Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2020 - IX ZB 14/19

16.07.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2020 - IX ZB 14/19
Amtsgericht Kempten (Allgäu), IN 115/16, 04.01.2018
Landgericht Kempten (Allgäu), 42 T 458/18, 30.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 14/19
vom
16. Juli 2020
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Lehnt der Rechtspfleger eine Berichtigung oder Ergänzung der Insolvenztabelle
ab, so ist die Entscheidung des Insolvenzrichters über eine dagegen eingelegte
Erinnerung nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (Fortführung von BGH,
Beschluss vom 24. November 2016 - IX ZB 4/15, WM 2017, 346).
BGH, Beschluss vom 16. Juli 2020 - IX ZB 14/19 - LG Kempten (Allgäu)
AG Kempten (Allgäu)
ECLI:DE:BGH:2020:160720BIXZB14.19.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl
am 16. Juli 2020
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 30. Januar 2019 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.799,22 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Schuldnerin, die mehrere Arbeitnehmer beschäftigte, schuldete der weiteren Beteiligten zu 2 (fortan: Gläubigerin) Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Auf Antrag dreier Gläubiger eröffnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 30. August 2016 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Insolvenzverwalter. Die Gläubigerin hat ihre Forderung zur Aufnahme in die Insolvenztabelle angemeldet und dazu erklärt, in der Forderung seien vorenthaltene Arbeitnehmeranteile gemäß § 174 Abs. 2 InsO, § 266a StGB enthalten. Nach entsprechendem Hin- weis hat das Insolvenzgericht durch die Rechtspflegerin im Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren zur Forderung der Gläubigerin in der Tabelle sinngemäß vermerkt, das Qualifikationsmerkmal der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bleibe im Prüftermin unbeachtlich und die Schuldnerin werde vom Gericht nicht auf ein mögliches Widerspruchsrecht gemäß § 175 Abs. 2 InsO hingewiesen, weil das Verfahren aufgrund Gläubigerantrags eröffnet worden sei und die Schuldnerin keine Restschuldbefreiung beantragt habe.
2
Die Gläubigerin hat beantragt anzuordnen, dass der Beteiligte zu 1 das Forderungsattribut der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in die Tabelle einzutragen habe. Die Rechtspflegerin hat den Antrag abgelehnt. Die Erinnerung, mit der die Gläubigerin beantragt hat, das Insolvenzgericht solle das Forderungsattribut in die Tabelle eintragen, hat der Insolvenzrichter zurückgewiesen. Der Beschluss enthält eine als solche bezeichnete Rechtsbehelfsbelehrung , nach der gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde eingelegt werden könne. Die Gläubigerin hat gegen den Beschluss des Insolvenzrichters sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht nach Übertragung auf die Kammer als unbegründet zurückgewiesen hat. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin den mit der Erinnerung gestellten Antrag weiter.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
4
Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die Erstbeschwerde statthaft war. War die sofortige Beschwerde unstatthaft, fehlt es für das Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht an einer Grundlage. Das gilt selbst dann, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009, 553 Rn. 5; vom 3. Juli 2014 - IX ZB 2/14, NZI 2014, 724 Rn. 9). Ein für den Beschwerdeführer vom Gesetz nicht vorgesehener Rechtsmittelzug kann auch durch eine Fehlentscheidung des ersten Rechtsmittelgerichts nicht eröffnet werden. Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009, aaO Rn. 7 f; vom 21. Juli 2011 - IX ZB 128/10, NZI 2011, 713 Rn. 5).
5
Die Erstbeschwerde war nicht statthaft. Soweit der Antrag der Gläubigerin an das Insolvenzgericht auf eine Berichtigung der Insolvenztabelle gerichtet war, erfolgt eine solche in entsprechender Anwendung (§ 4 InsO) des § 164 ZPO. Nach dieser Vorschrift scheidet eine sofortige Beschwerde in jedem Fall aus, gleichgültig ob eine Berichtigung erfolgt oder abgelehnt wird. Als Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf Berichtigung der Insolvenztabelle kommt nur die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG in Betracht, über welche der Richter nach Vorlage durch den Rechtspfleger abschließend entscheidet (BGH, Beschluss vom 24. November 2016 - IX ZB 4/15, WM 2017, 346 Rn. 7 mwN; vgl. LG Stuttgart, Rpfleger 2018, 700). Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung ändert daran nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2007 - AnwZ (B) 86/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 9; vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10, FamRZ 2011, 1728 Rn. 16).
6
Stellt man darauf ab, dass mit dem Antrag eine Ergänzung der Insolvenztabelle erstrebt wurde, sieht die Insolvenzordnung eine sofortige Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung nicht vor (§ 6 Abs. 1 InsO).
7
Der Senat weist darauf hin, dass unrichtige Eintragungen jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden können (vgl. MünchKomm-InsO/ Schumacher, 4. Aufl., § 178 Rn. 51 mwN). Die Berichtigung ist auch noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens zulässig (MünchKommInsO /Schumacher, aaO Rn. 52 mwN). Nicht zuletzt im Hinblick auf die Vollstreckungswirkung des Tabelleneintrags (§ 201 Abs. 2 InsO) besteht ein ausreichendes Bedürfnis für eine Tabellenberichtigung nach Abschluss des Verfahrens (vgl. MünchKomm-InsO/Schumacher, aaO).
8
Ferner wird auf zwei nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangene Beschlüsse des Bundesgerichtshofs hingewiesen, nach denen ein Gläubiger durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen kann, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September
2019
- VII ZB 91/17, NZI 2019, 897, zVb in BGHZ 223, 123; vom 11. März 2020 - VII ZB 38/19, WM 2020, 750).
Grupp Gehrlein Lohmann
Schoppmeyer Röhl
Vorinstanzen:
AG Kempten (Allgäu), Entscheidung vom 04.01.2018 - IN 115/16 -
LG Kempten, Entscheidung vom 30.01.2019 - 42 T 458/18 -


