Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2016 - II ZB 3/16
BUNDESGERICHTSHOF
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2016 durch den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Wöstmann, Prof. Dr. Drescher und Born
beschlossen:
Gründe:
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- I. Das Landgericht hat durch Urteil vom 13. März 2015 festgestellt, dass das Dienstverhältnis des Klägers als Vorstandsmitglied der beklagten Sparkasse durch die Kündigung der Beklagten vom 28. August 2014 nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden ist und dass der Dienstvertrag der Parteien durch die Anfechtung der Beklagten vom 28. August 2014 nicht nichtig ist.
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- Dieses Urteil wurde den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 9. April 2015 zugestellt. Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten legten am 5. Mai 2015 Berufung gegen das Urteil ein. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2015, beim Berufungsgericht eingegangen am 15. Juni 2015 (einem Montag), beantragten sie, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts verlängerte die Frist zur Begründung der Berufung am 6. Juli 2015 bis zum 9. Juli 2015 und wies darauf hin, dass das Urteil des Landgerichts nach Aktenlage der Beklagten bereits am 9. April 2015 und nicht - wie in der Berufungsschrift angegeben - am 14. April 2015 zugestellt worden sei. Am 9. Juli 2015 ging die Berufungsbegründung der Beklagten beim Berufungsgericht ein.
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- Die Beklagte hat beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Ihre zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten seien durch sie, die Beklagte, schon während des erstinstanzlichen Prozessverfahrens eingeschaltet worden. Diese hätten daher bereits eine "Handakte" angelegt. Das erstinstanzliche Urteil sei ihnen unmittelbar durch die Beklagte am 15. April 2015 übermittelt worden. Beigefügt gewesen sei ein Schreiben der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten an die Beklagte vom 13. April 2015. In diesem Schreiben hätten die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen , dass das Urteil des Landgerichts am 9. April 2015 übermittelt worden sei. Nach der Verwaltungsratssitzung der Beklagten am 28. April 2015 seien die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten damit beauftragt worden, Berufung gegen das landgerichtliche Urteil einzulegen. Am Folgetag habe der Sachbearbeiter verfügt, neben der bereits vorhandenen "Handakte" eine Berufungsakte anzulegen, die Fristen zu notieren und ihm die Akte sodann zwecks Fertigung der Berufungsschrift wieder vorzulegen. Nach Aktenlage sei die Berufungsakte samt der zuvor angelegten "Handakte" dem Bürovorsteher der Prozessbevollmächtigten vorgelegt worden. Bei den jetzigen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bestehe die allgemeine Anweisung an den Bürovorsteher bzw. die stellvertretend mit der Fristenkontrolle beauftragten Mitarbeiter, alle Fristen unmittelbar auf der fristrelevanten Entscheidung zu notieren. Der Bürovorsteher habe sich an dem Schreiben der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 13. April 2015 orientiert und - aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen fehlerhaft - auf der Urteilskopie notiert, dass die angefochtene Entscheidung laut Mitteilung der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 14. April 2015 zugestellt worden sei. Wieso es zu diesem Übertragungsfehler gekommen sei, sei dem Bürovorsteher unerklärlich. An der Richtigkeit des seitens der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilten Zustellungsdatums hätten keine Zweifel bestehen können.
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- Das an die Beklagte gerichtete Schreiben der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten sei in der zuvor angelegten "Handakte" verblieben. Eine Kopie sei nicht zu der neu angelegten Berufungsakte genommen worden. Die Berufungsakte sei sodann dem Sachbearbeiter der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt worden, allerdings ohne die zuvor angelegte "Handakte". Die Urteilskopie habe keinen Eingangsstempel oder sonstigen Hinweis auf einen Zustellzeitpunkt enthalten. Der Sachbearbeiter der Prozessbevollmächtigten habe nun aus dem von dem Bürovorsteher angebrachten Vermerk bezüglich des Zustelldatums geschlossen, dass das Zustelldatum entsprechend der Übung und Weisungslage im Falle der Mandatierung unmittelbar durch die erstinstanzlich unterlegene Partei durch einen Telefonanruf bei den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten korrekt erfragt worden sei. Im weiteren Verfahren wurde die Wiedereinsetzungsbegründung dahin konkretisiert, dass eine Weisung bestehe, wonach ergänzend bei den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten das Zustelldatum zu erfragen sei, wenn sich das Datum der Zustellung einer mit einer Berufung anzugreifenden Entscheidung nicht zweifelsfrei aus den von dem Mandanten übermittelten Unterlagen ergebe.
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- Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.
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- II. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig , weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der angefochtene Beschluss verletzt auch nicht den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - II ZB 27/14, FamRZ 2015, 1715; Beschluss vom 27. Januar 2015 - II ZB 21/13, NJW 2015, 2038 Rn. 4 beide mwN).
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- 1. Das Berufungsgericht (OLG Hamm, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 8 U 96/15, bei juris) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
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- Die Berufungsbegründungsfrist sei mit Ablauf des 9. Juni 2015 verstrichen gewesen. Dabei könne dahinstehen, dass durch Verfügung vom 6. Juli 2015 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 9. Juli 2015 verlängert worden sei. Ein Fristverlängerungsantrag müsse nämlich vor Fristablauf gestellt werden. Eine einmal abgelaufene Frist könne nicht mehr verlängert werden. Der Fristverlängerungsantrag sei erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 15. Juni 2015 eingegangen.
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- Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten hätten in vorwerfbarer Weise nicht dafür Sorge getragen, dass das zutreffende Zustelldatum des landgerichtlichen Urteils richtig vermerkt worden sei. Den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten sei das erstinstanzliche Urteil und das Schreiben der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 13. April 2015, aus dem sich mit dem 9. April 2015 das richtige Zustelldatum ergeben habe, unmittelbar durch die Beklagte am 15. April 2015 übermittelt worden. Der Rechtsanwalt habe das erstinstanzliche Urteil und das Schreiben der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 13. April 2015 zur Kenntnis genommen. Dass dieses Schreiben wieder in Vergessenheit geraten sei, entlaste ihn nicht. Es hätte nämlich der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entsprochen, wenn der Rechtsanwalt - als ihm alle Unterlagen selbst vorgelegen hätten - bereits persönlich dieses Zustelldatum auf dem ebenfalls mitübermittelten erstinstanzlichen Urteil vermerkt hätte. Dagegen spreche auch nicht, dass die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erst im Rahmen der Verwaltungsratssitzung am 28. April 2015 damit beauftragt worden seien, die Berufung durchzuführen, da die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten durch die Beklagte schon während des erstinstanzlichen Prozessverfahrens eingeschaltet worden seien.
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- Selbst wenn ein vorwerfbares Verschulden noch nicht darin gesehen werden sollte, dass der Rechtsanwalt das Zustelldatum nicht selbst auf der erstinstanzlichen Entscheidung vermerkt habe, sei es jedoch als vorwerfbares Versäumnis anzusehen, dass er nicht dafür Sorge getragen habe, dass ihm die Handakte im Zusammenhang mit der Berufungseinlegung mit dem maßgeblichen Schreiben der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 13. April 2015 vorgelegt worden sei.
