Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2020 - III ZR 106/19

30.07.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2020 - III ZR 106/19
Amtsgericht Winsen (Luhe), 22 C 657/16, 05.12.2018
Landgericht Lüneburg, 1 S 22/18, 26.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 106/19
vom
30. Juli 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:300720BIIIZR106.19.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Tombrink, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr
beschlossen:
Der Streitwert für die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 26. Juni 2019 sowie die Beschwer betragen jeweils bis 13.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Parteien sind Nachbarn. Das Grundstück der Kläger liegt tiefer als das der Beklagten. Es wird durch einen über das Flurstück der Beklagten führenden Weg erschlossen. Parallel zu dem Weg errichteten die Beklagten eine Stützwand. Die Kläger behaupten, seitdem werde vom Grundstück der Beklagten ablaufendes Niederschlagswasser auf ihr Anwesen geleitet. Sie verlangen die Unterbindung dieser Beeinträchtigung. Ferner haben sie - bis zur Abgabe einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung - die Beseitigung einer ursprünglich in der Nähe der Grundstücksgrenze stehenden Schwarzkiefer begehrt.
2
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat das Landgericht zurückgewiesen. Den Streitwert hat es mit bis 20.000 € festgesetzt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wollen die Kläger die Zulassung der Revision erreichen. Sie machen geltend, der Streitwert und damit der Wert ihrer Beschwer überstiegen 20.000 €.

II.


