Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2020 - I ZB 38/20
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert und Dr. Löffler, die Richterin Pohl und den Richter Odörfer
beschlossen:
Gründe:
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- A. In der Nacht vom 6. auf den 7. Dezember 2015 wurden zwei Folgen der Fernsehserie "The Flash" über den Internetanschluss der Beklagten in einer Tauschbörse öffentlich zum Herunterladen angeboten. Die Klägerin mahnte die Beklagte daraufhin unter Berufung auf ihre ausschließlichen Nutzungsrechte daran am 11. Dezember 2015 ab. Die Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Angaben zur Nutzung ihres Internetanschlusses im relevanten Zeitraum eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
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- Die Klägerin hat die Beklagte daraufhin auf Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes, der nicht weniger als 1.000 € betragen solle, sowie ihrer Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 107,50 € als Hauptforderung und von weiteren 107,50 € als Nebenforderung, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch genommen. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung mitgeteilt, sie habe die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen, weil sie ihre Wohnung, in der sich der Internetanschluss befinde, in der Zeit vom 4. Dezember 2015 bis zum 7. Dezember 2015 über das Portal Airbnb vermietet und sich andernorts bei ihrer Mutter aufgehalten habe. Nach Mitteilung der Mieterin habe vermutlich einer von deren Brüdern die Rechtsverletzung begangen. Sie habe nur über die Chatfunktion des Portals Airbnb Kontakt zur Mieterin gehabt und verfüge über keine weiteren Kontaktdaten von ihr. Die Klägerin hat ihre Klage daraufhin zurückgenommen und beantragt, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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- Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Die mit drei Richtern besetzte Kammer des Beschwerdegerichts (im Weiteren auch: Kammer) hat das Verfahren wegen besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art zur Entscheidung auf die Kammer übertragen. Diese hat die sofortige Beschwerde der Beklagten im angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Mit der von der Kammer zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter , der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
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- B. Die Kammer des Beschwerdegerichts hat ausgeführt, das Amtsgericht habe der Beklagten zu Recht ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der Gerichtskosten auferlegt. Der Anwendungsbereich des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO sei eröffnet. Der Anlass zur Einreichung der Klage sei nicht nur dann im Sinne dieser Vorschrift weggefallen, wenn eine Erledigung des Klagebegehrens vor Rechtshängigkeit, aber nach Anhängigkeit eingetreten sei. Die Vorschrift sei auch auf Erledigungen anwendbar, die vor Anhängigkeit eingetreten, dem Kläger damals aber nicht erkennbar gewesen seien. Es müsse sich nicht um eine Erledigung im engeren Sinne des § 91a ZPO handeln. Der Anwendungsbereich des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO umfasse auch den vorliegenden Fall, in dem eine Haftung der Beklagten von Anfang an nicht gegeben gewesen sei. Zur näheren Bestimmung dieses Anwendungsfalls sei auf § 93 ZPO und die dortige Voraussetzung des Anlasses zur Klageerhebung abzustellen.
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- Auch in der Sache sei die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Rechtsfrage, ob in der Konstellation des Streitfalls ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch bestehe, könne im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO offengelassen werden. Bleibe die Rechtsfrage offen, sei die Kostenaufhebung sachgerecht.
- 6
- C. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Beklagten hat Erfolg.
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- I. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer wirksamen Zulassung durch die Kammer gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Die Zulassung ist unabhängig davon wirksam, ob zuvor der Einzelrichter das Verfahren nach § 568 Satz 2 ZPO an die Kammer übertragen hat. An eine unter Verstoß gegen diese Vorschrift erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gleichwohl gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - I ZB 61/19, BGHZ 225, 252 Rn. 21 mwN). Die Rechtsbeschwerde ist auch ansonsten zulässig.
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- II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung ist zwar nicht deshalb aufzuheben, weil das Beschwerdegericht bei ihrem Erlass nicht vorschriftsmäßig besetzt war (dazu C II 1). Sie ist aber aufzuheben, weil das Beschwerdegericht den Anwendungsbereich des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO zu Unrecht für eröffnet gehalten hat (dazu C II 2).
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- 1. Die angefochtene Entscheidung ist allerdings nicht bereits deswegen aufzuheben, weil das Beschwerdegericht bei Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt war.
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- a) Nach § 568 Satz 1 ZPO entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen worden ist. Vorliegend hat der Amtsrichter über die Kosten des Rechtsstreits entschieden. In einem solchen Fall ist die Kammer gemäß § 568 Satz 2 ZPO nur dann zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, wenn der Einzelrichter durch eine gesonderte Entscheidung das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen hat. Dies setzt einen entsprechenden Beschluss des Einzelrichters voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 2/19, WM 2019, 1982 Rn. 9; BGHZ 225, 252 Rn. 23).
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- b) An einem solchen Beschluss fehlt es im Streitfall. Die Kammer hat die Sache vielmehr selbst mit Beschluss vom 16. Januar 2019 wegenbesonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art gemäß § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO auf sich übertragen. Das war verfahrensfehlerhaft. Die Beschwerdekammer ist außer in Fällen, in denen die Zuständigkeit des Einzelrichters zweifelhaft ist (§ 348 Abs. 2 ZPO analog; vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - X ARZ 175/03, BGHZ 156, 147, 152 [juris Rn. 15]), nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Insoweit ist unerheblich, ob der Einzelrichter an einem solchen Kammerbeschluss mitwirkt, weil es nach § 568 Satz 2 ZPO alleinige Entscheidungskompetenz des Einzelrichters ist, ob die Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Kammer vorliegen (BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - IX ZB 84/16, WM 2017, 2035 Rn. 11; BGHZ 225, 252 Rn. 24).
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- c) Die Bestimmung des § 568 Satz 3 ZPO, wonach auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung ein Rechtsmittel nicht gestützt werden kann, steht der Relevanz dieses Verfahrensfehlers nicht entgegen. Es besteht vorliegend kein Streit darüber, ob die Einzelrichterin das Verfahren zu Recht nach § 568 Satz 2 ZPO der Kammer übertragen hat. Vielmehr hat die Einzelrichterin insoweit keine Entscheidung getroffen. Dieser Fall wird von § 568 Satz 3 ZPO nicht erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - VIII ZB 56/02, NJW 2003, 1875, 1876 [juris Rn. 8]; BGH, WM 2017, 2035 Rn. 12; BGHZ 225, 252 Rn. 25).
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- d) Die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Beschwerdegerichts stellt nach § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 1 ZPO einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund dar. Dennoch ist die angefochtene Entscheidung deswegen nicht aufzuheben, weil die Rechtsbeschwerde diesen Fehler nicht gerügt hat.
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- aa) Nach § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO darf die angefochtene Entscheidung auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, nur geprüft werden, wenn sie gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO gerügt worden sind. Die vorschriftswidrige Besetzung des Vordergerichts ist nur dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie sich als unvertretbar und willkürlich darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - V ZB 46/03, NJW-RR 2004, 1294 [juris Rn. 4 f.]; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 547 Rn. 6).
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- bb) So liegt es hier nicht. Das Beschwerdegericht hat das Gebot des gesetzlichen Richters nicht grundlegend verkannt und nicht unter willkürlicher Missachtung des Gesetzes entschieden. Die im Streitfall zu entscheidende Rechtsfrage , ob der Anwendungsbereich des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO eröffnet ist, weist besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf. Der Einzelrichter hatte das Verfahren daher gemäß § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO auf die Kammer zu übertragen, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat. Danach stellt der Erlass des Übertragungsbeschlusses durch die Kammer keine willkürliche Entscheidung dar, sondern enthält einen einfachen Verfahrensfehler (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1294 [juris Rn. 5]). Insofern besteht ein Unterschied zu den Fällen , in denen der Einzelrichter in einer der Kammer zugewiesenen Sache ohne einen vorausgegangenen Übertragungsbeschluss entscheidet, über dessen Erlass die Kammer nach ihrem Ermessen zu befinden hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 221/15, NJW-RR 2016, 510 Rn. 6 f.), oder der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde ohne Übertragung auf die Kammer selbst zulässt (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1294 [juris Rn. 5] mwN; BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 50/14, NJW-RR 2015, 1406 Rn. 6; Beschluss vom 11. Juni 2019 - VIII ZB 4/18 juris Rn. 8).
- 16
- 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist jedoch auch in der Sache unrichtig, weil es den Anwendungsbereich des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO zu Unrecht für eröffnet gehalten hat. Die Vorschrift ist auf den Fall einer aus objektiver Sicht zu keinem Zeitpunkt aussichtsreichen Klage nicht anwendbar (dazu C II 2 b). Darüber hinaus ist das Ereignis, das im Streitfall für einen Wegfall des Anlasses zur Einreichung der Klage in Betracht kommt, nach Rechtshängigkeit eingetreten. Das schließt die Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO aus; eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt insoweit nicht in Betracht (dazu C II 2 c).
- 17
- a) Nach § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen wird. Die Vorschrift regelt in ihrem Anwendungsbereich eine Ausnahme von dem nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO geltenden Grundsatz, dass der Kläger nach Rücknahme der Klage verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind (vgl. MünchKomm.ZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl., § 269 Rn. 58 mwN).
- 18
- b) Ein "Anlass zur Einreichung der Klage" im Sinne des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO kann nur angenommen werden, wenn die Klage bei ihrer Einreichung zulässig und begründet war oder jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt vor ihrer Einreichung zulässig und begründet gewesen wäre. Auf den Fall einer aus objektiver Sicht zu keinem Zeitpunkt aussichtsreichen Klage ist die Vorschrift nicht anwendbar.
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- aa) Der Anwendungsbereich des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO ist in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt.