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

3

11.03.2020 00:00

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19.05.2020 17:19

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 91/17 vom 4. September 2019 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 850f Abs. 2; InsO § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 2, §§ 201, 302 Nr. 1 Durch die Vorlage

(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

7
aa) Eine Berichtigung der Insolvenztabelle erfolgt nicht nach § 319 ZPO, sondern in entsprechender Anwendung (§ 4 InsO) des § 164 ZPO. Nach dieser Vorschrift scheidet eine sofortige Beschwerde in jedem Fall aus (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2004 - XII ZB 268/03, MDR 2005, 46). Ob eine Berichtigung erfolgt oder abgelehnt wird, ist unerheblich. Als Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf Berichtigung der Insolvenztabelle kommt nur die sofortige Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RpflG in Betracht, über welche der Richter nach Vorlage durch den Rechtspfleger abschließend entscheidet (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO, 2010, § 178 Rn. 99; Becker in Nerlich/Römermann, InsO, 2016, § 178 Rn. 17; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 178 Rn. 30; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 178 Rn. 50).

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn

1.
der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist,
2.
besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
3.
der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.

(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

(3) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 91/17
vom
4. September 2019
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann
der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter
Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen,
wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und
vom Schuldner nicht bestritten worden ist.
BGH, Beschluss vom 4. September 2019 - VII ZB 91/17 - LG Koblenz
AG Mayen
ECLI:DE:BGH:2019:040919BVIIZB91.17.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterin Sacher
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. November 2017 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Mayen vom 4. September 2017 in der Fassung des Beschlusses vom 24. Oktober 2017 (7b M 756/17) insoweit aufgehoben, als der Antrag der Gläubigerin auf Änderung des unpfändbaren Betrages gemäß § 850f Abs. 2 ZPO abgelehnt worden ist. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Gläubigerin auf Änderung des unpfändbaren Betrages gemäß § 850f Abs. 2 ZPO einschließlich der Kosten der Rechtsmittelverfahren an das Amtsgericht Mayen zurückverwiesen.

Gründe:

I.

