Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2020 - I ZB 13/20
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert und Feddersen und die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz
beschlossen:
Gründe:
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- I. Der Anmelder hat die Bezeichnung Lichtmiete am 27. Juli 2016 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet : Klasse 11: Beleuchtungsanlagen; Beleuchtungsvorrichtungen; Neonlampen zur Beleuchtung; Klasse 37: Installation von Beleuchtungsanlagen; Wartung von Beleuchtungsanlagen; Klasse 43: Vermietung von Leuchtmitteln, nämlich Beleuchtungsanlagen , Beleuchtungsvorrichtungen und Neonlampen zur Beleuchtung; Vermietung von Beleuchtungsanlagen ; Energie-Contracting, nämlich Vermietung energiesparender Beleuchtungsanlagen, wobei der Kunde zusätzlich zur Energieeinsparung eine Prämie vom Vermieter erhält.
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- Mit Beschluss vom 7. März 2018 hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er geltend macht, das Bundespatentgericht habe sein Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt.
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- II. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, der angemeldeten Bezeichnung "Lichtmiete" fehle es an der erforderlichen Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weshalb die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen habe. Das Anmeldezeichen werde als Kombination der Wortelemente "Licht" und "Miete" wahrgenommen. Beide Begriffe seien für sich genommen beschreibend. Das Wort Licht werde nicht nur in der Werbung und im allgemeinen Sprachgebrauch, sondern auch im fachsprachlichen Kontext mit dem Begriff der Beleuchtung gleichgesetzt. Durch die Zusammenfügung der Bestandteile gehe der beschreibende Charakter nicht verloren, sondern führe auch in der Gesamtheit zu einer Sachangabe. Die Wortkombination werde von den relevanten Verkehrskreisen als schlagwortartiger Hinweis auf ein Mietmodell für Beleuchtung verstanden. Dabei sei nicht entscheidend, ob es sich bei dem Anmeldezeichen um eine Wortneubildung handele, da auch Wortneubildungen das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehen könne, wenn sie sprachüblich gebildet seien und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich sei, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen könnten. Dies sei hier der Fall.
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- III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
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- 1. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter , die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs und hat dies im Einzelnen begründet. Darauf, ob die Rügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Juli 2017 - I ZB 59/16, GRUR 2018, 111 Rn. 7 = WRP 2018, 197 - PLOMBIR; Beschluss vom 30. April 2020 - I ZB 101/19, juris Rn. 6, jeweils mwN).
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- 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, weil der gerügte Verfahrensmangel nicht vorliegt. Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt der Anmelder nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG, Art. 103 Abs. 1 GG).
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- a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist hingegen nicht verletzt, wenn das Gericht einen Parteivortrag zwar zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, daraus jedoch andere rechtliche Schlüsse gezogen hat als die vortragende Partei. Das Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde dient nicht der Überprüfung, ob die Entscheidung des Bundespatentgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2018, 111 Rn. 11 - PLOMBIR, mwN).
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- b) Vergeblich rügt die Rechtsbeschwerde daher, das Bundespatentgericht habe den Kern des Vortrags des Anmelders übergangen, wonach sich aus der Kombination der Begriffe "Licht" und "Miete" ein paradoxer Inhalt ergebe, da man "Licht" nicht mieten könne, und es infolgedessen versäumt, das Verkehrsverständnis nicht bezogen auf die einzelnen Elemente, sondern im Hinblick auf das allein entscheidende Gesamtzeichen "Lichtmiete" zu ermitteln.
