Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2020 - III ZR 128/19

27.08.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2020 - III ZR 128/19
Landgericht Wuppertal, 3 O 354/17, 11.07.2018
Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 U 211/18, 17.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 128/19
vom
27. August 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:270820BIIIZR128.19.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Tombrink, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. September 2019 - I-24 U 211/18 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 9.100.000 €

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
1. Soweit sich die Klägerin auf mit ihrer Beschwerdebegründung eingereichte Urkunden beruft und hierzu ausführt, daraus ergebe sich, dass der Unternehmensverkauf unter Verwendung ihrer Vorarbeiten erfolgt und durch diese mit herbeigeführt worden sei, handelt es sich um neuen Vortrag, der im Revisions - beziehungsweise Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht berücksichtigt werden kann.
3
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz in Fällen zulässig, in denen einer der in § 580 Nr. 1 bis 7 Buchst. a ZPO geregelten Restitutionsgründe geltend gemacht wird und, soweit diese auf einer strafbaren Handlung beruhen (§ 580 Nr. 1 bis 5 ZPO), deswegen eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist (§ 581 Abs. 1 ZPO). Dies beruht auf der Erwägung, dass sich das Revisionsurteil sonst zum Inhalt eines rechtskräftigen Erkenntnisses eines anderen Gerichts in Widerspruch setzen oder doch dieses Erkenntnis unbeachtet lassen würde; diese Folge wäre der Einheitlichkeit und dem Ansehen der Rechtsprechung in hohem Maße abträglich (BGH, Urteile vom 9. Juli 1951 - IV ZR 3/50, BGHZ 3, 65, 67 f und vom 6. März 1952 - IV ZR 80/51, BGHZ 5, 240, 247; s. auch Senat, Urteil vom 3. April 1952 - III ZR 32/51, BGHZ 5, 299, 301 f; BGH, Urteile vom 23. November 2006 - IX ZR 141/04, NJW-RR 2007, 767 Rn. 14 und vom 10. Januar 2017 - X ZR 17/13, BGHZ 213, 238 Rn. 15 sowie Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn. 15).
4
b) Anderes gilt für den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO.
5
aa) Dieser rechtfertigt eine Berücksichtigung neuer Tatsachen im Revisions - beziehungsweise Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur ausnahmsweise , wenn höhere Belange der Allgemeinheit und der ihr dienenden Rechtspflege dies fordern (Senat, Urteil vom 9. März 1959 - III ZR 11/58, VersR 1959, 616, 617; BGH, Urteile vom 29. Juni 1955 - IV ZR 55/55, BGHZ 18, 59, 60 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, NJW 2003, 2088, 2089; Beschlüsse vom 27. April 2010 - XI ZR 154/09, BeckRS 2010, 13123 und vom 13. Dezember

