Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2020 - IX ZB 17/18

18.06.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2020 - IX ZB 17/18
Landgericht Frankfurt am Main, 02 O 143/16, 27.10.2017
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 19 U 212/17, 12.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 17/18
vom
18. Juni 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:180620BIXZB17.18.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz
am 18. Juni 2020
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2018 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.584.502,47 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die vom Kläger unter dem Gesichtspunkt der Rechtsanwaltshaftung erhobene Klage hat das Landgericht mit Urteil vom 27. Oktober 2017 abgewiesen. Das Urteil ist den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2. November 2017 zugestellt worden. Erst am 14. Dezember 2017 haben sie Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist beantragt.
2
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Kläger ausgeführt , die Fristenüberwachung im Büro seiner Prozessbevollmächtigten sei durch allgemeine Anweisungen so organisiert, dass die Rechtsanwaltsfachangestellte S. die Fristen in den Kalender eintrage, wobei zu jeder Frist eine Vorfrist notiert werde. Jeden Morgen prüfe die Rechtsanwaltsfachangestellte B. den Fristenkalender und weise die mandatsbearbeitenden Anwälte in elektronischer Form auf die Fristenlage hin. Eine Vorlage der jeweiligen Handakte (in Papierform) sei in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen, weil die Anwälte Zugriff auf die zentral geführten elektronischen Akten hätten. Am Abend prüfe dann die Rechtsanwaltsfachangestellte S. den Fristenkalender abschließend auf etwaige noch nicht erledigte Fristen. Dabei versichere sie sich hinsichtlich jeder einzelnen Frist auch anhand der jeweiligen Akte.
3
Im vorliegenden Fall seien im Blick auf die Berufungsfrist sowohl die Vorfrist als auch die Hauptfrist ordnungsgemäß in den Fristenkalender eingetragen worden. Über den Ablauf der Vorfrist seien die sachbearbeitenden Rechtsanwälte entsprechend den allgemeinen Vorgaben informiert worden. Die Anwälte hätten daraufhin den Entwurf eines Berufungsschriftsatzes gefertigt und diesen im zentralen System gespeichert. Die Einreichung der Berufungsschrift bei Gericht habe erst nach einer abschließenden Abstimmung mit dem Kläger erfolgen sollen.
4
Am Morgen des Ablaufs der Berufungsfrist habe es die Rechtsanwaltsfachangestellte B. aufgrund eines Versehens unterlassen, die Anwälte über den Fristablauf zu informieren. Auch die mit der Endkontrolle befasste Rechtsanwaltsfachangestellte S. habe versagt. Im Laufe des Tages sei sie angesichts des bereits Tage zuvor im elektronischen System abgelegten Entwurfs einer Berufungsschrift stillschweigend davon ausgegangen, dass ihr der sachbearbeitende Rechtsanwalt im Laufe des weiteren Tages eine ausdrückliche Anweisung zur Ausfertigung und Einreichung erteilen werde. Nach Rückkehr von einer Fortbildungsveranstaltung am Nachmittag sei ihr die unerledigte Frist nicht mehr präsent gewesen. Die abschließende Prüfung des Fristenkalenders habe sie versäumt.
5
Das Berufungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.


