Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2020 - IV ZR 53/20

28.10.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2020 - IV ZR 53/20
Landgericht Wiesbaden, 5 O 253/18, 03.07.2019
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 7 U 127/19, 29.01.2020

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 53/20
vom
28. Oktober 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:281020BIVZR53.20.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 28. Oktober 2020
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 2019 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.

Gründe:


1
I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Versicherer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus einem kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener Risiko- und Unfallversicherung.
2
Dieser wurde mit Versicherungsbeginn zum 1. April 1998 nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) abgeschlossen.
3
Mit Schreiben vom 20. April 2009 kündigte er den Versicherungsvertrag. Die Beklagte rechnete den Vertrag ab und zahlte den errechneten Betrag aus. Mit Schreiben vom 2. September 2015 erklärte der Kläger den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., den die Beklagte zurückwies.
4
Mit der Klage verlangt er in der Hauptsache Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge abzüglich Risikokosten sowie ausgekehrter Ablaufleistung und zuzüglich gezogener Nutzungen, insgesamt 34.692,03 €, nebst Zinsen
5
Der Kläger meint, er sei im Jahr 2015 noch zum Widerspruch berechtigt gewesen, da die Widerspruchsbelehrung unzureichend und die ihm überlassenen Verbraucherinformationen unvollständig gewesen seien.
6
II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Kläger sei zwar - entgegen der Ansicht des Landgerichts - aktivlegitimiert. Der im Jahr 2015 erklärte Widerspruch sei aber verfristet gewesen.
7
Der Kläger sei ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Auch griffen die vom Kläger erhobenen Rügen, die Belehrung sei fehlerhaft, weil ihr erster Satz als Konditionalsatz ausgestaltet ist, und es hätten Angaben in der ihm überlassenen Verbraucherinformation gefehlt, die nach der Anlage Teil D zum Versicherungsaufsichtsgesetz in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) erforderlich gewesen seien, nicht durch. Die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung entspreche der Formulierung in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Sie sei dort lediglich im Halbsatz positiv formuliert, weiche sonst aber nicht von dieser ab. Die erteilte Verbraucherinformation sei nicht deswegen unvollständig, weil die Prämien für die Absicherung des Todesfall- und Unfallrisikos nicht gesondert ausgewiesen worden seien.
8
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
9
III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
10
1. Die Revision ist zulässig, insbesondere gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt statthaft. Eine Beschränkung der Revisionszulassung lässt sich dem Berufungsurteil entgegen der Revisionserwiderung nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, es lasse die Revision zu, weil es mit seiner Entscheidung von dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2017 (12 U 127/17, VersR 2018, 212-213) abweiche, in dem die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung für unwirksam erachtet wurde, liegt darin lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, VersR 2018, 1367 [juris Rn. 16]).
11
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz liegt allerdings nicht vor. Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil eine gleichlautende Widerspruchsbelehrung wegen der Einleitung durch einen Konditionalsatz als unzureichend angesehen hat, scheidet eine Divergenz im Streitfall schon deshalb aus, weil seine abweichende Auffassung für den dortigen Streitfall nicht entscheidungserheblich war (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 17. Januar 2012 - XI ZR 254/10, juris Rn. 11). Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Berufung des Klägers im dortigen Verfahren zurückgewiesen , weil die Rückgewähransprüche des Klägers verjährt gewesen seien (OLG Karlsruhe aaO Rn. 46 ff.). Auf die hier in Rede stehende Frage der Ordnungsmäßigkeit der Widerspruchsbelehrung kam es dort im Ergebnis deshalb nicht an.
12
3. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägersrechtsfehlerfrei zurückgewiesen.
13
a) Ob eine Widerspruchsbelehrung inhaltlich und formal den gesetzlichen Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Eine höchstrichterliche Klärung, ob einzelne Belehrungen formal und inhaltlich ordnungsgemäß sind, ist nicht geboten (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - IV ZR 501/15, juris Rn. 12). Das Berufungsgericht hat die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung in der Sache ohne Rechtsfehler als ordnungsgemäß gewertet. Mit der Formulierung wird dem Versicherungsnehmer keine unzumutbare Subsumtionslast auferlegt. Er muss lediglich feststellen, ob die im Einzelnen aufgezählten Unterlagen erstmals zusammen mit dem Versicherungsschein übermittelt wurden. Für ihn ist dabei ohne weiteres erkennbar, ob ihm diese Unterlagen im Zeitpunkt dessen Zugangs bereits vorlagen. Dies wird von ihm stets verlangt und ist mit jeder Belehrung unvermeidbar verbunden, denn ohne diese Kenntnis weiß er nicht, welche Widerspruchsfrist für ihn gilt (vgl. insoweit auch OLG Braunschweig VersR 2020, 469 [juris Rn. 7-11]; OLG Köln, Urteil vom 8. April 2016 - 20 U 22/16, juris Rn. 26).
14
b) Im Einklang mit den Senatsurteilen vom 11. Dezember 2019 (IV ZR 8/19, VersR 2020, 208-211) und vom 24. Juni 2020 (IV ZR 275/19, VersR 2020, 1030-1033) steht das Berufungsurteil auch, soweit das Berufungsgericht entschieden hat, dass es nicht erforderlich war, die Prämie danach aufzuschlüsseln, welcher Anteil auf die Absicherung des Todesfall - und des Unfallrisikos entfällt. Ein Lebensversicherungsvertrag, der - wie hier - eine Absicherung sowohl für den Erlebensfall als auch für den Todesfall enthält, ist ein einheitlicher Versicherungsvertrag (Senatsurteil vom 11. Dezember 2019 aaO Rn. 26). Mit Senatsurteil vom 24. Juni 2020 (aaO) ist mittlerweile auch geklärt, dass der Versicherer nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. bei einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits -Zusatzversicherung nicht zu einem gesonderten Ausweis der auf sie entfallenden Prämie verpflichtet war. Die Erwägungen dort gelten gleichermaßen für die hier streitgegenständliche eingeschlossene Unfallversicherung , so dass dieser Frage keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt und das Berufungsurteil rechtsfehlerfrei ist.
15
4. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht entscheidungserheblich. Auch im Fall einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es dem ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrten und informierten Kläger nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32 ff.).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 03.07.2019- 5 O 253/18 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.01.2020- 7 U 127/19 -


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

4

24.06.2020 00:00

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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG
Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 304/15 Verkündet am:
26. September 2018
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:260918UIVZR304.15.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Verfahren , bei dem Schriftsätze bis zum 24. August 2018 eingereicht werden konnten,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Mai 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Klägers das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 26. Juni 2012 teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von mehr als 739,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2011 verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.902,65 € festgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger fordert von der Beklagten Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung und Nutzungsersatz aus ungerechtfertigter Bereicherung.
2
Die Parteien schlossen aufgrund eines Antrags des Klägers einen Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung samt Todesfallrisikoversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. Juli 2001 nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) ab. Die im Versicherungsschein enthaltene Widerspruchsbelehrung lautete wie folgt: "Dem Abschluß dieses Vertrages können Sie innerhalb von 14 Tagen ab Zugang dieser Unterlagen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs."
3
Im Versicherungsantrag ist unter "Sonstige Vereinbarungen" eine dort näher bezeichnete Depoteinzahlung erwähnt.
4
Im August 2007 bestätigte die Beklagte eine vom Kläger gewünschte Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung und stellte weiterhin einen Todesfallrisikoschutz zur Verfügung.
5
Mit Schreiben vom 29. April 2011 kündigte der Kläger den Vertrag zum 1. Mai 2011. Die Beklagte akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert in Höhe von 14.326,54 € an den Kläger aus.
6
Mit Schreiben vom 20. September 2011 erklärte der Kläger den "Widerruf gem. § 5a VVG/den Widerspruch nach § 8 VVG, vorsorglich weiter die Anfechtung nach § 119 BGB, hilfsweise die Kündigung".
7
Mit der Klage hat der Kläger - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 13.499,67 € verlangt.
8
Nach seiner Auffassung ist der Versicherungsvertrag mangels ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Jahresfrist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe er den Widerspruch noch erklären können.
9
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in Höhe von 2.902,65 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte auch insoweit Zurückweisung der Berufung.

