Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2020 - II ZR 14/19
27.10.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2020 - II ZR 14/19
Die Entscheidung wurde
durch Beschluss des Senats
vom 16. März 2021 aufgehoben.
Stoll,
Justizamtsinspektorin als
Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 14/19
vom
27. Oktober 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:271020BIIZR14.19.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, die Richter V. Sander und Dr. von Selle
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2018 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet zu Unrecht ein, die vom Berufungsgericht angestellte Überlegung, ob die Beklagte ein Übernahmeangebot zum Preis von 30,95 € je Aktie abgegeben hätte, betreffe den Einwand eines rechtmäßigen Alternativverhaltens. Der Ersatz des Erfüllungsinteresses kann als Folge einer vorvertraglichen Pflichtverletzung nur unter besonderen Umständen, nämlich dann verlangt werden, wenn ohne die Pflichtverletzung ein für den Geschädigten günstigerer Vertrag geschlossen worden wäre, wofür dieser die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH, Urteil vom 24. Juni 1998 - XII ZR 126/96, NJW 1998, 2900, 2901; Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, NJW 2006, 3139 Rn. 23).
Ob das Berufungsgericht für seine Beurteilung zum Ursachenzusammenhang rechtsfehlerfrei auf den Zeitpunkt der Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgestellt hat, bedarf keiner Entscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht hierzu keinen Grund für die Zulassung der Revision geltend und die Prüfung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beschränkt sich auf die dargelegten Zulassungsgründe (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X ZR 82/02, BGHZ 153, 254, 255). Ebenso offenbleiben kann, ob das Berufungsgericht rechtlich zutreffend von einem unverschuldeten Rechtsirrtum der Beklagten ausgegangen ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagte auf Grund einer besonderen Sachlage nicht das Risiko einer rechtlichen Fehleinschätzung tragen musste (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 - II ZR 23/14, BGHZ 207, 144 Rn. 38; Urteil vom 5. April 2017 - IV ZR 437/15, ZIP 2017, 1225 Rn. 19; MünchKommBGB/Grundmann, 8. Aufl., § 276 Rn. 75; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 276 Rn. 23). Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 30.000.000 € Drescher Born B. Grüneberg V. Sander von Selle
Vorinstanzen:Ob das Berufungsgericht für seine Beurteilung zum Ursachenzusammenhang rechtsfehlerfrei auf den Zeitpunkt der Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgestellt hat, bedarf keiner Entscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht hierzu keinen Grund für die Zulassung der Revision geltend und die Prüfung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beschränkt sich auf die dargelegten Zulassungsgründe (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X ZR 82/02, BGHZ 153, 254, 255). Ebenso offenbleiben kann, ob das Berufungsgericht rechtlich zutreffend von einem unverschuldeten Rechtsirrtum der Beklagten ausgegangen ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagte auf Grund einer besonderen Sachlage nicht das Risiko einer rechtlichen Fehleinschätzung tragen musste (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 - II ZR 23/14, BGHZ 207, 144 Rn. 38; Urteil vom 5. April 2017 - IV ZR 437/15, ZIP 2017, 1225 Rn. 19; MünchKommBGB/Grundmann, 8. Aufl., § 276 Rn. 75; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 276 Rn. 23). Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 30.000.000 € Drescher Born B. Grüneberg V. Sander von Selle
LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2018 - 18 O 455/17 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.12.2018 - 9 U 118/18 -
BESCHLUSS
II ZR 14/19
vom
16. März 2021
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2021:160321BIIZR14.19.0
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2021 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, den Richter Born, die Richterin
B. Grüneberg, den Richter V. Sander und den Richter Dr. von Selle
beschlossen:
Auf die Rüge der Klägerinnen wird das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
fortgeführt. Der Beschluss des Senats
vom 27. Oktober 2020 wird aufgehoben und die Revision der
Klägerinnen gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 19. Dezember 2018 auf ihre Nichtzulassungsbeschwerde
zugelassen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6
Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Drescher Born B. Grüneberg
V. Sander von Selle
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2018 - 18 O 455/17 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.12.2018 - 9 U 118/18 -
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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05.04.2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 437/15 Verkündet am: 5. April 2017 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
13.10.2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I ZR 2 3 / 1 4 Verkündet am: 13. Oktober 2015 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlag
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Musste er dagegen mit der Möglichkeit rechnen, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnehmen würde als er, ist ihm regelmäßig ein Verschulden anzulasten. Der Schuldner darf das Risiko einer zweifelhaften Rechtslage nicht dem Gläubiger zuschieben. Entscheidet er sich bei einer unsicheren Rechtslage dafür, die von ihm geforderte Leistung nicht zu erbringen, geht er - von besonderen Sachlagen abgesehen - das Risiko, dass sich seine Einschätzung später als falsch erweist, zumindest fahrlässig ein und hat deshalb seine Nichtleistung zu vertreten, wenn er - wie in einem späteren Rechtsstreit festgestellt wird - zur Leistung verpflichtet war (BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 - VIII ZR 349/13, NJW 2014, 2727 Rn. 36 ff.).
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Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegt es dem Schuldner darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass er eine etwaige Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Voraussetzungen eines unverschuldeten Rechtsirrtums hat die Beklagte nicht dargelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fordert der Geltungsanspruch des Rechts, dass der Verpflichtete grundsätzlich das Risiko eines Irrtums über die Rechtslage selbst trägt. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum liegt daher regelmäßig nur dann vor, wenn er die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Ein solcher Ausnahmefall ist etwa dann anzunehmen, wenn der Schuldner eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung für seine Auffassung in Anspruch nehmen konnte und eine spätere Änderung derselben nicht zu befürchten brauchte. Musste er dagegen mit der Möglichkeit rechnen, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnehmen würde als er, ist ihm regelmäßig ein Verschulden anzulasten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 - II ZR 23/14, BGHZ 207, 144 Rn. 37 f. m.w.N.).
BGB
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
