Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juli 2020 - I ZR 143/19
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert und Feddersen und die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz
beschlossen:
Gründe:
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- I. Die Beklagte stellt unter anderem das vorverpackte Lebensmittel "Dr. O. Vitalis Knuspermüsli Schoko + Keks" her und vertreibt dieses auf dem deutschen Markt in einer quaderförmigen Kartonverpackung. Die seitliche Schmalseite der Verpackung enthält unter der Überschrift "Nährwertinformation" Angaben zum Brennwert und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren , Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz, und zwar bezogen zum einen auf 100 Gramm des Produkts zum Zeitpunkt seines Verkaufs und zum anderen auf eine aus 40 Gramm dieses Produkts und 60 Milliliter Milch mit einem Fettgehalt von 1,5% bestehende Portion des zubereiteten Lebensmittels. Auf der Vorderseite der Verpackung als dem Hauptsichtfeld werden die Angaben zum Brennwert und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz bezogen auf eine aus 40 Gramm des Produkts und 60 Milliliter Milch mit einem Fettgehalt von 1,5% bestehende 100-Gramm-Portion des zubereiteten Lebensmittels wiederholt.
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- Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Nach seiner Auffassung verstößt die Aufmachung des Produkts der Beklagten dadurch gegen die Bestimmungen der Lebensmittelinformationsverordnung über die Nährwertdeklaration bei Angaben je Portion, dass auf der Schauseite der Verpackung der Brennwert nicht bezogen auf 100 Gramm des Produkts zum Zeitpunkt des Verkaufs, sondern bezogen auf 100 Gramm des zubereiteten Lebensmittels angegeben ist.
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- Mit seiner nach erfolgloser Abmahnung erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen , im Rahmen geschäftlicher Handlungen für "Vitalis Müsli" wie in der [nachstehend wiedergegebenen] Anlage K2 abgebildet mit Nährwertinformationen pro Portion zu werben bzw. werben zu lassen, ohne zusätzlich den Brenn- wert, bezogen auf 100 Gramm des Produkts zum Zeitpunkt des Verkaufs, das heißt des nicht zubereiteten Produkts, anzugeben.
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- Darüber hinaus hat der Kläger den Ersatz pauschaler Kosten in Höhe von 214 € nebst Zinsen begehrt.
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- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Bielefeld, LMuR 2018, 247 = LRE 76, 445). Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt (OLG Hamm, LMuR 2019, 222 und 279 = LRE 78, 257). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
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- II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Art. 31 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 2 LMIV ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.
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- 1. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche als nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 LMIV und § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet angesehen und hierzu ausgeführt:
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- Die als Grundlage für eine Verpflichtung der Beklagten, auf der Vorderseite der Verpackung des Produkts außer den bereits vorhandenen Nährwertangaben zusätzlich dessen Brennwert zum Zeitpunkt des Verkaufs anzugeben, allein in Betracht kommende Regelung in Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 LMIV begründe nach dem systematischen Zusammenhang der einschlägigen Regelungen der Lebensmittelinformationsverordnung im Ergebnis keine solche Verpflichtung. Die - nicht streitgegenständlichen - Angaben auf der seitlichen Schmalseite der Verpackung des Produkts der Beklagten dienten der Erfüllung der in Art. 30 Abs. 1 LMIV geregelten verpflichtenden Nährwertdeklaration. Bei den Angaben auf der Vorderseite (Schauseite) der Verpackung handele es sich hingegen um wiederholende Angaben im Sinne von Art. 30 Abs. 3 Buchst. b LMIV. Insoweit müsse nach Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 LMIV für den Fall, dass die Nährstoffmengen und der Brennwert in diesen wiederholenden Angaben lediglich je Portion ausgedrückt seien, der Brennwert (zusätzlich) auch je 100 Gramm ausgedrückt werden. Die sich dabei stellende Frage, ob - wie der Kläger meine - mit der Wortfolge "je 100 Gramm" in Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 LMIV 100 Gramm des Produkts zum Zeitpunkt des Verkaufs oder aber - wie die Beklagte meine - (auch) 100 Gramm des zubereiteten Lebensmittels gemeint seien, sei im letztgenannten Sinne zu beantworten.
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- Nach Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 LMIV dürfe sich die Brennwertangabe auch auf das zubereitete Lebensmittel beziehen, sofern - wie im vorliegenden Fall - ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht würden und die Informationen sich auf das verbrauchsfertige Lebensmittel bezögen. Für die Auffassung des Landgerichts, unter "Zubereitung" in diesem Sinne seien nur "recht umfangreiche Arbeitsschritte" wie zum Beispiel Kochen oder Erhitzen zu verstehen, gebe es in der Lebensmittelinformationsverordnung keinen Anhaltspunkt. Die Bestimmung des Art. 32 Abs. 2 LMIV, wonach der Brennwert und die Nährstoffmengen je 100 Gramm oder je 100 Milliliter anzugeben seien, sei im Zusammenhang mit Art. 31 Abs. 3 LMIV zu lesen, so dass der Brennwert nach ihr entweder in Bezug auf 100 Gramm des Produkts zum Zeitpunkt des Verkaufs oder in Bezug auf 100 Gramm des zubereiteten Lebensmittels anzugeben sei bzw. angegeben werden dürfe. Die Bestimmung des Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 1 LMIV als Ausnahmeregelung zu Art. 32 Abs. 2 LMIV sehe gerade für den hier gegebenen Fall des Art. 30 Abs. 3 Buchst. b LMIV vor, dass die Nährstoffmengen ausnahmsweise auch je Portion - deren Gewicht bzw. Volumen nicht zwingend 100 Gramm bzw. 100 Milliliter betrage - ausgedrückt werden dürften. Für diese Fälle verlange Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 LMIV sodann eine Brennwertangabe sowohl in Bezug auf die Portion als auch je 100 Gramm. Es bestehe kein Grund, die Angabe "je 100 Gramm" in Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 LMIV anders zu verstehen als in Art. 32 Abs. 2 LMIV, wo auch eine Brennwertangabe in Bezug auf 100 Gramm des zubereiteten Le- bensmittels zugelassen sei.