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- Das Bundespatentgericht hat den von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Vortrag nicht übergangen, sondern ihn umfassend wiedergegeben und auch in seine rechtlichen Erwägungen einbezogen. Dabei hat es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-37/03, Slg. 2005, I-7975 = GRUR 2006, 229 Rn. 29 - BioID/HABM, mwN) darauf abgestellt, dass es bei aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen zulässig ist, die Bestandteile zunächst getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht. Im Rahmen der von ihm angestellten Gesamtbetrachtung ist das Bundespatentgericht zu dem Schluss gekommen, dass die Verbindung der beiden beschreibenden Wörter "Licht" und "Miete" zu dem Gesamtbegriff "Lichtmiete" eine sprachund werbeüblich zusammengesetzte Wortkombination darstelle, welche die relevanten Verkehrskreise ohne weiteres als schlagwortartigen Hinweis auf ein Mietmodell für Beleuchtung verstünden. Hinzu komme, dass Wortneubildungen mit dem Wortbestandteil "-miete" und einer vorangestellten Angabe, die den Gegenstand der Vermietung sachlich konkretisiere, üblich seien. Dabei sei es keineswegs mehr so, dass allein konkrete gegenständliche Objekte vermietet würden. Der Einwand des Anmelders, bei "Lichtmiete" handele es sich um einen Fantasiebegriff mit paradoxem Inhalt, verfange im Hinblick auf die schon lange bestehenden Bezeichnungsgewohnheiten und das daraus resultierende Verkehrsverständnis nicht.
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- Das Bundespatentgericht hat sich demnach mit dem Rechtsstandpunkt des Anmelders eingehend auseinandergesetzt. Dabei ist es auch auf dessen Vortrag, das Gesamtzeichen "Lichtmiete" habe einen paradoxen Inhalt, sowie darauf eingegangen, wie die maßgeblichen Verkehrskreise dieses Zeichen verstehen. Dass es zu einer anderen rechtlichen Bewertung gelangt ist als der Anmelder, kann mit der erhobenen Gehörsrüge nicht erfolgreich angegriffen werden.
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- c) Die Rechtsbeschwerde macht des Weiteren ohne Erfolg geltend, das Bundespatentgericht habe entscheidungserheblichen Vortrag des Anmelders zu den vielseitigen Verwendungsmöglichkeiten der Marke übergangen und das vom Anmelder angekündigte Verkehrsgutachten nicht abgewartet.
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- aa) Die Rechtsbeschwerde rügt, vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2019 (C-541/18, GRUR 2019, 1194 = WRP 2019, 1444 - Deutsches Patent- und Markenamt [#darferdas?]) habe für das Bundespatentgericht Anlass bestanden, auf den Vortrag des Anmelders einzugehen, wonach er den Begriff "Lichtmiete" unter Inanspruchnahme der Benutzungsschonfrist für weitere innovative Benutzungsmöglichkeiten habe offenhalten wollen. Der Anmelder habe beispielsweise ausgeführt, aus dem Oberbegriff "energiesparende Beleuchtung" ergebe sich ein Umweltaspekt, der dem Begriff "Lichtmiete" nicht ohne weiteres zu entnehmen sei. Außerdem sei der in dem kennzeichnenden Teil erwähnten "Prämie" ein Finanzierungsaspekt zu entnehmen. Dieser werde im allgemeinen Sprachgebrauch nicht mit dem Wort "Miete" und erst recht nicht mit "Lichtmiete" verbunden. Zukünftig seien weitere Benutzungsformen denkbar, für die die Unterscheidungskraft nicht verneint werden könne. Der Anmelder könne etwa 3DDrucker liefern, mit denen Beleuchtung von den Kunden direkt vor Ort gedruckt werde. Derartiges stelle sich der angesprochene Verkehrskreis sicherlich genauso wenig unter "Lichtmiete" vor wie etwa Straßenbeleuchtung. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Bundespatentgericht die Unterscheidungskraft der Marke erkannt hätte, wenn es die vielseitigen Verwendungsmöglichkeiten in Betracht gezogen und das Verkehrsgutachten abgewartet hätte.
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- bb) Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Rechtsbeschwerde keinen entscheidungserheblichen Gehörsrechtsverstoß auf.
