Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2020 - I ZR 199/19

09.07.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2020 - I ZR 199/19
Landgericht Stuttgart, 42 O 37/16, 20.06.2018
Oberlandesgericht Stuttgart, 2 U 153/18, 19.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 199/19
vom
9. Juli 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:090720BIZR199.19.0


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 19. September 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als im Hinblick auf die Berufungsanträge 2c, 2d und 2e sowie die hierauf bezogenen Berufungsanträge 3a, 3c - soweit auf den Berufungsantrag 3a bezogen - und 5 zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert für den zurückgewiesenen Teil des Beschwerdeverfahrens wird auf 162.500 € und für den erfolgreichen Teil des Beschwerdeverfahrens auf 187.500 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Klägerin und die Beklagte zu 1, deren früherer Geschäftsführer und jetziger Liquidator der Beklagte zu 2 ist, sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Vermittlung von Plätzen für Medizinstudiengänge an ausländischen Hochschulen.
2
Die Beklagte zu 1 bewarb im Jahr 2016 die Möglichkeit, bei Aufnahme eines Medizinstudiums an der Medizinischen Universität (MU) Sofia Teile des Studiums in Köln unter Anerkennung der dortigen Studienleistungen absolvieren zu können. Dies mache eine Kooperation der bulgarischen Hochschule mit der Beklagten zu 1 möglich. Unter anderem versandte sie am 9. April 2016 eine E-Mail an Studieninteressenten (Anlage K2) mit folgendem Inhalt: Liebe Interessenten, inzwischen ist es offiziell, dass zusammen mit der MU Sofia zu diesem Wintersemester einen Medizinstudiengang in Köln aufmachen wird (siehe http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/ -eroeffnet-neuen-MedizinCampus -in-Koeln). Auch im aktuellen Deutschen Ärzteblatt (Printausgabe) findet sich ein Artikel dazu. Hier ein paar Eckdaten: … - Es gibt 100 Studienplätze. Die ersten 100 Bewerber erhalten eine Zulassung. Die ersten 10 Plätze sind inzwischen reserviert. …
3
Unter der Überschrift " eröffnet neuen Medizin-Campus in Köln" war im Deutschen Ärzteblatt vom 8. April 2016 ein Artikel (Anlage K1) erschienen , in dem über die Kooperation der Beklagten mit der MU Sofia und die Möglichkeit berichtet wurde, Teile des Medizinstudiums in Köln zu absolvieren und das Studium nach Abschluss des "vollständig anerkannten vorklinischen Studienabschnitts" an der MU Sofia in Bulgarien fortzuführen. Weiter heißt es dort: "Die Anerkennung der Studienleistungen ist europaweit gesetzlich gewährleistet."
4
Zum Zeitpunkt der Werbung konnte der Studienbetrieb der MU Sofia in Köln nicht aufgenommen werden, weil die hierfür nach § 75 HG NRW erforderliche Anzeige der ausländischen Hochschule noch nicht erfolgt war.
5
Die Klägerin hält das Verhalten der Beklagten zu 1 für wettbewerbswidrig und hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Urteilsveröffentlichung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagten nach deren Anerkenntnis teilweise verurteilt und die Klage im Übrigen weitgehend abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt.
6
Mit dem Berufungsantrag 1 hat die Klägerin die Beklagten wegen der Verwendung einer Vertragsbestimmung in den mit Studienbewerbern geschlossenen Vermittlungsverträgen der Beklagten zu 1 auf Unterlassung inAnspruch genommen. Mit dem Berufungsantrag 2a hat die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt, soweit diese wie in der E-Mail vom 9. April 2016 (Anlage K2) behauptet haben, es werde ein medizinischer Studiengang einer medizinischen Fakultät einer ausländischen Universität ganz oder teilweise in Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Der Berufungsantrag 2b hat die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der Werbung mit der in der E-Mail vom 9. April 2016 (Anlage K2) enthaltenen Aussage "Es gibt 100 Studienplätze. Die ersten 100 Bewerber erhalten eine Zulassung." zum Gegenstand.