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- 2. Der Erfolg der Revision hängt davon ab, ob die Art. 31 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 2 LMIV dahin auszulegen sind, dass es verboten ist, in einem Fall wie dem hier in Rede stehenden mit Nährwertinformationen pro Portion des zubereiteten Lebensmittels zu werben, ohne zusätzlich den Brennwert je 100 g des Lebensmittels zum Zeitpunkt des Verkaufs anzugeben.
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- a) Nach Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 1 LMIV enthält die verpflichtende Nährwertdeklaration von Lebensmitteln, die - wie das Produkt der Beklagten - in den Anwendungsbereich des Kapitels IV Abschnitt 3 dieser Verordnung fallen (vgl. Art. 29 LMIV), den Brennwert (Buchst. a) und die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz (Buchst. b). Diese Angaben müssen nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 LMIV im selben Sichtfeld (Art. 2 Abs. 2 Buchst. k LMIV) erscheinen und sind nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 LMIV, sofern - wie im Streitfall - genügend Platz vorhanden ist, in Tabellenform darzustellen, wobei die Zahlen untereinanderstehen müssen. Der Erfüllung dieser verpflichtenden Nährwertdeklaration dienen die - nicht streitgegenständlichen - Angaben auf der seitlichen Schmalseite der Verpackung des Produkts der Beklagten.
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- b) Enthält die Kennzeichnung eines vorverpackten Lebensmittels - wie im Streitfall - die verpflichtende Nährwertdeklaration gemäß Art. 30 Abs. 1 LMIV, kann auf der Verpackung nach Art. 30 Abs. 3 Buchst. b LMIV der Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz wiederholt werden. Diese Angaben müssen nach Art. 34 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a LMIV im Hauptsichtfeld (Art. 2 Abs. 2 Buchst. l LMIV) dargestellt werden , können aber nach Art. 34 Abs. 3 Unterabs. 2 LMIV auch in anderer als der in Art. 34 Abs. 2 LMIV bestimmten Form erscheinen. Bei den - streitgegenständlichen - Angaben auf der Vorderseite der Verpackung zu Energie, Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz handelt es sich um solche freiwilligen, wiederholenden Angaben.
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- c) Es ist fraglich, ob Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 LMIV dahin auszulegen ist, dass diese Regelung allein für Lebensmittel gilt, bei denen eine Zubereitung erforderlich und die Zubereitungsweise vorgegeben ist (Vorlagefrage 1).
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- aa) Nach Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 LMIV sind der Brennwert und die Nährstoffmengen gemäß Art. 30 Abs. 1 bis 5 LMIV diejenigen des Lebensmittels zum Zeitpunkt des Verkaufs. Nach Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 LMIV können sich diese Informationen gegebenenfalls auf das zubereitete Lebensmittel beziehen , sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und sich die Informationen auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen. Die Regelung des Art. 31 Abs. 3 LMIV gilt nicht nur für die verpflichtende Nährwertdeklaration (Art. 30 Unterabs. 1 LMIV), sondern auch im Falle einer freiwilligen wiederholenden Nährwertdeklaration (Art. 30 Abs. 3 LMIV).
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- bb) Die streitgegenständlichen Angaben auf der Vorderseite (im Hauptsichtfeld ) der Verpackung zu Brennwert (Energie), Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz beziehen sich nicht auf das Lebensmittel zum Zeitpunkt des Verkaufs (Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 LMIV), sondern auf das zubereitete Lebensmittel (Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 LMIV), nämlich das mit Milch zubereitete Müsli, wobei ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden (40 g Müsli werden 60 ml Milch mit einem Fettgehalt von 1,5% zugesetzt) und die Informationen sich auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen. Das Berufungsgericht hat nach Ansicht des Senats zutreffend angenommen , dass es für die Auffassung des Landgerichts, unter "Zubereitung" im Sinne dieser Vorschrift seien nur "recht umfangreiche Arbeitsschritte" wie zum Beispiel Kochen oder Erhitzen zu verstehen, keinen Anhaltspunkt in der Lebensmittelinformationsverordnung gibt.
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- cc) Fraglich ist allerdings, ob Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 LMIV, wie die Revision in der mündlichen Revisionsverhandlung geltend gemacht hat, allein für Lebensmittel gilt, bei denen - wie etwa bei Instantsuppen, Puddingpulver, löslichem Getränkepulver, Soßenpulver oder Backmischungen - eine Zubereitung erforderlich und zudem die Art der Zubereitung vorgegeben ist. Diese Frage ist entscheidungserheblich, weil die zuletzt genannte Voraussetzung im Streitfall nicht erfüllt ist. Müsli kann auf unterschiedliche Weise zubereitet werden. Es kann beispielsweise mit Milch oder mit Joghurt zubereitet werden, wobei die Milchprodukte einen unterschiedlichen Fettgehalt haben können; außerdem können ihm andere Zutaten wie etwa Obst oder Honig zugesetzt werden. Die Frage ist nicht zweifelsfrei zu beantworten.