- 20
- (1) Nach allgemeiner Auffassung ist § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO auf den Fall der Erledigung der Hauptsache zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit anwendbar (vgl. nur MünchKomm.ZPO/Becker-Eberhard aaO § 269 Rn. 59 mwN; Foerste in Musielak/Voit aaO § 269 Rn. 13b). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs für die durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingefügte Vorschrift sollte der zuvor von der Rechtsprechung nicht als Ausnahmetatbestand zu § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO anerkannte Wegfall des Klagegrunds vor Rechtshängigkeit geregelt werden. Die Rechtsfolge sei wegen der Sachnähe zur Interessenlage nach beiderseitiger Erledigterklärung der Hauptsache der des § 91a Abs. 1 ZPO angeglichen. Werde nach einer Hauptsacheerledigung keine beiderseitige Erledigterklärung abgegeben , sei eine Klageänderung auf Erledigungsfeststellung nur dann erfolgreich, wenn die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nach Rechtshängigkeit erfolgtes Ereignis unzulässig oder unbegründet werde, etwa durch Zahlung des eingeklagten Betrags (Verweis auf BGH, Urteil vom 15. Januar 1982 - V ZR 50/81, BGHZ 83, 12, 14 [juris Rn. 8]). In Fällen der Hauptsacheerledigung zwischen Einreichung und Zustellung der Klage, mithin vor Rechtshängigkeit , werde die Klage in der Regel zurückgenommen und ein etwaiger materiell -rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gesondert verfolgt, was aus Gründen der Prozessökonomie unbefriedigend sei. Die Neuregelung ermögliche es, einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch Rechnung zu tragen, ohne dass ein neues Verfahren erforderlich werde (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 81).
- 21
- Dementsprechend wird der Begriff "Wegfall des Anlasses zur Klageeinreichung" überwiegend in Anlehnung an den der "Erledigung der Hauptsache" ausgelegt. Der Anlass zur Klageerhebung ist danach weggefallen, wenn die Klage zu einem früheren Zeitpunkt zulässig und begründet gewesen wäre und eine dafür erforderliche Voraussetzung später weggefallen ist (vgl. BeckOK.ZPO/ Bacher, 39. Edition [Stand 1. Dezember 2020], § 269 Rn. 14 mit Verweis ua auf BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - I ZB 37/05, GRUR 2006, 168 Rn. 13 = WRP 2006, 106, wo dieses Begriffsverständnis stillschweigend zugrunde gelegt wurde; ebenso OLG Köln, Beschluss vom 10. September 2003 - 2 W 85/03, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2007, 1166 [juris Rn. 5]; KG, ZUM-RD 2008, 229 [juris Rn. 3]; OLG Frankfurt, NJW-RR 2014, 1406 [juris Rn. 3]; OLG Karlsruhe , MDR 2020, 759 [juris Rn. 7]; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 269 Rn. 18c; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., § 269 Rn. 16; Baudewin in Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl., § 269 Rn. 14; explizit in diese Richtung KG, NJW-RR 2009, 1411, 1412 [juris Rn. 5]; OLG Schleswig, Beschluss vom 8. Februar 2010 - 17 W 28/09, juris Rn. 16; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2011 - 6 W 73/11, juris Rn. 17 f.; OLG Karlsruhe, ZIP 2020, 2415, 2416 [juris Rn. 15]; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 269 Rn. 52; im Ergebnis auch MünchKomm.ZPO/ Becker-Eberhard aaO § 269 Rn. 60).
- 22
- Nach einem weitergehenden Begriffsverständnis soll ein "Wegfall des Anlasses zur Einreichung der Klage" anzunehmen sein, wenn sich die Klage aus materiell-rechtlichen Gründen erledigt hat (vgl. Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 269 Rn. 102; Geisler in Prütting/Gehrlein, ZPO, 12. Aufl., § 269 Rn. 26, jeweils mwN). Auf die Zulässigkeit und Begründetheit der (beabsichtigten ) Klage kommt es nach dieser Auffassung erst im Rahmen der nach § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung an (vgl. Assmann in Wieczorek/Schütze aaO § 269 Rn. 102). Dies wird damit begründet, dass das Gericht die ursprünglichen Erfolgsaussichten der Klage nicht mehr auf Tatbestandsseite prüfen müsse, um Zugang zu der nach § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO eröffneten Billigkeitsentscheidung zu erhalten (vgl. Assmann in Wieczorek/Schütze aaO Rn. 102; MünchKomm.ZPO/Becker-Eberhard aaO § 269 Rn. 60 mwN; aA Roth in Stein/Jonas aaO § 269 Rn. 56, der einen auf eine "summarische Prognose" reduzierten Prüfungsumfang befürwortet). Einer solchen Auslegung stehen weder der Wortlaut der Vorschrift noch der durch die Entwurfsbegründung zum Ausdruck gebrachte Gesetzeszweck zwingend entgegen. Der Begriff "Erledigung der Hauptsache" hat im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden, und der Verweis auf die Regelung des § 91a Abs. 1 ZPO in der Gesetzesbegründung betrifft nicht den Tatbestand, sondern allein die Rechtsfolgen dieser Vorschrift. Allerdings liefern die Vertreter dieser Auffassung keine Definition der Ereignisse, die - über eine Erledigung der Hauptsache hinausgehend - für eine Erledigung aus materiell-rechtlichen Gründen in Betracht kommen sollen.
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- (2) In der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur wird § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO weit überwiegend auch dann für anwendbar gehalten, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage bereits vor ihrer Anhängigkeit weggefallen, dies dem Kläger aber bis dahin ohne sein Verschulden unbekannt geblieben ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10. September 2003 - 2 W 85/03, juris Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 12. März2004 - 29 W 2840/03, juris Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 7 W 4/08, juris Rn. 12; KG, ZUM-RD 2008, 229 [juris Rn. 3]; KG, NJW-RR 2009, 1411, 1412 [juris Rn. 7]; OLG Jena, Beschluss vom 3. Juni 2011 - 4 W 248/11, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, NJW 2012, 1373, 1374 [juris Rn. 9]; OLG Frankfurt, NJW-RR 2014, 1406 [juris Rn. 3]; OLG Koblenz, NZI 2019, 991, 992 [juris Rn. 9]; KG, MDR 2019, 510 [juris Rn. 10]; OLG Karlsruhe, MDR 2020, 759 [juris Rn. 8]; OLG Karlsruhe, ZIP 2020, 2415, 2416 [juris Rn. 15]; MünchKomm.ZPO/BeckerEberhard aaO § 269 Rn. 61 mwN; Roth in Stein/Jonas aaO § 269 Rn. 53; Assmann in Wieczorek/Schütze aaO § 269 Rn. 100; Foerste in Musielak/Voit aaO § 269 Rn. 13b; Zöller/Greger aaO § 269 Rn. 18c; Geisler in Prütting/Gehrlein aaO § 269 Rn. 31; Saenger/Saenger, ZPO, 8. Aufl., § 269 Rn. 40; Seiler in Thomas/Putzo aaO § 269 Rn. 16; aA wohl OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. Januar 2004 - 25 W 78/03, juris Rn. 7 bis 9; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2007, 1166 [juris Rn. 5]).
- 24
- Der Bundesgerichtshof hat hierüber - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Er hat allerdings in einer zu § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO ergangenen Entscheidung ausgeführt, die Vorschrift erfasse allein die Situation, in der der Kläger bei Wegfall des Anlasses für die Einreichung einer (begründeten) Klage bereits kostenauslösende Maßnahmen getroffen habe, solle ihn aber nicht von der Prüfung der materiellen Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage entlasten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662, 1664 [juris Rn. 11]). Auch der Streitfall erfordert insoweit keine Entscheidung, weil kein Ereignis ersichtlich ist, das für einen Anlasswegfall vor Anhängigkeit in Betracht kommt.
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- (3) Nur vereinzelt wird vertreten, § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO sei auch auf die im Streitfall vorliegende Konstellation einer nie aussichtsreichen Klage anwendbar, zu der der Kläger dennoch veranlasst wurde (vgl. KG, MDR 2019, 510 [juris Rn. 12]; Foerste in Musielak/Voit aaO § 269 Rn. 13b; Saenger /Saenger aaO § 269 Rn. 40; aA KG, NJW-RR 2009, 1411, 1412 [juris Rn. 5]; wohl auch OLG Schleswig, Beschluss vom 8. Februar 2010 - 17 W 28/09, juris Rn. 16; OLG Dresden, Beschluss vom 23. November 2007 - 8 W 1230/07, juris Rn. 3; offenlassend OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Februar 2016 - I-6 W 79/15, juris Rn. 14; dagegen auch BeckOK.ZPO/Bacher aaO § 269 Rn. 14 unter Verweis ua auf BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - I ZB 37/05, NJW 2006, 775 Rn. 13). Begründet wird diese Auffassung vor allem damit, dass der genannte Fall kaum anders gewertet werden könne als der einer für den Kläger nicht erkennbaren Erledigung vor Klageeinreichung. Ein solcher Fall sei zudem schon in der Regelung des § 93d aF (jetzt § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG) zur Kostentragung nach nicht oder nicht vollständig erfüllter Auskunftspflicht behandelt gewesen. Der Gesetzgeber habe mit der Einfügung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ausdrücklich weitergehen wollen, so dass sich eine Regelungslücke ergebe, deren Schließung durch Analogie naheliege. Werde bei einer Stufenklage nach ungünstiger Auskunft der Leistungsantrag zurückgenommen, so seien in der Regel auch die Kosten dieser Stufe dem Beklagten aufzuerlegen (vgl. Foerste in Musielak /Voit aaO § 269 Rn. 13b).
- 26
- bb) Diese Auffassung, der sich auch das Beschwerdegericht angeschlossen hat, ist abzulehnen.