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- Zudem hätte von einem sorgfältig arbeitenden Rechtsanwalt in der konkreten Situation erwartet werden können, dass er sich bei der Einlegung der Berufung daran erinnere, dass ihm wenige Tage zuvor von seiner Mandantin nicht nur das erstinstanzliche Urteil, sondern auch ein weiteres Schreiben der erstinstanzlichen Anwälte vorgelegt worden sei, aus dem sich das zutreffende Zustelldatum ergeben habe.
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- 2. Es kann dahinstehen, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts den Angriffen der Rechtsbeschwerde standhalten. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung jedenfalls im Ergebnis zu Recht versagt und die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen.
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- a) Die Beklagte hat die Frist zur Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 2 ZPO versäumt. Die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist begann gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des Urteils des Landgerichts am 9. April 2015. Sie ist gemäß § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am 9. Juni 2015, einem Dienstag, abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist keine Berufungsbegründung eingegangen. Die durch den Vorsitzenden des Berufungsgerichts am 6. Juli 2015 verfügte Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung der Beklagten bis zum 9. Juli 2015 war unwirksam, weil der Antrag auf Fristverlängerung nach Fristablauf, am 15. Juni 2015, bei Gericht eingegangen ist.
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- aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Prüfung der Frage, ob eine fehlerhafte Fristverlängerung wirksam ist, in erster Linie auf den allgemeinen Grundsatz der Wirksamkeit verfahrensfehlerhafter gerichtlicher Entscheidungen sowie insbesondere auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes abzustellen. Danach darf die Prozesspartei, der eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gewährt worden ist, grundsätzlich darauf vertrauen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist. Grenzen ergeben sich allerdings aus dem Gebot der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Im Hinblick darauf kann eine Partei ein schützenswertes Vertrauen in die Wirksamkeit einer Verlängerung der Berufungsbegründungs- frist grundsätzlich nicht bilden, wenn die Verlängerung nach Ablauf der Frist erfolgt und sie bis zu deren Ablauf keinen Antrag gestellt hat. Eine solche Verlängerung ist unwirksam (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1991 - VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377; Beschluss vom 12. Februar 2009 - VII ZB 76/07, NJW 2009, 1149 Rn. 13). Gegen die Bildung eines schützenswerten Vertrauens in die Wirksamkeit der Fristverlängerung spricht vorliegend zudem, dass der Vorsitzende des Berufungsgerichts mit der Verlängerungsverfügung auf das zutreffende , von der Angabe in der Berufungsschrift abweichende Zustelldatum der erstinstanzlichen Entscheidung nach Aktenlage hingewiesen hat.
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- bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weist der Fall keine grundsätzliche Bedeutung in Bezug auf die Frage auf, ob an diesen in der Entscheidung BGHZ 116, 377 aufgestellten Grundsätzen festzuhalten ist oder ob zu den zuvor geltenden Rechtsprechungsgrundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1987 (IVb ZR 86/86, BGHZ 102, 37) zurückzukehren ist.
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- Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche , klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden. Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, ZIP 2010, 985). Gemessen daran hat die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung. Es bedarf auch nicht der Rechtsfortbildung.
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- Mit dem bereits erwähnten Beschluss vom 17. Dezember 1991 (VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts nicht wirksam ist, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war. Die Entscheidung weicht ab von einer älteren Entscheidung des damals IVb, heute XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1987 (IVb ZR 86/86, BGHZ 102, 37), nach der (auch) eine rechtswidrige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wirksam ist. Der IVb-Senat hatte zu der vom VI. Zivilsenat beabsichtigten Rechtsprechungsänderung auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner Auffassung nicht festhalte. Maßgeblich für die Rechtsprechungsänderung war die Erwägung, dass durch einen erst nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist eingehenden Verlängerungsantrag und seine Stattgabe weder der Rechtsmittelführer noch der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts die inzwischen eingetretene Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung wieder in Frage stellen können. Deshalb ist es auch unerheblich , ob der Vorsitzende erkannt hat, dass die Frist bereits abgelaufen war. Diese Auffassung entspricht seither der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - III ZR 168/12, NJW-RR 2013, 692 Rn. 11; Urteil vom 2. Oktober 2012 - I ZR 82/11, GRUR 2013, 638 Rn. 21; Beschluss vom 30. Juni 2011 - III ZB 6/11, juris Rn. 15; Beschluss vom 12. Februar 2009 - VII ZB 76/07, NJW 2009, 1149 Rn. 13; Beschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 140/05, NJW-RR 2006, 355 Rn. 6; Beschluss vom 23. September 2004 - VII ZB 43/03, juris Rn. 5; Beschluss vom 17. Dezember 1991 - VI ZB 26/91, NJW 1992, 842) an der auch nach Überprüfung ausdrücklich festgehalten wurde (BGH, Beschluss vom 24. Januar 1996 - XII ZB 184/95, NJW-RR 1996, 513, 514). Das Schrifttum hat sich dieser Auffassung überwiegend angeschlossen (etwa Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 520 Rn. 16a; Prütting /Gehrlein/Lemke, ZPO, 7. Aufl., § 520 Rn. 6; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 13. Aufl., § 520 Rn. 7 und 12; BeckOK ZPO/Wulf, Stand: 1.3.2016, ZPO § 520 Rn. 8).
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- Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Gegenauffassung von Rimmelspacher (MünchKommZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., § 520 Rn. 18) begründet als vereinzelt gebliebene Meinung keinen Klärungsbedarf. Rimmelspacher bringt auch keine "neuen Argumente" vor, die den Bundesgerichtshof dazu veranlassen könnten, seine Ansicht zu überprüfen. Die Auffassung von Rimmelspacher geht zurück auf seinen Beitrag in der Festschrift für Hans Friedhelm Gaul aus dem Jahr 1997. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1991 (VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377) wurde seither mehrfach bestätigt (s.o. sowie BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - VIII ZB 97/08, NJW-RR 2010, 998 Rn. 10).
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- cc) Die Fristverlängerung durch den Vorsitzenden kann entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht in eine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Berufungsbegründungsfrist umgedeutet werden. Eine Umdeutung kommt nicht in Betracht, weil im Verfahrensrecht zwar in entsprechender Anwendung des § 140 BGB der Grundsatz gilt, dass eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige und wirksame Prozesserklärung umgedeutet werden, dass das aber nur dann gilt, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (BGH, Beschluss vom 28. April 2015 - VI ZB 36/14, NJW 2015, 2590 Rn. 7 mwN).
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- Es kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen eine Umdeutung gerichtlicher Entscheidungen möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 187/13, NJW-RR 2014, 1118 Rn. 7; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 23; Beschluss vom 17. Dezember 2003 - II ZB 35/03, FamRZ 2004, 530 Rn. 7; Beschluss vom 7. März 1995 - XI ZB 1/95, NJW 1995, 1561 Rn. 7). Im Streitfall lagen jedenfalls schon die formalen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist allein aufgrund des Fristverlängerungsantrags der Beklagten nicht vor. Zum einen war der Vorsitzende hierfür nicht zuständig, sondern der Senat des Berufungsgerichts (§§ 237, 522 Abs. 1, § 523 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zum anderen fehlte der für eine Wiedereinsetzung erforderliche, darauf gerichtete Antrag. Eine Wiedereinsetzung ist - vorbehaltlich der zum Zeitpunkt der Verfügung des Vorsitzenden nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO - nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag (§ 233 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gestellt wird. Diesen hat die Beklagte erst mit Schriftsatz vom 10. Juli 2015 - mithin nach der Verlängerungsverfügung des Vorsitzenden - gestellt.