7
In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin die ursprünglichen Berufungsanträge 2d, 2e und 2f in 2c, 2d und 2e umbe- nannt und in den neuen Berufungsanträgen 2d und 2e jeweils das Wort "insbesondere" vor dem "wenn"-Teil des Antrags gestrichen. Außerdem hat sie im Berufungsantrag 2d statt auf die Anlage K13 nunmehr auf die Anlage K14 und im Berufungsantrag 2e statt auf die Anlage K14 nunmehr auf die Anlage K15 Bezug genommen. Insoweit hat die Klägerin zuletzt beantragt: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die nachfolgend bezeichneten Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird, …
c) sofern die Beklagten die Vermittlung von Studienplätzen einer ausländischen Universität beworben und dabei behauptet haben , einen medizinischen Studiengang und/oder einen Teil eines medizinischen Studiengangs jeweils in NRW selbständig und/ oder in Kooperation mit einer medizinischen Fakultät einer ausländischen Universität durchzuführen und/oder durchführen zu lassen und dabei zu behaupten, die Studienleistungen würden im In- und Ausland vollständig durch medizinische Fakultäten an Universitäten anerkannt, sofern zum Zeitpunkt der Behauptung keine Anzeige der ausländischen Universitäten für die Aufnahme einer Niederlassung in Deutschland bei der zuständigen Landesbehörde erfolgt ist oder keine Feststellung der Kunden der Beklagten mit einer ausländischen Universität durch die zuständige Landesbehörde erfolgt ist, wenn dies geschieht wie in der Anlage K2 dargestellt;
d) sofern die Beklagten geschäftlich handelnd in Bezug auf die Vermittlung von Studienplätzen an ausländischen Universitäten mit der Angabe von vergebenen Studienplätzen an Niederlassungen von ausländischen Universitäten in Deutschland in medizinischen Studiengängen warben und/oder haben werben lassen, 1. soweit eine Feststellung einer Niederlassung an einer ausländischen Universität durch das zuständige Ministerium des Bundeslandes, in dem die Niederlassung ihren Studienbetrieb aufnehmen soll, durch die Niederlassung einer ausländischen Universität nicht bestand, und/oder 2. ohne anzugeben, dass die Aufnahme des Studienganges im Fach Humanmedizin durch die Niederlassung der ausländischen Universität von einer wirksamen und bestätigten Anzeige bei dem zuständigen Ministerium des Bundeslandes, in dem die Niederlassung ihren Studienbetrieb aufnehmen soll, abhängig war, wenn dies geschieht wie in der Anlage K14 dargestellt;
e) sofern die Beklagten geschäftlich handelnd in Bezug auf die Vermittlung von Studienplätzen in medizinischen Studiengängen an ausländischen Universitäten mit der Angabe "Jetzt auch Studium Köln möglich" warben und/oder haben werben lassen, und/oder ohne anzugeben, dass die Durchführung des beworbenen Studiums von der Anzeige einer Niederlassung der staatlich anerkannten Hochschule aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bei dem zuständigen Ministerium des Bundeslandes NRW, in dem die Niederlassung ihren Studienbetrieb aufnehmen soll, oder dass die Durchführung des beworbenen Studiums bei einer Kooperation mit einer staatlich anerkannten Hochschule aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union von der Durchführung und dem Bescheid des zuständigen Ministeriums des Bundeslandes NRW, in dem der Studienbetrieb aufgenommen werden soll, abhängig war, wenn dies geschieht wie in der Anlage K15 dargestellt.
8
Außerdem hat die Klägerin Auskunftserteilung über den Zeitraum, in dem die Beklagten die beanstandeten Handlungen vorgenommen haben (Berufungsantrag 3a), über die Anzahl der in diesem Zeitraum von der Beklagten zu 1 geworbenen Kunden (Berufungsantrag 3b) und die Höhe der in diesem Zeitraum mit Handlungen gemäß 3a und 3b erzielten Einnahmen (Berufungsantrag 3c), begehrt. Mit dem Berufungsantrag 4 hat sie die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung , mit den Berufungsanträgen 5 und 6 die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten beansprucht.