- 27
- (1) Das Argument, der Gesetzgeber habe mit der Einfügung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ausdrücklich über § 93d aF (jetzt § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG) hinausgehen wollen, überzeugt nicht. Die in der Entwurfsbegründung enthaltene Bezugnahme auf den durch Art. 3 des Kindesunterhaltsgesetzes vom 6. April 1988 (BGBl. I S. 666) eingefügten § 93d ZPO betrifft nur die in § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO vorgenommene Ergänzung, dass die Pflicht des Klägers, nach einer Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, nicht eintritt, soweit diese "dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind" (vgl.
- 28
- (2) Es kann auch keine Parallele zur Kostentragungspflicht des Beklagten für den Leistungsantrag einer Stufenklage nach einer für den Kläger ungünstigen Auskunft gezogen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt in diesen Fällen zwar aufgrund der von vornherein unbegründeten Klage keine Erledigung der Hauptsache ein. Es bestehen jedoch keine Bedenken, in dem auf Erledigungsfeststellung gerichteten Antrag zugleich das Begehren zu sehen, die Ersatzpflicht des Beklagten für die nutzlos aufgewendeten Kosten festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1994 - III ZR 98/93, NJW 1994, 2895 [juris Rn. 8 und 17]). Da somit der Fall einer für den Kläger ungünstigen Auskunft bei einer Stufenklage durch eine Umstellung des Leistungsantrags auf einen materiell -rechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens (vgl. BGH, NJW 1994, 2895, 2896 [juris Rn. 16]) regelmäßig zufriedenstellend gelöst werden kann, besteht kein Bedarf für einen Rückgriff auf die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO.
- 29
- (3) Soweit das Beschwerdegericht für die Bestimmung des Begriffs "Anlass zur Einreichung der Klage" auf die zu § 93 ZPO ergangene Rechtsprechung Bezug genommen hat, trägt auch diese Begründung nicht. Gemäß dieser Vorschrift fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO grundsätzlich nicht mehr zu prüfen , ob die Klage im Zeitpunkt des Anerkenntnisses schlüssig und begründet war (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2020 - V ZB 93/18, NJW 2020, 1442 Rn. 14). In Folge des Anerkenntnisses ist das Gericht nicht nur hinsichtlich der Hauptsacheentscheidung (§ 307 Satz 1 ZPO), sondern auch der Kostenentscheidung von einer Prüfung der materiellen Rechtslage enthoben (vgl. BGH, NJW 2020, 1442 Rn. 15 f.). Im Streitfall fehlt es an einem solchen Anerkenntnis, so dass die Wertungen des § 93 ZPO für die Frage, ob der Anwendungsbereich des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO eröffnet ist, allenfalls ergänzend herangezogen werden können (vgl. hierzu auch BeckOK.ZPO/Bacher aaO § 269 Rn. 14 und 15; MünchKomm.ZPO/Becker-Eberhard aaO § 269 Rn. 60, jeweils mwN).
- 30
- cc) Danach ist der Anwendungsbereich des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO im Streitfall nicht eröffnet. Gemäß den zutreffenden und von den Parteien im Rechtsbeschwerdeverfahren auch nicht beanstandeten Ausführungen des Beschwerdegerichts ist die Beklagte für die über ihren Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich, so dass die gegen sie gerichtete Klage zu keinem Zeitpunkt begründet gewesen ist.
- 31
- c) Unabhängig davon kommt eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO im Streitfall auch deswegen nicht in Betracht, weil der Anlass zur Einreichung der Klage nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift vor Rechtshängigkeit weggefallen sein muss. Die Regelung ist insoweit nicht analogiefähig.
- 32
- aa) Als Ereignis für einen Wegfall des Anlasses zur Einreichung der Klage kommt im Streitfall allein die Mitteilung der Beklagten in der Klageerwiderung in Betracht, nach der sie ihren Internetanschluss im maßgeblichen Zeitraum nicht selbst genutzt habe. Dieses Ereignis ist nach Rechtshängigkeit der Klage eingetreten.
- 33
- bb) Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO nicht analog auf nach Rechtshängigkeit eintretende Ereignisse angewendet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02, NJW 2004, 223, 224 [juris Rn. 9]; BGH, NJW-RR 2005, 1662 [juris Rn. 9 und 11]; BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - VI ZB 17/13, NJW 2014, 3520 Rn. 6 mwN). Hieran ist auch in Ansehung des Streitfalls festzuhalten.
- 34
- d) Da der Anwendungsbereich des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO vorliegend nicht eröffnet ist, kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdegericht getroffene Billigkeitsentscheidung inhaltlich zutreffend ist und insbesondere getroffen werden konnte, ohne das Bestehen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte zu klären (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19, juris).
- 35
- D. Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und auszusprechen , dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Der Senat kann selbst in der Sache entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Eine Umdeutung der von der Klägerin erklärten Klagerücknahme in einen Antrag auf Feststellung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs gegen die Beklagte kommt nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine ausdrückliche Klagerücknahme nicht als Erledigungserklärung ausgelegt oder in eine solche umgedeutet werden (vgl. BGH, NJW 2014, 3520 Rn. 6 mwN). Für den Streitfall kann nichts Anderes gelten. Daher ist aufgrund der Klagerücknahme nach § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO auszusprechen, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Einen Antrag nach § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO hat die Beklagte gestellt.
- 36
- E. Für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren folgt die Kostenentscheidung aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 01.07.2019 - 125 C 151/19 -
LG Köln, Entscheidung vom 31.03.2020 - 14 T 11/19 -
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder - 2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; - b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; - c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; - d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; - e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; - f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; - g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; - h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; - i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; - j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; - k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, - 2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, - 3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie - 4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, - 2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, - 3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie - 4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Schaffert, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Am 5. November 2013 wurde das Computerspiel "Saints Row 3", dessen ausschließliche Nutzungsrechte die Klägerin innehat, über den Internetanschluss des Beklagten in einer Tauschbörse öffentlich zum Herunterladen angeboten. Der Internetanschluss versorgte die beiden Hälften eines Doppelhauses. Die eine Hälfte bewohnte der Beklagte mit seiner Tochter, die andere die Lebensgefährtin des Beklagten mit ihrem Sohn. Zum maßgeblichen Zeitpunkt hatte die Lebensgefährtin des Beklagten vorübergehend eine Arbeitskollegin mit deren beiden Söhnen bei sich aufgenommen. Auch diesen Personen stand der Internetanschluss des Beklagten zur Verfügung.
- 2
- Auf die Abmahnung der Klägerin mit Schreiben vom 13. März 2014 gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, teilte aber gleichzeitig mit, er selbst habe das Spiel nicht öffentlich im Internet zugänglich gemacht.
- 3
- Am 15. Dezember 2017 hat die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheids auf Zahlung der Abmahnkosten von 984,50 € und eines "Teilschadensersatzes" von 900 €, jeweils zuzüglich Zinsen, beantragt. Im streitigen Verfahren hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung die Identität des ermittelten Täters offengelegt. Nach Einspruch gegen ein klageabweisendes Versäumnisurteil hat die Klägerin ihre Klage dahingehend umgestellt, dass der Beklagte nicht mehr wegen eigener Täterschaft, sondern wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Klägerin durch bewusstes Verschweigen der Identität des ihm bekannten Täters in Anspruch genommen wird. Sie hat außerdem hilfsweise beantragt festzustellen , dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die durch seine gerichtliche Inanspruchnahme im Streitfall entstandenen Kosten zu erstatten. Das Amtsgericht hat das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten.
- 4
- Nach zunächst unbeschränkt eingelegter Berufung hat die Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung die Klage mit dem auf Zahlung gerichteten (Haupt-)Antrag zurückgenommen und nur noch an dem auf Feststellung gerichteten (früheren Hilfs-)Antrag festgehalten. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren zuletzt gestellten Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- A. Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
- 6
- Die Klägerin könne keinen Ersatz der ihr durch die gerichtliche Inanspruchnahme des Beklagten entstandenen Kosten verlangen. Ein darauf gerichteter Anspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht folge nicht aus Verschulden bei Vertragsschluss, da allein die einseitige Versendung der Abmahnung keine Vertragsanbahnung darstelle. Die Grundsätze der Störerhaftung fänden schon deswegen keine Anwendung, weil der Beklagte kein Störer sei. Der Anspruch folge auch nicht aus dem Unterlassungsvertrag, weil dieser keine Nebenpflicht des Beklagten begründet habe, den wahren Täter zu benennen. Aus den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast ergebe sich nichts Abweichendes. Es handele sich um ein prozessrechtliches Institut, das dem Anschlussinhaber keine außergerichtlichen Pflichten auferlegen könne.
- 7
- B. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zulässig. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil zwar die Revision zugelassen, ohne nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO darüber zu befinden, ob das Bayerische Oberste Landesgericht oder der Bundesgerichtshof für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision zuständig ist. Nach Einlegung der Revision hat das Berufungsgericht den Tenor des Urteils jedoch nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen werde. Dieser ist damit für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision zuständig (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR 99/04, NJW-RR 2005, 716, 717 [juris Rn. 7]; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 7 EGZPO Rn. 4; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., § 7 EGZPO Rn. 4).
- 8
- C. In der Sache hat die Revision keinen Erfolg. Die auf Feststellung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs gerichtete Klage (dazu C I) ist zulässig (dazu C II), aber unbegründet (dazu C III).
- 9
- I. Streitgegenstand des für das Revisionsverfahren allein maßgeblichen Feststellungsantrags der Klägerin ist ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihr durch den (früheren) Hauptantrag in der geänderten Fassung der Einspruchsschrift gegen das in erster Instanz ergangene Versäumnisurteil entstanden sind.
