Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2020 - II ZR 437/18
BUNDESGERICHTSHOF
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, den Richter V. Sander und den Richter Dr. von Selle
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger und sein verstorbener Bruder H. K. waren zu gleichen Teilen Gesellschafter der H. K. und U. K. GbR.
- 2
- Das Finanzamt B. pfändete den Anteil von H. K. am Gesellschaftsvermögen unter Einschluss verschiedener Ansprüche gegen die Gesell- schaft wegen einer Steuerforderung in Höhe von 45.097,61 € mit Pfändungsund Einziehungsverfügung vom 6. Dezember 2013. Mit Schreiben an den Kläger vom 15. Januar 2014 kündigte das Finanzamt die Gesellschaft.
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- Im Jahr 2015 nahm H. K. den Kläger wegen unberechtigter privater Entnahmen aus der Gesellschaft in Anspruch. Am 2. Dezember 2016 schlossen beide vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf folgenden Vergleich: "Der Beklagte zu 1) [hiesiger Kläger] zahlt zur Abgeltung der Klageforderungen an den Kläger [H. K. ] auf das Konto seines Prozessbevollmächtigten 256.000,00 EUR. Dabei sind sich der Kläger und der Beklagte zu 1) einig, dass der Beklagte zu 1) diesen Betrag einem Konto der H. K. und U. K. GbR entnehmen darf. […] Der Beklagte zu 1) zahlt weiter an den Kläger monatlich aus den Konten der vorgenannten GbR 3.600,00 EUR auf das noch zu benennende Konto des Klägers, jeweils zum 10. eines Monats, beginnend mit dem Monat Januar 2017, als Vorwegentnahme auf den im laufenden Geschäftsjahr zu erwartenden Gewinn der GbR."
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- Am 7. Dezember 2016 verstarb H. K. . Der Beklagte ist als Testamentsvollstrecker über den Nachlass eingesetzt. Der Vergleich wurde am 17. Januar 2017 auf den Beklagten umgeschrieben.
- 5
- Der Kläger zahlte am 20. Januar 2017 an den Beklagten 210.902,39 € und 45.097,61 € an das Finanzamt B. unter Bezugnahme auf die Pfändung. Der Kläger ging dabei davon aus, dass er einen vom Finanzamt gepfändeten Anspruch erfülle.
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- Der Beklagte betreibt aus dem Vergleich vom 2. Dezember 2016 die Vollstreckung einer Restforderung in Höhe von 45.097,61 €. Der Kläger will im Wege der Vollstreckungsabwehrklage die Einstellung der Zwangsvollstreckung erreichen. Am 13. Februar 2017 rechnete der Kläger vorsorglich mit einem sich aus der Zahlung an das Finanzamt ergebenden Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Beklagten auf.
- 7
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
II.
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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- 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der durch Prozessvergleich titulierte Anspruch sei durch die Zahlung an das Finanzamt B. nicht erloschen , weil der gegen den Kläger persönlich gerichtete Anspruch von der Pfändung unberührt geblieben sei. Dem Kläger sei auch eine Aufrechnung gegenüber dem titulierten Zahlungsanspruch verwehrt. Der Prozessvergleich enthalte einen stillschweigenden Ausschluss der Aufrechnung. H. K. habe die Vergleichssumme zur Begleichung verschiedener Zahlungspflichten erhalten sollen. Diese Intention hätten die Parteien durch die Formulierung "nach Eingang der Zahlung bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers" verdeutlicht. Durch die Titulierung des Zahlungsanspruchs gegen den Kläger hätten sich aus der Pfändung ergebende und anderweitige Einwendungen oder Aufrechnungen gerade ausgeschlossen werden sollen. In dem Verfahren sei durchweg von einem Entnahmerecht des H. K. die Rede gewesen. Darüber hinaus sei eine Aufrechnung nach § 393 BGB ausgeschlossen, weil H. K. den Kläger in dem Vergleich vorangegangenen Rechtsstreit mit dem Vorwurf verklagt habe, der Kläger und die mitverklagte GmbH hätten Vermögen der Gesellschaft verschoben und deren Guthabenkonten liquidiert. Der Senat habe Prozesskostenhilfe für die Rechtsverfolgung bewilligt, weil der Kläger nach dem Gesellschaftsvertrag und gemäß § 826 BGB verpflichtet sei, in geltend gemachter Höhe Zahlung zu leisten.