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- b) Den (erst) mit diesem Schriftsatz wirksam gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
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- Die Wiedereinsetzung setzt nach § 233 Satz 1 ZPO voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil nicht auszuschließen ist, dass an der Fristversäumung ursächlich ein Organisationsverschulden der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitgewirkt hat; dieses muss sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Die Beklagte hat das Vorhandensein einer den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisati- on des Fristenwesens genügenden Fristenkontrolle im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten nicht dargetan.
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- aa) Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben ihre Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung der richtigen Notierung des Endes der Berufungsbegründungsfrist verletzt. Überlässt ein Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er die erforderliche eigenverantwortliche Gegenkontrolle so zu organisieren, dass es ihm anhand der Vermerke in der Handakte auch möglich ist zu überprüfen, ob die notierten Fristen richtig berechnet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - II ZB 17/12, WM 2014, 422 Rn. 15).
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- Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten , als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - II ZB 17/12, WM 2014, 422 Rn. 15; Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, 533 Rn. 7). Die Frist und ihre Eintragung im Fristenkalender müssen nicht in jedem Fall auf dem Handaktenbogen notiert werden. Auch die Anbringung entsprechender Vermerke auf dem jeweiligen Schriftstück genügt den an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens zu stellenden Anforderungen (BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - II ZB 17/12, WM 2014, 422 Rn. 16; Beschluss vom 26. Januar 2009 - II ZB 6/08, NJW 2009, 1083 Rn. 11; Beschluss vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rn. 1, 8).
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- Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf, so dass in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist (BGH, Beschluss vom 15. September 2015 - VI ZB 37/14, WM 2015, 2163 Rn. 7; Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14, NJW 2014, 3452 Rn. 8, 10; Beschluss vom 12. November 2013 - II ZB 17/12, WM 2014, 422 Rn. 15; Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, 533 Rn. 7).
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- Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakte zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt wird, beschränkt sich dabei nicht nur auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist, die nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen beginnt und deren Ablauf daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits feststeht. Mit der anwaltlichen Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, wäre nicht zu vereinbaren , wenn sich der Anwalt bei der im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift gebotenen Prüfung der Fristnotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die Prüfung der bereits feststehenden Berufungsbegründungsfrist aussparen wollte. Er hat daher bei Vorlage der Handakte zur Fertigung der Berufungsschrift auch zu prüfen, ob die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert worden ist (BGH, Beschluss vom 15. September 2015 - VI ZB 37/14, WM 2015, 2163 Rn. 7 mwN; Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14, NJW 2014, 3452 Rn. 8, 10; Beschluss vom 3. Mai 2011 - VI ZB 4/11, juris Rn. 6).
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- bb) Legt man die im Wiedereinsetzungsverfahren vorgetragene Organisation des Fristenwesens im Büro der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugrunde, konnte der Sachbearbeiter die erforderliche eigenverantwortliche Prüfung der ordnungsgemäßen Notierung der Berufungsbegründungsfrist im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift nicht durchführen. Dem Wiedereinsetzungsvorbringen der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass der auf dem erstinstanzlichen Urteil angebrachte Vermerk über das Zustelldatum als Ausgangspunkt der Fristberechnung die sichere Prüfung ermöglichte, ob die Berufungsbegründungsfrist richtig berechnet worden war. Damit traf nach diesem Vorbringen die Prozessbevollmächtigten ein für die Fristversäumung ursächliches Organisationsverschulden. Denn bei sachgerechter Organisation der Fristenkontrolle wäre die fehlerhafte Übertragung des Datums aus dem Anwaltsschreiben vom 13. April 2015 ersichtlich gewesen und bei der im Zusammenhang mit der Fertigung der Berufungsschrift gebotenen Prüfung offenbar geworden.
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- Nach dem Vorbringen der Beklagten im Wiedereinsetzungsverfahren standen dem Bürovorsteher im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten für den Fall, dass der Auftrag zur Einlegung der Berufung direkt von der Mandantschaft übermittelt wird, zwei Wege offen, das Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung zu ermitteln. Das Datum war entweder den von dem Mandanten übermittelten Unterlagen zu entnehmen. Wenn sich das Datum der Zustellung einer mit einer Berufung anzugreifenden Entscheidung nicht zweifelsfrei aus den von dem Mandanten übermittelten Unterlagen ergab, hatte der Bürovorsteher ergänzend bei den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten das Zustelldatum zu erfragen und auf der relevanten Entscheidung zu notieren. Diese Vorgaben wurden auch so umgesetzt. Nach der eidesstattlichen Versi- cherung des Bürovorstehers hat dieser, ohne telefonische Nachfrage, das Zustelldatum der Entscheidung dem in der "Handakte" befindlichen Schreiben vom 13. April 2015 entnommen und auf die Urteilskopie in der Berufungsakte übertragen. Damit es dem Prozessbevollmächtigten anhand der Vermerke in der Handakte möglich ist zu überprüfen, ob die notierten Fristen richtig berechnet sind, ist in einem solchen Fall der alternativen Ermittlung des Zustelldatums der erstinstanzlichen Entscheidung erforderlich, dass der Vermerk in der Handakte den Hinweis enthält, ob das Zustelldatum telefonisch erfragt wurde oder aus einer bereits vorliegenden Unterlage entnommen worden ist. Denn nur dann ist es möglich, dass der Prozessbevollmächtigte überprüft, ob sich der entsprechenden Unterlage tatsächlich das Zustelldatum entnehmen lässt und ob dies richtig übertragen wurde.
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- Eines Hinweises der anwaltlich vertretenen Beklagten nach § 139 ZPO auf diesen Gesichtspunkt bedurfte es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht. Ein Nachschieben von Vortrag mit der Rechtsbeschwerde ist daher ausgeschlossen. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Organisation des Fristenwesens stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14, NJW 2014, 345 Rn. 19; Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 12; Beschluss vom 20. Dezember 2012 - III ZB 47/12, Rn. 8 ff.; Beschluss vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 12 mwN).
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- cc) Die unzureichende Organisation im Büro des Prozessbevollmächtigten der Beklagten war auch kausal für das Fristversäumnis. Hätte der Vermerk des Bürovorstehers den Hinweis enthalten, das Zustelldatum sei dem Schreiben vom 13. April 2015 entnommen worden, hätte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bei der ihm im Rahmen der Vorlage der Akte bei Einlegung der Berufung obliegenden Überprüfungspflicht sich das Schreiben vorlegen lassen müssen und hierbei festgestellt, dass seinem Bürovorsteher ein Übertragungsfehler unterlaufen ist. Der Fehler hätte korrigiert und die Berufungsbegründungsfrist hätte eingehalten werden können.
Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 13.03.2015 - 17 O 100/14 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.12.2015 - I-8 U 96/15 -
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
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dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Beschwerdewert: 620.000 €
Gründe:
- 1
- I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Darlehensrückzahlungsansprüche in Höhe von 620.000 € geltend. Ihre Klage wurde vom Landgericht mit Urteil vom 10. Juni 2014 abgewiesen. Das Urteil wurde ihrem Prozessbevollmächtigten am 14. Juni 2014 zugestellt. Die Klägerin hat mit nicht unterschriebenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 7. Juli 2014 - eingegangen bei den Justizbehörden Frankfurt am 8. Juli 2014, bei dem Berufungsgericht am 9. Juli 2014 - Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 23. August 2014, eingegangen am 25. August 2014, begründet.
- 2
- Die fehlende Unterschrift auf der Berufungsschrift wurde beim Berufungsgericht erstmals am 19. August 2014 bemerkt. Hierauf und auf den ver- späteten Eingang der Berufungsbegründungsschrift wurde der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Verfügung des Vorsitzenden vom 10. September 2014, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 23. September 2014, hingewiesen. Zugleich wurde der Prozessbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
- 3
- Mit Telefax-Schriftsatz vom 23. September 2014 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete diesen Antrag mit weiterem Telefax-Schriftsatz vom 13. Oktober 2014. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs macht die Klägerin geltend, die Unterschriftsleistung auf der Berufungsschrift hätte bei frühzeitigem Hinweis des Gerichts noch rechtzeitig nachgeholt werden können. Zudem habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 9. August 2014 den Antrag gestellt, die am 14. August 2014 ablaufende Berufungsbegründungsfrist um vier Wochen zu verlängern, weil er krankheitsbedingt arbeitsüberlastet gewesen sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei an einer schweren Bronchitis/Kehlkopfentzündung erkrankt gewesen und habe ganz erhebliche Mengen an Antibiotika einnehmen müssen, was zu frühzeitiger Ermüdung und Konzentrationsschwächen geführt habe. Den Fristverlängerungsantrag habe er ordnungsgemäß frankiert im Beisein seiner Kanzleikraft am gleichen Tag noch vor 11 Uhr am L. in den Briefkasten geworfen. Zur Glaubhaftmachung hat sich die Klägerin auf die eidesstattlichen Versicherungen ihres Prozessbevollmächtigten sowie der Kanzleikraft bezogen.
- 4
- Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
- 5
- II. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig , weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochtene Beschluss auch nicht den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 6 mwN).
- 6
- 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Es könne dahinstehen, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gewähren sei. Jedenfalls sei das Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unbegründet. Die Klägerin sei nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen. Es sei schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 9. August 2014 auf dem Postwege die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um vier Wochen beantragt habe. Aber selbst wenn man dies unterstelle, sei der behauptete Geschehensablauf nicht geeignet, die Klägerin zu entlasten, da es ihrem Prozessbevollmächtigten als Verschulden anzulasten sei, dass er nicht ausreichend kon- trolliert habe bzw. keine ausreichende Kontrolle dahingehend sichergestellt habe , dass bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist durch Nachfrage beim Berufungsgericht geklärt würde, ob die Fristverlängerung bewilligt worden sei.
- 7
- 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei wegen eines der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwaltsverschuldens eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Die Rügen der Rechtsbeschwerde gegen die dieser Entscheidung zugrunde liegende Annahme, die Klägerin habe ihren zur Wiedereinsetzung gehaltenen Vortrag nicht gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht, greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen nicht überspannt, die an die Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds zu stellen sind. Zwar darf grundsätzlich von dem anwaltlich als richtig oder an Eides Statt versicherten Vorbringen in einem Wiedereinsetzungsantrag ausgegangen werden. Dies gilt aber dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend zu erachten (BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 289/14, WM 2015, 410 Rn. 14 mwN). So liegt der Fall hier.
- 8
- a) Die Frage, ob die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen im Sinne von § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht sind, bestimmt sich nach den zu § 294 ZPO entwickelten Grundsätzen.
- 9
- Danach genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung. An die Stelle des Vollbeweises tritt eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung. Die Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 60/06, NJW-RR 2007, 776 Rn. 11; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 210/09, NJW-RR 2011, 136 Rn. 7, jew. mwN). Diese Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn bei der erforderlichen umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falles mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen (BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139, 142 f.). Die Feststellung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit unterliegt dem Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 60/06, NJW-RR 2007, 776 Rn. 12 mwN). Diese Würdigung vorzunehmen ist - ebenso wie die Beweiswürdigung nach § 286 ZPO - grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ihre Überprüfung durch die Rechtsbeschwerde ist darauf beschränkt, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Glaubhaftmachungsmitteln umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt und nicht gegen Denk- und Naturgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2014 - I ZB 37/14, juris Rn. 14).
- 10
- b) Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss gerecht. Insbesondere hat das Berufungsgericht die Anforderungen nicht überspannt, die an die Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes zu stellen sind.
- 11
- Das Berufungsgericht hat den gesamten Inhalt der eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten des Prozessbevollmächtigten sowie die eigene Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in den Blick genommen und im Einzelnen ausführlich begründet, warum es nicht für überwiegend wahrscheinlich hält, dass der Prozessbevollmächtigte am 9. August 2014 einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist per Post an das Berufungsgericht gesandt hat. Es hat ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass es der Lebenserfahrung widerspricht und deshalb unwahrscheinlich ist, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin angesichts seiner Erkrankung und seiner Schwächung durch die Antibiotika an einem Samstag einen Fristverlängerungsantrag gefertigt und ihn dann nicht, was sich nicht nur angesichts seines Gesundheitszustands aufgedrängt hätte, sondern zudem auch in Widerspruch zu seiner sonstigen überwiegenden Vorgehensweise bei der Versendung von Schriftsätzen stand, per Fax an das Berufungsgericht gesandt hat. Ebenso frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht es nicht für überwiegend wahrscheinlich gehalten, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht, was sich angesichts seiner Erkrankung ebenfalls aufgedrängt hätte, seine im Büro anwesende Kanzleikraft mit dem Einwurf des Verlängerungsantrags in den Briefkasten beauftragt hat, sondern sich statt dessen angesichts dieser Umstände unverständlicherweise selbst zu Fuß auf den Weg von der Kanzlei zu einem Briefkasten am Bahnhof begeben hat. Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht zudem keinen nachvollziehbaren Grund dafür erkennen können, warum die Kanzleikraft ihn auf diesem Weg dann auch noch begleitet hat.
- 12
- c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde musste das Berufungsgericht den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht nach § 139 ZPO auf seine Zweifel an dem dargelegten Geschehensablauf hinweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, das ergänzend vorzutragen, was er nunmehr mit seiner der Rechtsbeschwerde beigefügten eidesstattlichen Versicherung vorgetragen hat.
- 13
- aa) Die Partei muss im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Ab- läufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht. Alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, müssen grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nur erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 17; Beschluss vom 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, FamRZ 2010, 636 Rn. 9; Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 235/01, NJW 2002, 2107, 2108, jew. mwN).
