Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2020 - I ZB 49/19

05.03.2020 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. März 2020 - I ZB 49/19
Kammergericht, 12 Sch 12/18, 16.05.2019

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 49/19
vom
5. März 2020
in dem Verfahren
auf Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs
ECLI:DE:BGH:2020:050320BIZB49.19.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2020 durch die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Mai 2019 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstands: 732.469,92 €

Gründe:

1
I. Am 14. Oktober 2016 schlossen die Antragsgegnerin als Käuferin und die Antragstellerin als Verkäuferin einen Vertrag über die Lieferung bahntechnischer Ausrüstung für ein Modernisierungsprojekt der aserbaidschanischen Eisenbahn. Der Vertrag enthält in Ziffer 4 Regelungen zu den Zahlungsbedingungen , die in der beglaubigten deutschen Übersetzung wie folgt lauten: 4.1. Die Zahlungen sind vom Käufer unter der Voraussetzung zu leisten, dass der Käufer die Zahlung vom Generalunternehmer erhalten hat. 4.2. Zahlungen im Rahmen des vorliegenden Vertrags sind in folgender Reihenfolge zu leisten: 4.2.1. Die Vorauszahlung in Höhe von 20% (zwanzig Prozent) der Auftragssumme ist innerhalb von 10 (zehn) Tagen nach dem Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrags zu leisten. 4.2.2. Die Zwischenzahlung in Höhe von 40% (vierzig Prozent) der Auftragssumme ist bis spätestens 26. November 2016 gegen Rechnung des Verkäufers zu leisten.
4.2.3. Die Zahlung in Höhe der verbleibenden 40% (vierzig Prozent) der Auftragssumme ist bis spätestens 9. April 2017 gegen Rechnung des Verkäufers zu leisten. … Die in Ziffer 4.2. geregelte Abfolge der Zahlungen wurde mit der Zusatz2 vereinbarung Nr. 1 vom 14. Februar 2017 hinsichtlich der Zeitpunkte geändert und hinsichtlich der Zahlungssummen konkretisiert.
In Ziffer 11.1. des Vertrags sind die Geltung deutschen Rechts und eine
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Schiedsklausel mit Schiedsort Berlin vereinbart.
Die Antragstellerin erbrachte die vertraglich vereinbarten Leistungen und
4
erhielt eine Teilzahlung. Unter Berufung auf Ziffer 4.1. des Vertrags lehnte die Antragsgegnerin weitere Zahlungen ab.
Die daraufhin von der Antragstellerin erhobene Schiedsklage auf Zah5 lung des restlichen Kaufpreises wurde nach mündlicher Verhandlung mit Schiedsspruch vom 1. Oktober 2018 als derzeit unbegründet abgewiesen. Die Antragstellerin hat die Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Verstößen gegen den verfahrens- und materiell-rechtlichen ordre public beantragt. Das Kammergericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.
II. Das Kammergericht hat angenommen, Aufhebungsgründe im Sinne
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von § 1059 Abs. 2 ZPO seien nicht gegeben. Die Antragstellerin könne sich nicht auf einen Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public berufen. Allerdings dürfte es nicht hinzunehmen sein, wenn die Antragstellerin trotz der Erfüllung ihrer Leistungspflicht endgültig ein Ausfallrisiko des Vertragspartners der Antragsgegnerin tragen müsste, weil es für eine derartige Risikoverlagerung an einer hinreichend klaren vertraglichen Regelung der Parteien fehlen dürfte. Die Auslegung des Vertrags gestatte nur eine für beide Vertragsparteien interessengerechte Lösung. Das Schiedsgericht habe aber die Forderung der Antragstellerin lediglich als derzeit nicht fällig abgewiesen, so dass die Antragstellerin keinen endgültigen Rechtsverlust erlitten habe, sondern ihren Anspruch bei einer veränderten Tatsachenlage erneut geltend machen könne.
III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde ist gemäß
7
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern und auch die von der Rechtsbeschwerde behaupteten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte nicht vorliegen (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der Schiedsspruch verstoße
8
gegen den materiell-rechtlichen ordre public, weil die Antragstellerin trotz der Erfüllung ihrer Leistungspflicht endgültig das Ausfallrisiko eines Dritten tragen müsse. Für eine derartige Risikoverlagerung fehle es an einer hinreichend klaren Regelung im Vertrag. Ein endgültiger Forderungsausfall auf Seiten der Antragsgegnerin führte dazu, dass die Antragstellerin überhaupt keine Bezahlung mehr erhielte. Das Schiedsgericht meine zwar, die Regelung in Ziffer 4.1. des Vertrags enthalte eine reine Fälligkeitsbestimmung. Tatsächlich stelle es die Erfüllung der Forderung aber unter die aufschiebende Bedingung der Zahlung Dritter. Damit realisiere sich ein den Gerechtigkeitsvorstellungen in Deutschland widersprechendes Ergebnis. Dieses Vorbringen verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg.
9
a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufgehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Dies setzt voraus, dass das Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - I ZB 109/14, ZinsO 2016, 335 Rn. 10; Beschluss vom 10. März 2016 - I ZB 99/14, NJW-RR 2016, 892 Rn. 29; Beschluss vom 11. Oktober 2018 - I ZB 9/18, NJW-RR 2019, 762 Rn. 5, jeweils mwN).