- 10
- 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts zu einem stillschweigenden Ausschluss der Aufrechnung bzw. zu einem Aufrechnungsverbot den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzen (Art. 103 Abs. 1 GG), weil das Berufungsgericht sich in diesen Punkten mit wesentlichem Vorbringen des Klägers nicht auseinandergesetzt hat.
- 11
- a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Berufungsgericht in den Gründen des Berufungsurteils auf den wesentlichen Kern des Vorbringens einer Partei zu einer Frage nicht ein, das für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 - II ZR 337/17, ZIP 2019, 1529 Rn. 7 mwN). Befasst sich das Gericht bei der Auslegung vertraglicher Bestimmungen nicht mit dem wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei, lässt sich daraus schließen, dass es diesen Vortrag unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen hat (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZR 135/09, ZIP 2010, 1442 Rn. 7).
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- b) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt.
- 13
- aa) Das Berufungsgericht hat sich bei der Annahme eines stillschweigenden Ausschlusses der Aufrechnung mit zentralem Vorbringen des Klägers nicht befasst. Es hat sein Auslegungsergebnis, die Aufrechnung sei nach dem Sinn und Zweck der Regelung ausgeschlossen, maßgeblich auf den Willen der Parteien gestützt, H. K. die Vergleichssumme zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten zukommen zu lassen, was im Vergleich durch die Formulierung "nach Eingang der Zahlung bei dem Prozessbevollmächtigen des Klägers" zum Ausdruck gekommen sei. Der Kläger hat auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vorgetragen, dass die Verbindlichkeiten des H. K. bei Abschluss des Vergleichs keine Rolle gespielt hätten. Gegenstand der nur kurz geführten Vergleichsverhandlungen sei nur die Zahlungshöhe gewesen und nicht die spätere Verwendung der Vergleichssumme durch H. K. . Dieses Vorbringen betrifft die für die Auslegung wesentliche Frage, welche Umstände die Parteien des Verfahrens dem Vergleich übereinstimmend zu Grunde gelegt haben. Angesichts dessen hätte das Berufungsgericht darauf eingehen müssen , aus welchen Gründen es unabhängig davon, dass die Verbindlichkeiten von H. K. im Vorfeld des Vergleichs nicht erwähnt worden sind, von einem entsprechenden Parteiwillen ausgeht.
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- Der Gehörsverstoß des Berufungsgerichts ist entscheidungserheblich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags des Klägers zu einem anderen Auslegungsergebnis gekommen wäre.
- 15
- bb) Die Annahme des Aufrechnungsverbots nach § 393 BGB hat das Berufungsgericht darauf gestützt, dass H. K. in dem Vergleich zu Grunde liegenden Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, weil der Kläger in entsprechender Anwendung von Ziffer IV des Gesellschaftsvertrags sowie unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB verpflichtet sei, die geltend gemachte Zahlung zu leisten. Hierzu hat der Kläger im Schriftsatz vom 20. Juli 2018 unter Bezugnahme auf einen Schriftsatz im vorangegangenen Verfahren vorgetragen, dass seine Bereitschaft, den Rechtsstreit durch Vergleich zu beenden, ausdrücklich "um des lieben Friedens willen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" erklärt worden sei und dem Kläger die in dem Rechtsstreit behaupteten Entnahmerechte für die Jahre 2011 bis 2014 hätten zugebilligt werden können, da sich auf dem Konto der Gesellschaft genügend Liquidität befunden habe. Das Berufungsgericht setzt sich mit diesem Vorbringen nicht auseinander, obwohl es von zentraler Bedeutung für die Frage war, welche Ansprüche in dem Vergleich geregelt werden sollten.
- 16
- Auch dieser Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht ein Aufrechnungsverbot gemäß § 393 BGB verneint hätte, wenn es das Vorbringen des Klägers bei der gebotenen Auslegung des Prozessvergleichs berücksichtigt hätte.
III.