2011


- XI ZR 75/11, BeckRS 2012, 613). Dies trifft etwa zu, wenn in demselben anhängigen Verfahren ohne Berücksichtigung des neuen Vorbringens noch weitere unrichtige Urteile ergingen, die nur durch eine Restitutionsklage beseitigt werden können (Senat aaO; BGH, Urteile vom 6. März 1952 aaO S. 249; vom 29. Juni 1955 aaO und vom 18. März 2003 aaO; Beschlüsse vom 27. April 2010 aaO; vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 148/11, MDR 2011, 1370, 1371 und vom 13. Dezember 2011 aaO). Wird der Rechtsstreit hingegen durch die Entscheidung des Revisionsgerichts insgesamt beendet, können neue Tatsachen und Beweismittel , die einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO darstellen , grundsätzlich nicht entgegen § 559 ZPO berücksichtigt werden; der Grund der Prozesswirtschaftlichkeit allein genügt für die Zulassung des neuen Vorbringens nicht (BGH, Urteile vom 29. Juni 1955 aaO; vom 18. März 2003 aaO und vom 7. Mai 2007 - VI ZR 233/05, NJW 2007, 3429 Rn. 13; Beschlüsse vom 27. April 2010 aaO; vom 6. Oktober 2011 aaO und vom 13. Dezember 2011 aaO mwN). In diesen Fällen muss die Partei die Restitutionsklage erheben, damit die neuen Tatsachen Berücksichtigung finden können. Somit hängt es von der jeweiligen verfahrensrechtlichen Lage des Rechtsstreits ab, ob das neue Vorbringen zugelassen werden kann (BGH, Urteil vom 6. März 1952 aaO S. 248; vgl. auch Urteil vom 29. Juni 1955 aaO).
6
bb) An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. § 559 ZPO dient dem Streben nach Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung. Die Vorschrift soll vermeiden, dass das Revisionsgericht mit tatsächlichen Würdigungen in der Sache selbst befasst wird, und der Gefahr vorbeugen, dass rechtsmissbräuchlich der Eintritt der Rechtskraft eines Urteils gehemmt oder die Vollstreckung eines Urteils des Berufungsgerichts hinausgezögert wird. Die Prozesswirtschaftlichkeit erfordert im Falle des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO nicht die Berücksichtigung des neuen tatsächlichen Vorbringens im Revisionsverfahren. Gemäß § 584 Abs. 1 ZPO ist die Restitutionsklage, wenn der Rechtsstreit die Revisionsinstanz erreicht hat, nämlich regelmäßig beim Berufungsgericht zu erheben, und dieses wäre im Allgemeinen auch bei einer Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht zur Entscheidung berufen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1956 - VI ZR 79/55, ZZP 69 (1956), 438, 439). Die Verweisung auf den Weg der Restitutionsklage führt deshalb insgesamt nicht zu einer erheblichen Verzögerung. Zudem stünde die Partei, die sich auf den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO beruft, im Falle einer Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht ungerechtfertigt besser als bei Erhebung einer Restitutionsklage. Denn im Restitutionsverfahren ist die Einführung weiterer neuer, nicht im Zusammenhang mit der nachträglich aufgefundenen Urkunde stehender Tatsachen und Beweismittel regelmäßig ausgeschlossen (BGH, Urteile vom 12. Dezember 1962 - IV ZR 127/62, BGHZ 38, 333, 335 f, 337; vom 28. Oktober 1971 - IX ZR 79/67, BGHZ 57, 211, 215 f; vom 21. Oktober 2004 - IX ZR 59/04, BGHZ 161, 1, 4 f und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 95/04, BGHZ 171, 232 Rn. 18 ff). Demgegenüber führte die Zurückverweisung der Sache zur Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen des Restitutionsgrundes an das Berufungsgericht zur erneuten Eröffnung des Berufungsrechtszugs, in dem über den Restitutionsgrund hinaus in den Grenzen des § 531 Abs. 2 ZPO neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zulässig sein können.
7
c) Demzufolge kann der neue Vortrag der Klägerin in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden. Für den Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 4 ZPO fehlt es an der hierfür gemäß § 581 Abs. 1 ZPO erforderlichen rechtskräftigen Verurteilung. Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO erlaubt nach den vorstehenden Grundsätzen die Berücksichtigung des neuen Vorbringens ebenfalls nicht. Die Gefahr, dass innerhalb desselben Rechtsstreits einander widersprechende Urteile ergehen könnten, wie etwa im Falle von Klage und Widerklage oder im Verhältnis zwischen Grund- und Betragsverfahren, besteht vorliegend nicht. Vielmehr ist der Rechtsstreit mit der Entscheidung des Senats insgesamt beendet.
8
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO (nF) abgesehen.
Herrmann Tombrink Arend
Böttcher Kessen
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 11.07.2018 - 3 O 354/17 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.09.2019 - I-24 U 211/18 -

17.09.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 283/18 Verkündet am: 17. September 2020 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

3

21.05.2020 22:35

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 135/15 vom 12. Mai 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 85 Abs. 1, § 233 Satz 1 B Hat ein Prozessbevollmächtigter Kenntnis von dem Beginn eines bundesweiten Postst
21.05.2020 17:22

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 17/13 Verkündet am: 10. Januar 2017 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Restitutionsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: j
17.09.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 283/18 Verkündet am: 17. September 2020 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.