3
Dem ist nicht zu folgen. Auch an die Festsetzung durch das Berufungsgericht ist der Senat nicht gebunden. Der Streitwert übersteigt - selbst unter Berücksichtigung des vom Berufungsgericht übersehenen Werts des nach der einseitigen Teilerledigungserklärung verbliebenen Feststellungsantrags - jedenfalls nicht die Gebührenstufe von 13.000 €. Entsprechendes gilt für die Beschwer (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
4
1. Der Wert des Antrags, den Abfluss von Wasser auf das Grundstück der Kläger zu unterbinden, beträgt 9.700 €.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich das - glaubhaft zu machende - Interesse eines Klägers an der Unterbindung einer Eigentumsstörung nach § 3 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 21. März 2019 - V ZR 127/18, BeckRS 2019, 6980 Rn. 6 und vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, BeckRS 2016, 2869 Rn. 7). Das - vorliegend auch für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche - Interesse des Klägers ist auf die Verhinderung einer Einwirkung - vorliegend in Form einer Beeinträchtigung durch von der Nachbarparzelle abfließendes Niederschlagswasser - auf ein Grundstück gerichtet. Die wirtschaftliche Bemessung eines solchen Interesses richtet sich grundsätzlich nach der Wertminderung des betroffenen Grundstücks (BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 56/15, BeckRS 2015, 18340 Rn. 8). Die Wertminderung kann dabei entweder durch einen hälftigen Abschlag vom Wert der betroffenen Teilfläche oder durch einen Abschlagswert zwischen 5 % und 30 % der Gesamtfläche bestimmt werden (BGH, Beschlüsse vom 24. September 2015 aaO und vom 15. Mai 2014 - V ZB 2/14, NJW-RR 2014, 1297 Rn. 9). Der für die Be-
seitigung der Besitzstörung erforderliche Kostenaufwand ist für die Bemessung der Beschwer - und des Streitwerts - eines in seinem Eigentum gestörten Klägers dagegen grundsätzlich unerheblich (vgl. zB BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2018 - V ZB 218/17, NZM 2019, 349 Rn. 7 und vom 10. April 2008 - V ZR 154/07, BeckRS 2008, 08608 Rn. 6). Allenfalls mittelbar kann der Aufwand für die Beseitigung der Störung als Anhaltspunkt für eine Wertminderung von Bedeutung sein. Fehlt es jedoch - wie hier - am Vortrag einer Substanzbeeinträchtigung , ist der Beseitigungsaufwand bei der Bemessung des Wertverlusts zu vernachlässigen (vgl. zB BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2018 aaO und vom 17. Mai 2006 - VIII ZB 31/05, NJW 2006, 2639 Rn. 8).
5
Eine Beeinträchtigung ihres Grundstücks im Umfang von 19.400 € - wie vom Berufungsgericht ersichtlich zugrunde gelegt - oder mehr haben die Kläger nicht glaubhaft gemacht. Nach ihrem Vortrag wird von dem ablaufenden Wasser eine konkrete Teilfläche des Grundstücks von rund 97 m² beeinträchtigt, auf die für die Wertberechnung maßgeblich abzustellen ist. Legt man weiter den von den Klägern angegebenen Grundstückswert von 200 €/m² zugrunde und multipliziert ihn mit der betroffenen Fläche, ergibt sich zwar ein Betrag von 19.400 €. Dieser berücksichtigt aber nicht den vorzunehmenden hälftigen Abschlag vom Wert der maßgeblichen Teilfläche. Von diesem Abschlag abzusehen , besteht mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Falls kein Anlass, zumal das Grundstück durch die Einwirkungen des vom Nachbargrundstück ablaufenden Wassers nur zeitweilig beeinträchtigt wird. Tatsächliche Anhaltspunkte , die einen vollständigen Wertverlust des betroffenen Grundstücksteils nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Kosten, die gegebenenfalls zusätzlich anfallen, um das aufgelaufene Niederschlagswasser zu beseitigen, sind indessen - wie vorstehende Ausführungen ergeben - kein für die Bemessung des Wertverlusts geeigneter Maßstab.
6
Die Berechnungsmethode, die einen Bruchteil des Gesamtwerts der Immobilie ansetzt, ist nicht einschlägig, da die geltend gemachte Beeinträchtigung lediglich einen abgrenzbaren Teil des Grundstücks der Kläger betrifft.
7
2. Der Wert des auf die Feststellung der Erledigung des ursprünglich gestellten Antrags, eine im Grenzbereich zwischen den Grundstücken stehende Schwarzkiefer zu entfernen, gerichteten Teils der Klage beläuft sich auf weniger als 3.300,00 €. Streitwert und Beschwer dieses von den Klägern auch in dritter Instanz weiterverfolgten Antrags bestimmen sich nach dem restlichen Betrag der Hauptsache unter Hinzurechnung der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanzen (vgl. zB BGH, Beschlüsse vom 18. September 2018 - VI ZB 26/17, NJW-RR 2019, 189 Rn. 7 und vom 27. September 2017 - VIII ZR 100/17, BeckRS 2017, 128428 Rn. 2; jeweils mwN). Dabei ist der Wert dieser Kosten durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diejenigen Kosten überschritten wurden, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (BGH, Beschluss vom 27. September 2017 aaO mwN).
8
a) Der Streitwert, nach dem die Kosten bis zur Abgabe der Erledigungserklärung zu berechnen sind, setzt sich aus den beiden in erster Instanz ursprünglich gestellten Anträgen auf Unterbinden des Wasserzuflusses vom Grundstück der Beklagten einerseits, der - wie ausgeführt - mit 9.700 € zu bewerten ist, und auf Entfernung der Schwarzkiefer andererseits zusammen.
9
aa) Soweit die Kläger in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde darauf abheben, der Wert des ursprünglichen Beseitigungsantrags sei höher zu veranschlagen gewesen als der Unterbindungsantrag, weil die Schwarzkiefer auch ihr Wohnhaus gefährdet habe, ohne dies jedoch näher zu beziffern, mag dies unterstellt werden.
10
Entscheidend für die Wertermittlung sind die dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert. Der Klägerseite ist es verwehrt, diese Angaben im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu ändern, um die Wertgrenze des (bis 31. Dezember 2019 gültigen) § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO - jetzt § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - zu überschreiten (st. Rspr., zB Senat, Beschlüsse vom 21. November 2019 - III ZR 14/19, BeckRS 2019, 31310 Rn. 5; vom 13. August 2015 - III ZR 340/14, BeckRS 2015, 14870 Rn. 5 und vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5; jew. mwN; BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17, NJW 2017, 3164 Rn. 11 und vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3).
11
bb) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe mag der Wert des Beseitigungsantrags auf der Grundlage des bisherigen Sachvortrags zugunsten der Kläger mit 2.500 € zu bemessen sein. In der Klageschrift haben sie den (vorläufigen ) Streitwert mit (insgesamt) 3.000 € angegeben, ohne dies zu begründen. Unterstellt, der größte Anteil dieses Betrags sei nach der damaligen Beurteilung der Kläger auf die Beseitigung der Schwarzkiefer entfallen, mögen hiervon 5/6 für diesen Teil des Rechtsstreits anzusetzen sein.
12
b) Die in erster Instanz bis zur einseitigen (Teil-)Erledigungserklärung angefallenen Kosten belaufen sich bei einem Streitwert von 12.200 € (9.700 € + 2.500 €; Streitwertstufe bis 13.000 €) auf 4.873,66 €; bei einem Streitwert von 9.700 € (Streitwertstufe bis 10.000 €) hätten sie hingegen lediglich 4.489,12 € betragen. Es ergibt sich daher eine wertwirksame Kostendifferenz von 384,54 €, so dass sich Streitwert und Beschwer auf 10.084,54 € belaufen.
13
Selbst unter Einbeziehung der in zweiter Instanz zusätzlich auf die Fest- stellung der Erledigung angefallenen Kosten von 443,40 € (5.571,92 € bei einem Streitwert von 10.084,54 gegenüber 5.128,52 € bei einem Streitwertvon 9.700 €) ergibt sich weder ein Streitwert in der dritten Instanz von mehr als 13.000,00 € nochdie gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer.
Herrmann Tombrink Arend
Böttcher Herr
Vorinstanzen:
AG Winsen (Luhe), Entscheidung vom 05.12.2018 - 22 C 657/16 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 26.06.2019 - 1 S 22/18 -


