Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2016 - IV ZR 507/15

01.06.2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2016 - IV ZR 507/15

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 507/15
vom
1. Juni 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:010616BIVZR507.15.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 1. Juni 2016

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. November 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.
Streitwert: 10.150 €

Gründe:


1
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte im Wege einer Stufenklage Ansprüche aus einer Rentenversicherung geltend. Der am 21. Oktober 2011 verstorbene Ehemann der Klägerin (im Folgenden: Versicherungsnehmer ) unterhielt bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) eine sofort beginnende Rentenversicherung mit einer Rentengarantiezeit von zehn Jahren, welche die Zahlung eines Einmalbetrages von 400.000 DM sowie eine versicherte monatliche Rente ab 1. Oktober 2001 von 1.721,53 DM (= 880,20 €) vorsah. Hinsichtlich der Überschussverwendung war vereinbart, dass 70% des laufenden Überschussanteils mit den fälligen Renten ausgezahlt werden (Barrente) sowie 30% als Einmalbetrag für eine zusätzliche Rente (Bonusrente). In den dem Vertrag zugrunde liegenden "Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung" war in § 18 ferner die Beteiligung an den Überschüssen geregelt. Die Beklagte nahm die vereinbarten Auszahlungen in Höhe der garantierten Rente sowie der Überschussbeteiligung an den Versicherungsnehmer vor, wobei die Überschussbeteiligung während der Rentenzahlungszeit mehrfach abgesenkt wurde. Hierüber unterrichtete die Beklagte den Versicherungsnehmer durch jährliche Wertmitteilungen und weitere Schreiben.
2
Der Versicherungsnehmer wurde von der Klägerin zu 3/4 sowie von seinem Sohn zu 1/4 beerbt. Hinsichtlich des Erbteils des Sohnes ist Testamentsvollstreckung angeordnet; die Klägerin ist die Testamentsvollstreckerin. Die Klägerin hat die Beklagte im Wege der Stufenklage darauf in Anspruch genommen, ihr Auskunft zu erteilen hinsichtlich der Überschussbeteiligung (insbesondere der Berechnung, der Höhe, der Entwicklung und der Verwendung der erwirtschafteten Überschüsse) und ebenso hinsichtlich der Bewertungsreserven bezogen auf den Versicherungsvertrag ihres verstorbenen Ehemannes; ferner die Beklagte nach erteilter Auskunft zu verurteilen, an sie Zahlung zu leisten in Höhe des Fehlbetrages, der durch die nicht vertrags- bzw. gesetzeskonforme Ermittlung und Verwendung der Überschüsse sowie der Bewertungsreserven hinsichtlich des genannten Vertrages entstanden ist und diesen Be- trag ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihre Ansprüche mit weitgehend identischen Anträgen weiterverfolgt.
3
Das Berufungsgericht hat durch das angefochtene Teilurteil die Berufung der Klägerin teilweise zurückgewiesen, und zwar insgesamt, soweit im Wege der Stufenklage weitergehende Zahlungsansprüche für den Zeitraum von 2001 bis 2005 aus dem Versicherungsvertrag beansprucht werden, sowie ferner insgesamt für den Zeitraum von 2006 bis 2007, soweit es um Zahlungsansprüche aufgrund Beteiligung an Bewertungsreserven geht, und für die Zeit ab 2006, soweit die Klägerin Auskunft verlangt hinsichtlich der Überschussbeteiligung (insbesondere der Berechnung, der Höhe, der Entwicklung und der Verwendung der erwirtschafteten Überschüsse) und für die Zeit ab 2008, soweit die Klägerin Auskunft begehrt hinsichtlich der Bewertungsreserven bezogen auf den vorstehend genannten Versicherungsvertrag. Es hat die Revision zugelassen , soweit die Klage in Bezug auf Auskunftsansprüche für die Zeit ab 2006 (Überschussbeteiligung) bzw. 2008 (Bewertungsreserven) abgewiesen worden ist. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, Nachzahlungsansprüche für die Jahre 2001 bis 2005 seien verjährt. Ansprüche auf eine Beteiligung an den Bewertungsreserven für die Jahre 2006 und 2007 stünden der Klägerin nicht zu, da diese von der Beklagten nicht geschuldet würden. Etwaige Auskunftsansprüche hinsichtlich einer weitergehenden Überschussbeteiligung ab 2006 seien durch die Beklagte erfüllt. Dasselbe gelte für Auskunftsansprüche hinsichtlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven ab dem Jahr 2008.
4
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
5
1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist nur der Fall, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbeschluss vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 5). Daran fehlt es. Der Senat hat die nach Auffassung des Berufungsgerichts höchstrichterlich bislang nicht abschließend geklärten Rechtsfragen zum Inhalt des Auskunftsanspruchs, vor allem bei der Beteiligung an den Überschüssen und Bewertungsreserven nach § 153 VVG, bereits durch seine Urteile vom 2. Dezember 2015 (IV ZR 28/15, VersR 2016, 173) und vom 11. Februar 2015 (IV ZR 213/14, BGHZ 204, 172) geklärt.
6
Gemäß § 153 Abs. 1 VVG steht dem Versicherungsnehmer eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung ) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist - wie hier nicht - durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen. Nach § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG hat der Versicherer die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen. Bezüglich der Bewertungsreserven bestimmt § 153 Abs. 3 Satz 1 VVG, dass der Versicherer diese jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen hat. Bei der Beendigung des Vertrages bzw. der Ansparphase (vgl. § 153 Abs. 4 VVG) wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt (§ 153 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 VVG i.V.m. § 153 Abs. 4 VVG für die Rentenversicherung). § 153 VVG findet gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EGVVG ab dem 1. Januar 2008 auch auf den hier geschlossenen Altvertrag Anwendung (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 2015 aaO Rn. 14; vom 11. Februar 2015 aaO Rn. 11).
7
