Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2020 - IV ZB 18/19

06.05.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2020 - IV ZB 18/19
Landgericht Bochum, 4 O 217/18, 08.02.2019
Oberlandesgericht Hamm, 20 U 96/19, 29.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 18/19
vom
6. Mai 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:060520BIVZB18.19.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Prof. Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
am 6. Mai 2020

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juli 2019 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 14.500 €

Gründe:


1
I. Die Kläger erstreben die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist.
2
Das Urteil des Landgerichts, mit dem ihre Klage abgewiesen worden war, ist ihrem Prozessbevollmächtigten am 6. März 2019 zugestellt worden. Dagegen haben sie mit Schriftsatz vom 1. April 2019, adressiert an das Landgericht und dort eingegangen per Telefax am 2. April 2019, Berufung eingelegt. Am 4. April 2019 hat die Geschäftsstellenbeamtin die Vorlage der Akte an den zuständigen Richter verfügt. Die Berufungsschrift ist mit Schreiben des Landgerichts vom 3. Mai 2019 an das Oberlandesgericht weitergeleitet worden und dort am 9. Mai 2019 eingegangen.

3
Nachdem das Berufungsgericht mit Verfügung vom 17. Mai 2019 auf das Eingangsdatum der Berufungsschrift hingewiesen hatte, haben die Kläger mit einem am 21. Mai 2019 eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Berufungseinlegung und-begründung beantragt und dazu unter anderem in einem Schriftsatz vom 22. Juni 2019 weiter vorgetragen.
4
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags haben die Kläger geltend gemacht, dass sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der fehlerhaften Einreichung nicht ausgewirkt habe, weil der Schriftsatz bei einer ordnungsgemäßen Weiterleitung durch das Landgericht im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs noch vor Fristablauf beim Oberlandesgericht eingegangen wäre.
5
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägervertreter die falsche Einlegung der Berufung schuldhaft und den Klägern gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbar verursacht habe. Diese sei kausal für den verspäteten Eingang beim Oberlandesgericht gewesen. Dass die Berufung bereits am 2. April 2019 beim Landgericht eingegangen sei, stehe dem nicht entgegen. Es sei nicht als außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs liegend zu beanstanden, dass der nicht als "Eilt"/"unverzüglich zu bearbeiten" gekennzeichnete Berufungsschriftsatz von der Geschäftsstellenmitarbeiterin erst am 4. April 2019 bearbeitet worden sei. Von ihr sei nur zu erwarten gewesen, dass sie den Eingang mit Akte dem zuständigen Richter über den Aktenbock - nicht von Hand zu Hand - vorgelegt habe. Dies zugunsten der Kläger unterstellt , wäre die Sache am Freitag, den 5. April 2019, frühestens vom Richter zu bearbeiten gewesen. Dieser hätte im ordnungsgemäßen Ge- schäftsgang frühestens an diesem Tage verfügen müssen, dass die Berufungsschrift an das Oberlandesgericht weitergeleitet werde. Hätte er dies tatsächlich am Freitag verfügt, wäre die Akte der Geschäftsstellenmitarbeiterin mit dieser Verfügung erst am Montag, den 8. April 2019, vorgelegt worden. Diese hätte die Weiterleitung frühestens an diesem Tag veranlassen müssen. Ein Zugang der Berufung beim Oberlandesgericht wäre damit frühestens am Dienstag, den 9. April 2019, also nach Fristablauf möglich gewesen.
6
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger.
7
II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Die Ablehnung der Wiedereinsetzung verletzt nicht den Anspruch der Kläger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
8
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Einreichung der Berufungsschrift beim hierfür unzuständigen Landgericht (§ 519 Abs. 1 ZPO) und die dadurch bedingte Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger beruhen, welches diesen gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Dies zieht auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel.
9
2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht darüber hinaus die Kausalität dieses Verschuldens für die eingetretene Fristversäumung bejaht.