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- (1) Das Bundespatentgericht hat den Vortrag des Anmelders zu dem Bestehen verschiedener Verwendungsmöglichkeiten der Marke und dessen Einwand , mit der angemeldeten Bezeichnung werde der Inhalt der angebotenen Dienstleistungen und deren Vertriebsmodalitäten nicht vollständig angegeben, berücksichtigt. Es hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 70/10, GRUR 2012, 276 Rn. 12 = WRP 2012, 472 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.) ausgeführt , es sei unerheblich, dass dem Anmeldezeichen kein Hinweis darauf zu entnehmen sei, dass es sich um die Vermietung energiesparender Beleuchtungsanlagen handele und der Dienstleister gegebenenfalls eine Prämie an den Mieter zahle. Auch eine gewisse inhaltliche Unschärfe führe nicht zur Unterscheidungskraft. Die Bezeichnung habe keinen lediglich andeutenden Charakter , sondern eine direkte und klare Sachaussage dahingehend, dass das Mieten und flankierend auch die Installation und Wartung von Beleuchtungsmitteln angeboten würden.
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- Im Rahmen der Begründung seiner Rechtsauffassung hat das Bundespatentgericht auch das vom Anmelder hervorgehobene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2019 (GRUR 2019, 1194 - Deutsches Patent- und Markenamt [#darferdas?]) berücksichtigt und dessen maßgeblichen Erwägungen (aaO Rn. 25 bis 27) zutreffend wiedergegeben, wobei es einleitend darauf hingewiesen hat, dass die genannte Entscheidung schon kein Zeichen mit beschreibendem Charakter betroffen habe. Dass es sich ausgehend von den vom Gerichtshof der Europäischen Union in jenem Urteil aufgestellten Grundsätzen nicht der Rechtsauffassung des Anmelders ange- schlossen hat, sondern zu dem Schluss gelangt ist, dass sich aus dessen Einwendungen kein Anlass für eine abweichende Beurteilung der Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens ergebe, kann die Rechtsbeschwerde mit der angebrachten Gehörsrüge nicht mit Erfolg angreifen. Letztlich stellt dies lediglich den Versuch dar, die rechtliche Bewertung des Bundespatentgerichts durch die des Anmelders zu ersetzen.
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- (2) Auch soweit das Bundespatentgericht das vom Anmelder in Aussicht gestellte Gutachten nicht abgewartet hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht verletzt.
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- Art. 103 Abs. 1 GG gebietet in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge aufgrund eines hinreichend substantiierten Vortrags. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. April 2019 - I ZR 170/18, TranspR 2019, 376 Rn. 8 mwN). Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Bundespatentgericht kein Gehörsrechtsverstoß unterlaufen.
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- Der Anmelder hat geltend gemacht, ihm müsse nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2019 (GRUR 2019, 1194 - Deutsches Patent- und Markenamt [#darferdas?]) Gelegenheit gegeben werden, mithilfe eines Gutachtens zum konkreten Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass eine herkunftshinweisende Form der Benutzung - auch wenn sie aus Sicht der prüfenden Behörde unüblich oder unwahrscheinlich erscheine - im gegebenen Fall wahrscheinlich sei.