- 10
- 1. Das Revisionsgericht kann den Klageantrag als Prozesserklärung selbst auslegen; hierzu ist auch der Klagevortrag heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 30/16, GRUR 2017, 914 Rn. 40 = WRP 2017, 1104 - Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke).
- 11
- 2. Der Feststellungsantrag ist dahin auszulegen, dass die Klägerin einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für den Fall geltend macht, dass ihr aufgrund der Abweisung des Hauptantrags kein prozessualer Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten erwächst. Nachdem der Beklagte den Täter der Urheberrechtsverletzung in seiner Klageerwiderung benannt hatte, hat die Klägerin in erster Instanz den Klagegrund für ihren früheren Hauptantrag auf Er- stattung ihrer Abmahnkosten von 984,50 € und Zahlung eines urheberrechtlichen "Teilschadensersatzes" von 900 € insofern geändert, als sie den Beklagten nicht mehr wegen einer täterschaftlichen Urheberrechtsverletzung, sondern wegen bewussten Verschweigens der Identität des Täters in Anspruch genommen hat. Zudem hat sie den Feststellungsantrag zunächst hilfsweise mit der Begründung gestellt , der Beklagte sei zur Erstattung aller aus seiner gerichtlichen Inanspruchnahme entstandenen Kosten verpflichtet. Dieser Hilfsantrag bezieht sich auf den Hauptantrag in seiner geänderten Fassung, da die Klageänderung dazu geführt hat, dass der Klagegrund für den bisherigen Hauptantrag seine Bedeutung verloren hat (vgl. MünchKomm.ZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl., § 263 Rn. 100; Foerste in Musielak/Voit, 17. Aufl., § 263 Rn. 29; Zöller/Greger aaO § 263 Rn. 32; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 263 Rn. 107).
- 12
- 3. Durch die Rücknahme des geänderten Hauptantrags in zweiter Instanz hat sich an dieser Auslegung im Grundsatz nichts geändert, weil ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch der Klägerin insoweit bereits aufgrund ihrer entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO eingetretenen Kostentragungspflicht ausgeschlossen ist. Da der frühere Hauptantrag auch in zweiter Instanz zunächst noch rechtshängig war, umfasst der Feststellungsantrag die aus ihm entstandenen Prozesskosten erster und zweiter Instanz. Soweit die Klägerin nach Schluss der Berufungsverhandlung schriftsätzlich vorgebracht hat, Gegenstand des Feststellungsantrags sei nur das Kosteninteresse erster Instanz, ist diese nachträglich geäußerte Rechtsansicht für dessen Auslegung ohne Bedeutung.
- 13
- II. Die Klage ist zulässig.
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- 1. Das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) der Klägerin fehlt nicht wegen des Vorrangs der Leistungsklage.
- 15
- a) Das Feststellungsinteresse, das eine Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses darstellt (vgl. MünchKomm.ZPO/Becker-Eberhard aaO § 256 Rn. 37 mwN), ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, NJW 2017, 1823 Rn. 14 mwN; zum Rechtsschutzbedürfnis allgemein BGH, Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, GRUR 2020, 886 Rn. 19 = WRP 2020, 1017 - Preisänderungsregelung , mwN). Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage genügt es, dass das Feststellungsinteresse ursprünglich gegeben war. Ist eine Feststellungsklage in zulässiger Weise erhoben worden, so ist der Kläger nicht gehalten, zur Leistungs- klage überzugehen, wenn der Schaden bezifferbar wird (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 84/02, NJW-RR 2004, 79, 81 [juris Rn. 26]; Urteil vom 28. September 2005 - IV ZR 82/04, BGHZ 164, 181 [juris Rn. 8] mwN; Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 181/08, TranspR 2010, 376 Rn. 24). Das Feststellungsinteresse besteht auch dann (insgesamt), wenn der Anspruch teilweise schon bezifferbar ist (BGH, Urteil vom 19. April 2016 - VI ZR 506/14, NJW-RR 2016, 759 Rn. 8).
- 16
- b) Nach diesen Grundsätzen liegt das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin vor. Für dessen Annahme genügt es, dass die Schadensentwicklung zum Zeitpunkt der nur hilfsweisen Erhebung des Antrags nicht abgeschlossen und dessen abschließende Bezifferung nicht möglich war. Zu diesem Zeitpunkt war es insbesondere noch offen, ob es zu Rechtsmittelverfahren kommen würde.
- 17
- 2. Dem Feststellungsantrag fehlt auch nicht deswegen das Rechtsschutzbedürfnis , weil die Klägerin die mit ihm geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten auch durch einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch titulieren lassen könnte.
- 18
- a) Eine Klage ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn dem Kläger ein einfacherer und billigerer Weg zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels zur Verfügung steht. Auf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg darf der Kläger allerdings nicht verwiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2013 - III ZR 156/12, BGHZ 197, 147 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 24. September 2019 - VI ZB 39/18, BGHZ 223, 168 Rn. 28; BeckOK.ZPO/ Bacher, 38. Edition [Stand 1. September 2020], § 256 Rn. 17). Das Kostenfestsetzungsverfahren stellt gegenüber der Geltendmachung des materiell-rechtlichen Anspruchs auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten im Wege einer gesonderten Klage einen einfacheren und schnelleren Weg zur Erreichung des Rechtsschutzziels dar (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - IX ZR 151/10, BGHZ 190, 353 Rn. 16 mwN; MünchKomm.ZPO/Schulz aaO Vorbemerkung zu § 91 Rn. 21).
- 19
- b) Danach fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag der Klägerin nicht. Ihr Feststellungsantrag bezieht sich auf einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für ihren früheren Hauptantrag, für den ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch - wie ausgeführt (vgl. Rn. 12) - ausgeschlossen ist.
- 20
- III. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten zu, weilder Beklagte vorgerichtlich nicht verpflichtet war, der Klägerin den ihm bekannten Täter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung zu benennen. Eine dahingehende Aufklärungspflicht des Beklagten ergibt sich weder aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Unterlassungsvertrag (dazu C III 1) noch aus Verschulden bei Vertragsschluss (dazu C III 2). Zwischen den Parteien des Rechtsstreits besteht auch keine andere gesetzliche Sonderverbindung, die Grundlage für eine Aufklärungspflicht des Beklagten sein könnte (dazu C III 3). Ein Anspruch aus § 826 BGB ist gleichfalls ausgeschlossen, weil das Verhalten des Beklagten keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin darstellt (dazu C III 4). Das Unionsrecht erfordert die Anerkennung einer gesetzlichen Sonderverbindung zwischen dem Rechtsinhaber und dem Anschlussinhaber nicht (dazu C III 5).
- 21
- 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beklagte der Klägerin nicht nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Unterlassungsvertrag zum Schadensersatz verpflichtet. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Unterlassungserklärung des Beklagten begründe für ihn keine Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB, den wahren Täter zu benennen, ist nicht zu beanstanden.
- 22
- a) Gemäß § 241 Abs. 2 BGB kann ein Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
- 23
- aa) Zu den Nebenpflichten in diesem Sinne rechnen auch Aufklärungspflichten. Von einem Auskunftsanspruch unterscheiden sich diese insbesondere dadurch, dass sie regelmäßig nicht selbstständig einklagbar sind, sondern nur Schadensersatzansprüche im Falle ihrer Verletzung auslösen können (vgl. BeckOK.BGB/Sutschet, 56. Edition [Stand 1. November 2020], § 241 Rn. 77; MünchKomm.BGB/Bachmann, 8. Aufl., § 241 Rn. 125; differenzierend Palandt/ Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 242 Rn. 37). Das Entstehen einer Aufklärungspflicht setzt voraus, dass der eine Teil Kenntnis von Tatsachen hat oder sich unschwer beschaffen kann, die dem anderen Teil unbekannt und für ihn nicht ohne Weiteres feststellbar, aber von wesentlicher Bedeutung sind, und der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise die Mitteilung der Tatsachen erwarten darf (vgl. MünchKomm.BGB/Bachmann aaO § 241 Rn. 134 bis 137).
- 24
- bb) Die Frage, ob nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses bestimmte vertragliche Nebenpflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB bestehen, ist durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - X ZR 79/17, NJW 2018, 2954 Rn. 8 f.). Unterlassungsverträge sind nach den auch ansonsten für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen. Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Beziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 169/10, GRUR 2013, 531 Rn. 32 = WRP 2013, 767 - Einwilligung in Werbeanrufe II; Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 224/13, GRUR 2015, 1021 Rn. 29 = WRP 2015, 1214 - Kopfhörer-Kennzeichnung; Beschluss vom 10. September 2020 - I ZR 237/19, juris Rn. 11).
- 25
- cc) Die Auslegung ist vom Tatgericht vorzunehmen und revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht. Ein Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze kann dabei auch dann gegeben sein, wenn nicht alle für die Auslegung wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - I ZR 34/18, GRUR 2020, 57 Rn. 20 = WRP 2020, 74 - Valentins; Urteil vom 14. Mai 2020 - VII ZR 205/19, NJW-RR 2020, 901 Rn. 17). Bei der Auslegung sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, GRUR 2020, 57 Rn. 20 - Valentins). Das Tatgericht muss seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegen (BGH, Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14, GRUR 2015, 190 Rn. 10 = WRP 2015, 212).
- 26
- b) Diesen Anforderungen genügt die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Unterlassungsvertrags.