Entscheidungsgründe:

10
Die Revision hat teilweise Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht , soweit es der Klage in Höhe von mehr als 739,76 € stattgegeben hat.
11
I. Es hat dem Kläger Bereicherungsansprüche auf Rückgewähr von Prämien und auf Nutzungsersatz zuerkannt. Der Rechtsgrund für die Prämienzahlung sei durch den Widerspruch des Klägers weggefallen. Die Beklagte habe den Kläger über sein Widerspruchsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt. Die Widerspruchsbelehrung enthalte keinen Hinweis auf die Notwendigkeit eines schriftlichen Widerspruchs. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung habe zur Folge, dass das Widerspruchsrecht auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fortbestanden habe. Der Kläger habe sein Widerspruchsrecht nicht verwirkt.
12
Er habe Anspruch auf Rückzahlung von Prämien in Höhe von weiteren 2.632,65 € ausgehend von geleisteten Prämien in Höhe von 18.159,19 €. Bei der vorzunehmenden Saldierung sei die bereits geleistete Zahlung in Höhe von 14.326,54 € anzurechnen; weiter sei für den genossenen Versicherungsschutz ein Betrag von 1.200 € zu berücksichtigen.
13
Die Parteien hätten neben dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag einen Vertrag über ein Beitragsdepot geschlossen, in das der Kläger 15.338,76 € eingezahlt habe. Der Betrag sei vereinbarungsgemäß verzinst worden. Nachdem das Beitragsdepot aufgebraucht gewesen sei, habe der Kläger noch zwei weitere Teilbeträge an die Beklagte gezahlt. Die Beklagte habe keinen Anspruch gegen den Kläger auf Rückgewähr der in diesem Vertragsverhältnis geleisteten Zinsen (1.892,89 €). Die aus dem Beitragsdepot geleisteten Zahlungen seien als solche des Klägers bei der bereicherungsrechtlichen Saldierung zu berücksichtigen. Der Widerspruch betreffe nicht den Vertrag über das Beitragsdepot. Daher bestehe für eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung dieses Vertragsverhältnisses aufgrund des in einem anderen Ver- tragsverhältnis erklärten Widerspruchs keine Grundlage. Dass die Beklagte einen Vertrag über ein Beitragsdepot nicht ohne einen Versicherungsvertrag geschlossen hätte, führe nicht dazu, dass dieser gesondert und wirksam abgeschlossene Vertrag durch den in einem anderen Vertragsverhältnis erklärten Widerspruch ebenfalls unwirksam werde. Die Beklagte habe die Versicherungsprämien aus dem Beitragsdepot auf Anweisung des Klägers gezahlt und damit seine Schuld gegenüber ihr getilgt.
14
Die von der Beklagten aus den Beiträgen gezogenen und herauszugebenden Nutzungen hat das Berufungsgericht auf 270 € geschätzt. Aus den in einen Fonds investierten Sparanteilen seien Nutzungen nicht gezogen worden. Nutzungen habe die Beklagte auch nicht ziehen können , soweit die gezahlten Beiträge für Abschlusskosten und für den Risikoschutz verwendet worden seien. Nicht abzuziehen seien weitere Verwaltungskosten , da die Beklagte eingeräumt habe, dass sie ihre Verwaltungskosten , etwa für die Betreuung und Information des Kunden während der Vertragslaufzeit aus Rückflüssen von der Fondsgesellschaft bestreite. Sie habe nicht dargelegt, dass sie über die so gedeckten Kosten hinaus weitere Verwaltungskosten zu decken habe. Damit habe sie Nutzungen aus einem Teilbetrag von 745,62 € ziehen können (eingezahlte Prämien von 18.159,19 € abzüglich Sparanteil von 14.538,58 € abzüglich Abschlusskosten von 1.674,99 € abzüglich eines Risikoanteils in Höhe von 1.200 €).
15
Der Kläger habe mit seinem Vortrag, dass die Beklagte Nutzungen gezogen habe, die nach allgemeiner Lebenserfahrung oberhalb des von ihr selbst im Jahr 1999 angebotenen Zinssatzes von 5 % für Beitragsdepots lägen, seiner Darlegungslast genügt. Für die gebotene Schätzung der Höhe der Nutzungen sei die durchschnittliche Nettoverzinsung der Kapitalanlagen der deutschen Lebensversicherer zugrunde zu legen. Danach ergäben sich für den Prämienzahlungszeitraum von Juli 2001 bis Juli 2007 Nutzungen in Höhe von 269,02 €, die auf 270 € zu runden seien.
16
II. Die hiergegen gerichtete Revision ist zulässig, insbesondere gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt statthaft. Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf den Anspruchsgrund lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, in der obergerichtlichen Rechtsprechung würden Widerspruchsbelehrungen , die nicht auf das Erfordernis der Schriftlichkeit hingewiesen hätten, unterschiedlich beurteilt, liegt darin lediglich eine Begründung für die Zulassung.
17
III. Die Revision ist überwiegend begründet.
18
1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Bereicherungsanspruch auf Prämienrückzahlung nur in Höhe von 739,76 € zu Recht und im Übrigen ohne tragfähige Feststellungen zuerkannt.
19
a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs des Klägers nicht wirksam zustande gekommen.
20
aa) Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig.
21
(1) Die Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. wurde nicht in Gang gesetzt. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht. Die im Versicherungsschein enthaltene Widerspruchsbelehrung ist bereits inhaltlich insoweit fehlerhaft, als sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben war. Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis erfolgte entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch, dass dem Kläger weiterhin mitgeteilt wurde, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige "Absendung" der Widerspruchserklärung (Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24 m.w.N.).
22
(2) Das Widerspruchsrecht bestand nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort, wie die richtlinienkonforme Auslegung dieser Vorschrift ergibt (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 ff.).
23
bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kläger das Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39 m.w.N.). Ob ausnahmsweise bei besonders gravierenden Umständen ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages auch bei einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung angenommen werden kann, bleibt der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten, die hier auch unter Berücksichtigung des Revisions- vorbringens aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275 Rn. 24 m.w.N.).
24
b) Die Bemessung des Rückgewähranspruchs greift die Revision insoweit mit Erfolg an, als das Berufungsgericht die von der Beklagten dem Beitragsdepot gutgeschriebenen Zinsen in Höhe von 1.892,89 € als Prämienzahlungen des Klägers behandelt und zu seinen Gunsten bei der bereicherungsrechtlichen Saldierung berücksichtigt hat.
25
aa) Nur wenn die Depotabrede - wie das Berufungsgericht angenommen hat - unabhängig von dem unwirksamen Versicherungsvertrag weiter Bestand hätte, müsste die Beklagte auch die aus den Zinsgutschriften geleisteten Prämienzahlungen an den Kläger zurückgewähren. Wäre hingegen die Depotvereinbarung - wie die Revision geltend macht - eine bloße Nebenabrede eines einheitlichen Rechtsgeschäfts, so wäre auch sie nach § 139 BGB infolge des Widerspruchs von Anfang an unwirksam , wenn nicht anzunehmen wäre, dass sie auch ohne den Versicherungsvertrag getroffen worden wäre. Im Fall der Unwirksamkeit der Depotvereinbarung könnte die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung die von ihr geleisteten Zinsgutschriften zurückverlangen und hätte gegebenenfalls dem Kläger die tatsächlich aus dem von ihm in das Depot eingezahlten Betrag gezogenen Nutzungen zu erstatten.