- 17
- Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Frage, ob die Zahlung an das Finanzamt B. auf von diesem gepfändete Ansprüche des H. K. geleistet wurde, sich entgegen der im angefochtenen Beschluss zum Ausdruck kommenden Sicht des Berufungsgerichts nicht allein danach beurteilen lässt, ob der Vergleich eine gegen den Kläger persönlich gerichtete Zahlungspflicht vorsah, zumal nach dem Inhalt des Vergleichs die Zahlungspflicht aus dem Gesellschaftsvermögen erfüllt werden sollte. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein von der Pfändung des Gesellschaftsanteils von H. K. erfasster Anspruch Gegenstand des Vergleichs war. Für diese Beurteilung sind folgende Gesichtspunkte wesentlich, die das Berufungsgericht bei seiner erneuten Würdigung zu berücksichtigen haben wird:
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- 1. Soweit in dem Vergleich, wie es der Kläger behauptet und das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang hervorgehoben hat, ein Entnahmerecht des H. K. geregelt werden sollte, ist zu berücksichtigen, dass dieses unabhängig davon, ob es sich der Sache nach um die Auszahlung von Gewinnen oder eine Entnahme handelt, einen Anspruch gegen die Gesellschaft begründet (BGH, Urteil vom 11. Januar 1960 - II ZR 69/59, WM 1960, 187 f.; Urteil vom 28. Januar 2002 - II ZR 385/00, juris Rn. 12 f.; MünchKommBGB/Schäfer, 8. Aufl., § 721 Rn. 13), ebenso wie ein Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Entnahmen, wie sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Kläger vorgeworfen worden sind, ein Anspruch der Gesellschaft ist, der von den Mitgesellschaftern im Wege der actio pro socio, gerichtet auf Zahlung an die Gesellschaft, zu verfolgen ist (BGH, Urteil vom 30. Mai 1994 - II ZR 205/93, WM 1994, 1798, juris Rn. 7; Urteil vom 12. Juli 2016 - II ZR 74/14, ZIP 2016, 1627 Rn. 18). Zu der Frage, welche Ansprüche hiervon ausgehend Gegenstand des Zahlungsbegehrens von H. K. im Vorprozess gewesen sind, hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen.
- 19
- 2. Für die Auslegung des zwischen dem Kläger und H. K. geschlossenen Vergleichs wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass der Vergleich regelmäßig nicht schuldumschaffend wirkt, sondern die alte Schuld bestehen lässt (BGH, Urteil vom 27. März 1969 - VII ZR 165/66, BGHZ 52, 39, 46; Urteil vom 7. März 2002 - III ZR 73/01, WM 2002, 979, 980). Wegen der weitreichenden Folgen einer Schuldum- oder -neuschaffung muss ein dahingehender Vertragswille deutlich erkennbar zum Ausdruck kommen. Wenn Zweifel verbleiben, ist regelmäßig nur von einem Änderungsvertrag auszugehen (BGH, Urteil vom 14. November 1985 - III ZR 80/84, MDR 1985, 384, Urteil vom 8. März 2012 - IX ZR 51/11, ZIP 2012, 984 Rn. 23; Urteil vom 1. April 2014 - XI ZR 276/13, ZIP 2014, 1016 Rn. 19).
- 20
- 3. Sollten mit dem Vergleich danach gegen die Gesellschaft gerichtete Ansprüche von H. K. abgegolten werden, spricht die Pfändung des Gesellschaftsanteils durch das Finanzamt B. gegen die Annahme, dass mit dem Vergleich eine vom Anspruch gegen die Gesellschaft unabhängige Verpflichtung des Klägers begründet werden sollte. Von der Pfändung des Gesellschaftsanteils wird die Gesamtheit der Gesellschafterrechte des Schuldners erfasst, soweit diese ihrerseits pfändbar sind (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 - IX ZR 270/90, BGHZ 116, 222, 229). Die mit der Pfändung gegebene Verstrickung der aus der Mitgliedschaft folgenden übertragbaren Vermögensrechte erfasst den Gewinnanteil und den Auseinandersetzungsanspruch bzw. den Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 734 BGB) sowie sonstige gesellschaftsvertraglich begründete Ansprüche (BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 183/14, ZIP 2016, 2085 Rn. 17). Im Umfang der vom Finanzamt B. nach den getroffenen Feststellungen bewirkten Pfändung wäre eine Verfügung über die von ihr erfassten Ansprüche dieser gegenüber nach § 135 Abs. 1 Satz 1, § 136 BGB unwirksam, so dass das Ziel, etwaige Ansprüche von H. K. gegenüber der Gesellschaft mit Wirkung auch gegenüber dem Finanzamt zu erfüllen, von den Parteien nicht hätte erreicht werden können. Anhaltspunkte dafür, warum der Kläger Anlass gehabt haben sollte, ungeachtet dessen eine eigene, von den Ansprüchen gegenüber der Gesellschaft unabhängige Verpflichtung einzugehen, sind bislang nicht festgestellt, zumal das Finanzamt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits von ihrem Recht zur Kündigung der Gesellschaft Gebrauch gemacht hatte (§ 725 Abs. 1 BGB). Insbesondere deutet bislangnichts auf einen übereinstimmenden Willen der Vergleichsparteien hin, Gesellschaftsvermögen dem Zugriff des Finanzamts zu entziehen.
