Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2020 - BLw 1/19
BUNDESGERICHTSHOF
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 7. Oktober 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 8 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 vom 15. Januar 2018 gegen die (ursprüngliche) Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Gelnhausen - Landwirtschaftsgericht - vom 17. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen, soweit sie gegen die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten gerichtet worden ist. Damit ist der Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen - Landwirtschaftsgericht - vom 19. Dezember 2018 gegenstandslos.
Die Entscheidungen über die Beschwerden und die Rechtsbeschwerde ergehen gerichtsgebührenfrei. Die in diesen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 hat die Beteiligte zu 2 zu tragen.
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 im Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 972,11 €.
Gründe:
I.
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- In einem Verfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz genehmigte die Beteiligte zu 2 einen von der Beteiligten zu 1 als Käuferin geschlossenen Kaufvertrag mit einer Veräußerungsauflage. Gegen diese Auflage wandte sich die Beteiligte zu 1 mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 22 GrstVG an das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht -. In der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2017 erkannte die Beteiligte zu 2 den Antrag an. Das Amtsgericht hat daraufhin ein Anerkenntnisurteil verkündet und die Kosten des Rechtsstreits der Beteiligten zu 2 auferlegt. Das Urteil ist der Beteiligten zu 2 am 29. Mai 2017 zugestellt worden.
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- Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 hat die Beteiligte zu 2 beanstandet, dass ihr in dem Anerkenntnisurteil die Kosten auferlegt worden seien. Das Amtsgericht hat dieses Schreiben als Beschwerde ausgelegt und mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 im Wege der Abhilfe die Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Beteiligte zu 1 die Gerichtskosten zu tragen hat und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - den Beschluss des Amtsgerichts im Hinblick auf die Auferlegung der Gerichtskosten aufgehoben und ausgesprochen, dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren abgesehen wird; im Übrigen hat es die Beschwerde der Beteiligten zu 1 - gerichtskostenfrei und ohne Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten - zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Beteiligte zu 1 erreichen, dass die Beteiligte zu 2 die außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz tragen muss.
II.
- 3
- Das Beschwerdegericht meint, die - zulässige - Beschwerde der Beteiligten zu 1 habe nur teilweise Erfolg. Das Amtsgericht sei aufgrund des Rechtsmittels der Beteiligten zu 2 dem Grunde nach zu einer Abänderung der Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils berechtigt gewesen. Dies folge aus § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Diese Vorschrift, die dem Ausgangsgericht eine Abhilfe ermögliche, sei hier nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung anwendbar. Da das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft nach der Zivilprozessordnung durch Urteil und nicht - wie in dem Verfahren der Anfechtung einer Veräußerungsauflage nach dem Grundstücksverkehrsgesetz geboten - durch Beschluss (§ 38 FamFG) entschieden habe, sei gegen die Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil sowohl die sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2, §§ 567, 569 ZPO als auch die Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG eröffnet. Anders als im Zivilprozess, in dem § 572 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch den Verweis auf § 318 ZPO die nach § 99 Abs. 2 ZPO ergangene Kostenentscheidung von der Abänderung im Wege der Abhilfe ausnehme, sei in § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG ein entsprechender Ausschluss des Abhilfeverfahrens nicht vorgesehen. Der Abhilfe stehe auch nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde durch die Beteiligte zu 2 die für das Rechtsmittel geltenden Frist von einem Monat bzw. von fünf Monaten gemäß § 63 Abs. 1 und 3 FamFG bereits abgelaufen gewesen sei. Bei einer - wie hier - an sich statthaften Beschwerde habe das zunächst zur Entscheidung über die Abhilfe berufene Ausgangsgericht keine Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde vorzunehmen. Vielmehr sei es, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG ergebe, zu einer Korrektur einer von ihm selbst als fehlerhaft erkannten Entscheidung im Wege der Abhilfe auch bei einer nicht zulässigen - weil etwa wie hier verspätet eingelegten - Beschwerde berechtigt.
- 4
- In der Sache halte die Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts der inhaltlichen Überprüfung nicht stand und sei aufzuheben, soweit das Amtsgericht die Beteiligte zu 1 mit Gerichtskosten belastet habe. Zu Recht sei jedoch angeordnet worden, dass außergerichtliche Kosten der Beteiligten zu 1 nicht zu erstatten seien. Eine Kostenbelastung der Beteiligten zu 2 gemäß § 45 LwVG komme nicht in Betracht, weil diese als Genehmigungsbehörde in materieller Hinsicht nicht Beteiligte im gerichtlichen Verfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz, sondern nur formell durch Gewährung rechtlichen Gehörs an dem Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 und 2 LwVG zu beteiligen sei. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werde ebenso abgesehen wie von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten.