26
Die Auslegung der Depotvereinbarung als selbstständiger Vertrag durch das Berufungsgericht kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (vgl. BGH, Urteile vom 14. September 2017 - IX ZR 261/15, NJW 2017, 3369 Rn. 11; vom 12. April 2016 - XI ZR 305/14, BGHZ 210, 30 Rn. 49; jeweils m.w.N.).
27
Das Berufungsgericht hat wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen. Wie die Revision mit Recht rügt, enthält das Berufungsurteil keine Ausführungen zu dem Umstand, dass die Depotvereinbarung im Antrag des Klägers auf Abschluss des Versicherungsvertrages unter "sonstige Vereinbarungen" enthalten ist und nach diesem äußeren Erklärungstatbestand eine Nebenabrede über die Durchführung der Beitragszahlung sein könnte. Gegen eine (Teil-)Unwirksamkeit nur des Versicherungsvertrages könnte sprechen, dass nach der Annahme des Berufungsgerichts die Beklagte einen Vertrag über ein Beitragsdepot nicht ohne den gleichzeitigen Abschluss eines Versicherungsvertrages geschlossen hätte. Aus welchen Umständen sich ergeben soll, dass die Parteien über das Beitragsdepot einen gesonderten, vom Versicherungsverhältnis zu unterscheidenden Vertrag geschlossen haben, lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen.
28
Das Berufungsgericht wird die für die rechtliche Einordnung der Depotabrede erforderlichen Feststellungen nachzuholen und hierbei den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben haben.
29
bb) Ohne Berücksichtigung der Zinsgutschriften aus dem Beitragsdepot steht dem Kläger jedenfalls ein Anspruch auf Erstattung eines Betrages von 739,76 € zu. Dieser verbleibt von den sonstigen aus dem Beitragsdepot erbrachten und vom Kläger unmittelbar geleisteten Prämienzahlungen in Höhe von insgesamt 16.266,30 € nach Abzug des Rückkaufswertes von 14.326,54 € und des Risikoanteils von 1.200 €.
30
2. Einen Anspruch auf Nutzungszinsen in Höhe von 270 € durfte das Berufungsgericht mit der gegebenen Begründung dem Kläger nicht zuerkennen.
31
a) Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur die Nutzungen herauszugeben sind, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen worden sind. Es hat richtig erkannt, dass bei der Bestimmung der gezogenen Nutzungen die vom Versicherungsnehmer gezahlten Prämien nicht in voller Höhe Berücksichtigung finden können. Nutzungen aus dem Risikoanteil, der dem Versicherer als Wertersatz für den vom Versicherungsnehmer faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, stehen dem Versicherungsnehmer nicht zu. Der auf die Abschlusskosten entfallende Prämienanteil bleibt für Nutzungsersatzansprüche außer Betracht (Senatsurteile vom 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275 Rn. 30; vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 41 ff., jeweils m.w.N.). Der zur Bestreitung von Verwaltungskosten aufgewandte Prämienanteil kann zur Berechnung von Nutzungszinsen herangezogen werden, soweit der Versicherer auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel ersparte, die er zur Ziehung von Nutzungen verwenden konnte (Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 47 m.w.N.).
32
b) Einen für die Erzielung von Nutzungszinsen zur Verfügung stehenden Verwaltungskostenanteil in Höhe von 745,62 € hat das Berufungsgericht so bestimmt, dass es von den eingezahlten Prämien, die nach seiner Berechnung unter Berücksichtigung der Zinsgutschriften 18.159,19 € betrugen, den Sparanteil von 14.538,58 €, die Abschlusskosten von 1.674,99 € sowie den Risikoanteil in Höhe von 1.200 € abgezogen hat. Einen Abzug weiterer Verwaltungskosten hat es mit der Begründung abgelehnt, die Beklagte habe eingeräumt, dass sie ihre Verwaltungskosten während der Vertragslaufzeit aus Rückflüssen von der Fondsgesellschaft bestreite, und nicht dargelegt, welche weiteren Verwaltungskosten sie zu decken habe. Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, der Kostenanteil an den Prämienzahlungen des Klägers sei unmittelbar zur Kostendeckung verbraucht worden und die an sie geflossenen Provisionszahlungen der Fondsgesellschaft würden für die Erfüllung von anderenfalls dieser obliegenden Verwaltungsaufgaben verwendet. Ob das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten zu den Provisionszahlungen zutreffend gewürdigt hat, bedarf keiner Vertiefung. Jedenfalls hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass sie den Kostenanteil zur Bestreitung von Verwaltungskosten aufwandte. Auf diese Weise ersparte sie den Einsatz sonstiger Finanzmittel, die sie zur Ziehung von Nutzungen verwenden konnte (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 47 m.w.N.).
33
Allerdings wird das Berufungsgericht die Ermittlung des Kostenanteils überprüfen müssen, sofern die Zinsgutschriften aus dem Beitragsdepot nicht als Prämienzahlungen des Klägers berücksichtigt werden können.
34
c) Bei der Schätzung der Höhe der Nutzungen durfte das Berufungsgericht nicht die durchschnittliche Nettoverzinsung der Kapitalanlagen der deutschen Lebensversicherer zugrunde legen. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, kann nicht vermutet werden, dass der Versicherer Nutzungszinsen in bestimmter Höhe erzielt hat. Der insoweit darlegungsbelastete Versicherungsnehmer kann sich nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe, etwa in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz oder - wie der Kläger geltend macht - in Höhe der für Beitragsdepots gewährten Verzinsung, stützen (vgl. Senatsurteile vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 48; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 VersR 2015, 1101 Rn. 46; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 51). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch aus der durchschnittlich von deutschen Lebensversicherern in einem bestimmten Zeitraum erzielten Verzinsung kein auf die Ertragslage der hiesigen Beklagten bezogener Gewinn abgeleitet werden. Auch hierzu wird das Berufungsgericht den Parteien gegebenenfalls Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 26.06.2012- 2 O 344/11 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.05.2015- 12 U 122/12 (14) -
Versicherungsvertragsgesetz - VVG
12
Ob eine Rücktrittsbelehrung den genannten Anforderungen genügt , hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden; eine höchstrichterliche Klärung, ob einzelne Rücktrittsbelehrungen formal und inhaltlich ordnungsgemäß sind, ist nicht geboten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 8/19 Verkündet am:
11. Dezember 2019
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 242 Cc; VVG a.F. § 5a; VAG a.F. § 10a Abs. 1
Satz 1; Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F.
Zur Frage, ob und inwieweit § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 2
Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. den Versicherer zu der Angabe
verpflichtet, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie
von Rückkaufswerten fehlt.
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2019 - IV ZR 8/19 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
ECLI:DE:BGH:2019:111219UIVZR8.19.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2019