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 17.01.2018 - 8 O 95/17 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.11.2018 - I-17 U 34/18 -
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.
Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn.
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 3. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
-
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 6 werden der vorgenannte Beschluss aufgehoben und die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 24. Juni 2014 zurückgewiesen.
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Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beteiligte zu 1.
-
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 290.000 € für die Gerichtskosten und für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 6 und 100.000 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1.
Gründe
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I.
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Die Beteiligte zu 6, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bestehend aus den Beteiligten zu 3 und 4 (fortan die GbR), war Eigentümerin des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums. Als Gläubigerin des Beteiligten zu 3 erwirkte die Beteiligte zu 1 (fortan Pfändungsgläubigerin) bei dem Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den dessen Anteil an der Gesellschaft einschließlich seines Auseinandersetzungsanspruchs gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurde. In der Folgezeit kündigte sie die Gesellschaft. Auf ihren Antrag ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft an dem Wohnungseigentum an und ließ einen Zwangsversteigerungsvermerk in das Wohnungsgrundbuch eintragen.
- 2
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Danach veräußerte die GbR den Grundbesitz an den Beteiligten zu 2 (fortan auch Erwerber), der als neuer Alleineigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde. Das Amtsgericht hat daraufhin das Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Pfändungsgläubigerin hat das Landgericht diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die GbR die Wiederherstellung des Aufhebungsbeschlusses. Die Pfändungsgläubigerin wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde dagegen, dass ihrem Antrag nicht entsprochen worden ist, das Grundbuch im Hinblick auf die aus ihrer Sicht unzutreffende Eintragung des Erwerbers als Eigentümer von Amts wegen berichtigen zu lassen.
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II.
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Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in NZG 2015, 191 veröffentlicht worden ist, sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Teilungsversteigerungsverfahrens nicht erfüllt. Es bestehe kein Verfahrenshindernis gemäß § 180 Abs. 1 i.V.m. § 28 ZVG, da die Anordnung der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 180 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 ZVG die Wirkung eines Veräußerungsverbots entfaltet habe und der Erwerber im Verhältnis zur Pfändungsgläubigerin nicht wirksam Eigentum habe erwerben können. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 25. Februar 2010 (V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098) die Anwendbarkeit des § 23 ZVG bei der Teilungsversteigerung eines im Miteigentum des Schuldners stehenden Grundbesitzes zwar verneint. Diese Rechtsprechung zu dem Ausnahmefall der Bruchteilsgemeinschaft sei aber auf die Teilungsversteigerung eines im Eigentum einer GbR stehenden Grundbesitzes nicht übertragbar. Ein Gläubiger, der eine Teilungsversteigerung wegen einer Forderung gegen einen Gesellschafter einer GbR betreibe, sei schutzwürdig, da er auf Grund der gesamthänderischen Bindung des Vermögens der Gesellschaft eine Veräußerung ihres Grundbesitzes nicht verhindern könne. Der effektive Rechtsschutz bei der Durchsetzbarkeit von Forderungen in der Zwangsvollstreckung gebiete deshalb die uneingeschränkte Anwendung des § 23 ZVG und des darin geregelten Veräußerungsverbots.
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Das Vollstreckungsgericht habe das Grundbuch nicht von Amts wegen zu berichtigen, sondern vielmehr die Entscheidung über die Einstellung nach § 28 ZVG nach dem Inhalt des Grundbuchs zu treffen. Die Berichtigung des Grundbuchs könne nur mit einer Klage nach § 894 BGB geltend gemacht werden.