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

10

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

6
Bei der Abweisung einer Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung ist auf das Interesse des Klägers an der Unterlassung dieser Störung abzustellen und dieses nach § 3 ZPO zu bestimmen (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 7 mwN). Dass dieses Interesse einen Betrag von 20.000 € übersteigt, hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Soweit sie darauf verweist, dass das Berufungsgericht den Wert nach den Kosten für die von ihr verlangte Verbesserung des Schallschutzes auf 34.000 € festgesetzt habe, reicht dies zur Darlegung und Glaubhaftmachung ihrer Beschwer nicht aus. Die Kosten, die die Beklagten aufwenden müssen, entsprechen nicht dem Interesse der Klägerin an der Unterlassung und Beseitigung von Störungen. Anhaltspunkte für die Bemessung ihres Interesses können ein Wertverlust ihrer Wohnung oder sonstige ihr durch die behaupteten Störungen entstehende Nachteile sein. Hierzu trägt die Klägerin jedoch nichts vor.
7
a) Bei der Abweisung einer Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung ist auf das Interesse des Klägers an der Unterlassung dieser Störung abzustellen und dieses nach § 3 ZPO zu bestimmen (Senat, Urteil vom 24. April 1998 - V ZR 225/97, NJW 1998, 2368; Beschluss vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219 f.). Dass dieses Interesse einen Betrag von 20.000 € übersteigt, haben die Kläger nicht glaubhaft gemacht.
8
aa) Maßgebend für den Beschwerdewert (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist das nach § 3 ZPO zu ermittelnde Interesse des Klägers an der Beseitigung der Kabel. Dieses bemisst sich grundsätzlich an der Wertminderung, die das in Anspruch genommene Grundstück durch die Kabelverlegung erleidet (Senat, Urteil vom 6. November 1998 - V ZR 48/98, juris Rn. 4). Die Wertminderung kann in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats zu der Bemessung der Be- schwer für eine Klage auf Löschung einer Grunddienstbarkeit (Beschluss vom 15. Mai 2014 - V ZB2/14, NJW-RR 2014, 1297 Rn. 9) entweder durch einen hälftigen Abschlag von dem Wert der betroffenen Teilfläche oder durch einen Abschlag vom Wert der Gesamtfläche zwischen 5 % und 30 % bestimmt werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 4. Dezember 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Zu Lasten des Grundstücks der Kläger ist seit 1931 im Grundbuch eine Grunddienstbarkeit eingetragen, die den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks der Beklagten berechtigt, das Grundstück der Kläger „ohne Entschädigung zu Wirtschaftszwecken (Fahren und Viehtreiben) zu benutzen". Mit der Begründung, die Beklagten benötigten die Grunddienstbarkeit nicht mehr, weil sie ein weiteres Grundstück hinzuerworben hätten und sie - unstreitig - das herrschende Grundstück nicht mehr landwirtschaftlich nutzten, verlangen die Kläger von den Beklagten den Verzicht auf die Grunddienstbarkeit und die Bewilligung der Löschung im Grundbuch.

2

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Den Streitwert hat es auf 1.000 € festgesetzt. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen. Nachdem der Senat die Entscheidung mit Beschluss vom 12. September 2013 (V ZB 1/13, Grundeigentum 2014, 55) aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hatte, hat das Landgericht die Berufung erneut als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde wollen die Kläger die Aufhebung auch dieser Entscheidung und die Zurückweisung der Sache an das Landgericht erreichen.