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 13. Dezember 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 3. Zivilkammer - vom 24. April 2018 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 1.097 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. November 2015 zu bezahlen. Die Berufung der Klägerin wird auch insoweit zurückgewiesen.
Die Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.530,80 € festgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen.
2
Die Parteien schlossen im Jahr 2000 einen Vertrag über eine Rentenversicherung mit Todesfallleistung nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) ab.
3
Mit Schreiben vom 23. Juni 2008 kündigte die Klägerin den Vertrag. Ausgehend von einem Rückkaufswert von 3.583,93 € zahlte die Beklagte der Klägerin nach Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages einen Betrag von 3.427,91 € aus.
4
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 erklärte die Klägerin den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.
5
Mit der Klage verlangt sie Rückzahlung ihrer auf den Vertrag geleisteten Beiträge abzüglich der Risikokosten und des Rückkaufswertes sowie Herausgabe von Nutzungen, insgesamt 10.530,80 €, ferner Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Verzugszinsen.
6
Die Klägerin meint, die Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. sei wegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation nicht in Gang gesetzt worden.

7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung in Höhe von 1.097 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit ihrer Revision und Anschlussrevision verfolgt die Klägerin ihr darüber hinausgehendes Klagebegehren weiter, während die Beklagte mit der von ihr eingelegten Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe:


8
A. Revision der Beklagten
9
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
10
I. Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 7 U 108/18, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision der Beklagten relevant - ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erstattung geleisteter Prämien sowie Herausgabe gezogener Nutzungen aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1 BGB in Höhe von insgesamt 1.097 € zu. Die Klägerin habe nicht auf einen wirksamen Vertrag geleistet. Sie habe das Widerspruchsrecht noch im Jahr 2015 wirksam ausüben können. Zwar sei der Klägerin eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt worden. Aber die ihr überlassene Verbraucherinformation nach § 10a VAG in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung (im Folgenden: VAG a.F.) sei unvollständig gewesen. Es fehle die nach Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) bis d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. erforderliche Angabe über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert würden. In der im Versicherungsschein enthaltenen Übersicht würden zwar Rückkaufswerte ausgewiesen. Es fehle indes die Angabe, ob und in welchem Umfang die dort im einzelnen aufgeführten Beträge garantiert würden. Auf der der Übersicht vorhergehenden Seite des Versicherungsscheins werde zwar darauf hingewiesen, dass die Höhe des Rückkaufswertes letztlich von vielen Faktoren abhänge und deshalb die der Übersicht zu entnehmenden und nach den maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelten Werte nicht garantiert werden könnten. Hieraus ergebe sich jedoch lediglich , dass die in der Übersicht ausgewiesenen Beträge nicht garantiert würden, nicht dagegen, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert würden. Da die Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. richtlinienkonform dergestalt auszulegen sei, dass sie im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung nicht anwendbar sei, habe das Widerspruchsrecht der Klägerin noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fortbestanden. Die Klägerin habe mit der Rechtsausübung auch nicht gegen Treu und Glauben verstoßen.
11
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
12
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte die nach dessen revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrte Klägerin den Widerspruch nicht wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation hinsichtlich der Angaben zum Rückkaufswert noch im Jahr 2015 wirksam erklären.
13
a) Der Beginn der in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. bestimmten vierzehntägigen Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt zwar unter anderem voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Unter- lagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., darunter auch die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F., vollständig vorliegen. Die der Klägerin überlassene Verbraucherinformation war aber nicht, wie das Berufungsgericht meint, deshalb unvollständig, weil eine Angabe dazu fehlte, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert wurden.
14
aa) Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. die Angabe der Rückkaufswerte und nach Buchst. d) dieser Bestimmung Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. "Garantiert" in diesem Sinne sind Rückkaufswerte dann, wenn der Versicherer sie in einer bestimmten Höhe vertraglich zugesagt hat (vgl. OLG Köln, Beschlüsse vom 16. Januar 2018 - 20 U 182/17, S. 3 f. (n.v.); vom 11. Mai 2017 - 20 U 29/17, juris Rn. 7; OLG Frankfurt, Urteil vom 28. Juli 2017 - 7 U 160/16, S. 13 (n.v.); KG, Beschluss vom 3. Februar 2017 - 6 U 85/16, S. 4 (n.v.); OLG München, Urteil vom 27. Januar 2017 - 25 U 2567/16, S. 6 (n.v.); BAV VerBAV 1995, 283, 286; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5a Rn. 47; Präve, VW 1995, 90, 96; wohl auch Biagosch/Scherer, VW 1995, 429, 434).
15
bb) Im Streitfall fehlt es an garantierten Rückkaufswerten im Sinne von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. Nach den vom Berufungsgericht zum Inhalt des abgeschlossenen Versicherungsvertrages getroffenen Feststellungen hat die Beklagte der Klägerin keine Rückkaufswerte in bestimmter Höhe vertraglich zugesagt. Darüber hat die Beklagte entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts in der im Versicherungsschein enthaltenen Verbraucherinformation ausreichend informiert. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht von der im Versicherungsschein enthaltenen Übersicht aus, in deren sechster und letzter Spalte Rückkaufswerte ausgewiesen werden. Auf der vorhergehenden Seite des Versicherungsscheins wird der Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung als "Zeitwert" der Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung beschrieben, dessen Höhe von mehreren Faktoren abhänge, vor allem von der Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt. Weiter wird erläutert, der in Spalte 6 genannte Wert sei "auf Basis der heutigen Berechnungsgrundlagen ermittelt". Daran schließt sich der ausdrückliche Hinweis an: "Er kann nicht garantiert werden." Dies versteht das Berufungsgericht so, dass die Höhe des Rückkaufswertes letztlich von vielen Faktoren abhänge und deshalb die der Übersicht zu entnehmenden und nach den (zum Zeitpunkt der Ausstellung des Versicherungsscheins) maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelten Werte nicht garantiert werden könnten. Warum das Berufungsgericht gleichwohl eine Information darüber vermisst, "ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert werden", istnicht verständlich. Wird einem Versicherungsnehmer - wie hier - ausdrücklich mitgeteilt, dass in einer nachfolgenden Übersicht aufgeführte Rückkaufswerte auf der Basis der zur Zeit der Ausstellung des Versicherungsscheins maßgeblichen Berechnungsgrundlagen ermittelt wurden und nicht garantiert werden können, ist er darüber informiert, dass Rückkaufswerte "überhaupt nicht", auch nicht teilweise garantiert werden. Zudem sind in der Übersicht die Überschriften zu den Spalten 2 und 4 durch Sternchen-Fußnote mit dem Zusatz versehen "Diese Beträge garantieren wir", während die Überschriften zu den Spalten 3, 5 und 6 durch Doppelsternchen-Fußnote um den Hinweis "Diese Beträge können wir nicht garantieren" ergänzt werden. Auch damit hat die Beklagte eindeutig mitgeteilt, dass die in Spalte 6 aufgeführten Rückkaufswerte nicht garantiert sind.
16
cc) Im Übrigen verpflichtet § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. in Verbindung mit Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Versicherer nicht anzugeben, dass es im Hinblick auf den abgeschlossenen Vertrag an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt (vgl. OLG Köln, Beschlüsse vom 16. Januar 2018 - 20 U 182/17, S. 4 (n.v.); vom 11. Mai 2017 - 20 U 29/17, juris Rn. 7 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 28. Juli 2017 - 7 U 160/16, S. 13 (n.v.); KG, Beschluss vom 3. Februar 2017 - 6 U 85/16, S. 4 (n.v.); OLG München, Urteil vom 27. Januar 2017 - 25 U 2567/16, S. 6 (n.v.); wohl auch OLG Karlsruhe NJW-RR 2017, 1377 Rn. 32; Biagosch/Scherer, VW 1995, 429, 434; a.A. OLG Stuttgart MDR 2018, 596 [juris Rn. 51 f.]; BAV VerBAV 1995, 283, 286; wohl auch Präve , VW 1995, 90, 96).
17
(1) Dass der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht darüber informieren muss, ob für Rückkaufswerte überhaupt eine Garantie besteht , folgt schon aus dem Gesetzestext. Gemäß Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. hat der Versicherer Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind, zu machen. Nach ihrem Wortlaut setzt die Bestimmung voraus, dass Rückkaufswerte garantiert sind, und knüpft hieran das Erfordernis, das Ausmaß der Garantie anzugeben.
18
Das steht in Einklang mit dem Wortlaut von Anhang II Buchst. A. Nr. a.9 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 360 S. 1), der durch Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. in deutsches Recht umgesetzt wurde (vgl. BT- Drucks. 12/6959 S. 99 f.). Dieser verlangt als Bestandteil der Informationen über die Versicherungspolicen die Angabe der Rückkaufswerte und beitragsfreien Leistungen und das Ausmaß, in dem diese Leistungen garantiert sind. Eine Pflicht, darüber zu informieren, ob Rückkaufswerte überhaupt garantiert sind, sieht die Bestimmung nicht vor. Dies stimmt mit Anhang II Buchst. A. Nr. a.4 der Richtlinie überein, wonach die dem Versicherungsnehmer mitzuteilenden Informationen die Beschreibung jeder Garantie enthalten müssen; gefordert wird damit eine Darstellung gegebener Garantien, nicht aber ein Negativattest darüber, dass Garantien nicht bestehen.
19
(2) Nichts anderes ergibt sich aus dem Sinn und Zweck von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. und von Anhang II Buchst. A. Nr. a.9 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung.
20
Erwägungsgrund 23 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung ist zu entnehmen, dass mit ihr unter anderem der Zweck verfolgt wird, die Mindestvorschriften zu koordinieren, damit der Verbraucher klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte erhält. Wie es in demselben Erwägungsgrund heißt, muss der Verbraucher, um die ihm im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsmarkts zur Verfügung stehende größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen und den verstärkten Wettbewerb voll nutzen zu können, im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auswählen zu können. Zu diesem Zweck sieht Artikel 31 der Richtlinie in Absatz 1 vor, dass dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages mindestens die in Buchst. A. von Anhang II der Richtlinie aufgeführten Informationen mitzuteilen sind (EuGH VersR 2015, 702 Rn. 19 f.; VersR 2002, 1011 Rn. 20 f.).