Macht der Versicherungsnehmer geltend, die ihm vom Versicherer ausgezahlte Überschussbeteiligung sei zu gering und ihm stehe ein höherer Betrag zu, so ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 2015 aaO Rn. 15). Damit der Versicherungsnehmer einen derartigen Anspruch durchzusetzen vermag, kann sich für ihn ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB ergeben. Hiernach trifft den Schuldner ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt , um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Der Auskunftsanspruch umfasst hierbei grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (Senatsurteile vom 2. Dezember 2015 aaO Rn. 15; vom 11. Februar 2015 aaO Rn. 24; vom 24. März 2010 - IV ZR 296/07, BGHZ 185, 83 Rn. 29 f.). Weiterer grundsätzlicher Klärungsbedarf zum Inhalt und Umfang eines Auskunftsanspruchs im Sinne von § 153 VVG besteht nicht. Maßgebend sind sodann jeweils die Umstände des Einzelfalles.
8
2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
9
a) Das Berufungsgericht hat zunächst die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze zum Auskunftsanspruch im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung zutreffend zugrunde gelegt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 aaO und vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 aaO; ferner Senatsbeschluss vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 9 f.; Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 24 f.). Auf dieser Grundlage hat sich der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung mehrfach mit Auskunftsansprüchen im Rahmen von Lebens- und Rentenversicherungen befasst. Im Urteil vom 26. Juni 2013 hat er wesentlich darauf abgestellt, dass der Kläger Auskunft in Form zahlreicher Einzelangaben verlangte, die inhaltlich weitgehend auf eine vom Versicherer nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB hinausliefen. Ferner hat er auf das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Versicherers verwiesen (IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 26). Auch in seinem Beschluss vom 7. Januar 2014 war entscheidend, dass ein Auskunftsanspruch , der zwecks Berechnung des Rückkaufswerts unter anderem die Überlassung des Algorithmus und der zugrunde liegenden Einsatzwerte an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zum Inhalt habe, nicht in Betracht kommt (IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 19). Ferner steht dem Versicherungsnehmer kein Auskunftsanspruch zu, wenn vom Bestehen eines weitergehenden Zahlungsanspruchs, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, von vornherein nicht ausgegangen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, BGHZ 204, 172 Rn. 26). In seiner jüngsten Entscheidung vom 2. Dezember 2015 hat der Senat ausgeführt, der Versicherungsnehmer müsse - nach einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht - darlegen, welche Informationen er im Einzelnen benötige, die ihm bisher nicht aus allgemein zugänglichen Quellen zur Verfügung stünden (IV ZR 28/15, VersR 2016, 173 Rn. 19). Hierbei sei auch ein gegebenenfalls berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Versicherers in Rechnung zu stellen und unter Berücksichtigung der weiten Fassung des Antrags, mit dem eine mathematische Berechnung verlangt werde, zu berücksichtigen, dass der Versicherer lediglich Auskunft, nicht dagegen Rechnungslegung schulde (aaO).
10
Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Klägerin kein weitergehender Anspruch auf Auskunft über die von der Beklagten bereits erteilten Auskünfte hinaus zusteht. Dies ergibt sich bereits aus der Fassung des klägerischen Antrags, mit dem hinsichtlich der Überschussbeteiligung und der Bewertungsreserven Angaben zu deren Berechnung, Höhe und Entwicklung sowie Verwendung der erwirtschafteten Überschüsse begehrt wird. Ein Anspruch auf mathematische Berechnung des Überschusses kommt indessen bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte nur Auskunft, nicht dagegen Rechnungslegung schuldet (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 2015 aaO Rn. 19; vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 26). Dasselbe gilt, soweit die Klägerin Angaben zur Entwicklung sowie Verwendung der erwirtschafteten Überschüsse begehrt. Hierbei handelt es sich um Einzelangaben, deren Mitteilung der Beklagten faktisch nur durch eine nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB möglich wäre. Bezüglich der Verwendung der erwirtschafteten Überschüsse ist ferner ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten in Rechnung zu stellen.
11
b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber auf das Senatsurteil vom 8. Juli 2009 (IV ZR 102/06, VersR 2009, 1208). In dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt, der Versicherer dürfe, wenn in einem Versicherungsvertrag über eine Leibrente gegen Zahlung eines Einmalbetrages neben einer Garantierente vereinbart sei, dass aus den Überschussanteilen während der Aufschubzeit eine zusätzliche Rente gebildet werde, die während der Aufschubzeit erzielten Überschüsse nicht dazu verwenden, eine Lücke in der Deckungsrückstellung für die Garantierente aufzufüllen (Senatsurteil vom 8. Juli 2009 aaO Rn. 15, 17). Der Senat hat in jenem Fall entscheidend darauf abgestellt, angesichts der vertraglichen Trennung zwischen der Garantierente einerseits und der Zusatzrente andererseits sei der Versicherer nicht berechtigt, bei der Garantierente entstehende Lücken, die auf einer unzureichenden Kalkulation mit einer Sterbetafel schon bei Vertragsschluss beruhten, in der Deckungsrückstellung mit Überschussanteilen aufzufüllen.
12
Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Die Beklagte hat in ihren verschiedenen Schreiben an den Versicherungsnehmer im Einzelnen dargelegt, worauf die rückläufigen Zahlungen im Bereich der Überschussrente beruhten. Hierzu hat sie neben den niedrigen Zinsen und den geringen Erträgen am Aktienmarkt ergänzend auf die seit dem 1. Januar 2005 in der Versicherungswirtschaft geltenden neuen Sterbetafeln verwiesen. Im Übrigen hat der Versicherer Rückstellungen für Beitragsrückerstattung (vgl. §§ 56a, b VAG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung) sowohl für die Beteiligung an dem Überschuss gemäß § 153 Abs. 2 VVG als auch für die Bewertungsreserven gemäß § 153 Abs. 3 VVG zu bilden (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, BGHZ 204, 172 Rn. 16). Soweit die Klägerin meint, dass die Beklagte hierbei eine rechtswidrige Anpassung der Überschüsse vorgenommen habe, ist dies - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - ohnehin keine Frage des Umfangs der von der Beklagten geschuldeten Auskunft, sondern erst im Rahmen des Zahlungsanspruchs zu berücksichtigen.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 20.06.2014 - 9 O 384/13 -
OLG Köln, Entscheidung vom 06.11.2015 - 20 U 134/14 -