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- Das Bundespatentgericht hat dem in der angefochtenen Entscheidung entgegengehalten, der Anmelder habe nicht geltend gemacht, dass er das angemeldete Zeichen abweichend von den Branchenverhältnissen in unüblicher Weise verwende. Darüber hinaus seien gutachterliche Stellungnahmen oder Verkehrsbefragungen über die Rechtsfrage der von Haus aus bestehenden Unterscheidungskraft einer Marke weder erforderlich noch geeignet. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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- Zwar sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen der insoweit möglicherweise missverständlichen Formulierung des Bundespatentgerichts auch zukünftige Verwendungsmöglichkeiten der Marke in Betracht zu ziehen, da der Anmelder einer Marke zum Zeitpunkt seiner Markenanmeldung weder angeben noch genau wissen muss, wie er die angemeldete Marke im Fall ihrer Eintragung benutzen wird (vgl. EuGH, GRUR 2019, 1194 Rn. 22 - Deutsches Patent- und Markenamt [#darferdas?], mwN). Dies hat das Bundespatentgericht seiner Entscheidung an anderer Stelle auch richtig zugrunde gelegt. Ungeachtet dessen hätte es ausgehend von der Rechtsauffassung des Bundespatentgerichts, der zufolge das angemeldete Zeichen bei branchenüblicher Verwendung keine Unterscheidungskraft besitzt, dem Anmelder oblegen, konkrete Anhaltspunkte dafür zu liefern, warum und in welcher Weise eine herkunftshinweisende Form der Benutzung aufgrund einer im Vergleich zu den Branchenverhältnissen unüblichen Verwendungsmöglichkeit im gegebenen Einzelfall wahrscheinlich ist (vgl. EuGH, GRUR 2019, 1194 Rn. 26 - Deutsches Patent- und Markenamt [#darferdas ?]). Die bloße Behauptung dieses Umstands unter Verweis auf ein noch einzuholendes Verkehrsgutachten reicht nicht aus. Soweit die Rechtsbeschwerde auf den Vortrag des Anmelders verweist, wonach es beispielsweise denkbar sei, dass Kunden 3D-Drucker geliefert würden, mit denen vor Ort "Beleuchtung" gedruckt werden könne, legt sie nicht dar, dass und inwieweit ein noch einzuholendes Verkehrsgutachten geeignet gewesen wäre, die Wahr- scheinlichkeit einer hieraus folgenden künftigen Verwendungsmöglichkeit des angemeldeten Zeichens für Waren oder Dienstleistungen der Klassen 11, 37 oder 43, welche nicht rein beschreibend ist, zu belegen.
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- IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 13.02.2020 - 29 W (pat) 523/18 -
(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
- 1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, - 2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, - 3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind, - 4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, - 5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen, - 6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, - 7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, - 8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, - 9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen, - 13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder - 14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.
(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.
(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 66 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn gerügt wird,
- 1.
daß das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
daß bei dem Beschluß ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
daß einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
daß ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
daß der Beschluß aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
daß der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist.
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:
Gründe:
I. Die Klägerin wurde mit einem Transport von Damenschuhen von Italien- 1
- nach Mönchengladbach beauftragt. Sie führte den Transport nicht selbst durch, sondern beauftragte die Beklagte, die ihrerseits den Transport durch einen Unterfrachtführer durchführen ließ. Die Schuhe kamen beschädigt in Mönchengladbach an. Die Klägerin wurde von der Transportversicherung ihrer Auftraggeberin in
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- einem Vorprozess aus abgetretenem und übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Nach vorprozessualer Anspruchsstellung übermittelte die Klägerin ihrer Versicherung die Schadensunterlagen. Im Vor- prozess verkündete die Klägerin der hiesigen Beklagten den Streit. Über die Zustellung der nicht übersetzten Streitverkündungsschrift an die Beklagte liegt ein internationaler Rückschein vor, der als Zustellungsdatum den 25. Juli 2014 ausweist. Eine Rücksendung der Streitverkündungsschrift durch die Beklagte ist nicht zu den Akten gelangt. Die Klägerin wurde im Vorprozess rechtskräftig zur Zahlung von 65.102,55 € nebst Zinsen verurteilt. Das Gericht stellte dabei eine qualifizierte Haftung aufgrund eines leichtfertigen Verhaltens des Fahrers des von der Beklagten beauftragten Unterfrachtführers fest. Die Versicherung der Klägerin beglich die ausgeurteilte Forderung und die festgesetzten Kosten. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung des im Vorprozess ausgeurteilten Betrags nebst festgesetzter Kosten sowie der Kosten ihrer eigenen Prozessbevollmächtigten in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Berufung