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- (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verlangen die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz , dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind. Die Auslegung hat dabei unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Bestimmung, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen (EuGH, Urteil vom 21. Juni 2018 - C-20/17, NJW 2018, 2309 Rn. 33 - Oberle; Urteil vom 23. Mai 2019 - C-658/17, NJW 2019, 2293 Rn. 50 - WB).
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- (2) Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sind unter "zubereiteten Lebensmitteln" grundsätzlich alle essfertig gemachten Lebensmittel zu verstehen; sie sind abzugrenzen von solchen Lebensmitteln, die - wie etwa Obst - schon an sich verzehrfertig sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - I ZR 44/19, GRUR 2020, 307 Rn. 29 = WRP 2020, 314 - Sonntagsverkauf von Backwaren). Aus dem Regelungszusammenhang der Bestimmung des Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 LMIV ergibt sich gleichfalls, dass der Begriff"zubereitetes Lebensmittel" grundsätzlich alle verbrauchsfertigen Lebensmittel umfasst. Allerdings könnte das diese Bestimmung einleitende Wort "Gegebenenfalls" darauf hindeuten, dass die Vorschrift nicht sämtliche Fälle erfasst, in denen sich die Informationen auf ein zubereitetes Lebensmittel beziehen. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sie allein Lebensmittel erfasst, bei denen die Art der Zubereitung vorgegeben ist. Die Bestimmungen über die verpflichtende Nährwertdeklaration haben gemäß Erwägungsgrund 35 LMIV den Zweck, die Vergleichbarkeit von Produkten in unterschiedlichen Packungsgrößen zu ermöglichen. Um den Durchschnittsverbraucher anzusprechen und ihren Informationszweck zu erfüllen, sollen die Informationen zum Nährwert einfach und leicht verständlich sein (vgl. Erwägungsgrund 41 LMIV). Kann ein Lebensmittel auf unterschiedliche Weise zubereitet werden, lassen die auf den Zubereitungsvorschlag eines Herstellers bezogenen Angaben zum Brennwert und zu den Nährstoffmengen des zubereiteten Lebensmittels regelmäßig keinen Vergleich mit entsprechenden Lebensmitteln anderer Hersteller zu. Eine hinreichende Vergleichbarkeit des Brennwerts und der Nährstoffmengen ist in solchen Fällen möglicherweise nur gewährleistet, wenn die Informationen auf das Lebensmittel zum Zeitpunkt des Verkaufs bezogen sind. Dies könnte dafür sprechen, dass sich die Angaben zum Brennwert und zu den Nährstoffmengen in derartigen Fällen nicht auf das zubereitete Lebensmittel beziehen dürfen, sondern auf das Lebensmittel zum Zeitpunkt des Verkaufs beziehen müssen.
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- d) Für den Fall, dass die erste Vorlagefrage verneint wird, stellt sich die
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- Frage, ob die Wortfolge "je 100 g" in Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 LMIV allein 100 Gramm des Produkts zum Zeitpunkt des Verkaufs oder aber - zumindest auch - 100 Gramm des verbrauchsfertigen Lebensmittels meint (Vorlagefrage
2).
- 20
- aa) Nach Art. 32 Abs. 2 LMIV sind der Brennwert und die Nährstoffmengen gemäß Art. 30 Abs. 1 bis 5 LMIV je 100 g oder je 100 ml anzugeben. Zusätzlich zu dieser Form der Angabe können nach Art. 33 Abs. 1 Buchst. a LMIV der Brennwert und die Mengen an Nährstoffen gemäß Art. 30 Abs. 1 bis 5 LMIV je Portion und/oder je Verzehreinheit in für Verbraucher leicht erkennbarer Weise ausgedrückt werden, sofern die zugrunde gelegte Portion bzw. Verzehrein- heit auf dem Etikett quantifiziert wird und die Anzahl der in der Packung enthaltenen Portionen bzw. Verzehreinheiten angegeben ist. Abweichend von Art. 32 Abs. 2 LMIV dürfen nach Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 1 LMIV in den Fällen gemäß Art. 30 Abs. 3 Buchst. b LMIV die Nährstoffmengen und/oder der Prozentsatz der in Anhang XIII Teil B festgelegten Referenzmengen lediglich je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt werden. In solchen Fällen wird nach Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 LMIV der Brennwert je 100 g oder je 100 ml und je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt.
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- bb) Nach Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 1 LMIV durfte die Beklagte im hier in Rede stehenden Fall einer freiwilligen, wiederholenden Angabe des Brennwerts und der Nährstoffmengen gemäß Art. 30 Abs. 3 Buchst. b LMIV die Nährstoffmengen lediglich je Portion angeben. Sie durfte die Nährstoffmenge ferner - wie geschehen - je Portion des zubereiteten Lebensmittels angeben, da Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 1 LMIV gleichermaßen für den Fall gilt, dass sich die Informationen auf das Lebensmittel zum Zeitpunkt des Verkaufs beziehen (Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 LMIV), wie auch für den - hier in Rede stehenden - Fall, in dem sich diese Informationen auf das zubereitete Lebensmittel beziehen (Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 LMIV). Die Beklagte hat die Nährstoffmenge im Streitfall auch "lediglich" je Portion des zubereiteten Lebensmittels angegeben; dem steht nicht entgegen, dass sie die zugrunde gelegte Portion auf dem Etikett mit der Angabe "= 100 g" quantifiziert hat.
