Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2020 - III ZB 6/20
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Reiter, die Richterin Dr. Arend sowie den Richter Dr. Herr
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Mit dem vorgenannten Beschluss hat der Senat den Antragstellern Prozesskostenhilfe für eine - mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO - unzulässige Rechtsbeschwerde versagt. Hiergegen richtet sich das als Anhörungsrüge auszulegende Schreiben der Antragsteller vom 19. April 2020.
II.
- 2
- 1. Eine Entscheidung über die vom Antragsteller zu 1 ohne die erforderliche Einwilligung seines Betreuers nicht wirksam erhobene Anhörungsrüge ist nicht veranlasst. Der Senat entnimmt dem Inhalt eines in anderer Sache (III ZA 1/20) eingegangenen Schreibens der Antragsteller vom 16. April 2020, dass die - senatsbekannt - gemäß § 1903 BGB eingerichtete Betreuung des Antragstellers zu 1 für den Aufgabenkreis "Behördenangelegenheiten und gerichtliche Verfahren" uneingeschränkt fortbesteht.
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- 2. Die im vorliegenden Verfahren keinem Anwaltszwang unterliegende Anhörungsrüge der Antragstellerin zu 2 (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. September 2017 - IV ZR 391/16, juris Rn. 4; vom 30. Juni 2016 - IX ZR 49/16, juris Rn. 2 und vom 7. Mai 2015 - I ZA 14/14, juris Rn. 2) ist unzulässig, da sie nicht die vorgeschriebene Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung enthält (vgl. § 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Schreiben vom 19. April 2020 zeigt kein Vorbringen auf, das der Senat übergangen haben könnte, sondern erschöpft sich in dem pauschalen Vorwurfder Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG sowie der Aneinanderreihung von Vorschriften und Rechtsbegriffen. Davon abgesehen ist die Anhörungsrüge auch in der Sache unbegründet, da der Senat das Vorbringen der Antragstellerin zu 2 vollständig zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Es ändert jedoch nichts daran, dass die von ihr beabsichtigte Rechtsbeschwerde unzulässig wäre, weshalb ihr Rechtsmittel auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg hätte.
- 4
- Im Übrigen verbleibt es bei dem abschließenden Hinweis des Senatsbeschlusses vom 19. März 2020.
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 23.07.2019 - 8 O 115/19 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.11.2019 - 17 W 32/19 -
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