b) Ein Verstoß gegen den ordre public liegt danach nicht vor. Dabei kann
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offenbleiben, ob es zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in untragbarem Widerspruch steht und damit der öffentlichen Ordnung widerspricht, wenn ein Schiedsspruch vollstreckt wird, der mit Blick auf eine individualvertragliche Vereinbarung das Ausfallrisiko des Generalunternehmers auf den Subunternehmer verlagert (zu "pay when paid"-Klauseln vgl. OLG München, NJW-RR 2011, 887, 888 [juris Rn. 23]; BeckOGK.BGB/Kögl [Stand 1. Oktober 2019], § 641 Rn. 131; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB [2014], § 631 Rn. 39; Wedemann in Bock/Zons, Anlagenbau, 1. Aufl., Teil C Rn. 28; Hänsel in v. Westphalen/ Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 33. Ergänzungslieferung [Stand Mai 2013], Nachunternehmervertrag Rn. 67; zu einer "pay if paid"-Klausel vgl.
OLG Köln, Urteil vom 6. Mai 2008 - 24 U 119/05, juris Rn. 98 und 109; insgesamt kritisch Koeble in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 11. Teil Rn. 71).
Die Abweisung der Schiedsklage als "derzeit unbegründet" führt entge11 gen der Auffassung der Rechtsbeschwerdenicht dazu, dass die Antragstellerin das Ausfallrisiko des Generalunternehmers endgültig tragen muss. Der Schiedsspruch verhält sich allein zur derzeitigen Fälligkeit der Forderung, nicht aber dazu, ob die Klausel dahin auszulegen wäre, dass die Antragstellerin auch das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Generalunternehmers übernimmt (zu einer dieses Ergebnis vermeidenden Auslegung vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 1323, 1324 [juris Rn. 8 und 11]). Das Schiedsgericht hebt vielmehr hervor , die Antragstellerin habe grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung des geforderten Kaufpreises. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, sobald sie für die Lieferungen der Antragstellerin Geld aus dem Liefervertrag erhalte, diese Beträge an die Antragstellerin zu zahlen (Schiedsspruch Rn. 107). Damit stellt der Schiedsspruch nicht die Erfüllung der Forderung, sondern allein deren Fälligkeit unter die aufschiebende Bedingung der Zahlung Dritter.
2. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Entscheidung des Kam12 mergerichts verletze die Antragstellerin in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und ihrem Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Auch damit hat sie keinen Erfolg.

a) Die Rechtsbeschwerde trägt vor, die Antragstellerin habe wiederholt
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darauf hingewiesen, dass die Einbringlichkeit der Forderung tatsächlich ungewiss sei und dass sie nach der Lösung des Schiedsgerichts das endgültige Ausfallrisiko trage. Das Kammergericht beschränke sich bei seiner Würdigung auf die Beurteilung des Schiedsgerichts, die Forderung sei noch nicht fällig, ohne zu erkennen, dass es sich bei der Zahlung durch denGeneralunternehmer nicht nur um eine Frage des "wann", sondern auch des "ob" der Kaufpreiszahlung handele. Soweit das Kammergericht davon ausgehe, die Antragstellerin könne ihren Anspruch bei veränderter Tatsachenlage erneut geltend machen, verletze es damit den Justizgewährungsanspruch. Ob sich die Tatsachenlage verändert habe und eine Zahlungsklage zulässig und begründet wäre, könne die Antragstellerin weder ermitteln noch verifizieren. Ihr bliebe nur die Möglichkeit , "ins Blaue hinein" Zahlungsklagen mit einem entsprechenden Kostenrisiko zu erheben. Damit sei es ihr praktisch unmöglich, ihren Zahlungsanspruch durchzusetzen.

b) Das Kammergericht hat das rechtliche Gehör der Antragstellerin nicht
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verletzt. Es hat sich ausdrücklich mit ihrem Vorbringen zu einem endgültigen Ausfallrisiko befasst, ist insoweit aber zu der Auffassung gelangt, die Antragstellerin erleide durch den Schiedsspruch gerade keinen endgültigen Rechtsverlust , weil sie bei geänderter Tatsachenlage erneut Schiedsklage erheben könne. Diese von der Rechtsauffassung der Antragstellerin abweichende rechtliche Würdigung des Kammergerichts begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Art. 103 Abs. 1 GG umfasst keinen Anspruch darauf, dass das Gericht dem Vorbringen der Beteiligten folgt (vgl. BVerfGE 87, 1, 33 [juris Rn. 112]; 115, 166, 180 [juris Rn. 56]).
Die Antragstellerin wird durch die Aufrechterhaltung des Schiedsspruchs
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auch nicht in ihrem Justizgewährungsanspruch verletzt. Sie kann eine neue Schiedsklage erheben, wenn der Generalunternehmer ausstehende Zahlungen für ihre Lieferungen an die Antragsgegnerin erbracht hat. Um von solchen Zahlungen Kenntnis zu erlangen, steht ihr grundsätzlich ein Auskunftsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 - VI ZR 222/16, NJW 2017, 2755 Rn. 13; BeckOGK.BGB/Kähler [Stand 1. Dezember 2019], § 242 Rn. 634 mwN).
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Schaffert Löffler Schwonke
Feddersen Schmaltz
Vorinstanz:
KG Berlin, Entscheidung vom 16.05.2019 - 12 Sch 12/18 -

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(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 109/14
vom
16. Dezember 2015
in dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs
ECLI:DE:BGH:2015:161215BIZB109.14.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2014 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 700.000 €.

Gründe:

1
I. Der Antragsteller ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. F. und I. GmbH (H. GmbH). Die Antragsgegnerin , die E. B. GmbH & Co. KG, und ihr verbundene Unternehmen (E. -Group) lieferten an die H. GmbH und ihre Tochtergesellschaften (H. -Group) maßgefertigte Komponenten für SchlossSysteme. Im Jahr 2008 verschlechterte sich die Liquidität der H. GmbH. In
2
einem Sanierungskonzept vom 15. August 2008 wurde ihr mittelfristiger Finanzierungsbedarf für Restrukturierungskosten mit 7,4 Mio. € beziffert. Vor diesem Hintergrund schlossen die H. GmbH und die Antragsgegnerin am 6. Februar 2009 einen Kooperationsvertrag, wonach die E. -Group der Vor- zugslieferant der H. -Group bis zu einem Wert der Lieferungen von wenigstens 7 Mio. € netto pro Jahr werden sollte. In Nr. 6 des Kooperationsvertrags verpflichtete sich die Antragsgegnerin, der H. GmbH ein Darlehen in Höhe von 3,5 Mio. € zu gewähren. Die Gewährung des Darlehens stand nach Nr. 6c des Kooperationsvertrags unter der Bedingung, dass eine Bank oder ein Dritter der H. GmbH oder ihren Tochtergesellschaften gleichfalls ein Darlehen und zwar in Höhe von ca. 4 bis 6 Mio. € - abhängig vom Finanzierungsbedarf der H. GmbH für das Jahr 2009 - gewährt. Der Darlehensvertrag konnte nach Nr. 6d des Kooperationsvertrags jederzeit ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, falls die H. GmbH gegen ihre unter Nr. 4 des Kooperationsvertrags genannten Verpflichtungen verstößt. In Nr. 4 des Kooperationsvertrags war vereinbart, dass die E. -Group für jedes Produkt der H. -Group, welches E. zu produzieren in der Lage ist, ein Angebot machen kann, welches bei mindestens wirtschaftlicher und technischer Gleichwertigkeit mit dem Wettbewerber durch die H. -Group angenommen werden muss, so dass die E. -Group Lieferungen mit einem jährlichen Wert von 7 Mio. € nach der vollständigen Umstellung der Lieferung von den bisherigen Lieferanten auf die E. -Group erreichen wird. In Nr. 10 des Kooperationsvertrags war geregelt, dass alle Streitigkeiten und Streitfragen, die aufgrund des Vertrages oder in Verbindung mit diesem Vertrag entstehen, einem Schiedsgericht zugewiesen und der Anwendung der Regeln des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtswesen e.V. (DIS) unterworfen sind. Zur Auszahlung des Darlehens kam es nicht. Die Antragsgegnerin kün3 digte den Kooperationsvertrag mit Schreiben vom 20. Mai 2009 mit sofortiger Wirkung. Sie begründete die Kündigung damit, dass die H. GmbH nur in unzureichendem Umfang Lieferaufträge an sie erteilt habe. Am 1. Juli 2009 stellte die H. GmbH Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. Oktober 2009 eröffnet und der Antragsteller als Insolvenzverwalter bestellt.
Der Antragsteller hat Schiedsklage erhoben und beantragt, die Antrags4 gegnerin zur Zahlung von 3,5 Mio. € nebst Zinsen zu verurteilen. Dazu hat er vorgetragen, die H. GmbH sei wegen der mit der Kündigung verbundenen Weigerung der Antragsgegnerin, das Darlehen auszuzahlen, gezwungen gewesen , Insolvenzantrag zu stellen. Das habe zu einem Schaden jedenfalls in der geltend gemachten Höhe geführt. Das Schiedsgericht hat die Antragsgegnerin zur Zahlung von 700.000 € nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Der Antragsteller hat beim Oberlandesgericht beantragt, den Schieds5 spruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der
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sie die Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung und die Aufhebung des Schiedsspruchs sowie die Feststellung erstrebt, dass die Sache nicht an das Schiedsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird. II. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
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ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag betreffend die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff. ZPO) findet gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

