Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2020 - IV ZR 10/20
17.06.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2020 - IV ZR 10/20
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 10/20
vom
17. Juni 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:170620BIVZR10.20.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 17. Juni 2020
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteildes 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Dezember 2019 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.
Gründe:
- 1
- 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht mehr gegeben.
- 2
- Der Senat hat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 29. April 2020 (IV ZR 5/19, juris), dem im Wesentlichen ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden, dass im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. der Anspruch des Versicherungs- nehmers nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB auf Herausgabe von Nutzungen aus Verwaltungskostenanteilen nicht anhand der Eigenkapitalrendite des Versicherers berechnet werden kann.
- 3
- 2. Die Revision hat aus den in dem vorgenannten Urteil im Einzelnen dargelegten Erwägungen, die sich auf den Streitfall übertragen lassen , hinsichtlich des weiterverfolgten Anspruchs auf Herausgabe von Nutzungen auch keine Aussicht auf Erfolg.
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 24.07.2019- 12 O 47/19 -
OLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2019 - 20 U 209/19 -
Lastenausgleichsgesetz - LAG
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Versicherungsvertragsgesetz - VVG
Lastenausgleichsgesetz - LAG
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Versicherungsvertragsgesetz - VVG
1
29.04.2020 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 5/19 Verkündet am: 29. April 2020 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 5/19 Verkündet am:
29. April 2020
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VVG a.F. § 5a; BGB § 818 Abs. 1 Alt. 1
Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach einem Widerspruch
gemäß § 5a VVG a.F. kann der Anspruch des Versicherungsnehmers auf
Herausgabe von Nutzungen aus Verwaltungskostenanteilen nicht anhand der Eigenkapitalrendite
des Versicherers berechnet werden.
BGH, Urteil vom 29. April 2020 - IV ZR 5/19 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2020:290420UIVZR5.19.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 15. April 2020
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Dezember 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 66.240,52 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 66.240,52 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen.
- 2
- Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 1997 einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) ab.
- 3
- Nachdem der Kläger den Vertrag zunächst gekündigt hatte, erklärte er mit Schreiben vom 2. Februar 2016 den Widerspruch.
- 4
- Mit der Klage verlangt er von der Beklagten die Rückerstattung der geleisteten Prämien abzüglich der Risikokosten sowie ausgekehrter Beträge zuzüglich Nutzungen, insgesamt 76.079,01 €, ferner Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zahlung von Verzugszinsen.
- 5
- Der Kläger meint, die Widerspruchsbelehrung sei unzureichend und die Verbraucherinformationen seien unvollständig gewesen, sodass er noch im Jahr 2016 zum Widerspruch berechtigt gewesen sei.
- 6
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung in Höhe von 3.294,90 € nebst Zinsen stattgegeben. Es hat die Revision zugelassen, soweit die Klage in Höhe eines Betrages von 66.240,52 €, der auf vom Kläger geltend gemachte "Nutzungen im Eigenkapital" entfällt, abgewiesen worden ist. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in diesem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
- 8
- I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
- 9
- Der Vertrag sei nach den §§ 812 ff. BGB rückabzuwickeln. Der Kläger habe dem Vertragsschluss mangels ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung noch im Jahr 2016 widersprechen können. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei auf Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht anwendbar. Ferner sei das Widerspruchsrecht nicht verwirkt und seine Ausübung verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben.
- 10
- Dahinstehen könne, ob der Kläger ausreichend dargelegt habe, dass die Beklagte aus den Prämienanteilen, die auf die Abschluss- und Verwaltungskosten entfielen, Nutzungen gezogen habe. Jedenfalls seien sie mit einer Forderung von 66.240,52 € nicht schlüssig dargelegt. Der Prämienanteil, der auf die Abschluss- und Verwaltungskosten entfallen sei, mache auch nach der Darstellung des Klägers nur einen Bruchteil der Gesamtprämie aus. Wie es der Beklagten möglich gewesen sein solle , aus einem Betrag von 4.300,68 € oder einem Teilbetrag hiervon in knapp 20 Jahren Nutzungen in Höhe von 66.240,52 € zu ziehen, sei schlechterdings nicht nachzuvollziehen. Zur Berechnung der Höhe gezogener Nutzungen aus dem Abschluss- bzw. Verwaltungskostenanteil der Prämie könne insbesondere nicht auf die Eigenkapitalrendite abgehoben werden. Notwendig sei ein Vortrag zur Höhe der Nutzungen, der sich auf die Ertragslage des Unternehmens beziehe. Dazu sei der Verweis auf die Eigenkapitalrendite ersichtlich ungeeignet. Diese gebe alleine das Verhältnis von Gewinn zum Eigenkapital an und möge betriebswirtschaftlich einen Indikator für die Leistungsfähigkeit des Unternehmens darstellen. Aus der Höhe der Eigenkapitalrendite lasse sich indes nicht - auch nicht im Wege einer Schätzung - darauf schließen, welche Erträge ein Unter- nehmen mit von ihm vereinnahmten Geldern konkret habe erzielen können. Schon die vorliegend jährlich stark schwankende Eigenkapitalrendite (von -1,73 % bis 90,29 % vor Steuern) belege anschaulich, dass ein Rückgriff auf diese rein betriebswirtschaftliche Kennzahl zur Ermittlung tatsächlich gezogener Nutzungen im Sinne von § 818 Abs. 1 BGB nicht in Betracht kommen könne.