(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.

15
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist neues tatsächliches Vorbringen zu Restitutionsgründen in der Revisionsinstanz trotz § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwar unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, weil zum einen aus Gründen der Prozessökonomie Wiederaufnahmegründe - soweit möglich - in einem noch anhängigen Rechtsstreit geprüft werden sollen, anstatt die Partei auf ein nach rechtskräftigem Abschluss des anhängigen Rechtsstreits einzuleitendes Wiederaufnahmeverfahren zu verweisen, und sich zum anderen für die Einheitlichkeit und das Ansehen der Rechtsprechung in hohem Maße abträgliche Folgen ergäben, wenn in der Revisionsinstanz ein ohne Berücksichtigung des neuen Vorbringens ergehendes Urteil sich mit dem Inhalt eines rechtskräftigen Erkenntnisses eines anderen Gerichts in Widerspruch setzen oder doch diese Erkenntnis unbeachtet lassen würde (BGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 141/04, NJW-RR 2007, 767 Rn. 14; Urteil vom 6. März 1952 - IV ZR 80/51, BGHZ 5, 240, 247; Urteil vom 9. Juli 1951 - IV ZR 3/50, BGHZ 3, 65, 67). Es stellt aber grundsätzlich kein - eine spätere Restitutionsklage ausschließendes - Versäumnis dar, wenn eine Partei es unterlässt , ihr erst in der Revisionsinstanz bekannt gewordene neue Tatsachen, die noch nicht Gegenstand des Berufungsurteils sein konnten, im Revisionsverfahren vorzubringen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1976 - IV ZR 147/75, NJW 1977, 498, 499), da sie regelmäßig nicht wissen kann, ob diese Tatsachen unstreitig gestellt und im Revisionsverfahren berücksichtigt werden. Erst recht ist sie nicht gehalten, nur im Hinblick auf solche lediglich möglicherweise zu berücksichtigenden Tatsachen Revision oder Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen.
15
aa) Allerdings kann das Vorbringen eines Restitutionsgrundes trotz der sich aus § 559 ZPO ergebenden Beschränkungen in der Rechtsbeschwerdeinstanz bzw. Revisionsinstanz zulässig sein, auch wenn es sich dabei um Tatsachen handelt, die noch nicht Gegenstand des Berufungsurteils sein konnten. Diese Ausnahme ist durch die Erwägung gerechtfertigt, dass es im Sinne einer vernünftigen Prozessökonomie liegt, Wiederaufnahmegründe noch in einem anhängigen Rechtsstreit zu erledigen, anstatt die Partei, die sie geltend macht, damit auf ein nach rechtskräftigem Abschluss des anhängigen Rechtsstreits einzuleitendes Wiederaufnahmeverfahren zu verweisen. Das ist anerkannt für die in § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO angeführten Restitutionsgründe, wenn deswegen eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist (§ 581 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1951 - IV ZR 3/50, BGHZ 3, 65, 67 f.; Urteil vom 6. März 1952 - IV ZR 80/51, BGHZ 5, 240, 247; Beschluss vom 13. Januar 2000 - IX ZB 3/99, LM ÜberlG Nr. 1), sowie für die Restitutionsgründe nach § 580 Nr. 6 und 7a ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1951 - IV ZR 3/50, BGHZ 3, 65, 67; Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 141/04, ZIP 2007, 697 Rn. 14; insgesamt ablehnend MüKo/Braun, ZPO, 5. Aufl., § 582 Rn. 6). Auch ein neues tatsächliches Vorbringen, das den Tatbestand des § 580 Nr. 7b ZPO erfüllt, kann grundsätzlich berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1952 - IV ZR 80/51, BGHZ 5, 240, 248; Urteil vom 29. Juni 1955 - IV ZR 55/55, BGHZ 18, 59, 60; Beschluss vom 13. Januar 2000 - IX ZB 3/99, LM ÜberlG Nr. 1; Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 148/11, WM 2011, 2158 Rn. 7).

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht.

(2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.

(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.