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- der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. II. Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie
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- führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen die
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- Beklagte ein Schadensersatzanspruch zu. Aufgrund des Vorprozesses stehe fest, dass das Transportgut während eines grenzüberschreitenden Landtransports in der Obhutszeit der Beklagten beschädigt worden sei und die Beklagte hierfür unbeschränkt hafte. Nach §§ 74, 68 ZPO greife die Interventionswirkung der im Vorprozess erklärten Streitverkündung. Die Streitverkündungsschrift sei ordnungsgemäß zugestellt worden, was sich aus dem Rückschein ergebe. Die Beklagte behaupte zwar unter Beweisantritt, dass in ihrem Unternehmen alle Schriftstücke, die nicht in italienischer Sprache abgefasst seien, an den Absender zurückgesendet würden. Dieser Vortrag sei aber unzureichend. Es sei nicht erkennbar, wie und an wen eine Rücksendung erfolgt sein soll. Das Berufen auf eine allgemeine Anweisung sage nichts über das konkrete Vorgehen aus, zumal eine Kopie des Rücksendungsschreibens nicht vorliege. Es sei auch wenig wahrscheinlich, dass ein international tätiges Transportunternehmen Post in fremder Sprache immer retourniere. Die dreijährige Verjährungsfrist sei durch die Zustellung der Streitverkündungsschrift und die Zustellung der übersetzten Klageschrift gehemmt worden. Die Klägerin sei als Anspruchsinhaberin jeweils berechtigt gewesen, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Die Überlassung von Vertrags- und Schadensunterlagen zur Abwehr des gegen sie gerichteten Anspruchs im Vorprozess habe nicht zu einer konkludenten Abtretung ihres eigenen Anspruchs gegen die Beklagte geführt; etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus den Schreiben an den bevollmächtigten Assekuradeur (Anlagen B 3 und B 4). Erst am 8. September 2015 sei der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 86 VVG auf ihre Transportversicherung übergegangen , nach dem 12. Oktober 2015 aber rückabgetreten worden. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, das Berufungsgericht
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- habe die Anforderungen an die Substantiierungs- und Darlegungslast der Beklagten zur Rücksendung der Streitverkündungsschrift im Vorprozess in gehörsverletzender Weise überspannt. Auch mit ihrer Rüge, die Würdigung des Berufungsgerichts beruhe auf einer gehörswidrigen Vorwegnahme der Beweisaufnahme , dringt die Nichtzulassungsbeschwerde durch.
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a) Die Nichtberücksichtigung des Beweisantritts der Beklagten zur Rücksendung der Streitverkündungsschrift verletzt diese in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. aa) Das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht soll sicher8 stellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet daher in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge aufgrund eines hinreichend substantiierten Vortrags (vgl. BVerfG, WM 2012, 492, 493 [juris Rn. 14] mwN). Beruht die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat, liegt darin ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - VI ZR 234/17, NJW 2019, 607 Rn. 7 mwN). Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist schlüssig und da9 mit als Prozessstoff erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist dann Sache des Tatgerichts, bei der Beweisaufnahme die Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen. Im Interesse der Wahrung des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG darf das Gericht keine überspannten Anforderungen an die Darlegung stellen (vgl. BGH, Be- schluss vom 7. Juni 2018 - III ZR 210/17, WM 2018, 1252 Rn. 4). Diesen Maßstäben genügt das Berufungsurteil nicht. bb) Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten zur Zurücksen10 dung der Streitverkündungsschrift zu Unrecht als unsubstantiiert angesehen. Die Beklagte hat vorgetragen, Schriftstücke in fremder Sprache würden regelmäßig an den Absender zurückgeschickt; das werde durch den gescheiterten Versuch der Klagezustellung ohne Übersetzung im hiesigen Prozess belegt. Zum Beweis hat sie sich auf das Zeugnis zweier ehemaliger Angestellter berufen , die in die Korrespondenz zum streitgegenständlichen Schadensfall eingebunden gewesen seien. cc) Dieser Vortrag ist hinreichend substantiiert, um den angebotenen Be11 weis dafür, dass auch die Streitverkündungsschrift zurückgeschickt wordenist, zu erheben. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat die Beklagte vorgetragen, dass Schreiben "an den Absender" zurückgeschickt werden. Damit wird hinreichend deutlich, dass das Schreiben an das Landgericht Mönchengladbach zurückgeschickt worden sein soll. Auch wenn der Hinweis auf eine allgemeine Anweisung nicht zwingend etwas über das Vorgehen im konkreten Fall aussagt, ist daneben die Indizwirkung der zurückgesandten Klageschrift im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Zudem waren beide von der Beklagten benannten Zeugen nach deren Vortrag mit der konkreten Schadensabwicklung befasst. Weitere Einzelheiten sind dann in einer Beweisaufnahme zu klären.