21
Der Verbraucher soll durch die von Artikel 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchst. A. der Dritten Richtlinie Lebensversicherung geforderten Angaben demnach in die Lage versetzt werden, die wesentlichen Elemente der ihm angebotenen Versicherungsprodukte zu vergleichen (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 13. Juni 2013 - Rs. E-11/12, Rn. 70; Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag vom 12. Juni 2014 - C-51/13, BeckRS 2014, 80995 Rn. 30). Die intendierte Ermöglichung des Vergleichs der wesentlichen Elemente der dem Verbraucher angebotenen Versicherungsprodukte erfordert nicht die Angabe des Versicherers, dass es bei einem Produkt an einer Garantie von Rückkaufswerten fehlt. Der zur Auslegung der Richtlinie heranzuziehende Durchschnittsverbraucher , der normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig ist (vgl. EFTA-Gerichtshof, Urteile vom 13. Juni 2013 aaO Rn. 63; vom 25. November 2005 - Rs. E-1/05, Rn. 41; siehe ferner BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 33; jeweils m.w.N.), wird bei einem Vergleich eines Versicherungsvertrages, der Rückkaufswerte garantiert, mit einem Vertrag, der dies nicht tut, auch dann erkennen , dass sich die Produkte in dieser Hinsicht voneinander unterscheiden , wenn für den zweiten Vertrag nicht angegeben wird, dass keine Garantie besteht. Denn ihm ist ersichtlich, dass im Hinblick auf den ersten Vertrag die Garantie beschrieben ist sowie das Ausmaß, in dem die Rückkaufswerte garantiert sind, angegeben wird (Anhang II Buchst. A. Nr. a.4 und Nr. a.9 der Richtlinie), während solche Informationen für den zweiten Vertrag fehlen. Hieraus wird er schließen, dass der zweite Vertrag keine Garantie von Rückkaufswerten beinhaltet. Auf dieser Grundlage kann er entscheiden, welcher Vertrag seinen Bedürfnissen in dieser Hinsicht am ehesten entspricht. Werden dem Verbraucher nur Verträge angeboten, die Rückkaufswerte nicht garantieren, wird der Vergleich der Verträge ebenfalls nicht beeinträchtigt, wenn die Versicherer insofern keine Negativmitteilung machen müssen. Durch das jeweilige Fehlen eines Hinweises auf das Nichtbestehen der Garantie wird für den Durchschnittsverbraucher deutlich, dass sich die Verträge in diesem Punkt nicht voneinander unterscheiden. Eine allgemeine Beratungspflicht erlegt Artikel 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dem Versicherer nicht auf (EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 13. Juni 2013 aaO Rn. 69; vgl. Senatsurteil vom 21. März 2018 - IV ZR 353/16, r+s 2018, 233 Rn. 22).
22
(3) Abgesehen davon, dass eine erweiternde Auslegung von Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) und d) der Anlage Teil D zum VAG a.F. und von Anhang II Buchst. A. Nr. a.9 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung - wie vom Berufungsgericht vertreten - nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften nicht geboten ist, spricht gegen ein über den Wortlaut hinausgehendes Normverständnis, dass Artikel 31 der Richtlinie auch darauf abzielt, den Versicherern ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit hinsichtlich der den Versicherungsnehmern mitzuteilenden Informationen zu gewährleisten. Aus diesem Grund können die Mitgliedstaaten nach Artikel 31 Abs. 3 der Richtlinie die Mitteilung zusätzlicher, über die in Anhang II der Richtlinie genannten Auskünfte hinausgehender Informationen nur verlangen, wenn sie zur Information des Versicherungsnehmers notwendig ist und wenn die geforderten Angaben genau und klar genug sind (vgl. EuGH VersR 2015, 702 Rn. 21 f.; VersR 2002, 1011 Rn. 24). Diesem Richtlinienziel widerspräche es, vom Versicherer im Wege der Rechtsanwendung Angaben zu verlangen, die nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen sind (vgl. auch Senatsurteil vom 17. Oktober 2018 - IV ZR 106/17, VersR 2018, 1435 Rn. 15).
23
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe das Widerspruchsrecht noch im Jahr 2015 wegen Unvollständigkeit der Ver- braucherinformation wirksam ausüben können, stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
24
aa) Sieht der Versicherungsvertrag - wie im Streitfall - eine Überschussbeteiligung vor, welche die Höhe der Rückkaufswerte beeinflusst, fordert Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b) der Anlage Teil D zum VAG a.F. entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht die Angabe von Rückkaufswerten ohne Berücksichtigung der Überschussbeteiligung. Das folgt daraus, dass nur über die für den konkreten Vertrag zu ermittelnden Rückkaufswerte zu informieren ist (vgl. Präve in Prölss, VAG 12. Aufl. § 10a Rn. 25; ders. VW 1995, 90, 95; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5a Rn. 43; Biagosch/Scherer, VW 1995, 429, 433 f.). Diese Information hat die Beklagte entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Klägerin in der Verbraucherinformation erteilt , wie unter a) bb) ausgeführt worden ist.
25
bb) Anders als die Revisionserwiderung geltend macht, kommt es für die Frage des Bestehens eines Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. nicht darauf an, ob die Angabe der Rückkaufswerte Transparenzanforderungen genügt. Wie der Senat mehrfach entschieden hat, begründet ein etwaiger Transparenzmangel in einer Verbraucherinformation kein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 94/05, VersR 2008, 337 Rn. 8; vom 26. September 2007 - IV ZR 321/05, VersR 2007, 1547 Rn. 9 f.; vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297 [juris Rn. 49]).
26
cc) Ohne Rechtsfehler sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den in der Verbraucherinformation gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. erforderlichen Angaben über die Prämienhöhe, wobei die Prämien einzeln auszuweisen waren, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, und über die Prämienzahlungsweise sowie Angaben über etwaige Nebengebühren und -kosten und die Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages. Mehrere selbständige Versicherungsverträge liegen im Streitfall nicht vor. Ein Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag , der - wie hier - eine Absicherung sowohl für den Erlebensfall als auch für den Todesfall enthält, ist ein einheitlicher Versicherungsvertrag (so auch OLG Köln, Urteil vom 27. September 2019 - 20 U 79/18, juris Rn. 20; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 20 U 131/18, juris Rn. 17; OLG Hamm VersR 2018, 1114, 1115). Die Höhe der Gesamtprämie , die neben der eigentlichen Prämie auch etwaige Kosten, Gebühren und Steuern umfasst, ergibt sich hier aus dem Versicherungsschein , in dem auch die vereinbarte Zahlungsweise genannt wird. Schon nach dem Wortlaut bezieht sich "die Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages" nicht auf den Gesamtbetrag der während der gesamten Vertragslaufzeit zu zahlenden Prämien, sondern auf die Summe der einzelnen Prämienbestandteile. Dafür spricht auch der Sinn und Zweck der Bestimmung, die sicherstellen soll, dass dem Versicherungsnehmer die Höhe der für einen bestimmten Zahlungszeitraum geschuldeten Versicherungsprämie sowie etwaige Nebengebühren und -kosten bekannt sind und ihm nicht "versteckte" Kosten verborgen bleiben (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27. September 2019 aaO Rn. 17 ff.; OLG München BeckRS 2017, 144381 Rn. 11). Sonstige mögliche Nebengebühren und - kosten werden in § 25 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten im Einzelnen aufgeführt.
