Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2016 - II ZR 322/15

13.12.2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2016 - II ZR 322/15

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 322/15
vom
13. Dezember 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:131216BIIZR322.15.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2016 durch den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Caliebe sowie die Richter Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. September 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: bis 19.000 €

Gründe:

1
I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen seiner Beteiligung an der E. GmbH & Co. KG III (im Folgenden: KG III) aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch und begehrt - soweit für die Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von Bedeutung - die Zahlung von 10.600 € sowie die Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen , die dem Kläger durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung entstanden sind und noch entstehen werden.
2
Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 2. Dezember 2004 als Direktkommanditist mit der Mindesteinlage von 20.000 € zuzüglich Agio i.H.v. 3 % an der KG III. Konzeptionsgemäß zahlte er lediglich 50 % der Einlage zzgl. Agio, insgesamt also 10.600 €, ein. Die andere Hälfte der Einlage wurde zunächst auf Gesellschaftsebene bei einer Sicherung durch „bankverbürgte Erlöszahlungen“ fremdfinanziert und sollte später durch erwirtschaftete Gewin- ne aufgebracht werden. Die Beklagte war bis zum 1. August 2011 Mittelverwendungskontrolleurin und Treuhandkommanditistin.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht im Beschlusswege zurückgewiesen.
4
II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer liegt nicht über dem gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Mindestbetrag von 20.000 €. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist keinen höheren Wert glaubhaft gemacht.
5
1. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzu- lassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 9). Der Senat ist an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - II ZR 8/16, juris Rn. 5; Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZR 99/09, juris Rn. 3).
6
2. Durch die Abweisung des Zahlungsantrags ist der Kläger in Höhe von 10.600 € beschwert. Der Wert der Beschwer durch die Abweisung des auf Freistellung gerichteten Feststellungsantrags beträgt nicht mehr als 8.000 €.
7
a) Bei dem Freistellungsantrag handelt es sich um einen (positiven) Feststellungsantrag. Entscheidend für die Bemessung seines Werts ist, in welcher Höhe der Kläger mit gegen ihn gerichteten Forderungen rechnen muss; außerdem müssen solche Forderungen von einem - unterstellten - Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne erfasst sein. Sodann ist nach ständiger Rechtsprechung ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, juris Rn. 10).
8
b) Gegen den Kläger aufgrund der Beteiligung gerichtete Forderungen bestehen aber auch nach dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nur in Höhe der noch ausstehenden 50 % der zu erbringenden Einlage, mithin in Höhe von maximal 10.000 €. Der Kläger selbst ist in der Klageschrift von nichts anderem ausgegangen, indem er angegeben hat, dass der Freistellungsantrag die noch ausstehende Einlagezahlung betrifft. Nur bis zu dieser Höhe muss der Kläger mit einer Inanspruchnahme rechnen, sei es durch die KG III zur Aufbringung der hälftig ausstehenden Einlage oder sei es durch Gesellschaftsgläubiger gemäß § 171 Abs. 1 HGB. Eventuelle Zahlungen an Gesellschaftsgläubiger kämen im Ergebnis einer Einlageleistung gleich (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 - II ZR 403/13, BGHZ 207, 54 Rn. 24; s.a. Staub/Thiessen, HGB, 5. Aufl. § 171 Rn. 99 ff. mit zahlreichen weiteren Nachw.).
9
c) Der Verweis der Nichtzulassungsbeschwerde auf in anderen Verfahren vorgelegte Steuernachzahlungsbescheide führt zu keinem anderen Ergebnis , zumal der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage in der Sache II ZR 310/15, auf die die Beschwerde verweist, entschieden hat, dass sich auch daraus keine höhere Beschwer herleiten lässt.
Strohn Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 15.05.2015 - 22 O 2853/15 -
OLG München, Entscheidung vom 23.09.2015 - 20 U 2114/15 -


(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. (2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wir

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. (2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wir

5

13.12.2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 310/15 vom 13. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:131216BIIZR310.15.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2016 durch den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin C
08.11.2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 8/16 vom 8. November 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:081116BIIZR8.16.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2016 durch den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und
21.05.2020 17:34

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 300/15 vom 27. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:271016BIIIZR300.15.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter S
29.09.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I ZR 4 0 3 / 1 3 Verkündet am: 29. September 2015 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschl
, , , ,

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 15. März 2013 wird auf ihre Kosten verworfen.

Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer und der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens betragen bis zu 7.000 €.

Gründe

1

I. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des T. G.  . Die Klägerin, eine GmbH, begehrt die Feststellung einer Forderung auf Zahlung eines Aufgeldes aus einer Geschäftsanteilsübernahme in Höhe von 150.000 € zur Insolvenztabelle. Ein Teilbetrag von 60.000 € aus dem ursprünglich eingeklagten Gesamtbetrag von 210.000 € wurde bereits zur Insolvenztabelle festgestellt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2013 ergangenen Urteil zurückgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.500 € festgesetzt.