- 11
- II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
- 12
- 1. Der Kläger hat den im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen Nutzungsherausgabeanspruch berechnet, indem er den von ihm vorgetragenen Verwaltungskostenanteil der Versicherungsprämie sowie vermeintliche Kostengewinne, die sich aus einer behaupteten Differenz zwischen kalkulierten und tatsächlich angefallenen Abschlussund Risikokosten ergeben sollen, nach der Eigenkapitalrendite der Beklagten verzinst hat. Letztere hat der Kläger für die jeweiligen Geschäftsjahre der Beklagten nach dem Verhältnis ihres Ergebnisses der "gewöhnlichen" Geschäftstätigkeit (Jahresüberschuss ohne außerordentliche Erträge und Aufwendungen sowie Steuern) zum Eigenkapital ermittelt.
- 13
- 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger damit den in Rede stehenden Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB nicht schlüssig dargelegt hat.
- 14
- a) Dies gilt im Hinblick auf die vermeintlichen Kostengewinne der Beklagten aus dem Risikoanteil der vom Kläger gezahlten Prämien bereits deswegen, weil dieser Prämienanteil bei der Bestimmung der gezogenen Nutzungen keine Berücksichtigung finden kann. Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung stehen dem Versicherungsnehmer Nutzun- gen aus dem Risikoanteil, der dem Versicherer als Wertersatz für den vom Versicherungsnehmer faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, nicht zu (vgl. Senatsurteile vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, VersR 2018, 1367 Rn. 31; vom 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275 Rn. 30; vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 42). Der zur Bestreitung von Verwaltungskosten aufgewandte Prämienanteil kann hingegen zur Berechnung von Nutzungszinsen herangezogen werden, soweit der Versicherer auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel ersparte, die er zur Ziehung von Nutzungen verwenden konnte (Senatsurteile vom 26. September 2018 aaO; vom 11. November 2015 aaO Rn. 47 m.w.N.). Der auf die Abschlusskosten entfallende Prämienanteil bleibt indes für Nutzungsersatzansprüche regelmäßig außer Betracht; mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Versicherer diesen Prämienanteil nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (vgl. Senatsurteile vom 26. September 2018 aaO; vom 1. Juni 2016 aaO; vom 11. November 2015 aaO Rn. 44 f.). Hinsichtlich der beiden zuletzt genannten Prämienanteile konnte das Berufungsgericht offenlassen, ob der Kläger hier - wie er geltend macht - zum Grund ausreichend vorgetragen hat.
- 15
- b) Jedenfalls hat er seiner Darlegungslast hinsichtlich der Höhe der von der Beklagten aus den Beitragszahlungen tatsächlich gezogenen Nutzungen nicht genügt. Die von ihm herangezogene Eigenkapitalrendite gibt hierüber keine Auskunft.
- 16
- aa) Ein Versicherungsnehmer, der vom beklagten Versicherer die Herausgabe von Nutzungen aus rechtsgrundlos geleisteten Beitragszahlungen verlangt, ist für Anfall und Höhe tatsächlich gezogener Nutzungen darlegungs- und beweisbelastet. Dies verlangt ihm, wie der Senat wiederholt entschieden hat, einen Tatsachenvortrag ab, der nicht ohne Be- zug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe gestützt werden kann (Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, BGHZ 220, 297 Rn. 20 m.w.N.). Da sich die Herausgabepflicht nach § 818 Abs. 1 BGB auf die Nutzungen beschränkt, die der Bereicherte aus dem ohne Rechtsgrund erlangten Gegenstand oder aus einem Surrogat im Sinne des § 818 Abs. 1 BGB gezogen hat (BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - X ZR 117/02, BGHZ 158, 63 unter 4 [juris Rn. 14]), muss die Ertragslage des Versicherers, auf die sich der Versicherungsnehmer zur Darlegung des Nutzungsherausgabeanspruchs bezieht, die Verwendung der rechtsgrundlos erbrachten Beitragszahlungen abbilden.