9
Während das Berufungsgericht die Beklagten nach den Berufungsanträgen 2a und 2b und teilweise nach den hierauf bezogenen Folgeanträgen verurteilt hat, ist die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Berufungsanträge 1, 2c, 2d und 2e, 3 (teilweise), 4, 5 (teilweise) und 6 ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision möchte die Klägerin diese erfolglosen Anträge weiterverfolgen.
10
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat teilweise Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur teilweisen Aufhebung des angegriffenen Urteils, soweit darin hinsichtlich der Berufungsanträge 2c, 2d und 2e und die hierauf bezogenen Berufungsanträge 3a, 3c - soweit auf den Berufungsantrag 3a bezogen - und 5 zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
11
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Berufungsantrag 2c sei zulässig, aber unbegründet, die Berufungsanträge 2d und 2e seien unzulässig, die hierauf bezogenen Folgeanträge hätten deshalb ebenfalls keinen Erfolg. Zur Begründung hat es ausgeführt:
12
Die zur Erläuterung der Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten im Berufungsantrag 2c aufgeführte Passage "keine Feststellung der Kunden der Beklagten mit einer ausländischen Universität durch die zuständige Landesbehörde erfolgt ist" gehe daran vorbei, dass in Bezug auf die Kunden der Beklagten keine Feststellung einer Landesbehörde erforderlich gewesen sei. Damit zeige dieser Antrag keinen unlauteren Aspekt der als konkrete Verletzungshandlung angegriffenen Werbung gemäß Anlage K2 auf und könne daher nicht Grundlage eines eigenständigen Feststellungsanspruchs sein. Ließe man diese Passage unberücksichtigt, fehle diesem Antrag neben den Berufungsanträgen 2a und 2b das Rechtsschutzbedürfnis.
13
Der Berufungsantrag 2d sei unzulässig. Er stelle eine nach § 533 ZPO nicht ausnahmsweise zulässige Klageänderung dar. Die Klägerin habe diesen Antrag zuvor auf eine andere Anlage gestützt. Mit dem Wechsel in der Bezug- nahme habe die Klägerin ihre Berufung gegen die Zurückweisung des ursprünglichen Berufungsantrags 2e konkludent zurückgenommen und einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt. Feststellungen, die diesen Antrag begründen könnten, habe das Landgericht nicht getroffen, Sachvortrag hierzu habe die Klägerin nicht gehalten. Aus demselben Grund sei auch der Berufungsantrag 2e unzulässig.
14
2. Das Berufungsgericht hat mit seiner Beurteilung der Berufungsanträge 2c, 2d und 2e und den hierauf bezogenen Folgeanträgen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt.
15
a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 60, 247, 249 [juris Rn. 5]; 65, 293, 295 f. [juris Rn. 11]; 70, 288, 293 [juris Rn. 16]; 83, 24, 35 [juris Rn. 40]; BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007). Ein Gericht verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens , wenn es bei einer Entscheidung ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, NVwZ-RR 2011, 460 Rn. 13; NJW 2015, 1867 Rn. 20; BGH, Beschluss vom 17. September 2015 - IX ZR 263/13, NJW 2015, 3453 Rn. 7, jeweils mwN; Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, NJW-RR 2016, 1171 Rn. 52).
16
b) Das Berufungsgericht hat zwar in seinem Urteil auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen, das hinsichtlich der den Beklagten im Einzelnen vorgeworfenen irreführenden Werbeaussagen seinerseits auf die Klageschrift und eine Klageerweiterungsschrift verweist. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung des Berufungsantrags 2c jedoch die von der Klägerin erstinstanzlich angekündigten Fassungen dieses Klageantrags und dessen Wortlaut nicht berücksichtigt und damit den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt.