10
a) Zwar wirkt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten dann nicht auf die Fristversäumung aus, wenn die fristgerechte Weiterleitung eines bei einem unzuständigen Gericht eingereichten fristgebundenen Schriftsatzes an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann. Geht der Schriftsatz gleichwohl nicht fristgerecht beim Rechtsmittelgericht ein, muss Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon gewährt werden, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2018 - IV ZB 18/17, juris Rn. 11; vom 23. Mai 2012 - IV ZB 2/12, NJW-RR 2012, 1461 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15, NJW-RR 2016, 1340 Rn. 12; jeweils m.w.N.). Die eine Wiedereinsetzung begehrende Partei hat aber darzulegen und glaubhaft zu machen, dass es möglich und damit zu erwarten gewesen wäre, dass ihr Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgerecht an das zuständige Rechtsmittelgericht weitergeleitet worden wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 2017 - VI ZB 37/16, VersR 2018, 316 Rn. 5; vom 13. September 2012 - IX ZB 251/11, NJW 2013, 236 Rn. 9; jeweils m.w.N.).
11
b) So liegt es hier nicht. Die Erwartung, dass die am 2. April 2019 beim Landgericht eingegangene Berufungsschrift bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang noch bis zum Fristablauf am Montag, den 8. April 2019, das Berufungsgericht erreichen werde, war im Streitfall nicht gerechtfertigt.
12
Das Landgericht war nicht verpflichtet, bei der Weiterleitung des Schriftsatzes Maßnahmen zur besonderen Beschleunigung zu ergreifen. Andernfalls würde den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien abgenommen und den unzuständigen Gerichten übertragen. Damit würden die Anforderungen an die aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren abgeleitete richterliche Fürsorgepflicht überspannt werden (BGH, Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06, NJW-RR 2009, 408 Rn. 8 m.w.N.). Ein unzuständiges Gericht ist nur verpflichtet, bei ihm eingereichte fristgebundene Schriftsätze für ein Rechtsmittelverfahren im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2018 - IV ZB 18/17, juris Rn.13; vom 23. Mai 2012 - IV ZB 2/12, NJW-RR 2012, 1461 Rn. 13 m.w.N.).
13
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich eine weitergehende Pflicht zur beschleunigten Bearbeitung und Weiterleitung des eingegangenen Schriftsatzes im Streitfall auch nicht daraus, dass die Berufungsschrift per Telefax und unter Beifügung des angefochtenen Urteils eingereicht worden ist. Der Schriftsatz war nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet. Es kann deshalb weiter offenbleiben, ob insbesondere die Postannahmestelle sowie die Geschäftsstelle der Kammer beim Landgericht bei einer solchen besonderen Kennzeichnung zu einer beschleunigten Weiterleitung bzw. Vorlage an den Richter gehalten wären (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 208/06, NJW-RR 2009, 408 Rn. 8).
14
c) Maßgeblich ist somit allein, ob mit einem rechtzeitigen Eingang der Berufungsschrift beim Berufungsgericht im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs gerechnet werden konnte. Das ist nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall.
15
aa) Das Berufungsgericht geht in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass eine Bearbeitung durch die Geschäftsstelle noch nicht am Tag der Übermittlung der Berufungsschrift an das Landgericht am 2. April 2019 zu erwarten war. Im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs ist mit dem Eingang eines Schriftsatzes auf der Geschäftsstelle der zuständigen Kammer unter Umständen erst am Tage nach dem Eingang bei der zentralen Einlaufstelle des Gerichts zu rechnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16, NJW-RR 2018, 56 Rn. 15; vom 12. Juni 2013 - XII ZB 394/12, FamRZ 2013, 1384 Rn. 23). Die Kläger haben nicht dargelegt, dass die Berufungsschrift hier direkt an einen Faxanschluss der zuständigen Geschäftsstelle gesendet worden sei.
16
bb) Für die weitere Bearbeitung des Eingangs ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zu unterstellen, dass die Geschäftsstellenbeamtin die Berufungsschrift unmittelbar an das Berufungsgericht weitergeleitet hätte. Nach den im angefochtenen Beschluss getroffenen Feststellungen hat sie vielmehr die Vorlage an den zuständigen Richter verfügt.