27.06.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 201/17 Verkündet am: 27. Juni 2018 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 153 Abs.
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20.01.2021 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 318/19 Verkündet am: 20. Januar 2021 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 153 A


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

4

11.02.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR213/14 Verkündet am: 11. Februar 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 153 Abs. 1-3; VAG § 56a, § 56b
02.12.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 28/15 Verkündet am: 2. Dezember 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG
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20.01.2021 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 318/19 Verkündet am: 20. Januar 2021 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 153 A
27.06.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 201/17 Verkündet am: 27. Juni 2018 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 153 Abs.
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 28/15 Verkündet am:
2. Dezember 2015
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Macht der Versicherungsnehmer geltend, ihm stehe bei Ablauf einer kapitalbildenden
Lebensversicherung eine höhere als die vom Versicherer ausgezahlte Bewertungsreserve
gem. § 153 Abs. 3 VVG zu, kann sich für ihn ein Auskunftsanspruch gegen
den Versicherer aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ergeben.
Der Umfang des Auskunftsanspruchs, der keine Rechnungslegung um-fasst, richtet
sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Hierbei kann auch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des
Versicherers zu berücksichtigen sein.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 - OLG Köln
LG Köln
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2015

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Beteiligung an den Bewertungsreserven von zwei kapitalbildenden Lebensversicherungen , die er und seine Ehefrau im Jahr 1993 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) abgeschlossen hatten. Die Verträge hatten eine Laufzeit bis zum 1. Januar 2013. Die Beklagte rechnete die Verträge mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 ab und ermittelte unter anderem Schlusszahlungen aus Bewertungsreserven in Höhe von 6.547 € und 6.672 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. August 2013 forderten der Kläger und seine Ehefrau die Beklagte auf, den Rechen- weg zur Ermittlung des Anteils an den Bewertungsreserven darzulegen. Die Beklagte erläuterte mit Schreiben vom 10. September 2013 die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung der Bewertungsreserven. Am 23. Januar 2014 trat die Ehefrau des Klägers diesem die Ansprüche aus ihrem Versicherungsvertrag ab.
2
Der Kläger hat aus eigenem und abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage zunächst beantragt, ihm Auskunft zu erteilen über die mathematische Berechnung des Anteils der zum Zeitpunkt des Ablaufs der beiden Lebensversicherungen am 1. Januar 2013 entfallenden Beteiligung an den Bewertungsreserven, ferner die Richtigkeit der Berechnung und erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern sowie an ihn den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Auskunftsanträge dahin abgeändert , ihm die begehrte Auskunft nach Maßgabe der sich aus dem Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) 10/2008 (VA) ergebenden konkreten Berechnungsparameter gemäß Ziff. 3.11 unter deren Benennung und Bezifferung bzw. Erläuterung der Abweichung zu erteilen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und die auf Auskunft gerichteten Klageanträge durch Teilurteil abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision ist begründet.