8
1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Die Rechtsbeschwerde macht insoweit geltend, der Schiedsspruch verstoße gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Darüber hinaus verstießen die Ausführungen des Schiedsgerichts zur Schadenshöhe gegen das Verbot der Billigkeitsentscheidung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO). Das Oberlandesgericht habe diese Verstöße hingenommen und dabei ebenso wie das Schiedsgericht das Vorbringen der Antragsgegnerin übergangen. Damit kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben. Die von der Rechtsbeschwerde behaupteten Rechtsverstöße verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und erfordern keine Senatsentscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 2. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Schiedsspruch
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verstoße gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts.
a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO auf10 gehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Das setzt voraus, dass dieses Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 17/08, WM 2009, 573, 574, mwN; Beschluss vom 28. Januar 2014 - III ZB 40/13, WM 2014, 1151,1152). Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - III ZB 65/04, SchiedsVZ 2005, 259, 260; Beschluss vom 16. April 2015 - I ZB 3/14, NJW 2015, 3234 Rn. 30, mwN).
b) Das Schiedsgericht hat angenommen, die Antragsgegnerin sei dem
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Antragsteller gemäß §§ 280, 276, 249 ff. BGB schadensersatzpflichtig. Die von der Antragsgegnerin erklärte Kündigung des Kooperationsvertrags mit Schreiben vom 20. Mai 2009 sei unwirksam gewesen, da zu diesem Zeitpunkt keine hinreichenden Gründe für eine Kündigung vorgelegen hätten. Die Antragsgegnerin habe durch die unwirksame Kündigung und die von ihr geäußerte Auffassung , schon wegen dieser Kündigung nicht mehr zur Auszahlung des Darlehens verpflichtet zu sein, eine Nebenpflicht aus dem Kooperationsvertrag schuldhaft verletzt. Sie sei aufgrund des Kooperationsvertrags verpflichtet gewesen , sich an der Sanierung der H. GmbH zu beteiligen und das Darlehen unter den vereinbarten Bedingungen zu gewähren. Es stehe fest, dass die in der unberechtigten Kündigung liegende Pflichtverletzung (haftungsbegründend ) kausal für eine im Wege des Schadensersatzes auszugleichende Vermögenseinbuße der H. GmbH gewesen sei. Da die Antragsgegnerin vertragswidrig die Kündigung erklärt und damit treuwidrig im Sinne von § 242 BGB gehandelt habe, könne sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kausalität stehe entgegen, dass die H. GmbH ohnehin insolvenzreif gewesen sei und nicht in der Lage gewesen wäre, die im Vertrag vereinbarte Bedingung für die Auszahlung des Darlehens rechtzeitig vor der Insolvenz herbeizuführen.
c) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, es widerspreche
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wesentlichen GerechtigkeitsvorsteIlungen des deutschen Rechts, dass das Schiedsgericht die Erbringung eines Nachweises der (haftungsbegründenden) Kausalität damit durch einen Hinweis auf Treu und Glauben ersetzt habe. Eine Schadenersatzpflicht setze nach den Grundwertungen des deutschen Rechts voraus, dass eine Pflichtverletzung einen Schaden verursacht habe.
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aa) Das Schiedsgericht hat die Erbringung eines Nachweises der (haftungsbegründenden ) Kausalität entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht durch einen Hinweis auf Treu und Glauben ersetzt. Es hat vielmehr angenommen , es stehe fest, dass die in der unberechtigten Kündigung liegende Pflichtverletzung (haftungsbegründend) kausal für eine im Wege des Schadensersatzes auszugleichende Vermögenseinbuße der H. GmbH gewesen sei. Das Schiedsgericht ist davon ausgegangen, die H. GmbH sei zum
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Zeitpunkt der Kündigung und in der sich unmittelbar anschließenden Folgezeit auf dem Weg gewesen, die vereinbarte Bedingung für die Gewährung des Darlehens durch die Antragsgegnerin zu erfüllen. Diese Bedingung bestand nach Nr. 6c des Kooperationsvertrags darin, dass ein Dritter der H. GmbH gleichfalls ein Darlehen und zwar in Höhe von ca. 4 bis 6 Mio. € gewährt. Die Stadtsparkasse Wuppertal hatte der H. GmbH nach den Feststellungen des Schiedsgerichts mit Schreiben vom 28. Mai 2009 ein Darlehen in Höhe von zuletzt 4 Mio. € in Aussicht gestellt und von der Auszahlung des Darlehens der Antragsgegnerin und der Gewährung einer Landesbürgschaft abhängig gemacht.
Das Schiedsgericht hat angenommen, die Antragsgegnerin habe durch
