Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2020 - IV ZB 18/20

23.09.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2020 - IV ZB 18/20
Landgericht Stralsund, 6 O 216/18, 08.04.2019
Oberlandesgericht Rostock, 3 U 41/19, 28.02.2020

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 18/20
vom
23. September 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:230920BIVZB18.20.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Prof. Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 23. September 2020
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers zu 3 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock - 3. Zivilsenat - vom 28. Februar 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 4.973,77 €

Gründe:


1
I. Der Kläger zu 3 (i.F.: Kläger) erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung.
2
Er hat gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Eine Berufungsbegründung ist innerhalb der am 11. Juni 2019 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist nicht eingegangen. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2019, eingegangen am selben Tag, hat der Kläger beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungfrist zu gewähren; am 11.
Juli 2019 ist die Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht eingegangen.
3
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Kläger vorgetragen, seine Prozessbevollmächtigte habe am 10. Mai 2019, als eine Kanzleimitarbeiterin die vorbereitete Berufungsschrift in ihr Büro gebracht habe, die Fristennotierung überprüft und festgestellt, dass in der Akte die Berufungsbegründungsfrist nicht korrekt notiert gewesen sei. Sie habe daher die Mitarbeiterin aufgefordert, dies sofort und vor allen anderen Arbeiten an ihrem eigenen Arbeitsplatz im Nachbarzimmer nachzuholen. Diese Anweisung habe die Mitarbeiterin aber nicht ausgeführt. Die Prozessbevollmächtigte habe am 12. Juni 2019 die Handakte gezogen und festgestellt, dass die Fristennotierung entgegen ihrer Weisung unterblieben und die Berufungsbegründungsfrist am Vortag abgelaufen sei.
4
Mit Schriftsatz vom 27. September 2019 hat der Kläger weiter vorgetragen , in der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten bestehe eine allgemeine Anweisung, bei Notierungeiner Rechtsmittelbegründungsfrist im Fristenkalender zusätzlich noch eine Vorfrist von mindestens einer Woche zu notieren. Eine Vorfrist könne aber nur dann richtig in den Kalender eingetragen werden, wenn auch die Berufungsbegründungsfrist notiert sei.
5
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei gehöre die allgemeine Anordnung, dass bei Rechtsmittelbegründungen außer dem Datum des Fristablaufs noch eine Vorfrist notiert werden müsse, die regelmäßig eine Woche zu betragen habe. Werde eine all- gemeine Organisationsanweisung durch eine konkrete Anweisung im Einzelfall ersetzt, müsse diese die gleichen Anforderungen erfüllen. Eine solche Anweisung habe der Kläger nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht. Soweit er geltend mache, dass eine solche Vorfrist ebenfalls von der Büroangestellten nicht eingetragen worden wäre, vermöge derSenat nicht auszuschließen, dass eine konkrete Einzelanweisung, die die Eintragung zweier voneinander abweichender Fristen zum Gegenstand habe , bei dieser weniger in Vergessenheit geraten wäre. Soweit der Kläger weit nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen habe, es habe eine allgemeine Anweisung in der Kanzlei gegeben, auch für die Berufungsbegründungsfrist eine Vorfrist zu notieren, sei dies für das Wiedereinsetzungsgesuch unbeachtlich. Die Darstellung der Büroorganisation in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten gehöre nicht zu den Umständen , die auf einen Hinweis weiter zu erläutern wären, da es eines solchen Hinweises nicht bedürfe.
