Bundesgerichtshof Beschluss, 23. März 2017 - IV ZR 365/13
BUNDESGERICHTSHOF
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen,die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
am 23. März 2017
beschlossen:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4.432,38 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen , weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen.
- 2
- Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 24. Februar 2017 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.
- 3
- Es kann dahinstehen, ob im Jahr 2003 das Versicherungsverhältnis automatisch oder - wie die Revision meint - im Wege einer echten Vertragsübernahme auf d. VN überging. Im letzteren Fall hätte ein etwaiges Widerspruchsrecht d. VN nicht ein Zustandekommen des Versicherungsvertrages von Anfang an verhindern können. Diese Wirkung möchte d. VN mit seiner Widerspruchs-/Widerrufserklärung vom 28. Januar 2013 erreichen. Diese Erklärung enthält zwar keine ausdrückliche Bezugnahme auf den Vertragsschluss durch den früheren Arbeitgeber d. VN im Jahr 2001. Sie bezieht sich aber nach ihrer dem Versicherer als Empfänger erkennbaren Zielrichtung auf den Versicherungsvertrag als solchen und nicht auf die Übernahme desselben. Wie die Revision in ihrer Stellungnahme zum Hinweis des Senats einräumt, will sich d. VN "im größtmöglichen Umfang" rückwirkend vom Versicherungsverhältnis lösen. Demgemäß verlangt er ausweislich der Forderungsaufstellung alle - nicht nur die von ihm, sondern auch die von seinem früheren Arbeitgeber gezahlten - Prämien zurück.
- 4
- Ein möglicherweise auf d. VN übergegangenes Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG kann der Revision schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie insoweit aus dem in dem Hinweisbeschluss genannten Gründen nicht zugelassen ist. Auch wenn das Berufungsgericht die zu § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG genannten Gründe für "uneingeschränkt auf die Problematik einer etwaigen Europarechtswidrigkeit des § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG (a.F.)" übertragbar gehalten hat, hat es die Zulassung eindeutig und wirksam auf den aus dem Widerspruch abgeleiteten Bereicherungsanspruch beschränkt.
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 26.07.2013- 332 O 90/13 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.10.2013- 9 U 116/13 -
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:
- 1.
der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen, die nach der VVG-Informationspflichtenverordnung mitzuteilen sind, und - 2.
eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht
- 1.
bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat, - 2.
bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 4.
bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2.
(4) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 von dem Muster abweichen. Beschränkt sich die Abweichung unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf Format und Schriftgröße oder darauf, dass der Versicherer Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringt, so ist Satz 1 anzuwenden.
(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:
- 1.
der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen, die nach der VVG-Informationspflichtenverordnung mitzuteilen sind, und - 2.
eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht
- 1.
bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat, - 2.
bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 4.
bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2.
(4) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu erteilende Belehrung genügt den dort genannten Anforderungen, wenn das Muster der Anlage zu diesem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Versicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 von dem Muster abweichen. Beschränkt sich die Abweichung unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf Format und Schriftgröße oder darauf, dass der Versicherer Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringt, so ist Satz 1 anzuwenden.
