. Unabhängig davon ist § 213 BGB nF nicht anwendbar , wenn die Ansprüche kumulativ verfolgt werden können (Staudinger/ Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 213 Rn. 7). So liegt der Fall bei Ansprüchen auf Unterhalt und Schadensersatz wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, die der Gläubiger gleichzeitig nebeneinander geltend machen kann. § 213 BGB setzt aber voraus, dass das eine Begehren das andere ausschließt (BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14, zVb in BGHZ 205, 151 Rn. 26; Staudinger/ Peters/Jacoby, aaO Rn. 4, 6).
- 42
- (d) Eine Hemmung der Verjährung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a) BGB (oder § 204 Satz 2 BGB aF) kommt nicht in Betracht. Zwar gilt dieser Hemmungstatbestand auch für Schadensersatzansprüche von Kindern gegen ihre Eltern. Im Streitfall macht die Antragstellerin jedoch Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b Abs. 1 StGB aF aus eigenem Recht geltend.
- 43
- Unabhängig davon wäre Verjährung selbst dann eingetreten, wenn die Antragstellerin Schadensersatzansprüche der Kinder verfolgen würde. Denn die Hemmung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a) BGB endet, sobald der Anspruch auf einen Dritten übergegangen ist (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 461/11, NJW-RR 2012, 579 Rn. 20; Urteil vom 23. August 2006 - XII ZR 26/04, NJW 2006, 3561 Rn. 14). Deshalb kann offen bleiben, ob der Forderungsübergang nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der bis zum 31. Juli 1996 geltenden Fassung auch Schadensersatzansprüche der Kinder nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b Abs. 1 StGB aF umfasst. Sollten solche Ansprüche bereits mit Zahlung der Sozialhilfe in den Jahren 1994 bis 1996 auf die Antragstellerin übergegangen sein, bliebe eine Hemmung ohne Auswirkungen auf den Eintritt der Verjährung, weil die Verjährung solcher übergegangener Ansprüche dann bereits spätestens 1999 zu laufen begonnen hätte (vgl. oben unter 2. b) cc) (3) (a)). Dass die Antragstellerin solche Ansprüche - sofern sie nicht bereits nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG übergegangen sein sollten - etwa gemäß § 90 BSHG oder § 93 SGB XII erst zu einem Zeitpunkt auf sich übergeleitet hat, dass eine Verjährungshemmung durch Anmeldung zur Insolvenztabelle noch möglich gewesen wäre, zeigt sie nicht auf.
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- (e) Ein Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 BGB scheidet aus. Gegen die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts, dass die im Streitfall vorgenommenen Vollstreckungshandlungen und die erbrachten Teilzahlungen keinen Einfluss auf die Verjährung der Schadensersatzansprüche haben, wendet sich die Antragstellerin nicht. Revisionsrechtlich erhebliche Fehler sind nicht ersichtlich.
Grupp Schoppmeyer
Vorinstanzen:
AG Wermelskirchen, Entscheidung vom 06.06.2013 - 5 F 170/12 -
OLG Köln, Entscheidung vom 23.01.2014 - 27 UF 113/13 -
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, - 2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, - 3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche, - 4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, - 5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und - 6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