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die vertragswidrige Kündigung die Umsetzung eines wesentlichen Elements des Sanierungskonzeptes blockiert. Das Sanierungskonzept sei ab diesem Zeitpunkt insgesamt in Frage gestellt gewesen und letztlich mangels einer schnellen Bereinigung der dadurch eingetretenen Verunsicherung gescheitert. Die von den Parteien des Kooperationsvertrags bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Finanzierungslücke der H. GmbH in Höhe von 7 bis 9,5 Mio. € konnte nach den Feststellungen des Schiedsgerichts allein durch das von der Stadtsparkasse Wuppertal in Aussicht gestellte Darlehen und die damit im Zusammenhang stehenden weiteren Finanzierungsvorhaben nicht geschlossen werden. Demnach ist das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung davon ausge16 gangen, dass die unberechtigte Kündigung des Kooperationsvertrags durch die Antragsgegnerin und die damit verbundene Weigerung zur Auszahlung des Darlehens für das Scheitern des Sanierungskonzepts und damit für Vermögenseinbußen der H. GmbH ursächlich geworden sind. bb) Das Schiedsgericht hat angenommen, die Antragsgegnerin könne
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sich wegen ihres treuwidrigen Verhaltens nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kausalität stehe entgegen, dass die H. GmbH ohnehin insolvenzreif gewesen sei und nicht in der Lage gewesen wäre, die im Vertrag vereinbarte Bedingung für die Auszahlung des Darlehens rechtzeitig vor der Insolvenz herbeizuführen. Daraus folgt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht, dass nach Auffassung des Schiedsgerichts eine bestehende Insolvenzreife zum Zeitpunkt der Kündigung einer haftungsbegründenden Kausalität entgegenstand. Das Schiedsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass eine zum Zeit18 punkt der Kündigung bestehende Insolvenzreife der H. GmbH einem An- spruch der H. GmbH gegen die Antragsgegnerin auf Gewährung des Darlehens oder Mitwirkung am Sanierungskonzept entgegengestanden hätte. Das Schiedsgericht hat zwar angenommen, die Antragsgegnerin habe mit dem begründeten Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens vom 1. Juli 2009 eine dauernde Einrede aus § 490 Abs. 1 BGB gegen einen Anspruch der H. GmbH auf Darlehensauszahlung erhalten, weil eine derart gravierende Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei einem noch nicht ausgezahlten Sanierungsdarlehen nicht hingenommen werden müsse. Es hat jedoch nicht festgestellt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der H. GmbH bereits zum Zeitpunkt der Kündigung am 20. Mai 2009 derart schlecht waren, dass die Antragsgegnerin nicht mehr zur Darlehensgewährung verpflichtet war. Nach Auffassung des Schiedsgerichts war die unberechtigte Kündigung
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ungeachtet einer zum Zeitpunkt der Kündigung möglicherweise bestehenden - durch die Bereitstellung von Finanzierungsmitten aber zu beseitigenden - Insolvenzreife für das Scheitern des Sanierungskonzepts und damit für den Eintritt eines Vermögensschadens ursächlich. Das Schiedsgericht hat es als unerheblich angesehen, ob alle weiteren erforderlichen Schritte für eine vollständige Erfüllung aller zum Bedingungseintritt gehörenden Finanzierungsmaßnahmen erfolgreich hätten abgeschlossen werden können. Maßgeblich sei der Zeitpunkt , im dem der Eintritt der Bedingung treuwidrig verhindert worden sei. Der Eintritt der Bedingung sei zum Zeitpunkt der Erklärung der Kündigung verhindert worden. Die Antragsgegnerin habe durch die vertragswidrige Aufkündigung ihrer vereinbarten Beteiligung am Sanierungskonzept für die H. GmbH verhindert, dass das Sanierungskonzept weiterverfolgt werden konnte. Soweit das Schiedsgericht angenommen hat, die vertragsuntreue An20 tragsgegnerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die vereinbarte Bedingung auch dann nicht eingetreten wäre, wenn sie nicht gekündigt hätte, hat es der Antragsgegnerin wegen ihres treuwidrigen Verhaltens die Berufung auf einen hypothetischen Kausalverlauf versagt. Darin liegt kein Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des deutschen Schadensersatzrechts. Vielmehr steht es im Einklang mit diesen Grundsätzen und entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass nur gedachte Geschehensabläufe die Kausalität einer realen Ursache nicht beseitigen können und es eine Frage wertender Beurteilung ist, ob ein hypothetischer Ursachenverlauf eine Haftung auszuschließen vermag (BGH, Urteil vom 7. Juni 1988 - XI ZR 144/87, BGHZ 104, 355, 361; Urteil vom 21. Januar 1993 - IX ZR 275/91, BGHZ 121, 179, 187). Diese Frage hat das Schiedsgericht im vorliegenden Fall ohne Rechtsfehler verneint. Im Übrigen läge selbst bei einer rechtsfehlerhaften Beurteilung kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung vor.
d) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Schiedsgericht habe das Verfah21 rensgrundrecht der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Es habe den unter Beweis gestellten Vortrag der Antragsgegnerin übergangen , dass die H. GmbH bereits zum Zeitpunkt der Kündigung vom 20. Mai 2009 insolvenzreif gewesen sei und ihr ungeachtet jener Kündigung bereits seinerzeit von der Stadtsparkasse Wuppertal kein Darlehen mehr gewährt worden wäre. Damit kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben. Das Schiedsge22 richt hat das von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügte Vorbringen der Antragsgegnerin zur Insolvenzreife der H. GmbH zum Zeitpunkt der Kündigung zur Kenntnis genommen, aber aus Rechtsgründen als nicht erheblich angesehen (vgl. Rn. 17 bis 20). Es hat den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör daher nicht verletzt.