1
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle vom 10. April 2017 wegen einer Forderung, die in dem bei dem Amtsgericht Mayen - Insolvenzgericht - über das Vermögen des Schuldners geführten und inzwischen aufgehobenen Insolvenzverfahren als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ("Anzeige § 302 InsO") zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten wurde.
2
Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat den von der Gläubigerin beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, ihren weitergehenden Antrag auf Änderung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens gemäß § 850f Abs. 2 ZPO jedoch zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sie sich mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

3
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann der Antrag auf Änderung des unpfändbaren Betrages gemäß § 850f Abs. 2 ZPO nicht abgelehnt werden.
4
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in JurBüro 2018, 162 veröffentlicht ist, hat zur Begründung ausgeführt, dass die Gläubigerin den - durch den zu vollstreckenden Titel selbst zu erbringenden - Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung im Sinne des § 850f Abs. 2 ZPO nicht durch Vorlage des vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle führen könne.
5
Mit Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663, habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein solcher Nachweis nicht durch Vorlage eines Vollstreckungsbescheids, der eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung als Anspruchsgrund bezeichne, geführt werden könne. Die Erwägungen, mit denen der Bundesgerichtshof seine Entscheidung begründet habe, könnten entsprechend herangezogen werden. Im Rahmen der Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle erfolge - ebenso wie im Mahnverfahren - keine Schlüssigkeitsprüfung und keine Entscheidung über den Anspruchsgrund durch das Gericht. Dies gelte auch, wenn der Auszug aus der Insolvenztabelle die festgestellte Forderung als eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung bezeichne. Die auf die entsprechende Anmeldung der Gläubigerin nach Nichtbestreiten des Schuldners erfolgende Feststellung , dass die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung herrühre, diene dem Zweck, dass die Forderung von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sei. Hierauf und auf die Möglichkeit des Widerspruchs habe das Insolvenzgericht den Schuldner hinzuweisen. Habe der Schuldner keinen Widerspruch gegen die Forderung und deren Qualifizierung erhoben, folge hieraus nur, dass die Gläubigerin aus dem vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle wegen der festgestellten Forderung auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung gegen den Schuldner vollstrecken, nicht aber, dass sie hierauf auch die verschärfte Pfändung gemäß § 850f Abs. 2 ZPO stützen könne. Hierfür bedürfe es vielmehr eines Titels, dem zumindest eine richterliche Schlüssigkeitsprüfung des Anspruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung vorausgegangen sei.
6
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
7
a) Die Vorschrift des § 850f Abs. 2 ZPO erweitert den Zugriff des Gläubigers auf das Arbeitseinkommen des Schuldners, wenn er wegen eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt. Der Schuldner soll in diesen Fällen bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit auch mit den Teilen seines Arbeitseinkommens einstehen, die ihm sonst nach der Vorschrift des § 850c ZPO zu belassen wären. Über die Herabsetzung des unpfändbaren Betrages entscheidet auf Antrag des Gläubigers das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05 Rn. 6, NJW 2005, 1663).
8
Hingegen ist es nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, auch über das Vorliegen eines Anspruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu entscheiden. Die Aufgabenverteilung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren hat zur Folge, dass die materiell-rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs dem Prozessgericht obliegt, während die Vollstreckungsorgane die formellen Voraussetzungen prüfen, von denen die Durchsetzung des vollstreckbaren Anspruchs abhängt. Um den Nachweis für das Vollstreckungsprivileg gemäß § 850f Abs. 2 ZPO zu erbringen, hat der Gläubiger dem Vollstreckungsgericht daher einen Titel vorzulegen, aus dem sich - gegebenenfalls im Wege der Auslegung - der deliktische Schuldgrund und der von § 850f Abs. 2 ZPO vorausgesetzte Grad des Verschuldens ergeben. Ergibt sich dies aus dem Titel nicht, kann der Gläubiger im Wege der Klage nachträglich feststellen lassen, dass der Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05 Rn. 7 f., NJW 2005, 1663).
9
b) Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist.
10
