Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2020 - II ZR 94/17
BUNDESGERICHTSHOF
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am Juni 16. Juni 2020 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg sowie die Richter V. Sander und Dr. von Selle
beschlossen:
Gründe:
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- Die Gegenvorstellung vom 15. April 2020 gibt zu einer Änderung des Beschlusses vom 8. Oktober 2019 keine Veranlassung.
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- 1. Es kann dahinstehen, ob der Senat nicht bereits entsprechend § 318 ZPO an der Abänderung seiner Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung gehindert und deshalb eine Gegenvorstellung nicht statthaft wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - V ZB 168/05, AGS 2007, 99 Rn. 1; Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 141/04, ZIP 2007, 697 Rn. 9; Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 16/06, juris Rn. 2; Beschluss vom 16. Februar 2016 - X ZR 110/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 1 StR 385/18, juris Rn. 2; vgl. auch BeckOK ZPO/Elzer, 36. Edition, Stand: 1. März 2020, § 318 Rn. 52 mwN). Die Gegenvorstellung hat jedenfalls keinen Erfolg. Die Erklärung des Streithelfers der Klägerin zu 2 im Schriftsatz vom 18. April 2017 ist dahin zu verstehen, dass dieser dem Rechtsstreit auch insoweit beigetreten ist, als der Beschluss über die Abwahl des Versammlungsleiters streitgegenständlich war (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - II ZR 94/17, AG 2020, 126 Rn. 9).
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- a) Die Gegenstände des Rechtsstreits waren, soweit noch von Bedeutung , die Beschlussanfechtungs- und positive Beschlussfeststellungsklage der Klägerin zu 2 gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten nach § 147 AktG, mit denen die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Organe der Beklagten aus verschiedenen Sachverhalten abgelehnt wurden, und gegen den weiteren Beschluss der Hauptversammlung, mit der die Abwahl des Versammlungsleiters abgelehnt wurde. Der Streithelfer der Klägerin zu 2 war dieser in erster und zweiter Instanz insoweit beigetreten, als der Streitgegenstand die Verfolgung von Ersatzansprüchen nach § 147 AktG durch ihn als besonderer Vertreter betraf. Die Klage hatte in Bezug auf die Abwahl des Versammlungsleiters Erfolg, im Hinblick auf die Beschlüsse der Beklagten nach § 147 AktG wurde sie abgewiesen. Die hiergegen eingelegten Berufungen wurden zurückgewiesen.
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- Der Streithelfer der Klägerin zu 2 hat mit Schriftsatz vom 13. April 2017 gegen die Berufungsentscheidung Revision eingelegt. Die Beklagte hat gegen die Zurückweisung der Berufung, soweit die Klage in Bezug auf die Abwahl des Versammlungsleiters Erfolg hatte, Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 18. April 2017 hat der Streithelfer der Klägerin zu 2 ohne weitere Erläuterung den Antrag angekündigt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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- b) Diese Erklärung ist entgegen der Gegenvorstellung als Beitritt auf Seiten der Klägerin zu 2 auch insoweit zu werten, als der Beschluss über die Abwahl des Versammlungsleiters Streitgegenstand war.
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- Eine Beitrittserklärung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss nicht wörtlich und ausdrücklich erfolgen. Es genügt eine dem Sinn nach eindeutige Äußerung, die gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist (BGH, Urteil vom 10. März 1994 - IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537; BAG, Urteil vom 18. September 2014 - 8 AZR 733/13, NJW 2015, 973 Rn. 16 mwN). Für die Auslegung von Prozesserklärungen ist nicht allein deren Wortlaut maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, der in erster Linie unter Heranziehung der Begründung zu ermitteln ist (BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, NJW-RR 2010, 428 Rn. 13; Beschluss vom 25. Juli 2012 - IV ZR 233/09, juris Rn. 6; Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, WM 2016, 1599 Rn. 12; Urteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, BGHZ 218, 139 Rn. 31).
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- Der mit dem angekündigten Antrag auf Zurückweisung der Revision der Beklagten erklärte Wille war als Beitritt auf Seiten der Klägerin zu 2 insoweit zu verstehen, als der Beschluss über die Abwahl des Versammlungsleiters Streitgegenstand war. Da die Beklagte in beiden Instanzen Erfolg hatte, soweit Streitgegenstand der Entscheidung die Verfolgung von Ersatzansprüchen war, und hinsichtlich der Abwahl des Versammlungsleiters unterlegen war, konnte sich ihre Revision nur auf die Abwahl des Versammlungsleiters beziehen. Der angekündigte Antrag des Streithelfers auf Zurückweisung der Revision der Beklagten betraf folglich diesen Streitgegenstand, zu dem die Beklagte im Berufungsverfahren keinen Erfolg hatte. Die Einlegung eines Rechtsmittels für die unterlegene Partei wird als typische Streithilfehandlung angesehen (BGH, Urteil vom 10. März 1994 - IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537, 1538). Für den Antrag auf Zurückweisung eines Rechtsmittels für die obsiegende Partei gilt im Grundsatz nichts anderes. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2017 hat die Beklagte einen ausschließlich auf die Beschlussfassung zur Versammlungsleitung gerichteten Antrag gestellt und ihre Revision begründet. Seinen mit Schriftsatz vom 18. April 2017 angekündigten Antrag hat der Streithelfer der Klägerin zu 2 weder richtiggestellt noch erläutert.
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- Der Auslegungsgrundsatz, dass im Zweifel gilt, was dem recht verstandenen Interesse des Erklärenden entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, NJW-RR 2010, 428 Rn. 13; Beschluss vom 25. Juli 2012 - IV ZR 233/09, juris Rn. 6; Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, WM 2016, 1599 Rn. 12; Urteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, BGHZ 218, 139 Rn. 31), führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis, weil Zweifel angesichts der eindeutigen Prozesssituation nicht angebracht waren. Hierbei ist zu berücksichtigen , dass im Zeitpunkt des Beitritts nicht geprüft wird, ob der Nebenintervenient ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat, weil lediglich auf Antrag einer Partei zu prüfen ist, ob die besonderen Voraussetzungen der Nebenintervention vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358; Beschluss vom 8. Oktober 2019 - II ZR 94/17, AG 2020, 126 Rn. 9). Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt.
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- 2. Eine Berichtigung des Beschlusses des Senats vom 8. Oktober 2019 nach § 319 Abs. 1 ZPO scheidet aus. Die Norm setzt eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten voraus (BGH, Beschluss vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, MDR 2013, 807 Rn. 2). Der Senat ist indes, wie sich der Begründung des angegriffenen Beschlusses entnehmen lässt, bewusst von einem Beitritt des Streithelfers der Klägerin zu 2 auf Seiten der Klägerin ausgegangen, soweit der Beschluss über die Abwahl des Ver- sammlungsleiters streitgegenständlich war (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - II ZR 94/17, AG 2020, 126 Rn. 9).
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- 3. Eine Abhörungsrüge nach § 321a ZPO hätte ungeachtet der Frist des § 321a Abs. 3 Satz 1 ZPO keinen Erfolg. Der Streithelfer der Klägerin zu 2 macht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend; eine solche ist auch nicht ersichtlich.
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 14.01.2016 - 91 O 30/15 -
LG Köln, Entscheidung vom 14.01.2016 - 91 O 31/15 -
OLG Köln, Entscheidung vom 09.03.2017 - 18 U 19/16 -
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.
(2) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die gerichtlich bestellten Vertreter können von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits; - 2.
die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat; - 3.
die Erklärung des Beitritts.
(2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
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ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
