Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2020 - I ZR 205/19
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, die Richter Feddersen und Odörfer
beschlossen:
Streitwert: 15.000 €
Gründe:
- 1
- I. Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband. Die Beklagte vermittelt Kurzzeitkredite über Beträge von 100 bis 300 € mit einer Laufzeit von bis zu 30 Tagen. Für diese Kredite hat sie im Oktober 2017 wie aus der Anlage K 1 ersichtlich mit einem effektiven Jahreszinssatz von 13,9% geworben. Die Vergabe der Kredite erfolgt durch die n. privatbank AG. Für dieVermittlung der Kredite erhebt die Beklagte bei den Kunden kein Entgelt, sie bietet jedoch entgeltpflichtige Zusatzoptionen an, so etwa die Möglichkeit zur Erstellung eines "Bonitätszertifikats" in Höhe von 10%. Die Beklagte beschreibt dieses Zertifikat auf ihrer Internetseite wie folgt: "Das Bonitätszertifikat von V. ist mehr als eine interne Bonitätsermittlung. Es ist Ihre Chance auf einen Kleinkredit, auch mit einer mittleren Bonität."
- 2
- Der Kläger hält die Werbung der Beklagten wegen Verstoßes gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 4 PAngV für unlauter, weil die Kosten für die Erstellung des Bonitätszertifikats in die Berechnung der Gesamtkosten der vom Verbraucher zu entrichtenden Zinsen und aller sonstigen Kosten einschließlich Vermittlungskosten einzubeziehen seien.
- 3
- Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von näher bezeichneten Ordnungsmitteln zu verurteilen , es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern für die Vermittlung von Krediten mit einem Effektivzinssatz zu werben bzw. werben zu lassen , in dem die Kosten für die Erstellung eines Bonitätszertifikats zur Vorlage gegenüber der kreditgebenden Bank zu Zwecken der Bonitätsverbesserung nicht mitberücksichtigt sind, wenn dies wie folgt geschieht: [es folgt die Abbildung der Anlage K 1].
- 4
- Ferner hat der Kläger die Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 214 € beantragt.
- 5
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben und die Revision nicht zugelassen.
- 6
- II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO aF, jetzt § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
- 7
- 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Wendet sich - wie hier - die beklagte Partei mit der Revision gegen die in der Vorinstanz zu ihren Lasten titulierte Unterlassungspflicht, so richtet sich der Wert der Beschwer nach ihrem gemäß § 3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessenden Interesse an der Beseitigung dieser Verpflichtung. Der so zu bemessende Wert der Beschwer entspricht zwar nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem nach dem Interesse der klagenden Partei an dieser Verurteilung zu bemessenden Streitwert. Denn das Interesse des Klägers an einer Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers, wie etwa dem Verschuldensgrad, zu bewerten. Auf eine höhere Beschwer im Fall der Verurteilung hat die beklagte Partei deshalb schon in den Vorinstanzen hinzuweisen. Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es regelmäßig versagt, sich erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 3; Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZR 41/17, NJW 2017, 3164 Rn. 11; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5; Beschluss vom 10. Januar 2019 - V ZR 130/18, WuM 2019, 286 Rn. 6; Beschluss vom 19. Dezember 2019 - I ZR 94/19, K&R 2020, 375 Rn. 6, mwN).
- 8
- 2. Nach diesen Grundsätzen beträgt der Beschwerdewert für den in Re- de stehenden Unterlassungsantrag 15.000 €.
- 9
- a) Die Beschwerde macht geltend, die Beschwer der Beklagten betrage mindestens 100.000 €. Sie generiere mit der Erstellung von Bonitätszertifikaten einen Jahresumsatz von weit über 100.000 €, der nahezu ausschließlich auf die beanstandete Werbung zurückzuführen seien. Dieser Umsatz gehe ihr künftig verloren, wenn sie die Werbung zu unterlassen habe. Der Streitwert sei durch das Berufungsgericht erheblich zu niedrig festgesetzt worden. Die Beklagte habe gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2019 Streitwertbeschwerde erhoben.
- 10
- b) Damit hat die Beschwerde keinen Erfolg.
- 11
- aa) Das Landgericht hat einen Streitwert von 15.000 € festgesetzt. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Berufungsinstanz mit Beschluss vom 27. September 2019 ebenfalls auf 15.000 € festgesetzt. Diesem Wert entspricht die von der Beklagten geltend zu machende Beschwer in der Revisionsinstanz.
- 12
- bb) Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, auf einen höheren Streitwert rechtfertigende Umstände schon in der Berufungsinstanz hingewiesen zu haben. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist zudem zu entnehmen, dass die Beklagte nach dem Hinweis des Berufungsgerichts keine Einwände gegen die von diesem beabsichtigte Streitwertfestsetzung erhoben hat. Die von der Beschwerde erwähnte Streitwertbeschwerde ist erst nach Abschluss der Berufungsinstanz erhoben worden. Es kann angesichts des deutlichen Hinweises des Berufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung auch nicht die Rede davon sein, dass die Streitwertfestsetzung überraschend erfolgte. Die Beklagte hatte hinreichend Anlass und auch Gelegenheit, noch in der Berufungsinstanz einen den Betrag von 20.000 € übersteigenden Streitwert geltend zu machen.