4
I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2015, 1277 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die zuletzt gestellten Auskunftsanträge seien unzulässig, da sie nicht ausreichend bestimmt seien und keinen vollstreckbaren Inhalt hätten. Soweit sie auf das Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) Bezug nähmen, fehle schon eine Klarstellung, welche Berechnungsparameter konkret benannt und beziffert werden sollten. Dies sei erforderlich, weil der Mustergeschäftsplan unter Ziff. 3.11.6 alternative Berechnungsmodelle mit verschiedenen Berechnungsparametern vorsehe. Überdies fehle es an der hinreichenden Bestimmtheit der Anträge, soweit der Kläger eine Erläuterung der Abweichung verlange, weil schon nicht nachvollziehbar sei, was Vergleichsmaßstab für die Beurteilung sei.
5
Soweit der Kläger Auskunft über die mathematische Berechnung der auf die jeweiligen Lebensversicherungen entfallenden Anteile an den Bewertungsreserven begehre, stehe ihm ein solcher Anspruch nicht zu. Der Versicherungsnehmer, der der Auffassung sei, der an ihn ausgekehrte Anteil der Bewertungsreserven sei unzutreffend ermittelt, trage hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Da er in der Regel nicht über die entsprechenden Informationen verfüge, könne er einen Leistungsantrag grundsätzlich im Wege der Stufenklage mit einer Klage auf Auskunft vorbereiten. Im Rahmen der danach bestehenden Auskunftspflicht des Versicherers gem. § 242 BGB schulde dieser indessen nicht die Darlegung der mathematischen Berechnung des auf den einzelnen Vertrag entfallenden Anteils an den Bewertungsreserven. Damit werde eine vom Versicherer nicht geschuldete Rechnungslegung begehrt. Der Versicherer müsse auch unter Berücksichtigung seines Geheimhaltungsinteresses keine Begründung im Einzelnen dafür geben, wie er die dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt habe, oder eine Auskunft über die von ihm durchgeführte mathematische Berechnung. Danach könne der Kläger nur Auskunft in Gestalt der Informationen verlangen, die er für die Berechnung des auf ihn entfallenden Anteils an den Bewertungsreserven benötige, und auch nur, soweit diese ihm nicht ohnehin - etwa aufgrund des Geschäftsberichts der Beklagten - bekannt seien. Hier könne der Kläger seinen Anspruch insbesondere nach dem im Geschäftsplanmuster für die Überschussbeteiligung gemäß dem Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) vom 25. September 2008 beschriebenen Verfahren berechnen. Abzuändern sei das Urteil des Landgerichts lediglich, soweit dieses auch den noch nicht bezifferten Leistungsantrag abgewiesen habe.
6
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht zunächst angenommen, die zuletzt gestellten Auskunftsanträge genügten nicht den Bestimmtheitsanforderungen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
8
a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 20; BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, NJW 2003, 668 unter II 2 b (1)). Insbesondere muss vermieden werden, dass Unklarheiten hinsichtlich eines Antrags in das spätere Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt nur in Betracht, wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10 aaO; BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Rn. 22).
9
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügen die auf Auskunft gerichteten Klageanträge diesen Anforderungen. Insbesondere war der Kläger nicht verpflichtet, die von der Beklagten angewendeten Berechnungsparameter gemäß Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) im Einzelnen zu benennen und zu beziffern. Zwar enthält der von der BaFin herausgegebene Mustergeschäftsplan für die Überschussbeteiligung des Altbestands in der Lebensversicherung unter Ziff. 3.11.6 hinsichtlich der Berechnung des einzelvertraglichen Anteils verschiedene Modelle und Berechnungsfaktoren. Der Kläger ist aber ohne Kenntnis der von der Beklagten vorgenommenen Art und Weise der Berechnung zu näheren Angaben nicht in der Lage. Sein Antrag dient gerade dazu zu erfahren, welches der Verfahren mit den dort genannten verschiedenen Berechnungsparametern die Beklagte angewendet hat.
10
Bei der Auslegung eines Klageantrags ist überdies nicht an dessen buchstäblichem Sinn zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2014 - V ZR 53/14, MDR 2015, 329 Rn. 9). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass das Prozessrecht das materielle Recht verwirklichen , dagegen nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern soll. Infolgedessen müssen Klageanträge im Zweifel so ausgelegt werden, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 312/96, NJW-RR 1998, 1005 unter II 1). Auf dieser Grundlage kann der Auskunftsantrag hier nicht deshalb als unbestimmt angesehen werden, weil er nicht die Informationen enthält, die der Kläger erst durch den Auskunftsanspruch materiell-rechtlich erfahren will. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine Erläuterung der Abweichung verlangt. Vergleichsmaßstab hierfür sind die im Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) angegebenen Berechnungsparameter. Die Beklagte soll mithin mitteilen, welche der im Rundschreiben der BaFin genannten Berechnungsparameter sie angewendet und wie sie diese beziffert sowie ob und gegebenenfalls welche Abweichungen sie hiervon vorgenommen hat. Dies hat in Verbindung mit dem von der Beklagten erstellten Geschäftsplan zu erfolgen. Damit ist dem Erfordernis der Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Genüge getan.
11
2. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit es über die Begründetheit der zulässigen Klage befinden kann.
12
a) Die vom Berufungsgericht - hilfsweise - angestellten Überlegungen zur Begründetheit der Klage gelten als nicht geschrieben und sind vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht zu beachten (BGH, Urteile vom 19. Oktober 2012 - V ZR 233/11, ZWE 2013, 47 Rn. 14; vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, NJW 2011, 2809 Rn. 45). Auf die Begründetheit der Klage darf das Revisionsgericht in derartigen Fällen nur eingehen, wenn das Berufungsurteil im Übrigen einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint. Diese Voraussetzung ist etwa erfüllt, wenn der Klagevortrag in jeder Richtung unschlüssig ist und auch durch weiteres Parteivorbringen nicht schlüssig gemacht werden kann (BGH, Urteile vom 31. Mai 2011 aaO; vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455 Rn. 29; vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, VersR 2011, 137 Rn. 13).
13
b) Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Auskunftsanspruch zusteht, lässt sich jedenfalls mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung aufgrund der dort getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen.
14
aa) Gemäß § 153 Abs. 1 VVG steht dem Versicherungsnehmer eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist - wie hier nicht - durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen. Gemäß § 153 Abs. 3 Satz 1 VVG hat der Versicherer die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrages wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt (§ 153 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 VVG). § 153 VVG findet gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EGVVG ab dem 1. Januar 2008 auch auf die hier geschlossenen Altverträge Anwendung. Zwar gelten nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Halb- satz 2 EGVVG vereinbarte Verteilungsgrundsätze als angemessen. Diese Regelung hat für Bewertungsreserven aber keine Bedeutung, weil bei Altverträgen keine Vereinbarungen über deren Verteilung getroffen wurden (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, VersR 2015, 433 Rn. 11). Unter einem verursachungsorientierten Verfahren ist zu verstehen, dass der Versicherer die Versichertengemeinschaft in Abrechnungsverbände einteilen kann (Senatsurteil aaO Rn. 12). Die Ermittlung der Bewertungsreserve richtet sich hierbei nach §§ 54 ff. der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, RechVersV (Senatsurteil aaO Rn. 15).
15
Macht der Versicherungsnehmer geltend, die ihm vom Versicherer bei Vertragsende ausgezahlte Bewertungsreserve sei zu gering und ihm stehe ein höherer Betrag zu, so ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig (Reiff in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 153 Rn. 32; HK-VVG/ Brambach, 2. Aufl. § 153 Rn. 73, 75; Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 153 Rn. 208; einschränkend Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 153 Rn. 56). Damit der Versicherungsnehmer einen derartigen Anspruch durchzusetzen vermag, kann sich für ihn ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB ergeben. Hiernach trifft den Schuldner ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Umfang und Inhalt der zur erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Der Auskunftsanspruch umfasst hierbei grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versi- cherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 aaO Rn. 24; vom 24. März 2010 - IV ZR 296/07, VersR 2010, 656 Rn. 29 f. m.w.N.).
16
Der Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung mehrfach Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit der Berechnung des Rückkaufswerts abgelehnt. Im Urteil vom 26. Juni 2013 hat er wesentlich darauf abgestellt, dass der Kläger Auskunft in Form zahlreicher Einzelangaben verlangte, die inhaltlich weitgehend auf eine vom Versicherer nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB hinausliefen. Ferner hat er auf das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Versicherers verwiesen (IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 26). Auch in seinem Beschluss vom 7. Januar 2014 war entscheidend, dass ein Auskunftsanspruch , der zwecks Berechnung des Rückkaufswerts unter anderem die Überlassung des Algorithmus und der zugrunde liegenden Einsatzwerte an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zum Inhalt habe, nicht in Betracht kommt (IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 19). Ferner steht dem Versicherungsnehmer kein Auskunftsanspruch zu, wenn vom Bestehen eines weitergehenden Zahlungsanspruchs, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, von vornherein nicht ausgegangen werden kann (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 aaO Rn. 26).