aa) Allerdings hat das Beschwerdegericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Vorlage eines Vollstreckungsbescheids, der die Forderung als eine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bezeichnet, nicht als Nachweis für das Vollstreckungsprivileg gemäß § 850f Abs. 2 ZPO genügt. Der Grund hierfür liegt darin, dass diese Bezeichnung nicht auf einer Schlüssigkeitsprüfung und einer entsprechenden Einordnung des Anspruchsgrunds nebst Verschuldensgrad durch das Prozessgericht beruht, sondern allein auf der nicht überprüften Angabe des Gläubigers. Hinzu kommt, dass das Mahnverfahren der Titulierung eines Zahlungsanspruchs dient und nicht (auch) dazu bestimmt ist, zur Vorbereitung der privilegierten Vollstreckung den deliktischen Schuldgrund und den erforderlichen Verschuldensgrad feststellen zu lassen. Ein Widerspruch des Schuldners zielt demgemäß auf die Abwehr des Zahlungsanspruchs. Zur Einlegung des Widerspruchs hat der Schuldner keine Veranlassung, wenn er den Betrag jedenfalls im Ergebnis schuldet. Denn will er lediglich eine Abänderung der seitens des Gläubigers erfolgten Anspruchsbegründung , bleibt er mit dem Kostenrisiko belastet (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05 Rn. 9 ff., NJW 2005, 1663).
11
Das Beschwerdegericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass auch im Verfahren zur Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle keine Prüfung der Schlüssigkeit der Forderung und keine Entscheidung über deren Einordnung als deliktische Forderung sowie den Verschuldensgrad durch das Gericht stattfindet. Im Ausgangspunkt beruht die Feststellung der Forderung in der Insolvenztabelle als eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung daher - ebenso wie im Mahnverfahren - auf der Angabe des Gläubigers.
12
bb) Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle, aus dem sich die Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung und ein fehlender Widerspruch des Schuldners ergeben, als Nachweis für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO ungenügend ist.
13
Denn die Eintragung in die Insolvenztabelle stellt sich als Titel zugunsten des Insolvenzgläubigers dar, aus dem sich auch der Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ergibt, wenn die Forderung als solche festgestellt und im Prüfungstermin vom Schuldner nicht bestritten worden ist (dazu unter (1)). Der Schutz des Schuldners gebietet keine Einschränkung in Bezug auf die Eignung des Titels als Nachweis für das Vollstreckungsprivileg gemäß § 850f Abs. 2 ZPO (dazu unter (2)).
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(1) Der Gesetzgeber hat mit §§ 174 ff. InsO ein Verfahren vorgesehen, das einem Insolvenzgläubiger nicht nur ermöglicht, seine Forderung gegen den Schuldner, sondern gegebenenfalls auch den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung feststellen und in die Insolvenztabelle eintragen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Insolvenzgläubiger gemäß § 174 Abs. 2 InsO bei der Anmeldung Grund und Betrag der Forderung sowie Tatsachen angibt, aus denen sich nach seiner Einschätzung ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt. Eine wirksame Anmeldung erfordert danach Tatsachenvortrag, eine nur schlagwortartige Angabe eines Vorsatzdelikts genügt nicht. Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss vielmehr so beschrieben werden, dass die daraus hergeleitete Forderung in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Eines Vortrags, der sämtliche objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale der behaupteten vorsätzlichen unerlaubten Handlung ausfüllt, bedarf es dagegen nicht (BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 - IX ZR 103/13 Rn. 8, NJW-RR 2014, 432). Der Schuldner kann der angemeldeten Forderung im Prüfungstermin insgesamt oder auch nur insoweit widersprechen, als es um ihre Einordnung als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung geht. Ein Widerspruch des Schuldners steht gemäß § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO zwar nicht der Feststellung der Forderung entgegen, hat jedoch Auswirkungen auf die Rechte des Insolvenzgläubigers nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Gemäß § 201 Abs. 2 InsO kann ein Insolvenzgläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, wenn seine Forderung festgestellt und vom Schuldner im Prüfungstermin nicht bestritten worden ist, wobei einer nicht bestrittenen Forderung eine Forderung gleichsteht, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Hieraus folgt mittelbar die Rechtskraftwirkung der entsprechenden Eintragung in die Tabelle für den Schuldner (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/12 Rn. 19, NJW 2014, 391). Wird eine als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldete Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner im Prüfungstermin weder insgesamt noch beschränkt auf den Rechtsgrund des Vorsatzdelikts bestritten oder ist ein erhobener Widerspruch beseitigt, hat dies weiter zur Folge, dass die Forderung gemäß § 302 Nr. 1, § 201 Abs. 3 InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen ist. Das Insolvenzgericht hat den Schuldner auf die Möglichkeit des Widerspruchs und die Rechtsfolgen des § 302 InsO hinzuweisen, § 175 Abs. 2 InsO.