- 17
- bb) Das ist bei der vom Kläger angeführten Eigenkapitalrendite nicht der Fall (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. September 2019 - 12 U 78/18, juris Rn. 61 f.; VuR 2019, 342 unter C III 5 [juris Rn. 110]; OLG Koblenz, Urteil vom 5. Juni 2019 - 10 U 1133/18 unter II 3 b (n.v.); OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 7 U 79/18, juris Rn. 78; VersR 2019, 803 unter 3 b bb (2) [juris Rn. 69]; a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2017 - 7 U 80/17, juris Rn. 103; OLG Dresden, Urteil vom 28. März 2017 - 4 U 1624/16, juris Rn. 15; OLG Koblenz, Urteil vom 28. September 2016 - 10 U 453/15 unter II 3 b bb (n.v.)).
- 18
- (1) Indem sie auf das Ergebnis der normalen - in der Terminologie des Klägers "gewöhnlichen" - Geschäftstätigkeit der Beklagten im Sinne von Abschnitt II Nr. 3 des Formblatts 3 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) abstellt, berücksichtigt sie Erträge, die sich unter keinen Umständen als das Resultat der Verwendung der vom Kläger rechtsgrundlos erbrachten Beitragszahlungen verstehen lassen. Das gilt im Hinblick auf die Beitragszahlungen des Klägers selbst sowie diejenigen der übrigen Versicherungsnehmer der Beklagten. Die Beiträge fließen ohne Differenzierung nach Prämienbestandteilen insgesamt nach Abschnitt I Nr. 1 Buchst. a) des Formblatts 3 RechVersV als "Gebuchte Bruttobeiträge" (vgl. § 36 RechVersV) in das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit der Beklagten ein.
- 19
- (2) Ferner liegt der Berechnung des Klägers die Vorstellung zugrunde , er habe aufgrund der Zahlung des Verwaltungskostenanteils der Versicherungsprämie sowie aufgrund des behaupteten Anfalls von Kostengewinnen bei der Beklagten eine Investition in das in ihrer Bilanz ausgewiesene Eigenkapital getätigt. Diese Vorstellung ist unzutreffend. Zwar mögen die genannten Vorgänge die Höhe des bilanzierten Eigenkapitals etwa dadurch beeinflusst haben, dass sie einen Jahresüberschuss vergrößert oder einen Jahresfehlbetrag verringert haben (vgl. Formblatt 1 Passivseite Buchst. A Ziffer V. RechVersV). Aber dies führt nicht dazu, dass der Kläger einem Aktionär der Beklagten gleichzustellen wäre, dem die Eigenkapitalrendite, die als betriebswirtschaftliche Kennzahl den Gewinn im Verhältnis zum eingesetzten Eigenkapital kennzeichnet , Aufschluss über die Verzinsung seiner Investition geben mag (vgl. Gabler, Versicherungslexikon 2. Aufl. S. 253).
- 20
- cc) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der bisherigen Senatsrechtsprechung nichts anderes. Dass der Senat ausgeführt hat, aus der durchschnittlich von deutschen Lebensversicherern in einem bestimmten Zeitraum erzielten Verzinsung könne kein auf die Ertragslage des Versicherers bezogener Gewinn abgeleitet werden (vgl. Senatsurteile vom 26. September 2018 - IV ZR 304/15, VersR 2018, 1367 Rn. 34; vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 50), bedeutet nicht, dass zur Berechnung des Nutzungsherausgabeanspruchs auf das Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit des Versi- cherers abzustellen wäre. Das folgt bereits daraus, dass es in den genannten Entscheidungen jeweils nur um die Frage erzielter Zinsgewinne ging (Senatsurteile aaO).
- 21
- 3. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass die Anspruchsberechnung anhand der jeweiligen jährlichen Eigenkapitalrendite der Beklagten unzulässig ist, hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 11.04.2018 - 26 O 269/17 -
OLG Köln, Entscheidung vom 07.12.2018 - 20 U 76/18 -
Lastenausgleichsgesetz - LAG
Versicherungsvertragsgesetz - VVG
BGB
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