III.
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- Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte (§ 9 LwVG i.V.m. § 70 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet.
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- 1. Das Beschwerdegericht geht zu Recht von der Zulässigkeit der Beschwerde der Beteiligten zu 1 aus. Diese ist durch den Abhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 19. Dezember 2018 erstmalig beschwert und möchte die Beschwer durch Einlegung der Beschwerde beseitigen. Aufgrund der gebotenen interessengerechten Auslegung ist ihr Rechtsmittel dahin zu verstehen, dass sie sich nicht allein gegen den Abhilfebeschluss wendet, was unzulässig wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2020 - XII ZB 243/19, juris Rn. 13), sondern gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts vom 17. Mai 2017 in der Form, die sie im Abhilfeverfahren durch den Beschluss vom 19. Dezember 2018 erhalten hat (vgl. Prütting/Helms/Abramenko , FamFG, 5. Aufl., § 68 Rn. 10).
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- 2. Richtig ist auch der rechtliche Ausgangspunkt, den das Beschwerdegericht der Beurteilung des Rechtsmittels der Beteiligten zu 2 vom 15. Januar 2018 zugrunde legt. Das Anerkenntnisurteil ist von dem Amtsgericht verfahrensfehlerhaft erlassen worden, da gemäß § 22 GrdstVG i.V.m. § 1 Nr. 2, § 9 LwVG, § 38 FamFG durch Beschluss hätte entschieden werden müssen. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung ist deshalb (auch) das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG gegen die in dem Urteil enthaltene Kostenentscheidung statthaft gewesen (vgl. allgemein zu dem Grundsatz der Meistbegünstigung BGH, Urteil vom 17. Oktober 1986 - V ZR 169/85, BGHZ 98, 362, 364 f.). Der Statthaftigkeit des Rechtsmittels steht nicht entgegen, dass nur die in dem Anerkenntnisurteil getroffene Kostenentscheidung angefochten worden ist, da nach § 58 FamFG - anders als nach § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG - eine solche isolierte Anfechtung möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 149/10, juris Rn. 6; Beschluss vom 8. Dezember 2012 - V ZB 170/11, NJW-RR 2012, 651 Rn. 7; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl., § 58 Rn. 95).
- 8
- 3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist das Ausgangsgericht, das eine Beschwerde für begründet hält, aber nicht bereits dann zur Abhilfe gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG befugt, wenn die Beschwerde statthaft ist. Eine Abhilfe nach dieser Vorschrift ist nur möglich, wenn die Beschwerde insgesamt zulässig ist. Hieran fehlt es jedenfalls deshalb, weil die Beschwerde der Beteiligten zu 2 nicht innerhalb der Frist des § 63 Abs. 1 FamFG bei dem Amtsgericht eingegangen ist, so dass dahinstehen kann, ob die Beteiligte trotz der Regelung in § 32 Abs. 2 Satz 2 LwVG ausnahmsweise beschwerdeberechtigt war. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Ausgangsgericht einer Beschwerde abhelfen kann bzw. muss, ist allerdings - ebenso wie im Zivilprozessrecht - umstritten und höchstrichterlich noch nicht entschieden (offen gelassen in BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - XII ZB 387/16, FamRZ 2017, 140 Rn. 7).
