Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2021 - III ZB 1/21
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen
beschlossen:
Streitwert: bis 260.000 €.
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger nimmt das beklagte Land wegen verschiedener gegen ihn betriebener Zwangsversteigerungs- beziehungsweise Zwangsverwaltungsverfahren auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im zweiten Rechtszug hat der Kläger den mit der Sache befassten Einzelrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Gegen den sein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts hat der Kläger "sofortige Beschwerde" eingelegt.
II.
- 2
- Der Senat legt die gegen den eingangs genannten Beschluss des Oberlandesgerichts nicht eröffnete sofortige Beschwerde (vgl. § 567 Abs. 1, § 46 Abs. 2 ZPO), an der der anwaltlich vertretene Kläger trotz Hinweises auf die Rechtslage festgehalten hat, als Rechtsbeschwerde - das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel - aus. Dieser Rechtsbehelf ist jedoch nur statthaft, wenn er im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder er in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
- 3
- Die Festsetzung des Beschwerdewerts entspricht dem Wert der Hauptsache (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Februar 2020 - III ZB 61/19, NJW-RR 2020, 633 Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, BeckRS 2012, 9359 Rn. 12 und vom 17. Januar 1968 - IV ZB 3/68, NJW 1968, 796).
Böttcher Kessen
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 18.10.2019 - 3 O 276/48 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 11.11.2020 - 1 U 261/19 -
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
