Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2020 - I ZR 190/19

28.05.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2020 - I ZR 190/19
Landgericht München I, 1 HKO 7046/15, 27.06.2017
Oberlandesgericht München, 6 U 2612/17, 26.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 190/19
vom
28. Mai 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:280520BIZR190.19.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. September 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.900.000 € festgesetzt.

Gründe:


I. Die Klägerin ist eine deutsche Filmproduktionsgesellschaft und Inhaberin
1
der deutschen Wortmarke "RAT PACK" (im Folgenden: Klagemarke), die unter anderem für die Dienstleistungen der Klasse 41 "Unterhaltung" eingetragen ist. Die Beklagte führt die Bezeichnung "RatPac Entertainment, LLC". Sie ist ein US-amerikanisches Unternehmen, das Filme finanziert. Filmproduktionen führt die Beklagte in Deutschland nicht durch.
2
Die Klägerin meint, die Beklagte trete in Deutschland als Filmproduzentin auf, und sieht in der Filmfinanzierung einen wesentlichen Bestandteil einer Filmproduktion, für welche die Klagemarke Schutz beanspruche.
3
Soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung hat die Klägerin mit ihrem Hauptantrag I unter Bezugnahme auf Abbildungen der konkreten Verletzungsformen in einem "Insbesondere"-Zusatz - namentlich Filmvor- und -abspänne, Filmplakate, DVD-Hüllen und Trailer - die Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung "RatPac" und/oder "RatPac Entertainment" für das Angebot und/oder die Bewerbung der Dienstleistung Filmproduktion verlangt. Mit dem Hilfsantrag I b hat sie verlangt, die Benutzung der genannten Bezeichnung für das Angebot und/oder die Bewerbung der Dienstleistung Filmproduktion sowie die Werbung, wie dargestellt in den Abbildungen unter I, zu unterlassen.
4
II. Das Landgericht hat dem Unterlassungsanspruch wegen Erstbegehungsgefahr stattgegeben und die Auskunfts- und Schadensersatzansprüche abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Anschlussberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage vollumfänglich abgewiesen.
5
Das Berufungsgericht hat - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - angenommen, die Beklagte trete durch Verwendung der Bezeichnung "RatPac" und/oder "RatPac Entertainment" auf den streitgegenständlichen Filmplakaten, in den Filmvor- und -abspännen sowie auf DVD-Hüllen aus Sicht des angesprochenen Verkehrs nicht als Produzentin oder Co-Produzentin der beworbenen Filme oder DVDs auf. Zum maßgeblichen Verkehr zählten die Verkehrskreise , die als potentielle Interessenten einer Inanspruchnahme der Dienstleistung "Filmproduktion" in Betracht kämen. Das sei nicht der Durchschnittsverbraucher , sondern das Fachpublikum, in erster Linie in- und ausländische Filmproduktionsgesellschaften bzw. Filmproduzenten. Den von der fraglichen Werbung angesprochenen Fachkreisen werde überwiegend bekannt sein, dass es sich bei der Beklagten um ein in den USA ansässiges Filmfinanzierungsunternehmen handele. Sie würden ferner die Beklagte als eine von zahlreichen Gesellschaften des RatPac-Konzerns ansehen. Dass dieser Kon- zern Filme produziert, wüssten die Fachleute ebenso. Über keine näheren Kenntnisse verfügten die potentiellen Interessenten zu der Frage, inwieweit die Beklagte innerhalb des RatPac-Konzerns in die Filmproduktion eingebunden oder hierfür verantwortlich sei.
6
Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte in Verlautbarungen Dritter als Filmproduktionsunternehmen dargestellt werde. In der Verwendung eines Zeichens der RatPac-Gruppe in einer Internetdatenbank wie "Internet Movie Database" sähen die angesprochenen Fachkreise keine Nutzung des Zeichens für Filmproduktionsdienstleistungen in Deutschland , zumal wenn sie in englischer Sprache gehalten seien. Zum Teil sei auch nur "RatPac Entertainment" ohne konkreten Bezug auf die Beklagteangeführt; die Klägerin habe den Vortrag der Beklagten nicht entkräftet, die angesprochenen Beteiligungen an Filmwerken bezögen sich nicht auf sie, sondern auf andere Konzernunternehmen. Soweit es in einem Artikel heiße, "… Produziert wird der Film von B. R. und D. G. mit ihrer RatPac Entertainment …", werde der angesprochene Verkehr darin keine Nutzung des Zeichens "RatPac" durch die Beklagte für die Bewerbung von Filmproduktionsdienstleistungen sehen, weil ihm bekannt sei, dass der RatPac-Konzern aus zahlreichen Gesellschaften bestehe. Eine Zuordnung zu der Beklagten ohne Angabe des Firmenzusatzes (LLC) werde der Verkehr nicht vornehmen. Dasselbe gelte für die Auszüge aus "Variety.com", "Hollywoodreporter.com" und "Law360.com". Die Angaben beschränkten sich auf die Wiedergabe des Konzernnamens.