6
Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der angefochtene Beschluss steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und verletzt den Kläger nicht in seinen Verfahrensgrundrechten.
7
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Für die Fristversäumung seien nicht in erster Linie die eidesstattlich eingeräumten Versehen der Büromitarbeiterinnen ursächlich gewesen. Vielmehr hätten die Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet. Würden dem Anwalt die Akten im Zusammenhang mit der befristeten Prozesshandlung, etwa zur Vorfrist, vorgelegt , obliege ihm die Fristenprüfung und -überwachung selbst. Müsse ein wenige Tage vor Fristablauf gefertigter Berufungsschriftsatz noch mit dem Mandanten abgestimmt werden, habe der Rechtsanwalt selbst für die Fristwahrung Sorge zu tragen und dürfe sich nicht darauf verlassen, von den Kanzleiangestellten am letzten Tag der Frist an den drohenden Fristablauf erinnert zu werden.
8
2. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist versagt. Der Kläger hat keinen Sachverhalt vorgetragen, der die Annahme eines ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Verschuldens seiner Prozessbevollmächtigten ausschlösse (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501 Rn. 15; vom 14. Januar 2010 - I ZB 97/08, BeckRS 2010, 3137 Rn. 8; vom 20. Oktober 2010 - IV ZB 11/10, BeckRS 2010, 26918 Rn. 5). Der Kläger war daher nicht ohne sein Verschulden verhindert , die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 Satz 1 ZPO).
9
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es dem Rechtsanwalt grundsätzlich gestattet, die Fristen- und Ausgangskontrolle seinem Büropersonal zu überantworten. Es selbst muss lediglich eine fachlich einwandfreie Kanzleiorganisation sicherstellen, die mit der Fristenkontrolle betrauten Mitarbeiter sorgfältig auswählen und diese durch Stichproben kontrollieren. Wird der Anwalt diesen Anforderungen gerecht, so ist es ihm nicht als eigenes Verschulden anzulasten, wenn die Mitarbeiter die Fristen- oder die Ausgangskontrolle im Einzelfall nicht oder nicht sorgfältig durchführen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, NJOZ 2011, 111 Rn. 7; vom 12. September 2012 - XII ZB 528/11, NJW-RR 2013, 304 Rn. 10; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 5/16, NJW-RR 2017, 953 Rn. 9).
10
Trotz Übertragung der Fristen- und Ausgangskontrolle im vorstehenden Sinne auf das Büropersonal muss der Rechtsanwalt (wieder) selbst für die Ein- haltung der Frist Sorge tragen, wenn ihm die Akte im sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 1997 - VI ZB 24/96, NJW 1997, 1311; vom 20. Oktober 2010 - IV ZB 11/10, BeckRS 2010, 26918 Rn. 6; vom 28. Mai 2014 - IV ZB 1/14, NJOZ 2014, 1868 Rn. 8). In diesem Fall darf sich der Rechtsanwalt nicht auf die Erinnerung durch den mit der Fristenkontrolle betrauten Mitarbeiter am letzten Tag der Frist verlassen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1968 - VIII ZR 45/68, NJW 1968, 2244). Er kann sich von seiner Verantwortung auch nicht durch eine (allgemeine) Anweisung befreien, ihn täglich an noch unerledigte Fristsachen zu erinnern (BGH, Beschluss vom 14. Januar 1997, aaO mwN). Will sich der Rechtsanwalt der Verantwortung für die Einhaltung der Frist erneut entledigen, muss er durch geeignete Maßnahmen der Gefahr vorbeugen , der mit der Fristenkontrolle betraute Mitarbeiter könne (irrtümlich) annehmen , der Anwalt habe die Frist selbst im Blick (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014, aaO Rn. 11).
11
Hierzu kann der Rechtsanwalt die Akte in den Kanzleibetrieb zurückgeben (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97, VersR 1997, 1252; vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 18 und 19/10, NJW 2012, 614 Rn. 12; vom 28. Mai 2014, aaO Rn. 9). Nach Rückgabe der Akte in den Kanzleibetrieb muss dem mit der Fristenkontrolle betrauten Mitarbeiter klar sein, dass er nun wieder allein für die Wahrung der Frist Sorge zu tragen hat. Einer gesonderten Weisung oder sonstigen Maßnahmen des Anwalts bedarf es dazu nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011, aaO). Allerdings muss der Rechtsanwalt sicherstellen , dass die Rückgabe der Akte in den Kanzleibetrieb dem mit der Fristenkontrolle betrauten Mitarbeiter zur Kenntnis gelangt. Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Anwalt die Akte eigenhändig wieder zur Aufbewahrung an den dafür üblichen Ort in der Kanzlei zurückstellt, ohne dies aktenkundig zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014, aaO Rn. 10).
12
Auch eine auf die konkrete Situation ausgerichtete Anweisung des Rechtsanwalts an den mit der Fristenkontrolle betrauten Mitarbeiter kann der Gefahr vorbeugen, dieser könne annehmen, der Anwalt habe die Frist nach Vorlage der Akte selbst im Blick (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014, aaO Rn. 11). Dies gilt für eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Weisung, kommt aber auch in Betracht, wenn der Anwalt eine abstrakte Anweisung erteilt. Mit einer abstrakten Weisung muss allerdings unmissverständlich klargestellt werden, dass die Vorlage der Akte und deren Bearbeitung durch den Rechtsanwalt den mit der Fristenkontrolle betrauten Mitarbeiter nicht von der Verantwortung für die Einhaltung der Frist entbindet. Die allgemeine Weisung, ausnahmslos oder in jedem Fall auf den Fristablauf zu achten, genügt nicht, weil sie nicht die mit der Aktenvorlage verbundene Gefahr eines Missverständnisses aufzeigt und auch nicht auf diese Gefahr eingeht.
13
b) Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Handakte des Rechtsanwalts in herkömmlicher Form als Papierakte oder aber als elektronische Akte geführt wird. Wie die Vorschrift des § 50 Abs. 4 BRAO zeigt, kann sich ein Rechtsanwalt zum Führen der Handakten der elektronischen Datenverarbeitung bedienen. Entscheidet er sich hierfür, muss die elektronische Aktenführung den Anforderungen standhalten, die an die in herkömmlicher Form geführte (Papier-)Akte gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13, NJW 2014, 3102 Rn. 13). Dass die Handakte elektronisch geführt wird, kann nicht dazu führen, dass den Rechtsanwalt im Ergebnis geringere Sorgfaltspflichten als bei herkömmlicher Aktenführung treffen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014, aaO Rn. 14). Dies gilt nicht nur für den Akteninhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014, aaO Rn. 13), sondern auch für die übergeordnete Organisation der Aktenführung. Anhand der Organisation muss insbesondere klar erkennbar sein, ob die elektronische Akte einem Rechtsanwalt zur Bearbeitung zugewiesen ist oder sich im Kanzleibetrieb befindet.
14
c) Nach diesen Maßstäben kann nicht ausgeschlossen werden, dass (auch) die Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst die Versäumung der Berufungsfrist zu vertreten haben.
15
Nach Hinweis auf den Ablauf der eingetragenen Vorfrist haben die zuständigen Rechtsanwälte die Bearbeitung der Akte übernommen, indem sie den Entwurf einer Berufungsschrift gefertigt und diesen im zentralen elektronischen System gespeichert haben. Ausgefertigt und eingereicht wurde die Berufungsschrift zunächst nicht, weil noch eine Abstimmung mit dem Kläger erfolgen sollte. Aufgrund der Anfertigung der Berufungsschrift waren die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Sache befasst und mussten für die Einhaltung der Berufungsfrist (wieder) selbst Sorge tragen. Ob ihnen eine Papierakte vorlag oder sie die elektronische Akte am Bildschirm eingesehen haben, ist dafür ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014, aaO Rn. 14).
16
Dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Gefahr vorgebeugt hatten, die von ihnen mit der Fristenkontrolle betrauten Mitarbeiter könnten (irrtümlich ) annehmen, die sachbearbeitenden Anwälte hätten die Frist selbst im Blick, ist nicht vorgetragen. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht ersichtlich, auf welche Weise die Akte in den Kanzleibetrieb zurückgegeben worden ist und wie dies für die mit der Fristenkontrolle betrauten Mitarbeiter erkennbar geworden sein könnte. Auch zu einer auf die konkrete Situation ausgerichteten Weisung der Prozessbevollmächtigten des Klägers an die mit der Fristenkontrolle betrauten Mitarbeiter ist nichts dargetan. Die allgemeine Anweisung, den jeweiligen Anwalt ausnahmslos über jeden Fristablauf zu informieren, genügte den Anforderungen nicht, weil sie nicht die mit der Aktenvorlage verbundene Gefahr eines Missverständnisses aufzeigte und auch nicht konkret auf diese Gefahr einging. Nach dem Vorbringen des Klägers hat sich die Gefahr im Streitfall verwirklicht : Am Tag des Fristablaufs ging danach die zuständige Mitarbeiterin S. davon aus, dass ihr der sachbearbeitende Rechtsanwalt im Laufe des weiteren Tages eine ausdrückliche Anweisung zur Ausfertigung und Einreichung der im zentralen System im Entwurf abgespeicherten Berufungsschrift erteilen würde. Damit schrieb sie die Verantwortung für den weiteren Fortgang der Angelegenheit dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt zu. Hätte dieser die Akte zuvor für die Mitarbeiterin unmissverständlich erkennbar in den Kanzleibetrieb zurückgegeben oder hätte es eine auf die konkrete Situation ausgerichtete Anweisung gegeben, wäre diese Annahme nicht gerechtfertigt gewesen.