17
bb) Auf dieser Grundlage durfte das Berufungsgericht einen Auskunftsanspruch des Klägers jedenfalls nicht mit der gegebenen Begründung verneinen. Namentlich kann der Kläger die für die Berechnung des von ihm geltend gemachten höheren Anteils an den Bewertungsreserven erforderlichen Informationen nicht ohne weiteres dem Geschäftsplanmuster für die Überschussbeteiligung gemäß dem Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) vom 25. September 2008 entnehmen und schon gar nicht seinen Anspruch selbst berechnen. Dieser Mustergeschäftsplan besteht allein bezüglich der hier maßgeblichen Ziff. 3.11 (Beteiligung an den Bewertungsreserven ) aus sieben Seiten mit elf Unterpunkten. Dort sind verschiedene Formeln und Alternativen für die Berechnung der Bewertungsreserve genannt, die dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Kenntnis der für seinen Vertrag maßgeblichen Parameter eine Berechnung des ihm zustehenden Anteils an den Bewertungsreserven nicht erlauben. Angesichts der außerordentlichen Komplexität der in dem Mustergeschäftsplan der BaFin vorgesehenen Berechnungswege ist es ihm auch nicht zuzumuten, aus dem umfangreichen Text heraus einzelne von ihm benötigte Informationen näher zu konkretisieren. Dies setzte voraus, dass sich die eigentliche Berechnung der Bewertungsreserve bei Mitteilung einzelner Parameter ohne weiteres aus dem Mustergeschäftsplan der BaFin entnehmen ließe. Dies ist indessen nicht der Fall.
18
cc) Ein Auskunftsanspruch des Klägers scheidet auch nicht deshalb aus, weil bereits feststünde, dass ein weiterer Zahlungsanspruch nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, VersR 2015, 433 Rn. 26). Der Kläger geht von einem weiteren Zahlungsanspruch von jedenfalls 8.791 € aus. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dieser besteht, lässt sich derzeit nicht endgültig beurteilen.
Eine Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist durch die Schreiben der Beklagten vom 20. Dezember 2012, mit denen sie nur den isolierten Betrag der Schlusszahlung aus Bewertungsreserven mitgeteilt hat, sowie vom 10. September 2013, mit denen die Beklagte lediglich abstrakte Ausführungen zur Zuteilung der Bewertungsreserven gemacht hat, jedenfalls nicht eingetreten.
19
III. Das Berufungsgericht wird daher nach Zurückverweisung der Sache auf der Grundlage des bisherigen und gegebenenfalls ergänzenden Vorbringens der Parteien zu prüfen haben, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Auskunftsanspruch ganz oder zumindest teilweise zusteht. Hierbei wird es im Rahmen seiner Entscheidungsfindung einerseits zu berücksichtigen haben, dass dem Versicherungsnehmer zur Durchsetzung seines Anspruchs aus § 153 Abs. 3 VVG grundsätzlich ein Auskunftsanspruch zustehen kann (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 aaO Rn. 24 f.). Dazu wird der Kläger ergänzend darzulegen haben, welche Informationen er im Einzelnen benötigt, die ihm bisher , auch aus dem von ihm selbst vorgelegten Geschäftsbericht der Beklagten für das Jahr 2012, nicht vorliegen oder aus allgemein zugänglichen Quellen nicht zur Verfügung stehen. Andererseits wird das Berufungsgericht ein gegebenenfalls berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten in Rechnung zu stellen haben (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 19). Schließlich wird auch unter Berücksichtigung der weiten Fassung des Antrags, mit dem eine mathematische Berechnung verlangt wird, zu beachten sein, dass der Versicherer lediglich Auskunft, nicht dagegen Rechnungslegung schuldet (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10 aaO Rn. 26).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 04.08.2014- 26 O 43/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 19.12.2014 - 20 U 150/14 -
26
b) Ob und inwieweit dem Kläger auf dieser Grundlage und des Inhalts seines Antrags ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zustehen oder ob diese sich - ganz oder teilweise - auf ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse berufen könnte, kann offen bleiben. Auskunft kann nur verlangt werden, wenn und soweit vom Bestehen eines Zahlungsanspruchs ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll (Senatsurteil vom 23. November 1994 - IV ZR 124/93, BGHZ 128, 54, 58). So hat der Senat in seinem Urteil vom 26. Juni 2013 für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs gemäß § 242 BGB darauf abgestellt, es ergäben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür , dass Nachzahlungsansprüche, die der Kläger mit Hilfe der Auskunft geltend machen wolle, bestünden (IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 24). Daran fehlt es hier, weil der Kläger die Berechnung der Höhe der Bewertungsreserve durch die Beklagte als solche nicht angreift und sich ausschließlich dagegen wendet, die Beklagte habe die Bewertungsreserve unzulässig mit seinem Schlussüberschussanteil verrechnet, weshalb ihm ein Anspruch auf Zahlung weiterer 656,88 € zustehe. Das trifft indessen, wie oben im Einzelnen ausgeführt, nicht zu. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die erfolgte Auszahlung nicht den Vorgaben des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans der Beklag- ten entsprochen habe. Vielmehr handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts insoweit sogar um den Höchstbetrag, den der Kläger verlangen kann. Das greift die Revision nicht an. Jedenfalls in einem solchen Fall, in dem der Versicherungsnehmer lediglich zu Unrecht die Verrechnung der ermittelten Bewertungsreserve mit dem Schlussüberschussanteil angreift, die Berechnung der Höhe der Bewertungsreserve im Übrigen indessen nicht in Abrede stellt, steht ihm kein weitergehender Auskunftsanspruch gegen den Versicherer zu.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 28/15 Verkündet am:
2. Dezember 2015
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Macht der Versicherungsnehmer geltend, ihm stehe bei Ablauf einer kapitalbildenden
Lebensversicherung eine höhere als die vom Versicherer ausgezahlte Bewertungsreserve
gem. § 153 Abs. 3 VVG zu, kann sich für ihn ein Auskunftsanspruch gegen
den Versicherer aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ergeben.
Der Umfang des Auskunftsanspruchs, der keine Rechnungslegung um-fasst, richtet
sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Hierbei kann auch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des
Versicherers zu berücksichtigen sein.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - IV ZR 28/15 - OLG Köln
LG Köln
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2015