- 9
- a) Nach einer Auffassung schließt die Unzulässigkeit einer Beschwerde eine Abhilfe durch das Ausgangsgericht grundsätzlich nicht aus. Verwiesen wird insoweit vorrangig auf den Wortlaut des § 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FamFG, wonach das Gericht der Beschwerde abzuhelfen hat, wenn es sie für begründet hält (vgl. LG Rostock, ZInsO 2004, 283; AG Düsseldorf, NZI 2016, 109, 1020; Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 68 Rn. 9a ff.; Althammer, Familienrecht, 6. Aufl., § 68 FamFG Rn. 3; Haußleiter/Haußleiter, FamFG, 2. Aufl., § 68 Rn. 2; ebenso Musielak/Voit/Ball, ZPO, 17. Aufl., § 572 Rn. 4; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 572 Rn. 14; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 572 Rn. 8 - jeweils für eine Abhilfe gemäß § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Als weiteres Argument wird angeführt, dass die unstatthafte bzw. unzulässige Beschwerde in eine Gegenvorstellung umzudeuten sei, bei der eine Abhilfebefugnis des Erstgerichts bestehe ; diese sei nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Beschluss wegen Ablaufs der Beschwerdefrist nicht mehr mit der sofortigen Beschwerde angreifbar und damit formell rechtskräftig sei (vgl. Althammer, Familienrecht, 6. Aufl., § 68 Rn. 3; siehe zu § 572 ZPO auch MüKoZPO/Hamdorf, 6. Aufl., § 572 Rn. 7 i.V.m. Vor § 567 Rn. 17; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 17. Aufl., § 572 Rn. 4 i.V.m. § 567 Rn. 27; Wieczorek/Schütze/Jänich, ZPO, 4. Aufl., § 572 Rn. 3 i.V.m. Vor § 567 Rn. 39 ff.). Eine Abhilfebefugnis soll allerdings dann ausscheiden, wenn der angegriffene Beschluss nicht mehr abänderbar sei, insbesondere, wenn er in materielle Rechtskraft erwachsen sei (vgl. AG Düsseldorf, NZI 2016, 1009, 1010; MüKoZPO/Hamdorf, 6. Aufl., § 572 Rn. 7 i.V.m. Vor § 567 Rn. 18; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 17. Aufl., § 572 Rn. 4 i.V.m. § 567 Rn. 27; Wieczorek /Schütze/Jänich, ZPO, 4. Aufl., § 572 Rn. 3 i.V.m. Vor § 567 Rn. 45; 39 ff.; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 572 Rn. 9; Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 68 Rn. 9b, 15 ff., 24 ff.). Teilweise wird - dies entspricht auch der Auffassung des Beschwerdegerichts - für eine Abhilfe verlangt, dass das Rechtsmittel statthaft ist, während die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen müssen (vgl. Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl., § 68 Rn. 2; Keidel/Engelhardt, FamFG, 20. Aufl., § 45 Rn. 30; für § 572 ZPO auch Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 41. Aufl., § 572 Rn. 7).
- 10
- b) Nach anderer Auffassung soll das Erstgericht generell nicht befugt sein, einer unzulässigen Beschwerde abzuhelfen (vgl. Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 4. Aufl., § 68 Rn. 6; BeckOK FamFG/Obermann [1.4.2020], § 68 Rn. 4; MüKoFamFG/Fischer, 3. Aufl., § 68 Rn. 16; Bahrenfuss/Joachim, FamFG, 3. Aufl., § 68 Rn. 8; Stockmann, FamRB 2017, 191, 192 f.).
- 11
- c) Die zuletzt genannte Auffassung ist richtig. Das Ausgangsgericht (hier: Landwirtschaftsgericht) darf einer Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG nur abhelfen, wenn diese statthaft und auch im Übrigen zulässig ist. Daher muss es vor einer Abhilfe auch die Zulässigkeit der Beschwerde prüfen.
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- aa) Der Wortlaut des Gesetzes steht dem nicht entgegen; er ist vielmehr auch für eine solche Auslegung offen.
- 13
- (1) Dass das Gericht die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG für „begründet“ halten muss, spricht auf den ersten Blick zwar dafür, dass es für die Abhilfe auf die Zulässigkeit der Beschwerde nicht ankommt. Zwingend ist dies aber nicht. Möglich ist auch ein Verständnis in dem Sinne, dass die Vorschrift lediglich die Rechtsfolge einer positiven Begründetheitsprüfung (Abhilfe) regelt und dem Ausgangsgericht hierdurch - abweichend von der ansonsten gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FamFG bestehenden Vorlagepflicht an das Beschwerdegericht - eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt werden soll, die an sich nur dem Rechtsmittelgericht zusteht. Da das Rechtsmittelgericht nach allgemeinen Grundsätzen einem Rechtmittel nur stattgeben darf, wenn dieses zulässig und begründet ist, könnte auch die Abhilfe die Zulässigkeit der Beschwerde (als selbstverständlich) voraussetzen.
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- (2) Ebensowenig lässt sich aus dem Wortlaut des § 68 Abs. 2 Satz 1 FamFG zwingend auf eine von der Zulässigkeit der Beschwerde losgelöste Abänderungsmöglichkeit durch das Ausgangsgericht schließen. Nach dieser Vorschrift hat das Beschwerdegericht zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist, andernfalls ist sie gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen. Die hierin angeordnete Prüfungs- und Verwerfungskompetenz des Beschwerdegerichts wird nicht in Frage gestellt, wenn auch das Ausgangsgericht - als Voraussetzung für die Abhilfe - die Zulässigkeit der Beschwerde prüfen muss und diese für den Fall der angenommenen Unzulässigkeit dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorlegt.