- 13
- cc) Im Übrigen gibt die Beschwerde auch in der Sache keinen Anlass zur Annahme einer höheren Beschwer. Der Beklagten ist lediglich die Werbung für ihre Dienstleistung verboten worden, wenn diese - wie in der im Verbotstenor in Bezug genommenen Anlage - die Kosten für die Erstellung des Bonitätszertifikats nicht berücksichtigt. Es ist nicht anzunehmen, dass dieses Verbot zu einem Totalausfall der Umsätze der Beklagten führt, weil dieser eine unter Be- achtung der Bestimmungen der Preisangabenverordnung erfolgende Werbung unbenommen bleibt.
Feddersen Odörfer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.08.2018 - 52 O 105/18 -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2019 - 5 U 128/18 -
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
(1) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise den Abschluss von Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anbietet, hat als Preis die nach den Absätzen 2 bis 6 und 8 berechneten Gesamtkosten des Verbraucherdarlehens für den Verbraucher, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags, soweit zutreffend, einschließlich der Kosten gemäß Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, anzugeben und als effektiven Jahreszins zu bezeichnen.
(2) Der anzugebende effektive Jahreszins gemäß Absatz 1 ist mit der in der Anlage angegebenen mathematischen Formel und nach den in der Anlage zugrunde gelegten Vorgehensweisen zu berechnen. Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird von der Annahme ausgegangen, dass der Verbraucherdarlehensvertrag für den vereinbarten Zeitraum gilt und dass Darlehensgeber und Verbraucher ihren Verpflichtungen zu den im Verbraucherdarlehensvertrag niedergelegten Bedingungen und Terminen nachkommen.
(3) In die Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses sind als Gesamtkosten die vom Verbraucher zu entrichtenden Zinsen und alle sonstigen Kosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten einzubeziehen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag zu entrichten hat und die dem Darlehensgeber bekannt sind. Zu den sonstigen Kosten gehören:
- 1.
Kosten für die Eröffnung und Führung eines spezifischen Kontos, Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Geschäfte auf diesem Konto getätigt als auch Verbraucherdarlehensbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte, wenn die Eröffnung oder Führung eines Kontos Voraussetzung dafür ist, dass das Verbraucherdarlehen überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird; - 2.
Kosten für die Immobilienbewertung, sofern eine solche Bewertung für die Gewährung des Verbraucherdarlehens erforderlich ist.
(4) Nicht in die Berechnung der Gesamtkosten einzubeziehen sind, soweit zutreffend:
- 1.
Kosten, die vom Verbraucher bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag zu tragen sind; - 2.
Kosten für solche Versicherungen und für solche anderen Zusatzleistungen, die keine Voraussetzung für die Verbraucherdarlehensvergabe oder für die Verbraucherdarlehensvergabe zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen sind; - 3.
Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom Verbraucher beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder Verbraucherdarlehensgeschäft handelt; - 4.
Gebühren für die Eintragung der Eigentumsübertragung oder der Übertragung eines grundstücksgleichen Rechts in das Grundbuch; - 5.
Notarkosten.
(5) Ist eine Änderung des Zinssatzes oder sonstiger in die Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses einzubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre zahlenmäßige Bestimmung im Zeitpunkt der Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses nicht möglich, so wird bei der Berechnung von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des Verbraucherdarlehensvertrags gelten.
(6) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses von den in der Anlage niedergelegten Annahmen auszugehen.
(7) Ist der Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung, insbesondere eines Versicherungsvertrags oder allgemein einer Mitgliedschaft, zwingende Voraussetzung dafür, dass das Verbraucherdarlehen überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und können die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt werden, so ist in klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise darauf hinzuweisen,
- 1.
dass eine Verpflichtung zum Abschluss des Vertrages über die Nebenleistung besteht und - 2.
wie hoch der effektive Jahreszins des Verbraucherdarlehens ist.
(8) Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Verbraucherdarlehensauszahlung das vertragliche Mindestsparguthaben angespart ist. Von der Abschlussgebühr ist im Zweifel lediglich der Teil zu berücksichtigen, der auf den Verbraucherdarlehensanteil der Bausparvertragssumme entfällt. Bei Verbraucherdarlehen, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von Leistungen einer Bausparkasse aus Bausparverträgen dienen und deren preisbestimmende Faktoren bis zur Zuteilung unveränderbar sind, ist als Laufzeit von den Zuteilungsfristen auszugehen, die sich aus der Zielbewertungszahl für Bausparverträge gleicher Art ergeben. Bei vor- oder zwischenfinanzierten Bausparverträgen gemäß Satz 3 ist für das Gesamtprodukt aus Vor- oder Zwischenfinanzierungsdarlehen und Bausparvertrag der effektive Jahreszins für die Gesamtlaufzeit anzugeben.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Die Verordnung wurde als Art. 1 V v. 14.3.1985 I 580 auf Grund des Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Regelung der Preisangaben vom 3.12.1984 I 1429 u. auf Grund des § 34c Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 der Gewerbeordnung vom 1.1.1978 I 97 vom Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 4 V v. 14.3.1985 I 580 am 1.5.1985 in Kraft getreten, § 4 u. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 sind am 1.9.1985 bzw. am 1.7.1985 in Kraft getreten.