II.

3

Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Kläger weder plausibel noch glaubhaft gemacht, dass die Grunddienstbarkeit den Wert ihres Grundstücks um mehr als 600 € mindere. Zudem komme es darauf an, wie groß die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des Wegerechts in der Zukunft sei. Da nach dem eigenen Vortrag der Kläger die Beklagten die Grunddienstbarkeit nicht mehr benötigten, tendiere eine mögliche Nutzung gegen Null.

III.

4

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

5

1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das ist unter anderem der Fall, wenn das Berufungsgericht dem Rechtsmittelführer den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert. Eine solche Erschwerung liegt zwar nicht in jedem Fehler bei der Bemessung der Beschwer und auch nicht in jeder Überschreitung des dem Gericht eingeräumten Ermessens (Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 182/12, NJW-RR 2013, 1034 mwN). Hier hat das Berufungsgericht den Zugang zu der Berufung aber deshalb unzumutbar erschwert, weil es (erneut) verkennt, dass der Vortrag der Kläger, die Grunddienstbarkeit bringe dem Eigentümer des benachbarten Grundstücks derzeit und künftig keinen Vorteil, für die Bemessung der Beschwer nicht entscheidend sein kann. Ob diese - für die Schlüssigkeit der auf Löschung der Dienstbarkeit gerichteten Klage erforderliche - Darstellung zutrifft, ist der Prüfung der Begründetheit vorbehalten. Für die Beschwer der Kläger ist demgegenüber auf die Wertminderung abzustellen, die ihr Grundstück durch die dingliche Belastung erleidet.

6

2. Das Rechtsmittel ist begründet.

7

a) Die Beschwer der Kläger, die sich gegen die Abweisung ihrer Klage auf Bewilligung der Löschung der auf ihrem Grundstück lastenden Grund-dienstbarkeit wehren, bemisst sich nach der aktuellen Wertminderung, die ihr Grundstück durch die Belastung erleidet (§ 7 Hs. 2 ZPO). Für die Ermittlung des Wertverlusts ist der Verkehrswert des Grundstücks mit der Grunddienstbarkeit mit demjenigen ohne die Grunddienstbarkeit zu vergleichen (Senat, Beschluss vom 12. September 2013 - V ZB 1/13, Grundeigentum 2014, 55 Rn. 7 mwN).

8

b) Dem hat das Berufungsgericht bei der Bemessung der Beschwer der Kläger nicht Rechnung getragen. Zutreffend ist zwar, dass die Kläger die behauptete Wertminderung von 2.737,50 € nicht glaubhaft gemacht haben; denn aus ihrem Sachvortrag ergibt sich nicht, wie sie zu einer Wertminderung ihres Grundstücks um 15% gelangen. Dies enthebt das Gericht aber nicht davon, den Wert des Beschwerdegegenstandes aufgrund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Ermessen zu schätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2012 - LwZB 3/11, NJW-RR 2012 1103 Rn. 17). Soweit das Berufungsgericht in diesem Rahmen eine Wertminderung von maximal 600 € mit der Begründung annimmt, die Kläger hätten selbst vorgetragen, dass die Beklagten die Grunddienstbarkeit nicht mehr benötigten, verkennt es wiederum, dass es nicht allein darauf ankommt, ob der Eigentümer des herrschenden Grundstücks gegenwärtig von den Rechten aus der Dienstbarkeit Gebrauch macht. Vielmehr muss in die Bewertung maßgeblich auch der Umstand einbezogen werden, dass die Möglichkeit einer künftigen Inanspruchnahme der Rechte aus der Dienstbarkeit - sei es durch den gegenwärtigen, sei es durch einen künftigen Eigentümer des herrschenden Grundstücks - besteht (Senat, Beschluss vom 12. September 2013 - V ZB 1/13, Grundeigentum 2014, 55 Rn. 7). Der Umstand, dass die Beklagten derzeit die Grunddienstbarkeit nicht ausüben, ändert nichts daran, dass ihnen oder einem künftigen Eigentümer ihres Grundstücks die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Rechte aus der Dienstbarkeit weiterhin offen steht und dies einen wertmindernden Faktor für das Grundstück der Kläger darstellt.