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei wenig wahrscheinlich, ein
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- international tätiges Transportunternehmen retourniere alle Post in fremder Sprache, stellt eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar und verletzt damit Art. 103 Abs. 1 GG.
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- aa) Ein Gericht verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots auf einer vorweggenommenen Beweiswürdigung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZR 141/11, WuM 2012, 164 Rn. 8). Eine unzulässige Beweisantizipation liegt vor, wenn der von einer Partei angebotene Beweis nicht erhoben wird, weil das Gericht dem unter Beweis gestellten Vorbringen wegen seiner bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimisst (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - V ZR 64/17, juris Rn. 19). So liegt es hier. bb) Das Berufungsgericht hat seine Annahme, der Vortrag der Beklagten
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- zur Zurücksendung der Streitverkündungsschrift sei unzureichend, weshalb kein Beweis erhoben werden müsse, auch damit begründet, es sei wenig wahrscheinlich , dass ein international tätiges Transportunternehmen Post in fremder Sprache immer retourniere. Daneben hat es dem Umstand Bedeutung zugemessen , dass keine Kopie eines Rücksendeschreibens vorgelegt worden sei. Diese Umstände mögen zwar im Rahmen einer Beweiswürdigung nach einer Beweisaufnahme Berücksichtigung finden. Sie berechtigen das Tatgericht aber nicht, den angebotenen Beweis nicht zu erheben.
c) Diese Gehörsverletzungen sind entscheidungserheblich. Ohne die Ge15 hörsverletzungen hätte das Berufungsgericht die Zeugen vernehmen müssen. Die Beweisanträge sind nicht nach § 531 Abs. 1 oder 2 ZPO präkludiert. aa) Nach § 531 Abs. 1 ZPO bleiben Angriffs- und Verteidigungsmittel, die
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- im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, ausgeschlossen. Hieran fehlt es. Das Landgericht hat den Antrag auf Vernehmung der Zeugen nicht nach § 296 Abs. 1 oder 2 ZPO zurückgewiesen, sondern lediglich ausgeführt , die Vernehmung der Zeugen sei nicht möglich, weil der Auslagenvorschuss nicht gezahlt und die ladungsfähigen Anschriften gar nicht oder zu spät benannt worden seien. Weder ist die Vorschrift des § 296 ZPO zitiert noch sind deren Voraussetzungen geprüft worden. In einem solchen Fall scheidet eine Zurückweisung durch das Berufungsgericht nach § 531 Abs. 1 ZPO von vornherein aus (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 69/16, NJW 2017, 2288 Rn. 12 bis 14). bb) Auch ein Ausschluss nach § 531 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht.