17
aa) Der Berufungsantrag 2c geht zurück auf den ursprünglichen Klageantrag IV.4, den die Klägerin mit der Klageschrift und der Klageerweiterung angekündigt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gestellt hat. Das Landgericht hat in seinem Urteil diesen Klageantrag jedoch nicht mit der von der Klägerin verwendeten Formulierung "…keine Feststellung einer Koope- ration der Beklagten mit einer ausländischen Universität durch die zuständige Landesbehörde" wiedergegeben, sondern offenbar versehentlich mit der For- mulierung "… keine Feststellung der Kunden der Beklagten mit einer ausländi- schen Universität durch die zuständige Landesbehörde". Die Klägerin hat diesen Schreibfehler aus dem landgerichtlichen Urteil in ihre Berufungsanträge übernommen. Hätte das Berufungsgericht die von der Klägerin erstinstanzlich angekündigten und tatsächlich gestellten Klageanträge zur Kenntnis genommen , hätte es erkennen müssen, dass es sich bei der von ihm beanstandeten Textpassage um ein offensichtliches redaktionelles Versehen gehandelt hat.
18
bb) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dem Berufungsantrag 2c sei unter Berücksichtigung dieser redaktionell fehlerhaften Passage kein unlauterer Aspekt der als konkrete Verletzungshandlung angegriffenen Werbung gemäß Anlage K2 zu entnehmen, ließe man sie weg, fehle dem Berufungsantrag 2c neben den Berufungsanträgen 2a und 2b das Rechtsschutzbedürfnis , verletzt ebenfalls den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör.
19
Der Antrag wendet sich nach seiner sprachlichen Fassung gegen eine Werbung für die Vermittlung von Studienplätzen an einer ausländischen Universität mit der Behauptung, "die Studienleistungen würden im In- und Ausland vollständig durch medizinische Fakultäten an Universitäten anerkannt". Hiermit hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt.
20
Dem Berufungsantrag 2c kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für den Fall der Streichung der beanstandeten Passage nicht das Rechtsschutzbedürfnis mit der Folge abgesprochen werden, dass eine Prüfung des geltend gemachten Anspruchs unterbleibt. Würde man die vom Berufungsgericht beanstandete Passage im Klageantrag weglassen, verfolgte die Klägerin dennoch weiterhin eine Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen einer Werbung mit der Anerkennung von Studienleistungen. Das mit den Berufungsanträgen 2a und 2b verfolgte Klagebegehren wendet sich nicht gegen eine Werbung solchen Inhalts.
21
c) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf effektiven Rechtsschutz der Klägerin liegt auch darin, dass das Berufungsgericht in der Änderung der Bezeichnung der in den Berufungsanträgen 2d und 2e in Bezug genommenen Anlagen teils eine konkludente Berufungsrücknahme und insgesamt die Einführung neuer Streitgegenstände gesehen hat.
22
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194,314 Rn. 18 - Biomineralwasser). In Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, ist in dieser der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (BGHZ 194, 314 Rn. 24 - Biomineralwasser ). Das Berufungsgericht hätte zur Ermittlung des Streitgegenstands des Berufungsantrags 2d nicht allein darauf abstellen dürfen, auf welche konkrete An- lage im Klageantrag Bezug genommen wird, sondern zusätzlich den Vortrag der Klägerin zur Begründung dieses Antrags berücksichtigen müssen. Dies hat es unterlassen.
23
bb) Der Berufungsantrag 2d entspricht dem erstinstanzlichen Klageantrag IV.7. Mit diesem Klageantrag begehrt die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten mit der Begründung, die Beklagten hätten die Vermittlung von Studienplätzen an ausländischen Universitäten mit der Angabe von vergebenen Studienplätzen an Niederlassungen von ausländischen Universitäten in Deutschland in medizinischen Studiengängen beworben.
24
Zwar hat die Klägerin in ihren entsprechenden Klageanträgen erst- und zweitinstanzlich zunächst auf die Anlage K13 Bezug genommen. Bei der Anlage K13 handelt es sich um einen Ausdruck eines Artikels über die Universität Köln aus dem Online-Nachschlagewerk Wikipedia, der keinen unmittelbaren Zusammenhang mit der im Klageantrag beschriebenen, als wettbewerbswidrig beanstandeten Verhaltensweise der Beklagten aufweist. Dies hätte dem Berufungsgericht Veranlassung geben müssen, die konkrete Begehr der Klägerin anhand ihres Vortrags zu diesem Klageantrag zu ermitteln. Da es dies unterlassen hat, ist ihm entgangen, dass es sich bei der Änderung der Nummerierung der in Bezug genommenen Anlage lediglich um die Berichtigung eines Schreibfehlers gehandelt hat.