6
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
7
II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Weder verletzt die Ablehnung der Wiedereinsetzung den Anspruch des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.
8
1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfolgen kann, weil der Kläger innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, dass seine Prozessbevollmächtigten kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, das ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen wäre, trifft.
9
a) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei die allgemeine Anordnung , bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2018 - XI ZB 31/17, juris Rn. 9; vom 25. September 2003 - V ZB 17/03, FamRZ 2004, 100 unter 1 a [juris Rn. 6]). Die Vorfrist dient dazu sicherzustellen, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt. Die Eintragung einer Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristensicherung. Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn die Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist versehentlich unterblieben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2018 aaO; vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 15; jeweils m.w.N.).
10
b) Danach ist das Berufungsgericht zutreffend der Ansicht gewesen , dass hier ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht ausgeschlossen ist. Der Kläger hat innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nicht vorgetragen, dass die Mitarbeiterin seiner Prozessbevollmächtigten angewiesen war, neben der Berufungsbegründungsfrist auch eine Vorfrist zu notieren.
11
Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen , dass das schuldhafte Unterlassen einer entsprechenden Anweisung für die Fristversäumung mitursächlich geworden sein kann. Dabei ist als normaler Ablauf der Dinge zugrunde zu legen, dass eine Anweisung zur Eintragung einer Vorfrist von der Kanzleimitarbeiterin ausgeführt worden wäre. Das gilt unabhängig davon, ob auch die Berufungsbegründungsfrist im konkreten Fall eingetragen wurde, denn die Eintragung einer Vorfrist dient gerade in den Fällen, in denen wie hier die Eintragung der Rechtsmittelbegründungsfrist versäumt wurde, der Gewährleistung der Fristwahrung. Die Akte wäre dann der Prozessbevollmächtigten noch rechtzeitig vorgelegt worden, um die Berufungsbegründung fristgerecht einzureichen.
12
2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass der Prozessbevollmächtigte , soweit er Aufgaben der Fristennotierung oder -kontrolle in zulässigem Umfang delegiert, alle zur Fristwahrung erforderlichen Maßnahmen entweder durch allgemeine Vorkehrungen der Büroorganisation oder durch konkrete Einzelanweisungen an seine Mitarbeiter zu gewährleisten hat. Sind die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen oder Anweisungen für eine Fristwahrung unzureichend, scheidet ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nur aus, wenn er seiner bislang zuverlässigen Kanzleikraft eine konkrete Einzelweisung erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - XII ZB 446/19, FamRZ 2020, 938 Rn. 13). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gilt für die Eintragung einer Vorfrist zur Rechtsmittelbegründungsfrist nichts Anderes. Der Prozessbevollmächtigte hat erst dann ausreichende Vorkehrungen zur Fristwahrung getroffen, wenn er seinen Mitarbeitern durch eine allgemein bestehende Anweisung, eine konkrete Einzelanweisung oder auch eine Verbindung beider Maßnahmen die Notierung einer Vorfrist aufgetragen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rn. 23 für die Eintragung einer "Wiedervorlagefrist", die den Zweck einer Vorfrist erfüllt, vgl. aaO Rn.

