Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2021 - I ZR 173/20

21.01.2021 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2021 - I ZR 173/20
Amtsgericht Stuttgart, 1 C 5689/18, 23.01.2020
Landgericht Stuttgart, 24 S 1/20, 30.09.2020

BUNDESGERICHTSHOF

HINWEIS-BESCHLUSS
I ZR 173/20
vom
21. Januar 2021
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2021:210121BIZR173.20.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Schaffert, die Richterinnen Dr. Schwonke und Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer
einstimmig beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. September 2020 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe:

1
I. Zu fünf Zeitpunkten zwischen dem 7. Januar 2015 und dem 15. Januar 2015 bot der volljährige Cousin des Beklagten eine Datei mit dem Computerspiel "Stronghold Crusader 2" über den Internetanschluss des Beklagten in einer Tauschbörse öffentlich zum Herunterladen an. Die Klägerin behauptet, die ausschließlichen Vertriebs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel für Deutschland und eine Reihe anderer Staaten innezuhaben. Auf die Abmahnung der Klägerin gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Mit Blick auf die geltend gemachten Zahlungsansprüche wies er darauf hin, dass "aufgrund des hier vorliegenden und im Falle eines gerichtlichen Verfahrens auch beweisbaren Sachverhalts" keine Zahlung erfolgen werde. Weitere Einzelheiten hierzu teilte er nicht mit.
2
Die Klägerin hat den Beklagten zunächst auf Zahlung eines Teilschadensersatzes von 900 € und ihrer Abmahnkosten von 984,60 €, jeweils zuzüglich Zinsen , in Anspruch genommen. Der Beklagte hat in der Klageerwiderung seinen Cousin namentlich benannt und mitgeteilt, dieser habe ihm gegenüber zugegeben , die fragliche Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Die Klägerin hat die Täterschaft des Cousins des Beklagten unstreitig gestellt, ihre Klage geändert und die Feststellung beantragt, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Sie beruft sich hierfür auf einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch wegen der verspäteten Benennung des dem Beklagten bekannten Täters der Urheberrechtsverletzung.
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter.
4
II. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Das durch die Unterlassungserklärung entstandene Schuldverhältnis zwischen den Parteien sei aufgrund ihres übereinstimmenden Willens ausschließlich zukunftsgerichtet. Aus einer ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgesprochenen Abmahnung entstehe kein Vertrauensverhältnis,das die Annahme eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses rechtfertige. Eine unbegründete Abmahnung schaffe auch kein Schuldverhältnis aus Geschäftsführung ohne Auftrag, weil sie weder auf die Erfüllung einer Pflicht des Abgemahnten im Sinne des § 679 BGB hinwirke noch dessen mutmaßlichem Willen entspreche. Soweit die Rechtsprechung eine Antwortpflicht anerkenne, habe diese ihren Grund darin, dass die Abmahnung das durch die Verletzungshandlung entstandene gesetzliche Schuldverhältnis konkretisiere; dies sei nicht auf den abgemahnten urheberrechtlichen Nichtstörer übertragbar. Es könne dahinstehen, ob der Klägerin ein Besichtigungsanspruch nach § 101a UrhG zustehe, weil diese Vorschrift nur die in ihr aufgeführten Pflichten begründe. Die unionsrechtliche Grundlage des Besichtigungsanspruchs in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG gebiete offenkundig keine richtlinienkonforme Auslegung dahin, dass als minus zu diesem auch eine Antwortpflicht des Abgemahnten bestehe. § 101a UrhG stelle auch kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Der Beklagte sei der Klägerin nicht aus § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet , weil ihm keine Antwortpflicht oblegen habe und sein Schweigen nicht als besonders verwerflich zu werten sei. Auch das durch die Zustellung eines Mahnbescheids entstehende Prozessrechtsverhältnis habe den Beklagten nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet.
5
Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, weil es nach seiner Auffassung der Klärung bedürfe, ob die Grundsätze der wettbewerbsrechtlichen Antwortpflicht von abgemahnten Störern auf abgemahnte urheberrechtliche Nichtstörer zu übertragen seien.
6
III. Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen (dazu III 1) und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (dazu III 2).
7
1. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
8
Die klärungsbedürftige Frage, die sich dem Berufungsgericht im vorliegenden Fall stellte, hat der Senat inzwischen mit Urteil vom 17. Dezember 2020 entschieden (I ZR 228/19, juris - Saints Row). Danach besteht zwischen dem Rechtsinhaber, dessen urheberrechtlich geschütztes Werk ohne seine Zustimmung über eine Internettauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wird, und dem hierfür nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer verantwortlichen Inhaber des Internetanschlusses, über den die Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, regelmäßig keine gesetzliche Sonderverbindung, die den Anschlussinhaber dazu verpflichtet, den Rechtsinhaber vorgerichtlich über den ihm bekannten Täter der Urheberrechtsverletzung aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19, juris Leitsatz sowie Rn. 33, 38 und 68 - Saints Row). Das Unionsrecht verlangt die Anerkennung einer solchen gesetzlichen Sonderverbindung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19, juris Rn. 72 - Saints Row).
9
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen daher zwar im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts vor, sind jedoch aufgrund der Entscheidung des Senats vom 17. Dezember 2020 zwischenzeitlich entfallen. Dieser Fall wird vom Regelungsbereich des § 552a ZPO erfasst. Maßgeblich für die Beurteilung nach § 552a ZPO, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, GRUR 2005, 448 Rn. 7 = WRP 2005, 508 - SIM-Lock II).
10
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Sinne des Senatsurteils vom 17. Dezember 2020 (I ZR 228/19, juris - Saints Row) entschieden, auf dessen Begründung Bezug genommen wird. Darüber hinaus ist die Auslegung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte mit dem Unterlassungsvertrag, der infolge seiner strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber der Klägerin zustande gekommen ist, keine Pflicht zur Benennung des Täters übernommen hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19, juris Rn. 21 bis 32 - Saints Row). Richter am BGH Prof. Dr. Schaffert ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Koch Koch Schwonke Schmaltz Odörfer Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 23.01.2020 - 1 C 5689/18 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 30.09.2020 - 24 S 1/20 -


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

1

17.12.2020 00:00

Berichtigt durch Beschluss vom 17. Februar 2021 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 228/19 Verkündet am: 17. Dezember 2020 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamti

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 101 Abs. 8 gelten entsprechend.

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

33
2. Der von der Revision offenbar daneben für möglich erachtete Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Versendung einer unberechtigten Abmahnung für sich genommen noch keine vorvertragliche Beziehung im Sinne des § 311 Abs. 2 BGB begründet.

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

33
2. Der von der Revision offenbar daneben für möglich erachtete Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Versendung einer unberechtigten Abmahnung für sich genommen noch keine vorvertragliche Beziehung im Sinne des § 311 Abs. 2 BGB begründet.