17
cc) Dabei kann offenbleiben, ob nur eine Verfügung der Vorlage bereits am Tag nach der Übersendung des Faxschreibens einem ordentlichen Geschäftsgang entsprochen hätte oder ob dies auch bei einer einen Tag später erfolgten Bearbeitung durch die Geschäftsstelle noch der Fall gewesen wäre, wie sie hier am 4. April 2019 erfolgt ist. Denn unabhängig davon hätte hier nicht auf einen fristgerechten Eingang der Berufungsschrift beim Berufungsgericht vertraut werden können.
18
(1) Eine Bearbeitung durch die Geschäftsstelle bereits am 3. April 2019 unterstellt, wäre im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges anzunehmen gewesen, dass die Akte dem zuständigen Richter an dem auf die Verfügung der Geschäftsstelle folgenden Werktag vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 14). Die Bearbeitung der richterlichen Verfügung durch die Geschäftsstelle wäre wiederum erst am darauf folgenden Tag, d.h. Freitag, den 5. April2019, zu erwarten gewesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. August 2017 - VI ZB 49/16, NJW-RR 2018, 56 Rn. 15; vom 12. Mai 2016 aaO).
19
(2) Es ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, dass unter diesen Umständen von einem Eingang beim Berufungsgericht am Montag, den 8. April 2019, hätte ausgegangen werden können. Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde besteht unabhängig davon, ob bei den beteiligten Gerichten neben der Papierakte auch eine elektronische Akte geführt wird, kein Anhaltspunkt dafür, dass sie sich des elektronischen Rechtsverkehrs bedienten, um die Berufungsschrift vom Landgericht zum Berufungsgericht weiterzuleiten.
20
Ein fristgerechter Eingang beim Berufungsgericht hätte daher zunächst vorausgesetzt, dass nicht nur die Geschäftsstelle am 5. April 2019 das Schreiben zur Weiterleitung der Akte an das Berufungsgericht abgesetzt hätte, sondern die Akte auch noch an diesem Tag von der Geschäftsstelle zur Postausgangsstelle des Landgerichts weitergereicht sowie dort bearbeitet und in den Aktentransport gebracht worden wäre. Schon diese Bearbeitungszeit kann hier als Teil des ordentlichen Geschäftsgangs nicht festgestellt werden. Zudem hätte dann auch der Aktentransport vom Landgericht in Bochum zum Oberlandesgericht in Hamm bis zum Montag erfolgen müssen. Auch dafür ist nichts ersichtlich. Nach den getroffenen Feststellungen ging die später mit Schreiben der Geschäftsstelle vom Freitag, den 3. Mai 2019, versandte Akte erst sechs Tage später am darauffolgenden Donnerstag, den 9. Mai 2019, beim Berufungsgericht ein. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass nur eine kürzere Aktentransportzeit dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprochen hätte. In ihrem Schriftsatz vom 22. Juni 2019 sind sie davon ausgegangen, dass die normale Postlaufzeit maximal drei Tage betrage - was hier ebenfalls nicht mehr zu einem rechtzeitigen Eingang geführt hätte -, ohne auf die Besonderheit des Aktentransports einzugehen. Eine Trennung der Rechtsmittelschrift von der Akte und deren Versendung per Briefpost konnten die Kläger aber nicht erwarten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 61/12, FamRZ 2013, 436 Rn. 12). Auch das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass ein schnellerer Transport dem ordentlichen Geschäftsgang entsprochen hätte.
Mayen Prof. Dr. Karczewski Lehmann
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 08.02.2019 - 4 O 217/18 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.07.2019- I-20 U 96/19 -


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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29.08.2017 00:00

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(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

11
2. Allerdings wirkt sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann nicht auf die Fristversäumung aus, wenn die fristgerechte Weiterleitung eines bei einem unzuständigen Gericht eingereichten fristgebundenen Schriftsatzes an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann. Geht der Schriftsatz gleichwohl nicht fristgerecht beim Rechtsmittelgericht ein, muss Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon gewährt werden, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2012 - IV ZB 2/12, NJW-RR 2012, 1461 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15, NJW-RR 2016, 1340 Rn. 12; jeweils m.w.N.).