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- bb) Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Gesetzgeber die Abhilfebefugnis des Ausgangsgerichts allein an die Begründetheit der Beschwerde knüpfen wollte. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich dies nicht. § 68 Abs. 1 FamFG ist an die Stelle von § 18 FGG getreten. Das frühere Recht räumte dem Gericht in § 18 Abs. 1 FGG eine generelle Abänderungs- und damit auch eine Abhilfebefugnis ein, schloss diese jedoch in § 18 Abs. 2 FGG für alle Verfügungen aus, die der sofortigen Beschwerde unterlagen. Mit der Neufassung der Vorschrift des § 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FamFG sollte in Anlehnung an § 572 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO dem Gericht der ersten Instanz auch bei der sofortigen Beschwerde nunmehr die Gelegenheit eingeräumt werden, seine Entscheidung nochmals zu überprüfen und sie gegebenenfalls zeitnah zurückzunehmen oder zu korrigieren. Dadurch werde das Beschwerdegericht entlastet, weil es nicht mit Entscheidungen befasst werde, deren Fehlerhaftigkeit das Gericht der ersten Instanz bereits selbst erkannt habe (vgl. Entwurfsbegründung FGGRG BT-Drs. 16/6308 S. 207). Eine Stellungnahme zu der auch im Zivilprozessrecht umstrittenen Frage (vgl. MükoZPO/Hamdorf, 6. Aufl., § 572 Rn. 7 mwN), ob eine solche Abhilfe möglich oder ausgeschlossen ist, wenn der Beschwerderechtszug - mangels Statthaftigkeit - nicht eröffnet oder die Beschwerde aus sonstigen Gründen unzulässig ist, findet sich weder in der Begründung zu § 68 FamFG noch in derjenigen zu § 572 Abs. 1 ZPO (vgl. BT-Drs. 14/4722 S. 114).
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- cc) Dass das Ausgangsgericht nur einer zulässigen Beschwerde abhelfen kann, folgt aber aus der Systematik des Beschwerderechts und des Rechtsmittelrechts sowie aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit.
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- (1) Der erste Rechtszug endet mit dem Erlass des erstinstanzlichen Beschlusses. Das sich auf eine Beschwerde anschließende Abhilfeverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG gehört nicht mehr zum ersten Rechtszug, sondern schließt an diesen an. Bereits aus der systematischen Stellung des § 68 Abs. 1 FamFG ergibt sich, dass das Abhilfeverfahren Teil des Beschwerdeverfahrens ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2014 - XII ZB 86/14, NZFam 2015, 213 Rn. 11; Beschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16, FGPrax 2018, 77 Rn. 12). Dann müssen aber auch die Regeln des Beschwerdeverfahrens gelten. Hierzu gehört, dass das Beschwerdegericht nur dann in eine inhaltliche Prüfung der angefochtenen Entscheidung eintreten darf, wenn das Rechtmittel zulässig ist. Dass demgegenüber das Ausgangsgericht trotz der Unzulässigkeit des Rechtsmittels zu einer Abhilfe befugt sein und - im Beschwerdeverfahren - mehr Kompetenzen als das Beschwerdegericht selbst haben soll, lässt sich mit der systematischen Stellung des Abhilfeverfahrens als Teil des Beschwerdeverfahrens nicht vereinbaren.
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- (2) Zudem ist zu beachten, dass das Ausgangsgericht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG bei dem Vorliegen der Voraussetzungen der Vorschrift zu einer Abhilfe verpflichtet ist („hat abzuhelfen“). Käme es für die Abhilfe auf die Zuläs- sigkeit der Beschwerde nicht an, müsste das Ausgangsgericht seine Entscheidung , die es für falsch hält, zwingend ändern, selbst wenn die Beschwerde etwa mangels Statthaftigkeit oder wegen Fristversäumnisses evident unzulässig wäre. Der Beschwerdeführer hätte trotz unzulässigen Rechtsmittels ein Recht auf Abänderung der Entscheidung, obwohl eine unzulässige Beschwerde gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu verwerfen ist. Soweit in der Literatur vorgeschlagen wird, diese missliche Konsequenz dadurch zu vermeiden, dass aufgrund einer teleologischen Reduktion der Vorschrift das Ausgangsgericht bei einer unzulässigen , aber für begründet gehaltenen Beschwerde lediglich befugt sei, abzuhelfen , hierzu jedoch nicht verpflichtet sei und es die Sache auch dem Beschwerdegericht vorlegen könne (so zu § 572 Abs. 1 ZPO Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 572 Rn. 8; MüKoZPO/Hamdorf, 6. Aufl., § 572 Rn. 7), führte dies zu mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht zu vereinbarenden Zufallsergebnissen. Es fehlt nämlich an Kriterien, an denen sich das Ausgangsgericht bei seiner Entscheidung orientieren soll. Entschließt es sich, der Beschwerde nicht abzuhelfen , behält der Beschwerdegegner die ihm aufgrund der Ausgangsentscheidung eingeräumte Rechtsposition, da das Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig verwirft. Diese Rechtsposition verliert er aber, wenn das Ausgangsgericht der Beschwerde trotz der Unzulässigkeit abhilft. Ein sachlicher Grund für diese unterschiedliche Behandlung ist nicht ersichtlich.