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Nach der gesetzlichen Regelung stellt sich die Eintragung in die Insolvenztabelle mithin als Titel zugunsten des Insolvenzgläubigers dar, aus dem sich auch der Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ergibt, wenn die Forderung als solche festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist. Dieses Verständnis steht in Übereinstimmung mit den Gesetzesmaterialien, in denen ausdrücklich ausgeführt wird, dass in einem solchen Fall der Rechtsgrund von der Rechtskraftwirkung der Tabelleneintragung erfasst wird (BT-Drucks. 14/6468, S. 18).
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(2) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts stellt sich die Eintragung in die Insolvenztabelle nicht nur in Bezug auf die Erteilung der Restschuldbefreiung als Titel über eine Forderung dar, aus dem sich auch der Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ergibt. Auch wenn der Gesetzgeber die betreffenden gesetzlichen Regelungen mit Blick auf die gemäß § 302 Nr. 1, § 201 Abs. 3 InsO vorgesehene Restschuldbefreiung erlassen hat, kommt ein unterschiedliches Verständnis der Eintragung in die Insolvenztabelle, je nachdem welche Rechtsfolgen damit verbunden sind, nicht in Betracht. Der Schutz des Schuldners gebietet keine andere Beurteilung.
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Da nach dem Willen des Gesetzgebers allein die Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung und der fehlende Widerspruch des Schuldners dazu führen, dass auch der Rechtsgrund des Vorsatzdelikts von der Rechtskraftwirkung der Tabelleneintragung erfasst wird, scheitert die Eignung des vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle als Nachweis für das Vollstreckungsprivileg gemäß § 850f Abs. 2 ZPO nicht an der fehlenden Schlüssigkeitsprüfung und Einordnung der Forderung durch das Insolvenzgericht.
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Dem Schutz des Schuldners wird nach der Wertung des Gesetzgebers ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach Maßgabe des § 174 Abs. 2 InsO anzumelden ist und das Insolvenzgericht den Schuldner gemäß § 175 Abs. 2 InsO auf die Möglichkeit des Widerspruchs und die Rechtsfolgen des § 302 InsO hinzuweisen hat (im Ergebnis ebenso LG Essen, JurBüro 2017, 551; LG Düsseldorf, JurBüro 2008, 661; Sengl, NZI 2009, 31, 32 f.). Aufgrund der an eine wirksame Anmeldung gemäß § 174 Abs. 2 InsO zu stellenden Anforderungen ist dem Schuldner die Prüfung möglich, ob die Forderung oder der angegebene Rechtsgrund des Vorsatzdelikts bestritten werden sollen. Der Schuldner kann allein durch einen - gegebenenfalls auf die rechtliche Einordnung der Forderung beschränkten - Widerspruch und ohne Kostenrisiko verhindern, dass ein Titel über eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung entsteht. Das Fehlen eines Hinweises auf die Rechtsfolgen des § 850f Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen. Dem Schuldner werden durch den Hinweis gemäß § 175 Abs. 2 InsO die Möglichkeit des Widerspruchs sowie die Rechtsfolgen des § 302 InsO aufgezeigt. Demgegenüber ist es von Rechts wegen nicht geboten, ihn über sämtliche rechtlichen Konsequenzen, die mit der Einordnung der Forderung als einer solchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung verbunden sein können, zu belehren.
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3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Die Sache ist daher an das Amtsgericht zurückzuverweisen, das über den Antrag auf Änderung des unpfändbaren Betrages gemäß § 850f Abs. 2 ZPO neu zu befinden haben wird, § 577 Abs. 4 Satz 1, § 572 Abs. 3 ZPO.
Pamp Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher
Vorinstanzen:
AG Mayen, Entscheidung vom 04.09.2017 - 7b M 756/17 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 06.11.2017 - 2 T 723/17 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 38/19
vom
11. März 2020
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle kann der
Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter
Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen, wenn sich
daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner
nicht bestritten worden ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. September
2019 - VII ZB 91/17, NJW 2019, 3237).
BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - VII ZB 38/19 - LG Hildesheim
AG Hildesheim
ECLI:DE:BGH:2020:110320BVIIZB38.19.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2020 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Sacher und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der Zivilkammer 1 des Landgerichts Hildesheim vom 12. September 2019 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Hildesheim vom 2. Juli 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Änderung des unpfändbaren Betrags gemäß § 850f Abs. 2 ZPO, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren , an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Hildesheim zurückverwiesen.