25
Zur Begründung dieses Klageantrags hat die Klägerin in der Klageschrift vorgetragen, die Beklagten würben damit, dass in Köln eine Niederlassung der MU Sofia bestehe und dass die Beklagten über Zulassungen für diese Niederlassung verfügten. So hätten sie auf ihrer Internetseite am 6. Juni 2016 für "26 Zulassungen für Köln - 18 Restplätze" geworben und darauf hingewiesen, ihr Geschäftsführer, der Beklagte zu 2, habe diese Zulassungen für den neuen humanmedizinischen Studiengang in Köln (Beginn Oktober 2016) bei der MU Sofia persönlich abgeholt. Zum Beweis hierfür hat die Klägerin sich auf den als Anlage K14 vorgelegten Screenshot dieser Internetseite berufen. Sie hat geltend gemacht, diese Werbung sei irreführend, weil die Durchführung eines Studiums an der beworbenen Niederlassung der MU Sofia öffentlich-rechtlich noch nicht gesichert gewesen sei. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe zu dem Berufungsantrag 2d keinen Sachvortrag gehalten, zeigt, dass es diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat.
26
Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang Feststellungen des Landgerichts vermisst hat, hat es unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin im Berufungsverfahren das landgerichtliche Urteil mit der Begründung angegriffen hat, das Landgericht habe sich mit ihrem diesbezüglichen erstinstanzlichen Vorbringen nicht auseinandergesetzt.
27
cc) Entsprechendes gilt für den Berufungsantrag 2e. Die Klägerin hat mit der nunmehrigen Bezugnahme im Berufungsantrag 2e auf die Anlage K15 statt bisher auf Anlage K14 entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keinen neuen Streitgegenstand eingeführt, sondern wiederum lediglich einen Schreibfehler korrigiert.
28
Dieser Antrag entspricht dem erstinstanzlichen Klageantrag IV.8. Mit diesem Klageantrag begehrt die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten mit der Begründung, die Beklagten hätten die Vermittlung von Studienplätzen an ausländischen Universitäten mit der Angabe "Jetzt auch Studium in Köln möglich" beworben.
29
Zwar hat die Klägerin mit ihren entsprechenden Klageanträgen erst- und zweitinstanzlich zunächst auf die Anlage K14 Bezug genommen. Der Screen- shot, der die Anlage K14 bildet, lässt eine solche Aussage jedoch nicht erkennen. Das Berufungsgericht hätte deshalb jedoch das von der Klägerin mit diesem Antrag verfolgte Klageziel anhand ihres Vortrags ermitteln müssen. In der Klageschrift hat die Klägerin diesen Antrag damit begründet, dass die Beklagte zu 1 auf ihrem Facebook-Account mit dieser Aussage wirbt und sich zum Beweis auf die Anlage K15 berufen, die aus zwei Screenshots vom 6. Juni 2016 besteht. Die zweite Seite der Anlage K15 enthält eine Abbildung der beanstandeten Werbeaussage. Das Berufungsgericht hat sich hiermit nicht auseinandergesetzt.
30
Das Berufungsgericht hat außerdem den Berufungsangriff der Klägerin gegen das klageabweisende landgerichtliche Urteil unberücksichtigt gelassen. Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung vorgetragen, die Beklagten hätten erstinstanzlich den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit der Werbeaussage "Jetzt auch Studium in Köln möglich" (Klageantrag XXIII) anerkannt, so dass insoweit gegen sie ein Anerkenntnisurteil ergangen sei. Die vom Landgericht gegebene Begründung für die Abweisung des wegen derselben Werbeaussage auf Schadensersatzfeststellung gerichteten Klageantrags sei deshalb nicht nachvollziehbar. Der vom Landgericht durch Anerkenntnisurteil titulierte Unterlassungsantrag verweist zwar nicht auf die Anlage K15, sondern die Anlage K37. Die Anlage K37 ist jedoch mit der Anlage K15 identisch.