18).


13
3. Es verletzt den Kläger auch nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz, dass das Berufungsgericht seinen erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist erfolgten Vortrag zur Erteilung einer allgemeinen Weisung für die Vorfristeintragung nicht berücksichtigt hat. Nur erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben , deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen auch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - V ZB 97/18, NJW-RR 2019, 827 Rn. 15 m.w.N.). Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Organisation des Fristenwesens stellt, sind jedoch bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (Senatsbeschluss vom 22. Mai 2019 - IV ZB 33/18, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2018 - II ZB 23/17, NJW 2018, 2895 Rn. 16). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gilt dies nach dem oben Gesagten auch für die Notwendigkeit, die erforderliche Eintragung einer Vor- frist entweder durch allgemeine organisatorische Anweisungen oder durch eine konkrete Einzelanweisung zu gewährleisten und dies im Wiedereinsetzungsgesuch entsprechend vorzutragen.
Mayen Prof. Dr. Karczewski Lehmann
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
LG Stralsund, Entscheidung vom 08.04.2019- 6 O 216/18 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 28.02.2020- 3 U 41/19 -


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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, , , ,

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

9
a) Schon in der Weisung, in "Standard-Widerrufsfällen" keine Vorfrist zu notieren, liegt entgegen den Einwänden der Rechtsbeschwerde ein nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen auch in "Standard-Widerrufsfällen" der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren. Die Vorfrist dient dazu sicherzustellen, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt. Die Eintragung einer Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristensicherung. Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn die Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist versehentlich unterblieben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551 f., vom 25. September 2003 - V ZB 17/03, FamRZ 2004, 100, vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 8 ff., vom 18. Januar 2018 - V ZB 166/17, juris Rn. 11 und vom 13. September 2018 - V ZB 227/17, juris Rn. 7). Von diesen Vorgaben ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ausdrücklich abgewichen. Die Anweisung, wöchentlich eine Fristenliste für die folgende Woche zu erstellen, gewährleistete gerade für den Fall einer versehentlich verfrühten Streichung der Hauptfrist keinen gleichwertigen Kontrollmechanismus.
15
(2) Für den Fall eines Fristverlängerungsantrags bestehen zusätzliche Anforderungen an das Fristenwesen. In diesen Fällen muss als zusätzliche Fristensicherung auch das hypothetische Ende der beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenbuch eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663 unter II 1; vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, aaO; vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12; vom 28. Mai 2013 - VI ZB 6/13, aaO; vom 22. September 2015 - XI ZB 14/14, aaO Rn. 14; jeweils mwN). Zugleich mit der Eintragung des beantragten (voraussichtlichen) Fristenendes ist hierfür auch eine Vorfrist einzutragen (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 1999 - XII ZB 62/99, aaO unter II 2; vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, aaO Rn. 14, 16). Auf diese Weise kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleistet werden, wenn die Eintragung der ursprünglichen Frist versehentlich gelöscht worden und die Eintragung der verlängerten Frist versehentlich unterblieben ist (BGH, Beschluss vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, aaO).

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

15
(3) Der Berücksichtigung dieses Schriftsatzes steht auch nicht entgegen, dass bei seinem Eingang die Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat (vgl. § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) schon abgelaufen war. Zwar müssen alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Deshalb muss eine Partei die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO vortragen und glaubhaft machen. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe , aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht. Auf neue Tatsachen kann die Wiedereinsetzung nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO nicht gestützt werden (Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96, NJW 1997, 1708, 1709). Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung - wie hier - nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen aber auch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - VII ZB 43/18, juris Rn. 13; Beschluss vom 16. Oktober 2018 - VI ZB 68/16, MDR 2019, 244 Rn. 7; Beschluss vom 2. Juni 2016 - III ZB 2/16, NJW-RR 2016, 1022 Rn. 12; Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 235/01, NJW 2002, 2107, 2108 mwN).
11
Ein entsprechender Hinweis des Berufungsgerichts wäre nur erforderlich gewesen, wenn es um die Aufklärung erkennbar unklarer oder ergänzungsbedürftiger Angaben im Rahmen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes gegangen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 8; vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 9; vom 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, FamRZ 2010, 636 Rn. 9). Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Organisation des Fristenwesens stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2018 - II ZB 23/17, NJW 2018, 2895 Rn. 16; vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367 unter II 2 [juris Rn. 11]). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde bestand nach der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs - anders als in der von der Rechtsbeschwerde genannten Sache (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - VI ZB 68/16, VersR 2019, 442) - kein An- haltspunkt für die Erteilung einer Anweisung, erst nach der Eintragung im Fristenkalender die Erledigung der Fristennotierung in der Akte zu vermerken. Die Vorgabe einer bestimmten Reihenfolge dieser Arbeitsschritte hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht zu behaupten versucht.
16
dd) Eines Hinweises an den anwaltlich vertretenen Kläger nach § 139 ZPO durch das Berufungsgericht auf diese Gesichtspunkte bedurfte es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht. Ein Nachschieben von Vortrag mit der Rechtsbeschwerde ist daher ausgeschlossen. Die Anforderungen , die die Rechtsprechung an eine wirksame Organisation des Fristenwesens stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären , sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, juris Rn. 12; Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16, juris Rn. 11; Beschluss vom 19. Juli 2016 - II ZB 3/16, juris Rn. 29; Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 12; Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 12).