- 14
- b) Gemessen an diesen Grundsätzen musste das Berufungsgericht der Klägerin keine Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens zu den Umständen des Posteinwurfs des Fristverlängerungsantrags geben. Die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sowie der Kanzleikraft waren, was die Schilderung des Geschehensablaufs betrifft , objektiv weder unklar noch ergänzungsbedürftig, sondern ergaben eine geschlossene Schilderung tatsächlicher Abläufe, die das Berufungsgericht seiner Bewertung, ob es den Einwurf des Verlängerungsantrags für glaubhaft gemacht hielt, zugrunde legen konnte. Insbesondere waren die Angaben in sich nicht widersprüchlich. Dass das Berufungsgericht die Schilderung nicht für überwiegend wahrscheinlich gehalten hat, lag nicht an unklaren, ergänzungsbedürftigen Angaben zu den Tatsachen, sondern allein daran, dass es den geschilderten Ablauf für konstruiert gehalten hat.
- 15
- Es kann angesichts dessen dahinstehen, ob das Verhalten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der von ihm geschilderte Ablauf aufgrund der Angaben in der mit der Rechtsbeschwerdebegründung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung, wonach es sich bei der Kanzleikraft um seine Lebensge- fährtin handelt und der Arzt ihm kurze Spaziergänge empfohlen haben soll, um den Kreislauf in Gang zu halten, weniger unvernünftig erscheinen. Diesen Vortrag hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO bereits in seinem Wiedereinsetzungsgesuch halten und glaubhaft machen müssen.
- 16
- Die Rechtsbeschwerde weist zwar zu Recht darauf hin, dass es zur Glaubhaftmachung nicht erforderlich ist, zusätzliche Gründe darzulegen und glaubhaft zu machen, die das Versehen an der Fristversäumung erklären können (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2014 - I ZB 37/14, juris Rn. 12 mwN). Sie irrt jedoch, wenn sie meint, deshalb hätten der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und seine Kanzleikraft keinen Anlass gehabt, den nunmehrigen Vortrag zu den Umständen des Briefeinwurfs zu halten, um den Geschehensablauf zu erklären. Es geht vorliegend nicht um eine Fristversäumnis aufgrund eines Versehens - wie etwa aufgrund einer versehentlichen Fristlöschung im Fristenkalender -, sondern um die Glaubhaftmachung eines Vorgangs, der dazu dienen soll zu belegen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seinerseits alles Erforderliche zur Fristwahrung getan hat, der Fehler, der zur Fristversäumung geführt hat, also gerade nicht auf einem Versehen in seinem Verantwortungsbereich beruht. Zur Glaubhaftmachung eines solchen Vorgangs ist es aber erforderlich, alles darzulegen und zu versichern, was den Geschehensablauf so nachvollziehbar macht, dass er für überwiegend wahrscheinlich gehalten werden kann. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen wäre, anhand seines Fristenkalenders den Geschehensablauf glaubhaft zumachen. Beantragt der Prozessbevollmächtigte eine Fristverlängerung, so muss das beantragte Fristende bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen und als vorläufig gekennzeichnet werden, damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12 mwN).
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- 3. Da das Berufungsgericht frei von Rechtsfehlern von der mangelnden Glaubhaftmachung der Absendung des Fristverlängerungsantrags ausgegangen ist, kommt es auf die weitere Begründung des Berufungsgerichts, auch bei unterstellter Stellung eines Fristverlängerungsantrags sei die Fristversäumnis verschuldet, weil der Prozessbevollmächtigte nicht in ausreichender Weise kontrolliert habe, ob seinem Antrag stattgegeben worden sei, nicht mehr an.
Vorinstanzen:
LG Limburg, Entscheidung vom 10.06.2014 - 4 O 49/13 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.11.2014 - 18 U 69/14 -
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
Tenor
-
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. März 2013 wird zurückgewiesen.
-
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten zu 3 und 4.
-
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
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Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Geburt im Krankenhaus I. Die Mutter des Klägers wurde während der Schwangerschaft vom Beklagten zu 1, der Belegarzt in dem Krankenhaus war, frauenärztlich und geburtshilflich bis zur Entbindung betreut. Der Beklagte zu 3 ist der Träger des Krankenhauses. Die Beklagte zu 2 begleitete als freie Hebamme die Geburt. Die Beklagte zu 4 versorgte den Kläger als Krankenschwester nach der Geburt in der Kinderstation des Krankenhauses.
- 2
-
Bei der Mutter des Klägers setzten am 13. Oktober 1984 gegen 20 Uhr Geburtswehen ein. Sie wurde danach in das Krankenhaus I. aufgenommen. Der Kläger kam am 14. Oktober 1984 um 10.16 Uhr zur Welt. Zwei Stunden später brachte ihn die Beklagte zu 2 auf die Kinderstation und übergab ihn der Beklagten zu 4. Am 16. Oktober 1984 veranlasste ein zu Rate gezogener Kinderarzt die Verlegung des Klägers in die Kinderklinik des Krankenhauses K. Dort lautete die Gesamtdiagnose auf ein Postasphyxie-Syndrom mit Subarachnoidalblutung und ZNS-Anfällen. Bei der Entwicklung des Klägers wurden in den folgenden Jahren schwerste körperliche und geistige Behinderungen sichtbar.
- 3
-
Der Kläger nimmt die Beklagten auf materiellen und immateriellen Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich weiterer materieller und immaterieller Schäden in Anspruch. Zunächst hat das Landgericht durch Urteil vom 20. November 1995 den Anspruch des Klägers "auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens aus der Geburt am 14.10.1984" gegen die Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 18. März 2004 die Berufungen der Beklagten gegen das "als Grundurteil bezeichnete Grund- und Teilendurteil" des Landgerichts "mit folgender Klarstellung" zurückgewiesen:
-
"1. Die Klageanträge Ziffern 1 bis 3 sind dem Grunde nach gerechtfertigt.
-
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger anlässlich und aufgrund der Behandlung durch die Beklagten nach seiner Geburt am 14.10.1984 bis zum 16.10.1984 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden."
- 4
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Der erkennende Senat hat die Beschwerden der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil zurückgewiesen.
- 5
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Im nachfolgenden Betragsverfahren hat das Landgericht den Anträgen des Klägers weitgehend stattgegeben. Es hat die Beklagten verurteilt, über die bereits bezahlten Beträge von insgesamt 220.000 € hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 100.000 €, materiellen Schadensersatz von 666.156,34 €, eine Mehrbedarfsrente von monatlich 2.193,19 € und eine Erwerbsschadensrente von monatlich 1.032,73 € nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner nur verurteilt, an den Kläger über den bereits bezahlten Betrag hinaus weitere 52.603,13 € sowie eine Rente von vierteljährlich 2.127,54 € nebst Zinsen zu zahlen. In Bezug auf die Beklagten zu 3 und 4 hat es festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 220.000 € erledigt ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehenden Berufungen der Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht - beschränkt auf die Frage der Abgrenzung der Schadensanteile - zugelassenen Revision verlangt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
-
A.
