Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2021 - III ZB 1/21

18.02.2021 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2021 - III ZB 1/21
Landgericht Halle, 3 O 276/48, 18.10.2019
Oberlandesgericht Naumburg, 1 U 261/19, 11.11.2020

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 1/21
vom
18. Februar 2021
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2021:180221BIIIZB1.21.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. November 2020 - 1 U 261/19 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: bis 260.000 €.

Gründe:

I.

1
Der Kläger nimmt das beklagte Land wegen verschiedener gegen ihn betriebener Zwangsversteigerungs- beziehungsweise Zwangsverwaltungsverfahren auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im zweiten Rechtszug hat der Kläger den mit der Sache befassten Einzelrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Gegen den sein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts hat der Kläger "sofortige Beschwerde" eingelegt.

II.

2
Der Senat legt die gegen den eingangs genannten Beschluss des Oberlandesgerichts nicht eröffnete sofortige Beschwerde (vgl. § 567 Abs. 1, § 46 Abs. 2 ZPO), an der der anwaltlich vertretene Kläger trotz Hinweises auf die Rechtslage festgehalten hat, als Rechtsbeschwerde - das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel - aus. Dieser Rechtsbehelf ist jedoch nur statthaft, wenn er im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder er in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
3
Die Festsetzung des Beschwerdewerts entspricht dem Wert der Hauptsache (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Februar 2020 - III ZB 61/19, NJW-RR 2020, 633 Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, BeckRS 2012, 9359 Rn. 12 und vom 17. Januar 1968 - IV ZB 3/68, NJW 1968, 796).
Herrmann Remmert Arend
Böttcher Kessen
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 18.10.2019 - 3 O 276/48 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 11.11.2020 - 1 U 261/19 -


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss. (2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, fin

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss. (2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, fin

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27.02.2020 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 61/19 vom 27. Februar 2020 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 42 Die Besorgnis der Befangenheit i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO ist begründet, wenn der abgelehnte Richter als

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss.

(2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

14
4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (s.o. zu 2). Die Festsetzung des Beschwerdewerts entspricht dem Wert der Hauptsache (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. März 2012 aaO und vom 17. Januar 1968 - IV ZB 3/68, NJW 1968, 796).