9

c) Auf der Grundlage der Angaben zu dem Grundstück der Kläger, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legt bzw. als glaubhaft gemacht ansieht - ein Grundstückswert ohne Belastung von 50 €/qm, eine Gesamtfläche von 365 qm sowie eine von dem Wegerecht betroffene Fläche von 55 qm -, ist eine Schätzung der Wertminderung des Grundstücks möglich. Bei einem 50%igen Abschlag von dem Wert der Wegerechtsfläche (vgl. zu diesem Berechnungsansatz Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 7. Aufl., S. 2987) ergibt sich eine Wertminderung von 1.375 € (55 qm x 50 € = 2.750 € abzgl. 50 %). Wird als Ausgangspunkt der Wert des 365 qm großen Gesamtgrundstücks zugrunde gelegt und hiervon ein Abschlag vorgenommen (vgl. zu dieser Methode Kleiber, aaO, S. 2988), liegt die Beschwer ebenfalls über 600 €. Denn der Abschlag beträgt regelmäßig zwischen 5% und 30%; schon bei Ansatz des unteren Werts ist hier eine Beschwer von 912,50 € gegeben (5 % von 18.250 € [365 qm x 50 €]). Auf der Grundlage beider Ansätze schätzt der Senat die aus der Grunddienstbarkeit folgende Wertminderung des Grundstücks der Kläger und damit deren Beschwer auf 1.000 €.

IV.

10

Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO Gebrauch gemacht. Aufgrund der von dem Senat vorgenommenen Schätzung der Beschwer der Kläger wird nunmehr in der Sache zu entscheiden sein.

V.

11

Die Entscheidung, für das Rechtsbeschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben, beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Stresemann     

Czub     

   RiBGH Dr. Roth ist
   infolge Krankheit an der
   Unterschrift gehindert.

Karlsruhe, den 4. Juni 2014
Die Vorsitzende
Stresemann

Brückner     

Kazele     

7
a) Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Wert einer Beseitigungsklage wird allgemein durch das Interesse des Klägers an der Beseitigung bestimmt. Dieses bemisst sich bei der Störung von Grundeigentum grundsätzlich nach dem Wertverlust, den die Sache durch die Störung erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 8. März 2012 - V ZB 247/11, Grundeigentum 2012, 683 Rn. 7; Beschluss vom 10. April 2008 - V ZR 154/07, juris Rn. 6 mwN; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2006 - VIII ZB 31/05, NJW 2006, 2639, 2640). Der für die Beseitigung der Besitzstörung erforderliche Kostenaufwand ist für die Bemessung der Beschwer eines in seinem Eigentum gestörten Klägers dagegen grundsätzlich unerheblich und auch nicht dem Wert der Beschwer hinzuzurechnen (Senat, Beschluss vom 10. April 2008 - V ZR 154/07 aaO; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2004 - XII ZR 110/02, NJW-RR 2005, 224). Diese Kosten können nur mittelbar für die Bestimmung der Beschwer von Bedeutung sein, wenn sich aus ihnen ein Anhaltspunkt für die Wertminderung der Sache durch die Störung ergibt (Senat, Beschluss vom 10. April 2008 - V ZR 154/07 aaO; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2006 - VIII ZB 31/05, aaO).
7
Gemessen hieran hat die Rechtsbeschwerde nicht hinreichend dargelegt , warum die Frage, ob sich der für die Beschwer maßgebliche Wert der auf den erledigten Teil der Hauptsache entfallenden Kosten der Vorinstanz nach der Differenzrechnung oder der Quotenmethode bestimmt, klärungsbedürftig sein soll. Wie bereits ausgeführt entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich die Beschwer des Klägers im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung grundsätzlich nach dem restlichen Betrag der Hauptsache unter Hinzurechnung der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanzen bestimmt. Der Wert dieser Kosten ist dabei - sofern in dem angefochtenen Urteil wie im Streitfall über die Teilerledigung entschieden worden ist (BGH, Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 217/16, NJW-RR 2018, 571 Rn. 10) und der Rechtsmittelkläger sowohl die Entscheidung über die Hauptsache als auch über die Teilerledigung zum Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens macht (Senatsurteil vom 9. März 1993 - VI ZR 249/92, VersR 1993, 625, 626) - durch eine auf den Zeitpunkt der Teilerledigung bezogene Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht erledigten Teil der Hauptsache geführt hätte (Beschlüsse vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87, MDR 1989, 58 f.; vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009, 2010; vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 f.; vom 28. Januar 2010 - III ZR 47/09, juris Rn. 5 sowie Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 217/16, NJW-RR 2018, 571 Rn. 9). Die Rechtsbeschwerde hat keine neuen Argumente aufgezeigt , die den Bundesgerichtshof zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten. Mit der Auffassung, der Kostenwert sei in einem Fall wie dem vorliegenden nicht durch Differenzrechnung, sondern durch eine Quotelung der gesamten Kosten im Verhältnis des erledigten Teils zum Betrag der Hauptsache vor Teilerledigung zu ermitteln, hat sich der Bundesgerichtshof bereits im Beschluss vom 13. Juli 1988 (VIII ZR 289/87, MDR 1989, 58 f.) auseinander gesetzt. Er hat ihr mit dem Argument eine Absage erteilt, dass dem Kosteninteresse ein Wert nur insoweit beizumessen ist, als die Kosten nicht ohnehin angefallen sind (ebenda; vgl. auch Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 217/16, NJW-RR 2018, 571 Rn. 9).
2
Im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers bestimmt sich der Wert nach dem restlichen Betrag der Hauptsache unter Hinzurechnung der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009 unter II 1 mwN; vom 2. Februar 2016 - XI ZR 138/15, juris Rn. 3). Dabei ist der Wert dieser Kosten durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, aaO unter II 2; vom 2. Februar 2016 - XI ZR 138/15, aaO mwN). Die in der ersten Instanz bis zur einseitigen Erledigungserklärung angefallenen Kosten belaufen sich bei einem verbliebenen Streitwert von 37.717,46 € auf 6.608,50 € (Gerichtsgebühren 1.194 €; Anwaltsgebühren 2.707,25 € x 2); bei einem Streitwert von 15.567,45 € hätten sie hingegen lediglich 4.141,30 € (Gerichtsgebühren 726 €; Anwaltsgebühren 1.707,65 € x 2) betragen. Mithinergibt sich vorliegend eine streitwertwirksame Kostendifferenz in Höhe von 2.467,20 €.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