- 27
- aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, aufgrund der Unterlassungserklärung bestehe keine Nebenpflicht für den Beklagten nach § 241 Abs. 2 BGB in Form einer Aufklärungs- oder Informationspflicht, den wahren Täter zu benennen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte bereits im Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags bestritten habe, der Täter zu sein, und die Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie ohne Schuldeingeständnis abgegeben habe. Für die Klägerin sei es daher bei Annahme des Angebots ersichtlich gewesen, dass der Unterlassungsvertrag keine entsprechenden Pflichten umfassen solle. Im Übrigen ergebe sich aus einem Unterlassungsvertrag , der aus einer unberechtigten Abmahnung entstehe, also nicht den Täter oder Störer zur Unterlassung verpflichte, für den Anschlussinhaber keine Pflicht, den wahren Täter zu benennen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
- 28
- bb) Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist es allerdings nicht generell ausgeschlossen, dass mit einem Unterlassungsvertrag, der aus einer unberechtigten Abmahnung entsteht, gemäß § 241 Abs. 2 BGB die Nebenpflicht des Abgemahnten einhergeht, den Abmahnenden über den Täter der Urheberrechtsverletzung aufzuklären. Zwar dient die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aus Sicht des Abgemahnten in erster Linie dazu, den Abmahnenden in Bezug auf die Unterlassung des beanstandeten Verhaltens durch Beseitigung der (etwaigen) Wiederholungsgefahr klaglos zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - I ZR 241/99, BGHZ 149, 371, 374 [juris Rn. 14] - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 219/12, GRUR 2013, 1252 Rn. 10 = WRP 2013, 1582 - Medizinische Fußpflege ). Ihr kann insbesondere kein Anerkenntnis eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs und einer Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten entnommen werden, sofern der Abgemahnte den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nicht förmlich anerkennt oder sonst ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Abmahnende den Vorwurf zu Recht erhoben hat (vgl. BGH, GRUR 2013, 1252 Rn. 10 - Medizinische Fußpflege). Erst recht ist - soweit nicht im Einzelfall abweichende Umstände festgestellt sind - davon auszugehen, dass der Abgemahnte , der bei Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung zum Ausdruck bringt, er sei aus seiner Sicht zu Unrecht abgemahnt worden, nur die zur Klaglosstellung des Abmahnenden erforderlichen Pflichten gegenüber diesem übernehmen will. Das schließt die Übernahme weitergehender (Neben-)Pflichten im Einzelfall aber nicht aus, sofern sich der Unterlassungserklärung des Abgemahnten ein dahingehender Wille nach dem objektiven Empfängerhorizont hinreichend klar entnehmen lässt.
- 29
- cc) Ungeachtet dessen hat das Berufungsgericht die Übernahme einer Pflicht zur Benennung des Täters durch den Beklagten aufgrund einer rechtsfehlerfreien Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Unterlassungsvertrags verneint. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision dringen nicht durch.
- 30
- (1) Soweit die Revision meint, der Unterlassungsvertrag sei durch den Verzicht des Unterlassungsgläubigers auf sein Klagerecht auch für den Unterlassungsschuldner vorteilhaft und es sei deshalb nur konsequent, diesem insbesondere die Verpflichtung aufzuerlegen, den Vertragspartner vor einer sinnlosen Prozessführung und den damit verbundenen Kosten zu bewahren, zeigt sie keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf, sondern setzt allein ihre Auslegung des Unterlassungsvertrags in revisionsrechtlich unbeachtlicher Weise an die des Berufungsgerichts.
- 31
- Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Gebot der beiderseits interessengerechten Auslegung ersichtlich. Der Umstand, dass der Unterlassungsvertrag - wie bei zweiseitigen Verträgen üblich - auch für den Beklagten vorteilhaft ist und in dessen Interesse liegt, genügt hier für die Annahme einer Auskunfts- oder Aufklärungspflicht des Beklagten nicht. Der Unterlassungsvertrag stellte die Klägerin mit Blick auf einen möglicherweise gegen den Beklagten bestehenden Unterlassungsanspruch klaglos. Er beseitigte aber nicht das - im Streitfall realisierte - Risiko des Beklagten, dass die Klägerin ihre Folgeansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten weiterverfolgt, gegebenenfalls auch mit dem Ziel, aufgrund der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers im Prozess (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 15 f. und 20 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 = WRP 2016, 73 - Tauschbörse III; Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 19/16, GRUR 2017, 1233 Rn. 14 f. = WRP 2017, 1482 - Loud) den Täter der Urheberrechtsverletzung in Erfahrung zu bringen. Da der - anwaltlich beratene - Beklagte dennoch keine Angaben zum Täter der Urheberrechtsverletzung machte, ist die Annahme des Berufungsgerichts, er habe mit der Abgabe seinerUnterlassungserklärung keine weitergehenden Pflichten eingehen wollen als zur Vermeidung einer Unterlassungsklage erforderlich, nicht zu beanstanden.
- 32
- (2) Der Verweis der Revision auf das Urteil des Amtsgerichts Köln, nach dem der Anschlussinhaber für die Kosten der Rechtsverfolgung aufkommen soll, die er im Wege einer kumulativen Kausalität mitverursacht habe, weil er den Rechtsinhaber durch unvollständige, unwahre oder zumindest irreführende Angaben zur Führung eines aussichtslosen Prozesses verleitet habe (vgl. AG Köln, ZUM-RD 2020, 41, 44 [juris Rn. 23]), deckt gleichfalls keinen Rechtsfehler in der Vertragsauslegung des Berufungsgerichts auf. Anders als das Berufungsgericht hat das Amtsgericht Köln angenommen, dass zwischen den dortigen Parteien neben dem Unterlassungsvertrag ein rechtlich bindendes Gefälligkeitsverhältnis mit Rücksichtnahmepflichten entstanden sei (AG Köln, ZUM-RD 2020, 41, 43 [juris Rn. 22]). Die Revision zeigt keinen vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Tatsachenvortrag auf, aus dem sich im Streitfall ein auf Aufklärung der Klägerin gerichteter Rechtsbindungswille des Beklagten ergeben haben könnte. Mit Blick darauf kann offenbleiben, ob und inwieweit die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Köln tragfähig ist.
- 33
- 2. Der von der Revision offenbar daneben für möglich erachtete Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Versendung einer unberechtigten Abmahnung für sich genommen noch keine vorvertragliche Beziehung im Sinne des § 311 Abs. 2 BGB begründet.
- 34
- a) Nach der Rechtsprechung des Senats vor Einführung des § 311 Abs. 2 BGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) konnte aus dem Rechtsinstitut des Verschuldens bei Vertragsschluss keine Aufklärungspflicht des zu Unrecht Abgemahnten hergeleitet werden. Die vorvertraglichen Pflichten von Verhandlungspartnern, aufgrund deren sie einander eine zumutbare Rücksichtnahme auf ihre berechtigten Belange schulden, sind durch ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis gerechtfertigt, das mit dem Eintritt in Verhandlungen begründet wird. Durch eine unberechtigte Abmahnung entsteht kein entsprechendes Vertrauensverhältnis. Mit einer Abmahnung wird der Abgemahnte unabhängig davon, ob die Abmahnung nur eine Aufforderung oder bereits das Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags enthält, gegen seinen Willen bedrängt, einen Unterlassungsvertrag abzuschließen. Ein solches - unberechtigtes - Drängen begründet grundsätzlich keine Schutzpflichten des Bedrängten (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - I ZR 139/92, GRUR 1995, 167, 169 [juris Rn. 28] = WRP 1996, 300 - Kosten bei unbegründeter Abmahnung, mwN).
- 35
- b) Hieran ist auch unter Geltung des § 311 Abs. 2 BGB festzuhalten.
- 36
- aa) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB entsteht durch Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder durch die Anbahnung eines Vertrags, bei dem der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ähnliche geschäftliche Kontakte sind gleichgestellt (§ 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Das Rechtsinstitut des Verschuldens bei Vertragsschluss setzt auch nach seiner Kodifizierung in § 311 Abs. 2 BGB ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis voraus (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, BT-Drucks. 14/6040, S. 163; BGH, Urteil vom 14. März 2013 - III ZR 296/11, BGHZ 196, 340 Rn. 22).
- 37
- bb) Im Streitfall fehlt es an einem solchen Vertrauensverhältnis. Zwar enthält die Abmahnung vielfach - wie auch im Streitfall - das Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags mit Vertragsstrafeversprechen nach den Vorgaben des Abmahnenden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1992 - I ZR 186/90, BGHZ 121, 13, 17 [juris Rn. 18] - Fortsetzungszusammenhang). Der Beklagte ist hierauf jedoch nicht in Vertragsverhandlungen eingetreten, sondern hat eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Das mit der Abmahnung verbundene Vertragsangebot der Klägerin hat es dem Beklagten auch nicht ermöglicht, in einer Weise auf ihre Rechte, Rechtsgüter und Interessen einzuwirken , die die Annahme eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses rechtfertigt (aA Chudziak, GRUR 2012, 133, 137; für die Annahme einer Sonderverbindung durch Übersendung der Abmahnung auch Becker in Dauner-Lieb/Langen, BGB, 3. Aufl., § 311 Rn. 94b). Die Einwirkungsmöglichkeit des Beklagten hat sich auf die stets mit einem Angebot eröffnete Entscheidung beschränkt, es abzulehnen, anzunehmen oder ein modifiziertes Angebot zu unterbreiten. Die Übersendung einer Abmahnung begründet für sich genommen daher auch dann kein vorvertragliches Vertrauensverhältnis, wenn sie mit dem Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags verbunden wird (vgl. OLG Hamburg, WRP 2009, 335 [juris Rn. 5]; Hofmann, GRUR-Prax 2020, 355).
- 38
- 3. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht des Beklagten nach § 241 Abs. 2 BGB auf Grundlage eines anderen gesetzlichen Schuldverhältnisses verneint. Der Beklagte ist für die über seinen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich (dazu C III 3 a). Seine Anschlussinhaberschaft für sich genommen begründet keine Sonderverbindung zur Klägerin (dazu C III 3 b). Die Abmahnung der Klägerin stellt keine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag für den Beklagten dar, aus der Nebenpflichten folgen könnten (dazu C III 3 c).