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III.
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Zur Rechtsbeschwerde der Pfändungsgläubigerin
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Die Rechtsbeschwerde der Pfändungsgläubigerin ist mangels Zulassung unzulässig.
- 7
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1. Das Beschwerdegericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 95, 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO im Tenor sowie in den Gründen ausdrücklich auf die (grundsätzliche) Frage beschränkt, ob sich bei der Teilungsversteigerung von Wohnungseigentum, das im Eigentum einer GbR steht, aus § 180 Abs. 1 ZVG i.V.m. §§ 22, 23 ZVG ein Veräußerungsverbot ergibt, sofern Grundlage der Teilungsversteigerung die Pfändung des Gesellschaftsanteils sowie des Auseinandersetzungsanspruchs eines Gesellschafters ist und die Gesellschaft von dem Gläubiger gekündigt wurde.
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2. Diese Beschränkung ist entgegen der Ansicht der Pfändungsgläubigerin wirksam. Die Zulassung eines Rechtsmittels kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch der Beschwerdeführer selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 198/14, ZWE 2015, 410 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - XI ZR 356/12, juris Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Frage, ob eine Grundbuchberichtigung durch das Vollstreckungsgericht von Amts wegen zu veranlassen ist, kann getrennt von der Zulassungsfrage beurteilt und entschieden werden. Es handelt sich um zwei rechtlich selbständige und abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs. Die Gefahr eines Widerspruchs besteht nicht.
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Zur Rechtsbeschwerde der GbR
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Die gemäß §§ 95, 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der GbR ist begründet.
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1. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass die Anordnung der Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung des Vermögens einer gekündigten GbR zulässig ist (vgl. näher: Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 198/12, BGHZ 197, 262 Rn. 8).
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2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Beteiligte zu 1 als Pfändungsgläubigerin des Beteiligten zu 3 befugt war, die Anordnung der Teilungsversteigerung zu beantragen.
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Die Teilungsversteigerung des Grundstücks einer gekündigten GbR ist auf Antrag jedes einzelnen Gesellschafters zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 198/12, BGHZ 197, 262 Rn. 10 ff. mwN). Wird der Anteil eines Gesellschafters an einer GbR einschließlich seines Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft durch einen seiner Gläubiger gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen, ist der Pfändungsgläubiger zur Ausübung des Rechts des Gesellschafters, die Auseinandersetzung zu betreiben, befugt (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 - IX ZR 270/90, BGHZ 116, 222, 229) und damit nach § 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG zur Stellung des Antrags auf Teilungsversteigerung berechtigt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. November 2007 - V ZB 26/07, NJW-RR 2008, 1547 Rn. 8 und vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - IX ZB 67/13, WM 2014, 753 Rn. 6; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 180 Anm. 11.7).
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3. Zu Unrecht verneint das Beschwerdegericht jedoch die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Verfahrens nach § 28 Abs. 1 ZVG.
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a) Nach dieser Vorschrift hat das Vollstreckungsgericht, sofern ihm ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt wird, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, das Verfahren sofort aufzuheben, wenn das Hindernis nicht zu beheben ist. Die Vorschrift findet auf das Verfahren zur Teilungsversteigerung insoweit entsprechende Anwendung, als sich das Hindernis für dieses Verfahren als beachtlich erweist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. November 2007 - V ZB 26/07, NJW-RR 2008, 1547 Rn. 8 und vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 8; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 28 Anm. 2.2). Das ist hier der Fall. Der Beteiligte zu 2 hat nach Anordnung des Versteigerungsverfahrens - aus dem Grundbuch erkennbar - Alleineigentum an der zu versteigernden Wohnung erworben. Hierdurch ist die Wohnung aus dem Gesellschaftsvermögen ausgeschieden. Die mit der Teilungsversteigerung bezweckte Auseinandersetzung der Gesellschafter in Bezug auf diesen Vermögenswert ist seitdem weder möglich noch erforderlich. Das Verfahren ist damit gegenstandslos und daher aufzuheben (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 9 für das Bruchteilseigentum; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 28 Anm. 4.1 und 5.11; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 15. Aufl., § 180 Rn. 65).