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- cc) Die Beklagte war danach gemäß Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 LMIV verpflichtet, den Brennwert je 100 g oder je 100 ml und je Portion oder je Verzehreinheit auszudrücken. Die Beklagte hat auch den Brennwert je Portion des zubereiteten Lebensmittels angegeben und die Größe dieser Portion mit der Angabe "= 100 g" quantifiziert. Es ist allerdings fraglich, ob die Beklagte mit dieser Angabe zugleich auch ihrer Verpflichtung genügt hat, den Brennwert "je 100 g" anzugeben. Dies wäre nur dann der Fall, wenn mit der Wortfolge "je 100 g" in Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 LMIV - wie die Beklagte meint - zumindest auch 100 Gramm des zubereiteten Lebensmittels und nicht allein - wie der Kläger meint - 100 Gramm des Lebensmittels zum Zeitpunkt des Verkaufs gemeint sind. Auch diese Frage lässt sich nicht zweifelsfrei beantworten.
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- dd) Eine Antwort auf diese Frage lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Regelungszusammenhang der Vorschrift entnehmen. Die Frage kann daher nur im Blick auf den Zweck der Nährwertdeklaration beantwortet werden.
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- (1) Nach Erwägungsgrund 35 Satz 1 der Verordnung ist es aus Gründen der Vergleichbarkeit von Produkten in unterschiedlichen Packungsgrößen sinnvoll , weiterhin vorzuschreiben, dass sich die verpflichtende Nährwertdeklaration auf Mengen von 100 g oder 100 ml beziehen sollte, und gegebenenfalls zusätzliche Angaben auf Portionsbasis zuzulassen. Um den Zweck einer Vergleichbarkeit von Produkten in unterschiedlichen Packungsgrößen zu ermöglichen, könnte es geboten sein, den Brennwert des Produkts zum Zeitpunkt des Verkaufs und nicht den Brennwert einer nach bestimmter Rezeptur zubereiteten Portion des Lebensmittels anzugeben. Möglicherweise führt allein die Angabe des Brennwerts eines bestimmten Produkts zum Zeitpunkt seines Verkaufs zu der vom Unionsgesetzgeber gewünschten Vergleichbarkeit mit den Produkten anderer Hersteller. Diese Produkte können wohl nicht anhand der Nährstoffangaben zu Portionen in zubereitetem Zustand miteinander verglichen werden, weil schon die Art der Zubereitung im Ermessen eines jeden einzelnen Herstellers steht. Es ist allerdings grundsätzlich nicht gewährleistet, dass die eine Vergleichbarkeit der Produkte verschiedener Hersteller ermöglichende, auf 100 g oder 100 ml des Lebensmittels zum Zeitpunkt des Verkaufs bezogene Nährwertdeklaration in den Pflichtangaben oder auf der Vorderseite der Verpackung erfolgt. Sowohl die verpflichtenden als auch die freiwilligen Nährwertangaben können sich sowohl auf das Lebensmittel zum Zeitpunkt des Verkaufs als auch auf das zubereitete Lebensmittel beziehen. Die verpflichtenden Angaben müssen zudem nicht im Hauptsichtfeld, sondern können auch in einem anderen Sichtfeld stehen.
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- (2) Andererseits geht aus Erwägungsgrund 41 der Verordnung hervor, dass die Informationen zum Nährwert, um den Durchschnittverbraucher anzusprechen und den Informationszweck zu erfüllen, einfach und verständlich sein sollten, damit sie den Verbraucher nicht verwirren. Daraus könnte sich ergeben, dass die verpflichtende Nährwertdeklaration nicht durch die möglicherweise verwirrende Wiedergabe weiterer zulässiger Angaben in anderen Sichtfeldern in den Hintergrund treten soll. Es könnte den Verbraucher verwirren, wenn neben dem Brennwert je Portion des zubereiteten Lebensmittels der Brennwert je 100 g des nicht zubereiteten Lebensmittels genannt würde (vgl. Schoene, GRUR-Prax 2019, 427: "Ein solcher Wechsel der Bezugsgrößen in einer einzigen Auflistung von Angaben würde wohl niemandem und zumal nicht dem Verbraucher nützen.").
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 08.08.2018 - 3 O 80/18 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.06.2019 - I-4 U 130/18 -
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte stellt Brot-, Back- und Konditorwaren her und vertreibt diese in Filialen in München. Zwei Filialen befinden sich in der T. Straße und in der P. - straße . Eine weitere Bäckerei-Verkaufsstelle in der A. straße in München, hinsichtlich derer die Beklagte in Abrede stellt, sie zu betreiben, wird auf der Internetseite der Beklagten als Filiale von "R. " aufgeführt. Der bei einem Testkauf in dieser Verkaufsstelle ausgegebene Kassenzettel trägt die Aufschrift "D. B. ". In allen drei Verkaufsstellen befinden sich Tische und Stühle zum Verzehr von Speisen und Getränken.
- 2
- Die Beklagte veräußerte am Sonntag, dem 21. Februar 2016, in der Filiale in der T. Straße um 11.12 Uhr ein Stangenbrot und zwei Römersemmeln. Um 15.46 Uhr desselben Tags verkaufte sie dort ein Stangenbrot und zwei Vollkornsemmeln. Am Pfingstmontag, dem 5. Juni 2017, wurden im Geschäft in der A. - straße um 10.09 Uhr eine Brezel, zwei Krusti, sechs Semmeln und ein Laib Brot veräußert. Am Sonntag, dem 11. März 2018, wurden in der Filiale in der P. - straße um 11.45 Uhr ein Kastenbrot (500 g), zwei Vinschgauer, zwei VollkornKartoffelsemmeln und ein halbes Elsässer-Brot (100 g) sowie um 17.30 Uhr ein weiteres Kastenbrot (500 g) veräußert.