- 39
- a) Der Beklagte ist nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer für die über seinen Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich.
- 40
- aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass berechtigte Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine - durch die Abmahnung konkretisierte - wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung eigener Art begründen, die in besonderem Maße durch Treu und Glauben und das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme bestimmt wird. Daraus können sich abhängig von den konkreten Umständen Pflichten zur Aufklärung ergeben, insbesondere wenn dem anderen Teil als Folge des Verhaltens des Verletzers Kostenschäden drohen, die durch die Aufklärung unschwer zu vermeiden sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1986 - I ZR 65/84, GRUR 1987, 54, 55 [juris Rn. 16] - Aufklärungspflicht des Abgemahnten; Urteil vom 5. Mai 1988 - I ZR 151/86, GRUR 1988, 716, 717 [juris Rn. 13] = WRP 1989, 90, 91 - Aufklärungspflicht gegenüber Verbänden; Urteil vom 19. Oktober 1989 - I ZR 63/88, GRUR 1990, 381, 382 [juris Rn. 21] = WRP 1990, 276, 277 - Antwortpflicht des Abgemahnten; BGH, GRUR 1995, 167, 169 [juris Rn. 27] - Kosten bei unbegründeter Abmahnung).
- 41
- Auch eine urheberrechtliche Verletzungshandlung oder die Verantwortlichkeit als Störer lassen grundsätzlich eine gesetzliche Sonderbeziehung entstehen , die weitergehende Pflichten mit sich bringen kann (vgl. OLG Köln, GRURRR 2011, 336 [juris Rn. 8]; Forch, GRUR-Prax 2014, 367, 368). Dabei steht einer Übertragung der für das Wettbewerbsrecht entwickelten Grundsätze - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - nicht entgegen, dass es sich beim Beklagten um eine Privatperson handelt. Die Urheberrechtsverletzung ist eine deliktische Handlung (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. März 2020 - I ZR 32/19, GRUR 2020, 738 Rn. 42 = WRP 2020, 861 - Internet-Radiorecorder), die auch gegenüber Privaten eine rechtliche Sonderverbindung auf Grundlage eines gesetzlichen Schuldverhältnisses begründen kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 - XII ZR 13/19, NJW 2020, 755 Rn. 30).
- 42
- bb) Ohne Bestehen eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs führt die Abmahnung hingegen regelmäßig nicht zu einer Sonderbeziehung und darauf bezogenen Pflichten nach § 242 BGB (vgl. zum Wettbewerbsrecht BGH, GRUR 1995, 167, 168 [juris Rn. 21] - Kosten bei unbegründeter Abmahnung; für das Urheberrecht OLG Hamburg, Urteil vom 2. Februar 2015 - 5 W 47/13, juris Rn. 17, insoweit nicht abgedruckt in CR 2015, 462; Forch, GRUR-Prax 2014, 367, 368; Hofmann, GRUR-Prax 2020, 355; aA BeckOK.UrhR/Reber, 28. Edition [Stand 20. April 2018], § 97a UrhG Rn. 29). Der zu Unrecht Abgemahnte ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, den Abmahnenden vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens über den wirklichen Sachverhalt aufzuklären (vgl. BGH, GRUR 1995, 167, 169 [juris Rn. 31] - Kosten bei unbegründeter Abmahnung; BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - GRUR 2016, 406 Rn. 43 = WRP 2016, 331 - PiadinaRückruf
).
- 43
- cc) Im Streitfall fehlt es an einer Verantwortlichkeit des Beklagten. Die Vorinstanzen haben seine Haftung sowohl als Täter oder Teilnehmer als auch als Störer (zur Störerhaftung unter § 8 TMG aF vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 220/15, GRUR 2017, 617 Rn. 14 = WRP 2017, 705 - WLANSchlüssel ; Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 53/18, GRUR 2019, 947 Rn. 22 = WRP 2019, 1025 - Bring mich nach Hause) ausgeschlossen. Dem tritt die Revision nicht entgegen.
- 44
- b) Die Stellung des Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses, über den die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, begründet für sich genommen keine Sonderverbindung zur Klägerin, die Aufklärungspflichten des Beklagten auslösen könnte. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Frage der Antwortpflicht des Abgemahnten sei nicht ausschließlich danach zu beantworten, ob die Abmahnung materiell-rechtlich begründet gewesen sei; Ausnahmen sollten jedenfalls für besonders gelagerte Fallgruppen der Abmahnung wie der eines Anschlussinhabers in Filesharingfällen zugelassen werden.
- 45
- aa) Eine Sonderverbindung entsteht nicht schon durch das Betreiben eines von mehreren Personen genutzten WLAN-Anschlusses, von dem aus Urheberrechtsverletzungen begangen werden, solange der Anschlussinhaber nicht als Störer haftet. Beziehungen rein tatsächlicher Art genügen grundsätzlich nicht, um daran auf der Grundlage des § 241 Abs. 2 BGB Aufklärungspflichten zu knüpfen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 - XII ZR 13/19, NJW 2020, 755 Rn. 30 mwN; zu den möglichen Ausnahmefällen vgl. Staudinger/Olzen, BGB [2019], § 241 Rn. 401; Krebs in Dauner-Lieb/Langen aaO § 241 Rn. 32 bis 43). Im Streitfall fehlt es - wie ausgeführt (vgl. Rn. 43) - an einer Verantwortlichkeit des Beklagten.
- 46
- bb) Im Einzelfall ist zwar eine den Grundätzen von Treu und Glauben unterworfene Rechtsbeziehung denkbar, wenn durch das Verhalten der einen Seite ein Vertrauen erzeugt wird, nach dem die andere Seite ihr Verhalten ausrichtet (zur Vorabunterrichtung des Markeninhabers durch den Parallelimporteur vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 147/04, BGHZ 173, 217 Rn. 26 - Aspirin II; Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 24/05, GRUR 2008, 614 Rn. 23 = WRP 2008, 794 - ACERBON). Daran fehlt es in Fällen der unberechtigten Abmahnung aber im Regelfall. Der Abmahnung kommt auch in der Situation, in der der Rechtsinhaber auf die Information des Anschlussinhabers angewiesen ist, nicht mehr als die Funktion eines nachdrücklichen Auskunftsverlangens zu. Sie erfolgt insofern im Interesse des Rechtsinhabers, weil sie vielfach geeignet ist, den Anschlussinhaber zur zügigen Auskunftserteilung über andere Nutzer des Anschlusses zu bewegen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 265/16, GRUR 2018, 914 Rn. 23 = WRP 2018, 1087 - Riptide). Im Übrigen bot die Antwort des Beklagten, mit der er - zutreffend - die eigene Täterschaft verneinte, keinen Anlass für die Klägerin, ihr Verhalten danach auszurichten.
- 47
- cc) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Grundsätze der sekundären Darlegungslast im Prozess keine abweichende Beurteilung rechtfertigen.
- 48
- (1) Im Prozess spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine diese tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 15 f. und 20 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III; GRUR 2017, 1233 Rn. 14 f. - Loud).
- 49
- (2) Die tatsächliche Vermutung beruht auf allgemeinen Erfahrungssätzen; ihr kommt allein prozessrechtliche Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung zu (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 178/08, NJW 2010, 363 Rn. 16). Auch begründet die sekundäre Darlegungslast keine über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (vgl. nur BGH, GRUR 2017, 1233 Rn. 15 - Loud, mwN; NJW 2020, 755 Rn. 30 und 41).
- 50
- dd) Die Anerkennung einer generellen vorprozessualen Auskunftspflicht allein aufgrund der Zugangsvermittlung an Dritte über einen WLAN-Anschluss stünde überdies nicht im Einklang mit der zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung im November 2013 und der Abmahnung im März 2014 geltenden Fassung des § 8 Abs. 1 TMG. Sie ließe sich erst recht nicht mit den durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes vom 28. September 2017 (BGBl. I S. 3530) eingeführten Änderungen vereinbaren.
- 51
- (1) Schon nach § 8 Abs. 1 TMG aF waren Diensteanbieter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG, zu denen auch Betreiber eines privaten WLAN-Anschlusses rechnen, für fremde Informationen, zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, grundsätzlich nicht verantwortlich. Durch die bloße Anschlussinhaberschaft entstand keine Verbindung zu einem Rechtsinhaber. Dementsprechend haftete der Betreiber eines privaten WLAN-Anschlusses unter der Geltung des § 8 Abs. 1 TMG aF für über diesen Anschluss von Dritten begangene Rechtsverletzungen nur dann, wenn das WLAN ohne die im privaten Gebrauch verkehrsüblichen und zumutbaren Zugangssicherungen - im Kaufzeitpunkt aktueller Verschlüsselungsstandard sowie die Verwendung eines individuellen, ausreichend langen und sicheren Passworts - betrieben wurde, er also Störer war (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 22 bis 24, 32 bis 34 - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2019, 947 Rn. 22 - Bring mich nach Hause).
- 52
- (2) Die Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 TMG hat - vorbehaltlich der in § 7 Abs. 4 TMG geregelten Pflicht zur Sperrung von Informationen - sogar zu einer vollständigen Haftungsbefreiung des Betreibers eines privaten WLAN geführt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 64/17, BGHZ 219, 276 Rn. 36, 39 und 43 - Dead Island). Danach können die für fremde Informationen nicht verantwortlichen Diensteanbieter nicht wegen einer rechtwidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung dieser Ansprüche.
- 53
- c) Der Beklagte war - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht aufgrund einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB) der Klägerin unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verpflichtet, ihr den Täter der Urheberrechtsverletzung zu benennen.
