Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2020 - I ZB 115/19
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2020 durch den Richter Prof. Dr. Schaffert, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen, die Richterin Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer
beschlossen:
Gründe:
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- I. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin mit einer Schiedsklage erfolglos auf Zahlung von 2.109.738,61 US-Dollar nebst Zinsen sowie auf Feststellung von deren Ersatzpflicht für weitere Schäden und Aufwendungen in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung des Schiedsspruchs zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluss vom 3. September 2020 als unzulässig verworfen.
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- Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat am 11. September 2020 für die Antragsgegnerin Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 3. September 2020 eingelegt und beantragt, den Streitwert von 5.700.000 € auf 11.277.241,20 € heraufzusetzen.
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- II. Die Gegenvorstellung bleibt ohne Erfolg.
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- 1. Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Sie ist zwar statthaft, weil eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - I ZB 1/16, TranspR 2020, 195 Rn. 4). Der Antragsgegnerin fehlt jedoch das für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs erforderliche Rechtsschutzinteresse. Sie ist durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert (BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 122/17, ZUM 2019, 183 Rn. 6 mwN).
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- 2. Unabhängig davon wäre die Gegenvorstellung auch unbegründet gewesen.
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- a) Der Gebührenstreitwert für das Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs ist mangels spezieller Vorschriften gemäß der allgemeinen Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 Halbsatz 1 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass er sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs bemisst und daher grundsätzlich dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen entspricht (vgl. BGH, TranspR 2020, 195 Rn. 7 mwN). Für das Verfahren auf Aufhebung eines die Schiedsklage abweisenden Schiedsspruchs kommt es grundsätzlich auf den Wert der mit der Schiedsklage in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche an (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 3 Rn. 16.145; Hartmann, Kostengesetze , 50. Aufl., KV GKG Nr. 1620-1627 Rn. 19, jeweils mwN). Dies folgt daraus, dass der Antragsteller mit dem Aufhebungsantrag regelmäßig die weitere Verfolgung dieser Ansprüche vor einem anderen oder demselben Schiedsgericht ermöglichen will. Maßgeblich für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung, für das Rechtsbeschwerdeverfahren also des Eingangs der Rechtsmittelschrift bei Gericht (vgl. BeckOK.Kostenrecht/Schindler, 31. Edition [Stand 1. September 2020], § 40 GKG Rn. 3 und § 47 GKG Rn. 4a; Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl., § 40 GKG Rn. 3).
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- b) Danach ist der Streitwert für das von der Antragstellerin am 16. Dezember 2019 eingeleitete Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu ändern. Zwar hat das Oberlandesgericht den Streitwert für das Aufhebungsverfahren im angefochtenen Beschluss zuvor auf 11.277.241,20 € festgesetzt und hierfür auf den Wert der mit der Schiedsklage in der Hauptsache verfolgten Ansprüche abgestellt. Jedoch haben die Parteien sich - wie die Antragstellerin bereits mit der Rechtsbeschwerdebegründung vorgetragen hat - ebenfalls am 16. Dezember 2019 in einem weiteren Schiedsverfahren durch Vergleich darauf geeinigt, sich unverzüglich auf eine Treuhandvereinbarung mit dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts über die treuhänderische Verwahrung eines Sicherheitsbetrags von 5.700.000 € zu verständigen. Sie haben weiter vereinbart, dass dieser Sicherheitsbetrag zugleich die Haftungsobergrenze für alle noch bestehenden Ansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin aus dem Kaufvertrag vom 17. Oktober 2013 bilden soll, insbesondere für Ansprüche aus den streitgegenständlichen Sachverhalten des ersten (hier verfahrensgegenständlichen) Schiedsverfahrens und eines Folgeverfahrens sowie Aufhebungsverfahrens vor den staatlichen Gerichten. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerinan der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Schiedsspruchs beläuft sich daher höchstens auf den Betrag von 5.700.000 €, zumal sie nicht geltend gemacht hat, dass die von ihr erhobenen Ansprüche diesen übersteigen.
Vorinstanz:
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.11.2019 - 26 Sch 17/18 -
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.