7
Der auf wettbewerbswidrige Irreführung gestützte Hilfsantrag I b habe ebenfalls keinen Erfolg. Zu dem von der streitgegenständlichen Zeichenverwendung durch die Beklagte angesprochenen Verkehr seien ausschließlich Fachkreise zu zählen. Dass ein relevanter Teil dieser Fachkreise der falschen Vorstellung unterliege, die Beklagte trete mit der Zeichenverwendung als (Co )Produzentin auf, sei - obgleich bestritten - weder von der Klägerin unter Beweis gestellt noch aus den Umständen des konkreten Falls ersichtlich. Die Beklagte präsentiere sich nicht als Filmproduktionsunternehmen.
8
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
9
III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Pro10 zessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen des einschlägigen Prozessrechts die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 60, 247, 249 [juris Rn. 5]). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie aus Gründen erfolgt, die im Prozessrecht keine Stütze mehr finden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 1 BvR 1155/18, juris Rn. 11 mwN). Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vor.
11
2. Das Berufungsgericht hat die Feststellungen zur Verkehrsauffassung sowohl hinsichtlich des Hauptantrags I als auch hinsichtlich des Hilfsantrags I b unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG getroffen. Die Ermittlung des Verkehrsverständnisses beruht auf der Anwendung speziellen Erfahrungswissens.
Das Berufungsgericht hat weder dargelegt, dass es in dem hier in Rede stehenden Bereich der (internationalen) Filmproduktion über entsprechendes Erfahrungswissen verfügt, noch hat es das von der Klägerin angebotene Sachverständigengutachten eingeholt.
12
a) Gehören die Mitglieder des Tatgerichts selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verständnis des Verkehrs zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 32 - Biomineralwasser, mwN; Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 Rn. 63 = WRP 2015, 1507 - Goldrapper). Auch wenn die Mitglieder des Tatgerichts nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, können sie die Sichtweise der angesprochenen Fachkreise aufgrund eigenen Erfahrungswissens beurteilen, wenn dafür keine besonderen Kenntnisse oder Erfahrungen erforderlich sind. Gerichte, die ständig mit Wettbewerbs - und Markensachen befasst sind, können zudem aufgrund ihrer besonderen Erfahrung die erforderliche Sachkunde erworben haben, um eigenständig beurteilen zu können, wie Fachkreise oder Verkehrskreise, denen sie nicht angehören, eine bestimmte Aussage verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250 [juris Rn. 20] - Marktführerschaft ; Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 21/12, GRUR 2013, 1052 Rn. 29 = WRP 2013, 1339 - Einkaufswagen III; Urteil vom 20. September 2018 - I ZR 71/17, GRUR 2019, 196 Rn. 19 = WRP 2019, 184 - Industrienähmaschinen, mwN). Eine Beweisaufnahme ist aber erforderlich, wenn dem Tatgericht die erforderliche Sachkunde fehlt oder sich ihm trotz eigener Sachkunde Zweifel am Ergebnis aufdrängen müssen (vgl. BGHZ 194, 314 Rn. 43 - Biomineralwasser; BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 47 f. = WRP 2013, 778 - AMARULA/Marulablu).
13