- 6
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Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
- 7
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Zwar hat das Berufungsgericht die Revision sowohl im Tenor als auch in den Gründen des angefochtenen Urteils nur beschränkt hinsichtlich der Frage der Abgrenzbarkeit der Schadensanteile zugelassen. Damit hat es die Zulassung aber in unzulässiger Weise auf eine bestimmte Rechtsfrage beschränkt (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03, VersR 2004, 1267, 1268; vom 28. März 2006 - VI ZR 50/05, VersR 2006, 944 Rn. 9, jeweils mwN; BGH, Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 9). Die Zulassung kann auch nicht in eine Beschränkung der Revision auf den Anspruchsgrund als einen selbständig anfechtbaren Teil des Streitgegenstandes umgedeutet werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03, aaO). Denn das angefochtene Urteil ist im Betragsverfahren ergangen; ihm ist bereits ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO vorausgegangen. Die Frage der Abgrenzbarkeit der Schadensanteile kann im Betragsverfahren nicht von der Schadenshöhe getrennt werden.
- 8
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Einwand des Mitverschuldens, auf die sich die Revisionserwiderungen der Beklagten zu 2 bis 4 berufen. Danach kann die Revisionszulassung zwar wirksam auf den Mitverschuldenseinwand beschränkt werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass das Berufungsgericht befugt gewesen wäre, zunächst ein Grundurteil zu erlassen und die Frage des Mitverschuldens dem Betragsverfahren vorzubehalten (vgl. BGH, Urteile vom 18. April 1997 - V ZR 28/96, BGHZ 135, 235, 237; vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, aaO Rn. 11, jeweils mwN). Innerhalb des Betragsverfahrens ist eine entsprechende Beschränkung der Revisionszulassung nicht zulässig.
- 9
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Da die Revision mithin unbeschränkt zugelassen ist, ist die von dem Kläger vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, aaO Rn. 12 mwN).
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B.
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Die Revision ist nicht begründet.
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I.
- 11
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt, entgegen der Auffassung des Landgerichts führe die Bindungswirkung des Berufungsurteils vom 18. März 2004 zu einer Schadensersatzpflicht der Beklagten nur für einen Teil der geltend gemachten Schäden. In diesem Urteil sei mit Bindungswirkung für alle denkbaren Ansprüche des Klägers festgestellt, dass die Beklagten nur für diejenigen Gesundheitsschäden schadensersatzpflichtig seien, die nach der Geburt des Klägers am 14. Oktober 1984 bis zum 16. Oktober 1984 entstanden seien, und die im Urteil als "fortschreitender Schaden" bzw. als "postpartal verschlimmerter Verletzungserfolg" bezeichnet seien. Das Gericht habe die Möglichkeit einer hypoxischen Schädigung des Klägers vor der Geburt und damit im Zusammenhang stehende Versäumnisse der Beklagten zu 1 und 2 sowie Behandlungsfehler im Zusammenhang mit dem Kristellern ausgeschlossen. Es habe nur Behandlungs- bzw. Organisationsfehler im Zeitraum nach der Geburt bezüglich aller vier Beklagten bejaht, durch die eine Stabilisierung des intra partum verursachten Gesundheitsschadens versäumt worden sei.
- 12
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Nach den bindenden Feststellungen des Urteils vom 18. März 2004 sei bei dem Kläger in den Minuten vor der Geburt ohne eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten eine Hirnblutung und damit ein Gesundheitsschaden eingetreten, der sich bis zur Verlegung am 16. Oktober 1984 in die Kinderklinik des Krankenhauses K. weiter habe ausbreiten können. Es habe sich um einen einheitlichen, kontinuierlichen biologischen Vorgang gehandelt, der sich auf eine immer größer werdende Zahl von Gehirnzellen oder Gehirnarealen ausgedehnt habe. Der entstandene Gesundheitsschaden bestehe somit aus einem schicksalhaft eingetretenen Anteil und einem weiteren, von den Beklagten gemeinsam zu verantwortenden Anteil.
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Aufgrund der Angaben der Sachverständigen Prof. Dr. Ro. und Prof. Dr. B. hätten die Beklagten nachgewiesen, dass der größte Teil des Schadens nicht in dem Zeitraum entstanden sei, für den diese schadensersatzpflichtig seien. Zwar sei eine exakte Festlegung auf eine bestimmte Prozentzahl nicht möglich, wohl aber die Festlegung auf einen maximalen Anteil der Schädigung durch die Beklagten. Diese hätten jedenfalls den Nachweis erbracht, dass der Gesundheitsschaden zu mindestens 80 % bereits vorhanden gewesen sei, bevor sich die haftungsbegründenden Fehler der Beklagten ausgewirkt hätten. Die geltend gemachten Ansprüche des Klägers seien somit, soweit sie nicht gänzlich ausschieden, nur mit einer Quote von 20 % begründet.
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Unter Berücksichtigung aller Umstände und des eingeschränkten Haftungsanteils der Beklagten sei ein Schmerzensgeld von insgesamt 70.000 € angemessen, weil der Kläger auch ohne den Haftungsanteil der Beklagten an schwersten Behinderungen gelitten hätte. Der Schadensberechnung hinsichtlich des personellen und sachlichen Mehraufwands sei die Quote von 20 % zugrunde zu legen. Hinsichtlich des Erwerbsausfallschadens und der Kosten der Pflichtpflegeeinsätze stehe dem Kläger allerdings kein Schadensersatzanspruch zu, weil er auch ohne die Vertiefung des Schadens ein Pflegefall geworden und nicht für den Arbeitsprozess in Betracht gekommen wäre.
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II.
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Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
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1. Das Berufungsgericht hat den Umfang der Bindungswirkung des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 18. März 2004 zutreffend erfasst.
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a) Die Bindungswirkung dieses Urteils (künftig: Grund- und Teilurteil) ergibt sich aus § 318 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1965 - VI ZR 90/64, VersR 1965, 1173, 1174; BGH, Urteil vom 14. Juli 2011 - VII ZR 142/09, NJW 2011, 3242 Rn. 16 mwN). Ihr Umfang richtet sich danach, worüber das Gericht wirklich entschieden hat. Dies ist durch Auslegung von Urteilsformel und Entscheidungsgründen zu ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 55/12, NJW 2013, 1163 Rn. 9; BGH, Urteile vom 13. Oktober 2000 - V ZR 356/99, NJW 2001, 78, 79; vom 14. Juni 2002 - V ZR 79/01, NJW 2002, 3478, 3479; vom 14. Juli 2011 - VII ZR 142/09, aaO Rn. 17, jeweils mwN; Beschluss vom 21. Februar 1994 - II ZB 13/93, NJW 1994, 1222 f.). Eine Bindung an Tatbestand und Entscheidungsgründe tritt insoweit ein, als sie den festgestellten Anspruch kennzeichnen, mithin dessen Inhalt bestimmen (BGH, Urteil vom 14. Juni 2002 - V ZR 79/01, aaO; Musielak/Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 304 Rn. 11; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 304 Rn. 69). Das Zwischenurteil über den Grund (§ 304 ZPO) hat für das Betragsverfahren Bindungswirkung, soweit es den Klageanspruch bejaht hat und dessen Höhe durch den anerkannten Klagegrund gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2009 - IX ZR 87/08, FamRZ 2009, 2075 Rn. 19; Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 304 Rn. 15). Es legt fest, auf welcher Grundlage das Betragsverfahren aufzubauen hat und welche Umstände bereits - für die Parteien bindend - abschließend im Grundverfahren geklärt sind (vgl. BGH, Urteile vom 17. Oktober 1985 - III ZR 105/84, ZIP 1986, 319, 320; vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 66/05, NJW-RR 2007, 138 Rn. 17; vom 30. Oktober 2009 - V ZR 17/09, VersR 2010, 1320 Rn. 9 mwN).