- 3
- Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 9. Juni 2016 wegen des Verkaufsgeschehens in der T. Straße ab. Ein danach eingeleitetes Einigungsstellenverfahren scheiterte.
- 4
- Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe die beanstandeten Verkäufe außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten in unlauterer Weise vorgenommen.
- 5
- Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, in den von ihr betriebenen Ladenlokalen, die als Verkaufsstellen für Bäckereiwaren und/oder dem Betrieb eines Cafés dienen, 1. an Sonn- oder Feiertagen für eine Dauer von mehr als drei Stunden Bäckerwaren , insbesondere unbelegte Brote und/oder Brötchen, zum Mitnehmen anzubieten und/oder zu verkaufen und/oder 2. am 2. Weihnachtstag, Ostermontag und/oder Pfingstmontag Bäckerwaren, insbesondere unbelegte Brote und/oder Brötchen, zum Mitnehmen anzubieten und/oder zu verkaufen. Ferner hat die Klägerin Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 246,10 € und
- 6
- von Kosten des Einigungsstellenverfahrens in Höhe von 88 € verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG München II, BeckRS 2018, 38809). Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG München, GRURRR 2019, 227). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
- 7
- I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
- 8
- Hinsichtlich des Verkaufs in der A. straße habe die Klägerin nicht dargelegt , dass die Beklagte selbst Betreiberin der Verkaufsstelle sei oder für das Verhalten des Inhabers als ihres Beauftragten hafte. Die übrigen Verkäufe von unbelegten Brötchen und Broten stellten keinen
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- Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen über den Ladenschluss dar, weil sie nach den Vorschriften des Gaststättengesetzes über den Straßenverkauf von Speisewirtschaften erlaubt gewesen seien. Die Beklagte betreibe in ihren Filialen ein Gaststättengewerbe in der Form der Speisewirtschaft. Dies gelte auch in Ansehung des Umstands, dass es sich wegen des gleichzeitigen Betriebs von Ladengeschäften um Mischbetriebe handele. Insbesondere komme es nicht darauf an, welcher Bereich des gemischten Betriebs überwiege und diesem sein Gepräge gebe. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass Verbraucher Bewirtungsangebote mit Sitzgelegenheiten in Bäckereibetrieben mit angeschlossenem Café auch dazu nutzten, um dort zum Verzehr der verabreichten Speisen zu verweilen. Bei den verkauften Brötchen und Broten handele es sich um zubereitete Speisen, die im Gaststättenbetrieb der Beklagten selbst abgegeben würden. Eine zubereitete Speise sei ein zum alsbaldigen Verzehr essfertig gemachtes Lebensmittel, ohne dass es darauf ankomme, mit welchem Aufwand die Zubereitung geschehe. Im Falle von Brötchen oder Brot handele es sich um verzehrfertige Nahrungsmittel, deren Rohstoffe durch den Backvorgang zum Genuss verändert worden seien. Gäste eines Cafés mit angeschlossener Bäckerei könnten auch unbelegte Brötchen oder Brot bestellen, etwa im Rahmen einer Frühstücksbestellung. So biete auch die Beklagte ein Frühstück mit unbelegten Semmeln zusammen mit Portionen von Butter, Marmelade und Honig an. Dass die Beklagte Brot in ihrem Café nur in aufgeschnittenen Scheiben anbiete, stehe dem Verkauf ganzer Laibe Brot nicht entgegen, weil es sich bei letzteren nicht um unterschiedliche Speisen, sondern nur eine größere Menge handele, hinsichtlich derer im Streitfall nicht dargetan sei, dass sie nicht für den alsbaldigen Verzehr bestimmt seien. Die im Rahmen der beanstandeten Verkäufe abgegebenen Mengen sprächen nicht grundsätzlich dagegen, dass sie zum alsbaldigen Verzehr durch eine nicht näher bekannte Personenzahl abgegeben worden seien. II. Die Revision hat keinen Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das
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- beanstandete Verhalten begründe keine lauterkeitsrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung und Kostenersatz, weil es an Verstößen der Beklagten gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 12 des Ladenschlussgesetzes (nachfolgend: LadSchlG) und § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen (nachfolgend: SonntVerkV) fehle, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Beru11 fungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann. Nach dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit müssen die Parteien allerdings zweifelsfrei erkennen können, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist. Die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (BGH, Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 195/17, GRUR 2019, 522 Rn. 9 = WRP 2019, 749 - SAM, mwN). Das Berufungsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, die
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- Auslegung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG sei klärungsbedürftig, weil hierüber in der Rechtsprechung der Instanzgerichte unterschiedliche Auffassungen bestünden. Damit hat es lediglich den Grund für die Revisionszulassung angegeben, ohne das Rechtsmittel zu beschränken. 2. Die Revision ist unbegründet.