b) Die Beurteilung, ob die Feststellung der Verkehrsauffassung kraft eigener richterlicher Sachkunde möglich ist oder eine Beweisaufnahme erfordert, ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob das Tatgericht den Prozessstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft und seine Beurteilung zur Verkehrsauffassung frei von Widersprüchen zu den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen vorgenommen hat. In diesem Zusammenhang ist es grundsätzlich erforderlich, dass das Tatgericht die Feststellungen zur Verkehrsauffassung in einer Weise darlegt, die dem Revisionsgericht eine Überprüfung ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 - I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 50 = WRP 2010, 1465 - Femur-Teil; Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11, GRUR 2013, 649 Rn. 50 = WRP 2013, 772 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 29 - Einkaufswagen III; BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 2/16, GRUR 2017, 1135 Rn. 30 = WRP 2017, 1332 - Leuchtballon; Bornkamm , WRP 2000, 830, 833).
14
c) Nach diesen Maßstäben findet die Nichtberücksichtigung des von der Klägerin angebotenen Sachverständigenbeweises für das Verständnis der Fachkreise im Prozessrecht keine Stütze mehr. Mangels eigener Sachkunde des Berufungsgerichts war eine Beweisaufnahme vielmehr erforderlich.
15
Die Mitglieder des Tatgerichts gehören nicht selbst zum angesprochenen Verkehrskreis der in- und ausländischen Filmproduktionsgesellschaften und Filmproduzenten. Im Streitfall kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass für die Beurteilung der Sichtweise der angesprochenen Fachkreise keine besonderen Kenntnisse oder Erfahrungen erforderlich sind. Ebenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass das Berufungsgericht aufgrund seiner ständigen Befassung mit Wettbewerbs- und Markensachen über die erforderlichen besonderen Kenntnisse der (internationalen) Filmproduktionsbranche verfügt. Insoweit fehlt es an der regelmäßig notwendigen Darlegung zu den Feststellungen der Verkehrsauffassung. Davon konnte nicht ausnahmsweise abgesehen werden; eine eigene Sachkunde des Gerichts ist im Streitfall keineswegs selbstverständlich (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 218/12, GRUR 2014, 682 Rn. 29 = WRP 2014, 835 - Nordjob-Messe; Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15, GRUR 2017, 734 Rn. 70 = WRP 2017, 792 - Bodendübel).
16
d) Überdies mussten sich dem Berufungsgericht aufgrund des klägerischen Vortrags Zweifel an dem von ihm gefundenen Ergebnis aufdrängen.
17
aa) Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung zur fehlenden Sachkunde des Gerichts und zum Verständnis der Verkehrskreise vorgetragen. Sie hat insbesondere ausgeführt, aus den schon erstinstanzlich vorgelegten Auszügen aus Branchenfachpublikationen ("IMDb", "Mediabiz") sowie aus einem aktuellen Auszug aus dem Fachmedium "BLICKPUNKT:FILM" und den weiteren vorgelegten Fachpublikationen ergebe sich, dass das Fachpublikum die Beklagte tatsächlich als Produzentin wahrnehme. Vorsorglich hat die Klägerin in diesem Zusammenhang erneut die Einvernahme eines Sachverständigen angeboten.
18
bb) Aus diesem Vortrag ergibt sich, dass es der Klägerin bei den vorgelegten Veröffentlichungen in Fachmedien entgegen dem Verständnis des Berufungsgerichts nicht um die Darlegung einer Verletzungshandlung ging, sondern um einen Beweis für das Verständnis der Fachkreise. Dieser Vortrag musste bei richtigem Verständnis Zweifel an der Auffassung des Berufungsgerichts wecken , das Fachpublikum werde die Beklagte nicht als Produzentin ansehen. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Veröffentlichungen enthielten keinen konkreten Bezug auf das Unternehmen der Beklagten, weshalb die Fachkreise die Veröffentlichungen nicht der Beklagten zuordnen würden, liegt dem die unzutreffende Annahme zugrunde, die fehlende Angabe des Rechtsformzusatzes (LLC) hindere den Verkehr daran, die Berichte der Beklagten zu- zuordnen. Der Rechtsformzusatz ist in diesem Zusammenhang nicht aussagekräftig.
19
3. Diese Gehörsverletzung ist sowohl für den Hauptantrag I als auch für den Hilfsantrag I b entscheidungserheblich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht zu einem anderen Verständnis der maßgeblichen Fachkreise hinsichtlich einer Darstellung der Beklagten als Produzentin in Filmvorund -abspännen, auf Filmplakaten und DVDs gekommen wäre, wenn es den erforderlichen Sachverständigenbeweis erhoben hätte.
Koch Löffler Schwonke
Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 27.06.2017 - 1 HKO 7046/15 -
OLG München, Entscheidung vom 26.09.2019 - 6 U 2612/17 -