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b) Die Auslegung des dem angefochtenen Urteil des Berufungsgerichts zugrundeliegenden Grund- und Teilurteils (vgl. § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO), welches im Tenor keinen ausdrücklichen Vorbehalt enthält, ist vom Revisionsgericht selbständig vorzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 30. September 1968 - III ZR 28/68, WM 1968, 1380, 1382; vom 14. April 1987 - IX ZR 149/86, NJW-RR 1987, 1196, 1197; vom 11. Juli 2001 - XII ZR 270/99, NJW-RR 2002, 136). Sie führt zu dem Ergebnis, dass dem Urteil nicht eine Bindungswirkung dahingehend zu entnehmen ist, dass die Beklagten als Gesamtschuldner für die Gesundheitsverletzung des Klägers in vollem Umfang haften. In dem Urteil ist mit Bindungswirkung nur festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner für die Gesundheitsschäden haften, welche auf postpartalen Pflichtversäumnissen der Beklagten beruhen, die für die Gesundheitsverletzung des Klägers mitursächlich geworden sind.
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aa) Entgegen der Auffassung der Revision steht einer solchen Auslegung der einleitende Satz im Tenor des Grund- und Teilurteils nicht entgegen. Danach hat das Oberlandesgericht die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 20. November 1995, das den Anspruch des Klägers "auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens aus der Geburt am 14.10.1984" gegen die Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, "mit folgender Klarstellung" zurückgewiesen. Nachfolgend hat es den Tenor des landgerichtlichen Urteils neu gefasst. Dies war erforderlich, weil das Landgericht auch den Feststellungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hatte, obgleich dies bei einem unbezifferten Feststellungsantrag nicht zulässig ist, und es sich in Wirklichkeit um ein Grund- und Teilurteil handelte (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572; vom 4. Oktober 2000 - VII ZR 109/99, NJW 2001, 155 mwN). Mehr ergibt sich aus dem einleitenden Satz nicht.
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bb) In Nr. I. 1 des Tenors des Grund- und Teilurteils hat das Oberlandesgericht die damaligen Zahlungsanträge des Klägers - wie zuvor das Landgericht - zwar ohne Einschränkung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und damit zugleich die Kausalität der Versäumnisse der Beklagten für die Gesundheitsverletzung des Klägers festgestellt, weil die haftungsbegründende Kausalität zum Anspruchsgrund gehört. Daraus ergibt sich aber nicht zwangsläufig, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten für die Gesundheitsverletzung in vollem Umfang angenommen hat. Nach allgemeinem Schadensrecht steht nämlich eine Mitursächlichkeit, und sei es auch nur im Sinne eines Auslösers neben erheblichen anderen Umständen, der Alleinursächlichkeit grundsätzlich haftungsrechtlich in vollem Umfang gleich (vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99, VersR 2000, 1282, 1283; vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00, VersR 2002, 200, 201; vom 5. April 2005 - VI ZR 216/03, VersR 2005, 942; vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04, VersR 2005, 945, 946; vom 16. März 2010 - VI ZR 64/09, VersR 2010, 627 Rn. 12; Senatsbeschluss vom 13. November 2007 - VI ZR 155/07, juris). Mithin lässt sich aus Nr. I. 1 des Tenors keine Bindungswirkung hinsichtlich des gesamten Gesundheitsschadens ableiten.
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cc) Aus Nr. I. 2 des Tenors, auf die sich das Berufungsgericht bei seiner Auslegung des Grund- und Teilurteils maßgeblich gestützt hat, ergibt sich vielmehr, dass diesem nur eine eingeschränkte Bindungswirkung zukommt. Das Oberlandesgericht hat nämlich festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner "verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger anlässlich und aufgrund der Behandlung durch die Beklagten nach seiner Geburt am 14.10.1984 bis zum 16.10.1984 entstanden sind und noch entstehen werden". Es ist damit bezüglich der Beklagten zu 1 und 2 hinter dem Feststellungsantrag des Klägers zurückgeblieben, der hinsichtlich dieser Beklagten beantragt hatte festzustellen, dass sie verpflichtet sind, sämtliche Schäden zu ersetzen, "die dem Kläger anlässlich und aufgrund der Behandlung …. vor, während und nach seiner Geburt" entstanden sind und noch entstehen werden. Der Feststellungsantrag hinsichtlich der Beklagten zu 3 und 4 hatte sich ohnehin nur auf die Behandlung "im Zeitraum vom 14. bis zum 16.10.1984 nach seiner Geburt am 14.10.1984" bezogen.
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Auch die Aufnahme der Wörter "anlässlich und" spricht nicht dafür, dass der Feststellungsausspruch nicht nur die nach der Geburt entstandenen Gesundheitsschäden erfassen sollte. Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass der Kläger hinsichtlich aller Beklagten schon in seinem Feststellungsantrag die Wörter "anlässlich und aufgrund der [bzw. seiner] Behandlung" aufgenommen hat, also auch in den Antrag hinsichtlich der Beklagten zu 3 und 4, der sich nur auf den Zeitraum nach der Geburt bezog. Im Grund- und Teilurteil ist mithin nur die vom Kläger vorgegebene Fassung übernommen worden. Im Hinblick darauf ist von maßgeblicher Bedeutung, dass das Oberlandesgericht dem Feststellungsantrag abweichend vom Antrag des Klägers bezüglich der Beklagten zu 1 und 2 nur hinsichtlich der Behandlung nach seiner Geburt entsprochen hat. Dies entspricht den Entscheidungsgründen des Grund- und Teilurteils, in denen das Oberlandesgericht die Haftung der Beklagten nur auf Versäumnisse gestützt hat, die sich erst nach der Geburt ereignet oder - im Fall des Beklagten zu 3 - ausgewirkt haben und die die Gesundheitsverletzung nicht allein verursacht, sondern nur vertieft haben. Eine Beschränkung des Haftungsgrunds auf den "Vertiefungsschaden" kommt auch darin zum Ausdruck, dass in den Entscheidungsgründen des Grund- und Teilurteils wiederholt von den Beklagten als Urhebern des "gesamten nachgeburtlich vertieften Schadens" oder des "postpartal verschlimmerten Verletzungserfolgs" die Rede ist. Auch dies zeigt, dass als Haftungsgrund nur Versäumnisse der Beklagten in der Zeit nach der Geburt angenommen wurden, die für die Gesundheitsverletzung des Klägers mitursächlich geworden sind. Dadurch wird der festgestellte Anspruch gekennzeichnet und mithin dessen Inhalt bestimmt. Infolgedessen ist auch nur insoweit eine Bindungswirkung eingetreten.