27
dd) Auch eine Information über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll (Abschnitt I Nr. 1 Buchst. f) der Anlage Teil D zum VAG a.F.), war, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, bei einem Vertragsschluss nach dem Policenmodell - anders als beim Antragsmodell (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Juli 2018 - IV ZR 68/17, r+s 2018, 472 Rn. 17 ff.) - nicht erforderlich (so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23. April 2019 - 11 U 42/16, juris Rn. 11; OLG Dresden, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 4 U 1393/18, juris Rn. 4; Urteil vom 29. November 2016 - 4 U 677/16, juris Rn. 21; OLG Köln, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 20 U 131/18, juris Rn. 17; Urteil vom 27. November 2015 - 20 U 143/15, juris Rn. 24; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken NJW-RR 2018, 796 Rn. 31; OLG Karlsruhe VersR 2017, 1193, 1194; OLG Hamm VersR 2016, 777, 778 f.). Wenn der Versicherer mit Übersendung des Versicherungsscheins den Antrag des Versicherungsnehmers auf Abschluss des Vertrages rechtzeitig gemäß § 147 BGB angenommen hatte und der Vertrag - schwebend unwirksam - zustande gekommen war, konnte der Versicherungsnehmer bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist dem Zustandekommen des Vertrages widersprechen, so dass sich die Frage der Bindung an seinen Antrag nicht mehr stellte. Hatte der Versicherer hingegen den Antrag des Versicherungsnehmers nicht rechtzeitig angenommen, war der Antrag nicht mehr bindend und die verspätete Annahme durch den Versicherer galt gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag, den der Versicherungsnehmer annehmen konnte oder auch nicht. Auch in diesem Fall wäre eine Belehrung über die - bereits abgelaufene - Antragsbindungsfrist sinnlos gewesen.
28
2. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union unvereinbar ist, ist hier nicht entscheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es der Klägerin nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausführung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl.
im Einzelnen zu den Maßstäben: Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32 ff. und seither ständige Rechtsprechung). Die Klägerin verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die ihr zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ sie bei Vertragsschluss im Jahr 2000 ungenutzt verstreichen. Sie zahlte fast acht Jahre die Versicherungsprämien, kündigte den Vertrag im Juni 2008 und erklärte erst weitere sieben Jahre später den Widerspruch. Die jahrelangen Prämienzahlungen haben für die Klägerin erkennbar bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet.
29
B. Anschlussrevision der Klägerin
30
Das Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
31
I. Es ist insgesamt als Anschlussrevision zu behandeln. Als solche ist es zulässig.
32
1. Die von der Klägerin eingelegte selbstständige Revision, die sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Bereicherungsanspruchs richtet, ist unstatthaft und damit unzulässig, weil sie nicht zugelassen ist (§ 543 Abs. 1 ZPO).
33
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Urteilsgründen ergeben. Zwar kann die Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden. Die gebotene Auslegung der Urteilsgründe kann aber eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien ergeben, sofern Grund der Zulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem anderen Grund angreift (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 224/17, NJW 2018, 1683 Rn. 22 m.w.N.).
34
b) So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revision in den Urteilsgründen zugelassen, "da die vorliegend aufgeworfene Rechts- frage, ob die im Versicherungsschein (…) enthaltenen Angaben über ga- rantierte bzw. nicht garantierte Rückkaufswerte den Anforderungen der Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. b) bis d) zu § 10a VAG a.F. genügt und mithin eine das Widerspruchsrecht des jeweiligen Versicherungsnehmers auslösende unvollständige Verbraucherinformation vorliegt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird". Damit ist lediglich der Beklagten, zu deren Nachteil das Berufungsgericht diese Frage beantwortet hat und die sich gegen die Annahme eines fortbestehenden Widerspruchsrechts der Klägerin wendet, der Weg in die Revisionsinstanz eröffnet. Die Zulassung wirkt nicht zugunsten der Klägerin, die das Urteil aus einem anderen Grund angreift.
35
2. Dagegen ist die Anschlussrevision der Klägerin statthaft und auch im Übrigen zulässig.
36
a) Der für die Statthaftigkeit der Anschlussrevision erforderliche rechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhang mit der Hauptrevision ist gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 40 ff.). Die Anschlussrevision betrifft mit den sich aus dem Widerspruch der Klägerin ergebenden Rechtsfolgen einen Lebenssachverhalt , der mit dem von der Revision der Beklagten erfassten Streitge- genstand in einem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang steht (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 aaO Rn. 26 m.w.N.).
37
b) Sie wahrt die Frist des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO und genügt den formellen Anforderungen des § 554 Abs. 3 ZPO. Anders als die Anschlussrevisionserwiderung meint, enthält die Anschlussschrift insbesondere die nach §§ 554 Abs. 3 Satz 2, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderlichen Anträge. Sie nimmt umfassend auf die Revisionsbegründung der Klägerin und damit auch auf die dortigen Anträge Bezug.
38
3. Anschlussrevision und unstatthafte Revision der Klägerin bilden ein einheitliches Rechtsmittel, über das im Ganzen zu entscheiden ist. Insbesondere ist die Revision nicht gesondert als unstatthaft zu verwerfen (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 aaO Rn. 27 m.w.N.).
39
II. Die Anschlussrevision ist jedoch unbegründet. Nach dem zur Revision der Beklagten Gesagten (oben unter A), konnte die Klägerin das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. im Jahr 2015 nicht mehr wirksam ausüben. Auf die von ihr angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Bereicherungsanspruchs kommt es daher nicht an.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.04.2018- 3 O 9/18 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.12.2018- 7 U 108/18 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 275/19 Verkündet am:
24. Juni 2020
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VVG § 5a a.F.; VAG § 10a Abs. 1 a.F.
Zur Frage, ob § 10a Abs. 1 VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage
Teil D zum VAG a.F. den Versicherer bei einer Zusatzversicherung zu einem gesonderten
Ausweis der auf sie entfallenden Prämie verpflichtet.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2020 - IV ZR 275/19 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2020:240620UIVZR275.19.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2020