Gründe:

I.

1
Der Gläubiger hat bei dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Hildesheim den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem angebliche Forderungen des Schuldners gegen dessen Arbeitgeber gepfändet werden sollen, unter Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze gemäß § 850f Abs. 2 ZPO beantragt.
2
Zum Nachweis dafür, dass bezüglich der Hauptforderung die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben werde, hat der Gläubiger einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle betreffend das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners vor dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Hildesheim zu dem Aktenzeichen 53 IK 168/13 vorgelegt. Darin heißt es zum Grund der Forderung: "Forderung aus Schadenersatz [sic] aus Verkehrsunfall gem. Rechnungs-Nr.: R/S/KU/208.925 v. 28.06.2012 sowie It. Schreiben vom 04.10.2012 - Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung".
3
Ferner ist unter "Berichtigungen/Bemerkungen" festgehalten: "Angemeldet aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Der Tatsache, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zu Grunde liegt, wurde nicht widersprochen."
4
Mit Beschluss vom 2. Juli 2019 hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Hildesheim den "Antrag des Gläubigers vom 08.04.2019 auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 850f Abs. 2 ZPO" insgesamt zurückgewiesen.
5
Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde des Gläubigers ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich der Gläubiger mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

6
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Änderung des unpfändbaren Betrags gemäß § 850f Abs. 2 ZPO nicht abgelehnt werden.
7
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in ZVI 2019, 458 veröffentlicht ist, hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der vorgelegte Auszug aus der Insolvenztabelle genüge für den Nachweis, dass der Gläubiger wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung die Zwangsvollstreckung betreibe, nicht. Der Bundesgerichtshof habe bereits entschieden, dass ein solcher Nachweis durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheids nicht erbracht werden könne (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663, juris Rn. 10).
8
Dementsprechend scheide auch der Nachweis durch einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle aus. Auch im Rahmen der Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle finde eine richterliche Schlüssigkeitsprüfung oder gar eine materiell-rechtliche Prüfung der angemeldeten Forderung und damit des Schuldgrunds der angemeldeten Forderung nicht statt.
9
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
10
a) Wie der Bundesgerichtshof bereits - kurz vor Erlass des angefochtenen Beschlusses des Beschwerdegerichts - mit Beschluss vom 4. September 2019 - VII ZB 91/17 Rn. 6 ff., NJW 2019, 3237, entschieden hat, kann der Gläubiger durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist. An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof aus den in dem genannten Beschluss aufgeführten Gründen fest.
11
b) Ein solcher Fall liegt hier nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen vor.
12
3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts nicht bestehen bleiben. Er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Er macht entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, zugleich auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, das über den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Änderung des unpfändbaren Betrags gemäß § 850f Abs. 2 ZPO neu zu befinden haben wird, § 577 Abs. 4 Satz 1, § 572 Abs. 3 ZPO.
Pamp Kartzke Jurgeleit Sacher Brenneisen

Vorinstanzen:
AG Hildesheim, Entscheidung vom 02.07.2019 - 23a M 716/19 -
LG Hildesheim, Entscheidung vom 12.09.2019 - 1 T 42/19 -