2

Die Klägerin ist der Auffassung, die mit der Revision geltend zu machende Beschwer betrage 44.010 €. Bei der Bemessung der Beschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde komme es nicht auf die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu erwartende Insolvenzquote an. Deshalb sei folgender Umstand zu berücksichtigen: Der Vater des Schuldners habe seinem Sohn die Übernahme des Aufgeldes zugesagt. Zwar habe der beklagte Insolvenzverwalter diese Forderung des Schuldners gegen seinen Vater zunächst nicht geltend gemacht, weil offenbar zwischen den Parteien keine Einigkeit über die Finanzierung dieses Rechtsstreits habe erzielt werden können. Gemäß Schreiben vom 29. Juli 2013 habe sich die Klägerin dem Beklagten gegenüber zur Übernahme der Kosten einer Klage gegen den Vater des Schuldners bereiterklärt. Einer Klage unter der Bedingung der Vorfinanzierung habe der Beklagte zugestimmt. Die Befriedigungsmöglichkeit der Klägerin werde daher erweitert. Die Forderung sei mit mindestens einem Viertel ihres Nennwerts anzusetzen. Hiervon ausgehend errechne sich zusammen mit der bisher erwartbaren quotalen Befriedigung von 6.510 € ein Beschwerdewert von 44.010 €.

3

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Klägerin beträgt nicht mehr als 7.000 € und liegt damit unter dem gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Mindestbetrag von 20.000 €.

4

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, zur Insolvenztabelle nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, ZIP 2007, 247 Rn. 3; Beschluss vom 25. September 2013 - VII ZR 340/12, juris Rn. 3).

5

Den Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung der Klägerin zu erwarten ist, hat das Berufungsgericht bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, von der Nichtzulassungsbeschwerde im Wesentlichen unbeanstandet, auf 6.500 € festgesetzt, so dass von einem Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von bis zu 7.000 € auszugehen ist.

6

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist keinen höheren Wert glaubhaft gemacht.

7

a) Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - IV ZR 7/13, ZEV 2013, 511 Rn. 2).

8

b) Der Umstand, dass nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz durch die Kostenzusage der Klägerin für eine Klage des Beklagten gegen den Vater des Schuldners die Möglichkeit geschaffen wurde, die Insolvenzmasse zu vergrößern, kann bei der Bemessung der Beschwer nicht berücksichtigt werden, so dass nicht entschieden werden muss, welcher Wert diesem Sachverhalt beizumessen ist.

9

aa) Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 Rn. 3; Beschluss vom 24. Februar 2011 - II ZR 288/09, juris Rn. 1; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 141/10, VersR 2012, 204 Rn. 5). Neue Tatsachen können für die Wertbemessung nur soweit von Bedeutung sein, als sie bereits zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht relevant sind.

10

bb) Der Beklagte hält die Zusage des Vaters des Schuldners auf Übernahme des Aufgeldes für nicht rechtsverbindlich, weshalb er vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht bereit war, diese auf Kosten der Insolvenzmasse auf dem Klageweg durchzusetzen. Die Nichtzulassungsbeschwerde meint zwar, es könne keine Rolle spielen, dass der Insolvenzverwalter die Forderung nicht für rechtsverbindlich halte. Sie macht aber keine Umstände glaubhaft, die diese Einschätzung entkräften, sondern führt selbst aus, „Zweifel [an der Forderung] mögen im tatsächlichen und rechtlichen Bereich bestehen". Die von einem Insolvenzverwalter begründete Nichtverfolgung von vom Gläubiger behaupteter Ansprüche führt dazu, dass diese unabhängig von ihrem Bestehen und ihrer Durchsetzbarkeit bei der Verteilungsmasse keine Berücksichtigung finden können (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, ZIP 2007, 247 Rn. 11).

11

Erst die Kostenzusage der Klägerin nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung führt zu einer Änderung der Situation und der daraus resultierenden Möglichkeit einer Vergrößerung der Insolvenzmasse. Neue Tatsachen, die erst nach Erlass des Berufungsurteils zu einer Wertveränderung führen, haben aber außer Betracht zu bleiben (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99, NJW 2000, 1343; Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 Rn. 3). Aus dem von der Nichtzulassungsbeschwerde herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. September 1999 (IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811) lässt sich nichts Abweichendes entnehmen. Dort ging es um den Wert des Beschwerdegegenstandes einer Berufung.