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3. Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, die Ausführungen des Schiedsgerichts zur Schadenshöhe verstießen gegen das Verbot der Billigkeitsentscheidung.
a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO un24 ter anderem aufgehoben werden, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des 10. Buches der Zivilprozessordnung (§§ 1025 bis 1066 ZPO) oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat.
b) Gemäß § 1051 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat das Schiedsgericht nur dann
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nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben. Die Parteien des Kooperationsvertrags haben in dessen Nr. 10 vereinbart , dass alle Streitigkeiten und Streitfragen, die aufgrund des Vertrages oder in Verbindung mit diesem Vertrag entstehen, einem Schiedsgericht zugewiesen und der Anwendung der Regeln des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtswesen e.V. unterworfen sind. Auch nach Nr. 23.3 der Schiedsgerichtsordnung der aus dem Deutschen Institut für Schiedsgerichtswesen e.V. hervorgegangenen Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. darf das Schiedsgericht nur dann nach Billigkeit (ex aequo et bono, amiable composition ) entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben. Die Parteien des Kooperationsverfahrens haben das Schiedsgericht nicht dazu ermächtigt , eine Billigkeitsentscheidung zu treffen.
c) Das Schiedsgericht hat angenommen, die Antragsgegnerin habe
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Schadensersatz in Höhe von 700.000 € zu leisten. Sie hafte nicht für die gesamten Nachteile, die der H. GmbH durch die Insolvenz entstanden seien , da die Kündigung nicht die allein entscheidende Ursache für die Insolvenz gesetzt habe. Sie habe aber dafür einzustehen, dass sie durch ihre Kündigung die potentiell schon zuvor angelegte Möglichkeit einer Insolvenz früher zur Realität habe werden lassen. Es sei daher der Schaden zu erfassen, der dem Nachteil entspreche, der durch die Kündigung zur Unzeit bedingt sei. Dieser Nachteil bei der H. GmbH entspreche spiegelbildlich dem von der Antragsgegnerin im Falle einer Auskehrung des Darlehens zu tragenden Verlustrisiko. Die Schadenshöhe sei daher in Anlehnung an die Relation zwischen dem von der Antragsgegnerin eingegangenen Risiko und dem Gesamtrisiko sowie der Relation zwischen bei Vertragsschluss angenommener und in der Insolvenz zutage getretener Liquiditätslücke zu schätzen (§ 287 ZPO). Unter Berücksichtigung weiterer - näher bezeichneter - Umstände erscheine danach ein Betrag von 700.000 € angemessen, was einem Anteil von 20% der Darlehenssumme entspreche.
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d) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Schiedsgericht habe damit keine Schadensschätzung vorgenommen, sondern eine reine Billigkeitsentscheidung getroffen, die jeden Zusammenhang mit einer Vermögenseinbuße der H. GmbH vermissen lasse. Entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde lassen die Ausführun28 gen des Schiedsgerichts erkennen, welcher von der Antragsgegnerin zu verantwortende Schaden nach Ansicht des Schiedsgerichts bei der H. GmbH eingetreten ist. Das Schiedsgericht hat angenommen, es sei der Schaden zu erfassen, der dem Nachteil entspreche, der durch die Kündigung zur Unzeit bedingt sei. Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, ein denkbarer Ausfall der An29 tragsgegnerin sei für die Bemessung eines Schadensersatzanspruchs der H. GmbH ungeeignet. Der Schadensersatzanspruch hätte vielmehr allein aufgrund der Nachteile der H. GmbH berechnet werden müssen. Danach hätte der Schadensbetrag im Hinblick auf die tatsächlichen Insolvenzgründe auf null reduziert werden müssen. Die Rechtsbeschwerde zeigt damit nicht auf, dass das Schiedsgericht keine Schadensschätzung vorgenommen, sondern eine Billigkeitsentscheidung getroffen hat. Eine Billigkeitsentscheidung zeichnet sich dadurch aus, dass sich das
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Schiedsgericht nicht von rechtlichen Maßstäben leiten lässt (vgl. OLG München , SchiedsVZ 2011, 159, 166; Wilske/Markert in Beck‘scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 1. März 2015, § 1051 Rn. 12; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1051 Rn. 24). Im vorliegenden Fall hat das Schiedsgericht die Schadenshöhe dagegen nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung geschätzt. Eine Schätzung nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nur zulässig, soweit die festgestellten Umstände hierfür noch eine genügende Grundlage bieten; dagegen muss das Gericht von jeder Schätzung absehen, wenn diese mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83, BGHZ 91, 243, 256 f.). Eine Schadensschätzung, die nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung erfolgt, ist eine Form der dem Schiedsgericht erlaubten Tatsachenermittlung (vgl. § 1042 Abs. 4 Satz 2 ZPO) und keine Billigkeitsentscheidung im Sinne von § 1051 Abs. 3 Satz 1 ZPO (vgl. MünchKomm.ZPO/Münch, 4. Aufl., § 1051 Rn. 53). Um eine Billigkeitsentscheidung handelt es sich dagegen, wenn das Schiedsgericht den zu ersetzenden Schaden nicht auf der Grundlage von Tatsachen ermittelt. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Ob die vorhandene Tatsachengrundlage einem staatlichen Gericht für die Anwendung von § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte genügen dürfen, bedarf keiner Klärung. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann nicht überprüft werden, ob die herangezogenen Grundlagen ausreichen und das Ergebnis auch materiell richtig ist (vgl. OLG München, SchiedsVZ 2011, 159, 166).

III. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Ober31 landesgerichts auf Kosten der Antragsgegnerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Büscher Kirchhoff Koch Löffler Feddersen
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.10.2014 - I-4 Sch 9/13 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 99/14
vom
10. März 2016
in dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Schiedsspruch kann nicht allein deshalb wegen fehlerhafter Bildung des
Schiedsgerichts nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufgehoben werden,
weil das Schiedsgericht mit einem Berufsrichter besetzt war, der über keine
Genehmigung seiner Nebentätigkeit als Schiedsrichter verfügte oder dem seine
Nebentätigkeit als Schiedsrichter nach § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG nicht genehmigt
werden durfte, weil er nur von einer Partei des Schiedsvertrags beauftragt
war.
BGH, Beschluss vom 10. März 2016 - I ZB 99/14 - OLG Bremen
ECLI:DE:BGH:2016:100316BIZB99.14.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 10. Oktober 2014 (2 Sch 2/14) wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 181.363,47 €.

Gründe:

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I. Die Antragstellerin, eine Ein-Schiffs-Gesellschaft, hat die Antragsgegnerin , die als persönlich haftende Gesellschafterin an der Antragstellerin beteiligt und zugleich ihre Vertragsreederin ist, mit einer Schiedsklage auf Ersatz für in den Jahren 2005 bis 2007 an die Befrachtungsmakler O. S. & C. GmbH ("O. ") und B. T. AB ("B. ") geleistete Zahlungen in Höhe von insgesamt 710.745,57 € in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, an diese Makler übertragene Aufgaben selbst zu erledigen. Das Schiedsgericht hat mit einem den Komplex "O. " betreffen2 den Teil-Schiedsspruch vom 26. Juli 2012 die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin 185.463,53 € zuzüglich Zinsen zu zahlen und die Klage in Höhe von 43.438,76 € abgewiesen. Auf Antrag der Antragstellerin hat das Oberlan- desgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2013 diesen Teil-Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Das Schiedsgericht hat mit einem den Komplex "B. " betreffenden Schluss-Schiedsspruch vom 17. Dezember 2013 die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin über den Teil-Schiedsspruch vom 26. Juli 2012 hinaus weitere 181.363,47 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die weiterge- hende Schiedsklage hat es abgewiesen und die Kosten zu 37% der Antragstellerin und zu 63% der Antragsgegnerin auferlegt. Die Antragstellerin hat beim Oberlandesgericht beantragt, den Schluss3 Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Sie hat beantragt, den
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Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schluss-Schiedsspruchs zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2014 den
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Schluss-Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt (OLG Bremen, Beschluss vom 10. Oktober 2014 - 2 Sch 2/14, juris). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der
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sie weiterhin die Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schluss-Schiedsspruchs erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1
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Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie ist aber nicht begründet. 1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1
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ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, diese Voraussetzung sei im Streitfall er- füllt, weil der Schiedsspruch von einem nicht ordnungsgemäß konstituierten Schiedsgericht erlassen worden sei (dazu II 2) und das Schiedsgericht den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt (dazu II 3), eine Billigkeitsentscheidung ohne ausdrückliche Ermächtigung getroffen (dazu II 4) und gegen den ordre public verstoßen (dazu II 5) habe. 2. Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, der Schiedsspruch
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sei gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufzuheben, weil er von einem nicht ordnungsgemäß konstituierten Schiedsgericht erlassen worden sei.
a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO auf10 gehoben werden, wenn die Bildung des Schiedsgerichts einer Bestimmung des 10. Buches der Zivilprozessordnung (§§ 1025 bis 1066 ZPO) oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat.
b) Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, der Schiedsspruch sei von
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einem nicht ordnungsgemäß konstituierten Schiedsgericht erlassen worden. Das Schiedsgericht sei mit drei Schiedsrichtern besetzt gewesen. Zu diesen Richtern habe der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht W. gehört. Dieser habe nicht über die erforderliche Genehmigung seiner Nebentätigkeit als Schiedsrichter verfügt. Eine solche Genehmigung hätte ihm auch nicht erteilt werden dürfen, weil er allein von der Antragstellerin und nicht gemeinsam von den Parteien des Schiedsvertrags beauftragt worden sei.
c) Damit dringt die Antragsgegnerin nicht durch. Selbst wenn der Vorsit12 zende Richter am Oberlandesgericht W. - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - über keine Genehmigung seiner Nebentätigkeit als Schiedsrichter verfügt hat oder die Parteien des Schiedsverfahrens ihn nicht gemeinsam beauftragt haben, führt das nicht dazu, dass seine Bestellung zum Schiedsrichter den Bestimmungen des 10. Buches der Zivilprozessordnung oder einer zulässi- gen Vereinbarung der Parteien über die Bildung des Schiedsgerichts nicht entsprochen hat. aa) Das 10. Buch der Zivilprozessordnung regelt in den §§ 1034 bis 1039
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ZPO die Bildung des Schiedsgerichts und in § 1035 ZPO die Bestellung der Schiedsrichter. § 1035 Abs. 1 ZPO gestattet es den Parteien, das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter zu vereinbaren. Die Parteien haben von dieser Möglichkeit in Nr. 4a ihrer Schiedsvereinbarung vom 16./17. Dezember 2010 Gebrauch gemacht. Sie haben vereinbart, dass jede der Parteien für das Verfahren einen Schiedsrichter bestellt und die beiden von den Parteien benannten Schiedsrichter einen dritten Schiedsrichter als Vorsitzenden benennen. bb) Die von den Parteien getroffene Vereinbarung enthält hinsichtlich der
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Person des von jeder der Parteien zu bestellenden Schiedsrichters keine Einschränkungen. Insbesondere lässt sie die einseitige Bestellung eines Berufsrichters als Schiedsrichter zu. Die Vereinbarung ist insoweit nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig. Die einseitige Bestellung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht W. zum Schiedsrichter durch die Antragstellerin entspricht daher einer im Sinne von § 1059 Abs. 2 Buchst. d ZPO zulässigen Vereinbarung der Parteien. (1) Die Vereinbarung, dass jede der Parteien für das Verfahren - jeweils
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einseitig - einen Schiedsrichter bestellt, verstößt nicht gegen das auch für Schiedsgerichte geltende Gebot überparteilicher Rechtspflege und ist daher nicht nach § 134 BGB nichtig. Da ein Schiedsgericht Rechtsprechung ausübt, muss allerdings gewährleistet sein, dass es unabhängig und unparteilich ist. Durch die einseitige Schiedsrichterbestellung wird eine persönliche Beziehung zwischen dem Schiedsrichter und der ihn ernennenden Partei geschaffen, die die Überparteilichkeit des zu bildenden Schiedsgerichts durchaus ernstlich in Frage stellen kann. Besteht jedoch - wie hier - ein entsprechendes Gegenge- wicht in Form eines von der anderen Partei oder von einem Dritten oder von einem staatlichen Gericht ernannten Schiedsrichters, kann sich die lediglich auf seine unmittelbare Wahl durch eine Partei zurückzuführende Beziehung des Schiedsrichters zu dieser Partei nicht in einem Maße auswirken, dass der Eindruck entstehen könnte, dem ganzen Schiedsgericht - auf das es allein ankommt - fehle die notwendige Überparteilichkeit (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1968 - VII ZR 83/66, BGHZ 51, 255, 258 ff.; Urteil vom 5. November 1970 - VII ZR 31/69, BGHZ 54, 392, 394 ff.). (2) Die Vereinbarung der Parteien ist, soweit sie die einseitige Bestellung