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a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Beru14 fungsgerichts, die Klägerin habe hinsichtlich des Verkaufs in der A. straße , der den Gegenstand des Unterlassungsantrags 2 bildet, nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte Inhaberin des Betriebs sei oder für das Verhalten des Inhabers als ihres Beauftragten hafte. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht die Dar15 legungs- und Beweislast verkannt. Die Revision wendet sich nicht gegen die zutreffende Annahme des Berufungsgerichts, dass die Klägerin die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs darlegen und beweisen muss (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 230/12, GRUR 2014, 578 Rn. 16 = WRP 2014, 697 - Umweltengel für Tragetasche; Beschluss vom 14. März 2019 - I ZR 167/18, K&R 2019, 401 Rn. 10, jeweils mwN). Sie beanstandet vergeblich, das Berufungsgericht habe die Grundsätze der sekundären Darlegungslast falsch angewendet. aa) Die Revision weist zunächst zutreffend darauf hin, dass die Annahme ei16 ner sekundären Darlegungslast nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Betracht kommt, wenn dem Behauptenden die nähere Darlegung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast, ist es Sache des Anspruchstellers, die für seine Behauptung sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen. Genügt der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers dagegen nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - I ZR 150/15, NJW 2018, 2412 Rn. 30, mwN). bb) Das Berufungsgericht hat in zutreffender Anwendung dieser Grundsätze
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- angenommen, dass die Beklagte sich hinsichtlich der Behauptung der Klägerin, bei der Verkaufsstelle A. straße handele es sich um eine Filiale der Beklagten, nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen durfte, sondern angesichts der für die Behauptung der Klägerin sprechenden Indizien zur Inhaberschaft und der vertraglichen Beziehung zwischen Beklagter und Verkaufsstelle substantiiert vorzutragen hatte.
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- cc) Weiter nicht zu beanstanden ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte den ihr obliegenden Darlegungsanforderungen nachgekommen ist, indem sie ausgeführt hat, der von ihr namentlich benannte Inhaber der Verkaufsstelle sei ein selbständiger Betreiber, der im Rahmen einer bloßen Lieferbeziehung ohne Franchise-Vertrag oder ähnliche vertragliche Einbindung lediglich Waren der Beklagten kaufe und neben anderen Produkten verkaufe. Durch diesen Vortrag ist die Klägerin in die Lage versetzt worden, ihrer originären Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen nachzukommen, die eine Verantwortlichkeit der Beklagten als Inhaberin der Verkaufsstelle nach § 8 Abs. 1 UWG oder eine Beauftragtenhaftung nach § 8 Abs. 2 UWG begründen könnten. Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe angesichts der
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- für die Behauptung der Klägerin sprechenden Indizien und insbesondere des Umstands , dass diese Verkaufsstelle im Internetauftritt der Beklagten unter der Rubrik "Unsere Filialen und Cafés" aufgeführt wird, den Vortrag der Beklagten nicht als hinreichend substantiiert ansehen dürfen, nimmt sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise eine von der tatrichterlichen Würdigung abweichende eigene Bewertung vor. Die nach § 286 Abs. 1 ZPO dem Tatgericht obliegende Würdigung des Parteivortrags ist in der Revisionsinstanz lediglich daraufhin überprüfbar, ob sich das Tatgericht mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 206/17, GRUR 2019, 1071 Rn. 46 = WRP 2019, 1296 - Brötchen-Gutschein; Urteil vom 25. Juli 2019 - I ZR 29/18, GRUR 2019, 1053 Rn. 28 = WRP 2019, 1311 - ORTLIEB II, jeweils mwN). Solche Fehler zeigt die Revision nicht auf.
b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts hat auch Bestand, soweit es hin20 sichtlich der übrigen beanstandeten Verkaufsvorgänge, die Gegenstand des Unterlassungsantrags 1 sind, angenommen hat, ein Verstoß gegen die gesetzlichen Best- immungen über den Ladenschluss habe nicht vorgelegen, weil die Ausnahme des § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG eingreife. aa) Auf den Fall sind das Ladenschlussgesetz und das Gaststättengesetz des
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- Bundes anwendbar. Durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in der seit dem 1. September 2006 geltenden Fassung ist das Recht des Ladenschlusses und der Gaststätten aus dem Katalog der konkurrierenden Gesetzgebung herausgenommen worden. Diese Rechtsgebiete liegen nun in der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. Nach Art. 125a Abs. 1 GG gilt Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte , als Bundesrecht fort, kann aber durch Landesrecht ersetzt werden. Bayern hat von der Möglichkeit einer landesrechtlichen Regelung keinen Gebrauch gemacht. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LadenSchlG müssen Verkaufsstellen an Sonnta22 gen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein. Auf der Grundlage von § 12 LadSchlG ist die Sonntagsverkaufsverordnung erlassen worden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 SonntVerkV dürfen abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LadenSchlG Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, an Sonntagen für die Dauer von drei Stunden für die Abgabe von Bäcker- oder Konditorwaren geöffnet sein. bb) Von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht festgestellt,