12
Geht eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung statt beim Rechtsmittelgericht bei dem erstinstanzlichen Gericht ein, ist dieses grundsätzlich verpflichtet , den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2014 – XII ZB 571/12 – FamRZ 2014, 550 Rn. 14; vom 23. Mai 2012 – XII ZB 375/11 – FamRZ 2012, 1205 Rn. 26 und vom 15. Juni 2011 – XII ZB 468/10 – FamRZ 2011, 1389 Rn. 12). Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsu- chenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip ). Geht der Schriftsatz so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihrer Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2012 – XII ZB 375/11 – FamRZ 2012, 1205 Rn. 23 und BGH Beschluss vom 6. November 2008 – IX ZB 208/06 – FamRZ 2009, 320 Rn. 7 mwN).
5
a) Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass ein unzuständiges Gericht, das - wie hier - zuvor mit der Sache befasst gewesen ist, verpflichtet ist, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren , die bei ihm eingereicht werden, im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geschieht dies tatsächlich nicht, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht. Mit dem Übergang des Schriftsatzes in die Verantwortungssphäre des zur Weiterleitung verpflichteten Gerichts wirkt sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus (st. Rspr. seit BVerfGE 93, 99; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 22. November 2005 - VI ZB 15/05, AnwBl. 2006, 212; BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15, NJW-RR 2016, 1340 Rn. 12; vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, NJOZ 2016, 1582 Rn. 12; vom 28. Juni 2007 - V ZB 187/06, MDR 2007, 1276, 1277; vom 3. Juli 2006 - II ZB 24/05, AnwBl. 2006, 767 jeweils mwN). Dies setzt aber voraus, dass die fristgerechte Weiterleitung des Schriftsatzes im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs des angegangenen Gerichts möglich und damit zu erwarten gewesen wäre (BGH, Beschlüsse vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, NJW 2011, 3240 Rn. 27; vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 138/05, AnwBl. 2006, 213 mwN), was die Partei in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch darzulegen und glaubhaft zu machen hat (BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, NJOZ 2016, 1582 Rn. 13; vom 16. Januar 2014 - XII ZB 571/12, NJW-RR 2014, 699 Rn. 16 jeweils mwN).
11
2. Allerdings wirkt sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann nicht auf die Fristversäumung aus, wenn die fristgerechte Weiterleitung eines bei einem unzuständigen Gericht eingereichten fristgebundenen Schriftsatzes an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann. Geht der Schriftsatz gleichwohl nicht fristgerecht beim Rechtsmittelgericht ein, muss Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon gewährt werden, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2012 - IV ZB 2/12, NJW-RR 2012, 1461 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15, NJW-RR 2016, 1340 Rn. 12; jeweils m.w.N.).
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bb) Gemessen an diesen Grundsätzen durften die Beklagten im Streitfall nicht darauf vertrauen, dass ihr Fristverlängerungsantrag noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingehen würde. Ihr Antrag ist beim Landgericht nicht so zeitig eingegangen, dass mit einer fristgerechten Weiterleitung an das Oberlandesgericht im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu rechnen war. Der Antrag hat die allgemeine Einlaufstelle der Justizbehörden am Freitag, dem 1. April 2016, um 11.00 Uhr erreicht. Selbst wenn, wie die Beschwerde geltend macht, mit einem Eingang des Schriftsatzes auf der Geschäftsstelle der zuständigen Kammer des Landgerichts bereits am Freitagnachmittag hätte gerechnet werden können, wären die Akten dem zuständigen Richter frühestens an dem auf die Verfügung der Geschäftsstelle folgenden Werktag, d.h. am Montag, dem 4. April 2016, vorgelegt worden. Die Bearbeitung der richterlichen Verfügung durch die Geschäftsstelle und die Versendung der Akten an das Berufungsgericht wären demnach im üblichen Geschäftsgang erst am folgenden Werktag, d.h. am Dienstag, dem 5. April 2016, zu erwarten gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 14). Es kann offenbleiben, ob die Akten im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch am selben Tag beim Berufungsgericht eingegangen wären. Denn die Berufungsbegründungsfrist war mit Ablauf des 4. April 2016 abgelaufen. Da über den ordnungsgemäßen Geschäftsgang hinausgehende Anstrengungen des Ausgangsgerichts auch von Verfassung wegen nicht geboten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 16 mwN), hätte das Landgericht im Streitfall entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weder wegen einer angeblich erkennbaren Eilbedürftigkeit der Weiterleitung die Angelegenheit beschleunigt bearbeiten noch der Prozessbevollmächtigten der Beklagten einen telefonischen Hinweis erteilen müssen. Soweit sich die Beschwerde insoweit auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2011 (IV ZB 17/10, NJW 2012, 78 Rn. 14) bezieht, übersieht sie, dass auch hier die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gefordert wird (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 16; vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, FamRZ 2011, 1649 Rn. 20; BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG, NJW 2006, 1579 Rn. 10).