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. September 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 60.140,75 € festgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger begehrt von dem beklagten Versicherer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus einem kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
2
Dieser wurde mit Versicherungsbeginn zum 1. Juni 2002 und einer Laufzeit von zwölf Jahren nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Zum Versicherungsende im Jahr 2014 kehrte die Beklagte eine Ablaufleistung in Höhe von 17.530,33 € aus. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 erklärte der Kläger den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.
3
Mit der Klage verlangt er Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich Risikokosten sowie ausgekehrter Ablaufleistung und zuzüglich gezogener Nutzungen, insgesamt 60.140,75 €.
4
Der Kläger meint, er sei im Jahr 2015 noch zum Widerspruch berechtigt gewesen, da die Widerspruchsbelehrung unzureichend und die ihm überlassenen Verbraucherinformationen unvollständig gewesen seien.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt er sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision hat keinen Erfolg.
7
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger dem Zustandekommen des Versicherungsvertrags nicht binnen der Frist von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 erklärte Widerspruch sei verfristet gewesen.
8
Er sei ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Auch griffen die vom Kläger mit der Berufung noch erhobenen Rü- gen, es hätten Angaben in der ihm überlassenen Verbraucherinformation gefehlt, die nach der Anlage Teil D zum Versicherungsaufsichtsgesetz in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung (im Folgenden : VAG a.F.) erforderlich gewesen seien, nicht durch. Die erteilte Verbraucherinformation sei insbesondere nicht deswegen unvollständig, weil die Prämien für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht gesondert ausgewiesen worden seien. Dagegen stehe der klare Wortlaut der Regelung, die einen Einzelausweis nur fordere, wenn mehrere selbständige Versicherungsverträge vorlägen, was bei einer Zusatzversicherung nicht der Fall sei. Eine Pflicht zur gesonderten Ausweisung ergebe sich auch nicht mit Blick auf die europarechtlichen Vorgaben in der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie (92/96/EWG).
9
II. Die hiergegen gerichtete Revision ist zulässig, insbesondere gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt statthaft. Eine Beschränkung der Revisionszulassung lässt sich dem Berufungsurteil entgegen der Revisionserwiderung nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob ein Lebensversicherer gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. gehalten war, im Rahmen der zu erteilenden Verbraucherinformation die Prämie für eine in die Hauptversicherung eingeschlossene Zusatzversicherung gesondert auszuweisen, liegt darin lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, VersR 2018, 1367 [juris Rn. 16]).
10
III. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
11
Das Berufungsgericht hat dem Kläger die geltend gemachten Bereicherungsansprüche zu Recht versagt, weil er im Jahre 2015 den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. nicht fristgerecht erklärt hat. Unstreitig wurden ihm mit Aushändigung des Versicherungsscheins, die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen überlassen. Er wurde auch über sein Widerspruchsrecht, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen festgestellt hat, inhaltlich wie formell ordnungsgemäß belehrt. Die damit in Gang gesetzte Widerspruchsfrist von 14 Tagen hat er nicht gewahrt.
12
1. Der Beginn der in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. bestimmten vierzehntätigen Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt zwar unter anderem voraus, dass dem Versicherungsnehmer die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegt. Die Revision rügt aber ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht die dem Kläger erteilte Verbraucherinformation nicht etwa deshalb als unvollständig angesehen hat, weil im Versicherungsschein nur eine Gesamtprämie für die Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ausgewiesen wurde, ohne den auf die Zusatzversicherung entfallenden Teilbetrag zu benennen. Einen Einzelausweis der Prämien forderte Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. lediglich dann, wenn das "Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll". Eine Lebensversicherung mit BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung erfüllt diese Voraussetzung nicht.
13
a) Dass nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. in Verbindung mit der Anlage Teil D keine Verpflichtung zum gesonderten Prämienausweis bestand, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der vorgenannten Regelung. Diese knüpft an die Vertragspraxis der Versicherer an, die häufig in einem einheitlichen Vertrag Versicherungsschutz gegen unterschiedliche Risiken gewähren und erst in den 1970er Jahren dazu übergegangen waren, eine ausdrücklich als "selbständig" bezeichnete Versicherung gegen Berufsunfähigkeit anzubieten (vgl. VerBAV 1974, 345). Zuvor hatte nur die Möglichkeit bestanden, derartigen Versicherungsschutz gemeinsam mit dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages zu erlangen (vgl. VerBAV aaO).
14
Seither wird zwischen einer selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung einerseits und einer (unselbständigen) BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung andererseits unterschieden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 18. November 2009 - IV ZR 134/08, VersR 2010, 375 Rn. 14; vom 28. März 2001 - IV ZR 180/00, NJW-RR 2001, 1242 unter II 2 b [juris Rn. 25]; vom 5. Dezember 1990 - IV ZR 13/90, VersR 1991, 289 unter III [juris Rn. 19, 23]; vom 5. Oktober 1988 - IVa ZR 317/86, VersR 1988, 1233 unter 3 [juris Rn. 15 ff.]; Armbrüster, Privatversicherungsrecht 2. Aufl. Rn. 1107 f.; Kirsch, Koppelung von Versicherungsanträgen, Bündelung und Kombination von Versicherungsverträgen 1993 S. 46 f.). Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zeichnet sich dadurch aus, dass sie mit der Lebensversicherung eine Einheit bildet (Senatsurteile vom 18. November 2009 - IV ZR 134/08 aaO Rn. 12; vom 28. März 2001 - IV ZR 180/00 aaO).
15
Vor diesem Hintergrund geht die ganz herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - 3 U 128/19, n.v.; OLG Köln, Urteil vom 27. September 2019 - 20 U 129/18, n.v.; Präve, VW 1995, 90, 94; Biagosch/Scherer, VW 1995, 429, 431; Bach, FS E. Lorenz 1994 S. 45, 54; Osing, Informationspflichten des Versicherers und Abschluß des Versicherungsvertrages 1996, S. 104 f.; Ihle, Der Informationsschutz des Versicherungsnehmers 2006 S. 125; anders wohl VerBAV 1995, 283, 284; zur Nachfolgerege- lung in § 1 Abs. 1 Nr. 7 VVG-InfoV vgl. Hüntemann, Der Abschluss von Versicherungsverträgen und die vorvertraglichen Pflichten des Versicherers gemäß §§ 6 und 7 VVG 2009 S. 105 f.; Rudy in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 1 VVG-InfoV Rn. 9; HK-VVG/Baroch Castellví, 3. Aufl. § 1 VVG-InfoV Rn. 19; BeckOK-VVG/Filthuth, § 1 VVG-InfoV Rn. 15 [Stand: 28. Februar 2019]) zu Recht davon aus, dass bei einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Ausgangspunkt - das heißt vorbehaltlich einer richtlinienkonformen Interpretation des nationalen Rechts - die Voraussetzungen zweier selbständiger Versicherungsverträge nicht erfüllt sind.
16
Dass der Gesetzgeber Lebensversicherungen mit eingeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen von der Pflicht zum Einzelausweis der Prämien in der Verbraucherinformation ausnehmen wollte , wird bestätigt durch einen Vergleich des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 4. März 1994 (BT-Drucks. 12/6959 S. 33) mit dem ihm vorausgegangenen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen. Der - öffentlich diskutierte (vgl. Büchner, Der Referentenentwurf eines Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG auf dem Prüfstand 1993 S. 12; Bach, FS E. Lorenz 1994 S. 45, 54) und als Auslegungsgesichtspunkt zu berücksichtigende (vgl. hierzu insbesondere BVerwG NVwZ 2016, 1010 Rn. 13; NVwZ 2013, 431 Rn. 35) - Referentenentwurf enthielt nicht nur eine den Prämienausweis bei rechtlich selbständigen Versicherungsverträgen betreffende Regelung (§ 10a Abs. 5 Satz 3 VAG-RefE), sondern sah ausdrücklich auch vor, dass über "die Prämien für eingeschlossene Zusatzversicherungen" zu informieren ist (§ 10a Abs. 1 Nr. 6 VAG-RefE). Letzteres ist nicht in die endgültige Fassung zum VAG übernommen worden.
17