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b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts steht die Veräußerung des Grundstücks der Fortsetzung des Verfahrens entgegen, weil die GbR auch im Verhältnis zur Pfändungsgläubigerin nicht an einer Verfügung über das Grundstück gehindert war.
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aa) Das anlässlich der Pfändung des Gesellschaftsanteils gegenüber dem Beteiligten zu 3 ausgesprochene Verfügungsverbot (§ 859 Abs. 1 Satz 1, §§ 857, 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO) bezog sich nur auf den gepfändeten Anteil am Gesellschaftsvermögen. Die mit der Pfändung gegebene Verstrickung der aus der Mitgliedschaft folgenden übertragbaren Vermögensrechte erfasst den Gewinnanteil und den Auseinandersetzungsanspruch bzw. den Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 734 BGB) sowie sonstige gesellschaftsvertraglich begründete Ansprüche (MüKoBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 725 Rn. 11; BeckOK BGB/Schöne, 40. Edition, § 725 Rn. 10; BeckOK ZPO/Riedel, 21. Edition, § 859 Rn. 2). Die einzelnen Gegenstände des Gesellschaftsvermögens werden dagegen nach § 895 Abs. 1 Satz 2 ZPO von der Pfändung des Anteils nicht erfasst (vgl. OLG Zweibrücken, OLGZ 1982, 406 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 723; MüKoBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 725 Rn. 26; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1558 und 1561 aE; Staudinger/Habermeier, BGB [2003], § 725 Rn. 8; Henssler/Strohn/Kilian, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 725 BGB Rn. 4; MüKoZPO/Smid, 5. Aufl., § 859 Rn. 10; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 13. Aufl. § 859 Rn. 4). Die Pfändung des Gesellschaftsanteils führt auch nicht zu einem Einrücken des Pfandgläubigers in die Gesellschafterstellung (Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 142/15, Rn. 15, z. Veröff. best.; RGZ 60, 126, 130 f.; BayObLGZ 1990, 306, 311). Sie lässt die Befugnis der Gesellschaft, über einzelne Gegenstände des Gesellschaftsvermögens zu verfügen, unberührt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 142/15, Rn. 11, z. Veröff. best. für die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils).
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bb) Auch die mit der Anordnung der Teilungsversteigerung verbundene Beschlagnahme des Grundstücks (§ 180 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 ZVG) führt nicht dazu, dass die Verfügung der GbR über die zum Gesellschaftsvermögen gehörende Wohnung im Verhältnis zur Pfändungsgläubigerin unwirksam ist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG, § 135 Abs. 1 Satz 1, § 136 BGB).
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(1) Bei der Teilungsversteigerung wird das Grundstück nur insoweit von der Beschlagnahme ergriffen, als dies für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (BGH, Urteil vom 29. November 1951 - IV ZR 40/50, BGHZ 4, 84, 90). Folge dessen ist, dass dieser, anders als bei der Vollstreckungsversteigerung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG), nicht die Wirkung eines an den Schuldner gerichteten Verbots zukommt, über das Grundstück zu verfügen, und zwar auch dann nicht, wenn das Verfahren von einem Pfändungsgläubiger als Antragsteller betrieben wird. Das hat der Senat für die Teilungsversteigerung zur Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft entschieden (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 13, 16). Die Beschlagnahme hat in der Teilungsversteigerung auch dann nicht die Wirkungen eines Veräußerungsverbots (§ 23 ZVG), wenn sie das Grundstück einer GbR betrifft und von dem Gläubiger eines Gesellschafters der GbR betrieben wird, der den Anteil des Gesellschafters an der GbR und dessen Auseinandersetzungsanspruch gepfändet hat.
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(2) Die zitierte Entscheidung des Senats beruht, was das Beschwerdegericht verkennt, nicht auf Besonderheiten der Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft, sondern darauf, dass die Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung eine andere Funktion hat als in der Vollstreckungsversteigerung und dass die unterschiedliche Funktion im jeweiligen Verfahren die Wirkungen der Beschlagnahme bestimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 17 f.).