31
3. Die Gehörsverletzungen durch das Berufungsgericht sind auch entscheidungserheblich , weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2010 - II ZR 296/08, BGHZ 187, 69 Rn. 14 mwN; Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZR 141/11, WuM 2012, 164 Rn. 11; Beschluss vom 11. April 2013 - I ZR 160/12, TranspR 2013, 383 Rn. 16).
32
a) Die mit dem Berufungsantrag 2c angegriffene Behauptung findet sich zwar nicht in der als Anlage K2 vorgelegten E-Mail der Beklagten, auf die der Antrag Bezug nimmt, sondern allein in der Anlage K1. Die Bezugnahme auf diese Anlage K1 hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aus dem Berufungsantrag 2c gestrichen. Die Anlage K2 enthält jedoch sowohl einen elektronischen Verweis auf diesen Artikel im Internet und außerdem einen ausdrücklichen Hinweis hierauf in der Druckausgabe des Deutschen Ärzteblatts.
33
Nach der Senatsrechtsprechung kann das Setzen eines Links zur Haftung desjenigen führen, der den Link setzt. Wer sich die fremden Informationen zu Eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigene Informationen. Maßgeblich für die Frage, ob sich der Unternehmer mit seinem eigenen Internetauftritt verlinkte Inhalte zu Eigen macht, ist die objektive Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 74/15, BGHZ 206, 103 Rn. 13 - Haftung für Hyperlink, mwN). Diese Würdigung ist Sache des Berufungsgerichts nach vollständiger Erfassung des Sachverhalts.
34
b) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob der auf die Anlage K14 bezogene Berufungsantrag 2d und der auf die Anlage K15 bezogene Berufungsantrag 2e begründet sind, weil es bereits die Zulässigkeit dieser Anträge verneint hat. Im Hinblick auf seine der Klage mit den Berufungsanträgen 2a und 2b stattgebende Entscheidung ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht ohne den Gehörsverstoß auch die Berufungsanträge 2d und 2e für begründet erachtet hätte.
35
c) Bei den Berufungsanträgen 3a, 3c - soweit auf den Berufungsantrag 3a bezogen - und 5 handelt es sich um Annexanträge zu den Berufungsanträgen 2c, 2d und 2e. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des übergangenen Vortrags auch insoweit zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre.
36
III. Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Koch Löffler Schwonke
Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.06.2018 - 42 O 37/16 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.09.2019 - 2 U 153/18 -


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

2

17.12.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 61/14 Verkündet am: 17. Dezember 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1
17.09.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR263/13 vom 17. September 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 304 Abs. 1 a) Im Anwaltshaftungsprozess gehört dann, wenn dem Anwalt vorgeworfen wird, seine Vertrag
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

7
a) Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (BGH, Beschluss vom 23. April 2009 - IX ZR 95/06, ZInsO 2009, 1028 Rn. 5; BVerfGE 84, 188, 189 f). Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Ein Gericht verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens , wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2005 - XI ZR 144/03, BGH-Report 2005, 936 mwN; vom 15. März 2006 - IV ZR 32/05, VersR 2007, 225 Rn. 4 mwN; BVerfG, NJW 2003, 2524; BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f). Die grundrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs vor Gericht schützt auch das Vertrauen der in erster Instanz siegreichen Partei darauf , vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Sachvortrags erforderlich sein kann (BGH, Beschluss vom 15. März 2006 - IV ZR 32/05, VersR 2007, 225 Rn. 4 mwN; vom 26. Juni 2008 - V ZR 225/07, nv Rn. 5; vom 23. April 2009, aaO).
52
(1) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Ein Gericht verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Die grundrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs vor Gericht schützt das Vertrauen der in erster Instanz siegreichen Partei darauf, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abwei- chenden Ansicht eine Ergänzung des Sachvortrags erforderlich sein kann (BGH, Beschluss vom 17. September 2015 - IX ZR 263/13, Rn. 7).

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.