- 54
- aa) Die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB) ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, auf das die allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen anwendbar sind (BeckOK.BGB/Gehrlein aaO § 677 Rn. 1), so dass auch der Grundsatz von Treu und Glauben Bedeutung erlangen kann (vgl. RG, Urteil vom 10. Mai 1906 - VI 344/05, RGZ 63, 280, 285; Staudinger/Looschelders/Olzen aaO § 242 Rn. 877 mwN; MünchKomm.BGB/Schubert aaO § 242 Rn. 198). Sie setzt voraus, dass der Geschäftsführer ein Geschäft "für einen anderen" besorgt. Das ist der Fall, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln. Bei objektiv fremden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingreifen, wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Dasselbe gilt für den Willen, ein fremdes Geschäft mit zu besorgen, falls es sich auch um ein objektiv fremdes handelt, wozu genügt, dass es seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem Dritten zugutekommt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - III ZR 273/16, NJW 2018, 2714 Rn. 20).
- 55
- Eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, wenn die Über- nahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mut- maßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (§ 683 Satz 1 Halbsatz 1 BGB). Hierfür kommt es - mangels eines ausdrücklich oder konkludent geäußerten wirklichen Willens (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. April 1998 - III ZR 251/96, BGHZ 138, 281, 287 [juris Rn. 29]); Palandt/Sprau aaO § 678 Rn. 13 und § 683 Rn. 5) - auf dessen Interesse und mutmaßlichen Willen an (§§ 677, 683 Satz 1 BGB). Das (objektive) Interesse ist deckungsgleich mit dem mutmaßlichen Willen, soweit keine anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BeckOGK.BGB/Thole [Stand 1. Dezember 2020], § 683 Rn. 24; Palandt/Sprau aaO § 683 Rn. 5).
- 56
- bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in einer - gegenüber ihrem Empfänger - berechtigten Abmahnung eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag zu sehen. Es liegt im Interesse des Abgemahnten, den Abmahnenden zur Vermeidung der wesentlich höheren Kosten eines Gerichtsverfahrens klaglos zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1969 - I ZR 3/68, BGHZ 52, 393, 399 [juris Rn. 13] - Fotowettbewerb; BGHZ 149, 371, 374 [juris Rn. 18] - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 70 = WRP 2016, 57 - Tauschbörse I; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 61 = WRP 2017, 79 - Everytime we touch; kritisch hierzu Staudinger/Rieble, BGB [2020], Vorbemerkung zu §§ 677 ff. Rn. 295 mwN). Die Kehrseite dessen ist ein Aufwendungsersatzanspruch des Abmahnenden für seine mit einer berechtigten Abmahnung verbundenen Rechtsverfolgungskosten aus §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB (vgl. grundlegend BGHZ 52, 393, 399 [juris Rn. 13] - Fotowettbewerb; für das Urheberrecht BGH, GRUR 2016, 1280 Rn. 58 - Everytime we touch), der jedoch durch die Kodifizierung spezialgesetzlicher Aufwendungsersatzansprüche im Wettbewerbsrecht (§ 13 Abs. 3 UWG nF/§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF) und im Urheberrecht (§ 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG) seine Bedeutung verloren hat (vgl. Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl., § 97a UrhG Rn. 1). Im Fall einer unberechtigten Abmahnung hat der Bundesgerichtshof die Annahme einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag bislang verneint, weil sie weder auf die Erfüllung einer Pflicht des Abgemahnten im Sinne des § 679 BGB hinwirken kann noch dem mutmaßlichen Willen des Abgemahnten entspricht (vgl. BGH, GRUR 1995, 167, 169 [juris Rn. 29] - Kosten bei unbegründeter Abmahnung , mwN).
- 57
- cc) Hieran ist festzuhalten. Die Abmahnung des Rechtsinhabers gegenüber dem Inhaber eines Internetanschlusses, der für die über diesen begangene Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich ist, stellt auch mit Blick auf die in der Abmahnung enthaltene Informationsverschaffung keine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag dar.
- 58
- (1) Es kann offenbleiben, ob der Rechtsinhaber hierbei mit Fremdgeschäftsführungswillen tätig wird.
- 59
- Zwar steht für diesen bei der Abmahnung des Inhabers eines Internetanschlusses , über den eine Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, das eigene Geschäft im Vordergrund, den Täter der Urheberrechtsverletzung ausfindig zu machen und seinen Unterlassungsanspruch außergerichtlich durchzusetzen. Die Abmahnung ist auch in dieser Konstellation das gebotene Mittel der Sachverhaltsaufklärung für den Rechtsinhaber, weil ihr die Funktion eines nachdrücklichen Auskunftsverlangens zukommt, die den Anschlussinhaber - im Vergleich zu einer schlichten Anfrage mit der Bitte um Informationserteilung - eher zur zügigen Auskunftserteilung über andere Nutzer des Anschlusses veranlassen wird (vgl. BGH, GRUR 2018, 914 Rn. 21 bis 23 - Riptide).
- 60
- Jedoch macht die Revision im Ausgangspunkt mit Recht geltend, dass der Rechtsinhaber den Anschlussinhaber mit der Abmahnung über die urheberrechtsverletzende Nutzung seines Anschlusses in Kenntnis setzt. Diese Information betrifft auch dann den Rechts- und Interessenkreis des Anschlussinhabers, wenn er nicht für diese Nutzung verantwortlich ist. Im Falle eines Rechtsstreits über die bereits begangene Urheberrechtsverletzung verbleibt ihm - soweit er seiner sekundären Darlegungslast für die Entkräftung der tatsächlichen Vermutung seiner Täterschaft nicht genügt (§ 138 Abs. 3 ZPO) - ein zivilrechtliches Haftungs - und Kostenrisiko. Darüber hinaus wird der Anschlussinhaber aufgrund der in der Abmahnung enthaltenen Information in die Lage versetzt, die weitere Begehung gleichartiger Urheberrechtsverletzungen durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Damit kann er der Gefahr weiterer - wenn auch unbegründeter - zivilrechtlicher Inanspruchnahme oder sogar strafrechtlicher Ermittlungen, etwa wegen des Verdachts der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 Abs. 1 UrhG, entgegenwirken (vgl. Röß, NJW 2019, 1983, 1984 f.; aA Hofmann, GRUR-Prax 2020, 355 f.).
- 61
- (2) Unabhängig davon liegt der Erhalt einer Abmahnung nicht im objektiven Interesse des nicht verantwortlichen Anschlussinhabers.
- 62
- An der durch die Abmahnung eröffneten Gelegenheit, den Abmahnenden klaglos zu stellen, ohne dass die wesentlich höheren Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen, hat der Anschlussinhaber typischerweise kein Interesse, wenn er nicht Schuldner eines Unterlassungsanspruchs ist. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt sein Prozessrisiko wegen der bereits begangenen Urheberrechtsverletzung - wie der Streitfall zeigt - nur dann vollständig , wenn er sich auch hinsichtlich der Folgeansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten unterwirft, ohne insoweit Schuldner zu sein.
- 63
- Auch die theoretische Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber einen Rechtsstreit wegen unzureichender Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast verliert, begründet für sich genommen kein objektives Interesse am Erhalt einer Abmahnung. Nichts Anderes gilt für die - letztlich spekulative - Annahme, die in der Abmahnung liegende Informationsverschaffung ermögliche dem Anschlussinhaber , künftige Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss zu unterbinden. Eine dahingehende Pflicht bestand schon nach dem im Streitfall maßgeblichen § 8 TMG aF im Regelfall nicht und ist auch künftig wegen der Haftungsbefreiung des Anschlussinhabers nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 TMG (vgl. Rn. 50 bis 52) ausgeschlossen.
- 64
- Das Berufungsgericht hat keine von dieser typischen Interessenlage abweichenden Feststellungen getroffen, und die Revision rügt auch nicht, dass es relevanten Sachvortrag der Klägerin übergangen habe.
- 65
- (3) Danach erfordert der Streitfall keine Entscheidung, inwieweit die Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag durch die spezialgesetzliche Vorschrift des § 97a UrhG verdrängt werden.
- 66
- Nach § 97a Abs. 3 UrhG besteht ein Aufwendungsersatzanspruch des Rechtsinhabers für eine berechtigte Abmahnung, die den Anforderungen des § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG genügt. Diese Regelung kodifiziert den zuvor aus den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag hergeleiteten Aufwendungsersatzanspruch für die mit einer berechtigten Abmahnung verbundenen Rechtsverfolgungskosten und begrenzt diesen Anspruch bei der Verfolgung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen gegenüber privaten Rechtsverletzern unter bestimmten Voraussetzungen der Höhe nach (zur Entstehungsgeschichte vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, BT-Drucks. 16/5048, S. 48 f.; Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BT-Drucks. 17/13057, S. 10 f.
- 67
- Da im Streitfall bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag nicht erfüllt sind, kann offenbleiben, ob die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag im Bereich der urheberrechtlichen Abmahnung anwendbar sind, soweit die in § 97a Abs. 3 UrhG getroffenen Regelungen dadurch nicht unterlaufen werden (befürwortend Röß, NJW 2019, 1983, 1984; nicht generell ausschließend auch Wimmers in Schricker /Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 97a UrhG Rn. 47; jurisPK.BGB/Gregor , 9. Aufl., § 683 Rn. 42).
- 68
- 4. Auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB steht der Klägerin im Streitfall kein Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung ihrer Prozesskosten zu. Eine solche Haftung des zu Unrecht Abgemahnten erscheint zwar nicht generell ausgeschlossen (vgl. hierzu auch Bornkamm in Köhler /Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 12 Rn. 11.78 mwN; LG Frankfurt, ZUM-RD 2020, 75 [juris Rn. 72 ff.]). Sie wird jedoch entgegen der Ansicht der Revision nicht allein durch die unterbliebene Nennung des wahren Täters vor der gerichtlichen Inanspruchnahme begründet.