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Hinsichtlich des Umfangs einer sich aus der Mitverursachung der Gesundheitsverletzung ergebenden Haftung liegt eine Bindungswirkung nicht vor. Denn bei vernünftigem Verständnis des Grundurteils ist ihm mit Rücksicht auf den bisherigen Prozessverlauf zu entnehmen, dass der Prüfung im Betragsverfahren vorbehalten bleiben sollte, in welchem Umfang die Beklagten wegen ihrer Versäumnisse haften (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1990 - VIII ZR 314/88, BGHZ 110, 196, 204). Im Grund- und Teilurteil finden sich dazu keine Ausführungen. Das Oberlandesgericht hat vielmehr zum Feststellungsanspruch eine Teilabweisung nicht als veranlasst gesehen, weil für Fehler im nachgeburtlichen Zeitabschnitt eine Mitverursachung ausreiche und über die Höhe des materiellen und immateriellen Schadens "nicht zu befinden" war.
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2. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Umfang der Haftung halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten rechtsfehlerfrei auf einen Haftungsanteil von 20 % begrenzt.
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a) Auch wenn eine Mitursächlichkeit der Alleinursächlichkeit haftungsrechtlich grundsätzlich in vollem Umfang gleichsteht (vgl. oben unter II 1 b bb), ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, wenn feststeht, dass der Behandlungsfehler nur zu einem abgrenzbaren Teil des Schadens geführt hat, also eine sogenannte abgrenzbare Teilkausalität vorliegt (vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96, VersR 1997, 362, 363; vom 8. Februar 2000 - VI ZR 325/98, VersR 2000, 1107, 1108; vom 5. April 2005 - VI ZR 216/03, VersR 2005, 942; Senatsbeschluss vom 13. November 2007 - VI ZR 155/07, juris). Erforderlich ist, dass sich der Schadensbeitrag des Behandlungsfehlers einwandfrei von dem anderen Schadensbeitrag - etwa einer Vorschädigung des Patienten - abgrenzen und damit der Haftungsanteil des Arztes bestimmen lässt (G. Müller, VersR 2006, 1289, 1296). Andernfalls verbleibt es bei der Einstandspflicht für den gesamten Schaden, auch wenn dieser durch andere, schicksalhafte Umstände wesentlich mitverursacht worden ist (vgl. OLG Schleswig, OLGR Schleswig 2005, 273, 275; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., B Rn. 217).
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b) Einen solchen abgrenzbaren Teil des Schadens hat das Berufungsgericht im Streitfall nach dem dafür erforderlichen Beweismaß des § 286 ZPO (vgl. G. Müller, aaO) festgestellt.
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Nach Überzeugung des Berufungsgerichts haben die Beklagten den Nachweis erbracht, dass der größte Teil des Gesundheitsschadens nicht in dem Zeitraum entstanden ist, für den sie nach dem Urteil vom 18. März 2004 schadensersatzpflichtig sind, sondern zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden war. Nach den bindenden Feststellungen des Grund- und Teilurteils ist beim Kläger in den Minuten vor der Geburt ohne eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten eine Hirnblutung und damit eine Gesundheitsverletzung eingetreten, die sich bis zur Verlegung am 16. Oktober 1984 in die Kinderklinik des Krankenhauses K. weiter ausgebreitet hat. Der - durch das nicht pflichtwidrige Kristellern - verursachte traumatische Schaden ist bereits intra partum irreparabel eingetreten, so dass es auch bei seiner frühzeitigen Feststellung bei der nachgeburtlichen Betreuung und Behandlung nur noch um die postpartale Stabilisierung des Zustands des Klägers ging. Den durch das Ereignis in den Minuten vor der Geburt verursachten schicksalhaft eingetretenen Schadensanteil hat das Berufungsgericht aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. Ro. und Prof. Dr. B. mit mindestens 80 % angenommen und demgemäß den Haftungsanteil der Beklagten auf maximal 20 % beschränkt.
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Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 559 ZPO gebunden. Revisionsrechtlich ist lediglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, VersR 2012, 454 Rn. 13; vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 28; vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, VersR 2013, 321 Rn. 16, jeweils mwN).
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c) Nach diesen Grundsätzen ist die Feststellung eines bereits vor den nachgeburtlichen Pflichtversäumnissen der Beklagten eingetretenen abgrenzbaren Teils des Gesundheitsschadens revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Keinen Erfolg hat die Revision zunächst, soweit ihr Vortrag auf etwaige Behandlungsfehler während der Geburt abstellt, weil dem Berufungsgericht aufgrund der Bindungswirkung des Grund- und Teilurteils neue Feststellungen zu Behandlungsfehlern der Beklagten verwehrt sind.
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Auch soweit die Revision auf Vorbehalte der medizinischen Sachverständigen gegen die Festlegung prozentualer Schädigungsanteile verweist, steht das der Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Die Würdigung des Berufungsgerichts hat in der auf den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. Ro. und Prof. Dr. B. beruhenden Feststellung, dass der Schädigungsprozess zum Zeitpunkt der Abnabelung im Wesentlichen abgeschlossen war, eine hinreichende Grundlage. Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der sachverständigen Ausführungen zu Lasten der Beklagten für diese eine Verursachungsquote von maximal 20 % angenommen. Es hat dabei berücksichtigt, dass der Sachverständige Prof. Dr. B. erklärt hat, die von ihm genannten Zahlen, wonach der Schädigungsprozess zum Zeitpunkt der Abnabelung bereits zu 80 bis 90 % abgeschlossen gewesen sei, seien medizinisch nicht fundiert. Das Berufungsgericht konnte sich auf weitere vom Sachverständigen genannte konkrete Anhaltspunkte zur "medizinischen Unterscheidung der Schadensanteile" stützen. Dieser hat ausgeführt, der Kläger wäre auch bei Annahme einer unverzüglichen Verlegung nach der Geburt in die Kinderklinik auf jeden Fall ein Pflegefall gewesen und für den Arbeitsprozess nicht in Frage gekommen. Der Kläger wäre nicht in der Lage gewesen, ein selbständiges Leben zu führen, vielleicht wären die Lähmungserscheinungen geringfügiger ausgeprägt gewesen und auch die Fähigkeit zur Artikulation. Die mentale Behinderung hätte in jedem Fall auch bestanden. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen in tatrichterlicher Würdigung zur Überzeugung gelangt ist, der Schädigungsprozess sei zum Zeitpunkt der Abnabelung bereits zu 80 % abgeschlossen gewesen, ist dies nicht zu beanstanden und reicht für die Annahme eines abgrenzbaren Teils des Gesundheitsschadens aus.
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Die Revision rügt erfolglos, das Berufungsgericht habe einen Widerspruch in den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. B. außer Betracht gelassen. Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, während Kinder mit Krampfanfällen im Rahmen einer hypoxisch-ischämischen Enzephalopathie sich in etwa 50 % der Fälle normal entwickelten, liege der Wert bei Neugeborenen mit Krampfanfällen im Rahmen einer primären Subarachnoidalblutung bei mindestens 90 %. Diese statistischen Prozentsätze stehen jedoch nicht in Widerspruch zu der Annahme des Sachverständigen, dass unter den konkreten Umständen des Streitfalls, in dem der Eintritt schwerster körperlicher und geistiger Behinderungen feststeht, der Schädigungsprozess zum Zeitpunkt der Abnabelung bereits zu 80 bis 90 % abgeschlossen gewesen sei.
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Die weiteren Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
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3. Konkrete Einwände gegen die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes im Übrigen hat die Revision nicht vorgebracht.
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Galke Wellner Pauge
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Stöhr von Pentz
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