b) Ob der Entschluss des Gesetzgebers, in Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zum VAG a.F. von einer Pflicht zum Einzelausweis der auf eine Lebens- und BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung zu leistenden Prämien abzusehen und gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. einen von dieser Prämienaufschlüsselung unabhängigen Beginn der Widerspruchsfrist zu bestimmen, im Einklang mit Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung , ABl. L 360 S. 1) steht, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht entscheidungserheblich. Denn § 10a VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D ist - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - einer von seinem eindeutigen Regelungsgehalt abweichenden richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglich (anders Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5a Rn. 32; Präve in Prölss, VAG 12. Aufl. § 10a Rn. 14; Ihle, Der Informationsschutz des Versicherungsnehmers 2006 S. 125; zweifelnd Biagosch/Scherer, VW 1995, 429, 431; zur Nachfolgeregelung in § 1 Abs. 1 Nr. 7 VVG-InfoV vgl. MünchKomm-VVG/Armbrüster, 2. Aufl. § 1 VVG-InfoV Rn. 23 f.).
18
aa) Die Regelung in Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zu § 10a VAG a.F. ist im Zuge der Umsetzung der vorgenannten Richtlinie erlassen worden (vgl. BT-Drucks. 12/6959 S. 99). Diese sah in Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Anhang II Buchst. A a.10 vor, dass dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages Informationen über die "Prämien für jede Leistung, und zwar sowohl Haupt- als auch Nebenleistungen", zu erteilen sind. Sie stellte dies allerdings unter den Vorbehalt, dass sich derartige Informationen als "sinnvoll" erweisen.
19
bb) In Rechtsprechung und Literatur ist es umstritten, ob Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Anhang II Buchst. A a.10 Dritte Richtlinie Lebensversicherung den Einzelausweis der Prämienteile fordert, die auf eine Lebensversicherung einerseits und auf eine eingeschlossene Berufsunfähigkeits -Zusatzversicherung andererseits entfallen (bejahend: Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5a Rn. 32; Präve in Prölss, VAG 12. Aufl. § 10a Rn. 14; MünchKomm-VVG/Armbrüster, 2. Aufl. § 1 VVG-InfoV Rn. 23 f.; Hüntemann, Der Abschluss von Versicherungsverträgen und die vorvertraglichen Pflichten des Versicherers gemäß §§ 6 und 7 VVG 2009 S. 106; Ihle, Der Informationsschutz des Versicherungsnehmers 2006 S. 125; siehe auch Schlussantrag der Generalanwältin Sharpston vom 12. Juni 2014 in der Rechtssache C-51/13, BeckRS 2014, 80995 Rn. 35; Präve, VW 1993, 181, 183; im Ergebnis wohl auch Leverenz, Vertragsschluss nach der VVG-Reform 2008 S. 33 f.; Müller, Versicherungsbinnenmarkt 1995 S. 303; ablehnend: OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - 3 U 128/19, n.v.; OLG Köln, Urteil vom 27. September 2019 - 20 U 129/18, n.v.).
20
cc) Die Frage nach der Auslegung des Richtlinienrechts kann hier dahinstehen, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Es wäre - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - nach deutschem Recht nicht möglich, eine eventuell abweichende Ansicht des Europäischen Gerichtshofs , nach der die Dritte Richtlinie Lebensversicherung einen Einzelausweis der auf die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entfallenden Prämienanteile verlangt, im Wege richtlinienkonformer Auslegung oder Rechtsfortbildung von § 10a VAG in nationales Recht umzusetzen (zu dieser Grenze auch Senatsurteil vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14, BGHZ 215, 126 Rn. 23).
21
(1) Allerdings besteht die Verpflichtung, innerstaatliches Recht, insbesondere wenn es der Umsetzung einer Richtlinie dient, so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen , um das in ihr festgelegte Ziel zu erreichen (vgl. EuGH GRUR 2016, 1307 Rn. 32 m.w.N.). Das nationale Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in seiner Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. EuGH ZEV 2019, 356 Rn. 67 m.w.N.). Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als bloße Auslegung im engeren Sinne entsprechend dem Verständnis in der nationalen Methodenlehre. Er erfordert auch, das nationale Recht, wo dies nötig und nach nationaler Methodenlehre möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 20 m.w.N.).
22
(2) Jedoch findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ihre Schranken und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen (EuGH ZIP 2019, 1802 Rn. 38; ZEV 2019, 356 Rn. 26; NZA 2012, 139 Rn. 25). Eine richtlinienkonforme Auslegung darf nicht dazu führen, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird oder dazu, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird (Senatsurteil vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14, BGHZ 215, 126 Rn. 24; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 232/16, WuM 2018, 169 Rn. 19). Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, beurteilen die innerstaatlichen Gerichte (BVerfG NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 37; NJW-RR 2016, 1366 Rn. 41; jeweils m.w.N.; siehe auch EuGH EuZW 2019, 242 Rn. 75; NZA 2014, 193 Rn. 40; EuZW 2010, 177 Rn. 49).
23
(3) Die Voraussetzungen einer vom Wortlaut des § 10a VAG a.F. i.V.m. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D abweichenden richtlinienkonformen Interpretation sind hiernach im Streitfall nicht erfüllt.
24
(a) Der Wortlaut des Abschnitts I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zu § 10a VAG a.F. ist eindeutig. Dass die von der Richtlinie abweichende Wortwahl des Gesetzgebers Ausdruck eines eindeutigen Regelungswillens ist, bestätigt der Vergleich mit § 10a Abs. 1Nr. 6 VAG-RefE unter Berücksichtigung der das Gesetzgebungsverfahren seinerzeit begleitenden Diskussion über die entsprechenden Vorgaben der Richtlinie (siehe hierzu Bach, FS E. Lorenz 1994, S. 45, 54; Büchner, Der Referentenentwurf eines Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG auf dem Prüfstand 1993 S. 12). Wie oben ausgeführt ist die ursprünglich vorgesehene Informationspflicht über die Prämien für eingeschlossene Zusatzversicherungen vom Gesetzgeber nicht in das Gesetz übernommen worden. Die damit klar zum Ausdruck gebrachte Entscheidung des Gesetzgebers ist bindend und kann auch nicht im Wege richtlinienkonformer Auslegung oder Rechtsfortbildung geändert werden (vgl. zur Grenze auch Senatsurteil vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14, BGHZ 215, 126 Rn. 24 f. m.w.N.).
25
(b) Sollte der Gesetzgeber mit seiner in Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zu § 10a VAG a.F. getroffenen Entscheidung hinter den Richtlinienvorgaben zurückgeblieben sein und damit das generelle Ziel (vgl. hierzu BT-Drucks. 12/6959 S. 99) einer korrekten Richtli- nienumsetzung verfehlt haben, wäre die Regelung angesichts dieses eindeutigen Regelungswillens - anders als bei § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 21 ff.; zur Fristenregelung des § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, VersR 2015, 224 Rn. 20 ff.) - nicht planwidrig unvollständig (vgl. zu diesem Kriterium Senatsurteil vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14, aaO Rn. 25 f.).
26
Es bedürfte hier zudem nicht nur einer teleologischen Reduktion der Norm wie bei § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., sondern es müsste auch eine sprachliche Neufassung der für den Fristbeginn im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. maßgeblichen Informationspflicht selbst erfolgen, und dies obwohl die entsprechende Bestimmung nicht allein die gebotene Information des Versicherungsnehmers sicherstellen, sondern zugleich den Versicherern ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit gewährleisten soll. Genau dieser Gedanke liegt im Übrigen auch der Dritten Richtlinie Lebensversicherung selbst zugrunde (vgl. zu Art. 31 Abs. 3 Dritte Richtlinie Lebensversicherung EuGH VersR 2015, 702 Rn. 22, 29; VersR 2002, 1011 Rn. 20 f.). Deshalb erlaubt ein Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers für sich genommen nicht eine richtlinienkonforme Ausdehnung der Pflicht gemäß Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e) der Anlage Teil D zu § 10a VAG a.F., mit deren Erfüllung nach der eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung der Beginn der Widerspruchsfrist verbunden sein sollte (vgl. hierzu auch BGH, Urteile vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, NJW-RR 2018, 1204 Rn. 14; vom 5. Oktober 2017 - I ZR 232/16, WuM 2018, 169 Rn. 20). Ohne Bedeutung für das Lösungsrecht ist es daher auch, ob sich aus § 1 PAngV - der ohnehin in erster Linie die Angabe des Gesamt- bzw. Endpreises gewährleisten soll - eine Pflicht zur Prämienaufschlüsselung ergeben könnte (so S. 39 der Begründung zu § 10a VAG-RefE; Präve, VW 1995, 90, 94; Osing, Informationspflich- ten des Versicherers und Abschluß des Versicherungsvertrages 1996 S. 104 f.).
27
2. Die Frage, ob das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien unvereinbar ist, ist hier ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es dem ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrten und informierten Kläger nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages - über zwölf Jahre - auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die jahrelangen Prämienzahlungen haben für den Kläger erkennbar bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32 ff.).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 23.07.2018- 26 O 38/18 -
OLG Köln, Entscheidung vom 27.09.2019 - 20 U 137/18 -
Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist.