Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2021 - III ZR 178/20
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr
beschlossen:
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.850 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem zwischen den Parteien im Hinblick auf die von der Beklagten betriebene Social Media-Plattform "F. " bestehenden Nutzungsverhältnis geltend.
- 2
- Er unterhält bei F. ein Nutzerkonto und nimmt die hierzu von der Beklagten angebotenen Dienste in Anspruch. Das entsprechende Vertragsver- hältnis wird unter anderem durch die zwischen den Parteien vereinbarten Nutzungsbedingungen und "Gemeinschaftsstandards" geregelt. Am 16. Januar 2019 wurde der vom Kläger eingestellte nachfolgende Beitrag gelöscht.
- 3
- Unter das Bild hatte der Kläger einen Kommentar bestehend aus vier Herzsymbolen hinzugefügt. Sein Nutzerkonto wurde von der Beklagten für 30 Tage gesperrt ("read-only"-Modus). In diesem Modus besteht lediglich die Möglichkeit , Neuigkeiten, (Dritt-)Inhalte oder Nachrichten zu sehen, nicht jedoch zu interagieren, so dass der Nutzer in dem Sperrzeitraum weder selbst Beiträge erstellen und Inhalte teilen noch in Gruppen interagieren oder auf (Dritt-)Inhalte reagieren kann.
- 4
- Am 20. April 2019 wurde der vom Kläger eingestellte nachfolgende Beitrag gelöscht und sein Konto von der Beklagten für 30 Tage gesperrt, das heißt in den "read-only"-Modus versetzt. Das Lichtbild zeigt zwei Wahlplakate, welche mit dem Symbol der Partei "Die Grünen" versehen sind. Auf einem Plakat ist der Text "Nazis bekämpfen mit allen Mitteln", auf dem anderen der Text "Tod dem weißen deutschen Mann" zu sehen.
- 5
- Der Kläger hält die Löschung seiner Beiträge sowie die vorübergehenden Sperrungen seines Nutzerkontos für rechtswidrig. Er hat begehrt, die Beklagte zu verurteilen, seine Daten dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch die am 16. Januar 2019 und 20. April 2019 gelöschten Beiträge aus dem Datensatz gelöscht wird und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um jeweils einen Verstoß zurückgesetzt wird (Klageanträge zu 1 und 4), festzustellen, dass der Beklagten kein Recht zustand , die am 16. Januar 2019 und 20. April 2019 gelöschten Beiträge des Klägers auf der Plattform www.f. .com zu entfernen und gegen den Kläger wegen dieser Beiträge eine Sperre in Form einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Plattform zu verhängen (Klageanträge zu 2 und 5), der Beklagten aufzugeben, die am 16. Januar 2019 und 20. April 2019 gelöschten Beiträge des Klägers wieder freizuschalten (Klageanträge zu 3 und 6), die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen der in den Klageanträgen zu 3 und 6 gezeigten (am 16. Januar 2019 und 20. April 2019 gelöschten) Bilder auf www.f. .com erneut zu sperren oder die Beiträge zu löschen (Klageanträge zu 7 und 8), dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob die Sperren gemäß den Klageanträgen zu 2 und 5 durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt sind, und in letzterem Fall, durch welches (Klageantrag zu 9), und ob die Beklagte konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. welche (Klageantrag zu 10), Schadensersatz in Höhe von 3.000 € zu zahlen (Klageantrag zu 11) und den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen (Klageantrag zu 12).
- 6
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die - die Beitragslöschung und Kontosperre vom 20. April 2019 betreffenden - Klageanträge zu 4, 6, 8 und 12 (teilw.) zugesprochen (= Berufungsanträge zu 5, 7, 9 und 13 [teilw.]).
II.
- 7
- Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
- 8
- 1. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze von 20.000 € übersteigenden Umfang erreichen will. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senat, Beschlüsse vom 26. November 2020 - III ZR 124/20, juris Rn. 8; vom 28. September 2017 - III ZR 580/16,BeckRS 2017, 128871 Rn. 53 und vom August 2017 - III ZR 445/16, BeckRS 2017, 121625 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - II ZR 177/15, BeckRS 2017, 100946 Rn. 5; jeweils mwN). Das Revisionsgericht ist dabei an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (z.B. Senat, Beschlüsse vom 26. November 2020 aaO und vom 28. September 2017 aaO; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 aaO; jeweils mwN).
- 9
- 2. Der Kläger ist durch das Berufungsurteil in Höhe von 10.850 € beschwert.
- 10
- a) Hinsichtlich des Klageantrags zu 3 (Freischaltung des am 16. Januar 2019 gelöschten Beitrags) ist bei der Bemessung der Beschwer zwar zu berücksichtigen , dass der gelöschte Beitrag vom Schutzbereich der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit erfasst wird (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2016 - VI ZB 69/14, juris Rn. 11 und vom 13. Januar 2015 - VI ZB 29/14, CR 2015, 250 Rn. 11). Indes betrifft die Löschung vorliegend nur eine einzige kurze Äußerung auf einer Internet-Plattform (ähnlich Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO; OLG Frankfurt a.M., ZUM-RD 2019, 6, 8 und OLG Koblenz, MMR 2019, 625 Rn. 18). Vor diesem Hintergrund ist der Eingriff in die Meinungsfreiheit des Klägers gering zu bewerten und erscheint - neben dem separat angesetzten Wert für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kontosperre (siehe nachfolgend zu b) - ein Betrag von 500 € angemessen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO). Anhaltspunkte für ein besonderes Interesse des Klägers an seiner Äußerung macht die Beschwerde nicht geltend.
- 11
- b) Hinsichtlich der Klageanträge zu 2 und 5 (Feststellung der Rechtswidrigkeit der am 16. Januar 2019 und 20. April 2019 erfolgten Beitragslöschungen und Kontosperren) ist zu berücksichtigen, dass der Kläger jeweils nur für einen begrenzten Zeitraum von 30 Tagen und nur an einer aktiven Nutzung seines Kontos gehindert war. Die Kenntnisnahme von dessen Inhalten war ihm hingegen möglich (so zu ähnlichen Sachverhalten Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO Rn. 10; OLG Frankfurt a.M. aaO S. 7 und OLG Koblenz aaO). Der Kläger konnte weiterhin über andere Medienarten kommunizieren wie zum Beispiel über E-Mails und andere Plattformen. Andererseits sind die Marktmacht, die Reichweite und der potenzielle Empfängerkreis von F. erheblich (vgl. Senat , Beschluss vom 26. November 2020 aaO; OLG Dresden, GRUR-RR 2019, 408 Rn. 4; Haertel/Thonke, GRUR-Prax 2020, 75, 76 f; BeckOK ZPO/Wendtland, § 3 Rn. 18 [Stand: 01.07.2020]). Das von der Beklagten betriebeneNetzwerk kann daher nicht einschränkungslos durch andere Kommunikationsformen ersetzt werden.
- 12
- Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte ist nach Auffassung des Senats ein Klageantrag, der sich gegen eine 30tägige Sperre eines F. -Nutzerkontos richtet, mit einem Betrag von 2.500 € zu bewerten (siehe bereits Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO Rn. 11). Bei längerer oder mehrfacher Sperre des Benutzerkontos kann dieser Betrag indes nicht einfach mit der Anzahl der von einer Sperre (oder mehreren Sperren) betroffenen Monate multipliziert werden. Denn auf diesem Wege entstünden Werte, die erkennbar das Interesse des betroffenen Nutzers und die Bedeutung der Sache überstiegen (Bsp.: 30.000 € bei einjähriger Kontosperre). Vielmehr ist auch bei mehreren Konto- sperren von dem vorgenannten Betrag von 2.500 € auszugehen und dieser mo- derat zu erhöhen, wenn die Sperren - wie hier - innerhalb eines überschaubaren Zeitraums erfolgen. Vorliegend erscheint bei einer insgesamt zweimonatigen Kontosperre innerhalb eines etwa viermonatigen Zeitraums ein im Verhältnis zu einer einmaligen Sperre erhöhter Wert von 3.500 € angemessen, um dem Inte- resse des Klägers hinreichend Rechnung zu tragen.
- 13
- Da sich vorliegend die Klageanträge nicht nur auf die Rechtswidrigkeit der Kontosperren, sondern auch auf die Rechtswidrigkeit der Beitragslöschungen beziehen , ist zu dem vorgenannten Wert ein solcher von 500 € je gelöschtem Beitrag zu addieren (vgl. vorstehend zu a). Im Ansatz ist somit bei den hier am 16. Januar 2019 und 20. April 2019 erfolgten Beitragslöschungen und Sperren des F. -Nutzerkontos von einer Beschwer in Höhe von insgesamt4.500 € auszugehen. Hiervon ist - da es sich (nur) um Feststellungsanträge handelt - jeweils ein Abschlag von 20 % vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO Rn. 13 mwN). Denn es handelt sich nicht um die Untersagung gegenwärtiger oder künftiger Kontosperren und Beitragslöschungen, sondern lediglich um die Feststellung der Rechtswidrigkeit von in der Vergangenheit liegenden , beendeten Kontosperren und Beitragslöschungen. Auf diese Weise ergibt sich für die Klageanträge zu 2 und 5 eine Beschwer von insgesamt 3.600 €.
- 14
- c) Hinsichtlich des auf die Unterlassung einer künftigen Beitragslöschung und Kontosperrung bezogenen Klageantrags zu 7 ist zu berücksichtigen, dass die Klageanträge zu 2 und 3 bereits zwei dem Klageantrag zu 7 ähnliche, lediglich andere Zeiträume, aber denselben Beitrag des Klägers und dasselbe Nutzerkonto betreffende identische Verhaltensweisen der Beklagten zum Gegenstand haben. Auch die Feststellungs- und Freischaltungsanträge zu 2 und 3 dienen bereits der Vermeidung künftiger identischer Rechtsbeeinträchtigungen. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Wert von 1.500 € angemessen, um einerseits der separaten Antragstellung und andererseits der Bedeutung des Unterlassungsantrags im Gesamtgefüge der Anträge hinreichend Rechnung zu tragen.
- 15
- d) Hinsichtlich des Klageantrags zu 1 (Berichtigung der Daten des Klägers in Bezug auf einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen durch den am 16. Januar 2019 gelöschten Beitrag) bemisst der Senat die Beschwer des Klä- gers mit 1.250 € (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 124/20, juris Rn. 18). Mit diesem Antrag will der Kläger verhindern, dass ein künftiger Verstoß seinerseits gegen die Nutzungsbedingungen der Beklagten als - strenger als ein Erstverstoß zu wertender - Folgeverstoß betrachtet wird und zu einer (erneuten) Sanktionierung führt. Da indes eine solche Sanktion noch nicht verhängt worden ist, sondern einen - aus Sicht der Beklagten: weiteren - Verstoß des Klägers gegen die Nutzungsbedingungen voraussetzt, ist die Beschwer des Klägers niedriger anzusetzen als bei einem Antrag auf Untersagung oder Aufhebung einer bereits verhängten oder unmittelbar bevorstehenden Sperre (s.o. zu b: 2.500 €). Insofern erscheint ein - im Vergleich zu einer bereits verhängten Sperre - hälftiger Betrag von 1.250 € als angemessen.
- 16
- e) Hinsichtlich des Klageantrags zu 9 (Auskunft über mit Kontosperren beauftragtes Unternehmen) bemisst der Senat die Beschwer des Klägers mit 500 € (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO Rn. 15). Soweit der Kläger die Auskunft zur Vorbereitung von Ansprüchen gegen ein mit der Durchführung der Kontosperren beauftragtes Unternehmen verlangt, bilden diese Ansprüche einen Anhaltspunkt für seine Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 - III ZR 75/13, juris Rn. 9 zum wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft als maßgeblichem Kriterium für die Bemessung der Beschwer des - in den Vorinstanzen erfolglos - Auskunft Begehrenden). Der Wert des Auskunftsanspruchs ist allerdings nicht identisch mit dem Leistungsanspruch, sondern in der Regel nur mit einem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll. Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt (Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 aaO mwN). Die Beschwerde zeigt keinen Vortrag des Klägers auf, nach dem dieser einen Betrag von 2.000 € übersteigende Ansprüche gegen ein mit den Kontosperren beauftragtes Unternehmen geltend zu machen beabsichtigt. Selbst bei Ansatz eines Viertels des Betrages solcher Ansprüche ergibt sich mithin für das vorliegend zu bewertende Auskunftsverlangen keine höhere Beschwer als 500 €.
- 17
- f) Hinsichtlich des Klageantrags zu 10 (Auskunft über Weisungen u.a. der Bundesregierung u.a.) bemisst der Senat die Beschwer des Klägers ebenfalls mit 500 € (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2020 aaO Rn. 16). Die Beschwerde zeigt auch insofern keinen Vortrag des Klägers auf, nach dem dieser einen Betrag von 2.000 € übersteigende Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen beabsichtigt.
- 18
- g) Da das Berufungsgericht den auf Zahlung von 3.000 € gerichteten Klageantrag zu 11 abgewiesen hat, ist die entsprechende Beschwer des Klägers mit diesem Betrag anzusetzen.
- 19
- Damit berechnet sich die Beschwer des Klägers i.S.v. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wie folgt: Klageantrag zu 1: 1.250 € Klageanträge zu 2 und 5: 3.600 € Klageantrag zu 3: 500 € Klageantrag zu 7: 1.500 € Klageantrag zu 9: 500 € Klageantrag zu 10: 500 € Klageantrag zu 11: 3.000 € Gesamtbeschwer: 10.850 €.
Kessen Herr
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.10.2019 - 6 O 64/19 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.07.2020 - 15 U 120/19 -
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Tombrink sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend
beschlossen:
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde beträgt 7.108,84 €.
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit ihrer mittelbaren Kommanditbeteiligung an einem Filmfonds auf Schadensersatz in Anspruch.
- 2
- Sie verlangt nunmehr noch die Zahlung von 6.608,84 €. Außerdem be- gehrt sie - soweit für die Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von Bedeutung - die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, sie von allen aus der Beteiligung folgenden steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere von Steuernachzahlungen wegen nachträglich aberkannter Verlustabzüge, und von Zahlungsansprüchen Dritter aufgrund eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB freizustellen, sowie Auskunft über die Namen und Adressen aller übrigen Gesellschafter und Treugeber des Fonds.
- 3
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und den Streitwert entsprechend den in der Klageschrift ursprünglich angekündigten - nachfolgend aber reduzierten - Anträgen auf 40.000 € festgesetzt. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde gemäß § 544 ZPO eingelegt.
II.
- 4
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO für diesen Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag der Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.
- 5
- 1. Grundsätzlich muss der Beschwerdeführer darlegen und glaubhaft machen , dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze von 20.000 € übersteigenden Umfang erreichen will. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, BeckRS 2015, 00748 Rn. 2; vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, BeckRS 2016, 19428 Rn. 5 und vom 3. August 2017 - III ZR 445/16, BeckRS 2017, 121625 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - II ZR 177/15, BeckRS 2017, 100946 Rn. 5). Das Revisionsgericht ist an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (z.B. Senat, Beschluss vom 4. Mai 2017 - III ZR 615/16, BeckRS 2017, 110837 Rn. 3 und vom 3. August 2017 aaO; BGH Beschlüsse vom 8. November 2016 - II ZR 8/16, BeckRS 2016, 20392 Rn. 5 und vom 10. Januar 2017 aaO; jeweils mwN).
- 6
- 2. Durch die Abweisung des Zahlungsantrags ist die Klägerin in Höhe von 6.608,84 € beschwert. Der Wert der Beschwer durch die Abweisung der übrigen Anträge beträgt nicht mehr als 500 €.
- 7
- a) Für die Bemessung des Werts der beiden auf Freistellung gerichteten positiven Feststellungsanträge ist entscheidend, in welcher Höhe die Klägerin mit einer (späteren) Inanspruchnahme durch Dritten rechnen müsste. Von diesem Wert ist sodann - da es sich (nur) um einen Feststellungsausspruch handelt - ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (z.B. Senat, Beschlüsse vom 27. Oktober 2016 aaO Rn. 10; vom 4. Mai 2017 aaO und vom 3. August 2017 aaO Rn. 7; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 aaO Rn. 7).
- 8
- aa) Soweit es den auf Freistellung von Steuernachzahlungen gerichteten Feststellungsantrag betrifft, dessen Wert die Klägerin mit 5.000 € beziffert hat, ergibt sich aus ihrem Vorbringen schon nicht, dass und aus welchen Gründen ihr Steuernachzahlungen in dieser Höhe drohen sollten und ob und in welcher Höhe bei ihrer eigenen Wertangabe ein Abschlag im Hinblick auf den Feststellungscharakter des Antrags vorgenommen worden ist. Da das zuständige Finanzamt unstreitig die Anfangsverluste des Fonds bestandskräftig veranlagt hat, ist im Übrigen auch nicht erkennbar, dass die Klägerin überhaupt der Gefahr von Steuernachzahlungen wegen der Nichtanerkennung der steuerlichen Konzeption des Fonds ausgesetzt wäre. Der Senat misst daher diesem Antrag keinen Wert zu.
- 9
- bb) Auch in Bezug auf das auf Freistellung von den Folgen eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gerichtete Feststellungsbegehren hat die - nur mittelbar über die Beklagte zu 1 als Treuhandkommanditistin an dem Fonds beteiligte - Klägerin keine Tatsachen (etwa zur Einzahlung der Einlage) vorgetragen, aus denen sich ergäbe, dass und in welcher Höhe sie dem Risiko einer Inanspruchnahme ausgesetzt sein könnte. Vielmehr hat sie selbst in dem denselben Fonds betreffenden Parallelverfahren III ZR 250/15 den Wert eines gleichartigen Antrags auf 0 € beziffert. Im Hinblick darauf vermag auch der Se- nat dem Antrag keinen bezifferbaren Wert zuzumessen.
- 10
- b) Durch die Abweisung des Auskunftsanspruchs, zu dessen Wert sie keine Angaben gemacht hat, ist die Klägerin mit allenfalls 500 € beschwert. Da sie die Auskunft nur begehrt, "um ihr Wissen mit anderen Anlegern, die sich möglicherweise in Beweisnot befinden, zu teilen" (GA I 134), diese also ersichtlich weder der Vorbereitung der eigenen Leistungs- oder Feststellungsanträge dient noch sonst in Bezug zur Rückabwicklung ihrer eigenen streitgegenständli- chen Beteiligung in Höhe von 25.000 € steht, besteht der Wert des Auskunfts- anspruchs vorliegend allein im Zeit- und Kostenaufwand zur Erlangung der begehrten Auskünfte (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Stichwort Auskunft; OLG Düsseldorf, OLGR 1995, 192; OLG Köln, BeckRS 2009, 15928), den der Senat mit 500 € ansetzt. Ungeachtet dessen wäre auch bei Ansetzung eines auf die Beteiligungssumme bezogenen höheren Wertes für den Auskunftsanspruch von 25 % der Beteiligungssumme (vgl. OLG Stuttgart, BeckRS 2013, 04352 S. 31) der Beschwerdewert des § 26 Nr. 8 EGZPO insgesamt nicht erreicht.
- 11
- Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet, da - was der Senat geprüft hat - ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben ist.
Liebert Arend
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.11.2015 - 34 O 25699/10 -
OLG München, Entscheidung vom 17.10.2016 - 17 U 4274/15 -
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