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(1) Die Berufungsschrift des Beklagten ging am Donnerstag, dem 21. Mai 2015, zu einer nicht aktenkundig gewordenen Uhrzeit bei der gemeinsamen Briefannahmestelle von Amts-, Landgericht und Staatsanwaltschaft in P. ein. Mit einem Eingang des Schriftsatzes auf der Geschäftsstelle der zuständigen Kammer des Landgerichts konnte daher frühestens am Freitag, dem 22. Mai 2015, gerechnet werden. Im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges ist anzunehmen, dass die Akte dem zuständigen Richter an dem auf die Verfügung der Geschäftsstelle folgenden Werktag vorgelegt wird. Dies wäre aufgrund der Pfingstfeiertage am Dienstag, dem 26. Mai 2015, anzunehmen gewesen. Die Bearbeitung der richterlichen Verfügung durch die Geschäftsstelle und die Versendung der Akte an das Berufungsgericht wären demnach im üblichen Geschäftsgang erst am Mittwoch, dem 27. Mai 2015, zu erwarten gewesen.
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bb) Gemessen an diesen Grundsätzen durften die Beklagten im Streitfall nicht darauf vertrauen, dass ihr Fristverlängerungsantrag noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingehen würde. Ihr Antrag ist beim Landgericht nicht so zeitig eingegangen, dass mit einer fristgerechten Weiterleitung an das Oberlandesgericht im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu rechnen war. Der Antrag hat die allgemeine Einlaufstelle der Justizbehörden am Freitag, dem 1. April 2016, um 11.00 Uhr erreicht. Selbst wenn, wie die Beschwerde geltend macht, mit einem Eingang des Schriftsatzes auf der Geschäftsstelle der zuständigen Kammer des Landgerichts bereits am Freitagnachmittag hätte gerechnet werden können, wären die Akten dem zuständigen Richter frühestens an dem auf die Verfügung der Geschäftsstelle folgenden Werktag, d.h. am Montag, dem 4. April 2016, vorgelegt worden. Die Bearbeitung der richterlichen Verfügung durch die Geschäftsstelle und die Versendung der Akten an das Berufungsgericht wären demnach im üblichen Geschäftsgang erst am folgenden Werktag, d.h. am Dienstag, dem 5. April 2016, zu erwarten gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 14). Es kann offenbleiben, ob die Akten im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch am selben Tag beim Berufungsgericht eingegangen wären. Denn die Berufungsbegründungsfrist war mit Ablauf des 4. April 2016 abgelaufen. Da über den ordnungsgemäßen Geschäftsgang hinausgehende Anstrengungen des Ausgangsgerichts auch von Verfassung wegen nicht geboten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 16 mwN), hätte das Landgericht im Streitfall entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weder wegen einer angeblich erkennbaren Eilbedürftigkeit der Weiterleitung die Angelegenheit beschleunigt bearbeiten noch der Prozessbevollmächtigten der Beklagten einen telefonischen Hinweis erteilen müssen. Soweit sich die Beschwerde insoweit auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2011 (IV ZB 17/10, NJW 2012, 78 Rn. 14) bezieht, übersieht sie, dass auch hier die Weiterleitung der Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gefordert wird (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 16; vom 17. August 2011 - XII ZB 50/11, FamRZ 2011, 1649 Rn. 20; BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG, NJW 2006, 1579 Rn. 10).