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- (3) Das Rechtsstaatsprinzip verlangt nicht nur einen wirkungsvollen Rechtsschutz, sondern auch Rechtssicherheit, indem strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden. Dem dient auch die Rechtskraft (BVerfG, NvWZ 2018, 582 Rn. 30 mwN). Ist eine Entscheidung formell rechtskräftig geworden , weil beispielsweise - wie hier - die Frist für ein Rechtsmittel abgelaufen ist (vgl. § 45 FamFG), hat ein Beteiligter die für ihn nachteilige Entscheidung ungeachtet der Frage, ob die Entscheidung richtig ist oder falsch, grundsätzlich hinzunehmen. Eine Abhilfebefugnis des Gerichts auch nach Ablauf der Beschwerdefrist liefe auf eine unbefristete Änderungsmöglichkeit hinaus, die mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft nicht in Einklang zu bringen ist (vgl. auch LAG Berlin -Brandenburg, Beschluss vom 29. Mai 2007 - 17 Ta (Kost) 6014/07, juris Rn. 7). Dies widerspräche auch dem Ziel, das der Gesetzgeber mit der Abschaffung der einfachen (unbefristeten) Beschwerde in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - abgesehen von dem Grundbuch- und Schiffsregisterwesen - und der Beschränkung auf die fristgebundene sofortige Beschwerde verfolgt hat. Diese dient nämlich der Verfahrensbeschleunigung sowie der möglichst frühzeitigen Rechtsklarheit aller Beteiligten über den dauerhaften Bestand der Entscheidung (vgl. BT-Drs. 16/6308 S. 205).
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- Eine Durchbrechung der Rechtskraft kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, die im Gesetz ausdrücklich aufgeführt sind. So kann das Gericht des ersten Rechtszugs eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung gemäß § 48 Abs. 1 FamFG nur aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. Nach § 48 Abs. 2 FamFG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung nur unter den dort aufgeführten - engen - Grenzen wiederaufgenommen werden. § 44 FamFG enthält einen speziellen Rechtsbehelf für den Fall, dass ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch des durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Mit diesen Regelungen zur formellen Rechtskraft wäre es nicht zu vereinbaren, wenn das Ausgangsgericht auch ungeachtet der Voraussetzungen für die Durchbrechung der formellen Rechtskraft seine Entscheidung allein aufgrund der Einlegung einer Beschwerde nachträglich abändern könnte. Dies führte zu einer nicht gerechtfertigten (einseitigen) Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten des durch die Entscheidung Beschwerten zu Lasten des in dem Verfahren obsiegenden Beteiligten.
- 21
- (4) Weitere Widersprüche zu sonstigen Rechtsbehelfen ergäben sich in den Fällen, in denen die Beschwerde bereits nicht statthaft ist. So liegt es etwa, wenn gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, in der die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde, ausdrücklich eine Erstbeschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG eingelegt wird. Könnte das Beschwerdegericht, das seine Entscheidung nunmehr für falsch hält, diese nachträglich ändern, würde hierdurch die Entscheidung des Gesetzgebers, eine Anfechtung und damit einhergehend auch eine Änderung nur unter den Voraussetzungen eines zulässigen Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß den §§ 70 ff. FamFG zu ermöglichen, unterlaufen. Soweit von Teilen der Literatur (siehe die Nachweise oben unter Rn. 9) in diesem Zusammenhang gefordert wird, eine Abhilfe sei nur bei einer statthaften Beschwerde möglich, fehlt es an einer Begründung dafür, warum eine unstatthafte Beschwerde anders behandelt werden soll als etwa eine verfristete. Die Statthaftigkeit hat gegenüber anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen keine Sonderstellung. Sie steht - wie sich auch aus § 68 Abs. 2 Satz 1 FamFG ergibt - auf derselben Stufe; insbesondere muss sie nicht etwa vor den übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen geprüft werden (vgl. nur Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., Vor § 511 Rn. 11). Für eine unterschiedliche Behandlung einer „schon“ nicht statthaften und einer zwar statthaften, aber „nur“ im Übrigen unzulässigen Beschwerde fehlt es an einem sachlichen Grund.
- 22
- dd) Die Überlegung, dass das Erstgericht trotz der Unzulässigkeit der Beschwerde bei nicht der materiellen Rechtskraft fähigen Beschlüssen zu einer Ab- hilfe berechtigt ist, weil die unzulässige Beschwerde in eine „abhilferelevante“ Gegenvorstellung umzudeuten sei (siehe die Nachweise oben unter Rn. 9), führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie besagt nämlich nichts zu der hier erörterten und verneinten Frage, ob das Ausgangsgericht auch bei einer unzulässigen Beschwerde aufgrund der beschwerderechtlichen Vorschrift des § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG berechtigt und verpflichtet ist, einer für begründet gehaltenen Beschwerde abzuhelfen. Die Abänderungsmöglichkeit einer Entscheidung aufgrund einer Gegenvorstellung ist vielmehr gesondert (nachfolgend unter 4.) zu prüfen.
- 23
- 4. Die hiernach rechtsfehlerhafte Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 74 Abs. 2 FamFG). Das Landwirtschaftsgericht war auch unter dem Gesichtspunkt einer Gegenvorstellung nicht zu der Änderung der im Anerkenntnisurteil getroffenen Kostenentscheidung berechtigt.
- 24
- a) Allerdings kann zu Gunsten der Beteiligten zu 2 unterstellt werden, dass sie mit ihrem Schreiben vom 15. Januar 2018 nicht nur eine Beschwerde gegen die ihr nachteilige Kostenentscheidung einlegen, sondern - jedenfalls auch - eine Gegenvorstellung mit dem Ziel erheben wollte, das Amtsgericht im Wege der Selbstkontrolle zu einer Korrektur seiner Entscheidung zu bewegen.
- 25
- b) Die Voraussetzungen für eine solche Selbstkorrektur lagen aber nicht vor.
- 26
- aa) Eine Gegenvorstellung ist gesetzlich nicht geregelt; sie stellt (lediglich) eine Anregung an das Gericht dar, eine für die Partei unanfechtbare Entscheidung zu ändern. Deshalb kommt sie nur dann in Betracht, wenn das Gericht zu einer Änderung seiner Entscheidung befugt ist und diese auch von Amts wegen vornehmen durfte (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZB 6/18, WM 2018, 1900 Rn. 9 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 525/14, FamRZ 2015, 1698 Rn. 12; BVerfG, NJW 2009, 829 Rn. 36). Bejaht wird dies beispielsweise bei unanfechtbaren Beschlüssen über die Festsetzung des Streitwerts bzw. des Gegenstandswerts etwa des Bundesgerichtshofs, die innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen von Amts wegen (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG und § 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG) geändert werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 3; Beschluss vom 6. Februar 2020 - V ZR 328/18, juris Rn. 2). Weitere Beispiele sind Trennungs- oder Verbindungsbeschlüsse sowie Beweisbeschlüsse, die gemäß § 150 Satz 1 bzw. gemäß § 360 ZPO geändert werden können. Hingegen ist eine Gegenvorstellung unzulässig, sofern das Gericht nach den Bestimmungen der jeweiligen Prozessordnung nicht befugt ist, seine getroffene Entscheidung zu ändern (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 13).
- 27
- bb) Grundsätzlich ist auch ein Gericht, das in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einen Beschluss durch die Übergabe an die Geschäftsstelle oder durch Verlesen der Beschlussformel gemäß § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG erlassen hat, ab diesem Zeitpunkt an seine Entscheidung gebunden und kann diese nicht mehr außerhalb eines gesetzlich dafür vorgesehenen Verfahrens abändern (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 586/14, NJW-RR 2015, 1346 Rn. 5). Dies gilt ebenso für eine verfahrensabschließende Anerkenntnisentscheidung einschließlich der hierin getroffenen Kostenentscheidung, auch wenn - wie hier - verfahrensfehlerhaft nicht durch Beschluss, sondern durch Urteil entschieden worden ist. Offen bleiben kann, ob die Abänderung eines mit der sofortigen Beschwerde angreifbaren Beschlusses noch bis zum Ablauf der Beschwerdefrist möglich ist, wie dies der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bei Beschlüssen des Insolvenzgerichts mit der Begründung annimmt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist müsse ein durch den Beschluss begünstigter Verfahrensbeteiligter ohnehin damit rechnen, dass ein anderer Beteiligter Rechtsmittel einlege (Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 117/04, NZI 2006, 599 Rn. 9). Die Änderungsbefugnis endet jedenfalls in dem Zeitpunkt, in dem die Beschwerdefrist abgelaufen und die Entscheidung damit formell rechtskräftig geworden ist (§ 45 FamFG). Aus der in § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG dem Ausgangsgericht eingeräumten Abhilfemöglichkeit ergibt sich nichts anderes, da - diese - wie oben dargelegt - gerade eine zulässige und damit auch fristgerecht eingelegte Beschwerde voraussetzt (so auch BeckOK ZPO/Wulf [1.9.2020], § 567 Rn. 20; aA MüKoZPO/Hamdorf, 6. Aufl., Vor § 567 Rn. 17; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 17. Aufl., § 567 Rn. 27). Das Landwirtschaftsgericht ist deshalb jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht befugt, die von ihm getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen oder aufgrund der Gegenvorstellung eines Beteiligten abzuändern.
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- cc) Von der (fehlenden) Möglichkeit einer nachträglichen Abänderung einer - wie hier - formell rechtskräftigen Entscheidung von Amts wegen oder auf eine Gegenvorstellung hin ist die Frage zu unterscheiden, ob in Verfahren, die einen Antrag eines Verfahrensbeteiligten voraussetzen, die formell rechtskräftige Ablehnung des Antrags einen neuen Antrag ausschließt. Dies hängt davon ab, ob der Entscheidung neben der formellen Rechtskraft auch materielle Rechtskraft zukommt. Dies ist beispielsweise bei einem die Prozesskostenhilfe bzw. die Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss zu verneinen, so dass einem neuen Antrag nicht entgegensteht, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen oder der Beschluss aus sonstigen Gründen unanfechtbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805, 1806; Beschluss vom 9. Mai 2019 - V ZR 274/18, juris Rn. 1). Hier geht es aber nicht um ein neues Verfahren, sondern um die Korrektur des Kostenausspruchs in einer verfahrensabschließenden Entscheidung; eine solche scheidet nach Eintritt der formellen Rechtskraft aus. Darauf, ob und wenn ja in welchem Umfang Kostengrundentscheidungen neben der formellen Rechtskraft auch materielle Rechtskraft zukommt (vgl. dazu etwa Wieczorek/Schütze/Jänich, ZPO, 4. Aufl., Vor § 567 Rn. 51; siehe zu der Bedeutung einer abschließenden prozessualen Kostenentscheidung für die Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs BGH, Urteil vom 16. Februar 2011 - VIII ZR 80/10, NJW 2011, 2368), kommt es deshalb hier nicht an.
IV.
- 29
- Der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts ist deshalb - soweit er angefochten ist - aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG).
- 30
- 1. Dies führt auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zur Aufhebung der Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts vom 17. Mai 2017 in der Fassung des Beschlusses vom 19. Dezember 2018 auch insoweit, als das Amtsgericht von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen hat. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die (ursprüngliche) Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil vom 17. Mai 2017 ist insoweit wegen Versäumung der Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) als unzulässig zu verwerfen, als sie gegen die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten gerichtet worden ist. Eine - eigentlich angezeigte - vollständige Verwerfung der Beschwerde der Beteiligten zu 2 scheidet aus, da hinsichtlich der Gerichtskosten der ersten Instanz bereits das Beschwerdegericht eine abschließende Entscheidung zu Gunsten der Beteiligten zu 1 getroffen hat, die von ihr mangels Beschwer nicht angegriffen worden ist.
- 31
- 2. Da die (erfolglose) Beschwerde der Beteiligten zu 2 zu einem eigenständigen Beschwerdeverfahren geführt hat, bedarf es einer Entscheidung über die Kosten dieses Verfahrens. Insoweit ist zwischen den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten zu unterscheiden.
- 32
- a) Eine Auferlegung von Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz auf die unterlegene Beteiligte zu 2 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie als Genehmigungsbehörde von der Zahlung von Gerichtskosten befreit ist (Vorbem. 1.5.1 Abs. 2 KV GNotKG).
- 33
- b) Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 hat die Beteiligte zu 2 zu tragen. Dies folgt aus § 45 Satz 2 LwVG in entsprechender Anwendung. Nach dieser Vorschrift sind die außergerichtlichen Kosten unter anderem dann von einem unterliegenden Beteiligten zu erstatten, wenn dieser die Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlasst hat. Entsprechendes gilt - erst recht - für ein unzulässiges Rechtsmittel (vgl. Senat, Beschluss vom 18. März 2011 - BLw 4/11, juris Rn. 4; Düsing/Martinez/Hornung, Agrarrecht, § 32 LwVG Rn. 5 mwN). Dass die untere Genehmigungsbehörde - anders als die ein Rechtsmittel einlegende obere Genehmigungsbehörde (§ 32 Abs. 2 Satz 3 LwVG) - nicht die Stellung eines Verfahrensbeteiligten hat, sie vielmehr lediglich anzuhören ist (§ 32 Abs. 1 LwVG), schließt nur eine Belastung mit den Kosten der ersten Instanz aus (vgl. OLG Stuttgart, RdL 2011, 102). Legt sie jedoch - wie hier - ein unzulässiges Rechtsmittel ein, hat sie in entsprechender Anwendung des § 45 Satz 2 LwVG die einem anderen Beteiligten aufgrund dieses Rechtsmittels entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten (vgl. auch OLG Stuttgart, RdL 1998, 298 f.).