12

cc) Das Vorbringen der Klägerin nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darf nicht berücksichtigt werden. Zudem ist die Behauptung nicht glaubhaft gemacht, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung habe bereits festgestanden, dass die Forderung gegen den Vater des Schuldners zum Vorteil der Klägerin rechtshängig gemacht werde; allein unentschieden sei gewesen, ob die Forderung von dem Insolvenzverwalter eingeklagt werde, der hierfür Kostenfreihaltung von der Klägerin begehrt habe, oder ob sie an die Klägerin zu einem ihrer Durchsetzungswahrscheinlichkeit entsprechenden Preis verkauft werde. Letztlich lässt dieses Vorbringen die Möglichkeit offen, dass die Forderung zu einem Preis verkauft worden wäre, der nicht ausreichend gewesen wäre, um den Wert der Beschwer über 20.000 € anzuheben.

13

c) Die angebliche Forderung des Schuldners gegen seinen Vater kann unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ferner bereits deshalb die für die Bemessung der Beschwer zu berücksichtigende Verteilungsmasse nicht erhöhen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Anspruch besteht. Im Gegenteil hat sie sich, wie bereits ausgeführt, insoweit eingelassen, dass Zweifel an der Forderung im tatsächlichen und rechtlichen Bereich bestehen mögen.

14

d) Soweit die Klägerin geltend macht, das vorliegende Verfahren sei vorgreiflich für die beabsichtigte Klage des Beklagten gegen den Vater des Schuldners, beeinflusst das den Wert der Beschwer nicht. Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskräftige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend. Der tatsächliche und rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt hingegen ebenso außer Betracht (BGH, Beschluss vom 3. November 2008 - II ZR 103/08, juris Rn. 3; Beschluss vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 59/12, juris Rn. 1) wie ein über die erstrebte Verurteilung hinausgehender weiterer wirtschaftlicher Nutzen, den die Klägerin durch den Prozessgewinn erreichen will (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZR 64/08, juris Rn. 6).

15

3. Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Bemessung des Streitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entsprechend.

Bergmann                      Strohn                    Reichart

                   Drescher                   Born

5
d) Die abweichende Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts im Berufungsverfahren bindet den Senat nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8).
10
aa) Nach dem Vorbringen des Klägers in der Klageschrift bezieht sich die Freistellungsverpflichtung auf den noch nicht erbrachten Teil des Anlagebetrags in Höhe von 10.000 €. Davon ist der bei positivenFeststellungsklagen übliche Abschlag von 20 Prozent abzusetzen, was die Vorinstanzen allerdings überse- hen haben. Es verbleiben demnach 8.000 € als zu berücksichtigende Be- schwer.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

24
Hinzu kommt, dass der Beklagte jedenfalls nicht schlechter steht, als wenn die Zedenten die Zahlungen nicht geleistet hätten und die Gesellschaft in die Insolvenz geraten wäre. Wäre es zur Insolvenz gekommen, hätte der Beklagte summenmäßig begrenzt durch die Höhe seiner (Haft-)Einlage nach Maßgabe der §§ 171 f. HGB mittelbar durch Freistellung der nach § 171 HGB haftenden Treuhänderin für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einstehen müssen. Abgesehen davon wird der Beklagte, sofern er den geforderten Ausgleich leistet, in dieser Höhe von der ihn - wenn auch nur mittelbar - nach §§ 171 f. HGB treffenden Außenhaftung befreit, weil die Tilgung der Gesellschaftsverbindlichkeiten in Höhe des gezahlten Betrages ihm zuzurechnen ist. Befriedigt ein (mittelbarer) Kommanditist einen Gesellschaftsgläubiger, ist in diesem Umfang seine nach § 171 Abs. 1 HGB summenmäßig beschränkte (mittelbare ) Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern insgesamt erschöpft (vgl. Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 171 Rn. 37, 76). Angesichts dessen ist nichts dafür ersichtlich, dass es dem Beklagten nicht zumutbar sein sollte, sich in den von §§ 171 f. HGB vorgegebenen Grenzen mittelbar an der Tilgung der Gesellschaftsschulden zu beteiligen und den zahlenden Treugebern anstelle der entsprechend dem Gesellschaftskonzept an der Sanierung nicht beteiligten Treuhänderin anteiligen Ausgleich zu leisten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 310/15
vom
13. Dezember 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:131216BIIZR310.15.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2016 durch den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Caliebe sowie die Richter Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. September 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: bis 19.000 €

Gründe:

1
I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen seiner Beteiligung an der E. GmbH & Co. KG III (im Folgenden: KG III) aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch und begehrt - soweit für die Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von Bedeutung - die Zahlung von 10.600 € sowie die Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen , die dem Kläger durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung entstanden sind und noch entstehen werden.
2
Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 12. August 2004 als Direktkommanditist mit der Mindesteinlage von 20.000 € zuzüglich Agio i.H.v. 3 % an der KG III. Konzeptionsgemäß zahlte er lediglich 50 % der Einlage zzgl. Agio, insgesamt also 10.600 €, ein. Die andere Hälfte der Einlage wurde zunächst auf Gesellschaftsebene bei einer Sicherung durch „bankverbürgte Erlöszahlungen“ fremdfinanziert und sollte später durch erwirtschaftete Gewinne aufgebracht werden. Die Beklagte war bis zum 1. August 2011 Mittelverwendungskontrolleurin und Treuhandkommanditistin.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht im Beschlusswege zurückgewiesen.
4
II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer liegt nicht über dem gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Mindestbetrag von 20.000 €. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist keinen höheren Wert glaubhaft gemacht.
5
1. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 9). Der Senat ist an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - II ZR 8/16, juris Rn. 5; Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZR 99/09, juris Rn. 3).
6
2. Durch die Abweisung des Zahlungsantrags ist der Kläger in Höhe von 10.600 € beschwert. Der Wert der Beschwer durch die Abweisung des auf Freistellung gerichteten Feststellungsantrags beträgt nicht mehr als 8.000 €.
7
a) Bei dem Freistellungsantrag handelt es sich um einen (positiven) Feststellungsantrag. Entscheidend für die Bemessung seines Werts ist, in welcher Höhe der Kläger mit gegen ihn gerichteten Forderungen rechnen muss; außerdem müssen solche Forderungen von einem - unterstellten - Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne erfasst sein. Sodann ist nach ständiger Rechtsprechung ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, juris Rn. 10).
8
b) Gegen den Kläger aufgrund der Beteiligung gerichtete Forderungen bestehen aber auch nach dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nur in Höhe der noch ausstehenden 50 % der zu erbringenden Einlage, mithin in Höhe von maximal 10.000 €. Der Kläger selbst ist in der Klageschrift von nichts anderem ausgegangen, indem er angegeben hat, dass der Freistellungsantrag die noch ausstehende Einlagezahlung betrifft. Nur bis zu dieser Höhe muss der Kläger mit einer Inanspruchnahme rechnen, sei es durch die KG III zur Aufbringung der hälftig ausstehenden Einlage oder sei es durch Gesellschaftsgläubiger gemäß § 171 Abs. 1 HGB. Eventuelle Zahlungen an Gesellschaftsgläubiger kämen im Ergebnis einer Einlageleistung gleich (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 - II ZR 403/13, BGHZ 207, 54 Rn. 24; s.a. Staub/Thiessen, HGB, 5. Aufl. § 171 Rn. 99 ff. mit zahlreichen weiteren Nachw.).
9
c) Die von dem Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vorgelegten Steuernachzahlungsbescheide über insgesamt 18.883,08 € für die Jahre 2004 bis 2006 führen zu keinem anderen Ergebnis.
10
aa) Zwar kann der Anleger grundsätzlich verlangen, von etwaigen Nachteilen freigestellt zu werden, die er dadurch erleidet, dass er von den Finanzbehörden nicht von vornherein ohne Berücksichtigung der Beteiligung steuerlich veranlagt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZB 30/12, Feststellung zu 7., zitiert nach juris, insoweit in ZIP 2014, 2284 nicht abgedruckt ). Solche Nachteile könnten etwa darin bestehen, dass die Steuerbelastung bei Berücksichtigung der gezeichneten Anlage ungünstiger ist, als sie es ohne Zeichnung gewesen wäre; auch in einem Nachzahlungsbescheid festgesetzte Zinsen könnten hierunter zu fassen sein. Im Rahmen des hier verfolgten Schadensersatzanspruchs, der dahin geht, so gestellt zu werden, als hätte sich der Kläger nicht beteiligt, besteht allerdings kein (Erfüllungs-) Anspruch auf den Eintritt von Folgen, die sich aus der Beteiligung selbst ergeben, weshalb bei einer eventuellen Aberkennung von Verlustzuweisungen und einer damit einhergehenden steuerlichen Nachforderung zwar wegen der hierauf zu entrichtenden Zinsen ein Schadensersatzanspruch in Betracht käme, auf diesen aber die Vorteile aus der über Jahre währenden Anerkennung von Verlustzuweisungen anzurechnen wären (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 322/08, juris Rn. 34).
11
bb) Voraussetzung für eine daraus resultierende Haftung für einen im Wege der Prospekthaftung im weiteren Sinne zu ersetzenden Vertrauensschaden wäre deshalb unter anderem die Darlegung, dass die (fiktive) steuerliche Belastung ohne die Beteiligung insgesamt für den Kläger geringer gewesen wäre als die nunmehr möglicherweise nachzuzahlenden - und zu verzinsenden - Beträge im Rahmen des hier verfolgten Schadensersatzanspruchs. Das ist aber innerhalb der Begründungsfrist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden.
Strohn Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 15.05.2015 - 22 O 2851/15 -
OLG München, Entscheidung vom 17.09.2015 - 17 U 2279/15 -