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Beteiligung an den Bewertungsreserven von zwei kapitalbildenden Lebensversicherungen , die er und seine Ehefrau im Jahr 1993 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) abgeschlossen hatten. Die Verträge hatten eine Laufzeit bis zum 1. Januar 2013. Die Beklagte rechnete die Verträge mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 ab und ermittelte unter anderem Schlusszahlungen aus Bewertungsreserven in Höhe von 6.547 € und 6.672 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. August 2013 forderten der Kläger und seine Ehefrau die Beklagte auf, den Rechen- weg zur Ermittlung des Anteils an den Bewertungsreserven darzulegen. Die Beklagte erläuterte mit Schreiben vom 10. September 2013 die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung der Bewertungsreserven. Am 23. Januar 2014 trat die Ehefrau des Klägers diesem die Ansprüche aus ihrem Versicherungsvertrag ab.
2
Der Kläger hat aus eigenem und abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage zunächst beantragt, ihm Auskunft zu erteilen über die mathematische Berechnung des Anteils der zum Zeitpunkt des Ablaufs der beiden Lebensversicherungen am 1. Januar 2013 entfallenden Beteiligung an den Bewertungsreserven, ferner die Richtigkeit der Berechnung und erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern sowie an ihn den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Auskunftsanträge dahin abgeändert , ihm die begehrte Auskunft nach Maßgabe der sich aus dem Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) 10/2008 (VA) ergebenden konkreten Berechnungsparameter gemäß Ziff. 3.11 unter deren Benennung und Bezifferung bzw. Erläuterung der Abweichung zu erteilen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und die auf Auskunft gerichteten Klageanträge durch Teilurteil abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision ist begründet.