5
aa) Entscheidend für die Wertermittlung sind die dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert. Der Klägerseite ist es verwehrt , diese Angaben im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu ändern, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zu überschreiten (st. Rspr., z.B. Senatsbeschlüsse vom 13. August 2015 - III ZR 340/14, BeckRS 2015, 14870 Rn. 5; vom 23. Juni 2016 - III ZR 104/15, BeckRS 2016,12557 Rn.10 und vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, BeckRS 2016, 19428 Rn. 5, jew. mwN; BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3 und vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17, NJW 2017, 3164 Rn. 11). Hat die Klägerseite in den Vorinstanzen keine verlässlichen oder vollständigen Angaben zum Wert gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert daher unter Zugrundelegung der unvollständigen Angaben geschätzt, so ist sie gehindert, die Annahmen , auf denen diese Streitwertfestsetzung beruht, mit neuem oder ergänzendem Vortrag, der in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat, in Frage zu stellen, um den Wert der Beschwer zu erhöhen (Senat aaO; BGH aaO).
5
aa) Entscheidend für die Wertermittlung sind die dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert. Der Klägerseite ist es verwehrt , diese Angaben im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu ändern, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zu überschreiten (s. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681, 682 Rn. 5 und vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, IBRRS 2015, 0152 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3). Hat die Klägerseite in den Vorinstanzen keine verlässlichen oder vollständigen Angaben zum Wert gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert daher unter Zugrundelegung der unvollständigen Angaben geschätzt, so ist sie gehindert, die Annahmen, auf denen diese Streitwertfestsetzung beruht , mit neuem oder ergänzendem Vortrag, der in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat, in Frage zu stellen, um den Wert der Beschwer zu erhöhen (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2014 aaO mwN; BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12 aaO und VII ZR VII ZR 299/12, BeckRS 2013, 09931 Rn. 5 f)
11
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober2016 - III ZR 300/15 Rn. 5; Beschluss vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16 Rn. 6; Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3 m.w.N.). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbe- schwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht , und zwar nach Maßgabe der dem Parteivorbringen zu diesem Zeitpunkt zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2016 - VIII ZR 129/15, MietPrax-AK § 26 Nr. 8 EGZPO Nr. 23 Rn. 2 m.w.N.). Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2016 - VI ZR 152/16 Rn. 6 m.w.N.; Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13 Rn. 4). Insbesondere ist der Beschwerdeführer gehindert, neue Angaben zur Bewertung eines Feststellungsbegehrens zu machen , um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15 Rn. 5 i.V.m. Rn. 9 ff.; Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3).

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.