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eines Berufsrichters als Schiedsrichter gestattet, nicht wegen Verstoßes gegen § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG nach § 134 BGB nichtig. Dem Richter darf eine Nebentätigkeit als Schiedsrichter nach § 40 Abs. 1
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Satz 1 DRiG nur genehmigt werden, wenn die Parteien des Schiedsvertrags ihn gemeinsam beauftragen oder wenn er von einer unbeteiligten Stelle benannt ist. Die Genehmigung ist nach § 40 Abs. 1 Satz 2 DRiG zu versagen, wenn der Richter zur Zeit der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung mit der Sache befasst ist oder nach der Geschäftsverteilung befasst werden kann. Es kann offenbleiben, ob es sich bei § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG um eine in
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das Gewand eines zwingenden Versagungsgrundes gekleidete Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB handelt (zu § 40 Abs. 1 Satz 2 DRiG vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1971 - VII ZR 73/69, BGHZ 55, 313, 319 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Dezember 1963 - VII ZR 23/62, NJW 1964, 593, 594 [insoweit nicht in BGHZ 40, 342 abgedruckt]). Ein Verstoß gegen § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG führt jedenfalls nicht zur Nichtigkeit nach § 134 BGB und dementsprechend nicht zur Unzulässigkeit im Sinne von § 1059 Abs. 2 Buchst. d ZPO einer Vereinbarung, soweit diese es den Parteien eines Schiedsvertrags gestattet, einseitig einen Berufsrichter als Schiedsrichter zu bestellen, dem für eine solche Nebentätigkeit im Auftrag nur einer Partei keine Genehmigung erteilt werden darf.
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Die Bestimmung des § 134 BGB ordnet für ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nicht ausnahmslos die Nichtigkeit an. Sie macht diese Rechtsfolge vielmehr davon abhängig, dass sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. § 134 BGB kann daher nicht ohne Rückgriff auf das verletzte Verbot angewendet werden. Ordnet das Verbot selbst eine Rechtsfolge an, so ist diese maßgeblich. Fehlt es - wie im Falle des § 40 Abs. 1 DRiG - an einer verbotseigenen Rechtsfolgeregelung, sind Sinn und Zweck des verletzten Verbots entscheidend. Dies erfordert eine normbezogene Abwägung, ob es mit Sinn und Zweck des Verbots vereinbar oder unvereinbar ist, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen oder bestehen zu lassen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 429/02, NJW 2003, 3692 f. mwN; Urteil vom 25. September 2014 - IX ZR 25/14, NJW 2014, 3568 Rn. 14). Entsprechendes gilt für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Vereinbarung der Parteien im Sinne von § 1059 Abs. 2 Buchst. d ZPO. Sinn und Zweck des § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG verlangen nicht die Un20 wirksamkeit einer Vereinbarung, soweit diese Vereinbarung es jeder der Parteien eines Schiedsvertrags - wie im Streitfall - gestattet, einseitig einen Berufsrichter als Schiedsrichter zu bestellen. Das Verbot einer schiedsrichterlichen Nebentätigkeit bei einseitiger Bestellung durch eine Partei ist eine besondere Ausprägung des in § 39 DRiG niedergelegten Gebotes, dass der Richter sich innerhalb und außerhalb seines Amtes so zu verhalten hat, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird. Dem Verbot liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Nebentätigkeit als Schiedsrichter dem öffentlichen Amt des Richters funktionell und inhaltlich sehr nahe kommt und es daher das Vertrauen in die Unabhängigkeit des Richters in seinem öffentlichen Amt gefährdet, wenn dieser außerhalb seines Amtes auf einseitige Bestellung durch eine Partei eine Nebentätigkeit als Schiedsrichter übernimmt und damit als parteinah erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1971 - VII ZR 73/69, NJW 1971, 755; KG, Beschluss vom 6. Mai 2002 - 23 Sch 1/02, SchiedsVZ 2003, 185, 186; Schmidt- Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 40 Rn. 2, 4 und 7). Das Verbot des § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG dient dagegen nicht dem Schutz der Parteien des Schiedsverfahrens. Die Bestimmung zielt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht darauf ab, im Schiedsverfahren das Rechtsgut der überparteilichen Rechtspflege zu schützen. Dieser Schutz ist in einem schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bereits dadurch gewährleistet, dass - wie im Streitfall von den Parteien vereinbart und für den Fall des Fehlens einer Vereinbarung der Parteien in § 1035 Abs. 3 Satz 2 ZPO vorgesehen - jede Partei einen Schiedsrichter bestellt und diese beiden Schiedsrichter den dritten Schiedsrichter bestellen , der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Wird auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung ein Schiedsgericht
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unter einseitiger Bestellung eines Berufsrichters als Schiedsrichter gebildet, entspricht die Bildung des Schiedsgerichts daher auch dann einer zulässigen Vereinbarung der Parteien und den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das schiedsrichterliche Verfahren, wenn dieser Berufsrichter über keine oder (zwangsläufig) jedenfalls über keine rechtmäßige Nebentätigkeitsgenehmigung verfügt. Es liegt zwar ein Dienstvergehen vor, wenn ein Richter eine Nebentätigkeit als Schiedsrichter ohne die erforderliche Genehmigung ausübt. Da das Erfordernis der Genehmigung einer solchen Nebentätigkeit jedoch allein dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Unabhängigkeit der staatlichen Rechtspflege dient, führt das Fehlen oder die fehlerhafte Erteilung der erforderlichen Genehmigung nicht zu einer fehlerhaften Bildung des Schiedsgerichts und rechtfertigt daher nicht die Aufhebung des Schiedsspruchs (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Juli 2002 - 1 Sch 8/02, SchiedsVZ 2003, 84, 87; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1036 aF Rn. 4;MünchKomm.ZPO/ Münch, 4. Aufl., vor §§ 1034 ff. Rn. 58; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 1035 Rn. 17 und § 1059 Rn. 16; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1035 Rn. 33; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Kap. 10 Rn. 859 bis 861; Nacimiento/Geimer, SchiedsVZ 2003, 88, 91; Kröll, SchiedsVZ 2004, 113, 116; Wittmann, jurisPR-HaGesR 1/2015 Anm. 3; aA Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 9 Rn. 3). 3. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Schiedsspruch
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sei aufzuheben, weil das Schiedsgericht den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt habe.
a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO auf23 gehoben werden, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des 10. Buches der Zivilprozessordnung (§§ 1025 bis 1066 ZPO) nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Die Bestimmung des § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO sieht für die Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens als allgemeine Verfahrensregel vor, dass jeder Partei rechtliches Gehör zu gewähren ist. Ein Schiedsspruch kann ferner nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufgehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - III ZB 65/04, SchiedsVZ 2005, 259, 260; Beschluss vom 16. April 2015 - I ZB 3/14, NJW 2015, 3234 Rn. 30 mwN).
b) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Schiedsgericht habe den
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Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt, weil es ihren Einwand des Vorteilsausgleichs nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt und insoweit wesentlichen Sachvortrag übergangen habe. Das Schiedsgericht hat das von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügte Vorbringen der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, aber aus Rechtsgründen als nicht durchgreifend erachtet. Es hat sich, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, mit dem Einwand der Antragsgegnerin auseinandergesetzt und ausführlich begründet, weshalb ein Vorteilsausgleich nicht vorgenommen wurde und warum eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin genügt es, wenn das Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt. Das Schiedsgericht muss sich in seiner Begründung nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen. 4. Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, der Schiedsspruch
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sei aufzuheben, weil das Schiedsgericht eine Billigkeitsentscheidung ohne ausdrückliche Ermächtigung getroffen habe.
a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO auf26 gehoben werden, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des 10. Buches der Zivilprozessordnung (§§ 1025 bis 1066 ZPO) nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Gemäß § 1051 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat das Schiedsgericht nur dann nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben.
b) Die Parteien haben das Schiedsgericht zwar nicht ermächtigt, eine Bil27 ligkeitsentscheidung zu treffen. Das Schiedsgericht hat jedoch auch keine Billigkeitsentscheidung getroffen. Eine Billigkeitsentscheidung zeichnet sich dadurch aus, dass sich das Schiedsgericht nicht von rechtlichen Maßstäben leiten lässt. Im vorliegenden Fall hat das Schiedsgericht die Schadenshöhe nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung geschätzt. Es hat eine erstattungsfähige Quote von 50% der gezahlten Kommissionen angenommen und ist von einer Gleichgewichtigkeit der sechs der Antragsgegnerin übertragenen Aufgabenbereiche ausgegangen. Eine solche Schadensschätzung ist eine Form der dem Schiedsgericht erlaubten Tatsachenermittlung (vgl. § 1042 Abs. 4 Satz 2 ZPO) und keine Billigkeitsentscheidung im Sinne von § 1051 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Ob die vorhandene Tatsachengrundlage einem staatlichen Gericht für die Anwendung von § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte genügen dürfen, bedarf keiner Klärung. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann nicht überprüft werden, ob die herangezogenen Grundlagen ausreichen und das Ergebnis auch materiell richtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - I ZB 109/14; ZInsO 2016, 335 Rn. 30, mwN). 5. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Schiedsspruch
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sei aufzuheben, weil das Schiedsgericht gegen den ordre public verstoßen habe.
a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO auf29 gehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Das setzt voraus, dass dieses Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einerfür die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 17/08, SchiedsVZ 2009, 66 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 28. Januar 2014 - III ZB 40/13, SchiedsVZ 2014, 98 Rn. 8; BGH, ZInsO 2016, 335 Rn. 10, mwN).
b) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, das Schiedsgericht
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habe die von der Antragsgegnerin erhobene Einrede der Verjährung verkannt und damit gegen den ordre public verstoßen.
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aa) Bei der Verjährung handelt es sich allerdings um eine Rechtseinrichtung , die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist. Sie dient nicht nur dem Vorteil des Schuldners, sondern dem öffentlichen Wohl; sie soll den Rechtsfrieden und die Rechtssicherheit befördern. Es kann daher gegen den ordre public verstoßen, wenn ein Anspruch als unverjährbar angesehen wird (so bereits RG, Urteil vom 19. Dezember 1922 - III 137/22, RGZ 106, 82, 84 f.; Urteil vom 20. März 1936 - III 184/35, RGZ 151, 193, 201). Ein bloßer Rechtsfehler bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften verstößt dagegen grundsätzlich nicht gegen den ordre public. bb) Danach führt die Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht zu einem
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Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Weder das Schiedsgericht noch das Oberlandesgericht haben angenommen, die hier in Rede stehende Forderung unterliege nicht der Verjährung. Selbst wenn das Schiedsgericht den Beginn der Verjährungsfrist - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - unzutreffend beurteilt hätte, läge darin kein Verstoß gegen den ordre public.
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III. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten der Antragsgegnerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Büscher Schaffert Koch Löffler Schwonke
Vorinstanz:
OLG Bremen, Entscheidung vom 10.10.2014 - 2 Sch 2/14 -
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1. Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufgehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Das setzt voraus, dass dieses Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 17/08, WM 2009, 573 Rn. 5, mwN; Beschluss vom 16. Dezember 2015 - I ZB 109/14, ZInsO 2016, 335 Rn. 10). Zu den elementaren rechtsstaatlichen Werten des deutschen Verfahrensrechts gehören die Grundsätze der Rechtskraft, die unverzichtbar für die Gewährleistung des Rechtsfriedens sind. Nach § 1055 ZPO hat der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils. Zwar unterliegt das Schiedsverfahren der Parteidisposition. Eine Parteidisposition über die rechtskräftig entschiedene Sache erscheint deshalb im Schiedsverfahren nicht ausgeschlossen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1059 Rn. 61; MünchKomm.ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1055 Rn. 28). Jedenfalls ist die materielle Rechtskraft des Schiedsspruchs unter den Parteien aber im gleichen Umfang wie die Rechtskraft eines Urteils so lange zu beachten, wie sich die Parteien nicht übereinstimmend von der materiellen Rechtskraft des Schiedsspruchs lösen wollen. Insoweit ist über den ordre public auch die Beachtung der materiellen Rechtskraft von Schiedssprüchen durchzusetzen.
BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

13
a) Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben besteht eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag. Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der Inanspruchgenommene, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll. Allerdings begründet allein die Tatsache noch keine Auskunftspflicht, dass jemand über Sachverhalte informiert ist oder sein könnte, die für einen anderen von Bedeutung sind (st. Rspr., z.B. Senatsurteil vom 20. Januar 2015 - VI ZR 137/14, NJW 2015, 1525 Rn. 7 f.). Voraussetzung ist vielmehr, dass zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis, beispielsweise aus unerlaubter Handlung, genügt (st. Rspr., BGH, Urteile vom 13. Juni 1985 - I ZR 35/83, BGHZ 95, 285, 288; vom 14. Juli 1987 - IX ZR 57/86, NJW-RR 1987, 1296; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 260 Rn. 5).
BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)