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- Nach dieser Vorschrift sind in der Berufungsinstanz neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur unter bestimmten (eingeschränkten) Voraussetzungen zuzulassen. Neu sind dabei alle Angriffs- und Verteidigungsmittel, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht vorgebracht worden sind; dazu gehören auch solche, die die Partei zwar zunächst vorgebracht, dann aber hat fallen lassen. Neu ist danach ein Beweisantritt nur, wenn er entweder in der ersten Instanz überhaupt nicht oder zwar zunächst gestellt, aber im Folgenden auf ihn verzichtet worden ist. Die bloße Nichtzahlung eines Vorschusses - wie hier - kann grundsätzlich nicht als Verzicht auf das Beweismittel angesehen werden (vgl. BGH, NJW 2017, 2288, 2289 Rn. 18 bis 21). 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg eine Verletzung von
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- Art. 103 Abs. 1 GG auch insoweit, als das Berufungsgericht angenommen hat, der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt, weil sie im Zeitpunkt der Streitverkündung im Juli 2014 aktivlegitimiert gewesen sei. Das Berufungsgericht hat dabei entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten dazu übergangen, dass die Klägerin den geltend gemachten Schadensersatzanspruch bereits im Jahr 2013 konkludent an ihren Versicherer abgetreten hat.
a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführun19 gen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist allerdings davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kommt erst in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände die Annahme rechtfertigen , dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1584 f. [juris Rn. 14] mwN; FamRZ 2013, 1953 Rn. 14).
b) Hier liegen besondere Umstände vor, aus denen geschlossen werden
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- kann, dass das Berufungsgericht Vortrag der Beklagten übergangen hat. Aus dem Schreiben des Assekuradeurs an die Beklagte vom 1. August 2013 (Anlage B 4) geht hervor, dass dieser sich als Bevollmächtigter des Transportversicherers der Klägerin mit einer Regressforderung an die Beklagte gewandt hat. Das zeigt, dass die Überlassung von Vertrags- und Schadensunterlagen (auch) dazu diente, Ansprüche aktiv geltend zu machen. Ohne das Schreiben vom 1. August 2013 zu erörtern, konnte das Berufungsgericht deshalb nicht davon ausgehen, die Unterlagen seien nicht zur aktiven Geltendmachung von Ansprüchen , sondern nur zur Abwehr der Inanspruchnahme überlassen worden. Der bloße Hinweis auf die Anlage B 4 im Berufungsurteil reicht dafür nicht aus.
c) Auch diese Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Hätte das Be21 rufungsgericht die Anlage B 4 näher geprüft, ist nicht ausgeschlossen, dass es zu dem Schluss gekommen wäre, dass eine konkludente Abtretung erfolgt ist. War die Klägerin aber im Zeitpunkt der Streitverkündung nicht materiell Berechtigte , hat die Streitverkündung die Verjährung gegenüber der Beklagten nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB gehemmt. Die Hemmung setzt voraus, dass die Streitverkündung vom Berechtigten ausgeht (vgl. zum Beweissicherungsantrag BGH, Urteil vom 4. März 1993 - VII ZR 148/92, NJW 1993, 1916 [juris Rn. 11]; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, [Neubearb. 2014], § 204 Rn. 77; Palandt /Ellenberger, BGB, 78. Aufl., § 204 Rn. 21). Der Anspruch wäre nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts dann am 14. November 2015 verjährt. Die (übersetzte) Klageschrift ist erst am 14. Januar 2016 zugestellt worden.
Koch Kirchhoff Löffler
Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 24.02.2017 - 7 O 29/15 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.09.2018 - I-18 U 46/17 -
(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
- 1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, - 2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, - 3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind, - 4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, - 5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen, - 6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, - 7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, - 8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, - 9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen, - 13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder - 14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.
(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.
(1) Sind an dem Verfahren mehrere Personen beteiligt, so kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn der Beteiligte die Rechtsbeschwerde, die Anmeldung der Marke, den Widerspruch oder den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ganz oder teilweise zurücknimmt oder wenn die Eintragung der Marke wegen Verzichts oder wegen Nichtverlängerung der Schutzdauer ganz oder teilweise im Register gelöscht wird. Soweit eine Bestimmung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst.
(2) Wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Hat ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten veranlaßt, so sind ihm diese aufzuerlegen.
(3) Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts können Kosten nur auferlegt werden, wenn er oder sie die Rechtsbeschwerde eingelegt oder in dem Verfahren Anträge gestellt hat.
(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend.