17
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser Lohmann Möhring
Röhl Schultz
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.10.2017 - 2-02 O 143/16 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.02.2018 - 19 U 212/17 -


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

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09.05.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 5/16 vom 9. Mai 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:090517BVIIIZB5.16.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Prof. D
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(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

9
Zudem muss für den Fall, dass die Notierung von Fristen - wie hier - einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen wird, durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2010 - VIII ZB 12/10, NJW 2010, 3305 Rn. 9; vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815 unter II 3 a; vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13, WM 2015, 257 Rn. 12; vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13, FamRZ 2014, 284 Rn. 7; vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, juris Rn. 7). Der Anwalt hat dabei sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8; vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 9). Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH, Beschlüsse vom 18. März 2014 - VIII ZB 55/13, juris Rn. 7; vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 63/04, NJW-RR 2004, 1714 unter II; vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13, aaO; vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13, aaO; vom 20. Dezember 2012 - III ZB 47/12, juris Rn. 7; vom 8. Februar2010 - II ZB 10/09, aaO S. 533 f.).

(1) Der Rechtsanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.

(2) Dokumente, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, hat der Rechtsanwalt die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Korrespondenz zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber sowie für die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.

(3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm vom Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit das Vorenthalten nach den Umständen unangemessen wäre.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, sofern sich der Rechtsanwalt zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.

(5) In anderen Vorschriften getroffene Regelungen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten bleiben unberührt.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.