- 69
- a) Ein Unterlassen kann die guten Sitten nur dann verletzen, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 16 mwN). Solche Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; die Revision rügt auch nicht, dass insoweit Tatsachenvortrag übergangen worden sei.
- 70
- b) Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den erforderlichen Schädigungsvorsatz hatte, also die Schädigung der Klägerin vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Insoweit genügt es nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (vgl. BGH, NJW 2017, 250 Rn. 25 mwN). Soweit die Revision meint, für den Beklagten sei ohne weiteres erkennbar gewesen, dass ein erhebliches Risiko bestanden habe, die Klägerin werde die von ihr verschiedentlich angedrohte Klage erheben, weiter sei absehbar gewesen, dass diese Klage abzuweisen sein würde, lässt dies keinen Schluss auf einen Willen des Beklagten zur Schädigung der Klägerin zu.
- 71
- c) Keiner Entscheidung bedarf im Streitfall daher die Frage, ob und inwieweit ein Anspruch aus § 826 BGB in anderen Konstellationen eingreift, etwa wenn der zu Unrecht Abgemahnte wissentlich falsche Angaben gegenüber dem Abmahnenden macht.
- 72
- 5. Entgegen der Ansicht der Revision verlangt das Unionsrecht nicht die Anerkennung einer gesetzlichen Sonderverbindung, die unter Berücksichtigung von Treu und Glauben dem Anschlussinhaber nach Abmahnung eine vorprozessuale Aufklärungspflicht zur Benennung der weiteren Anschlussnutzer oder des wahren Täters auferlegt. Den unionsrechtlichen Anforderungen wird durch die dem Anschlussinhaber im Prozess im Rahmen der sekundären Darlegungslast auferlegte Erklärungspflicht genügt, bei deren Nichterfüllung er als Täter gilt (§ 138 Abs. 3 ZPO).
- 73
- a) Die Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums fordert keine Pflicht zur vorprozessualen Auskunft des privaten WLAN-Betreibers.
- 74
- aa) Der Unionsgesetzgeber hat sich beim Erlass der Richtlinie 2004/48/EG für eine Mindestharmonisierung in Bezug auf die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Allgemeinen entschieden (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-264/19, GRUR 2020, 840 Rn. 36 = WRP 2020, 1174 - Constantin Film Verleih; vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. Juni 2019 - C-705/17, GRUR 2020, 52 Rn. 36 = WRP 2019, 1563 - Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]). Diese Harmonisierung ist in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie auf klar umschriebene Auskünfte beschränkt (EuGH, GRUR 2020, 840 Rn. 36 - Constantin Film Verleih). Gemäß Art. 8 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums einen weitergehenden Auskunftsanspruch einzuräumen; eine Verpflichtung hierzu besteht allerdings nicht.
- 75
- Der Bundesgesetzgeber hat sich bei der Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG auf die mit der Richtlinie verfolgte Mindestharmonisierung beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 153/17, juris Rn. 19 f. - YouTube-Drittauskunft II). Danach kann der Rechtsinhaber aufgrund der IP-Adresse , die beim Herunterladen einer Datei in einer Tauschbörse übermittelt wird, mit Hilfe seines Auskunftsanspruchs nach § 101 Abs. 2, 3 und 9 UrhG zwar den Inhaber des Internetanschlusses in Erfahrung bringen, über den die Urheberrechtsverletzung begangen worden ist. Ein Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen den Anschlussinhaber - oder jedenfalls eine durch Schadensersatz- ansprüche bewehrte Aufklärungspflicht des Anschlussinhabers - über die Nutzung eines Internetanschlusses zum Zeitpunkt der Begehung einer Urheberrechtsverletzung besteht nach § 101 UrhG aber nicht. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt mit Blick auf die Absicht des Gesetzgebers, insoweit allein die Vorgaben der Richtlinie umzusetzen, mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 153/17, juris Rn. 29 - YouTube-Drittauskunft II). Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Gesetzgeber eine solche Regelung - unter Beachtung der unionsrechtlichen Interessenabwägung (vgl. EuGH, GRUR 2020, 840 Rn. 39 - Constantin Film Verleih) - schafft.
- 76
- bb) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt auch der zur Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2004/48/EG in § 101a Abs. 1 UrhG geregelte Vorlage- und Besichtigungsanspruch des Verletzten gegenüber demjenigen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als Verletzer einer Urheberrechtsverletzung verdächtig ist, nicht die Begründung eines Auskunftsanspruchs gegen den Anschlussinhaber im Wege richterlicher Rechtsfortbildung. Angesichts der nicht fernliegenden Möglichkeit, dass ein Internetanschluss von mehreren Personen genutzt wird, kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht von einem hinreichenden Verdacht einer Begehung der Verletzungshandlung durch den Anschlussinhaber ausgegangen werden. Ein Wertungswiderspruch zu der im Prozess bestehenden tatsächlichen Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers entsteht dadurch nicht, weil diese auf den Fall beschränkt ist, dass zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (vgl. Rn. 48).
- 77
- b) Eine Zusammenschau mit der von der Revision angeführten Bestimmung in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informati- onsgesellschaft und Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums fordert gleichfalls nicht das Bestehen einer vorprozessualen Aufklärungspflicht des Anschlussinhabers mit der Folge eines Schadensersatzanspruchs im Falle ihrer Nichterfüllung (aA Röß, NJW 2019, 1983, 1986; wohl auch AG Köln, ZUM-RD 2020, 41, 44 [juris Rn. 23]).
- 78
- aa) Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sehen die Mitgliedstaaten bei Verletzungen der in der Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe vor und treffen alle notwendigen Maßnahmen , um deren Anwendung sicherzustellen. Die betreffenden Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 3 dieser Richtlinie sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.
- 79
- Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2004/48/EG müssen die aufgrund der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe fair und gerecht sein, dürfen außerdem nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen. Gemäß Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie müssen sie darüber hinaus wirksam , verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist. Die Mitgliedsstaaten stellen nach Art. 11 Satz 3 dieser Richtlinie ferner sicher, dass die Rechtsinhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.
- 80
- bb) Diesen Anforderungen genügen die Regelungen der §§ 97 ff. UrhG unter Berücksichtigung der Grundsätze zur sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers im Prozess, bei deren Nichterfüllung er für die über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Es ist Sache der nationalen Gerichte zu prüfen, ob und inwieweit das betreffende nationale Recht Mittel, Verfahren oder Rechtsbehelfe enthält, die es ihnen ermöglichen, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte anzuordnen, mit denen sich die Urheberrechtsverletzung und die Identität des Zuwiderhandelnden feststellen lässt (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-580/13, GRUR 2015, 894 Rn. 42 = WRP 2015, 1078 - Coty Germany; Urteil vom 18. Oktober 2018 - C-149/17, GRUR 2018, 1234 Rn. 54 = WRP 2018, 1438 - Bastei Lübbe). Dabei genügt es, wenn die Rechtsinhaber über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügen können, der es bei fehlender Offenlegung des Täters ermöglicht, die zivilrechtliche Haftung des Inhabers des betreffenden Internetanschlusses feststellen zu lassen (EuGH, GRUR 2018, 1234 Rn. 53 - Bastei Lübbe). Nur das völlige Entfallen von Rechtsbehelfen des Rechtsinhabers gegen Mittelspersonen verstieße gegen Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG und den grundrechtlich vorgesehenen Schutz des geistigen Eigentums (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 Rn. 34 - Störerhaftung des Access-Providers; BGHZ 219, 276 Rn. 46 - Dead Island, jeweils mwN).
- 81
- cc) Der Umstand, dass mit der fehlenden Pflicht zur vorprozessualen Auskunft Verzögerungen, Prozessrisiken und Kosten des Rechtsinhabers verbunden sein können, führt - anders als die Revision meint - zu keiner anderen Beurteilung (aA Röß, NJW 2019, 1983, 1986). Der Unionsgesetzgeber hat - wie ausgeführt (Rn. 74) - bewusst von einer generellen Auskunftspflicht privater WLAN-Betreiber abgesehen und damit auch insoweit die mit jeder Rechtsdurchsetzung ver- bundenen Risiken und Kosten für die Rechtsinhaber in Kauf genommen. Überdies kann der Rechtsinhaber vom Täter der Urheberrechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG im Regelfall Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung gegenüber dem Anschlussinhaber verlangen, weil es sich um notwendige Kosten der Sachverhaltsaufklärung handelt (vgl. dazu im Einzelnen BGH, GRUR 2018, 914 Rn. 15 bis 22 - Riptide). Dass sich ein solcher Anspruch im Einzelfall möglicherweise nicht realisieren lässt, steht der generellen Wirksamkeit dieses Rechtsbehelfs nicht entgegen.
- 82
- c) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist danach nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - Cilfit ua.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
- 83
- D. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Vorinstanzen:
AG Landshut, Entscheidung vom 25.01.2019 - 10 C 985/18 -
LG München I, Entscheidung vom 13.11.2019 - 21 S 2205/19 -
BESCHLUSS
I ZR 228/19
vom
17. Februar 2021
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2021:170221BIZR228.19.0
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2021 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen
Pohl und Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer
beschlossen:
Das Urteil vom 17. Dezember 2020 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit
gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
In Rn. 3 Zeile 2 und Rn. 11 Zeile 7 muss es jeweils "984,60 €" statt
"984,50 €" heißen.
Koch Feddersen Pohl
Schmaltz Odörfer
Vorinstanzen:
AG Landshut, Entscheidung vom 25.01.2019 - 10 C 985/18 -
LG München I, Entscheidung vom 13.11.2019 - 21 S 2205/19 -
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