21.01.2021 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 128/20 vom 21. Januar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:210121BIZR128.20.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Pr


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

5

20.09.2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 71/17 Verkündet am: 20. September 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Industrienähmas
16.04.2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 2 2 5 / 1 2 Verkündet am: 16. April 2015 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
21.05.2020 19:42

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 2/16 Verkündet am: 14. September 2017 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Leuchtballon UWG § 4
21.05.2020 19:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 197/15 Verkündet am: 15. Dezember 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n
21.01.2021 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 128/20 vom 21. Januar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:210121BIZR128.20.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Pr

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

63
(4) Die Beurteilung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit bemisst sich nach der Auffassung der mit musikalischen Fragen einigermaßen vertrauten und hierfür aufgeschlossenen Verkehrskreise (BGH, GRUR 1981, 267, 268 - Dirlada). Das Berufungsgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass seine Mitglieder dem angesprochenen Verkehrskreis angehören. Dieser Umstand rechtfertigt es jedoch im Streitfall nicht, auf sachverständige Hilfe bei der Tatsachenfeststellung zu verzichten. Vielmehr führt die Zugehörigkeit der Tatrichter zum für die Beurteilung maßgeblichen Verkehrskreis lediglich dazu, dass es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses bedarf (vgl. BGHZ 156, 250, 255 - Marktführerschaft; BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 113/10, GRUR 2012, 215 Rn. 14 = WRP 2012, 75 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker ; Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 32 - Biomineralwasser). Darum geht es im Streitfall jedoch ebenso wenig wie um die Frage, ob die Mitglieder des Berufungsgerichts aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit in einem Spezialsenat über das nötige Erfahrungswissen verfügen, um auch die Anschauung von Fachkreisen zu beurteilen, denen sie selbst nicht angehören (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11, GRUR 2013,649 Rn. 50 = WRP 2013, 772 - Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, mwN).
19
Würdigung zugrunde liegenden Feststellungen nicht aufgrund eigener Sachkunde treffen können. Auch wenn seine Mitglieder nicht zum engen Fachkreis der Anwender von Industrienähmaschinen gehören, konnte das Berufungsgericht die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise aufgrund eigener Sachkunde feststellen. Gehören die Mitglieder des Tatgerichts nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen, können sie die Sichtweise der angesprochenen Fachkrei- se aufgrund eigenen Erfahrungswissens beurteilen, wenn dafür keine besonderen Kenntnisse oder Erfahrungen erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 21/12, GRUR 2013, 1052 Rn. 29 = WRP 2013, 1339 - Einkaufswagen III; Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15, GRUR 2017, 734 Rn. 58 = WRP 2017, 792 - Bodendübel, mwN). Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung der Herkunftstäuschung nicht auf Umstände abgestellt, die allein von Anwendern von Industrienähmaschinen beurteilt werden können. Es hat angenommen , eine Herkunftstäuschung sei ausgeschlossen, weil sowohl der Messestand als auch der Katalog sowie die in den Katalogen abgebildeten Industrienähmaschinen der Beklagten unübersehbar mit dem Zeichen "S. " versehen gewesen seien. Die Feststellung, eine so deutliche Kennzeichnung könne dem Fachpublikum, das regelmäßig über genauere Kenntnisse der im Markt vertretenen Produkte, ihrer Gestaltung und ihrer Herkunft verfügt als das allgemeine Publikum (vgl. BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 36 - Keksstangen), nicht entgehen, erfordert keine besondere Sachkunde. Entsprechendes gilt für die Annahme, der angesprochene Verkehr sehe in einer solchen Kennzeichnung einen Hinweis auf den unter dem Unternehmenskennzeichen "S. " firmierenden Hersteller der angebotenen Industrienähmaschinen. Aus der Gestaltung des Messestands ergibt sich, dass es sich bei diesem Zeichen nicht nur um eine Marke, sondern (auch) um ein Unternehmenskennzeichen handelt.
30
Die tatrichterliche Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Produkte ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob der Tatrichter von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist, den Sachvortrag umfassend berücksichtigt hat und keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen (vgl. BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 31 - Handtaschen; GRUR 2016, 730 Rn. 49 - Herrnhuter Stern). Diese Maßstäbe gelten auch, wenn der Richter die Verkehrsauffassung von Fachkreisen zu ermitteln hat. Häufig wird nicht ersichtlich sein, dass sich die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen der Fachkreise auf die Beurteilung - etwa einer Werbung - auswirken. Zudem werden die Gerichte, die ständig mit Wettbewerbssachen befasst sind, vielfach aufgrund ihrer besonderen Erfahrung die erforderliche Sachkunde erworben haben, um die Verkehrsauffassung der Fachkreise zu beurteilen (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 255 - Marktführerschaft). In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich erforderlich , dass der Tatrichter die Feststellungen zur Verkehrsauffassung in einer Weise darlegt, die dem Revisionsgericht eine Überprüfung ermöglicht (BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 29 - Einkaufswagen III).
70
Sollte das Berufungsgericht dabei erwägen, ein Gestaltungsmerkmal als technisch notwendig und deshalb nicht als zur Begründung wettbewerblicher Eigenart geeignet anzusehen, wird es seine Sachkunde hierzu darzulegen haben , wenn es ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens entscheidet. Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe sich über den Vortrag der Klägerin zur technischen und funktionalen Gleichwertigkeit der anderen in der Patentschrift dargestellten Ausführungsformen hinweggesetzt, ohne dass seine überlegene Sachkunde ersichtlich sei. Hat der Tatrichter eine technische Gegebenheit ohne Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe beantwortet, obwohl er selbst nicht hinreichend sachkundig ist, oder hat er eine mögliche, aber keineswegs selbstverständliche eigene Sachkunde nicht hinreichend dargelegt, liegt ein Verfahrensfehler nach § 286 ZPO vor, der im Revisionsverfahren uneingeschränkt gerügt werden kann (vgl. BGHZ 156, 250, 254 - Marktführerschaft ; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZR 204/14, NJW 2015, 1311 Rn. 5; Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 Rn. 60 = WRP 2015, 1507 - Goldrapper). Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, aufgrund welcher Umstände sich das Berufungsgericht für hinreichend sachkundig gehalten hat, die technischen und funktionalen Nachteile der weiteren patentgemäßen Ausführungsformen selbst beurteilen zu können. Dass seine Mitglieder mit technischen Schutzrechten befasst sind und über eine hinreichende Sachkunde für die Beurteilung der technischen Gegebenheiten verfügen , kann nicht ohne weiteres angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99, NJW 2000, 1946, 1947).