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- dass die Verkäufe in den Filialen T. Straße am 21. Februar 2016 und P. - straße am 11. März 2018 an Sonntagen über einen längeren Zeitraum als drei Stunden erfolgt sind. Damit ist, wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend ausgeführt hat, das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 12 LadSchlG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 SonntVerkV zulässige zeitliche Höchstmaß für Sonntagsverkäufe von Bäckerwaren überschritten worden. cc) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungs24 gerichts, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG lägen vor. Nach dieser Vorschrift darf der Schank- oder Speisewirt außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht, an jedermann über die Straße abgeben. Soweit eine Abgabe nach dieser Vorschrift zulässig ist, darf sie mithin außerhalb der nach § 18 GastG landesrechtlich verordneten Sperrzeiten ohne Bindung an die gesetzlichen Bestimmungen über den Ladenschluss erfolgen (vgl. BVerwG, NJW 1960, 2209, 2210; BayObLG, WRP 1998, 214, 215 [juris Rn. 8]; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl., § 7 Rn. 9; Pöltl, Gaststättenrecht, 5. Aufl., § 7 GastG Rn. 2). (1) Die Revision beanstandet vergeblich die Beurteilung des Berufungsge25 richts, die Beklagte betreibe in ihren Filialen in der T. Straße und der P. straße ein Gaststättengewerbe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GastG. Die von der Revision in Bezug genommenen Umstände des Streitfalls, insbesondere der Charakter der Verkaufsstellen als Discount-Backshops, in denen Backwaren in Vitrinen zur Selbstentnahme angeboten werden, stehen dieser Beurteilung nicht entgegen. Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer im
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- stehenden Gewerbe Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GastG). Das Tatbestandsmerkmal des Verzehrs an Ort und Stelle erfordert einen räumlichen Zusammenhang zwischen der Abgabestelle und dem Ort, an dem das Getränk oder die Speise verzehrt werden soll, sowie einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Abgabe- und Verzehrzeitpunkt (vgl. OVG Saarland, NVwZ-RR 1993, 460, 461 [juris Rn. 27]; Michel/Kienzle/Pauly aaO § 1 Rn. 45; Metzner, GastG, 6. Aufl., § 1 Rn. 51 f.). Bei der Beurteilung ist auf die typischen Verkehrsgewohnheiten und -anschauungen abzustellen (Michel /Kienzle/Pauly aaO § 1 Rn. 45). Ein Verabreichen von Getränken oder Speisen liegt auch in der Bereitstellung zur Selbstbedienung (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 29. Februar 2012 - W 6 K 11.384, juris Rn. 37; VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2019 - 4 L 216.19, juris Rn. 22; Hickel/Wiedmann/Hetzel, Gewerbe- und Gaststätten- recht, 139. Lieferung August 2019, § 1 GastG Rn. 8; Schönleiter, GastG, § 1 Rn. 1). Das Vorhalten von Sitzgelegenheiten kann für einen Verzehr an Ort und Stelle sprechen (vgl. Hickel/Wiedmann/Hetzel aaO § 1 GastG Rn. 10; Michel/Kienzle/Pauly aaO § 1 Rn. 45; Schönleiter aaO § 1 Rn. 4), der vom Verzehr im Weitergehen abzugrenzen ist (vgl. Ambs in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 224. Lieferung März 2019, § 1 GastG Rn. 18; Assfalg, Aktuelles Gaststättenrecht, 164. Aktualisierung September 2019, § 1 GastG Rn. 47). Der Anwendung des Gaststättenrechts steht nicht entgegen, dass im Rahmen eines gemischten Betriebs innerhalb desselben Raums neben einer Schank- oder Speisewirtschaft auch ein Einzelhandel betrieben wird. In einem solchen Fall behalten die zu einem einheitlichen Gesamtbetrieb vereinigten verschiedenen Gewerbe ihre rechtliche Eigenständigkeit mit der Folge, dass der Einzelhandel den gesetzlichen Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes , die Schank- oder Speisewirtschaft hingegen ausschließlich dem Gaststättenrecht unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 1983 - 4 StR 73/82, BGHSt 31, 258, 260 [juris Rn. 9]; BVerwG, NJW 1960, 2209, 2210; VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 1995, 659 [juris Rn. 4] und GewArch 2015, 269, 270 [juris Rn. 22]; BayObLG, WRP 1998, 214, 215 [juris Rn. 9]; Metzner aaO § 1 Rn. 84 f.; Michel/ Kienzle/Pauly aaO § 1 Rn. 53). Danach ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte betreibe in ih27 ren Filialen neben dem Einzelhandel mit Bäcker- und Konditorwaren jeweils ein Gaststättengewerbe, frei von Rechtsfehlern. Die Revision bezweifelt zwar mit Blick auf § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG, dass die im Zuge der angegriffenen Verkaufsvorgänge abgegebenen Brötchen und Brote zubereitete Speisen darstellen, wendet sich aber nicht gegen die Annahme, dass die Beklagte hiervon abgesehen im Rahmen ihres gewerblichen Cafébetriebs in ihren Filialen der Öffentlichkeit jedenfalls auch Getränke und zubereitete Speisen anbietet. Für die gaststättenrechtliche Einordnung im Rahmen eines Mischbetriebs ist es - entgegen der Ansicht der Revision - unerheblich , in welchem Umfang nach den konkreten Gegebenheiten die Ausprägung als Einzelhandel oder Gaststätte überwiegt (vgl. BVerwG NJW 1960, 2209, 2210; VGH Baden-Württemberg, GewArch 2015, 269, 270 [juris Rn. 22]; Michel/Kienzle/Pauly aaO § 1 Rn. 53). Soweit die Revision die Würdigung des Berufungsgerichts beanstandet , die angesprochenen Verbraucher nutzten Bewirtungsangebote mit Sitzgelegenheiten der von der Beklagten angebotenen Art dazu, um dort zum Verzehr der verabreichten Speisen zu verweilen, dringt sie hiermit nicht durch. Die revisionsrechtliche Nachprüfung tatrichterlicher Feststellungen zum Verständnis oder den Gewohnheiten des Verkehrs ist, ebenso wie die Nachprüfung der Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO, darauf beschränkt, ob der Prozessstoff vollständig und widerspruchsfrei gewürdigt worden ist und keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen (siehe Rn. 19). Die Würdigung des Berufungsgerichts lässt solche Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere hat das Berufungsgericht die von der Revision herangezogene Gefahr der Umgehung der gesetzlichen Regelungen über den Ladenschluss gesehen und festgestellt, dass für eine solche Umgehung im Streitfall keine Anhaltspunkte bestehen. (2) Ohne Erfolg greift die Revision die Beurteilung des Berufungsgerichts an,