4
I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2015, 1277 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die zuletzt gestellten Auskunftsanträge seien unzulässig, da sie nicht ausreichend bestimmt seien und keinen vollstreckbaren Inhalt hätten. Soweit sie auf das Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) Bezug nähmen, fehle schon eine Klarstellung, welche Berechnungsparameter konkret benannt und beziffert werden sollten. Dies sei erforderlich, weil der Mustergeschäftsplan unter Ziff. 3.11.6 alternative Berechnungsmodelle mit verschiedenen Berechnungsparametern vorsehe. Überdies fehle es an der hinreichenden Bestimmtheit der Anträge, soweit der Kläger eine Erläuterung der Abweichung verlange, weil schon nicht nachvollziehbar sei, was Vergleichsmaßstab für die Beurteilung sei.
5
Soweit der Kläger Auskunft über die mathematische Berechnung der auf die jeweiligen Lebensversicherungen entfallenden Anteile an den Bewertungsreserven begehre, stehe ihm ein solcher Anspruch nicht zu. Der Versicherungsnehmer, der der Auffassung sei, der an ihn ausgekehrte Anteil der Bewertungsreserven sei unzutreffend ermittelt, trage hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Da er in der Regel nicht über die entsprechenden Informationen verfüge, könne er einen Leistungsantrag grundsätzlich im Wege der Stufenklage mit einer Klage auf Auskunft vorbereiten. Im Rahmen der danach bestehenden Auskunftspflicht des Versicherers gem. § 242 BGB schulde dieser indessen nicht die Darlegung der mathematischen Berechnung des auf den einzelnen Vertrag entfallenden Anteils an den Bewertungsreserven. Damit werde eine vom Versicherer nicht geschuldete Rechnungslegung begehrt. Der Versicherer müsse auch unter Berücksichtigung seines Geheimhaltungsinteresses keine Begründung im Einzelnen dafür geben, wie er die dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt habe, oder eine Auskunft über die von ihm durchgeführte mathematische Berechnung. Danach könne der Kläger nur Auskunft in Gestalt der Informationen verlangen, die er für die Berechnung des auf ihn entfallenden Anteils an den Bewertungsreserven benötige, und auch nur, soweit diese ihm nicht ohnehin - etwa aufgrund des Geschäftsberichts der Beklagten - bekannt seien. Hier könne der Kläger seinen Anspruch insbesondere nach dem im Geschäftsplanmuster für die Überschussbeteiligung gemäß dem Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) vom 25. September 2008 beschriebenen Verfahren berechnen. Abzuändern sei das Urteil des Landgerichts lediglich, soweit dieses auch den noch nicht bezifferten Leistungsantrag abgewiesen habe.
6
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7
1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht zunächst angenommen, die zuletzt gestellten Auskunftsanträge genügten nicht den Bestimmtheitsanforderungen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
8
a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 20; BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, NJW 2003, 668 unter II 2 b (1)). Insbesondere muss vermieden werden, dass Unklarheiten hinsichtlich eines Antrags in das spätere Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt nur in Betracht, wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10 aaO; BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Rn. 22).
9
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügen die auf Auskunft gerichteten Klageanträge diesen Anforderungen. Insbesondere war der Kläger nicht verpflichtet, die von der Beklagten angewendeten Berechnungsparameter gemäß Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) im Einzelnen zu benennen und zu beziffern. Zwar enthält der von der BaFin herausgegebene Mustergeschäftsplan für die Überschussbeteiligung des Altbestands in der Lebensversicherung unter Ziff. 3.11.6 hinsichtlich der Berechnung des einzelvertraglichen Anteils verschiedene Modelle und Berechnungsfaktoren. Der Kläger ist aber ohne Kenntnis der von der Beklagten vorgenommenen Art und Weise der Berechnung zu näheren Angaben nicht in der Lage. Sein Antrag dient gerade dazu zu erfahren, welches der Verfahren mit den dort genannten verschiedenen Berechnungsparametern die Beklagte angewendet hat.
10
Bei der Auslegung eines Klageantrags ist überdies nicht an dessen buchstäblichem Sinn zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2014 - V ZR 53/14, MDR 2015, 329 Rn. 9). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass das Prozessrecht das materielle Recht verwirklichen , dagegen nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern soll. Infolgedessen müssen Klageanträge im Zweifel so ausgelegt werden, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 312/96, NJW-RR 1998, 1005 unter II 1). Auf dieser Grundlage kann der Auskunftsantrag hier nicht deshalb als unbestimmt angesehen werden, weil er nicht die Informationen enthält, die der Kläger erst durch den Auskunftsanspruch materiell-rechtlich erfahren will. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine Erläuterung der Abweichung verlangt. Vergleichsmaßstab hierfür sind die im Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) angegebenen Berechnungsparameter. Die Beklagte soll mithin mitteilen, welche der im Rundschreiben der BaFin genannten Berechnungsparameter sie angewendet und wie sie diese beziffert sowie ob und gegebenenfalls welche Abweichungen sie hiervon vorgenommen hat. Dies hat in Verbindung mit dem von der Beklagten erstellten Geschäftsplan zu erfolgen. Damit ist dem Erfordernis der Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Genüge getan.
11
2. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit es über die Begründetheit der zulässigen Klage befinden kann.
12
a) Die vom Berufungsgericht - hilfsweise - angestellten Überlegungen zur Begründetheit der Klage gelten als nicht geschrieben und sind vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht zu beachten (BGH, Urteile vom 19. Oktober 2012 - V ZR 233/11, ZWE 2013, 47 Rn. 14; vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, NJW 2011, 2809 Rn. 45). Auf die Begründetheit der Klage darf das Revisionsgericht in derartigen Fällen nur eingehen, wenn das Berufungsurteil im Übrigen einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint. Diese Voraussetzung ist etwa erfüllt, wenn der Klagevortrag in jeder Richtung unschlüssig ist und auch durch weiteres Parteivorbringen nicht schlüssig gemacht werden kann (BGH, Urteile vom 31. Mai 2011 aaO; vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455 Rn. 29; vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, VersR 2011, 137 Rn. 13).
13
b) Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Auskunftsanspruch zusteht, lässt sich jedenfalls mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung aufgrund der dort getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen.
14
aa) Gemäß § 153 Abs. 1 VVG steht dem Versicherungsnehmer eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist - wie hier nicht - durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen. Gemäß § 153 Abs. 3 Satz 1 VVG hat der Versicherer die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrages wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt (§ 153 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 VVG). § 153 VVG findet gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EGVVG ab dem 1. Januar 2008 auch auf die hier geschlossenen Altverträge Anwendung. Zwar gelten nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Halb- satz 2 EGVVG vereinbarte Verteilungsgrundsätze als angemessen. Diese Regelung hat für Bewertungsreserven aber keine Bedeutung, weil bei Altverträgen keine Vereinbarungen über deren Verteilung getroffen wurden (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, VersR 2015, 433 Rn. 11). Unter einem verursachungsorientierten Verfahren ist zu verstehen, dass der Versicherer die Versichertengemeinschaft in Abrechnungsverbände einteilen kann (Senatsurteil aaO Rn. 12). Die Ermittlung der Bewertungsreserve richtet sich hierbei nach §§ 54 ff. der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, RechVersV (Senatsurteil aaO Rn. 15).
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Macht der Versicherungsnehmer geltend, die ihm vom Versicherer bei Vertragsende ausgezahlte Bewertungsreserve sei zu gering und ihm stehe ein höherer Betrag zu, so ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig (Reiff in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 153 Rn. 32; HK-VVG/ Brambach, 2. Aufl. § 153 Rn. 73, 75; Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 153 Rn. 208; einschränkend Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 153 Rn. 56). Damit der Versicherungsnehmer einen derartigen Anspruch durchzusetzen vermag, kann sich für ihn ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB ergeben. Hiernach trifft den Schuldner ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Umfang und Inhalt der zur erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Der Auskunftsanspruch umfasst hierbei grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versi- cherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 aaO Rn. 24; vom 24. März 2010 - IV ZR 296/07, VersR 2010, 656 Rn. 29 f. m.w.N.).
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Der Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung mehrfach Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit der Berechnung des Rückkaufswerts abgelehnt. Im Urteil vom 26. Juni 2013 hat er wesentlich darauf abgestellt, dass der Kläger Auskunft in Form zahlreicher Einzelangaben verlangte, die inhaltlich weitgehend auf eine vom Versicherer nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB hinausliefen. Ferner hat er auf das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Versicherers verwiesen (IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 26). Auch in seinem Beschluss vom 7. Januar 2014 war entscheidend, dass ein Auskunftsanspruch , der zwecks Berechnung des Rückkaufswerts unter anderem die Überlassung des Algorithmus und der zugrunde liegenden Einsatzwerte an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zum Inhalt habe, nicht in Betracht kommt (IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 19). Ferner steht dem Versicherungsnehmer kein Auskunftsanspruch zu, wenn vom Bestehen eines weitergehenden Zahlungsanspruchs, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, von vornherein nicht ausgegangen werden kann (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 aaO Rn. 26).