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(a) Zweck der Teilungsversteigerung ist es, einen unteilbaren durch einen teilbaren Gegenstand zu ersetzen, das heißt einen unter den Miteigentümern verteilungsfähigen Erlös in Geld zu schaffen. Die Verteilung selbst findet erst nach Abschluss des Verfahrens im Rahmen einer anderweitig gesetzlich oder vertraglich geregelten vermögensrechtlichen Auseinandersetzung statt. Das Teilungsversteigerungsverfahren dient lediglich dazu, diese Auseinandersetzung vorzubereiten; es hat nicht die Funktion, sie zu ersetzen oder vorwegzunehmen.
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(b) Die Vollstreckungsversteigerung ist demgegenüber auf eine unmittelbare Befriedigung des Gläubigers aus dem Versteigerungserlös gerichtet. Die Aufgabe des in § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG angeordneten Veräußerungsverbots besteht hier unter anderem darin, den Gläubiger vor nachteiligen Einwirkungen auf die Haftungsmasse zu schützen.
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(c) Unmittelbaren Zugriff auf den Erlös erlangt der Gesellschafter einer GbR ebenso wie sein Pfändungsgläubiger jedoch nicht schon auf Grund der Teilungsversteigerung. Die jeweilige Gemeinschaft setzt sich an dem Erlös als Surrogat fort (Stumpe in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 180 ZVG Rn. 4). Dessen Verteilung findet nur bei Einigkeit der Beteiligten im Anschluss an die Teilungsversteigerung statt; andernfalls hat sich das Vollstreckungsgericht auf die Begleichung der Kosten, die Befriedigung etwaiger Realgläubiger und die Feststellung des Erlösüberschusses zu beschränken (BGH, Urteil vom 29. November 1951 - IV ZR 40/50, BGHZ 4, 84, 90). Die Berücksichtigung des Pfändungsgläubigers bei dieser Auseinandersetzung sicherzustellen, ist deshalb nicht Zweck und Wirkung der diese nur vorbereitenden Teilungsversteigerung (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 18 f.; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 180 Anm. 11.4). Dem aber diente ein an die Beschlagnahme anknüpfendes Veräußerungsverbot, das deshalb auch bei der Teilungsversteigerung des Grundstücks einer GbR keine Anwendung findet.
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(3) Ein anderes Ergebnis lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch nicht damit begründen, dass der Gläubiger des Gesellschafters einer GbR im Unterschied zu dem Gläubiger eines Miteigentümers die Veräußerung des zu versteigernden Grundstücks - von dem Sonderfall des § 826 BGB abgesehen - nicht anderweit verhindern kann. Dieser Unterschied ist die Folge der unterschiedlichen Ausgestaltung der Auseinandersetzung von Bruchteilsgemeinschaft einerseits und Gesellschaft bürgerlichen Rechts andererseits, die das Teilungsversteigerungsverfahren angesichts seiner dienenden Funktion nicht korrigieren darf.
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(a) Der Gläubiger eines Miteigentümers kann sich allerdings vor einer Veräußerung des Grundstücks schützen, indem er (zusätzlich) die Zwangsversteigerung des dem Schuldner gehörenden Miteigentumsanteils betreibt oder insoweit die Eintragung einer Sicherungshypothek erwirkt (§ 864 Abs. 2, § 866 Abs. 1 ZPO). Eine solche Möglichkeit steht dem Gläubiger des Gesellschafters einer GbR nicht zu Gebote. Die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstände stehen im Alleineigentum der Gesellschaft, nicht im gemeinschaftlichen Eigentum der Gesellschafter (Senat, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102 Rn. 11 und vom 20. Mai 2016 - V ZB 142/15, Rn. 11, z. Veröff. best.). Der einzelne Gesellschafter kann hierüber nicht verfügen (§ 719 Abs. 1 BGB). Gemäß § 859 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist der (rechtlich nicht bestehende) Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1554). Auch die Kündigung der GbR nach § 725 Abs. 1 BGB führt zu keinem anderen Ergebnis, weil der Wandel von der werbenden zur Abwicklungsgesellschaft nichts an der Identität der Gesellschaft und an der Inhaberschaft am Gesellschaftsvermögen ändert (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 730 Rn. 24; Erman/Westermann, BGB, 14. Aufl., § 730 Rn. 5; Henssler/Strohn/Kilian, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 730 BGB Rn. 6). Zur Zwangsvollstreckung in Gegenstände des Gesellschaftsvermögens ist vielmehr ein Vollstreckungstitel gegen die GbR oder gegen alle Gesellschafter (§ 736 BGB) erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 356, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 288/03, ZIP 2004, 1775, 1777 und Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 249/09, ZIP 2011, 1143 Rn. 11; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1555), den der Gläubiger eines einzelnen Gesellschafters aber nicht erlangen kann.