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- unbelegte Brötchen, Brezeln und Brote seien zubereitete Speisen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG. Zubereitete Speisen im Sinne dieser Vorschriften sind alle essfertig gemach29 ten Lebensmittel, ohne dass es auf den bei der Zubereitung getriebenen Aufwand ankommt (vgl. OLG Celle, NStZ 1985, 33, 34; Ambs in Erbs/Kohlhaas aaO § 1 GastG Rn. 18; Assfalg aaO § 1 GastG Rn. 40; Michel/Kienzle/Pauly aaO § 1 Rn. 56). Sie sind abzugrenzen von solchen Lebensmitteln, die, wie etwa Obst, schon an sich verzehrfertig sind (vgl. Ambs in Erbs/Kohlhaas aaO § 1 GastG Rn. 18). Für die Beurteilung der Verzehrfertigkeit ist auf die Verkehrsanschauung abzustellen (vgl. OLG Celle, NStZ 1985, 33, 34; Ambs in Erbs/Kohlhaas aaO § 1 GastG Rn. 18; Assfalg aaO § 1 GastG Rn. 41; für die Einordnung von Brot oder Brötchen als zubereitete Speisen Hickel/Wiedmann/Hetzel aaO § 7 GastG Rn. 4 und Hofmann in Assfalg aaO § 7 GastG Rn. 53; aA VG Braunschweig, GewArch 2011, 369, 370 [juris Rn. 30]; Michel /Kienzle/Pauly aaO § 1 Rn. 56).
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- Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Verkehrsverständnis, die nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Prüfung unterliegen (dazu bereits Rn. 19 und Rn. 27), halten den Angriffen der Revision stand. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Annahme, bei unbelegten Brötchen
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- und Brot handele es sich um durch den Backvorgang essfertig gemachte und verzehrfertige Lebensmittel, unbeschadet des von der Revision angeführten Umstands nicht denkgesetz- oder erfahrungswidrig, dass sie einem weiteren Zubereitungsprozess zugänglich sind. Zwar kann die Notwendigkeit einer weiteren Bearbeitung der Einordnung als zubereitete Speise im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG entgegenstehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um Bearbeitungen handelt , die Gäste üblicherweise auch selbst vornehmen (vgl. Ambs in Erbs/Kohlhaas aaO § 1 GastG Rn. 18; Assfalg aaO § 1 Rn. 41). Dazu zählt etwa das Anrichten eines Salats, aber auch - wie im Streitfall - das Aufschneiden, Belegen oder Bestreichen eines Brötchens oder Brotes. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht - wie erforderlich - auf den Zubereitungsvorgang , sondern den Herstellungsprozess abgestellt, als revisionsrechtlich unwirksame Ersetzung der tatrichterlichen Würdigung durch eine abweichende Bewertung. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang bemängelt, das Berufungsge32 richt habe nicht berücksichtigt, dass nicht der Gastwirt, sondern der Bäcker Brot oder Brötchen herstelle, verhilft ihr dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG kommt es nicht darauf an, ob die abgegebene Speise in der Speisewirtschaft oder andernorts zubereitet worden ist. Die Erlaubniswirkung knüpft an die Verabreichung der zubereiteten Speise in der Gaststätte, nicht an deren dortige Zubereitung an (vgl. Ambs in Erbs/Kohlhaas aaO § 1 GastG Rn. 18; Assfalg aaO § 1 Rn. 41).
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- Keinen Erfolg haben weiter die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, Gäste eines Cafés bestellten dort - etwa im Rahmen einer Frühstücksbestellung - auch unbelegte Brötchen oder Brot. Rechtsfehler in der tatrichterlichen Würdigung vermag die Revision auch insoweit nicht aufzuzeigen. Die Rüge der Revision, Gäste bestellten im Café typischerweise kein ganzes Brot, sondern lediglich Brot in Scheiben, steht der Würdigung durch das Berufungsgericht nicht entgegen. Ist im Streitfall ein Brotlaib unbeschadet der Möglichkeit oder Notwendigkeit einer weiteren Portionierung im Café als zubereitete Speise einzuordnen, berührt eine solche weitere Bearbeitung nicht die Zulässigkeit seiner Abgabe nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG. Es stellt sich im Blick auf den Straßenverkauf lediglich die Frage, ob sich die jeweils abgegebene Menge im von § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG vorgesehenen Rahmen hält, also zum alsbaldigen Verzehr abgegeben wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Betreiber der Gaststätte annehmen darf, dass die abgegebenen Waren im Wesentlichen zum sofortigen Verbrauch erworben werden (vgl. BVerwG, NJW 1960, 2209, 2210). Insoweit ist nicht allein auf den Verzehr durch den Kunden selbst abzustellen. Vielmehr kann diese Voraussetzung nur dann ohne weiteres verneint werden, wenn die abgegebene Menge so groß ist, dass sie von dem Personenkreis, für den sie bestimmt ist, nicht annähernd verzehrt zu werden pflegt (vgl. BayObLG, WRP 1998, 214, 215 [juris Rn. 10]; Hofmann in Assfalg aaO § 7 GastG Rn. 42). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angewendet.
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- III. Danach ist die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 20.04.2018 - 12 O 4218/17 -
OLG München, Entscheidung vom 14.02.2019 - 6 U 2188/18 -
