Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2020 - III ZB 6/20

14.05.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2020 - III ZB 6/20
Landgericht Mannheim, 8 O 115/19, 23.07.2019
Oberlandesgericht Karlsruhe, 17 W 32/19, 21.11.2019

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 6/20
vom
14. Mai 2020
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
ECLI:DE:BGH:2020:140520BIIIZB6.20.0


Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Reiter, die Richterin Dr. Arend sowie den Richter Dr. Herr

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin zu 2 gegen den Senatsbeschluss vom 19. März 2020 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:


I.


1
Mit dem vorgenannten Beschluss hat der Senat den Antragstellern Prozesskostenhilfe für eine - mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO - unzulässige Rechtsbeschwerde versagt. Hiergegen richtet sich das als Anhörungsrüge auszulegende Schreiben der Antragsteller vom 19. April 2020.

II.


2
1. Eine Entscheidung über die vom Antragsteller zu 1 ohne die erforderliche Einwilligung seines Betreuers nicht wirksam erhobene Anhörungsrüge ist nicht veranlasst. Der Senat entnimmt dem Inhalt eines in anderer Sache (III ZA 1/20) eingegangenen Schreibens der Antragsteller vom 16. April 2020, dass die - senatsbekannt - gemäß § 1903 BGB eingerichtete Betreuung des Antragstellers zu 1 für den Aufgabenkreis "Behördenangelegenheiten und gerichtliche Verfahren" uneingeschränkt fortbesteht.
3
2. Die im vorliegenden Verfahren keinem Anwaltszwang unterliegende Anhörungsrüge der Antragstellerin zu 2 (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. September 2017 - IV ZR 391/16, juris Rn. 4; vom 30. Juni 2016 - IX ZR 49/16, juris Rn. 2 und vom 7. Mai 2015 - I ZA 14/14, juris Rn. 2) ist unzulässig, da sie nicht die vorgeschriebene Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung enthält (vgl. § 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Schreiben vom 19. April 2020 zeigt kein Vorbringen auf, das der Senat übergangen haben könnte, sondern erschöpft sich in dem pauschalen Vorwurfder Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG sowie der Aneinanderreihung von Vorschriften und Rechtsbegriffen. Davon abgesehen ist die Anhörungsrüge auch in der Sache unbegründet, da der Senat das Vorbringen der Antragstellerin zu 2 vollständig zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Es ändert jedoch nichts daran, dass die von ihr beabsichtigte Rechtsbeschwerde unzulässig wäre, weshalb ihr Rechtsmittel auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg hätte.
4
Im Übrigen verbleibt es bei dem abschließenden Hinweis des Senatsbeschlusses vom 19. März 2020.
Herrmann Arend
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 23.07.2019 - 8 O 115/19 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.11.2019 - 17 W 32/19 -


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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3

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

4
Über den weiter hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Anhörungsrüge bezüglich der Bestellung eines Notanwalts war nicht gesondert zu entscheiden. Die diesbezügliche Frist hat die Klägerin (anders als die Frist für die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde ) nicht versäumt. Sie weist zutreffend darauf hin, dass es für das keinem Anwaltszwang (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. September 2012 - XII ZB 18/12, FamRZ 2012, 1865 Rn. 2; vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 3) unterliegende Verfahren auf Bestellung eines Notanwalts - insoweit im Senatsbeschluss vom 11. Juli 2017 missverständlich ausgedrückt - nicht auf die Zustellung bei den früheren Prozessbevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, sondern bei der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten ankommt. Durch ihre Anhörungsrüge vom 16. Juni 2017 war mithin diese Frist gewahrt, so dass insoweit keine Wiedereinsetzung in Betracht kommt. Die Anhörungsrüge ist indessen , wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. Juli 2017 ausgeführt hat, in der Sache unbegründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen der Klägerin berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet.
2
Die sofortige Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 ZPO unstatthaft. Sie ist aber als statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auszulegen. Die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO ist eingehalten worden. Ein Anwaltszwang besteht für diesen Rechtsbehelf nicht (BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 18/12, FamRZ 2012, 1865 Rn. 2).
2
1. Die Anhörungsrüge ist zwar nicht schon deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. In Verfahren ohne Rechtsanwaltszwang kann die Anhörungsrüge auch von der Partei selbst erhoben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZR 208/09, juris Rn. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 321a Rn. 13). Die Anhörungsrüge richtet sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe. In Prozesskostenhilfeverfahren besteht kein Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Fall 2, § 117 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.