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(b) Diese Schlechterstellung ist systembedingt. Sie kann nicht auf verfahrensrechtlichem Wege dadurch behoben oder gemildert werden, dass der Beschlagnahme die Wirkung eines Veräußerungsverbots beigemessen wird.
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(aa) Dadurch erhielte der Pfändungsgläubiger zwar keinen unmittelbaren vollstreckungsrechtlichen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen. Er könnte aber mit dem Antrag auf Teilungsversteigerung Verfügungen der GbR über das Grundstück verhindern. Dazu ist er materiell-rechtlich nicht berechtigt. Sowohl die Abwicklung der GbR als auch die Verteilung des Überschusses nach § 730 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB obliegt nämlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 198/12, BGHZ 197, 262 Rn. 18). In die Stellung als Gesellschafter rückt der Gläubiger durch die Pfändung des Gesellschaftsanteils nicht ein (Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 142/15, Rn. 15, z. Veröff. best.).
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(bb) Die Anwendung von § 23 ZVG auf die Teilungsversteigerung von Grundstücken einer GbR vermittelte dem Pfändungsgläubiger damit im Ergebnis einen Einfluss auf die Art und Weise der Auseinandersetzung der GbR, der ihm materiell-rechtlich nicht zukommt und den der Gesetzgeber mit dem Erfordernis eines Titels gegen die GbR oder alle ihre Gesellschafter in § 736 ZPO gerade verhindern wollte (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 353; Koch in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., Schwerpunktbeiträge, 4. Zwangsvollstreckung in Gesellschaftsanteile Rn. 3). Ein solches Verständnis der Beschlagnahme widerspräche der dienenden Funktion des Verfahrensrechts (dazu: Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 2012 - V ZB 49/12, NJW-RR 2013, 588 Rn. 8 und vom 19. Dezember 2014 - V ZR 82/13, WM 2015, 985 Rn. 19). Sie gebietet es vielmehr, die Wirkungen der Beschlagnahme auf den Umfang zu begrenzen, der für die Durchführung der Teilungsversteigerung benötigt wird. Dazu gehört ein Veräußerungsverbot auch bei der Teilungsversteigerung von Grundstücken einer GbR nicht.
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IV.
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Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Danach hat das Amtsgericht zu Recht ein aus dem Grundbuch ersichtliches nicht zu behebendes Verfahrenshindernis angenommen und die Teilungsversteigerung aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Pfändungsgläubigerin gegen diesen Beschluss ist deshalb unter Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zurückzuweisen. In der Beschlussformel ist die Zurückweisung des Antrags der Pfändungsgläubigerin, das Grundbuch von Amts wegen berichtigen zu lassen, nicht zu berücksichtigen. Dieser Antrag ist gegenstandslos, weil die Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung des Grundstücks einer GbR nicht die Wirkung eines Veräußerungsverbots hat.
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V.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die §§ 91 ff. ZPO finden im Zwangsversteigerungsverfahren zwar nur dann Anwendung, wenn sich die Beteiligten ähnlich den Parteien im Sinne der ZPO in einem kontradiktorischen Verhältnis gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 6 ff.). Das ist in Verfahren der Teilungsversteigerung aber der Fall, sofern sich - wie hier - die Beteiligten oder deren Pfändungsgläubiger mit entgegen gesetzten Interessen streiten (Senat, Beschlüsse vom 7. Mai 2009, V ZB 12/09, NJW-RR 2009, 1026 Rn. 24 und vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 21). Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten bestimmt sich nach dem gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Wertfestsetzung für die anwaltliche Vertretung der Pfändungsgläubigerin beruht auf § 26 Nr. 1 RVG und diejenige für die Vertretung der GbR beruht auf § 26 Nr. 2 RVG.
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Stresemann
Schmidt-Räntsch
Brückner
RiBGH Dr. Göbel ist infolge
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.Haberkamp
Karlsruhe, den 19. September 2016
Die Vorsitzende
Stresemann
(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.
(1) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.
(2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des Anspruchs auf einen Gewinnanteil, nicht geltend machen.
