Bundesgerichtshof Beschluss, 18. März 2015 - III ZR 228/14

18.03.2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. März 2015 - III ZR 228/14

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 228/14
vom
18. März 2015
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2015 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Tombrink, Dr. Remmert
und Reiter

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. Juni 2014 - 4 U 182/13 - wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 17.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer am 26. Oktober 2000 gezeichneten Beteiligung über 30.000 DM an der I. GmbH & Co. KG geltend. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 2. Juni 2014 wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

2
Die Beschwerde ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.
3
Der Wert des Zahlungsantrags zu 1 über 24.458,03 € ist lediglich mit 16.105,70 € zu bemessen. Der in den Antrag eingerechnete entgangene Ge- winn (durchschnittliche Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten, vgl. Klageschrift S. 24 f in Verbindung mit Anlagen K 15, 16) in Hö- he von 8.352,33 € stellt eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar, die nach der Rechtsprechung des Senats den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist. Die Ausführungen der Beschwerde zur Bestimmung der Beschwer geben keinen Anlass, von dieser Bewertung abzugehen. Der Senat hält insofern an seiner mit der Rechtsprechung des II. Zivilsenats und des XI. Zivilsenats übereinstimmenden Rechtsprechung fest (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100 Rn. 4 ff; vom 27. November 2013 - III ZR 423/12, juris Rn. 1 und vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 14; vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, BeckRS 2013, 02155 und vom 18. Februar 2014 - II ZR 191/12, juris Rn. 4 f).
4
Anhaltspunkte dafür, dass der Wert des Antrags zu 2 (Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche künftige Schäden aus der streitigen Beteiligung) den Betrag von 3.894,30 € übersteigt, sind weder dargetan (zur entsprechenden Darlegungspflicht des Nichtzulassungsbeschwerdeführers siehe nur BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 286/11, NJW-RR 2012, 1087 Rn. 2 mwN) noch sonst ersichtlich (§ 3 ZPO). Der Kläger hat den Wert des Feststellungsantrags mit 500 € angegeben (Klageschrift S. 49).

5
Die Anträge zu 3 (Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten) und zu 4 (vorgerichtliche Anwaltskosten) bleiben für den Streitwert und den Wert der Beschwer außer Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2013 aaO Rn. 10 f mwN).
Schlick Herrmann Tombrink
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 11.11.2013 - 92 O 2121/12 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 02.06.2014 - 4 U 182/13 -

21.05.2020 21:59

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

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21.05.2020 19:39

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 164/14 vom 16. Juli 2015 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen:

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.