- 34
- 3. Die Beteiligte zu 2 hat analog § 45 Satz 2 LwVG auch die außergerichtlichen Kosten zu tragen, die der Beteiligten zu 1 in dem von dieser gegen die Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts vom 17. Mai 2017 in der Fassung des Beschlusses vom 19. Dezember 2018 (gesondert ) angestrengten Beschwerdeverfahren entstanden sind. Zu dieser Beschwerde und den hiermit verbundenen Kosten wäre es ohne die unzulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2 nicht gekommen. Gerichtsgebühren hat die Beteiligte zu 2 schon wegen der Gebührenbefreiung nicht zu leisten.
V.
- 35
- 1. Die Überlegungen zu den Kosten der beiden Beschwerdeverfahren gelten für das Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend.
- 36
- 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG nach der Höhe der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 in erster Instanz.
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, Entscheidung vom 19.12.2018 - 19 Lw 4/16 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.11.2019 - 20 WLw 2/19 -
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.
(2) Der Beschluss enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
die Beschlussformel.
(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit
- 1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist, - 2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder - 3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:
- 1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung; - 2.
in Abstammungssachen; - 3.
in Betreuungssachen; - 4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.
(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.
(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
(1) Wenn die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung versagt oder unter Auflagen oder Bedingungen erteilt, ein Zeugnis nach § 5 oder § 6 Abs. 3 oder eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 2 verweigert, können die Beteiligten binnen zwei Wochen nach Zustellung Antrag auf Entscheidung durch das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht stellen.
(2) Der Antrag kann bei der Genehmigungsbehörde, gegen deren Entscheidung er sich richtet, schriftlich oder bei dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden. Die §§ 17 bis 19 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann die Entscheidungen treffen, die auch die Genehmigungsbehörde treffen kann.
(4) Ist eine Genehmigung unter einer Auflage nach diesem Gesetz oder nach den bisherigen Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erteilt und haben sich die Umstände, die für die Erteilung der Auflage maßgebend waren, wesentlich geändert, so kann der durch die Auflage Beschwerte beantragen, daß das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht die Auflage ändert oder aufhebt. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.
(2) Der Beschluss enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
die Beschlussformel.
(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit
- 1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist, - 2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder - 3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:
- 1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung; - 2.
in Abstammungssachen; - 3.
in Betreuungssachen; - 4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.
(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
Die Rechtskraft eines Beschlusses tritt nicht ein, bevor die Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs, des Widerspruchs oder der Erinnerung abgelaufen ist. Der Eintritt der Rechtskraft wird dadurch gehemmt, dass das Rechtsmittel, der Einspruch, der Widerspruch oder die Erinnerung rechtzeitig eingelegt wird.
(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.
(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.
(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.
(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist, - 2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder - 3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, mit der Einreichung des Antrags, der Einspruchs- oder der Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder für den Regelfall kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 54 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.Vor der Erledigung des Beweisbeschlusses kann keine Partei dessen Änderung auf Grund der früheren Verhandlungen verlangen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Beweisbeschluss auch ohne erneute mündliche Verhandlung insoweit ändern, als der Gegner zustimmt oder es sich nur um die Berichtigung oder Ergänzung der im Beschluss angegebenen Beweistatsachen oder um die Vernehmung anderer als der im Beschluss angegebenen Zeugen oder Sachverständigen handelt. Die gleiche Befugnis hat der beauftragte oder ersuchte Richter. Die Parteien sind tunlichst vorher zu hören und in jedem Fall von der Änderung unverzüglich zu benachrichtigen.
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.
(2) Der Beschluss enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
die Beschlussformel.
(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit
- 1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist, - 2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder - 3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:
- 1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung; - 2.
in Abstammungssachen; - 3.
in Betreuungssachen; - 4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.
(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.
Die Rechtskraft eines Beschlusses tritt nicht ein, bevor die Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs, des Widerspruchs oder der Erinnerung abgelaufen ist. Der Eintritt der Rechtskraft wird dadurch gehemmt, dass das Rechtsmittel, der Einspruch, der Widerspruch oder die Erinnerung rechtzeitig eingelegt wird.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