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bb) Auf dieser Grundlage durfte das Berufungsgericht einen Auskunftsanspruch des Klägers jedenfalls nicht mit der gegebenen Begründung verneinen. Namentlich kann der Kläger die für die Berechnung des von ihm geltend gemachten höheren Anteils an den Bewertungsreserven erforderlichen Informationen nicht ohne weiteres dem Geschäftsplanmuster für die Überschussbeteiligung gemäß dem Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) vom 25. September 2008 entnehmen und schon gar nicht seinen Anspruch selbst berechnen. Dieser Mustergeschäftsplan besteht allein bezüglich der hier maßgeblichen Ziff. 3.11 (Beteiligung an den Bewertungsreserven ) aus sieben Seiten mit elf Unterpunkten. Dort sind verschiedene Formeln und Alternativen für die Berechnung der Bewertungsreserve genannt, die dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Kenntnis der für seinen Vertrag maßgeblichen Parameter eine Berechnung des ihm zustehenden Anteils an den Bewertungsreserven nicht erlauben. Angesichts der außerordentlichen Komplexität der in dem Mustergeschäftsplan der BaFin vorgesehenen Berechnungswege ist es ihm auch nicht zuzumuten, aus dem umfangreichen Text heraus einzelne von ihm benötigte Informationen näher zu konkretisieren. Dies setzte voraus, dass sich die eigentliche Berechnung der Bewertungsreserve bei Mitteilung einzelner Parameter ohne weiteres aus dem Mustergeschäftsplan der BaFin entnehmen ließe. Dies ist indessen nicht der Fall.
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cc) Ein Auskunftsanspruch des Klägers scheidet auch nicht deshalb aus, weil bereits feststünde, dass ein weiterer Zahlungsanspruch nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, VersR 2015, 433 Rn. 26). Der Kläger geht von einem weiteren Zahlungsanspruch von jedenfalls 8.791 € aus. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dieser besteht, lässt sich derzeit nicht endgültig beurteilen.
Eine Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist durch die Schreiben der Beklagten vom 20. Dezember 2012, mit denen sie nur den isolierten Betrag der Schlusszahlung aus Bewertungsreserven mitgeteilt hat, sowie vom 10. September 2013, mit denen die Beklagte lediglich abstrakte Ausführungen zur Zuteilung der Bewertungsreserven gemacht hat, jedenfalls nicht eingetreten.
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III. Das Berufungsgericht wird daher nach Zurückverweisung der Sache auf der Grundlage des bisherigen und gegebenenfalls ergänzenden Vorbringens der Parteien zu prüfen haben, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Auskunftsanspruch ganz oder zumindest teilweise zusteht. Hierbei wird es im Rahmen seiner Entscheidungsfindung einerseits zu berücksichtigen haben, dass dem Versicherungsnehmer zur Durchsetzung seines Anspruchs aus § 153 Abs. 3 VVG grundsätzlich ein Auskunftsanspruch zustehen kann (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 aaO Rn. 24 f.). Dazu wird der Kläger ergänzend darzulegen haben, welche Informationen er im Einzelnen benötigt, die ihm bisher , auch aus dem von ihm selbst vorgelegten Geschäftsbericht der Beklagten für das Jahr 2012, nicht vorliegen oder aus allgemein zugänglichen Quellen nicht zur Verfügung stehen. Andererseits wird das Berufungsgericht ein gegebenenfalls berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten in Rechnung zu stellen haben (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 19). Schließlich wird auch unter Berücksichtigung der weiten Fassung des Antrags, mit dem eine mathematische Berechnung verlangt wird, zu beachten sein, dass der Versicherer lediglich Auskunft, nicht dagegen Rechnungslegung schuldet (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10 aaO Rn. 26).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 04.08.2014- 26 O 43/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 19.12.2014 - 20 U 150/14 -

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

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b) Ob und inwieweit dem Kläger auf dieser Grundlage und des Inhalts seines Antrags ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zustehen oder ob diese sich - ganz oder teilweise - auf ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse berufen könnte, kann offen bleiben. Auskunft kann nur verlangt werden, wenn und soweit vom Bestehen eines Zahlungsanspruchs ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll (Senatsurteil vom 23. November 1994 - IV ZR 124/93, BGHZ 128, 54, 58). So hat der Senat in seinem Urteil vom 26. Juni 2013 für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs gemäß § 242 BGB darauf abgestellt, es ergäben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür , dass Nachzahlungsansprüche, die der Kläger mit Hilfe der Auskunft geltend machen wolle, bestünden (IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 24). Daran fehlt es hier, weil der Kläger die Berechnung der Höhe der Bewertungsreserve durch die Beklagte als solche nicht angreift und sich ausschließlich dagegen wendet, die Beklagte habe die Bewertungsreserve unzulässig mit seinem Schlussüberschussanteil verrechnet, weshalb ihm ein Anspruch auf Zahlung weiterer 656,88 € zustehe. Das trifft indessen, wie oben im Einzelnen ausgeführt, nicht zu. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die erfolgte Auszahlung nicht den Vorgaben des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans der Beklag- ten entsprochen habe. Vielmehr handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts insoweit sogar um den Höchstbetrag, den der Kläger verlangen kann. Das greift die Revision nicht an. Jedenfalls in einem solchen Fall, in dem der Versicherungsnehmer lediglich zu Unrecht die Verrechnung der ermittelten Bewertungsreserve mit dem Schlussüberschussanteil angreift, die Berechnung der Höhe der Bewertungsreserve im Übrigen indessen nicht in Abrede stellt, steht ihm kein weitergehender Auskunftsanspruch gegen den Versicherer zu.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

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b) Ob und inwieweit dem Kläger auf dieser Grundlage und des Inhalts seines Antrags ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zustehen oder ob diese sich - ganz oder teilweise - auf ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse berufen könnte, kann offen bleiben. Auskunft kann nur verlangt werden, wenn und soweit vom Bestehen eines Zahlungsanspruchs ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll (Senatsurteil vom 23. November 1994 - IV ZR 124/93, BGHZ 128, 54, 58). So hat der Senat in seinem Urteil vom 26. Juni 2013 für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs gemäß § 242 BGB darauf abgestellt, es ergäben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür , dass Nachzahlungsansprüche, die der Kläger mit Hilfe der Auskunft geltend machen wolle, bestünden (IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 24). Daran fehlt es hier, weil der Kläger die Berechnung der Höhe der Bewertungsreserve durch die Beklagte als solche nicht angreift und sich ausschließlich dagegen wendet, die Beklagte habe die Bewertungsreserve unzulässig mit seinem Schlussüberschussanteil verrechnet, weshalb ihm ein Anspruch auf Zahlung weiterer 656,88 € zustehe. Das trifft indessen, wie oben im Einzelnen ausgeführt, nicht zu. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die erfolgte Auszahlung nicht den Vorgaben des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans der Beklag- ten entsprochen habe. Vielmehr handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts insoweit sogar um den Höchstbetrag, den der Kläger verlangen kann. Das greift die Revision nicht an. Jedenfalls in einem solchen Fall, in dem der Versicherungsnehmer lediglich zu Unrecht die Verrechnung der ermittelten Bewertungsreserve mit dem Schlussüberschussanteil angreift, die Berechnung der Höhe der Bewertungsreserve im Übrigen indessen nicht in Abrede stellt, steht ihm kein weitergehender Auskunftsanspruch gegen den Versicherer zu.